W115 2006941-2•BVwG W115 2006941-2
W115 2006941-2Tribunale amministrativo federale19 gen 2017
Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung
W115 2006941-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom XXXX durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) am XXXX ein bis XXXX befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 vH und der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" ausgestellt.
2. Aufgrund seines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX von der belangten Behörde ein Grad der Behinderung in Höhe von 90 vH in den Behindertenpass eingetragen.
3. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" sowie "Gehbehinderung" in den Behindertenpass gestellt.
4. Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gemäß
§ 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.
5. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom XXXX durch die belangte Behörde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100 vH und der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" ausgestellt.
6. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit", "Gehbehinderung", "schwer hörbehindert", "Begleitperson" und "Besitz eines Parkausweises für Behinderte" in den Behindertenpass gestellt.
7. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde medizinische Stellungnahmen von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden.
8. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Begleitperson" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Begleitperson" nicht vorliegen würden. Weiters sei die Zusatzeintragung "Gehbehinderung" seit 01.01.2014 per Gesetz entfallen und für die Ausstellung eines Parkausweises sei die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" notwendig. Da diese nicht vorliege sei auch die Ausstellung eines Parkausweises nicht möglich und der Antrag daher abzuweisen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
9. Gegen den Spruchteil des Bescheides, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde eingebracht.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX,
GZ XXXX, wurde der Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
11. Im fortgesetzten Verfahren wurden von der belangten Behörde ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
11.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, und Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wurde, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers jeweils am XXXX, im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden.
11.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.
11.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
13. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage medizinischer Beweismittel fristgerecht Beschwerde erhoben.
14. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
15. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nicht vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wurden dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX die Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Dris. XXXX sowie Dris. XXXX im Rahmen des Parteiengehörs gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
15.1. Mit Schriftsätzen vom XXXX und XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln ein ergänzendes Vorbringen erstattet.
15.2. Mit einem weiteren Schriftsatz, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX, hat der bevollmächtigte Vertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer verstorben sei.
16. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde von der Magistratsabteilung XXXX die am XXXX ausgestellte Sterbeurkunde (Zahl: XXXX) des Beschwerdeführers übermittelt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX verstorben ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX verstorben.
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus der vorliegenden Sterbeurkunde.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 08.09.1998, 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, 95/08/0323).
Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlöschen durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 16.07.2014, 2012/01/0142; 26.09.2011, 2011/10/0020 mwN).
Ein Behindertenpass ist jenen Personen auszustellen, welche die in § 40 BBG genannten Voraussetzungen erfüllen. Da infolge des Todes des Beschwerdeführers sein - bei Vorliegen der Voraussetzungen - (höchst-)persönliches Recht auf Vornahme von Zusatzeintragungen in seinen Behindertenpass erloschen ist und auch nach dem Bundesbehindertengesetz eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens aufgrund des Todes des Beschwerdeführers auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage unverändert übertragbar.
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