BVwG W185 2136141-1

W185 2136141-1Tribunale amministrativo federale17 gen 2017

Regest

Einreisetitel, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W185 2136141-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W185.2136141.1.00

Spruch

W185 2136141-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.09.2016, GZ Damaskus-OB/KONS/1919/2016, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, vertreten durch RA Dr. Fahra ABU-JURJI, Getreidemarkt 18/21, 1010 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.08.2016, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, brachte am 25.05.2016 einen Einreiseantrag nach § 35 AsylG bei der ÖB Damaskus ein.

Am 27.05.2016 übermittelte die ÖB den genannten Antrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In einer Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.07.2016 wurde festgehalten, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Die Eigenschaft als Familienangehöriger iSv § 35 AsylG bestehe nicht, zumal die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße. Eine Statusgewährung sei nicht wahrscheinlich.

Am 13.07.2016 wurde die Prognoseentscheidung des Bundesamtes ins Parteiengehör geschickt. Am 25.07.2016 erfolgte eine, von gewillkürten Vertreterin der Beschwerdeführerin verfasste, Stellungnahme und wurde darin ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Zweitfrau der namentlich angeführten, in Österreich Asylstatus genießenden, Bezugsperson handle.

Am 29.07.2016 wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin an das Bundesamt übermittelt. Die Behörde blieb in einer weiteren Stellungnahme vom 22.08.2016 bei ihrer negativen Prognose.

Mit Bescheid vom 22.08.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 ASylG würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.

Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gewillkürte Vertreterin am 30.08.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wurde, die genannte Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Beweiswürdigung und Vorliegens eines gravierenden Verfahrensmangels dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stattgegeben werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 22.09.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Am 22.09.2016 wurde beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).

Mit Schreiben vom 28.09.2016 legte die Österreichische Botschaft Damaskus den Verwaltungsakt im Wege des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dieser langte ho am 03.10.2016 ein.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.10.2016, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde ausdrücklich zurück. Unter einem wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 22.08.2016 wurde die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 ASylG abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2016 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2016 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Damaskus zurück. In der Folge war das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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