BVwG W143 2119489-1

W143 2119489-1Tribunale amministrativo federale17 gen 2017

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Bewirtschaftung, Direktzahlung, Ehe, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, Gesellschaft bürgerlichen Rechts,<br/>Günstigkeitsprinzip, gutgläubiger Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS,<br/>Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Marktordnung, Mehrfachantrag-Flächen, Nachlassvermögen,<br/>Parteistellung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der<br/>Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Tod, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W143 2119489-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W143.2119489.1.00

Spruch

W143 2119489-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von xxx, xxx, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853935, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 16.03.2011 stellte die Ehegemeinschaft xxx (im Folgenden: Ehegemeinschaft) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Die Ehegemeinschaft war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern xxx, xxx und xxx, für die von der zuständigen Almbewirtschafterin (xxx und xxx) bzw. von Herrn xxx (xxx; als Almobmann einer als Almbewirtschafterin fungierenden Agrargemeinschaft) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2011 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 8,38 ha (xxx) bzw. von 145,24 ha (xxx) bzw. 57,37 ha (xxx) beantragt wurden.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11-11116018613, wurde der Ehegemeinschaft für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 281,55 gewährt. Auf Basis von 11,74 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 9,07 ha (davon Almfläche: 5,61 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,84 ha (davon Almfläche: 5,61 ha) zu Grunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Datum vom 26.09.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. xxx eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2011 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 28,05 ha ermittelt wurde.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853935, wurde der Antrag der Ehegemeinschaft auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 abgewiesen und zugleich die Rückforderung des zunächst gewährten Betrages in Höhe von EUR 281,55 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 11,74 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 9,07 ha (davon Almfläche: 5,61 ha) wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.09.2012 und (abermals) unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 6,81 ha (davon Almfläche: 3,58 ha) zu Grunde gelegt. Die AMA verhängte aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichungen (über 20 %) insofern eine Flächensanktion, als sie den Antrag abwies und den zunächst zugesprochenen Beihilfebetrag zur Gänze rückforderte.

5. Mit Datum vom 10.01.2014 verstarb Frau xxx.

6. Gegen den Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 erhob Herr xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.02.2014, und beantragte

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der beschwerdegründe verhängt werden,

3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung,

5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und

6. die Zulassung der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums und der Berichtigung des Beihilfeantrages.

In seinen Beschwerdeausführungen brachte der Beschwerdeführer einleitend vor, dass er die EBP erstmals im Jahr 2005 mit deren Einführung beantragt habe. Basis für die EBP sei für seinen Betrieb der Bezug von Marktordnungsprämien im historischen Zeitraum 2000 bis 2002 gewesen. Die Marktordnungsprämien des genannten Referenzzeitraums seien im Jahr 2005 auf die Futterfläche dieses Zeitraums bzw. die Futterfläche des Jahres 2004 aufgeteilt worden, als Zahlungsansprüche betitelt und in Form der EBP ausbezahlt worden. Die Referenzfläche setze sich aus der bewirtschafteten Heimfläche des Betriebes und der anteiligen Almfutterfläche zusammen. Die Almfutterfläche sei von den Almverantwortlichen mit den damaligen zur Verfügung stehenden Mitteln genau erhoben worden. Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Betriebsprämie habe man bei einer höheren Almfutterfläche mehr Zahlungsansprüche und damit einen niedrigeren Wert je Zahlungsanspruch erhalten, weil die Gesamtbetriebsprämie durch den historischen Bezug gedeckelt gewesen sei. Somit habe die Größe der Almfutterfläche keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie gehabt und es sei kein unmittelbarer Nutzen aus der höheren Angabe der Almfutterfläche zu ziehen gewesen.

Begründend monierte der Beschwerdeführer die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche und führte insbesondere aus, dass die AMA die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen unberücksichtigt gelassen habe. Dies sei unsachlich. Zudem sei seitens der belangten Behörde eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen erfolgt und habe die AMA Landschaftselemente im Rahmen der Flächenermittlung nicht berücksichtigt.

Die Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. die Verhängung von Sanktionen sei gegenständlich gesetzwidrig. So habe im Zuge der Antragstellung auf die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebungen vertraut werden dürfen und sei der belangten Behörde aufgrund der Nichtberücksichtigung dieser früheren Ergebnisse auch ein Irrtum gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 anzulasten. Auch im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen und aufgrund einer Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit ab dem Herbstantrag 2010 bzw. dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 würden Irrtümer der belangten Behörde vorliegen.

Im Jahr 2010 habe die AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt, mittels derer man die Nicht-Futterflächen nun in 10%-Schritten ermittle. Die AMA wende diesen neuen Maßstab nunmehr jedoch auch auf frühere Wirtschaftsjahre vor 2010 an und verhänge Sanktionen. Bei der Antragstellung sei jedoch auf die Behördenpraxis vertraut worden und könne hinsichtlich einer ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen - vor Einführung des NLN-Faktors - kein Verschulden vorgeworfen werden.

Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 würden Kürzungen und Ausschlüsse auch keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe. An der gegenständlich überhöhten Antragstellung treffe den Beschwerdeführer jedoch gerade deswegen kein Verschulden, weil die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei.

Gemäß Art. 21 der VO (EG) Nr. 1122/2009 sei zudem ein offensichtlicher Irrtum anzuerkennen.

Obwohl gegenständlich sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden müssten, würden im angefochtenen Bescheid zudem Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden.

Gemäß Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung zudem bereits Verjährung eingetreten.

Die verhängte Sanktion stelle sich letztlich auch als gleichheitswidrig und unangemessen hoch dar.

Eine beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in dessen Funktion als Almobmann zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm mit der BStNr. xxx wurde zum Inhalt der Beschwerde erhoben. In dieser führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Beantragung der Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen zu haben und ersucht zugleich um eine Befreiung von Sanktionen und Rückforderungen.

7. Mit Datum vom 12.03.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine "Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 20%", in der ausgeführt wird, dass Beantragung der Futterflächen der Alm mit der BStNr. xxx nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden und dem Beschwerdeführer und der Landwirtschaftskammer die Flächenabweichung nicht erkennbar gewesen sei.

Zudem findet sich im Akt eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG", in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer betreffend die Alm mit der BStNr. xxx von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 13.01.2016 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Ehegemeinschaft xxx stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Sie verfügte im Antragsjahr 2011 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 3,23 ha.

Die Ehegemeinschaft war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern xxx, xxx und xxx, für die von der zuständigen Almbewirtschafterin (xxx und xxx) bzw. von Herrn xxx (xxx; als Almobmann einer als Almbewirtschafterin fungierenden Agrargemeinschaft) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2011 gestellt wurden.

Die Alm mit der BStNr. xxx verfügte im Antragsjahr 2011 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 28,05 ha. Der Ehegemeinschaft war - unter Berücksichtigung der von ihr 2011 aufgetriebenen RGVE - ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 1,93 ha zuzusprechen.

Die Ehegemeinschaft beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 9,07 ha (Heimfläche: 3,46 ha; anteilige Almfläche: 5,61 ha) und verfügte im Antragsjahr 2011 über 11,74 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2011 liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes beruht im Wesentlichen auf den getätigten Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2011. So wurde darin ein Flächenausmaß von 3,46 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2011) beantragt. Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 3,23 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits dem Bescheid vom 30.12.2011 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.

Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. xxx beruht auf einer am 26.09.2012 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2011 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht zum einen als nachvollziehbar dar - wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen der Beschwerdeausführungen auch nicht substantiiert bestritten. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, sind im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls nicht ausreichend, um im vorliegenden Fall die Ergebnisse dieser Kontrollen in Zweifel zu ziehen. So führt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aus, inwiefern die Beurteilung der AMA nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Er beschränkt sich in seinen Ausführungen im Wesentlichen darauf, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle als falsch zu bezeichnen (zu den Vorbringen, dass seitens der AMA Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden seien und eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden habe vgl. unten 3.3.3. und 3.3.4.). Auch der beigelegten Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zur Vorgangsweise der Futterflächenfeststellung auf der Alm mit der BStNr. xxx seit dem Jahr 2000 können keine Angaben entnommen werden, die sich substantiiert gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle wenden.

Mit seinen weiteren Beschwerdeausführungen beteuert der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich, dass ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, womit er ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen begehrt.

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2011 Almobmann einer als Bewirtschafterin für die Alm mit der BStNr. xxx fungierenden Agrargemeinschaft gewesen ist, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. u.a. Mehrfachantrag-Flächen 2011 die verfahrensgegenständliche Alm betreffend; Beilage zur Beschwerde [Sachverhaltsdarstellung]).

Der Beschwerdeführer beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von der Ehegemeinschaft im Antragsjahr 2011 auf die verfahrensgegenständlichen Almen aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihr zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht.

Dass die Ehegemeinschaft im Antragsjahr 2011 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 9,07 ha (Heimfläche: 3,46 ha; anteilige Almfläche:

5,61 ha) beantragt und über 11,74 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2011 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich können diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zu Grunde gelegt werde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß

Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.

Zu A)

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:

"Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von

Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt. [...]"

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

§ 90 Abs. 1 und 2 ABGB, Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I 75/2009, normieren:

"§ 90. (1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.

(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist."

§ 531 ABGB sieht vor:

"§ 531. Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlass."

Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Eingangs gilt es festzuhalten, dass der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag von der Ehegemeinschaft xxx gestellt wurde. Der gegenständliche Beschwerdeführer wäre somit bereits dem Grunde nach berechtigt gewesen, als Vertreter der Personengemeinschaft, ein Rechtsmittel zu erheben. Aufgrund des Todesfalles von Frau xxx gilt darüber hinaus jedoch noch Folgendes auszuführen:

Die Bewirtschaftung des Betriebes in Form einer Personengemeinschaft erfolgte im Antragsjahr 2011 auf der Grundlage, dass die genannten Eheleute den Betrieb gemeinsam bewirtschafteten, wobei sich das Betriebsvermögen nicht im Eigentum von Frau xxx befand.

Aus § 531 ABGB ergibt sich, dass dem Nachlass eines Verstorbenen dessen Rechte und Verbindlichkeiten nur dann zuzuordnen sind, "insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind".

Eine Personengemeinschaft im Sinne der marktordnungsrechtlichen Vorschriften ("Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen" iSd. Art. 2 Verordnung 73/2009) muss nicht notwendigerweise darauf beruhen, dass alle Beteiligten Vermögensgegenstände in den Betrieb eingebracht haben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein/e beteiligte/r am Betrieb in rechtlicher Hinsicht in einer bloß in seinen/ihren "persönlichen Verhältnissen begründet[en]" Weise beteiligt ist. Eine Personengemeinschaft hat daher auch nicht notwendigerweise zur Folge, dass im Todesfall eines der Beteiligten dessen Anteil zu seinem Nachlassvermögen zu rechnen ist, zumal der Nachlass einer Person nur dessen Vermögen, nicht aber Rechte und Verbindlichkeiten umfasst, die - im Sinne von § 531 ABGB - bloß "in persönlichen Verhältnissen begründet sind". Vielmehr kann die Teilnahme eines/einer an einer Personengemeinschaft Beteiligten zivilrechtlich auch so ausgestaltet sein, dass er/sie persönliche Leistungen in die Gemeinschaft einbringt. Dies kann sich beispielsweise aus den konkreten Bedingungen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung über eine zwischen den Beteiligten bestehende Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ergeben. Es kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Beteiligten ihren Betrieb schlicht im Rahmen ihrer Ehegemeinschaft betreiben, wenn einer der Ehepartner an der Bewirtschaftung des Betriebes ausschließlich in der Form teilhat, dass er/sie - seinen/ihren ehelichen Pflichten nach § 90 Abs. 2 ABGB entsprechend - "im Erwerb

des anderen ... soweit ihm [/ihr] dies zumutbar, es nach den

Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist[, mitwirkt]".

Im vorliegenden Beschwerdefall hält es das Gericht für erwiesen, dass die Beteiligung der Verstorbenen am Betrieb der Personengemeinschaft nur auf ihre Mitwirkung am ehelichen Erwerb im Sinne des § 90 Abs. 2 ABGB zurückzuführen war. Ihre Eigenschaft als Teilnehmerin der Personengemeinschaft war daher bloß in persönlichen Verhältnissen begründet und ist daher nicht als zu ihrem Nachlass gehörend bzw. vererblich anzusehen, weswegen dieser Anteil auch nicht Teil der Verlassenschaftsabhandlung und Einantwortung hätte werden können. Ihre Stellung als Teil der Personengemeinschaft ist mit ihrem Tod untergegangen und dem verbleibenden Teil der Ehegemeinschaft bzw. Personengesellschaft zugewachsen (vgl. die entsprechenden Ausführungen für nicht vererbliche Gesellschaftsrechte bei Eccher, Bürgerliches Recht, Band VI, Erbrecht [5. Aufl.] § 1 /25 ff). Dieser Zuwachs erfolgt von Gesetzes wegen und ohne dass es dafür eines gesonderten Übertragungsschrittes (wie z.B. der Einantwortung) bedurft hätte.

Der Parteibegriff des AVG wird durch die Definition des Betriebsinhabers in Art. 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) 73/2009 modifiziert, weshalb eine Ehegemeinschaft oder eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht im Anwendungsbereich dieser Bestimmung als Partei anzusehen ist (vgl. auch VwGH 24.10.2001, 2001/17/0082; 28.11.2001, 2001/17/0111; 17.12.2001, 2001/17/0053). Vorliegendenfalls hat diese Gemeinschaft jedoch durch den Tod von Frau xxx ihre rechtliche Existenz verloren. Anders als im Fall von Beteiligungen an einer Personengemeinschaft, die nicht "in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" und somit Eingang in den Nachlass finden, trat durch den Tod von Frau xxx nicht bloß ein Wechsel in der Person der an der Personengemeinschaft Beteiligten (von der Verstorbenen auf den Nachlass nach Verstorbenen) ein, sondern endete durch den Tod von Frau xxx die Existenz der Personengemeinschaft, wobei ihr Anteil dem verbleibenden Beteiligten Herrn xxx zuwuchs (vgl. auch BVwG vom 05.10.2016, W114 2123349-1; ebenfalls die gegenständliche Ehegemeinschaft betreffend).

Dieser war im gegenständlichen Fall somit jedenfalls zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde berechtigt.

3.3.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da im vorliegenden Fall jedoch ein größeres Flächenausmaß (9,07 ha) beantragt wurde, als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (6,81 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 jedoch verpflichtet, die mit Bescheid vom 30.12.2011 zunächst (zu Unrecht) bezahlten Beträge zurückzufordern.

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

3.3.3. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beanstandungen hinsichtlich des behördlich festgestellten Flächenausmaßes die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen seitens der belangten Behörde moniert, ist festzuhalten, dass auf diese Vorbringen nicht näher einzugehen ist, da der Beschwerdeführer es in diesem Zusammenhang unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

3.3.4. Auch aus dem im Zusammenhang mit den Flächenbeanstandungen erstatteten Vorbringen, dass keine Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden habe, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. So beruft sich dieser hierbei auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden und gilt damit lediglich als Auslegungshilfe. Zu Anwendung kommt vielmehr der eindeutig formulierte Art. 57 Abs. 1 leg. cit., wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus legt Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage iSd Art. 57 VO (EG) 1122/2009 herangezogen werden. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen wird in Österreich für den fraglichen Zeitraum in der INVEKOS-GIS-V 2009 konkretisiert. Konkret hatte die Identifizierung seit dem Jahr 2010 verpflichtend durch Einzeichnen der Nutzungsgrenzen auf den für den Betrieb zur Verfügung gestellten Luftbildern im INVEKOS-GIS zu erfolgen (Digitalisierung der Flächen). Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen ist den angeführten Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen.

Das seitens der AMA festgestellte (Alm)Flächenausmaß ist damit nicht zu beanstanden.

3.3.5. Wenn der Beschwerdeführer zudem auf frühere Flächenfeststellungen verweist, die im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden würden, kann er damit bereits dem Grunde nach auch keinen Irrtum der belangten Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geltend machen. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

Insbesondere trifft auch die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Änderung des Mess-Systems vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden System (unter anderem mit 30 %-Schritten; "Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung (unter anderem mit 10 %-Schritten) gekommen sei, nicht zu. So kann den Ausführungen, die relevante Futterfläche habe sich allein durch diese Änderung des Mess-Systems und ohne Veränderungen des Naturzustandes sowie Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert, nicht gefolgt werden:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Auch der monierte Irrtum der Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen begegnet schon deswegen keinen Bedenken, weil der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, zu welchem anderen Ergebnis eine andere Vorgangsweise geführt hätte (vgl. dazu bereits Punkt 3.3.3.; sowie u.a. BVwG 20.07.2016, W113 2105693-1).

Ein Irrtum der Behörde ist im vorliegenden Fall somit jedenfalls nicht zu erkennen.

3.3.6. Da die Ehegemeinschaft für das Antragsjahr 2011 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 9,07 ha beantragt hatte, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 6,81 ha ermittelt wurde, liegt eine Flächendifferenz von über 20 % vor.

Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt, dass in solchen Fällen letztlich keine Beihilfe zu gewähren ist. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Antrag auf Gewährung der EBP 2011 ab und forderte den zunächst gewährten Beihilfebetrag in voller Höhe zurück (EUR 281,55).

Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne der zitierten Bestimmung darzulegen.

Zwar beteuert der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass er das seitens der belangten Behörde Futterflächenausmaß der Alm mit der BStNr. xxx nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt habe. Er legt jedoch nicht ausreichend dar, aus welchen konkreten Gründen ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten ist. Insbesondere ist davon auszugehen, dass ihm als Almbewirtschafter die Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen und deren Ausmaß durch regelmäßige Begehung und Kontrolle bestens bekannt waren. Vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 vermögen die allgemein gehaltenen und unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers mangelndes Verschulden an der Überbeantragung jedenfalls nicht aufzuzeigen.

Auch die Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, wonach dem Beschwerdeführer kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, verhilft der Beschwerde im vorliegenden Fall - im Zusammenhang mit dem Begehren, von Sanktionen abzusehen - vor dem Hintergrund der beträchtlichen Abweichung zwischen der beantragten und ermittelten Gesamtfläche der in Rede stehenden Alm von über 29,32 ha nicht zum Erfolg. Zwar wird im Rahmen dieser Bestätigung auf die einzelnen Schläge Bezug genommen, dabei jedoch sehr allgemein ausgeführt, die beantragten Futterflächenausmaße (der jeweiligen Schläge) laut Luftbild als plausibel erachtet zu haben. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beantragung als Almbewirtschafter keineswegs ausschließlich auf die Hofkarte allein angewiesen war, sondern vielmehr auch dazu verpflichtet war, seine Kenntnis vom Bewuchs und von der Oberflächenbeschaffenheit in die Antragstellung miteinzubringen. Nichts Anderes geschieht bei der Begehung von Almen durch die Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle. Auch hier wird das korrekte Ergebnis anhand von Hofkarten und einer Vor-Ort-Begehung erzielt. Dieselbe Vorgangsweise wäre auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen.

Darüber hinaus gilt es auch darauf hinzuweisen, dass einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre - selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist - im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für das Antragsjahr 2011 jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wird von ihm nicht vorgebracht und es ergeben sich dafür auch keine Anzeichen aus dem Akt.

Das im Beschwerdeschriftsatz erstattete Vorbringen, es sei aufgrund einer Änderung von Mess-Systemen im Verpflichtungszeitraum von einem fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, geht ihm im vorliegenden Fall - mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter Punkt 3.3.5. - ins Leere.

Die Ausführungen, dass dem Beschwerdeführer deshalb kein Verschulden anzulasten sei, da nicht er, sondern der zuständige Almbewirtschafter die in Rede stehende Almfutterfläche beantragt habe, sind bereits dem Grunde nach nicht geeignet, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers aufzuzeigen, fungierte dieser im Antragsjahr 2011 doch selbst als Bewirtschafter der in Rede stehenden Alm. Auch die Vorlage einer Erklärung gemäß § 8i MOG ist in diesem Zusammenhang somit entbehrlich.

Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich.

3.3.7. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - und ihm folgend des Verwaltungsgerichtshofes - zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegenzuhalten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen wie im vorliegenden Fall nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons; EuGH 06.07.2000, C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen; EuGH 11.07.2002, C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; EuGH 11.03.2008, C-420/06, Jager).

3.3.8. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist gegenständlich soweit auch nicht zu beanstanden.

3.3.9. Hinsichtlich des Vorbringens, man möge einen offensichtlichen Irrtum gemäß der Beschwerde anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zulassen, gilt es darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 21 VO (EG) 1122/2009 grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2011 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

3.3.10. Wenn sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 beruft und vermeint, es sei aufgrund dieser Bestimmung eine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten, ist klarzustellen, dass diese Verordnung aus dem Jahr 2004 auf das Antragsjahr 2011 nicht anwendbar ist. Wie oben unter 3.2 ausgeführt, kommt im gegenständlichen Beschwerdefall die VO (EG) 1122/2009 zur Anwendung, die jedoch keine vergleichbare Verjährungsbestimmung mehr enthält (vgl. insbesondere Art 80 VO (EG) 1122/2009). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die genannte Bestimmung berufen. Jedoch selbst dann, wenn diese Bestimmung der VO (EG) 796/2004 auf den Beschwerdefall anzuwenden gewesen wäre, wäre dennoch keine Verjährung eingetreten, da der Beschwerdeführer den Tatbestand dieser Bestimmung schon hinsichtlich des zeitlichen Kriteriums nicht erfüllt hätte.

Zur Verjährung nach Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 ist auszuführen, dass diese Bestimmung generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Die Regelung des Art. 3 Abs. 1 leg.cit. gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). In Art. 3. Abs. 1 Unterabsatz 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Da im vorliegenden Fall somit spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 26.09.2012 unterbrochen worden ist (vgl. erneut VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198), ist gegenständlich nicht Verjährung eingetreten.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH

30.01. 2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung dem gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).

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