BVwG W226 2143722-1

W226 2143722-1Tribunale amministrativo federale16 gen 2017

Regest

Fremdenpass, öffentliche Interessen

Testo completo

BVwG W226 2143722-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W226.2143722.1.00

Spruch

W226 2143722-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zl. 13-642756206-161445345, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF iVm 88 FPG, BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Für die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet) wurde am 21.10.2016 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik beantragt. Im Formular wurde vorweg angekreuzt, aus welchem Grund des § 88 Abs. 1 FPG die BF diesen Fremdenpass beantragt, nämlich "ausländische Staatsangehörige mit unbefristetem Aufenthaltsrecht". Die BF verwies darauf, keinen ausländischen Reisepass zu besitzen.

Vorangehend hatte die BF am 26.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag war im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Antragstellerin auf Grund ihrer Mitgliedschaft in einer politischen Partei und ihrer dahingehenden politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden sei, ihr Haus sei niedergebrannt und sie sei inoffiziell von der Polizei verhaftet worden.

Die belangte Behörde wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.08.2016, Zl. 13-642756206/1711126, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Bedrohungssituation in der Russischen Föderation wurde als "absolut nicht nachvollziehbar, als vollkommen unplausibel und unschlüssig" beurteilt.

Zugleich wurde der Beschwerdeführerin jedoch nach Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Diese Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten am XXXX in XXXX standesamtlich geehelicht habe, dieser sei Staatsangehöriger von Deutschland und habe dieser von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht in Österreich Gebrauch gemacht.

Zum gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.11.2016 Parteiengehör eingeräumt und wurde der BF mitgeteilt, dass keine Nachweise oder Beweismittel vorliegen würden, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgeleitet werden könne. Die BF wurde aufgefordert, bekanntzugeben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliegen würde, damit ihr ein Fremdenpass ausgestellt werden soll und unter welchen Voraussetzungen des § 88 FPG sie überhaupt den Antrag stelle. Für den Fall, dass sie eine Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsangehörigkeit behaupte, werde sie aufgefordert, dies mit einem tauglichen Beweismittel zu belegen.

Zu diesem Parteiengehör langte am 09.11.2016 ein Schreiben, offensichtlich verfasst vom deutschen Ehegatten der Beschwerdeführerin ein, in welchem die Behauptung aufgestellt wurde, dass die BF keine Staatsangehörigkeit besitze, sie habe keinen Reisepasse und habe sie überhaupt keine Möglichkeit, in die Nachbarländer zu reisen. Darüber hinaus wies der deutsche Ehegatte auf die Eheschließung vor fünf Jahren und den ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich seit drei Jahren hin, er selbst arbeite seit fünf Jahren in Österreich.

Die gegenständliche Eingabe vom 09.11.2016 verweist darüber hinaus auf die Schwierigkeiten, Behördenwege und Verwandtschaftsbesuche in Deutschland zu absolvieren, die BF habe den Fremdenpass beantragt, weil sie gedacht habe, dies wäre das einzige Dokument, das sie bekommen könne, mit welchem sie in der EU reisen dürfe. Die BF habe keine Möglichkeit, einen russischen Pass zu bekommen, es sei ihr auch unmöglich nach Russland zu fliegen, zumal " der russische FSB schon einige Male bei ihrer Tochter war".

Der gegenständliche Antrag der BF wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die BF russische Staatsangehörige und rechtmäßig in Österreich aufhältig ist. Fest stünde, dass die BF keinen Nachweis erbracht habe, dass sie kein Dokument des Herkunftsstaates erlangen könne.

Die BF erfülle die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht da keine "Interessen der Republik" im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nachgewiesen worden wären und die BF auch nicht zu dem Personenkreis gehöre, denen ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG auszustellen sei. Die BF falle nicht in den Adressatenkreis, da sie insbesondere weder staatenlos sei noch eine ungeklärte Staatsangehörigkeit vorliegen würde. Auch sei nicht behauptet worden, dass die BF auswandern wollte und seien auch keine besonderen Leistungen im Interesse des Bundes bzw. des Landes erbracht oder behauptet worden.

Österreich lege das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Fremden mit Aufenthaltstitel wie folgt fest:

  • Aufgrund eines wirtschaftlichen, sozialen, künstlerischen, kulturellen (etwa Leistungssport) oder politischen Interesses

  • Aufgrund von völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659), oder

  • Aufgrund einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung

Ein derartiges Interesse sei nicht nachgewiesen worden. Die im Asylverfahren vorgelegenen Gründe hätten wegen Unglaubwürdigkeit nicht festgestellt werden können.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit dem im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen auf die Einvernahme im Asylverfahren verwiesen, wo die BF angegeben habe, dass ihr Haus abgebrannt sei. Daher habe sie auch keine Adresse und Registrierung mehr in Russland und ohne Adresse bekomme sie auch keinen Reisepass. In Russland würde man nämlich ohne Adresse keine ID-Karte und somit auch keinen Reisepass bekommen. Außerdem habe sie schon im Jahr 2013 an ein Ministerium in Moskau geschrieben, dass sie keine russische Staatsangehörigkeit mehr will, deshalb habe sie auch keine mehr.

Offensichtlich im Zusammenhang mit dem Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses führte die BF nunmehr aus wie folgt (wörtlich): "Ich bin große Künstlerin und male Bilder von Impressionismus. Diese Bilder sind bekannt in der Steiermark, Wien und Salzburg. Ich arbeite seit drei Jahre als selbständige, freiwillige Künstlerin in mein Atelier im Zentrum von XXXX Deshalb darf ich auch Ausstellungen nicht nur in Österreich, sondern auch in der Schweiz, Deutschland und Polen haben. Ich kann eine Bestätigung vom Ministerium für Kultur in Wien vorweisen. Ich denke, dass ist Grund genug, dass ich als freiwilliger Künstler einen Pass beanspruchen darf, und meine Ausstellung in der EU zeigen darf."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und lebt seit XXXX in Österreich.

Das Asylverfahren der BF wurde negativ entschieden, im Asylverfahren wurde die Staatsangehörigkeit der BF mit Russischer Föderation festgestellt.

Die BF verfügt aktuell über einen Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung plus, gültig bis XXXX.

Nicht festgestellt werden konnte ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Reisepasses für die BF.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und das Asylverfahren der BF genommen.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt.

II.2.2. Es ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde als schlüssig darstellen. Es kann der BF nicht gefolgt werden, dass die Staatsbürgerschaft der BF "ungeklärt" wäre oder die BF "staatenlos" wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht daher letztlich durch den oa. vorgegebenen Rahmen vor dem Hintergrund des Inhaltes der Beschwerde zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2 FPG vorliegen.

II.3.4. Gesetzliche Grundlagen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl 100/2005 idgF zur Ausstellung eines Fremdenpasses:

Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

Weitere relevante Bestimmungen des FPG

§ 89. ...

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§ 90. ...

Geltungsbereich der Fremdenpässe

§ 91. ...

Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Entziehung eines Fremdenpasses

§ 93. ..."

Zu A)

II.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die BF die russische Staatsbürgerschaft besitzt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie staatenlos sei bzw. ihre Staatsbürgerschaft als ungeklärt anzusehen wäre. Die BF hat weder im Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren einen Nachweis erbracht, dass sie tatsächlich staatenlos wäre. Vielmehr ist im rechtskräftigen Bescheid der Behörde vom 12.08.2016 die Russische Staatsangehörigkeit festgestellt worden, die behaupteten Probleme wurden rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt. Somit wurde verneint, dass etwa das Haus niedergebrannt worden sei, weshalb die diesbezüglichen erneuten Ausführungen ins Leere zielen.

Sofern die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie angeblich bereits im Jahr XXXX an ein näher genanntes Ministerium in XXXX geschrieben habe, dass sie keine russische Staatsangehörigkeit will und sie deshalb auch keine mehr habe, ist die BF darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis bzw. Beweis über die Aberkennung bzw. den Verlust der russischen Staatsbürgerschaft nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang ist die BF weiters darauf hinzuweisen, dass sie beispielsweise am 22.08.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK eingebracht hat, wobei sie zu diesem Zeitpunkt die eigene Staatsangehörigkeit mit "Russische Föderation" angegeben hat. In diesem Aktenkonvolut liegen unter anderem auch Dokumente aus der Russischen Föderation, wie etwa ein Reisepass, auf, sodass an der russischen Staatszugehörigkeit im Ergebnis kein Zweifel besteht, hat die BF doch wie dargestellt, im gesamten Verfahren keinen Nachweis über ihren Austritt aus dem Staatsverband der Russischen Föderation vorgelegt.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit in Ermangelung anderer Anhaltspunkt unzweifelhaft fest, dass die BF weiterhin russische Staatsbürgerin ist. Die abweichenden Behauptungen in der Beschwerde sind als nicht ausreichend konkretisierte Behauptungen zu qualifizieren, einen Beweis über einen erfolgten Austritt aus dem Staatsverband der Russischen Föderation hat die BF wie dargestellt niemals vorgelegt.

Wenn die BF aber nicht staatenlos oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, ist es ihr unzweifelhaft zumutbar, sich zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes an die Behörden des Herkunftsstaates zu wenden. Sofern in der Stellungnahme vom 11.11.2016 auf eine Unmöglichkeit hingewiesen wurde, "nach Russland zu fliegen", ist darauf zu verweisen, dass die Russische Föderation über Auslandsvertretungen in Österreich verfügt, somit eine vorangehende Reise etwa in die Geburtsstadt oder die russische Hauptstadt gar nicht notwendig ist. Sofern die BF eine allfällige Kontaktierung einer russischen Auslandsvertretung als unmöglich darstellt, weil sie angeblich vom FSB verfolgt werden soll, ist die BF darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen rechtskräftig im Asylverfahren geprüft und als nicht glaubwürdig beurteilt wurde. Die diesbezüglichen Überlegungen, warum die BF nicht in der Lage sein soll, sich ein erforderliches Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen, gehen somit diesbezüglich ins Leere.

In Summe liegen somit die genannten Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpässen im Sinne des § 88 Abs. 1 Z. 1 bis 5 FPG nicht vor, da die Beschwerdeführerin auf keine der genannten Regelungen Bezug nehmen kann. Weder ist sie staatenlos noch eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, noch verfügt sie über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und ist nicht in der Lage sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen, noch ist erkennbar, dass die BF ein Reisedokument für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet benötigen würde und hat weder der zuständige Bundesminister noch die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von der BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liege.

Fremdenpässe gemäß § 88 Abs. 1 FPG können zusätzlich nur ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist.

Die BF hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für sie im Interesse der Republik gelegen ist.

Die Regelung des § 88 Abs. 1 FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP).

Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601). Dies gilt auch für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG umschriebenen Tatbestände (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG E 1.).

Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 vgl. auch VwGH vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).

Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).

Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH v. 2.9.1999, 96/18/0137, VwGH v. 19.11.2003, 2003/21/0053).

Mit den dargestellten - im Übrigen nicht belegten - Ausführungen zur Tätigkeit als "große Künstlerin" vermag die BF das öffentliche Interesse nicht darzutun. Die gewünschte Vermeidung von passrechtlichen Problemen bei Reisen etwa nach Deutschland genügt nicht.

II.3.6. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der BF der beantragte Fremdenpass gemäß § 88 FPG nicht auszustellen bzw. der Antrag abzuweisen war. Es liegen im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzungen sowohl des § 88 Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG nicht vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.

II.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und weiters das Neuerungsverbot zur Anwendung gelangt. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG und wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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