W111 1414369-2•BVwG W111 1414369-2
W111 1414369-2Tribunale amministrativo federale16 gen 2017
Fristablauf, Fristversäumung, Hinterlegung, Meldepflicht,<br/>Mitwirkungspflicht, Rechtsmittelfrist, Verschulden,<br/>Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag, Zustellung
W111 1414369-1/16E
W111 1414369-2/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Guineas, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
Nachdem der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und die belangte Behörde die aktuelle Abgabenstelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellen konnte, verfügte sie mit Beurkundung vom 07.01.2010 gemäß § 23 Zustellgesetz die Hinterlegung des Bescheides im Akt.
3. Mit Schriftsatz vom 01.05.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG und erhob gleichzeitig gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.05.2010 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Gegen Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit einem am 14.07.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zustellung durch Hinterlegung sei nicht rechtmäßig erfolgt, weil die Behörde die Zustellanschrift ohne Schwierigkeiten feststellen hätte können, zumal eine Vielzahl von Asylwerbern nach Beendigung der Grundversorgung beim Verein XXXX auftauchen würden. Daher hätte der Wiedereinsetzungsantrag mangels Vorliegen eines zugestellten Bescheids zurückgewiesen werden müssen. Darüber hinaus treffe den Beschwerdeführer an seiner Nichterreichbarkeit kein Verschulden, weil er darauf vertrauen hätte dürfen, dass er nach der Meldung bei diesem Verein für das Bundesasylamt erreichbar sein werde.
Die Beschwerdevorlage langte am 19.07.2010 beim Asylgerichtshof ein.
5. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 18.8.2014, Zahlen W 184 1414369-1/5E sowie W 184 1414369-2/8E das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein.
6. Am 16.12.2015 stellte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter einen "Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens". In weitere Folge beschloss das Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2016, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Fortsetzung des mit Beschluss vom 18.08.2014 eingestellten Beschwerdeverfahrens nicht vorliegen.
7. Mit Schriftsatz vom 18.05.2016 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters ein Antrag auf Fortsetzung des eingestellten Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht gestellt. Der Beschwerdeführer sei seit 18.05.2016 laut Auskunft des Zentralen Melderegisters aufrecht als obdachlos unter einer näher bezeichneten Adresse in 1100 Wien gemeldet.
Daraufhin wurde das Verfahren durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2016 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 fortgesetzt.
8. Am 13.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die französische Sprache statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Wiedereinsetzungsgründen ergänzend befragt wurde. Ein informierter Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nahm aus dienstlichen und personellen Gründen nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009 abgewiesen. Der Zustellversuch am 21.12.2009 scheiterte, weil der Beschwerdeführer verzogen war. Er gab der Behörde seine Wohnsitzänderung nicht bekannt und war diese zum damaligen Zeitpunkt auch nicht im Zentralen Melderegister ersichtlich. Am 07.01.2010 nahm die Behörde eine Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG vor.
1.2. Der Beschwerdeführer war vom 17.11.2009 bis zum 17.12.2009 im Flüchtlingsheim XXXX gemeldet. Bis zum 03.02.2010 wies der Beschwerdeführer keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich auf. Vom 03.02.2010 bis zum 14.04.2010 war er beim Verein XXXX in XXXX als "obdachlos" gemeldet.
1.3. Mit Schriftsatz vom 01.05.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010 abgewiesen wurde.
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesasylamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) ab 01.01.2014 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§ 23 Zustellgesetz samt Überschrift lautet:
"Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."
3.2.2. Verfahrensgegenständlich bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtswirksamkeit der Zustellung des Bescheids vom 16.12.2009 durch die von der Behörde vorgenommene Hinterlegung ohne Zustellversuch im Sinne des § 23 ZustG.
Bringt er diesbezüglich in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, dass die Behörde seine Zustellanschrift bereits am 07.01.2010 ohne Schwierigkeiten feststellen hätte können, zumal es bekannt sei, dass eine Vielzahl von Asylwerbern nach Beendigung der Grundversorgung beim Verein XXXX auftauchen würden, ist er darauf hinzuweisen, dass das damalige Bundesasylamt mit hinreichendem Aufwand versuchte, seine neue Abgabestelle festzustellen.
Zunächst wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid an seine bisherige Abgabestelle, an welcher ihm bereits ein Ladungsbescheid zugestellt worden war, übermittelt. Diese Zustellung scheiterte jedoch, weil der Beschwerdeführer laut Rückschein verzogen war. Daher führte die Behörde am 23.12.2009 eine Meldeanfrage und eine GVS-Anfrage durch und kontaktierte das Flüchtlingsheim, in dem der Beschwerdeführer bisher untergebracht war, telefonisch am 23.12.2009. Bevor das damalige Bundesasylamt die Hinterlegung gemäß § 23 ZustG am 07.01.2010 verfügte, holte es erneut eine ZMR- und GVS-Auskunft ein, welche ergaben, dass der Beschwerdeführer über keinen aktuellen Hauptwohnsitz in Österreich verfüge und nach unbekannt verzogen sei. Sohin bemühte sich die Behörde sichtlich um die Ausforschung einer Abgabestelle und setzte diesbezüglich taugliche und hinreichende Nachforschungen.
Die vom Beschwerdeführer verlangte Nachfrage beim Verein XXXX wäre angesichts der Vielzahl von Vereinen bzw. Organisationen, die sich der Betreuung und Beratung von Asylwerbern widmen (siehe beispielsweise die Liste des Bundeskanzleramts - Help Redaktion unter
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/12/Seite.120218.html, eingesehen am 27.07.2016) und mangels von Anhaltspunkten dahingehend, dass der Beschwerdeführer dorthin verzogen sei, für die belangte Behörde mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen. Daher ist nicht ersichtlich, dass die Abgabestelle des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.
Zumal der Beschwerdeführer aufgrund der unmittelbar vor Bescheiderlassung durchgeführten Einvernahme am 16.12.2009 jedenfalls Kenntnis vom Asylverfahren hatte und die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle sowie die Unterlassung einer Mitteilung an das Bundesasylamt im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG auch nicht bestritt, liegen im Ergebnis alle Voraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch vor. Sohin erfolgte die von der Behörde verfügte und beurkundete Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG rechtmäßig und wurde der Bescheid mit dem ersten Tag der Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 4 ZustG am 07.01.2010 rechtswirksam zugestellt.
3.3. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
3.3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268).
3.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegenden Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht § 71 AVG und nicht § 33 VwGVG heranzuziehen hat, weil das Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) betrifft, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war und der Wiedereinsetzungsantrag schon bei der Behörde gestellt wurden (vgl. VfGH 18.06.2014, G 5/2014, wonach § 17 VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 623 und 898 mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 16.12.2009 am 07.01.2010 rechtswirksam zugestellt (siehe Punkt 3.2.) und brachte er erst einige Monate nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, nämlich am 01.05.2010, die diesbezügliche Beschwerde gemeinsam mit dem verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag ein. Die verfahrensrechtliche Beschwerdefrist wurde vom Beschwerdeführer sohin versäumt.
Seinen Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass ihm an der um einen Monat verzögerten Obdachlosenmeldung kein Verschulden treffe und die mutwillige Hinauszögerung seitens der Meldebehörde ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis darstelle. In seiner Beschwerde vom 14.04.2010 ergänzte er dieses Vorbringen dahingehend, dass ihn an der Nichterreichbarkeit kein Verschulden treffe, zumal dem Verein XXXX zugetraut werden dürfe, dass er das Bundesasylamt über die dortige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers verständigen würde.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst zu entgegnen, dass er vom damaligen Bundesasylamt im Zuge seiner Einvernahme am 16.12.2009 ausdrücklich auf seine Verpflichtung, jede Änderung seiner Adresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen, aufmerksam gemacht wurde. Zudem wurde er auch über die Folgen der Nichtbekanntgabe einer Abgabestelle, nämlich die Hinterlegung im Akt als rechtmäßige Zustellung sowie den Beginn der Rechtsmittelfrist, informiert (siehe AS 201).
Verweist der Beschwerdeführer auf die von ihm behaupteten Pflichten der Meldebehörde oder des besagten Vereins, vermag ihm dies insofern nicht zu helfen, als dadurch die ihm obliegenden, soeben erörterten Mitwirkungspflichten nicht beeinflusst bzw. aufgehoben werden. Weder die Meldebehörde noch der Verein wären zur Mitteilung an das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, sondern ausschließlich der Beschwerdeführer selbst. Wie das Bundesasylamt bereits zutreffend im angefochtenen Bescheid ausführte, wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar und möglich gewesen, sich persönlich zum Bundesasylamt zu begeben oder fernmündlich seinen Wohnsitzwechsel bekanntzugeben, zumal er auf diese Pflicht - wie bereits erörtert - ausdrücklich von der Behörde hingewiesen worden war. Um die Kontaktaufnahme mit der Behörde hatte sich der Beschwerdeführer selbst zu bemühen und liegt es in der Verantwortung und im eigenen Verschulden des erwachsenen und volljährigen Beschwerdeführers, wenn er dies unterlässt. Daher hat er auch die daraus resultierenden Folgen selbst zu tragen.
Anzumerken ist auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe dafür nennen konnte, weshalb er die Mitteilung des Wohnsitzwechsels an das damalige Bundesasylamt unterließ.
Das Nichtbeachten seiner Mitwirkungspflicht stellt verfahrensgegenständlich ein auffallend sorgloses Verhalten dar, zumal es sich nicht um einen Fehler handelt, der auch von einem sorgfältigen Menschen gelegentlich gemacht wird. Nachdem der Beschwerdeführer am 16.12.2009 letztmalig vom damaligen Bundesasylamt einvernommen wurde und er sohin mit einer baldigen Erledigung seines Asylantrags habe rechnen können, hätte er sich zumindest regelmäßig bei der belangten Behörde erkundigen können und müssen, wie es um sein Verfahren steht. Auch unter Zugrundelegung der nicht einfachen Situation eines in einem fremden Land und Kulturkreis befindlichen Asylwerbers ist die Vorgehensweise des Beschwerdeführers als auffallend sorglos zu bewerten. Von einem durchschnittlichen Asylwerber wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er insbesondere angesichts der bevorstehenden Erledigung seines Asylantrags und der ausdrücklichen Belehrung über seine Mitwirkungspflichten seine Wohnsitzänderung umgehend der Behörde bekannt gibt.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Untätigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beschwerdeeinbringung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht auf ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf dessen offensichtliche Sorglosigkeit.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht gegeben, sodass das damalige Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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