W110 2122943-1•BVwG W110 2122943-1
W110 2122943-1Tribunale amministrativo federale16 gen 2017
Empfänger, Ermittlungsverfahren, Gebührenpflicht,<br/>Kunstförderungsbeitrag, Programmentgelt, Rundfunkempfang, Standort,<br/>Versorgungsauftrag des ORF, Zahlung von Rundfunkgebühren
W110 2122943-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.12.2015, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz iVm § 31 ORF-Gesetz sowie gemäß § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 5.4.2015 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er "[s]eine GIS-Gebühr" hiermit "kündige", da er die ORF-Programme "weder hören noch sehen" wolle. Alternativ ersuchte er um Erlassung eines Feststellungsbescheides.
2. Mit Schreiben vom 10.4.2015 richtete die belangte Behörde ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdeführer, mit dem dieser ersucht wurde, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß anzugeben, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an seiner Wohnadresse betrieben werden.
3. Am 13.4.2015 langte bei der belangten Behörde das Rückantwortformular ein, auf welchem angekreuzt war, dass der Beschwerdeführer Radio und Fernsehen analog und terrestrisch empfange.
4. Mit Schreiben vom 21.10.215 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer wurde u.a. um die Bekanntgabe ersucht, in welchen Wohnräumen er Rundfunkempfangsanlagen betreibe. Diesbezüglich sei eine Angabe seinerseits hinsichtlich der Produktbezeichnung des verwendeten Fernsehgerätes und der zu empfangenden Programme erforderlich. Dem Beschwerdeführer wurde weiters mitgeteilt, dass messtechnische Überprüfungen ergeben hätten, dass sein Standort mit digital-terrestrischen Programmen des ORF versorgt sei.
5. In seiner bei der belangten Behörde am 2.11.2015 eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er über empfangsbereite Rundfunkempfangsanlagen verfüge. Zudem nannte er der belangten Behörde die entsprechenden Daten und Standorte der Empfangsgeräte in seiner Wohnung. Unter einem brachte der Beschwerdeführer vor, er spreche sich für "eine Art Pay-TV" hinsichtlich der ORF-Programme aus. Er fühle sich ungerecht behandelt, da der Fernsehanbieter UPC die Sperre der ORF-Programme verweigere und er, der Beschwerdeführer, den Empfang der ORF-Programme daher nicht beeinflussen könne. Weiters erkundigte er sich nach der Möglichkeit einer Barzahlung der Rundfunkgebühren. Schließlich brachte er vor, dass sich aus § 31 Abs. 1 ORF-G keine Verpflichtung zum Empfang von ORF-Programmen ergebe.
Mit E-Mail vom 12.11.2015 und einer Vielzahl von Telefonanrufen urgierte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Erlassung eines Bescheides.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2015 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer "[g]em. §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie § 6 Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2013 iVm § 31 ORF Gesetz idF BGBl. I Nr. 169/2013, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015, § 1 des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 idF LGBl. Nr. 31/2006 bzw 45/2013, § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr 122/2013 iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. Nr. 1013/1994 [ ] die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung Radio und Fernsehen am [näher bezeichneten] Standort für den Zeitraum vom 01. April 2015 bis 30. November 2015 in der Höhe von insgesamt € 199,00 vor".
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der verfahrensgegenständliche Standort mit den Programmen des ORF gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (digital-terrestrisch) versorgt und ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sei. Der Beschwerdeführer betreibe am verfahrensgegenständlichen Standort Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio- und Fernsehempfangsanlagen, integrierte dvb-t Tuner, UPC).
Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2014, Ro 2014/15/0040, bestehe die Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgeltes, wenn ein Rundfunkteilnehmer an seinem Standort mit den Programmen des ORF terrestrisch versorgt werde. Hierbei sei zu überprüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer iSd Rundfunkgebührengesetzes sei und ob am Standort dieses Rundfunkteilnehmers eine terrestrische Versorgung mit Programmen des ORF bestehe. Auch sei das Programmentgelt – nach der nunmehrigen Rechtslage – keine Gegenleistung für den Empfang der Programme des ORF, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den ORF, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen. Eine Verpflichtung zum Empfang der Programme des ORF sei zwar in einem von der Achtung der Freiheit geprägten Rechtsstaat ausgeschlossen, dies schließe jedoch eine Verpflichtung zur Zahlung vom Programmentgelt nicht aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien.
Der Beschwerdeführer betreibe am verfahrensgegenständlichen Standort Rundfunkempfangseinrichtungen und empfange Fernsehprogramme des ORF via UPC. Der Standort sei mit den Programmen des ORF laut messtechnischen Überprüfungen digital terrestrisch versorgt. Sohin seien die gesetzlichen Voraussetzungen (Rundfunkteilnehmer, Versorgung des Standortes) erfüllt.
Der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Betrag setze sich – bezogen auf den Zeitraum vom 1.4. bis 30.11.2015 – wie folgt zusammen:
"a) Das Programmentgelt beträgt gemäß § 31 ORF-Gesetz BGBl. 379/1984 iVm der Gebührenfestsetzung mit dem Beschluss des Stiftungsrates vom 15.12.2011 mit Wirksamkeit 01.06.2012 i.d.g.F. € 129,28 exkl. USt (i.e. € 12,92 inkl. USt.)
b) Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 i.d.g.F. für Radio € 2,88.
c) Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 i.d.g.F. für Fernsehen € 9,28.
d) Der Kunstförderungsbeitrag beträgt gemäß § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 i.d.g.F. € 3,84.
e) Die Landesabgabe beträgt gemäß § 9 des Wiener Kulturförderungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 23/2000 i.d.g.F. € 40,80."
7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer den Besitz von Rundfunkempfangsgeräten konzedierte. Das Rundfunkgebührengesetz sei – so der Beschwerdeführer – verfassungswidrig, da es "zivilrechtlichen Grundsätzen" widerspreche. Weder habe er das "ORF-Angebot" angefordert, noch habe er jemals einen Vertrag mit der belangten Behörde bzw. dem ORF geschlossen. Weiters sei der ORF eine Stiftung des öffentlichen Rechts ohne hoheitliche Befugnisse, agiere aber "nach Privatrecht".
Der Beschwerdeführer sei an den Programmen des ORF nicht interessiert. Für die Nutzung seiner beiden TV-Geräte fehle ihm eine DVB-T-Antenne, ein CI Modul und eine Smartcard des ORF, welche kostenpflichtig seien. Das ORF-Programmentgelt solle – so der Beschwerdeführer – lediglich jenen Personen verrechnet werden, welche auch ein Interesse an der Konsumation von ORF-Programmen hätten; dies erfordere eine Freischaltung, wie es bei "Pay-TV" der Fall sei. Leider sei UPC nicht bereit, die ORF-Programme auf Wunsch zu sperren.
8. Mit am 11.3.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.
9. Mit Beschluss vom 9.7.2016, GZ. VGW-101/042/2896/2016-1, stellte das Verwaltungsgericht Wien fest, dass es nicht zur Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.12.2015, Teilnehmernummer: XXXX, zuständig sei.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.11.2016 wurde die Rechtssache nach krankheitsbedingter Abnahme der Gerichtsabteilung W110 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Der Beschwerdeführer kann an seiner Wohnadresse ORF-Programme digital-terrestrisch empfangen.
Der Beschwerdeführer verwendet dort Radio- und Fernsehgeräte mit integriertem DVB-T-Empfänger, und er hat einen UPC-(Kabel)Fernsehanschluss, mit dem er ORF-Programme empfangen kann. Ein Empfang mittels Zimmerantenne ist möglich.
Hinsichtlich des Vorhandenseins von Fernsehgeräten mit integriertem DVB-T-Empfänger im Haushalt des Beschwerdeführers und des UPC-Anschlusses, mit dem er ORF-Programme empfangen kann, wird auf das Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich bestätigt, dass er an seiner Adresse ORF-Programme empfangen kann (AS 40). Die Feststellung, wonach der Standort des Beschwerdeführers mit den Programmen des ORF (digital-terrestrisch) versorgt und ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei, gründet auf der von der ORS Österreichischen Rundfunksender GmbH Co KG vor Ort durchgeführten Messung, auf die sich bereits die belangte Behörde in unbedenklicher Weise gestützt hat. Der Beschwerdeführer hat dies nicht bestritten.
3. 1 Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
Gemäß § 8 Abs. 1 Gesetz über den Kulturförderungsbeitrag (Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000), LGBl. Nr. 21/2005 idF 45/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz das Verwaltungsgericht Wien.
3. 2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. 3 Gemäß Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 10.07.1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. 396/1974, ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
Die §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 RGG lauten folgendermaßen:
"§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen iSd Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks BGBl. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer) hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."
Gemäß § 31 Abs. 1 ORF-Gesetz, BGBl. 379/1984 idF BGBl. I 126/2011 (im Folgenden: ORF-G), ist jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Abs. 10 des § 31 lautet:
"(10) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Verpflichtung des Programmentgeltes, sowie die Befreiung dieser Pflicht richten sich nach der Befreiung für den Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften."
3. 4 Der Beschwerdeführer wendete sich in seiner Beschwerde nicht gegen die Höhe der verrechneten Gebühren, sondern begründete die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausschließlich mit seiner Rechtsansicht, dass er trotz Besitzes entsprechender Fernsehempfangseinrichtungen nicht gebührenpflichtig iSd ORF-G und RGG sei, da er keine ORF-Programme konsumiere und dies auch in Zukunft nicht beabsichtige. Dazu ist Folgendes zu bemerken:
3.4. 1 Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.807/2006 davon aus, dass die Rundfunkgebühr gemäß § 2 Abs. 1 RGG eine Form der (nutzungsunabhängigen) Abgabe auf den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung ist und unabhängig davon anfällt, ob das Fernsehgerät tatsächlich benützt wird, ob damit ORF-Programme oder ausschließlich Programme privater (ausländischer) Rundfunkanbieter empfangen werden sowie unabhängig von der Nutzung des Fernsehgerätes innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes. Daher sei für die Entstehung der Gebührenpflicht die Wahrnehmbarkeit oder Nichtwahrnehmbarkeit von Rundfunkprogrammen, die verschiedene Ursachen haben kann, nicht maßgeblich. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.9.2008, 2008/17/0059, lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer jenes Verfahrens an seinem Standort zwar mit digital-terrestrischen Signalen (DVB-T) versorgt wurde, er jedoch über eine Gerätekonstellation verfügte, die einen Empfang dieser Signale nur mit einem entsprechenden Empfangsmodul, etwa einer DVB-T-Set-Top-Box oder einem digitaltauglichen Fernsehgerät, ermöglichte, die der Beschwerdeführer jedoch nicht besaß. Nach damaliger Rechtslage gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass ein Programmentgelt nach dem ORF-G nur bei einem Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF zu entrichten sei und eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vorliege, wenn diese Anlage die Programme des ORF empfangen könne, was nach dem beschriebenen Sachverhalt jedoch nicht gegeben gewesen sei.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung in seinem Erkenntnis vom 15.9.2011, 2009/17/0016, bekräftigt hatte, wurde (wenige Wochen später) der entscheidungswesentliche § 31 Abs. 10 ORF-G geändert, indem am Ende des ersten Satzes eine Wortfolge hinzugefügt wurde, sodass § 31 Abs. 10 ORF-G die aktuell geltende Fassung erhielt. Die eingefügte Wortfolge ("jedenfalls aber dann, wenn ...") sollte sicher stellen, dass entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage bzw. der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Programmentgeltpflicht bereits dann bestehen sollte, wenn der Rundfunkteilnehmer terrestrisch versorgt wird. In der (von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zitierten) Begründung zum Initiativantrag 1759/A BlgNR XXVII. GP, 2 heißt es dazu:
"Mit der Ergänzung in § 31 Abs. 10 wird klargestellt, dass ein Rundfunkteilnehmer (das ist jedermann, der an einem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG betreibt oder betriebsbereit hält) dann jedenfalls zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet ist, wenn sein Standort mit den ORF-Programmen nach § 3 Abs. 1 terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird. Dieser Anknüpfungspunkt der Programmentgeltspflicht korrespondiert mit dem in § 3 Abs. 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF und entspricht daher dem synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk (vgl. VfSlg. 7717/1975). Bei DVB-T gilt ein Standort dann als versorgt, wenn ein stationärer Empfang ("fixed antenna reception") im Sinne des Technischen Berichts des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen ETSI TR 101 190 V.1.3.2. (Implementierungsleitlinien für terrestrische DVB-Dienste, Übertragungsaspekte), Punkt 9.1.2 und 9.2, möglich ist (vgl für Fernsehen Punkt 9.1.4 "good coverage of a small area"). In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist, d.h. an einem Standort (Gebäude) dauerhaft Geräte betreibt oder betriebsbereit hält, die irgendeine Form von Rundfunk (auch z.B. bloßen "ausländischen Rundfunk" über analogen Satellit) wahrnehmbar machen. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Gebühren- und auch keine Entgeltpflicht. Nur wenn jemand tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort (Gebäude) betreibt oder betriebsbereit hält, ist für den Fall, dass der Rundfunkteilnehmer nicht ohnedies bereits durch analoge Terrestrik (im UKW Hörfunk) oder über eine digitale Satellitenanlage oder mittels eines Anschlusses an ein Kabelnetz die in § 3 Abs. 1 ORF-G aufgezählten Programme des ORF empfangen kann, in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit sein Standort durch digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) versorgt wird und daher der Empfang der Fernsehprogramme – so wie bisher etwa durch Anschluss einer Antenne – mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte (Digitaltuner) möglich ist. Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes ist festzuhalten, dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes."
Entsprechend dem Gesetzeswortlaut und den Erläuterungen des Initiativantrages folgerte auch der Verwaltungsgerichtshof im (soweit ersichtlich) ersten Erkenntnis zur aktuellen Fassung des § 31 Abs. 10 ORF-G, dass nach der nunmehrigen Rechtslage das Programmentgelt – anders als nach der Rechtslage, die im Erkenntnis 2008/17/0059 der Beurteilung zugrunde zu legen gewesen sei – keine Gegenleistung (mehr) für den Empfang, sondern für die Bereitstellung der Programme des ORF, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen, darstelle (VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040). Damit sei der Gesetzgeber – so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.11.2014 weiter – zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgeltes zurückgekehrt, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (nunmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der ORF-Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgelts begründet.
3.4. 2 Demgemäß ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort betreibt bzw. betriebsbereit hält, was im Beschwerdefall unstrittig der Fall ist: Bei den in Rede stehenden Geräten des Beschwerdeführers handelt es sich aufgrund deren Ausstattung mit den entsprechenden Empfangsteilen sowie des Bestehens eines Vertrages mit dem (Kabel)Fernsehanbieter UPC um eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd RGG. Somit ist der Beschwerdeführer Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG.
Da den Feststellungen zufolge am Standort des Beschwerdeführers eine (digital-terrestrische) Versorgung mit den Programmen des ORF besteht, ist auch die zweite Voraussetzung erfüllt, die eine Pflicht zur Zahlung des Programmentgelts auslöst. Festgestelltermaßen kann beim Beschwerdeführer ein Empfang der ORF-Programme ohne weitere Maßnahmen realisiert werden.
3.4. 3 Angesichts der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verpflichtung der Zahlung des Programmentgeltes (vgl. etwa VfSlg. 17.807/2006; VwGH vom 18.9.2013, B 801/2013), hegt das Bundesverwaltungsgericht auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 31 Abs. 10 ORF-G (idF BGBl. I 126/2011). Insbesondere erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des RGG wegen Verstoßes gegen "zivilrechtliche Grundsätze" in den Raum gestellten Frage, ob zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlicher Vertrag zustande gekommen sei (oder sein könnte).
Insofern der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.9.2008, 2008/17/0059, eine Ungleichbehandlung zu erkennen vermeint, da UPC eine Sperre der ORF-Programme "verweigere", wird auf das oben Gesagte verwiesen, wonach dieses Erkenntnis im gegenständlichen Fall aufgrund der geänderten Rechtslage nicht einschlägig ist. Den rechtspolitischen Überlegungen eines "Pay TV-Modells" steht die aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenkliche Gesetzeslage entgegen.
3. 5 Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie auch im Hinblick auf die Rundfunkgebühr nach dem RGG von einer Abgabenpflicht im vorliegenden Fall ausgegangen ist.
3. 6 Was die Vorschreibung des Kunstförderungsbeitrages betrifft, enthält die Beschwerde dazu kein Vorbringen, weshalb sich in Anbetracht des § 27 VwGVG eine weitere Erörterung der Abgabenpflicht in diesem Zusammenhang erübrigt, da sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde ergeben haben.
4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12.11.2002, Zahl:
28. 394/95, Döry gegen Schweden; vom 8.2.2005, 55.853/00, Miller gegen Schweden).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhaltes nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung mit dem Rechtsmittel substantiiert bekämpft wird oder der Beschwerdeinstanz ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Beschwerdeinstanz ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. z.B. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533 zur alten Rechtslage; zur aktuellen Rechtslage vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017).
Unter Berücksichtigung dieser Judikatur konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben: Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt; die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Die behördlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung wurden in der Beschwerde weder konkret, noch substantiiert bestritten (siehe dazu auch oben 2.), sodass im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4-VG nicht zulässig, da die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Was die Frage der Gebührenpflicht nach dem RGG anbelangt, ist auf die auch ständige Rechtsprechung, die auch nicht uneinheitlich erscheint, zu verweisen (VwGH vom 15.9.2011, 2009/17/0016; 4.9.2008, 2008/17/0059). Was die Anwendung des § 31 Abs. 10 ORF-G in der aktuellen Fassung (oder auch die Frage des Kostenersatzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) anbelangt, erscheint die Gesetzeslage insgesamt klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007 mwN), und es liegt außerdem mittlerweile ebenfalls höchstgerichtliche Judikatur vor (siehe VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040-3).
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