BVwG W156 2102325-1

W156 2102325-1Tribunale amministrativo federale13 gen 2017

Regest

Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdeführer verstorben,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Einstellung,<br/>Gegenstandslosigkeit, Mehrfachantrag-Flächen, Parteifähigkeit,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, Tod, Verfahrenseinstellung, Wegfall<br/>des Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,<br/>Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W156 2102325-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2102325.1.00

Spruch

W156 2102325-1/10E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerden von IXXXX TXXXX, BNr. XXXX, verstorben am XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. XXXX (XXXX) und BNr. XXXX (IXXXX-HXXXX), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.180,97 gewährt. Dabei wurden 11,39 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 11,38 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,74 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 967,65 gewährt und eine Rückforderung von EUR 213,32 ausgesprochen. Dabei wurden 11,39 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 9,44 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,80 ha zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie sich ausschließlich gegen die Berechnung der Almfutterflächen wendet.

Am XXXX verstarb die Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben des Bezirksgerichtes Silz, Zl. XXXX, wurde der Beschluss vom 17.09.2015, Zl. XXXX, nach dem die Abhandlung der Verlassenschaft mangels Aktiva über EUR 4.000 unterbleibt, anher übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX verstorben. Eine Verlassenschaftsabhandlung wurde nicht durchgeführt. Es wurde kein Erbe eingeantwortet.

Ein Bewirtschafterwechsel erfolgte mit dem 01.01.2013.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Materiellrechtliche Rechtsgrundlagen:

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) ‚Betriebsinhaber' eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) ‚Betrieb' die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

§ 9 Abs. 1 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 lautet:

Beihilfengewährung bei Betriebsübertragungen

§ 9 Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsübernehmer übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.

3.3. Zu A) Einstellung des Verfahrens:

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, Zl. 95/08/0323).

Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VwGH 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142; 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020 mwN).

Der dem Akt erliegende Bewirtschafterwechsel erfolgte erst nach dem gegenständlichen Antragsjahr. Im gegenständlichen Fall ist daher hinsichtlich der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 kein Rechtsträger vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und zur Einstellung des Verfahrens aufgrund des Todes des Beschwerdeführers eindeutige Judikatur vorliegt.

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