BVwG W119 2100017-1

W119 2100017-1Tribunale amministrativo federale13 gen 2017

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsdauer, Deutschkenntnisse,<br/>Familienleben, Integration, Interessenabwägung, Minderjährige,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Testo completo

BVwG W119 2100017-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W119.2100017.1.00

Spruch

W119 2100017-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch Kinder und Jugendhilfeträger Steiermark, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Weiz, diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2015, Zl. 791438706-1226830/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz ist eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gegen XXXX auf Dauer unzulässig.

II. Gleichzeitig wird festgestellt, dass bei XXXX die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, reiste am 17. 11. 2009 mit ihrer Mutter und ihren beiden Brüdern in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 4. 2010, Zl. 09 14.387-BAG wurde ihr Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. 11. 2014, W116 1412889-1/15E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückverwiesen.

Zur Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) führte das Bundesverwaltungsgericht rechtlich im Wesentlichen aus, dass die sozialen Bindungen der (damals) zehnjährigen Beschwerdeführerin (im Vergleich zu ihrer Mutter und ihrem Bruder) am stärksten erscheinen. Sie habe die Hälfte ihres bisherigen Lebens im Bundesgebiet verbracht, die Schule besucht und sei damit in ihrer Entwicklung von den hier vorgefundenen sozialen und kulturellen Umständen bereits mitgeprägt worden. Sie spreche perfekt Deutsch und habe hier auch ihre Freundinnen. Jedoch könne aufgrund ihres mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Verwiesen wurde auf EGMR Judikatur, wonach Kindern im Alter von 7 bis 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit attestiert wurde, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, wo sie geboren wurden, als keine unbillige Härte erscheinen hat lassen. Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit der Beschwerdeführerin, die ihre ersten fünf Lebensjahre in der Mongolei verbracht habe und daher auch Mongolisch spreche, sei davon auszugehen, dass sie dort langfristig auch im schulischen Bereich nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Überdies würde sie in Begleitung ihrer Mutter und ihres Bruders in die Mongolei zurückkehren, wodurch ihr die dortige neuerliche Eingliederung erleichtert werden würde.

Dem Bundesamt wurden eine Schulbesuchsbestätigung einer neuen Mittelschule vom 8. 1. 2015 sowie ein Bericht einer Lehrerin der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag vorgelegt, wonach sie gut in das Klassengefüge integriert sei und ihre ersten Schularbeiten mit guten Noten bewältigt habe. Sie sei freundlich, hilfsbereit und spiele für das Klassenklima eine wichtige Rolle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15. 1. 2015, Zl. 791438706-1226830 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Das Bundesamt begründete die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin im Kern beinahe wortgleich zu den rechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen sie. Darüber hinaus führte das Bundesamt unter anderem aus, es sei davon auszugehen, dass bei der (im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Mongolei fünfjährigen) Beschwerdeführerin ein gewisser Freundes- und oder Bekanntenkreis im Herkunftsstaat existiere. Der (im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Mongolei fünfjährigen) Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter habe bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages lediglich vorübergehend sei. Die rechtswidrige Einreise (der auch weiterhin nicht deliktsfähigen Beschwerdeführerin) stelle eine Verwaltungsübertretung dar. Im Rahmen einer Interessenabwägung würden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen "an einem Verlassen des Bundesgebietes" nicht überwiegen.

Gegen diesen Bescheid wurde für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter eine gemeinsame Beschwerde eingebracht. In den die Beschwerdeführerin betreffenden Teilen des Rechtsmittels wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie in der Mongolei kein soziales Netzwerk habe. Der Vater der Beschwerdeführerin sei wegen Mordes zu einer fünfzehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Auch ihr älterer Bruder müsse eine achtjährige Gefängnisstrafe verbüßen. Ein Onkel der Beschwerdeführerin, der in der Mongolei gelebt habe, sei 2013 an einer Leberkrankheit verstorben. Ihre Tante lebe mit ihrer Familie in Japan. In der Mongolei befänden sich daher allenfalls Bekannte der Mutter der Beschwerdeführerin, wobei ihre Mutter seit über fünf Jahren nicht mehr dort gewesen sei und man von lediglich Bekannten nicht dieselbe Unterstützung wie von Verwandten erwarten könne. Dazu wurde auf zahlreiche Berichte zur Lebenssituation von alleinstehenden, zurückkehrenden Frauen verwiesen. Eine individuelle Einzelfallprüfung und Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt. Die Interessenabwägung müsse im Fall der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten ausgehen. Sie halte sich seit über fünf Jahren legal im Bundesgebiet auf und spreche angesichts des Umstandes, dass sie ihre gesamte bisherige Schulbildung in Österreich genossen habe, ausgezeichnet Deutsch. Nennenswerte Bindungen zur Mongolei existierten nicht. Es gebe auch keine Adresse, an die sie zurückkehren könnte. Es wäre für die Beschwerdeführerin traumatisch, wenn sie in die Mongolei zurückkehren müsste. Denn sie verstehe zwar Mongolisch, könne diese Sprache jedoch kaum sprechen und schreiben. Zu ihrem leiblichen Vater habe sie nie eine Beziehung gehabt und könne diese auch nicht aufgebaut werden, weil er im Gefängnis sei. Hingegen habe die Beschwerdeführerin zum Lebensgefährten ihrer Mutter eine Vater-Tochter Beziehung aufgebaut. Eine Trennung von dieser Bezugsperson wäre für sie nicht zu verkraften. Dieser habe sich vor allem intensiv um die Beschwerdeführerin gekümmert als ihre Mutter in Haft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich familiäre Kontakte. Abgesehen von ihrem volljährigen Bruder, der mittlerweile selbst Vater sei, lebe auch ihr Onkel mit seiner Frau und seinen Kindern in Österreich. Diese Verwandten hätten eine Rot-Weiß-Rot Karte plus. Der Onkel und seine Frau kümmerten sich um die Beschwerdeführerin.

Die Rückkehrentscheidung gegen die minderjährige Beschwerdeführerin stehe in Widerspruch zum durch Art 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern garantierten Kindeswohl. Dieses sei in völkerrechtskonformer Auslegung stets vorrangig zu beachten und keinesfalls einschränkbar. Verwiesen wurde auf Art 24 GRC, welcher zu beachten sei, weil es sich im Asylverfahren um die Durchführung von Unionsrecht handle. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde somit auch eine Verletzung der unionsrechtlich geschützten Rechte der Minderjährigen darstellen. Diese sei in Österreich ausgezeichnet integriert, besuche die erste Klasse einer Hauptschule und spreche einwandfrei Deutsch. Die mongolische Schrift sei ihr unbekannt. Es wäre daher in der Mongolei mit massiven Problemen, vor allem die Schule betreffend, zu rechen. Dies wäre für sie angesichts ihrer schulischen Leistungen und ihrer Bemühungen in Österreich äußerst traumatisch. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Weiterverbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK iVm Art 1 BVG über die Rechte von Kindern überwögen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. In eventu wurde beantragt, festzustellen, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei.

Am 5. 6. 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des mongolischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, mit der Eintragung, dass dieser bis 12. 7. 2015 verlängert worden sei, ein.

Am 18. 6. 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein. Aus dieser geht hervor, dass sie am 17. 6. 2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Mongolei ausgereist sei.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 3. 8. 2015 das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ein.

Das Bundesamt teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit einem Schreiben vom 22. 12. 2015 mit, dass die Beschwerdeführerin nunmehr wieder in Österreich gemeldet sei.

Mit Beschluss vom 4. 3. 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 fort.

Am 22. 9. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bekanntgabe des im Spruch genannten Vertreters der Beschwerdeführerin ein.

Am 24. 10. 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und das Bundesamt nicht teilnahmen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin und ihre Mutter samt deren gewillkürter Vertreterin nahmen an der Verhandlung teil.

Bezogen auf die Beschwerdeführerin gab ihre Mutter an, dass sie auf Wunsch ihrer Tochter in der Mongolei ihren Lebensgefährten als Vater ihrer Tochter in die Geburtsurkunde eintragen habe lassen. Das bedeute, dass ihr Lebensgefährte die Verantwortung als Vater übernehme. Auch in der aktuellen Situation, in der ihr die Obsorge über ihre Tochter entzogen worden sei, hätten ihr Lebensgefährte und ihre Tochter täglichen Kontakt. Sie habe seit fünf Monaten keinen Kontakt zu ihrer Tochter und bekomme alle Informationen über ihre Tochter von ihrem Lebensgefährten. Der Wunsch ihrer Tochter sei, dass sie bei ihrem "Vater" "(meinem ehemaligen Lebensgefährten)" lebe. Sie sei 2015 freiwillig in die Mongolei ausgereist, weil sie "sehr viele negative Bescheide" bekommen habe. Sie habe auch gehört, dass ihr (älterer) Sohn in der Mongolei im Gefängnis sei. Deshalb habe sie zurückreisen müssen. Sie habe ihre Tochter mitgenommen, weil diese minderjährig sei und sie sie nicht alleine in Österreich lassen habe können. Ihre Tochter habe keine Vorstellung von der Mongolei gehabt, aber da sie noch "klein" sei, habe sie keine andere Wahl gehabt, als mitzukommen. Sie seien wieder nach Österreich zurückgekehrt, weil es schwierig gewesen sei, ihre Tochter bei einer Schule anzumelden. Sie hätten keine Zeugnisse gehabt. Ihre Tochter könne zwar mongolisch sprechen, jedoch nicht lesen und schreiben. Auch habe ihre Tochter jeden Tag gesagt, dass sie zu "ihrem Vater" wolle. Gegen eine Rückkehr in die Mongolei spreche, dass sie ohne ihre Tochter nicht zurückkehren würde. Ihre Tochter hätte wiederum Schwierigkeiten, sich dort in die Schule einzugliedern, weil das Schulprogramm anders sei und ihr Schwierigkeiten bereiten würde. Auch habe ihre Tochter gesagt, dass sie nie wieder in die Mongolei fahren wolle. Ihre Tochter habe Angst, in die Mongolei zurückkehren zu müssen, wenn sie bei ihr sei. Sie wolle keinen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater. Dieser verbüße eine fünfzehnjährige Haftstrafe in der Mongolei, weil er bei einer Schlägerei einen Mann getötet habe.

Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin legte einen Beschluss des XXXX vom 25. 7. 2016, XXXX, vor, mit dem der Kindesmutter die Obsorge über die Beschwerdeführerin vorläufig zur Gänze entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger Steiermark, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Weiz, vorläufig zur Gänze übertragen wurde. Im Beschluss wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, regelmäßige körperliche Gewalt durch ihre Mutter erlebt zu haben. Dies habe die Kindesmutter auch selbst vor Gericht bestätigt. Sie habe dies bei ihrer Einvernahme vor Gericht als normale Erziehungsmaßnahme dargestellt und darin nichts Verwerfliches gesehen. Demnach habe sie ihre Tochter mit einem Stoffgürtel geschlagen. Auch einer Meldung des Lebensgefährten der Kindesmutter zufolge habe diese die Beschwerdeführerin auf den Kopf geschlagen und sei sie gefährlich. Die Beschwerdeführerin selbst habe gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger geäußert, dass sie keinen Kontakt zu ihrer Mutter wolle, weshalb zuletzt – obwohl ein begleiteter Kontakt durch die Behörde vorgeschlagen worden sei - kein persönlicher Kontakt zwischen ihr und ihrer Mutter stattgefunden habe. Laut Stellungnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers liege sowohl physische als auch psychische Erziehungsgewalt bei der Kindesmutter vor. Auch gebe es eine Rollenumkehr bei der Beschwerdeführerin, indem sie sich für ihre Mutter verantwortlich sehe und den Lebensgefährten der Kindesmutter vor körperlichen Übergriffen durch diese schützen wolle. Das Kindeswohl der Beschwerdeführerin sei in mehrfacher Hinsicht gefährdet.

Weiters legte der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin zwei Kurzstellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft Weiz, Referat für Sozialwesen, Bereich Sozialarbeit, vom XXXX und XXXX vor. Aus zweiter geht hervor, dass es der Beschwerdeführerin aus Angst vor ihrer Mutter nach wie vor nicht möglich sei, persönlich mit ihr zusammenzutreffen. Dies sei für sie auch nicht bei Anwesenheit einer professionellen Besuchsbegleitung in einem geschützten, neutralen Rahmen vorstellbar, weil sie große Angst vor ihrer Mutter habe. Die Minderjährige wolle derzeit weder telefonischen noch schriftlichen Kontakt mit ihr. Ein Zusammentreffen würde für sie aktuell eine außerordentliche Belastung darstellen.

Zudem legte er ein Stammblatt einer Volksschule über die Schülerlaufbahn der Beschwerdeführerin, ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2015/16 einer neuen Mittelschule vor, aus dem hervorgeht, dass sie zum Aufsteigen in die dritte Klasse berechtigt ist. Im Unterrichtsfach Deutsch wurde die Beschwerdeführerin mit "Befriedigend" beurteilt und es findet sich als schlechteste Beurteilung lediglich ein "Genügend". Hingegen wurde sie in sieben Pflichtgegenständen mit "Sehr gut" oder "Gut" beurteilt. Weiters wurden eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2016/17 und ein Unterstützungsschreiben vom XXXX des Schuldirektors, mehrerer Lehrer und Schüler, insgesamt 32 Personen, dieser Mittelschule vorgelegt, wonach sie die Beschwerdeführerin als besonders bemühte, eifrige und liebenswerte Schülerin erlebt hätten. Sie habe sich in die Schulgemeinschaft bestens eingelebt und nehme mit großem Interesse sowie Eifer am Unterricht und allen anderen schulischen Aktivitäten teil. Die Unterzeichner wollten, dass die Beschwerdeführerin die Chance bekomme, aufgrund ihrer hervorragenden Integrationsbestrebungen weiterhin in Österreich zu bleiben und ihre Schule besuchen zu dürfen.

Am 4. 11. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme und Urkundenvorlage des Vertreters der Beschwerdeführerin ein. In der Stellungnahme führte der Vertreter aus, dass das Wohl der minderjährigen Beschwerdeführerin bei einer zwangsweisen Rückkehr in die Mongolei auf das Gröbste gefährdet wäre. Sie müsste damit rechnen, in der Mongolei in einem Kinder-Erziehungsheim untergebracht zu werden. Sie habe in der Mongolei keine Existentielle Grundlage. Ihr leiblicher Vater verbüße eine mehrjährige Haftstrafe und sie habe zu ihm keinen Kontakt. Die Beschwerdeführerin sei in psychologischer Behandlung lebe bei einer Pflegefamilie. Nunmehr liege das familienpsychologische Gutachten zum Verfahren über die Entziehung der Obsorge über sie vor. Die Sachverständige komme darin zum Schluss, dass die Betreuung durch die Kindesmutter eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen würde. Die Beschwerdeführerin habe zum ehemaligen Lebensgefährten ihrer Mutter weiterhin telefonischen Kontakt bzw. Kontakt über soziale Medien. Im September 2016 habe es einen begleiteten Besuchskontakt gegeben. Sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen lägen vor. Dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter kurzfristig das österreichische Bundesgebiet verlassen habe, könne für sie nicht nachteilig sein, weil ihr keine Wahl geblieben sei und sie mit ihrer Mutter in die Mongolei reisen habe müssen. Die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich seien jedenfalls höher anzusetzen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Vorgelegt wurde unter anderem ein Familienpsychologisches Sachverständigengutachten einer klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin in der Pflegschaftssache der Beschwerdeführerin vom 10. 10. 2016. Diesem zufolge zeigten sich zusammenfassend bei der Kindesmutter deutliche Defizite in ihren pädagogischen Kompetenzen. Die Kindesmutter sei in der aktuellen Situation nicht in der Lage, die Betreuung und Versorgung der Beschwerdeführerin zu übernehmen und sie dem Kindeswohl entsprechend auszuführen. Die Betreuung durch die Kindesmutter würde eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige. Sie reiste am 17. 11. 2009 mit ihrer Mutter und ihren beiden Brüdern in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17. 6. 2015 verließ sie mit ihrer Mutter unter Gewährung von Rückkehrhilfe das Bundesgebiet und kehrte in die Mongolei zurück. Spätestens im Dezember 2015 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter erneut in Österreich ein.

Einer ihrer Brüder ist mittlerweile in die Mongolei zurückgekehrt. Ihr anderer Bruder lebt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer anderen Stadt. Zu ihm hat sie regelmäßigen Kontakt, es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm.

Mit Beschluss des XXXX vom 25. 7. 2016, XXXX, wurde der Mutter der Beschwerdeführerin die Obsorge über sie vorläufig zur Gänze entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger Steiermark, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Weiz, vorläufig zur Gänze übertragen. Die Beschwerdeführerin lehnt derzeit jeglichen Kontakt zu ihrer Mutter ab und lebt bei einer Pflegefamilie.

Ein Onkel der Beschwerdeführerin mütterlicherseits lebt mit einem Aufenthaltstitel in Österreich.

Der ehemalige Lebensgefährte der Mutter der Beschwerdeführerin ist für sie eine nach wie vor wichtige, väterliche Bezugsperson, zu dem sie den Kontakt beibehalten hat. Derzeit lebt die Beschwerdeführerin bei einer Pflegefamilie und hat in ihr weitere wichtige Bezugspersonen gefunden.

Die Beschwerdeführerin lebt (abgesehen von ihrem unfreiwilligen mehrmonatigen Aufenthalt in der Mongolei im Jahr 2015) seit mittlerweile mehr als sieben Jahren in Österreich. Sie hat hier seit September 2010 ab der ersten Schulstufe die Volksschule besucht. Sie hat sehr gute Deutschkenntnisse und ist in der sechsten Schulstufe in Deutsch mit "Befriedigend" benotet worden.

Die Beschwerdeführerin hat somit mehr als die Hälfte ihres Lebens in Österreich verbracht und damit hier den wichtigsten Teil ihrer Sozialisierung erfahren.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und resultieren aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 24. 10. 2016.

Die Beschwerdeführerin hat ihre mongolische Staatsangehörigkeit durch ihren mongolischen Reisepass nachgewiesen.

Aus den Gesprächen mit der Beschwerdeführerin am 29. 8. 2016 und offenbar am 13. 9. 2016 (Gespräch der Beschwerdeführerin nach dem Zusammentreffen mit ihrer Mutter), die zur Erstellung des Familienpsychologischen Sachverständigengutachtens vom 10. 10. 2016 gedient haben, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin derzeit keinen Kontakt zu ihrer Mutter haben möchte.

Dass diese Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter auch weiterhin Bestand haben soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht zudem daraus ersichtlich, dass sie in ihrem Beschwerdeverfahren zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen sie ebenfalls zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung mit ihrer Mutter am 24. 10. 2016 geladen wurde und nicht erschienen ist. Auch danach wurde keine Erklärung der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, aus der ein Wunsch nach Kontakt zu ihrer Mutter geschlossen werden könnte. Übereistimmend dazu ist insbesondere der zweiten Kurzstellungnahme der Bezirkshauptmannschft Weiz, Referat für Sozialwesen, Bereich Sozialarbeit, vom XXXXzu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin aus Angst vor ihrer Mutter nach wie vor nicht möglich sei, persönlich mit ihr zusammenzutreffen.

Aus den Gesprächen mit der Beschwerdeführerin am 29. 8. 2016 und offenbar am 13. 9. 2016 (Gespräch der Beschwerdeführerin nach dem Zusammentreffen mit ihrer Mutter), die der Erstellung des Familienpsychologischen Sachverständigengutachtens vom 10. 10. 2016 gedient haben, geht hervor, dass der ehemalige Lebensgefährte ihrer Mutter für sie eine wichtige Bezugsperson ist. Dies hat auch die Mutter der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung am 24. 10. 2016 angegeben.

Die weiteren Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich, insbesondere zu ihrem Onkel und dessen Familie sowie ihrem sich in Österreich befindlichen Bruder und dessen Familie beruhen auf den Angaben ihrer Mutter in ihrem Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

Gemäß § 10. Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß 11. Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).

Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, § 11 Abs. 3 NAG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerin beantragte im November 2009, somit vor mehr als sieben Jahren, die Gewährung von internationalem Schutz. Wenn auch dieser Antrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. 11. 2014 rechtskräftig abgewiesen worden ist, so wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt während dieses langen Zeitraumes nicht rechtskräftig über eine allfällige Ausweisung bzw. nunmehr Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin abgesprochen.

Es kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, dass sie im Juni 2015 das Bundesgebiet verlassen hat, in die Mongolei reiste und frühestens im Dezember 2015 zurückkehrte, weshalb zwischenzeitlich das Verfahren über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen sie eingestellt wurde. Denn die Beschwerdeführerin war gezwungen, mit ihrer damals obsorgeberechtigten Mutter in die Mongolei zu reisen.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.10.2010, B 950/10) liegt es anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte, in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzung zu schaffen, um das Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre, sieben Jahre verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Erkenntnis vom 27. 11. 2014 zur Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt rechtlich im Wesentlichen aus, dass die sozialen Bindungen der (damals) zehnjährigen Beschwerdeführerin (im Vergleich zu ihrer Mutter und ihrem Bruder) am stärksten erscheinen. Sie habe die Hälfte ihres bisherigen Lebens im Bundesgebiet verbracht, die Schule besucht und sei damit in ihrer Entwicklung von den hier vorgefundenen sozialen und kulturellen Umständen bereits mitgeprägt worden. Sie spreche perfekt Deutsch und habe hier auch ihre Freundinnen. Jedoch könne aufgrund ihres mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Verwiesen wurde auf EGMR Judikatur, wonach Kindern im Alter von 7 bis 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit attestiert wurde, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, wo sie geboren wurden, als keine unbillige Härte erscheinen hat lassen. Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit der Beschwerdeführerin, die ihre ersten fünf Lebensjahre in der Mongolei verbracht habe und daher auch Mongolisch spreche, sei davon auszugehen, dass die dort langfristig auch im schulischen Bereich nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Überdies würde sie in Begleitung ihrer Mutter und ihres Bruders in die Mongolei zurückkehren, wodurch ihr die dortige neuerliche Eingliederung erleichtert werden würde.

Im Entscheidungszeitpunkt ist die am 27. 11. 2014 vom Bundesverwaltungsgericht dargestellte Situation der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht verändert.

Das familiäre Band zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ist gerissen. Ihrer Mutter wurde einerseits die Obsorge entzogen und die Beschwerdeführerin lebt bei einer Pflegefamilie. Sie will keinen Kontakt zu ihrer Mutter haben. Somit gibt es auch keinen Grund mehr zur Annahme, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Mutter in die Mongolei zurückkehren könnte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. 10. 2016, W119 2100014-1/22E, wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihren in Österreich lebenden Bruder für dauerhaft unzulässig erklärt. Somit gibt es auch keinen Grund mehr zur Annahme, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Bruders in die Mongolei zurückkehren könnte. Der leibliche Vater und der in der Mongolei lebende Bruder der Beschwerdeführerin verbüßen dort langjährige Haftstrafen. Somit müsste die Beschwerdeführerin bei einer erzwungenen Rückkehr in die Mongolei dort entweder auf sich alleine gestellt leben, sich in eine staatliche Einrichtung für Waisenkinder begeben oder mit ihrer Mutter - der die Obsorge entzogen wurde, weil sie das Kindeswohl der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht gefährdet - zusammenleben. Alle drei Varianten sind mit dem Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführerin unvereinbar.

Die Beschwerdeführerin hat zum Entscheidungszeitpunkt deutlich mehr als die Hälfte ihres Lebens in Österreich verbracht und damit hier den wichtigsten Teil ihrer Sozialisierung erfahren.

Sie lebt (abgesehen von ihrem unfreiwilligen mehrmonatigen Aufenthalt in der Mongolei im Jahr 2015) seit mittlerweile mehr als sieben Jahren in Österreich. Sie hat hier seit September 2010 ab der ersten Schulstufe die Volksschule besucht. Ihre Deutschkenntnisse sind sehr gut. Sie ist in der sechsten Schulstufe in Deutsch mit "Befriedigend" benotet worden.

Mit ihren bald dreizehn Jahren liegt die Beschwerdeführerin überdies über dem von der EGMR Judikatur erwähnten Alter von 7 bis 11 Jahren, in dem Kindern eine Anpassungsfähigkeit attestiert wurde, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, wo sie geboren wurden, als keine unbillige Härte erscheinen hat lassen.

Der ehemalige Lebensgefährte der Mutter der Beschwerdeführerin ist für sie eine nach wie vor wichtige, väterliche Bezugsperson zu dem sie den Kontakt beibehalten hat. Derzeit lebt die Beschwerdeführerin bei einer Pflegefamilie und hat in ihr weitere wichtige Bezugspersonen gefunden. Eine Rückkehrentscheidung gegen ihren in Österreich lebenden Bruder für dauerhaft unzulässig erklärt. Für die Beschwerdeführerin wurde ein Unterstützungsschreiben ihres Schuldirektors, ihrer Lehrer und ihrer Mitschüler, von insgesamt 32 Personen, vorgelegt. Somit hat die minderjährige Beschwerdeführerin in Österreich zahlreiche wichtige Bezugspersonen, wobei insbesondere der ehemalige Lebensgefährte ihrer Mutter als eine Vaterersatzfigur für sie sehr wichtig ist. In der Mongolei hat sie hingegen keine Bezugspersonen. Zu ihrem leiblichen Vater hat sie keinen Kontakt und er verbüßt ebenso wie ihr in der Mongolei lebender Bruder dort langjährige Haftstrafen. Auch sonst hat sie keine Bindung zur Mongolei und hatte während ihres mehrmonatigen Aufenthaltes dort – im Gegensatz zu Österreich – schulische Probleme.

Das öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin kann lediglich mit dem Interesse an einer geordneten Zuwanderung begründet werden. Die vom Bundesamt angeführte Verwaltungsübertretung wegen ihrer rechtswidrigen Einreise ist wegen mangelnder Deliktsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht existent. Das öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin wiegt bei einer Gesamtabwägung weniger schwer als das dargestellte Kindeswohl der Beschwerdeführerin und ihr Recht auf Achtung des Familien- sowie Privatlebens in Österreich.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Da die Beschwerdeführerin bereits mit dem schulischen Nachweis ihrer Deutschkenntnisse das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat, ist ihr gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin nach § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 würde sich somit aufgrund der dargelegten Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig erweisen.

Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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