BVwG W243 2144021-1

W243 2144021-1Tribunale amministrativo federale12 gen 2017

Regest

Familienverfahren, Zulassungsverfahren

Testo completo

BVwG W243 2144021-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W243.2144021.1.00

Spruch

W243 2144021-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2016, Zl. 1128286808-161206707, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet und seiner erfolgten fremdenpolizeilichen Festnahme am 02.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zur Person des Beschwerdeführers liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" vom 15.02.2008, 07.06.2010, 15.04.2013 und vom 12.10.2015 in den Niederlanden vor.

2. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung vom 02.09.2016 gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, dass sich seine Ehefrau

XXXX und sein sechzehnjähriger Sohn XXXX im Herkunftsstaat aufhielten.

Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seinen Herkunftsstaat vor sechzehn Jahren illegal in Richtung Pakistan verlassen habe. Über den Iran und die Türkei sei er in die Niederlande gelangt, wo er sich sechzehn Jahre aufgehalten habe. Nachdem er dort einen negativen Asylbescheid erhalten, sei er nach Belgien gereist, von wo aus wieder in die Niederlande abgeschoben worden sei. Anschließend habe er sich am 31.08.2016 nach Deutschland und in weiterer Folge nach Österreich begeben.

3. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 02.09.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 über das Führen von Konsultationen mit den Niederlanden in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren gegenständlich nicht gelte.

4. In der Folge richtete das BFA am 22.09.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Wiederaufnahmegesuch an die Niederlande.

Mit Schreiben vom 06.10.2016 stimmte die niederländische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.

5. Am 07.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund einer angenommenen Zuständigkeit der Niederlande zurückzuweisen.

6. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 30.11.2016 führte der Beschwerdeführer aus, an Sodbrennen zu leiden und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung zu stehen. Weiters gab er seine Personalien an und führte unter anderem an, verheiratet zu sein und ein Kind zu haben. Die Frage des einvernehmenden Organwalters des BFA, ob er in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat Verwandte habe, verneinte der Beschwerdeführer. In die Niederlande wolle er nicht zurück, da er dort nur negative Bescheide erhalten habe. Außerdem sei er siebeneinhalb Monate inhaftiert gewesen, ohne ein Verbrechen begangen zu haben. In den Jahren 2007 bis 2012 habe er in einem Flüchtlingslager gelebt und habe er dort keine Zukunft.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung in die Niederlande zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das BFA hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers an, dass er im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 23.12.2016 durch persönliche Ausfolgung ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht im Wege des nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Darin verwies der Beschwerdeführer betreffend seine Gründe, weshalb er nicht in die Niederlande zurückkehren wolle, auf seine bereits in seiner Einvernahme getätigten Angaben. Zudem wurde hervorgehoben, dass sich seine Frau XXXX, geb. XXXX, und sein Sohn XXXX, geb. XXXX, in Österreich befänden und zum Verfahren zugelassen worden seien. Dass sich seine Familie im Bundesgebiet aufhalte, davon habe er erst in der vergangenen Woche erfahren und würden sie nun ihr Familienleben fortführen wollen. Eine Überstellung in die Niederlande würde zur Trennung von seiner Familie führen und daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Dem Beschwerdeschriftsatz wurden die Kopien der gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellten Aufenthaltskarten seiner Frau und seines Sohnes beigelegt.

9. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 09.01.2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte der am XXXX geborenen XXXX (IFA-Zahl: 1087993405), wobei die Ehe bereits im Herkunftsstaat Afghanistan bestand, und sind beide die Eltern des minderjährigen, am XXXX geborenen XXXX (IFA-Zahl: 1087992909). Die Genannten sind afghanische Staatsangehörige.

Die Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers brachten am 19.09.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die Asylverfahren der Ehegattin und des Sohnes des Beschwerdeführers wurden am 20.10.2015 zugelassen und sind derzeit beim BFA anhängig.

Der Beschwerdeführer brachte am 02.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, der - nach einem erfolgten Konsultationsverfahren mit den Niederlanden - mit dem angefochtenen Bescheid des BFA ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass die Niederlande gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung in die Niederlande zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister betreffend den Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin und seinen minderjährigen Sohn.

Die Feststellungen, dass es sich bei Frau XXXX um die Ehegattin und bei Herrn XXXX um den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers handelt und die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, der bereits im Rahmen seiner Erstbefragung sowohl seine Ehefrau als auch seinen Sohn namentlich (wenn auch nicht vollständig mit den seitens des BFA geführten Verfahrensidentitäten übereinstimmend) bezeichnete sowie aus den - seitens des BVwG angeforderten - Erstbefragungen von Frau XXXX und Herrn XXXX. Die dort getätigten Angaben, insbesondere die Ausführungen von Frau XXXX, wonach sie vor fünfzehn Jahren ihren Mann verloren habe, und die Angaben von Herrn XXXX, wonach er seinen Vater verloren habe, als er etwa vier Monate alt gewesen seien, decken sich im Wesentlichen mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seinen Herkunftsstaat vor etwa sechzehn Jahren verlassen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechzehn Jahren offenkundig weder zu seiner Frau noch zu seinem Sohn in Kontakt stand, ändert nichts am Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 34 AsylG 2005 normiert im Zusammenhang mit Familienverfahren im Inland Folgendes:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. -einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. -einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. -einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. -dieser nicht straffällig geworden ist;

2. -die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. -gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. -dieser nicht straffällig geworden ist;

2. -die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. -gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. -dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) (...)"

Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Beschwerdeverfahren fortgesetzt (vgl. dazu auch VwGH 7.5.2015, Ra 2015/18/0043, wonach eine "Unterbrechung des Verfahrens" mit den klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ["die Verfahren sind unter einem zu führen"] nicht im Einklang stünde).

3.2. Der Beschwerdeführer ist als Ehemann der XXXX und als Vater des minderjährigen XXXX Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005.

Wie sich im Beschwerdeverfahren herausstellte, sind die Verfahren hinsichtlich Gewährung internationalen Schutzes betreffend die Ehegattin und den Sohn des Beschwerdeführers beim BFA anhängig. Im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 wären die Verfahren der Familienangehörigen "unter einem" zu führen gewesen.

In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 18.09.2015, E 1174/2014-18, unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, festgehalten:

"Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen ist, gemäß § 34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem des Vaters (und dessen weiteren Kindern und seiner nunmehrigen Ehefrau) als Familienverfahren durchzuführen war (vgl. etwa auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt".

Im Lichte der oben dargestellten Rechtslage und der zitierten Rechtsprechung ist daher der gegenständliche Bescheid zu beheben, das Verfahren zuzulassen und die Durchführung des Familienverfahrens in Bezug auf die oben genannte Ehefrau und den oben genannten Sohn anzuordnen.

3.5. Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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