W207 2144356-1•BVwG W207 2144356-1
W207 2144356-1Tribunale amministrativo federale12 gen 2017
Beschwerdeführer verstorben, Gegenstandslosigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung
W207 2144356-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.11.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren
wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 20.09.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von ihm unterfertigten Formularvordruck für den – im Fall des Beschwerdeführers vorliegenden – Fall, dass er nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt, beim Sozialministeriumservice ein.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 15.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid vom 15.11.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2017 zu Entscheidung vorgelegt.
Einem vom Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2017 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verstorben ist.
Mit E-Mail vom 12.01.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Standesamts-und Staatsbürgerschaftsverband Mödling um Übermittlung einer Kopie der Sterbeurkunde des Beschwerdeführers.
Mit E-Mail ebenfalls vom 12.01.2017 übermittelte der Standesamts-und Staatsbürgerschaftsverband Mödling dem Bundesverwaltungsgericht die Sterbeurkunde vom 12.01.2017 betreffend den Beschwerdeführer, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 07.01.2017 in Wien verstorben ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am 07.01.2017 verstorben.
Der Umstand des Ablebens des Beschwerdeführers gründet sich auf aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2017 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie insbesondere auf die dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Anfrage vom Standesamts-und Staatsbürgerschaftsverband Mödling übermittelte Sterbeurkunde vom 12.01.2017.
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).
Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).
Mit dem Ableben des Beschwerdeführers ist Gegenstandslosigkeit eingetreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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