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I403 1253367-3•BVwG I403 1253367-3
I403 1253367-3Tribunale amministrativo federale12 gen 2017
Abschiebungshindernis, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,<br/>Behördenpraxis, Duldung, Heimreise, Reisedokument, strafrechtliche<br/>Verurteilung
I403 1253367-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2016, Zl. 307661906, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 03.09.2004 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Der Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2009, GZ. A5 253.367-2/2008/3E in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
2. Er stellte am 26.02.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz.
3. Dem Beschwerdeführer wurde am 03.09.2015 eine Karte für Geduldete ausgefolgt.
4. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2016 abgewiesen; der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 16.02.2016 zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid wurde am 25.02.2016, somit in offener Frist, Beschwerde erhoben.
6. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2016 vorgelegt.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2016, Zl. I403 1253367-3/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Grundlage der Entscheidung war, dass der Beschwerdeführer seit dem 03.09.2015 als geduldet anzusehen sei und daher die Voraussetzung des § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG, nämlich die Duldung über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben sei. Der Verfassungsgerichtshof gab allerdings in weiterer Folge der dagegen erhobenen Beschwerde Recht (Erkenntnis vom 29.11.2016, E 847/2016-17) und hob das Erkenntnis auf und verwies diesbezüglich auf die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 28 Z. 3 FPG.
8. Am 12.01.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt geduldet ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger. Er hält sich seit September 2004 in Österreich auf, zunächst aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.02.2009 allerdings unrechtmäßig.
Der Beschwerdeführer wirkte am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit, indem er am 21.02.2014 ein Gespräch mit einer Delegation der nigerianischen Botschaft führte. Trotz der Bemühungen des Bundesministeriums für Inneres kam es zu keiner Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Botschaft.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist seit über einem Jahr im Bundesgebiet geduldet.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso wie die Feststellung zur Ausstellung einer Karte für Geduldete aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am 12.01.2017 bestätigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin den Status eines Geduldeten innehat.
Die Feststellung zum Beginn der Duldung in Österreich ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer laut einer im Akt einliegenden Anfrage der belangten Behörde in Bezug auf die Ausstellung von Heimreisezertifikaten (AS 403 – Anfrage vom 17.04.2014) am 21.02.2014 ein Gespräch mit Vertretern der nigerianischen Botschaft führte und dass eine am 28.04.2014 an die nigerianische Botschaft gerichtete Nachfrage (AS 407-413) unbeantwortet blieb. Eine weitere Urgenz wurde der nigerianischen Botschaft am 26.02.2015 (AS 417) sowie am 22.06.2015 (AS 423) übermittelt. Trotz dieser Bemühungen seitens des Bundesministeriums für Inneres kam es zu keiner Reaktion der Botschaft.
Die Feststellung zur Verurteilung ergibt sich durch Einsichtnahme in das Strafregister am 05.01.2017.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
§ 46a FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 (Vorgängerbestimmung; Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen."
§ 46a idgF (BGBl. I Nr. 70/2015, in Kraft seit 20.07.2015) lautet:
"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
Es steht unbestritten fest, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Ausfolgung der Karte für Geduldete am 03.09.2015 jedenfalls geduldet ist; auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist er im Bundesgebiet geduldet.
Darüber hinaus ist aber davon auszugehen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet bereits vor dem 20. Juli 2015 ex lege geduldet war.
Die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 28 FPG lautet:
(28) Ein vor dem 20. Juli 2015 geduldeter Aufenthalt gilt im Falle des
1. § 46a Abs. 1 Z 1 als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1,
2. § 46a Abs. 1 Z 2 als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2,
3. § 46a Abs. 1a als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 und
4. § 46a Abs. 1c als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 70/2015.
Der Beschwerdeführer konnte trotz einer seit dem Jahr 2009 durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung nicht nach Nigeria abgeschoben werden. Die Außerlandesbringung wurde nicht durch ihn vereitelt, zeigte er sich doch durchaus bereit, am 21.02.2014 ein Gespräch mit Vertretern der nigerianischen Botschaft zu führen und somit an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken.
Gemäß herrschender Lehre und Judikatur ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen. Dementsprechend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, aus: "Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich."
Aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates (AB 1160 XXIV. GP) ergibt sich bezüglich § 46a Abs. 1b Z 3 FPG (Vorgängerbestimmung. gleichlautend wie nun § 46a Abs. 3 Z 3 FPG) Folgendes: " Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst." Der Beschwerdeführer hat jedoch an den behördlichen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitgewirkt.
Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleierte. Folglich ist der Tatbestand des Abs. 3 Z 1 leg.cit nicht erfüllt. Die Voraussetzung "geklärte" bzw. "nachgewiesene Identität" für die Ausstellung der "Karte für Geduldete" ergibt sich nicht aus dem im Gesetz normierten Zweck, dass sie dem Nachweis der Identität des Fremden dient. Daraus lässt sich lediglich folgern, dass die Karte bei erwiesen falschen Identitätsangaben nicht ausgestellt werden soll (vgl. E 24. Februar 2003, 2000/21/0207; E 27. April 2004, 2003/21/0033). Dass auch in dem Fall bloßer Zweifel an den Identitätsangaben des Fremden, ohne dass jedoch ihre Unrichtigkeit feststeht, der Zweck der Karte als Identitätsnachweis die Versagung ihrer Ausstellung rechtfertigt, lässt sich nicht zwingend ableiten. Angesichts des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung kommt die Versagung der Ausstellung einer "Karte für Geduldete" mit der Begründung, es bestehe nur eine "Verfahrensidentität", somit nicht in Betracht (VwGH 21.12.2010, 2010/21/0231).
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen (Ausschluss)Tatbestand iSd Abs. 3 leg.cit idgF verwirklicht hat und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Die mangelnde Reaktion der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates auf die mehrfach an sie gerichteten Ansuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats sind nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten (vgl. dazu auch nochmals die dezidierte Bezugnahme auf den Fall der Nichterlangung eines Ersatzreisedokuments in den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum Ministerialentwurf).
Dementsprechend judizierte bereits der UVS Oberösterreich zur früheren Rechtslage (siehe § 46 a FPG Inkrafttretensdatum 01.01.2010, Außerkrafttretensdatum, 30.06.2011: Duldung, solange Abschiebung gemäß Abs. 1 Z 3 aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint) in der Entscheidung vom 04.01.2011 zu Zl. VwSen-231185/3/BP/Ga: "Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und sind die Bemühungen der Fremdenpolizei ein Heimreisezertifikat durch den Heimatstaat des Fremden zu erlangen fruchtlos geblieben, ist klargestellt, dass der Fremde weder in seinen Heimatstaat abgeschoben werden, noch rechtmäßig in irgend einen anderen Staat einreisen kann. Im Ergebnis liegt somit aber eine Konstellation des § 46a Abs 1 Z 3 FPG 2005 vor, zumal die Abschiebung des Fremden – aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen – tatsächlich undurchführbar ist und kein Sachverhalt des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung erkannt wird. (...)".
Wie bereits dargestellt, war daher die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich und dies bereits zu einem vor dem 20.07.2015 liegenden Zeitpunkt.
Es kann im gegebenen Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht dahinstehen, wann genau für den Beschwerdeführer die Unmöglichkeit seiner Abschiebung - und damit seine Duldung im Bundesgebiet - eintrat, weil seine Duldung zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls seit über einem Jahr vorliegt. Da die Voraussetzungen dafür weiter gegeben sind, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer wäre eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich, und er auch nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, sind die Tatbestände des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt und ist dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen.
Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer inzwischen gerichtlich verurteilt wurde, doch kann aus einer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von drei Wochen noch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich abgeleitet werden.
Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben.
Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass von Seiten des Beschwerdeführers beantragt wurde, festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, da die Rechtsmittelfrist 4 Wochen zu betragen habe. Diesbezüglich wird von der erkennenden Richterin darauf verwiesen, dass dies außerhalb der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes liegt und im Falle des Beschwerdeführers die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG eingebracht worden war.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn – wie gegenständlich gegeben - bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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