BVwG W232 2140124-1

W232 2140124-1Tribunale amministrativo federale11 gen 2017

Regest

Familienverfahren, Zulassungsverfahren

Testo completo

BVwG W232 2140124-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W232.2140124.1.00

Spruch

W232 2140123-1/3E

W232 2140124-1/4E

W232 2140127-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre Mutter XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX , Zlen. GZ: XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.) und XXXX (ad 3.), zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie stellten am 08.09.2016 in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Eine VIS-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin über ein durch das Generalkonsulat der Republik Lettland in St. Petersburg/Russische Föderation ausgestelltes, von 05.08.2016 bis 04.02.2017 gültiges Schengenvisum C verfügte.

3. Bei ihrer Erstbefragung am 09.09.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann und ihr Sohn sich in Österreich aufhalten würden. Sie sei mittels eines Visums für Lettland über Lettland und Tschechien nach Österreich gereist. Ihren Reisepass habe sie in Prag weggeworfen.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.09.2016 auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Lettland. Mit Schreiben vom 11.10.2016 stimmte die lettische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

5. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.10.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann und ihr Sohn seit August 2015 in Österreich leben würden. Ihr Vater lebe seit 13 Jahren, ihre Mutter seit 8 Jahren und ihre Schwester seit 14 Jahren in Österreich. Diese seien anerkannte Flüchtlinge. Sie habe kein Visum für Österreich bekommen, deshalb sei sie mit einem lettischen Visum eingereist. Sie lebe mit ihrem Ehemann und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Ihr Sohn sei krank, weshalb sie mit Ehemann und Kindern in Österreich bleiben wolle.

Die Erstbeschwerdeführerin legte eine Kopie ihrer Heiratsurkunde vor.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Lettland gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführerinnen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Lettland zulässig sei.

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Lettland für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen nicht vor.

Beweiswürdigend wurde im Hinblick auf das Familienleben ausgeführt, dass der Ehemann und der Sohn (bzw. Vater und Bruder) seit August 2015 in Österreich leben würden. Deren Asylanträge seien abgewiesen worden und das Verfahren befinde sich im Stand der Beschwerde. Ein Eingriff in das Privatleben liege im Fall einer Ausweisung immer vor, dieser sei allerdings nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Da die Beschwerdeführerinnen keine engen Verwandten im Bundesgebiet hätten und allfällige freundschaftliche Beziehungen nach der Einreise entstanden seien, könne keine besondere Integration erkannt werden.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern eingereist sei. Es liege daher ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor, da die Mitglieder der Kernfamilie jedoch im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in ihr Familienleben dar.

Der Ausgang des Asylverfahrens von Ehemann und Sohn (bzw. Vater und Bruder) sei ungewiss, sie verfügten über keinen Daueraufenthalt in Österreich. Zu den Eltern und der Schwester der Erstbeschwerdeführerin bestehe keine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerinnen könne am ehesten dahingehend eingeordnet werden, dass sie ein "Bemühen Richtung Hineinwachsen in die hiesigen Verhältnisse" erkennen ließen, dieser "Prozess jedoch bei weitem nicht so weit fortgeschritten" sei, als dadurch eine Ausweisung nach Lettland unzulässig wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe.

7. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wird, dass sich die Behörde in keiner Weise mit der Tatsache auseinandergesetzt habe, dass es sich bei Vater und Sohn um Mitglieder der Kernfamilie handle und eine Ausweisung daher ein Eingriff in das durch die EMRK geschützte Familienleben darstellen würde. Der Sohn sei schwer krank, er leide an Epilepsie. Beim Vater sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden.

Die entsprechenden Befunde wurden der Beschwerde beigelegt.

8. Aus einem vorgelegten Schreiben eines FA für Neurologie und Psychiatrie geht zusammengefasst hervor, dass beim Sohn der Erstbeschwerdeführerin Epilepsie sowie ein Hydrocephalus internus mit konsekutiver Entwicklungsstörung bestehe. Das Kind bedürfe auch der konsequenten pädagogisch-psycholigischen Führung um trotz seiner Beschwerden (Anfälle und Kopfschmerzen) eine möglichst normale Entwicklung durchmachen zu können. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anwesenheit beider Elternteile für die Gesundheit/Entwicklung des Kindes erforderlich sei. Eine auch nur vorübergehende Trennung auch nur von einem Elternteil sei zu vermeiden.

8. Mit Beschluss der Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen."

Art. 7

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist."

Art. 12:

"(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a)-der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b)-der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c)-bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird."

Art. 16

Abhängige Personen

"(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

Art. 17

Ermessensklauseln

"(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen."

Art. 22

"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

§ 21 Abs. 3 BVA-VG lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

In materieller Hinsicht wäre zwar die Zuständigkeit Lettlands zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführerinnen durch die Ausstellung der lettischen Visa in Art. 12 Dublin III-VO begründet, dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Österreich in casu gehalten gewesen wäre, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben und die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Dies um eine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte zu vermeiden.

Zunächst bleibet festzuhalten, dass es die österreichischen Behörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens verabsäumt haben, die lettischen Behörden darüber zu informieren, dass sich Kernfamilienangehörige der Beschwerdeführerinnen im zugelassenen Verfahren in Österreich befinden. In Folge der unvollständigen Informationen war die lettische Behörde nicht in der Lage, ein eventuelles humanitäres Aufnahmeersuchen nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO an Österreich zu richten. Dem Konsultationsverfahren fehlte es somit an Transparenz und Vollständigkeit und kommt der Zustimmungserklärung Lettlands eine geringere Bedeutung zu, als bei Vorliegen vollständiger Informationen.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall sind Kernfamilienangehörige der Beschwerdeführerinnen, nämlich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sowie der minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. Bruder der Zweit- bis Drittbeschwerdeführerinnen, in Österreich aufhältig. Da über den Antrag auf internationalen Schutz der Familienangehörigen bereits eine Erstentscheidung ergangen ist und dagegen Beschwerde erhoben wurde, ist Art. 10 Dublin III-VO nicht anwendbar.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als grob mangelhaft, da auf das Familienleben der Beschwerdeführerinnen und ihrer in Österreich aufhältigen Familienangehörigen in keiner Weise eingegangen wurde. Lediglich das bestehende Familienleben zwischen den Beschwerdeführerinnen selbst wurde festgestellt und als schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK gewertet. Die rechtliche Beurteilung, dass die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerinnen darstelle, da die Mitglieder der Kernfamilie "im selben Umfang" von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, erweist sich als grob aktenwidrig, da der Ehemann bzw. Vater und der Sohn bzw. Bruder ebenfalls zur Kernfamilie zu zählen sind. Die Angehörigeneigenschaft wurde von der Behörde nicht angezweifelt. Die Familie lebte bereits im Herkunftsstaat im selben Haushalt, dies ist auch in Österreich der Fall. Alle Kinder sind noch minderjährig. Es liegt also in jedem Fall ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.

Die Dublin III-VO ist durch ihre Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 und 2 grundsätzlich von dem Gedanken getragen, familiäre Bindungen, die zudem in Konnex zu humanitären Gründen und/oder Abhängigkeitsverhältnissen stehen, im Rahmen einer gesamthaften Abwägung im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit zu beurteilen und im Zweifel Antragsteller und Familienangehörige nicht zu trennen. Vor diesem Hintergrund greifen die – zudem teils aktenwidrigen - Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach kein schützenswertes Familienleben zu erkennen sei, bei einer Gesamtsicht der vorliegenden Umstände bei weitem zu kurz.

Vor dem Hintergrund, dass sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sowie der minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. Bruder der Zweit- bis Drittbeschwerdeführerinnen in Österreich befinden und über ihren Asylantrag noch nicht rechtskräftig entscheiden wurde und zudem der Sohn der Erstbeschwerdeführerin gesundheitliche Probleme hat, erscheint es notwendig, dass Österreich im Rahmen seines Ermessenspielraumes seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO akzeptiert.

Eine (wohl längerdauernde) Trennung der Familie durch Überstellung der Beschwerdeführer nach Lettland würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Genannten bedeuten, der auch für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, nicht notwendig ist.

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall keine mängelfreie und keine gesamthafte Betrachtung und Abwägung zum Familienleben der Beschwerdeführer vorgenommen hat, wurde im Ergebnis der zulässige Ermessensspielraum überschritten, zudem erschiene es in den vorliegenden Fällen als unbillige Härte, die Beschwerdeführer von ihrer restlichen Familie zu trennen. Vor allem auch in Hinblick auf eine entsprechende Beachtung des Kindeswohls war gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG den Beschwerden gegen die Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben. Trotz der ursprünglichen Zuständigkeit Lettlands hat demnach die Republik Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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