BVwG W215 1261630-3

W215 1261630-3Tribunale amministrativo federale11 gen 2017

Regest

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Selbsterhaltungsfähigkeit, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Testo completo

BVwG W215 1261630-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W215.1261630.3.00

Spruch

W215 1261630-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zahl 740871206-161617146, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 46 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, und § 18 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer gelangte als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das Bundesgebiet und seine Mutter stellte für ihn am 24.04.2004 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2005, Zahl 04 08.712-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Bescheide gleichen Inhalts ergingen an die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben. Mit mündlich verkündeten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 261.630/0/9E-XII/36/05, wurde dem Beschwerdeführer gemäß

§ 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass nachdem seinem Vater Asyl gewährt werde, auch dem minderjährigen Beschwerdeführer, der keinerlei Probleme im Herkunftssaat habe, Asyl zu gewähren sei.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.03.2011, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß

§§ 142 Abs. 1, 143 3. Fall, § 142 Abs. 1, §§ 127, 129 Z 1 und 3, 130

4. Fall sowie § 15 iVm

§§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 und 7 StGB in Anwendung der Jugendstrafbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zahl 04 08.695-BAG, wurde der dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. 04.2007, Zahl 261.636/0/15E-XII/36/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß

§ 7 Abs. 1 Z 2 und 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt und der Vater des Beschwerdeführers gemäß

§ 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Vater des Beschwerdeführers am 18.01.2012 persönlich ausgefolgt und erwuchs dieser mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 02.02.2012 in Rechtskraft.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.03.2012, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß

§§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz 2. Fall und § 15 iVm §§ 142, 143 1. Satz

2. Fall StGB in Anwendung der Jugendstrafbestimmungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. In Einem wurde die Probezeit zur bedingt ausgesprochenen Strafe zu ZAHL 162 HV 190/2010I auf fünf Jahre verlängert.

5. Am 11.04.2012 brachte der Vater des Beschwerdeführers einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2012, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß

§ 15 iVm § 299 Abs. 1 und § 288 Abs. 2 StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.03.2012, XXXX, wurde über den Beschwerdeführer eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe verhängt.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 01.02.2013, XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß

§§ 127, 129 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Im Zuge eines gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Asylaberkennungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 31.07.2013 im Bundesasylamt niederschriftlich befragt und gab zu Beginn der Befragung an, der deutschen Sprache mächtig und einverstanden zu sein, dass er in dieser Sprache einvernommen werde. Er habe keinerlei gesundheitlichen Probleme, stehe in keiner ärztlichen Behandlung und nehme keine Arzneimittel ein. Er sei seit dem Jahr 2004 in Österreich und sei ihm mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 20.04.2007 Asyl gewährt worden. Derzeit "wohne" er in der Justizanstalt, davor habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen minderjährigen Geschwistern zusammengelebt. Befragt nach allfälligen Erwerbstätigkeiten führte der Beschwerdeführer aus, seit seiner letzten Haftentlassung von 27.08.2012 bis zu seiner nunmehrigen Haft, dem 06.01.2013, als Reinigungskraft in einer Personalleasingfirma des Freundes seiner Tante gearbeitet zu haben, wobei er monatlich zwischen € 900,- und

€ 1 000,- verdient hätte; Unterstützungen würde er keine erhalten. Mit seinen Verwandten in Tschetschenien, darunter seine Oma und eine weitere Tante, stehe er per Internet monatlich in Kontakt. In Tschetschenien habe er die ersten zwei oder drei Jahre der Grundschule besucht, dann sei seine Familie nach Österreich gereist; in Österreich selbst habe er keinerlei Ausbildung absolviert, die ihm eine Beschäftigung ermöglichen würde. Er habe hier Freunde unterschiedlichster Herkunft, darunter auch Österreicher, sei in keinem Verein aktiv tätig. Derzeit verbüße er eine Strafhaft bis voraussichtlich Ende November, er hoffe auf eine bedingte Entlassung, reguläres Haftende sei April 2014. Bisher sei er zu 24 Monaten, 12 Monaten, zehn und nochmals 12 Monaten verurteilt worden. Drogen und Spielautomaten hätten ihm den Kopf verdreht, anders könne er sich nicht erklären, wiederum straffällig geworden zu sein. Nach seiner Haft beabsichtige er wieder in die Schule zu gehen und die Hauptschule zu absolvieren. Bei guten Noten würde er eine weitere schulische Ausbildung absolvieren, sonst wieder in der Personalleasingfirma arbeiten. Seit seiner Einreise in Österreich sei er nicht wieder in Tschetschenien gewesen, auch besitze er keinen russischen Reisepass. Im Falle einer Rückkehr wisse er nicht, was geschehen würde, er kenne dort niemanden außer seiner Familie, er spreche in seinem Familien- und Freundeskreis tschetschenisch. Befragt nach den ursprünglichen Gründen der Ausreise seiner Familie antwortete der Beschwerdeführer, wegen des Krieges, drei seiner Onkel seien getötet worden. Näheres wisse er nicht, auch über eine behauptete Blutrache könne er keine Angaben tätigen.

8. Der am 11.04.2012 eingebrachte zweite Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zahl

12 04.336-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien" abgewiesen und der Vater des Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Tschetschenien" ausgewiesen.

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zahl 04 08.712-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 261628-0/9E-XII/36/05, rechtskräftig mit 20.04.2007, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, aberkannt und in Einem gemäß

§ 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt nach Darstellung des Verfahrensganges aus, der Beschwerdeführer sei nach Anerkennung als Flüchtling im Jahre 2007 mehrfach straffällig geworden, weshalb ein Verfahren zur Aberkennung seines Status als Asylberechtigter eingeleitet worden sei. Die von ihm in seinem Asylverfahren angegebenen Verfolgungsgründe, die im Jahr 2007 zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, seien auf Grund der geänderten politischen Situation nicht mehr gegeben. Die allgemeine politische Situation habe sich, wie unter den Länderfeststellungen dargestellt, wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, nicht zu wissen, ob er gefahrlos nach Tschetschenien zurückkehren könne. Auf die Frage, ob er wüsste, weshalb seine Familie 2003/2004 aus Tschetschenien geflohen sei, habe dieser angegeben, dies sei wegen des Krieges gewesen, drei seiner Onkel seien wegen des Krieges getötet worden. Von einer Blutrache wisse er nichts. Auch seine beiden Schwestern hätte in ihren Einvernahmen eine konkrete Bedrohung der Familie durch die längst beendenden Streitigkeiten und auch das Bestehen einer Blutrache klar in Abrede gestellt. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer keine Bedrohung durch die Regierung zu erwarten. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Grundschulausbildung in Tschetschenien, spreche tschetschenisch und sei arbeitsfähig; auch würden Angehörige in Tschetschenien leben, mit denen er nach eigenen Angaben in Kontakt stehe.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zahl 04 08.712-BAG, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.01.2015, XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß

§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden in weiterer Folge die Strafurteile den Beschwerdeführer betreffend eingeholt.

Am 10.03.2015 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der aus der Strafhaft vorgeführte Beschwerdeführer neuerlich zu allfälligen Fluchtgründen, seinem Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte schriftlich mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass infolge seiner strafrechtlichen Verurteilungen ua. wegen schweren und bewaffneten Raubes auch diesbezüglich eine Aberkennung seines Status eines Asylberechtigten geprüft werde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015, Zahl

W147 1261630-2/15E, wurde in Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 261630-0/9E-XII/36/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und

§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt wurde. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. des Erkenntnisses wurde gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Schließlich wurde die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Im Erkenntnis wird unter anderem ausgeführt, dass auf Grundlage des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes, den eingeholten Strafurteilen, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werde, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer habe mehrfach schwere, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht verwerfliche Verbrechen gegen Leib und Leben verübt und sei infolge seiner Rückfälligkeit und Uneinsichtigkeit als gemeingefährlich einzustufen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bzw. nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters lägen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leide an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer sei prinzipiell zu einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig und verfüge über Angehörige im Herkunftsstaat. Zwar beherrsche er neben der tschetschenischen auch die deutsche Sprache, habe jedoch in Österreich keinerlei Ausbildung abgeschlossen und sei lediglich über einen kurzen Zeitraum einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nachgegangen. Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer sei mehrfach straffällig geworden und verbüße auch derzeit eine Freiheitsstrafe, weshalb sein Familienleben zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen eingeschränkt sei. Dem Beschwerdeführer seien zwar infolge seines bisherigen Aufenthaltes private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zuzugestehen; insgesamt könne im Fall des Beschwerdeführers jedoch gerade trotz seines langjährigen Aufenthalts und aufgrund seiner langen Haftzeiten von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden. Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer habe nach allfälligen Rückkehrbefürchtungen gefragt von sich aus in der Beschwerdeverhandlung lediglich angegeben, er wisse es nicht, er sei seit seiner Kindheit in Österreich, seine Geschwister und Eltern seien hier in Österreich, er habe keine Ahnung wie es in Tschetschenien sei. Konfrontiert mit den Angaben seines Onkels, nämlich einer Blutrache, habe der Beschwerdeführer angegeben, diesbezüglich nichts zu wissen. In diesem Zusammenhang seien, wie die das Bundesasylamt zu Recht ins Treffen geführt habe, die Aussagen der Tanten des Beschwerdeführers von immenser Bedeutung, hätten diese nämlich in deren eingeleiteten Aberkennungsverfahren von sich aus angegeben, dass in Bezug auf die Familie des Beschwerdeführers keine Blutrache mehr bestehe, diese sei abgeschlossen. Außerdem hätten diese von sich aus angegeben, dass jegliche Feindseligkeiten, die zur damaligen Flucht geführt hätten, längst ausgeräumt seien. Diesen Aussagen sei umso mehr Gewicht beizumessen, als die Betroffenen in Kenntnis dieser Angaben selbst mit einer Aberkennung ihres Status der Asylberechtigten rechnen müssten. Auch dürfe im Verfahren des Beschwerdeführers nicht außer Acht gelassen werden, dass sich dieser in seinem Asylverfahren ursprünglich auf die Gründe seines Vaters bezogen habe. Wie jedoch dem Verfahrensgang und den Feststellungen entnommen werden könne, sei diesem selbst der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt worden und habe dieser, trotz zahlreicher gerichtlicher Verfahren in Österreich, auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet. In Bezug auf den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und des Umstandes, wonach dieses sich nunmehr im Beschwerdestadium befinde, könne eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Familienzugehörigkeit insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser einen anderen Namen führe und mehrere seiner nahen Angehörigen nach wie vor ohne Probleme in seiner Heimat leben, nicht angenommen werden. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer auch möglich, sich außerhalb der Teilrepublik Tschetscheniens bei seinem Halbruder - dieser lebe nach seinen eigenen Angaben in "Russland" und bestehe zu diesem Kontakt - niederzulassen. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Beeinträchtigung seiner Person im Sinne des Art. 3 EMRK sowie auch kein Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage drohen würde, gründe sich darüber hinaus auf die getroffenen Länderfeststellungen, denen alleine ohne individuelles Vorbringen das Vorliegen einer generellen, gleichsam jeden treffenden exzeptionellen Gefährdung nicht zu entnehmen sei; im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Länderfeststellungen nicht zu entkräften vermocht habe. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung sei ein substantiiertes Vorbringen, welches die getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel ziehen könnte, erstattet worden. Vor dem Hintergrund, dass sich jedenfalls noch Familienangehörige des Beschwerdeführers in Tschetschenien aufhalten, könne unter Bedachtnahme auf den familiären Zusammenhalt auch nicht von einem Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und beherrscht die tschetschenische Sprache. Ausbildungen, die zu einer Berufsberechtigung führen würden, habe der Beschwerdeführer weder in seinem Herkunftsstaat und auch nicht während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich absolviert. Es sei ihm aber zumutbar, durch Hilfstätigkeiten im Herkunftsstaat aus eigenen Kräften für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat und es ihm zumutbar und möglich, sich außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien, etwa bei seinem Halbbruder, niederzulassen. Schließlich habe auch nicht festgestellt werden können, dass in Tschetschenien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr seit insgesamt knapp elf Jahren im Bundesgebiet, wobei ihm ab April 2007 der Status eines Asylberechtigten zugekommen sei, sodass schon allein deshalb von einem relevanten Privat- und Familienleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich sei, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund außergewöhnlicher Umstände insgesamt aber zu Lasten des Beschwerdeführers ausfalle. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer habe in Österreich weder die Hauptschule noch eine sonstige Ausbildung abgeschlossen; auch die Führerscheinausbildung habe er abgebrochen. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei er fünfmal strafrechtlich verurteilt worden, wobei insgesamt unbedingte Freiheitsstrafen in der Höhe von drei Jahren und elf Monate verhängt worden seien, wodurch auch das Familienleben des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Geschwistern eingeschränkt sei; derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Hinsichtlich der begangenen Straftaten sei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Ausführungen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten festzuhalten, dass diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes objektiv und subjektiv verwerflich seien. Einer Rückkehrentscheidung stehe auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend legal - zunächst aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber - im österreichischen Bundesgebiet befinde. Nachdem ihm mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates im Jahre 2007 Asyl gewährt worden war, habe der Beschwerdeführer daher zwar nicht mehr mit der jederzeitigen Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, wie der EGMR jedoch zusammenfassend bereits mehrmals ausgesprochen habe, gibt es selbst für langjährig niedergelassene Fremde bzw. auch Fremde, die im Gastland geboren wurden, keinen absoluten Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK (EGMR 18. 10. 2006, ÜNER gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99; 28. 6. 2007, KAYA gg. Deutschland, Appl. 31.753/02; 23. 6. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03; 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05), da auch bei solchen Personen die Schranke des

Art. 8 Abs. 2 EMRK anwendbar ist (Falk Fritzsch, "Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen", ZAR 9/2011, S. 301 f.) Der EGMR habe in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Reihe von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen seien, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Für rechtmäßig im Aufenthaltsstaat niedergelassene Fremde (‚settled migrants') finden dabei regelmäßig die in der Rechtssache Boultif gg. die Schweiz vom 2. August 2001 aufgestellten und in weiteren Entscheidungen jeweils präzisierten und ergänzten Kriterien (vgl. etwa EGMR 18. 10. 2006, ÜNER gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99 bzw. 23. 6. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03) Anwendung. Im Zusammenhang mit dem Privatleben sei dabei - so der EGMR - insbesondere auf die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthaltes in jenem Staat, aus dem der Fremde ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Tag verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Fremden in dieser Zeit sowie das Ausmaß sozialer, kultureller und familiärer Beziehungen zum Aufenthalts- sowie zum Herkunftsstaat abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht übersehe nicht, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt schon mehrere Jahre lang nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei, dabei dürfe allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser dort aufgewachsen sei und die Schule besucht habe. Der Beschwerdeführer beherrsche nach wie vor Tschetschenisch (Muttersprache), sodass seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern würden und von diesem Gesichtspunkt her möglich und zumutbar erscheinen. Es könne somit weder gesagt werden, dass der Beschwerdeführer "entwurzelt" wäre noch dass er sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Zudem lebten - wie bereits erwähnt - noch mehrere seiner Verwandten im Herkunftsstaat, die ihn nach seiner Rückkehr unterstützen könnten. In Österreich sei der Beschwerdeführer weder in Vereinen aktiv tätig noch gehe er regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nach, sei somit nicht selbsterhaltungsfähig. Abschließend sei festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - auch generalpräventive Erwägungen im Rahmen des Art. 8 EMRK zulässig seien, umso mehr als die Straftaten des Betroffenen besonders schwer wiegen und ein dringendes Bedürfnis bestehe, durch eine Ausweisung Andere von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. zur generalpräventiven Ausweisung: Fritzsch, Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen, ZAR 9/2011, 302, mit Hinweis auf EGMR 6. 12. 2007, Chair gg. Deutschland, Appl. 69.735/01; EGMR 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05; EGMR 28. 6. 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, Rn 71). Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Asylwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung allfälliger weiterer strafbarer Handlungen wiege im gegenständlichen Fall schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und sei der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers somit gerechtfertigt. Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf die Russische Föderation bzw. Tschetschenien nicht dauerhaft unzulässig sei, sei das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015, Zahl

W147 1261630-2/15E, beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/19/0130-9, zurückgewiesen.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2015, Zahl

W135 1261636-3/31E, wurde die Beschwerde im Verfahren des zweiten Antrages auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zahl 12 04.336-BAG, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Das fortgesetzte Verfahren zur Rückkehrentscheidung ist derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

12. Nachdem sich mehrere Personen am Abend des 17.11.2016 auf einem Parkplatz verdächtig verhielten, wurde bei diesen, darunter auch dem Beschwerdeführer, von Polizisten Personenkontrollen durchgeführt. Nachdem der Beschwerdeführer seit 30.08.2016 im Bundesgebiet nicht gemeldet war und keinen Aufenthaltstitel hatte, wurde er festgenommen.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.11.2016 im fortgesetzten Verfahren niederschriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er an verschiedenen Orten Unterkunft nehme und keine Anmeldeadresse habe. Er hätte sich Obdachlos melden und eine Wohnung suchen wollen. Der Beschwerdeführer sei ledig, seine Freundin, eine russische Staatsangehörige, bekomme im nächsten Jahr ein Kind. Der Beschwerdeführer kenne seine Freundin seit über einem Jahr, lebe mit dieser aber nicht im gemeinsamen Haushalt; sie wohne bei deren Eltern. Die Eltern zwei Schwestern und drei Brüder des Beschwerdeführers würden in Österreich leben, Cousins und Onkel im Herkunftsstaat, ein Halbbruder in XXXX. Der Beschwerdeführer halte mit seinen Cousins im Herkunftsstaat ab und zu über WhatsApp Kontakt. Er sei in keinem österreichischen Verein Mitglied. Ein Onkel des Beschwerdeführers habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Nach österreichischen Freunden gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese habe und konnte, aufgefordert ein paar österreichische Freunde zu nennen, einen Vornamen angeben. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass er im fremdenrechtlichen Verfahren nicht greifbar sei und sohin ein Sicherungsbedarf vorliege. Es wurde gegen ihn das gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und aufgetragen sich regelmäßig gemäß einem ausgehändigten Mandatsbescheid vom 23.11.2016, Zahl 740871206-161557836, bei der zuständigen Polizeidirektion zu melden. Zudem wurde ihm zur zur Kenntnis gebracht, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen werde. Er stelle aufgrund seiner beträchtlichen gerichtlichen Verurteilungen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 10.04.2015 festgestellt habe, von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen. Zur Abgabe einer Stellungnahme werde dem Beschwerdeführer eine Frist von sieben Tagen eingeräumt. Zudem habe er sich behördlich anzumelden und dem Bundesamt seine Adresse bekanntzugeben. Andernfalls werde der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt. Ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (Antrag auf Feststellung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 Fremdenpolizeigesetz in einem bestimmten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, vorliegt) könne nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden. Gemäß § 51 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz werde festgestellt, sollte sich der Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden beziehen, so gelte dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Es dürfe auf die Bestimmungen des § 17 AsylG hingewiesen werden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er das alles verstanden habe und keine weiteren Angaben mache.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2016, Zahl 740871206-161557836, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zahl 740871206-161617146, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm

Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013 dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt worden sei, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden. Mit Spruchpunkt III. sei er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen worden. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013 habe er Beschwerde eingebracht und sei diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden. Hinsichtlich der erlassenen Ausweisung sei das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Visum bzw. keinen Aufenthaltstitel, welcher ihn zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtige. Laut seinen eigenen Angaben lebten seine Eltern, Schwestern und Brüder in Österreich. Der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig in Österreich auf und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es wurden die fünf rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers angeführt und umfangreiche Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat getroffen. Weder aus dem Akteninhalt, noch aus den Angaben des Beschwerdeführers habe sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG vorlägen. Anschließend wird aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2015 im Asylaberkennungsverfahren des Beschwerdeführers zitiert. Das Bundesamt halte fest, dass im Zuge des nunmehrigen Ermittlungsverfahrens keine derart geänderten Umstände in Hinblick auf das Privat- und Familienleben hervorgekommen seien, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklären würden. Der Beschwerdeführer gehe nach wie vor keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es lebten auch noch Angehörige (Cousins, Onkel) in seinem Herkunftsstaat bzw. sein Halbbruder in XXXX. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und spreche die Sprache seines Herkunftsstaates. Es bestehe somit keine Zweifel, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er auf die Unterstützung seiner Angehörigen vertrauen dürfe. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied eines Vereins in Österreich. Er verfüge über keinen relevanten Freundes- bzw. Bekanntenkreis, welcher aus Personen mit österreichischer Staatsangehörigkeit, bestehe. Er habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 18.11.2016 zwar angegeben, dass er eine Freundin in Österreich hätte, welche schwanger sei, jedoch habe er dafür keinerlei Beweise vorgelegt. Eine Stellungnahme habe er nicht abgegeben. Sollten diese Angaben der Wahrheit entsprechen, so halte das Bundesamt dazu fest, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten rechtskräftig mit 13.04.2015 aberkannt worden sei. Seit diesem Zeitpunkt halte er sich unrechtmäßig in Österreich auf. Laut seinen eigenen Angaben kenne er seine Freundin seit einem Jahr. Die Beziehung zu der Freundin und auch die Zeugung eines etwaigen gemeinsamen Kindes sei somit in einem Zeitpunkt entstanden, in welchem er sich eines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste bzw. wusste, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer verfüge über keine behördliche Meldung. Er halte sich bislang unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen auf. Es sei einer zufälligen Kontrolle durch die Polizei zu verdanken, dass die Behörde seiner habhaft werden habe können. In Abwägung seiner privaten Interessen am Verbleiben im österreichischen Bundesgebiet gegen die öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit, müsse letzteren aufgrund des bisherigen Verhaltens, insbesondere seiner mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen, die größere Gewichtung zugesprochen werden. Daran vermöge auch die bis dato nicht nachgewiesene Beziehung zu einer in Österreich lebenden anerkannten Asylberechtigten und die etwaige Erwartung eines gemeinsamen Kindes nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer stelle eine beträchtliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auch seinem Vater sei mittlerweile der durch den Unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannte Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt worden. Der Vater habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, welcher abgewiesen wurde und mittlerweile nach Einbringung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG). Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem.

§ 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen ergebe sich eine derartige Gefährdung. Zudem sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt worden, ihm würden somit o.g. Gefahren nicht drohen. Gem.

§ 50 Abs. 3 FPG sei eine Abschiebung unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe, was im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffe. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in

§ 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG sei im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Aufgrund seines straffälligen Verhaltens und den damit verbundenen gerichtlichen Verurteilungen zu insgesamt 3 Jahren und 11 Monaten sei ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden. In seinem Erkenntnis vom 10.04.2015 habe das Bundesverwaltungsgericht unter anderem erkannt, dass das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Strafurteilen und der bereits wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen nicht angenommen werden könne. Das Verhalten lasse darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie, die sich im Lauf der Zeit beträchtlich gesteigert habe, verfüge und nicht gewillt sei, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten. Dazu halte das Bundesamt fest, dass im Zuge des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens keine Änderungen in Hinblick auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes hervorgekommen seien. Der Beschwerdeführer habe eine beträchtliche Ignoranz betreffend die österreichischen Gesetze an den Tag gelegt und habe sein bisheriges Verhalten deutlich gezeigt, dass er auch in Zukunft nicht gewillt sein werde, sich daran zu halten. Es könne daher keinesfalls von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Dies werde auch durch die Tatsache bestätigt, dass er sich seit rund 11 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, sich jedoch mehr als ein Drittel dieser Zeit in Strafhaft befunden habe. Sein massiv strafrechtliches Fehlverhalten stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen, sowie des Interesses einer demokratischen Gesellschaft an der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dar, womit die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von 10 Jahren dringend geboten sei. Das Bundesamt sehe die Dauer des Einreisverbotes von 10 Jahren als zwingend erforderlich an, um einen positiven Gesinnungswandel in Hinblick auf die Einstellung des Beschwerdeführers zu den österreichischen Gesetzen zu erwirken. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, könne sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern sei insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im Fall des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gelte. Demnach umfasse das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst seien allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Der Beschwerdeführer sei daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginne mit Ablauf des Tages seiner Ausreise. Der Tatbestand des

§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sei erfüllt; wie bereits weiter oben ausführlich dargelegt, stelle der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung abzuerkennen gewesen. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. § 18 Abs. 2 BFA-VG sehe bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 02.12.2016, Zahl 740871206-161617146, zugestellt am 13.12.2016, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 20.12.2016 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit wird nach auszugsweiser Darstellung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich integriert sei, Deutsch spreche und eine Lebensgefährtin habe, die von ihm schwanger sei. Die Geburt des Kindes werde voraussichtlich im Mai 2017 erfolgen. Eltern, Schwestern und Brüder des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei im Alter von elf Jahren nach Österreich gekommen, habe österreichische Schulen besuch und sei vollständig in Österreich integriert. Seine nächsten Verwandten lebten in Österreich und er sei überdies in wenigen Monaten Vater eines Kindes, das in Österreich aufenthaltsberechtigt sei. Dem stehe gegenüber, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei, wobei er sich bei einem Teil um Jugendstrafen handle. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine Straftaten mehr begehen werde, sodass kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK gegeben sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Freundin (Lebensgefährtin) und Zeugung des gemeinsamen Kindes zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in welchem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein habe müssen bzw. wissen habe müssen, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte (Seite 119 des angefochtenen Bescheides) führe nicht dazu, dass die Familiengründung unbeachtlich bleiben dürfe. Bei einer Gesamtbeurteilung sie daher davon auszugehen, dass ebenso die Abschiebung unzulässig und das für die Dauer von 10 Jahren verhängte Einreiseverbot ungerechtfertigt sei. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels bestehe keine Notwendigkeit. Bei der Beurteilung der Strafdelikte als Gefährdung der öffentlichen Ordnung, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, die einzelnen Delikte zu untersuchen und zu bewerten. Die Anführung der Aktenzahl der Strafverfahren allein sei nicht ausreichend zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK gegeben seien. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag den angefochtenen Bescheid auszuheben; einen Aufenthaltstitel zu gewähren; die Rückkehrentscheidung aufzuheben; die Abschiebung für unzulässig zu erklären; das Einreiseverbot aufzuheben; sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Zusammen mit der Beschwerde wurde vier Seiten eines Mutter Kind Passes, ausgestellt am 03.11.2016, in Kopie übermittelt.

13. Die Beschwerdevorlage vom 20.12.2016 langte am 27.12.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung vom 27.12.2016, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und seine Mutter brachte am 24.04.2004 einen Asylantrag für den Beschwerdeführer ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2005, Zahl 04 08.712-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt wurde. Bescheide gleichen Inhalts ergingen an die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers. Mit mündlich verkündeten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 261.630/0/9E-XII/36/05, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer war nie gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt; ihm wurde wegen seines Vaters Asyl gewährt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zahl 04 08.712-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 261628-0/9E-XII/36/05, rechtskräftig mit 20.04.2007, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, aberkannt und in Einem gemäß

§ 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015, Zahl

W147 1261630-2/15E, wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zahl 04 08.712-BAG, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 261630-0/9E-XII/36/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm

§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt wurde. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz,

2. Fall und 2. Satz AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß

Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015, Zahl

W147 1261630-2/15E, beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2015, Ra 2015/19/0130-9, zurückgewiesen.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zahl 04 08.695-BAG, wurde der dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. 04.2007, Zahl 261.636/0/15E-XII/36/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß

§ 7 Abs. 1 Z 2 und 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt und der Vater des Beschwerdeführers gemäß

§ 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 02.02.2012 in Rechtskraft.

Am 11.04.2012 brachte der Vater des Beschwerdeführers einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zahl

12 04.336-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien" abgewiesen und der Vater des Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Tschetschenien" ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2015, Zahl

W135 1261636-3/31E, wurde eine Beschwerde im Verfahren eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers vom 11.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zahl 12 04.336-BAG, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Das fortgesetzte Verfahren zur Rückkehrentscheidung des Vaters ist derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

1.3. Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.03.2011, XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß

§§ 142 Abs. 1, 143 3. Fall, § 142 Abs. 1, §§ 127, 129 Z 1 und 3, 130

4. Fall sowie § 15 iVm

§§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 und 7 StGB in Anwendung der Jugendstrafbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.03.2012, XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß

§§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz 2. Fall und § 15 iVm §§ 142, 143 1. Satz

2. Fall StGB in Anwendung der Jugendstrafbestimmungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. In Einem wurde die Probezeit zur bedingt ausgesprochenen Strafe zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2012, XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 iVm § 299 Abs. 1 und § 288 Abs. 2 StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.03.2012, XXXX wurde über den Beschwerdeführer eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 01.02.2013, XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.01.2015, XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß

§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

1.4. Der ledige Beschwerdeführer gibt an, dass er eine Frau geschwängert hat und im

Mai 2017 Vater eines Kindes wird. Er hätte das Kind somit zu einer Zeit gezeugt, als er im Bundesgebiet "untergetaucht" war, sich den österreichischen Behörden entzog und nicht darauf vertrauen konnte, sein Leben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. Der Beschwerdeführer lebte mit der Schwangeren, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, die sich derzeit auf Grund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte legal im Bundesgebiet aufhalte darf, nie im gemeinsamen Haushalt. Diese Frau war nur bis 11.07.2016 in Österreich gemeldet und ist seither ihrer Meldeverpflichtung in Österreich nicht mehr nachgekommen; es besteht weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihr.

Der volljährige, gesunde Beschwerdeführer spricht Deutsch und wäre zu einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig, hat jedoch in Österreich seinen Hauptschulbesuch abgebrochen bzw. keinen Abschluss erlangt, keine Ausbildung abgeschlossen, seinen Führerscheinkurs abgebrochen und ging lediglich über einen kurzen Zeitraum einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach bzw. ist er derzeit arbeitslos.

Auf Grund seiner mehrfachen in Haftstrafen war sein Familienleben zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen eingeschränkt. Nach seiner vorletzten Haftentlassung am 15.01.2016 kam der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nach, tauchte unter und entzog sich den österreichischen Behörden. Erst am 25.08.2016 meldete er sich an der Unterkunft seiner Mutter an, nur um sich nach fünf Tag wieder ab- und von 31.08.2016 bis 19.09.2016 an der Adresse einer Schwester obdachlos zu melden. Ab 20.09.2016 kam der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung wieder nicht nach, entzog sich den österreichischen Behörde bis er am 17.11.2016, nachdem er sich mit mehrere Personen am Abend auf einem Parkplatz verdächtig verhielt, im Rahmen einer Personenkontrolle von Polizisten aufgegriffen und inhaftiert wurde. Erst eine Woche nach seiner jüngsten Haftentlassung am 18.11.2016 meldete sich der Beschwerdeführer am 25.11.2016 an der Adresse seiner Mutter an.

Trotz des langjährigen Aufenthalts kann nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

1.5. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall Abschiebung in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Es liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annehme vor, dass er in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückkehr entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat aufgewachsen und hat dort einige Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat Angehörige im Herkunftsstaat und ist erwerbsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

1.6. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.03.2016, vgl. GIZ 03.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.06.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 07.05.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 04.03.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 08.05.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 04.12.2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. .Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 03.2016a, vgl. GIZ 04.2016a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 03.2016a).

Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.09.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.02.2016).

Bei der Parlamentswahl (Duma) am 18.09.2016 konnte die Regierungspartei Einiges Russland eine Dreiviertelmehrheit auf sich vereinen. Knapp über 54 Prozent der Wählerstimmen konnte die Partei Einiges Russland auf sich vereinigen, die absolute Mehrheit schlägt sich jedoch noch stärker bei der Sitzverteilung im Unterhaus der Föderalen Versammlung nieder. Durch ein Mischsystem aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht ziehen insgesamt 343 Abgeordnete - mehr als je zuvor - für Einiges Russland in die Staatsduma ein: 140 Abgeordnete über die Parteiliste und zusätzliche 203 über Direktmandate. Von den verbleibenden 107 Sitzen gingen 42 Mandate an die Kommunistische Partei (KPRF), 39 Mandate an die nationalistische Liberal-Demokratische Partei (LDPR) und 23 Mandate an die Partei Gerechtes Russland. Keine andere Partei schaffte es, über die Fünf-Prozent-Einzugshürde zu kommen. Durch Direktmandate ziehen außerdem ein Kandidat der rechtspopulistischen Partei "Rodina" (Heimat), ein Kandidat der Partei "Graschdanskaja Platforma" (Bürgerplattform) und der einzige unabhängige Kandidat, Waldislaw Resnik, in die Staatsduma ein. Letzterer wird aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Regierungspartei Einiges Russland von zahlreichen kritischen Medien de facto zu den Mandaten von Einiges Russland hinzugerechnet (Standard 20.09.2016).

In der neuen Duma werden somit vier Parteien vertreten sein: Einiges Russland mit der Mehrheit der Sitze sowie die systemische Opposition bestehend aus der Kommunistischen Partei, der LDPR und Gerechtes Russland. Unter systemischer Opposition sind die Parteien gemeint, die in der Duma vertreten sind, .mehrheitlich mit der Regierungspartei stimmen, ihre Politik eng mit dem Kreml abstimmen und damit keine reale Opposition darstellen. Damit hat Einiges Russland gegenüber 2011 sogar noch einmal zugelegt. Die echte

Opposition ist dagegen chancenlos geblieben: Einerseits wurde ihre Führung und insbesondere der ursprünglich gemeinsame Kandidat Michail Kasjanow im Vorfeld diskreditiert. Anderseits sind die Führer der Opposition so stark zerstritten, dass mehrere Parteien angetreten sind und sich gegenseitig die wenigen Stimmen abgenommen haben. Die liberalen Parteien Jabloko und Parnas sind nicht annähernd an die Fünf-Prozent-Hürde gekommen. Neben der Diskreditierung von Kandidaten dieser Parteien fehlte ihnen auch der Kontakt zur Bevölkerung. Die Kompromisslosigkeit ihres Führungspersonals sowie das Fehlen neuer, unverbrauchter Persönlichkeiten bestätigen nur die tiefe Krise und Irrelevanz der nicht-systemischen Opposition. Die niedrige Wahlbeteiligung von unter 50 Prozent im Landesdurchschnitt und unter 30 Prozent in Moskau und Sankt Petersburg zeigt, wie wenig die Parteien Wähler motivieren konnten, und schwächt die Legitimität der zukünftigen Duma. Das war letztlich von der politischen Führung in Kauf genommen worden, um die Wahl unter Kontrolle zu haben. Eine Mehrheit für Einiges Russland in der Duma ist letztlich zweitrangig, da mit der systemischen Opposition ausschließlich Parteien im Parlament vertreten sind, die alle vom Kreml initiierten Gesetzesprojekte durchbringen können (Zeitonline 19.09.2016).

(AA - Auswärtiges Amt 03.2016a, Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html

AI - Amnesty International, 24.02.2016, Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html

CIA - Central Intelligence Agency, 22.3.2016, The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, 04.2016a, Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900,

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, 02.2015c, Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/

Der Standard, 20.09.2016, Russland: Was die Dreiviertelmehrheit der Kremlpartei bedeutet,

http://derstandard.at/2000044645415/Was-die-Dreiviertelmehrheit-der-Kremlpartei-fuer-Russland-bedeutet

Zeitonline, 19.9.2016,: Duma-Wahl in Russland. Putins Test, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/duma-wahl-russland-parlament-wladimir-putin-praesident/komplettansicht)

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.01.2015).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 05.01.2016).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 05.03.2012, vgl. Ria Novosti 05.12.2012, ICG 06.09.2013).

(AA - Auswärtiges Amt, 05.01.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 10.2013, Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

ICG - International Crisis Group, 06.9.2013, The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty, 19.01.2015, The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html

Ria Novosti, 05.12.2012, United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html

Rüdisser, V., 11.2012, Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/

Die Welt, 05.03.2012, In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 01.06.2016b).

Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.03.2016).

Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).

Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 04.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.04.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.06.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.08.2015).

Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).

Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.03.2016).

(AA - Auswärtiges Amt, 01.6.2016b, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html

ICG - International Crisis Group, 14.03.2016, The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18

Jamestown Foundation, 14.08.2015, After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,

http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288tx_ttnews%5BbackPid%5D=27cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38

Open Democracy, 29.06.2015, Is this the end of the Caucasus Emirate?,

https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, 04.2015, Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, 10.2015, Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf

Zeit Online, 20.04.2015, Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet,

http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007)

Nordkaukasus allgemein

Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 04.2015).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.02.2016).

Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 05.01.2016).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).

Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und .Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).

Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).

(AA - Auswärtiges Amt, 05.01.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

AI - Amnesty International, 24.02.2016, Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html

Caucasian Knot, 08.02.2016, Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527

Caucasian Knot, 10.05.2016, Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016,

http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, 04.2015, Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf)

Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 04.2015).

2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 08.02.2016). Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 04.12.2014).

(Caucasian Knot, 08.2.2016, Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527

NZZ - Neue Zürcher Zeitung, 04.12.2014, Tote bei Gefechten in Grosny,

http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, 04.2015, Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf

Rechtsschutz/Justizwesen

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 05.01.2016).

Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der .Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.02.2016).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.04.2016).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA0 5.01.2016).

Russlands Oberster Gerichtshof hat das Urteil aus dem "Kirowles-Prozess" gegen den Oppositionellen Alexej Nawalny aufgehoben. Nawalny war 2013 wegen angeblicher Veruntreuung zum Schaden des Holzbetriebs Kirowles zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Ein Mitangeklagter, der Unternehmer Pjotr Ofizerow, erhielt vier Jahre. Beide Urteile wurden kurz darauf in eine Bewährungsstrafe umgewandelt. Nawalny, der den Prozess stets als politisch motiviert bezeichnete, hatte im Februar vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit seiner Klage Erfolg. Der EGMR rügte das Urteil als "willkürlich" und "von politischer Natur" und verurteilte Russland zu Kompensationszahlungen. Auf der Grundlage dieses Richterspruchs hat nun das Oberste Gericht in Russland reagiert und "im Zusammenhang mit den neuen Erkenntnissen" eine Neuverhandlung angeordnet. Nawalny selbst hatte eine Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Verfahrens gefordert. Ein Teilziel hat der Oppositionspolitiker trotzdem erreicht. Theoretisch kann er nun wieder bei der Präsidentschaftswahl 2018 antreten. Die zwei anderen Vorstrafen, die er hat - eine in einem ähnlich gelagerten Fall um den Kosmetikkonzern Yves Rocher und eine wegen Verleumdung - gelten als geringfügig und behindern seine Kandidatur nicht. Nawalnys Chancen bei einem Antritt wären jedoch gering. Jüngsten Umfragen zufolge wünschen sich 63 Prozent der Russen, dass Wladimir Putin bis (mindestens) 2024 weitermacht. Der russische Präsident hat zugleich mit seinem neuen Ukas [Präsidentenerlass] Russland weiter von der internationalen Rechtsprechung abgekoppelt. Hat die Duma erst jüngst wieder - auch aufgrund der vielen für Moskau ärgerlichen Vorschriften des EGMR - den Vorrang nationalen Rechts vor internationalem eingeführt, so verabschiedet sich Russland nun auch endgültig vom Projekt des Internationalen Strafgerichtshofs. Moskau lehnt Den Haag ab. Der Kreml übt seit Längerem scharfe Kritik am Gericht in Den Haag. Moskau hatte kurz nach Amtsantritt Putins anno 2000 zwar die Vereinbarung über die Beteiligung am Internationalen Gerichtshof unterzeichnet, das Papier aber nie ratifiziert. Putin hat nun endgültig das Statut des Haager Strafgerichts gekündigt. Moskau erkennt damit dessen Urteile nicht mehr an. Auslöser der Entscheidung dürfte ein gerade erschienener Bericht des Gerichtshofs über die Ereignisse auf der Krim und im Donbass-Gebiet gewesen sein. Die Chefanklägerin Fatou Bensouda qualifizierte dort den russischen Anschluss der Krim als bewaffneten Konflikt zwischen Russland und der Ukraine. Auch die Krise im Donbass weise Anzeichen eines internationalen bewaffneten Konflikts auf, so Bensouda. (Standard 16.11.2016, FAZ 16.11.2016).

(AA - Auswärtiges Amt, 05.1.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

AI - Amnesty International, 24.02.2016, Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html

CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute, 11.12.2013, New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation

US DOS - U.S. Department of State, 13.04.2016, Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung, 16.11.2016, Russland kehrt internationalem Strafgericht den Rücken, http://www.faz.net/aktuell/politik/russland-kehrt-istgh-wegen-ukraine-krise-den-ruecken-14530535.html

Der Standard, 16.11.2016, Russland: Oberstes Gericht erleichtert Nawalny um Vorstrafe,

http://derstandard.at/2000047679523/Oberstes-Gericht-erleichtert-Nawalny-um-eine-Vorstrafe)

Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 04.2015).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver .Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 05.01.2016).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 05.01.2016).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.04.2011).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 01.2015).

(AA - Auswärtiges Amt, 05.01.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAA/Staatendokumentation, 20.04.2011, Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf

EASO - European Asylum Support Office, 09.2014a, Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9,

DIS - Danish Immigration Service, 01.2015, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf

ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, 04.2015, Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf

Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz

Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12.11.2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit. Konkret sind Personen, die am 05.09.1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 01.11.2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache. Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte. Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 01.01.2017 angewendet werden (ÖB Moskau 29.5.2013).

(Konsularabteilung der ÖB Moskau, 29.05.2013, per Email am 29.5.2013)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.04.2016).

Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 06.04.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 07.04.2016).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 05.01.2016).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.02.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

(AA - Auswärtiges Amt, 05.01.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 10.2013, Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

Rüdisser, V., 11.2012, Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik

Standard, 06.04.2016, Putin: Russland richtet Nationalgarde ein, http://derstandard.at/2000034264935/Putin-Russland-richtet-Nationalgarde-ein

Standard, 07.04.2016, Putin leistet sich eine eigene Elitetruppe, http://derstandard.at/2000034322284/Wladimir-Putin-leistet-sich-eine-eigene-Elitetruppe, U.S. Department of State, 13.04.2016, Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html

Zenithonline, 10.02.2014, Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015).

Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.04.2016).

Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.02.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.03.2015).

(AI - Amnesty International, 24.02.2016, Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/russland#nordkaukasus

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation

UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office, 12.3.2015, Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia,

https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians

U.S. Department of State, 13.04.2016, Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html)

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.01.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Hochrangige Beamte wurden 2015 wegen Korruption angeklagt, darunter zwei Gouverneure von Sachalin und Komi. Medien spekulierten, dass dies eine neue Anti-Korruptionskampagne sein könnte, jedoch Korruptionsvorwürfe auch häufig wegen politischen Gründen vorgebracht werden und es nicht unbedingt darum geht, die Korruption vollständig zu beseitigen (USDOS 13.04.2016).

Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 04.2016a). Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern - Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.01.2016). .Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.03.2014, AI 09.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.03.2014).

Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 03.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 01.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015)

Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 06.2014).

Seltener Vorgang in Russland: Wirtschaftsminister Alexej Uljukajew ist wegen mutmaßlicher Korruption von Präsident Putin entlassen worden. Zuvor war er festgenommen worden. Der 60-Jährige soll im Zusammenhang mit einem großen Übernahmegeschäft zwei Millionen US-Dollar (rund 1,85 Millionen Euro) Schmiergeld angenommen haben. Das teilte die staatliche Untersuchungskommission mit, die direkt Präsident Wladimir Putin unterstellt ist. Der Präsident habe das Vertrauen verloren, teilte Putins Sprecher wenige Stunden nach der Festnahme mit. Die Kommission erklärte weiter, sie werde bald die Anklagepunkte gegen den Minister veröffentlichen. Uljukajew sei direkt nach seiner Vernehmung festgenommen worden. Ein Gericht stellte ihn für zwei Monate unter Hausarrest. Nach Angaben eines Ermittlers hat Uljukajew die Annahme von Bestechungsgeld bestritten. Das Vorgehen gegen einen amtierenden Minister gilt als beispiellos. Uljukajew ist der hochrangigste Politiker, der seit 1991 in Russland verhaftet wurde. Als Gegenleistung für die Schmiergeldzahlung soll Uljukajews Ministerium den Angaben zufolge dem Verkauf von 50 Prozent Staatsanteilen am Ölkonzern Baschneft an den ebenfalls staatlich kontrollierten Ölriesen Rosneft zugestimmt haben. Im Oktober hatte Rosneft für 330 Milliarden Rubel (fünf Milliarden Dollar) die Hälfte der Anteile an Baschneft übernommen. Rosneft wird von Igor Setschin geführt, einem bisherigen Weggefährten Putins. Nach Behördenangaben richten sich die Vorwürfe nicht gegen Rosneft. Der frühere stellvertretende Nationalbankchef Uljukajew ist seit 2013 Minister für wirtschaftliche Entwicklung. Er gilt als einer der liberalen Spezialisten, die Russlands Wirtschaft trotz Krise am Laufen halten und keinem der beiden Lager zuzurechnen sind. Ihm werden vielmehr enge Kontakte zu Andrej Kostin nachgesagt, dem einflussreichen Chef von Russlands zweitgrößter Bank VTB. Uljukajew war zunächst dagegen, dass Baschneft an Rosneft geht. Schließlich gab er grünes Licht (Zeit 15.11.2016, vgl. ORF.at 15.11.2016). Der Minister sei bei einem Einsatz des russischen Geheimdienstes FSB festgenommen worden, teilte die Ermittlungsbehörde mit. Er habe das Schmiergeld gestern [14.11.2016] entgegengenommen. Es werde nun bald Anklage erhoben; dem Minister drohten zwischen acht und 15 Jahren Gefängnis (ORF.at 15.11.2016).

Kommentar: An der Schmiergeldzahlung kamen in Russland Zweifel auf. Korruptionsprozesse sind in Russland manchmal politisch motiviert, um unliebsame Personen ruhig zu stellen (vgl. beispielsweise Mikhail Chodorkowski, Alexej Nawalny).

Russlands Oberster Gerichtshof hat das Urteil aus dem "Kirowles-Prozess" gegen den Oppositionellen Alexej Nawalny aufgehoben. Nawalny war 2013 wegen angeblicher Veruntreuung zum Schaden des Holzbetriebs Kirowles zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Ein Mitangeklagter, der Unternehmer Pjotr Ofizerow, erhielt vier Jahre. Beide Urteile wurden kurz darauf in eine Bewährungsstrafe umgewandelt. Nawalny, der den Prozess stets als politisch motiviert bezeichnete, hatte im Februar vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit seiner Klage Erfolg. Der EGMR rügte das Urteil als "willkürlich" und "von politischer Natur" und verurteilte Russland zu Kompensationszahlungen. Auf der Grundlage dieses Richterspruchs hat nun das Oberste Gericht in Russland reagiert und "im Zusammenhang mit den neuen Erkenntnissen" eine Neuverhandlung angeordnet. Nawalny selbst hatte eine Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Verfahrens gefordert. Ein Teilziel hat der Oppositionspolitiker trotzdem erreicht. Theoretisch kann er nun wieder bei der Präsidentschaftswahl 2018 antreten. Die zwei anderen Vorstrafen, die er hat - eine in einem ähnlich gelagerten Fall um den Kosmetikkonzern Yves Rocher und eine wegen Verleumdung - gelten als geringfügig und behindern seine Kandidatur nicht. Nawalnys Chancen bei einem Antritt wären jedoch gering. Jüngsten Umfragen zufolge wünschen sich 63 Prozent der Russen, dass Wladimir Putin bis (mindestens) 2024 weitermacht. Der russische Präsident hat zugleich mit seinem neuen Ukas [Präsidentenerlass] Russland weiter von der internationalen Rechtsprechung abgekoppelt. Hat die Duma erst jüngst wieder - auch aufgrund der vielen für Moskau ärgerlichen Vorschriften des EGMR - den Vorrang nationalen Rechts vor internationalem eingeführt, so verabschiedet sich Russland nun auch endgültig vom Projekt des Internationalen Strafgerichtshofs. Moskau lehnt Den Haag ab. Der Kreml übt seit Längerem scharfe Kritik am Gericht in Den Haag. Moskau hatte kurz nach Amtsantritt Putins anno 2000 zwar die Vereinbarung über die Beteiligung am Internationalen Gerichtshof unterzeichnet, das Papier aber nie ratifiziert. Putin hat nun endgültig das Statut des Haager Strafgerichts gekündigt. Moskau erkennt damit dessen Urteile nicht mehr an. Auslöser der Entscheidung dürfte ein gerade erschienener Bericht des Gerichtshofs über die Ereignisse auf der Krim und im Donbass-Gebiet gewesen sein. Die Chefanklägerin Fatou Bensouda qualifizierte dort den russischen Anschluss der Krim als bewaffneten Konflikt zwischen Russland und der Ukraine. Auch die Krise im Donbass weise Anzeichen eines internationalen bewaffneten Konflikts auf, so Bensouda. (Standard 16.11.2016, vgl. FAZ 16.11.2016).

(AI - Amnesty International, 09.2013, Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen

DIS - Danish Immigration Service, 01.2015, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf

FH - Freedom House, 27.01.2016, Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html

Gannuschkina, Swetlana, 03.12.2014, UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, 04.2016a, Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900

IAR - International Affairs Review, 31.03.2014, The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption

IOM - International Organisation of Migration, 06.2014, Länderinformationsblatt Russische Föderation

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation

U.S. Department of State, 13.04.2016, Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html

Zeit Online, 18.01.2016, Ohne Schmiergeld geht gar nichts, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-01/russland-korruption-alexej-nawalny-kreml-wladimir-putin

Zeit Online, 15.11.2016, Wirtschaftsminister wegen Korruptionsverdacht festgenommen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-11/russland-wirtschaftsminister-alexei-uljukajew-korruption-festgenommen

ORF.at, 15.11.2016, Russlands Wirtschaftsminister verhaftet, http://orf.at/stories/2366725

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung, 16.11.2016, Russland kehrt internationalem Strafgericht den Rücken, http://www.faz.net/aktuell/politik/russland-kehrt-istgh-wegen-ukraine-krise-den-ruecken-14530535.html

Der Standard, 16.11.2016, Russland: Oberstes Gericht erleichtert Nawalny um Vorstrafe,

http://derstandard.at/2000047679523/Oberstes-Gericht-erleichtert-Nawalny-um-eine-Vorstrafe)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Inländische und ausländische NGOs geraten zunehmend unter Druck. Auf Basis des sogenannten NGO-Gesetzes aus 2012 müssen sich russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register der ausländischen Agenten eintragen. Mehrere Organisationen, die eine Eintragung verweigerten, wurden zu teilweise hohen Geldstrafen verurteilt; andere wiederum lösten sich aus Protest gegen das Gesetz ganz auf, bzw. gründeten nach Auflösung eine neue Organisation. Seit Juni 2014 hat das Justizministerium das Recht, NGOs auch gegen ihren Willen in das Register einzutragen. Ein positiver Schritt wurde im März 2015 gesetzt, als im Zuge einer Abänderung des NGO-Gesetzes die Möglichkeit geschaffen wurde, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 04.2016a).

Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, das es erlaubt die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen der Russischen Föderation, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären. Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten der NGO (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 24.02.2016). Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn eine Seite als unerwünschte NGO eingestuft wurde. Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen. Menschenrechtler gehen daher davon aus, dass das Gesetz indirekt auch gegen die russische Zivilgesellschaft gerichtet ist. Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung eine Freiheitsstrafe von 2-6 Jahren vor. Als erste ausländische Organisation wurde die National Endowment for Democracy im Juli 2015 für unerwünscht erklärt (ÖB Moskau 10.2015). Im November und Dezember 2015 waren drei weitere Geber-Organisationen betroffen: die Open Society Foundation, die Open Society Institute Assistance Foundation und die US Russia Foundation for Economic Advancement and the Rule of Law. Zum Jahresende 2015 umfasste das beim Justizministerium geführte Verzeichnis "ausländischer Agenten" 111 NGOs. Sie mussten ihre gesamten Publikationen mit diesem stigmatisierenden Begriff kennzeichnen und aufwendige Berichterstattungspflichten erfüllen. Organisationen, die diesen Anforderungen nicht nachkamen, drohten hohe Geldstrafen. Keine einzige Organisation konnte sich vor Gericht erfolgreich gegen die Aufnahme in das Verzeichnis wehren. Sieben Organisationen wurden von der Liste gestrichen, nachdem sie keine Gelder mehr aus dem Ausland annahmen. 14 Organisationen, die auf der Liste standen, beschlossen, ihre Tätigkeit ganz einzustellen. Gegen das in der Liste der "ausländischen Agenten" verzeichnete Menschenrechtszentrum Memorial wurde im September 2015 eine Geldstrafe von 600.000 Rubel (rund 7.000 Euro) unter dem Vorwurf verhängt, es habe seinen Agentenstatus in Veröffentlichungen nicht deutlich gemacht. Die beanstandete Veröffentlichung stammte jedoch von der juristisch eigenständigen Schwesterorganisation "Gedenk- und Bildungszentrum Memorial", das sich nicht auf der Liste ausländischer Agenten befand und deshalb auch den Hinweispflichten nicht unterlag. Das Menschenrechtszentrum ging .gerichtlich gegen die Entscheidung vor, verlor den Prozess jedoch. Nach einer routinemäßigen Überprüfung des Menschenrechtszentrums im November befand das Justizministerium, die von Memorial-Mitgliedern geäußerte Kritik an den Gerichtsverfahren zu den Bolotnaya-Protesten und an der russischen Ukrainepolitik untergrabe das verfassungsrechtliche Fundament des Landes und komme einem "Aufruf zum Sturz der amtierenden Regierung und zum politischen Systemwechsel" gleich. Das Ministerium übergab seine "Erkenntnisse" der Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen (AI 24.02.2016).

Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 04.2016a).

(AI - Amnesty International, 24.02.2016, Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, 04.2016a, Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation)

Ombudsmann

Die Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, setzt sich in ihrem Jahresbericht 2014 für die Rechte Gefangener ein. Sie, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des konsultativen "Rats zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten üben auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen aus und setzen sich für Einzelfälle ein - mit allerdings begrenztem Einfluss. Die Menschenrechtsbeauftragte kritisiert Vorfälle von Folter in den russischen Gefängnissen. (AA 05.01.2016).

Sie kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie die "Ausländische Agenten Liste" [NGO-Gesetz], Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern und Religionsfreiheit. In den Jahresberichten werden Menschenrechtsthemen angesprochen. Im letzten beispielsweise die Misshandlungen und das Töten von Journalisten, Einschränkungen des Internets, Transparenz bei gerichtlichen Prozessen und die Einhaltung der Menschenrechte in Gefängnissen. Die Leiter von einigen Menschenrechtsorganisationen bezeichneten Pamfilowa als effektiv als offizielle Fürsprecherin für Menschrechte, und sie spreche viele der Sorgen der NGOs an, trotz ihrer eingeschränkten Autorität und der selektiven Herangehensweise an die Themen. Das Büro der Ombudsfrau umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Ihre Effektivität variiert erheblich. Laut Jahresbericht 2014 erhielt das Büro 59.100 Beschwerden von Bürgern, staatlichen Organisationen und NGOs. Das ist ein Anstieg um ca. 44% im Vergleich zum Vorjahr (USDOS 13.04.2016).

(AA - Auswärtiges Amt, 05.1.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

U.S. Department of State, 13.04.2016, Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html)

Wehrdienst

Alle männlichen russischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahre werden zum Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Es gibt auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, die ein Studium absolvieren, oder Väter, die mindestens zwei Kinder haben bzw. Personen, die einen nahen Verwandten pflegen müssen. Anstelle des Wehrdienstes kann ein alternativer Zivildienst abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person ist oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditioneller Lebensweise der Wehrdienst widerspricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate in den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen. In der Regel soll der Zivildienst außerhalb der Region absolviert werden, in der der Staatsangehörige lebt. Nach Angaben des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) haben 2014 397 Staatsangehörige einen Antrag auf den alternativen Zivildienst gestellt (2013: 314), wovon 388 Anträge genehmigt wurden (2013: 302). Im Vergleich dazu wurden 2014 insgesamt rund 154.000 Personen einberufen. Für Aufsehen erregte im Mai 2015 ein russischer Wehrpflichtiger, dem die Behörden sein Recht auf Zivildienst verweigert hatten. Der Betroffene hatte angegeben, aufgrund des russischen Vorgehens in der Ostukraine nicht in der russischen Armee dienen zu wollen, doch die zuständige Militärkommission hatte keine ausreichend pazifistischen Überzeugungen festgestellt, die die Ableistung eines Zivildiensts rechtfertigen würden. Der Fall "Kholkin vs. Russland" soll laut Informationen der NGO "Komitee der Soldatenmütter Sankt Petersburg" nun vor den EGMR gebracht werden (ÖB Moskau 10.2015).

Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die im Jahr 2013 eingeleiteten Maßnahmen zur "Humanisierung" und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes wurden im Berichtszeitraum weiter umgesetzt. Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete, Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone wurden ebenfalls eingeführt. Im Berichtszeitraum gab es keine offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den Streitkräften der Russischen Föderation. Die NGOs "Komitee der Soldatenmütter" und "Armee.Bürger.Recht" berichten jedoch von Soldaten, die sich aus ganz Russland mit der Bitte um Unterstützung beim Schutz ihrer Rechte an die NGOs wenden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die .Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiterhin problematisch ist. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina") kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß der Vergangenheit. Die Bildung einer Militärpolizeibehörde, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsdelikte in den Streitkräften bekämpfen sollte, ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Mit einem Dekret des Präsidenten vom Mai 2015 wird die Zahl der in Friedenszeiten getöteten Angehörigen des Verteidigungsministeriums zum Staatsgeheimnis. Bei Verstößen drohen bis zu sieben Jahre Haft (AA 05.01.2016). Bis Dezember 2015 wurde niemand deswegen vor Gericht gestellt (US DOS 13.04.2016). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 05.01.2016).

Es gibt in Russland verschiedene Möglichkeiten, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Ein Großteil der Wehrpflichtigen macht von den Regelungen zur Aufschiebung des Wehrdienstes Gebrauch, die in der Praxis oftmals zu einer Annullierung der Wehrpflicht führen. Wehrpflichtige machen häufig von illegalen Praktiken (meist in Form von Zahlung von Bestechungsgeldern an Ärzte) Gebrauch, um sich von der Wehrpflicht zu befreien. Es kommt auch vor, dass sich Wehrpflichtige auf ihr Hochschulstudium berufen, um eine Aufschiebung des Wehrdienstes zu erlangen. Es ist auch möglich, mittels Zahlung von Bestechungsgeldern an gefälschte Dokumente zu kommen, aus denen hervorgeht, dass der Wehrpflichtige die Voraussetzungen für einen Aufschub oder eine Befreiung vom Wehrdienst erfüllt. Laut Verfassung der Russischen Föderation hat jeder Bürger, bei dem Gewissensgründe gegen eine Ableistung des Wehrdienstes vorliegen würden, das Recht auf einen Ersatzdienst von 21 Monaten. Jeder, der für einen Zivildienst in Betracht gezogen werden wolle, müsse dies mindestens sechs Monate vor Dienstantrittsdatum der zuständigen örtlichen Einberufungskommission mitteilen. Diese trifft die Entscheidung darüber, ob dem Antrag auf einen Zivildienst stattgegeben wird. Ein solcher Antrag könne abgewiesen werden, wenn die Kommission zum Schluss kommt, dass keine angemessenen Gewissensgründe vorliegen würden. Weitere Gründe für eine Ablehnung eines Antrags sind die Nichtbeachtung der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Zivildienst, das Vorlegen falscher bzw. gefälschter Dokumente beim Antrag oder das zweimalige Ignorieren einer Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Gegen die Abweisung eines Antrags kann gerichtlich Berufung eingelegt werden. Weniger als ein Tausendstel aller Wehrpflichtigen würden von der Möglichkeit Gebrauch machen, um einen Zivildienst anzusuchen (BZ 07.2014).

Auch in der russischen Armee gibt es regelmäßig Vorwürfe wegen der Misshandlung oder Folter von Rekruten. Das Verteidigungsministerium kooperiert mit dem Menschenrechts-Ombudsmann und mit relevanten NGOs, um dies zu verbessern. In den vergangenen Jahren konnten gewisse Fortschritte erzielt werden. So sank laut einem Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Jahr 2014 die Anzahl der gemeldeten Übergriffe von Armeeangehörigen gegenüber Untergebenen um 15%. NGOs wie das "Komitee der Soldatenmütter" betonen, .dass trotz gewisser Fortschritte mehr Anstrengungen, insbesondere bei der Verurteilung von Schuldigen sowie bei der Prävention, notwendig seien (ÖB Moskau 10.2015).

Das Verteidigungskomitee der Staatsduma hat Abänderungen des Gesetzes über den Militärdienst zugestimmt. Die vom Verteidigungsministerium vorgeschlagenen Änderungen werden es dem Militärpersonal ermöglichen, Dienstverträge mit der russischen Armee für eine Zeitspanne von sechs Monaten bis zu einem Jahr einzugehen. Bis jetzt war die kürzeste Zeitspanne eines Vertrages drei Jahre. Diese Verträge sollen nicht nur mit Reservisten eingegangen werden können, sondern auch mit Wehrpflichtigen, die einen Monat vor Beendigung ihres Dienstes stehen. Laut Gesetzesentwurf gelten diese Kurzzeitverträge nur bei außergewöhnlichen Umständen wie Naturkatastrophen oder Notfällen, wenn zusätzliche Kräfte notwendig sind, um die konstitutionelle Ordnung wieder herzustellen oder den Frieden im Ausland zu erhalten oder wieder herzustellen. In der Erklärung zum Gesetz steht ausdrücklich, dass diese Kurzzeitverträge das durch die veränderte militärisch-politische Situation und durch die verstärkten Aktivitäten von internationalen Terroristen und extremistischen Organisationen entstandene Problem zu lösen. Es geht darum, Einheiten abseits des Standards zu schaffen, die schnell bewaffnet werden können. Die Einführung solcher Einheiten durch das Verteidigungsministerium .scheint ein Versuch zu sein, jenen russischen Staatsbürgern, die schon in Syrien und vorher in der Ukraine kämpften einen legalen Status zu verleihen. Diese Personen werden durch Mittelsmänner angeheuert, um Kampffunktionen auszuüben, jedoch sind ihre Kampfaktivitäten nicht durch momentanes russisches Recht abgedeckt. Es wird auch davon ausgegangen, dass durch diese Kurzzeitverträge, der Mangel an Personal im russischen Militär ausgeglichen werden soll. Ebenso wird im Artikel darauf hingewiesen, dass die Initiative der 6-Monats-Verträge darauf hinweisen könnte, dass der Kreml eine große Bodenoffensive in Syrien in nächster Zukunft starten könnte, da die Luftschläge auf Aleppo nicht den erhofften militärischen Effekt brachten. Jedoch ist es nicht einfach, solch eine Offensive auf die Beine zu stellen. Die russischen Behörden haben wiederholt versprochen, keine Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen ins Ausland zu schicken. Wohingegen sich die Regierung scheinbar weniger verantwortlich für die Leben seiner Vertragssoldaten fühlt, die ja freiwillig das Leben eines Soldaten gewählt haben. Es scheint also, dass Russland nicht mehr die Verbesserung der Qualität ihres militärischen Personals den Vorrang einräumt, sondern dass einfach die Anzahl an Männern-unter-Waffen, die in den Kampf geschickt werden können, wichtig ist (Jamestown Foundation 09.11.2016).

(AA - Auswärtiges Amt, 05.01.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BZ - Niederländisches Außenministerium, 07.2014, Algemeen ambtsbericht Russische

Federatie,http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2014/07/10/russische-federatie-2014-07-10/russische-federatie-2014-07-10.pdf, zitiert nach: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 12.11.2014, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1],

http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation

U.S. Department of State, 13.04.2016, Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html

Jamestown Foundation 09.11.2016, Short-Term Personnel Contracts Negate Goals of Russia's Military Reforms, Eurasia Daily Monitor -- Volume 13, Issue 180,

https://jamestown.org/program/short-term-personnel-contracts-negate-goals-russias-military-reforms/#sthash.E5rMJfVW.dpuf)

Wehrdienstverweigerung

Das russische Strafgesetzbuch von 1996 (mit Novellierungen bis Juli 2014) regelt in Art. 328 Abs. 1, dass Wehrdienstverweigerung, sofern keine gesetzlichen Gründe für eine Befreiung vom Wehrdienst vorliegen, entweder mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel bzw. in Höhe des bis zu 18-fachen Monatsgehalts bzw. eines anderen Einkommens des Verurteilten oder mit drei- bis sechsmonatigem Arrest oder mit bis zu zweijährigem Freiheitsentzug bestraft werde. Weiters werden in Art. 328 Abs. 2 die Strafen für Verweigerung des Zivildienstes genannt (Strafgesetzbuch, 13.6.1996, inklusive Novellen bis 21.7.2014, vgl. ÖB Moskau 10.2015). Für die Weigerung, den alternativen Zivildienst zu absolvieren, ist eine Geldstrafe von bis zu 80.000 Rubel oder in der Höhe von 6 Monatslöhnen vorgesehen bzw. bis zu 6 Monate Haft (ÖB Moskau 10.2015).

In der Praxis werde nur eine kleine Anzahl an Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bestraft. Außerdem würden derzeit die Strafen für Wehrdienstverweigerung in der Praxis "sehr gering" ausfallen, auch wenn laut Gesetz eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden könne. In der Praxis komme es nur bei einer "kleinen Anzahl" von Fällen zu Strafverfahren gegen Wehrdienstverweigerer (BZ 07.2014).

Im Jahr 2012 hätten landesweit mehr als 244.000 Männer die Einziehung in den Wehrdienst umgangen. Etwa 8.794 Russen hätten ihren Einberufungsbescheid erhalten, seien jedoch nicht ihrer Pflicht nachgekommen, bei der Rekrutierungsstelle zu erscheinen, was eine Straftat darstellt, die mit bis zu zwei Jahren bestraft werde. Rund 235.800 weitere Männer hätten sich dem Wehrdienst entzogen, indem sie verhindert hätten, über ihre Einberufung benachrichtigt zu werden. Dies stellt in Russland ein Verwaltungsdelikt dar (Ria Novosti 13.03.2013).

(BZ - Niederländisches Außenministerium, 07.2014, Algemeen ambtsbericht Russische

Federatie,http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2014/07/10/russische-federatie-2014-07-10/russische-federatie-2014-07-10.pdf, zitiert nach: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 12.11.2014, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1],

http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation

RIA Novosti, 13.03.2013, Over 240,000 Russian Men Dodged Draft Last Year,

http://en.ria.ru/military_news/20130313/179984970/Over-240000-Russian-Men-Dodged-Draft-Last-Year.html, zitiert nach: ACCORD, 12.11.2014, a-8933-1, http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html

Strafgesetzbuch der Russischen Föderation, 13.06.1996, inklusive Novellen bis 21.07.2014): [????????? ?????? ?????????? ????????? ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 21.07.2014) (? ???. ? ???., ?????. ? ???? ? 04.08.2014)],

http://www.ug-kodeks.ru/ug/ug-kodeks.ru/ugolovnij_kodeks_-_glava_32.html, zitiert nach: ACCORD, 12.11.2014, a-8933-1, http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html)

Wehrdienst im Nordkaukasus

Keine Region der Russischen Föderation hat eine größere Anzahl an jungen Männern, die den Wehrdienst ableisten könnten, als der Nordkaukasus. Grund dafür sind das schnelle demographische Wachstum und die Tatsache, dass in den letzten zwanzig Jahren so gut wie keine Grundwehrdiener aus dem Nordkaukasus eingezogen wurden. Grund hierfür war, dass man während der Tschetschenienkriege keine Kämpfer ausbilden wollte, die das Erlernte gegen die eigenen Truppen einsetzen. Der Ausschluss von nordkaukasischen Wehrpflichtigen war kontraproduktiv: Erstens, die Ausschluss Richtlinie legte nahe, dass Moskau den Nordkaukasus als nicht gleichwertig, wie alle anderen russischen Regionen ansah, was die Integration erschwerte. Zweitens, erzürnte diese Richtlinie viele ethnische Russen, da ihre Söhne dienen müssen und die Nordkaukasier nicht. Gleichzeitig verärgerte die Richtlinie aber auch die Nordkaukasier, da sie durch den Ausschluss von der Wehrpflicht, von Jobs bei Sicherheitsdiensten ausgeschlossen waren, da diese einen militärischen Hintergrund als Voraussetzung haben. Drittens, für die Russische Föderation wurde es immer schwieriger, die Quoten für den Wehrdienst zu erfüllen, da die wehrdienstfähigen Kohorten bei den ethnischen Russen immer weniger werden. Laut tschetschenischen Beamten stehen 86.000 Tschetschenen zum Militärdienst bereit. Auch die Republiksoberhäupter von Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien sind überzeugt davon, dass der Militärdienst für die jungen Männer gut wäre. Einerseits könnte damit die Arbeitslosigkeit reduziert werden, andererseits würde der Militärdienst bei der Integration in die Russische Föderation helfen. Nicht zuletzt können die Oberhäupter mit der Befürwortung des Wehrdienstes ihre Loyalität zum Kreml beweisen. 2014 wurde wieder begonnen, Nordkaukasier (Tschetschenen und Dagestani) in den Wehrdienst einzuberufen. Jedoch gibt es mittlerweile Widerstand in der Bevölkerung gegen die Einberufung und viele junge Nordkaukasier verstecken sich, oder schließen sich dem Widerstand an, um nicht einberufen zu werden. Gerüchten zufolge könnte die Einberufung zum Wehrdienst in Tschetschenien wieder beendet werden. Momentan sollen 500 Tschetschenen den Wehrdienst ableisten. In Dagestan wurden im Frühling 2016 .1.800 junge Männer eingezogen. Ein Drittel mehr als letztes Jahr. Trotzdem sind mehr als 2.000 junge Männer nicht auffindbar, die eingezogen werden sollen (Jamestown 19.04.2016).

Erstmals seit langer Zeit wurden rund 500 Personen aus ganz Tschetschenien in den aktiven Wehrdienst eingezogen. In die Truppenverbände traten die Rekruten erst im November 2014 ein. Bei der überwiegenden Mehrheit der Rekruten handelt es sich um Freiwillige, von denen viele eine militärische Karrierelaufbahn anstreben würden. Nach Angaben des Leiters für Einberufungsangelegenheiten des tschetschenischen Militärkommissariats habe es "sehr viele" Interessenten gegeben, weshalb die Freiwilligen nach den Kriterien Gesundheitszustand, hoher Bildungsgrad sowie danach ausgewählt worden seien, ob sie über Fachkenntnisse verfügten, die für den Dienst nützlich seien. Die derzeitige Zahl der Einberufenen sei weitaus niedriger als die Zahl derer, die in die Armee eintreten wollten. Aus Grosny seien 56 Personen ausgewählt worden, um direkt zum Dienst in der russischen Armee entsendet zu werden. Laut Aussage des Leiters der Einberufungskommission von Grosny hätten mehr als 200 Personen erklärt, aus eigenem Willen den aktiven Wehrdienst ableisten zu wollen. Wie er weiter ausführt, hätten insgesamt 1.000 junge Menschen aus Grosny das Auswahlverfahren bei der Einberufungskommission durchlaufen, obwohl (in Grosny) lediglich Bedarf an 56 Rekruten bestehe (Kavpolit.ru 20.10.2014). Die letzte größere Einberufungskampagne für Tschetschenen hat im Jahr 1992 stattgefunden. Danach habe man Tschetschenen faktisch nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. Nur eine kleine Zahl an Rekruten sei einberufen worden, um in Verbänden zu dienen, die in Tschetschenien stationiert und dem Verteidigungsministerium unterstellt waren bzw. der Inlandsarmee des russischen Innenministeriums angehörten (Caucasian Knot 01.11.2014).

(Caucasian Knot, 01.11.2014, ????????: ???????? ?? ????? ??????? ?????? ?? ??? ?????? [Saraliew: Grundwehrdiener aus Tschetschenien werden ihren Dienst im Süden Russlands ableisten], http://www.kavkaz-uzel.ru/articles/251659/, zitiert nach: ACCORD 12.11.2014, a-8933-1,

http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html

Jamestown Foundation, 19.04.2016, Resistance to Re-Imposition of Russian Draft in North Caucasus Growing; Eurasia Daily Monitor Volume: 13 Issue: 76,

http://www.ecoi.net/local_link/322797/462286_de.html

Kavpolit.ru, 20.10.2014, ????????? ?????? [Einberufung in Tschetschenien],http://www.kavpolit.ru/articles/chechentsev_pozvali_v_armiju-10468/, zitiert nach: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 12.11.2014, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1],

http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html)

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen .nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

Rassendiskriminierung (1969)

Zusatzprotokoll (1991)

Zusatzprotokoll (2004)

Behandlung oder Strafe (1987)

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 05.01.2016).

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 05.01.2016).

Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die gemäß vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.02.2016).

Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 03.2016a).

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 04.2016a).

Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015).

(AA - Auswärtiges Amt, 05.01.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

AA - Auswärtiges Amt 03.2016a, Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html

AI - Amnesty International, 24.02.2016, Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, 04.2016a, Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900,

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation)

Tschetschenien

NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 25.02.2015).

Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 28.01.2016).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 3. Juni 2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (AI 24.02.2016, vgl. HRW 27.01.2016).

(AI - Amnesty International, 25.02.2015, Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation

AI - Amnesty International, 24.02.2016, Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html

HRW - Human Rights Watch, 27.01.2016, World Report 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/318397/457400_de.html

HRW - Human Rights Watch, 28.01.2016, Human Rights Violations in Russia's North Caucasus,

http://www.ecoi.net/local_link/318631/457682_de.html

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation

Tagesspiegel, 19.12.2014, Wladimir Putin legt Russland an die Kette, http://www.tagesspiegel.de/meinung/jahrespressekonferenz-des-kremlchefs-wladimir-putin-legt-russland-an-die-kette/11140502.html

Rebellentätigkeit/Unterstützung von Rebellen

Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 .berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 04.2015).

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 01.2015).

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.07.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 09.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 04.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).

(Caucasian Knot, 09.12.2014, "Memorial" confirmed information of "Caucasian Knot" about burnt-down houses of relatives of militants killed in attack on Grozny, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30180

DIS - Danish Immigration Service, 01.2015, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 03 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe, 25.07.2014, Russland:

Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,

http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf

Der Standard, 14.12.2014, Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet,

http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt

SWP, 04.2015, Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf)

Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt oder nur selektiv gewährt. Die Meinungs- und Pressefreiheit wird potenziell auch durch die im August 2012 erfolgte Überarbeitung des Straftatbestandes der Verleumdung (etwa: wissentliche Verbreitung falscher Tatsachen gegen die Ehre oder das Ansehen einer anderen Person) eingeschränkt. Der Straftatbestand war zuvor aus dem Strafgesetzbuch entfernt worden. Verleumdung wurde als Ordnungswidrigkeit behandelt. Nach der Wiedereinführung im Jahr 2012 (unter § 128.1 StGB RF) müssen z.B. Journalisten fürchten, dass Enthüllungen oder auch nur Berichte über öffentliche russische Persönlichkeiten zu Klagen und Verurteilungen führen können. Das Strafmaß kann sich auf Geldstrafen von bis zu 5 Mio. RUB oder bis zu 480 Stunden Pflichtarbeit belaufen. Die Neufassung des Paragraphen über Landesverrat im russischen Strafgesetzbuch, die im November 2012 in Kraft getreten ist, führt zu einer Verunsicherung bei russischen Staatsbürgern mit regelmäßigen Kontakten zum (westlichen) Ausland, insbesondere bei Vertretern kritischer NGOs. Bereits einfache Kontakte könnten angesichts unklarer Rechtsbegriffe potenziell als Unterstützung von "gegen die Sicherheit der Russischen Föderation gerichtete Aktivitäten" und damit als "Landesverrat" gewertet werden (AA 05.01.2016).

Die russischen Medien unterliegen weiterhin starker staatlicher Kontrolle und Einschüchterung. Nach glaubhaften Angaben des "Committee to Protect Journalists" (CPJ) erfahren v.a. unabhängige und investigativ arbeitende Journalisten - besonders außerhalb Moskaus - immer wieder Restriktionen. Es kommt zu Übergriffen auf Journalisten, wobei die Aufklärungsrate gering ist und insbesondere die Hintermänner im Dunkeln bleiben. Nicht immer ist jedoch eindeutig zu klären, ob die Angriffe im direkten Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit stehen. Seit 1992 sollen laut CPJ 56 Journalisten in Russland ermordet worden sein; die meisten Fälle wurden nicht aufgeklärt. Die Zahl physisch angegriffener und zum Teil dauerhaft geschädigter Journalisten liegt noch weit höher. Die Organisation "mediaconflictsinrussia.org" führt 10 Fälle in den Jahren 2011-2012 an, Glasnost Defence Foundation vier Fälle für 2015. Eine "Bedrohung der nationalen Sicherheit" dient regelmäßig als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. So wurden unter dem Eindruck des Krieges in der Ukraine weitere repressive Gesetze eingeführt, darunter eine Verschärfung des Verbots, öffentlich zur Verletzung der territorialen Integrität aufzurufen - wodurch jede Kritik etwa an der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim kriminalisiert wird. Problematisch sind auch neue Gesetze, wie z.B. die Beschränkung ausländischen Kapitals bei russischen Medienunternehmen auf 20% ab 2016. Diese Maßnahme richtet sich insbesondere gegen unabhängige Medien wie die Wirtschaftszeitung "Wedomosti" oder das zuvor von Axel Springer Russland herausgegebene Magazin "Forbes" (AA 05.01.2016).

Alle nationalen Fernsehkanäle - diese sind für die breite Bevölkerung nach wie vor die wichtigste Informationsquelle - werden vom Staat kontrolliert und gezielt zur Propagierung offizieller Sichtweise und Politik eingesetzt. Die Programme/Formate sind politisch einseitig. Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsidenten und deren Angehöriger, eine objektive Darstellung der Lage in der Ukraine oder im Nordkaukasus oder Kritik an der bestehenden staatlichen Ordnung sind tabu. Im Hörfunkbereich vermitteln die staatlichen Sender "Radio Russland" und "Majak" landesweit die offizielle Linie. Eine tolerierte Ausnahme bildet der Sender "Echo Moskwy", der trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen unabhängigen, zuweilen kremlkritischen Kurs vertritt und rund 47 Millionen Menschen erreicht (aber nicht landesweit sendet). Die mehrheitlich von einem städtischen Publikum konsumierten Printmedien bieten den Lesern ein vergleichsweise breites Meinungsspektrum. Sie sind jedoch Einflussversuchen ausgesetzt, da viele im Eigentum staatsnaher Unternehmen oder "machtnaher" Persönlichkeiten stehen. Staatliche "Informationsverträge" gehören zu den Mitteln der Steuerung: Für genehme Berichterstattung erhalten Zeitungen finanzielle Leistungen, die teils mehr als die Hälfte der Einnahmen ausmachen. Immer wieder gibt es Versuche, missliebige Berichterstattung zu verhindern, indem Medien mit Klagen überzogen werden, zum Beispiel der unabhängige Pay-TV-Sender "Dozhd" (AA 05.01.2016).

Die Medienfreiheit war durch direkte staatliche Kontrolle und Selbstzensur 2015 weiterhin stark eingeschränkt. Bei wichtigen innen- und außenpolitischen Ereignissen vertraten die meisten Medien eine redaktionelle Linie, die sich vollständig mit der offiziellen Darstellung deckte. Die Schikanen gegen unabhängige Journalisten und Medien gingen 2015 unvermindert weiter. Zu gewaltsamen Angriffen auf unabhängige Journalisten in den Vorjahren gab es nur selten wirksame Ermittlungen. Im Fall des Journalisten Oleg Kashin, der im November 2010 Opfer eines brutalen Überfalls geworden war, wurden zwei Verdächtige verhaftet und ein dritter zur Fahndung ausgeschrieben. Einer der Männer behauptete, er könne beweisen, dass der Gouverneur der Oblast Pskov den Überfall angeordnet habe - ein Verdacht, den Oleg Kashin ebenfalls geäußert hatte. Die Behörden weigerten sich jedoch, diesem Vorwurf nachzugehen (AI 24.02.2016, vgl. FH 27.01.2016).

Kritische Journalisten müssen in Russland weiterhin mit Drohungen und physischer Gewalt rechnen. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt, wie etwa die Ermordungen von Natalia Estemirova, Hajimurad Kamalov oder Akhmednabi Akhmednabiev im Nordkaukasus im Laufe der letzten Jahre. Dasselbe gilt für Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger. Einige rezente Beispiele von Journalisten, die aufgrund ihrer Arbeit zur Zielscheibe von Angriffen wurden sind: die Ermordung des Journalisten Timur Kuashev am 1. August 2014 in Kabardino-Balkarien; der Angriff auf den Journalisten Lev Shlosberg in Pskov am 29. August 2014, der als erster Journalist für eine lokale Zeitung über angeblich geheime Begräbnisse von in der Ostukraine gefallenen russischen Soldaten berichtet hatte; oder die Morddrohungen gegen die Journalistin Elena Milashina, bekannt für kritische Berichte über das tschetschenische Republikoberhaupt Ramzan Kadyrov (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 24.02.2016).

Ein weiteres Mittel der staatlichen Behörden, gegen kritische Stimmen in der Medienlandschaft vorzugehen, ist das 2012 verabschiedete Extremismus-Gesetz. Es sollte ursprünglich dabei helfen, rassistische und terroristische Straftaten im Land einzudämmen, wird von den Behörden jedoch aufgrund seiner vagen Formulierung häufig missbräuchlich angewendet (ÖB Moskau 10.2015).

Russland verbesserte seinen Rang auf 148 (2015:152) nur relativ zu den Verschlechterungen in seinem Umfeld. Tatsächlich hat die Verfolgung von Kritikern dort weiter zugenommen und strahlt mittlerweile als Negativmodell in die Nachbarstaaten aus. Zuletzt sahen sich etwa mehrere ausländische Verlage gezwungen, wegen neuer Beschränkungen ihre Anteile an russischen Medien zu verkaufen. Unter zunehmendem Druck stehen auch Nichtregierungsorganisationen, die sich für Medienfreiheit einsetzen. Immer unverhohlener versucht Russland, auf die Berichterstattung im Ausland Einfluss zu nehmen (ROG o.D.).

(AA - Auswärtiges Amt, 05.01.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

AI - Amnesty International, 24.02.2016, Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html

FH - Freedom House, 27.01.2016, Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation

ROG - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Rangliste der Pressefreiheit 2016,

https://www.reporter-ohne-grenzen.de/rangliste/2016/ueberblick)

Internet

Die Behörden verstärkten 2015 ihre Kontrolle des Internets. Auf Anweisung der Medienaufsichtsbehörde (Roskomnadsor) sperrten Internetanbieter Tausende von Webseiten. In vielen Fällen wurde das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt, dies betraf u.a. satirische Beiträge zu politischen Themen, Informationen von und für Menschen, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgeschlechtlichen und .Intersexuellen einsetzen, Hinweise auf öffentliche Protestveranstaltungen und religiöse Texte. Gegen eine noch kleine, aber steigende Zahl von Personen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Online-Beiträgen ergriffen. In der Regel warf man ihnen Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus vor; gegen die meisten wurden Geldstrafen verhängt (AI 24.02.2016).

Die russischen Geheimdienste haben die Gefahren, aber auch Chancen durch das Internet schon früh erkannt. Der FSB, der sich um innere Sicherheit kümmern soll, entwickelte in den 1990er-Jahren ein Modell zur umfassenden IT-Überwachung. Spätestens 1999 hatte der FSB bei allen russischen Internetprovidern Geräte zum Absaugen der Kommunikationsinhalte installiert, wie die Journalisten Andrej Soldatow und Irina Borogan in ihrem 2015 erschienenen Buch "The Red Web" offenlegten. Im Inland herrsche eine strikte Überwachung. Zu Beginn der Überwachungsreformen an der Spitze des FSB war der heutige Präsident Wladimir Putin, der 2015 die Überwachungsmaschine noch einmal verschärfte. Seit August 2015 müssen sich etwa alle Blogger mit mehr als 3.000 Anhängern staatlich registrieren (Standard 13.03.2016).

(AI - Amnesty International, 24.02.2016, Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html

Standard, 13.03.2016, "Russia Today", Kampfposter: Russlands Kalter Krieg 2.0,

http://derstandard.at/2000032500974/Russische-Propaganda-im-Netz-Kalter-Krieg-2-0

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Das Recht auf Versammlungsfreiheit blieb nach wie vor stark eingeschränkt. Nach den restriktiven Maßnahmen in den Vorjahren kam es 2015 nur noch selten zu Protesten. Straßenkundgebungen wurden in der Regel nicht genehmigt oder allenfalls an abgelegenen Orten erlaubt. Wer gegen das Verbot oder die Bestimmungen verstieß, wurde mit Geldbußen und Haft bestraft (AI 24.02.2016, vgl. ÖB Moskau 10.2015). Kremlfreundliche Gruppierungen haben üblicherweise kein Problem damit, die entsprechende Genehmigung der Moskauer Stadtverwaltung zu Demonstrationen an zentralen Plätzen der Stadt zu erhalten (ÖB Moskau 10.2015, vgl. FH 27.01.2016). Das Recht auf Vereinigungsfreiheit wurde 2015 weiterhin drastisch eingeschränkt (AI 24.20.2016, vgl. FH 27.01.2016).

Oppositionelle Politiker und Aktivisten waren weiter Ziel von fabrizierten Kriminalfällen und anderen Formen von behördlichen Schikanen (FH 27.01.2016). Morde an Oppositionellen kommen in Russland immer wieder vor. Der Oppositionspolitiker Boris Nemzow ist der jüngste Fall. Weitere Kremlkritiker die ihr Leben lassen mussten waren die Journalistin und Regierungskritikerin Anna Politkowskaja, der russische Ex-Geheimdienstler Alexander Litwinenko, der Anwalt Sergej Magnizki, die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa und der russische Oligarch und einstige Multimillionär Boris Beresowski (Spiegelonline 28.02.2015). Im Mordfall Nemzow wurden fünf Verdächtige inhaftiert. Ermittlungsbeamten konnten aber einen weiteren Verdächtigen, Ruslan Geremeev, stellvertretender Kommandant eines Battalions unter Ramzan Kadyrows Kontrolle jedoch weder einvernehmen, noch verhaften (HRW 27.01.2016). .

(AI - Amnesty International, 24.02.2016, Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html

FH - Freedom House, 27.10.2016, Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html

HRW - Human Rights Watch, 27.01.2016, World Report 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/318397/457400_de.html

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation

Spiegelonline, 28.02.2015, Tote Oppositionelle in Russland:

Erschossen, vergiftet, stranguliert, http://www.spiegel.de/politik/ausland/nemzow-politkowskaja-beresowski-tote-putin-gegner-a-1021080.html)

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des EuR positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung. Die russische Regierung versucht u.a. durch regelmäßige Amnestien gegen den Platzmangel in den Gefängnissen und Haftkolonien anzukämpfen. Von der letzten Amnestie anlässlich des Tags des Sieges am 9. Mai 2015 profitierten bislang rund 127.000 Menschen. Im August 2015 waren laut offiziellen Daten 649.500 Personen in Haft (über 22.000 weniger als zu Beginn des Jahres). Damit nimmt Russland weltweit Platz 3 der größten Häftlingspopulationen ein (nach den USA und China). Dies entspricht einer Rate von 450 pro 100.000 Einwohner (Platz 11 weltweit) (ÖB Moskau 10.2015).

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als "unmenschlich und entwürdigend" verurteilt (Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den .russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 5.01.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.03.2015).

(AA - Auswärtiges Amt, 05.1.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation

UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office, 12.03.2015, Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia,

https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians

Todesstrafe

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 04.2016a).

(GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH 02.2015a, Russland, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation)

Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest (AA 05.01.2016, vgl. GIZ 03.2016c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 03.2016c, vgl. SWP 04.2013).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche .Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus-Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren wegen der Ausübung der Religion ein (AA 05.01.2016).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch können Beamte laut Gesetz Aktivitäten von religiösen Gruppierungen wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung oder Teilnahme an extremistischen Aktivitäten, verbieten. Es gibt Einschränkungen für religiöse Minderheitsgruppen und es wurden auch Mitglieder solcher Gruppierungen verhaftet. Die Polizei führte Razzien in privaten Wohnungen und Andachtsstätten durch und konfiszierte religiöse Publikationen und Eigentum. Das Anti-Extremismus-Gesetz wurde angewendet, um die Registrierung von religiösen Minderheitsgruppen abzuerkennen, um die Registrierung bestimmter Gruppen zu verhindern und den Kauf von Land, den Bau von Andachtsstätten oder den Erhalt von Restitutionen einzuschränken (USDOS 14.10.2015).

Auswärtiges Amt, 05.01.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2016c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, 04.2013, Muslime in der Russischen Föderation,

http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf

USDOS - U.S. Department of State, 14.10.2015, 2014 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/313361/451625_de.html

Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.04.2015, vgl. SWP 04.2013). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.05.2011).

Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.06.2014).

(BAA Staatendokumentation, 19.05.2011, Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 10.2013, Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2319

Jamestown Foundation, 19.06.2014, Virtually All Abductions in North Caucasus Carried out by Authorities, Eurasia Daily Monitor Volume 11, Issue 111,

http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=42525tx_ttnews%5BbackPid%5D=756no_cache=1

Kaliszewska, Iwona: Everyday Life In North Caucasus, 2010, http://www.udsc.gov.pl/files/WIKP/info_pdf/Binder1_Kaukaz_ang.pdf, in ACCORD, 01.07.2014, Anfragebeantwortung zur Russischen

Föderation: Tschetschenien: Situation von Personen, die Anhänger eines strengen sunnitischen Islams (keine Sufis) sind [a-8725-1], http://www.ecoi.net/local_link/280443/397328_en.html

ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, 04.2013, Muslime in der Russischen Föderation,

http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom, 30.04.2015, Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1432897160_russia-2015.pdf

Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8 % die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch mehr als hundert andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0 %), die Ukrainer (2,2 %), die Armenier (1,9 %), die Tschuwaschen (1,5 %), die Baschkiren (1,4 %), die Tschetschenen (0,9 %), die Deutschen (0,8 %), die .Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %), Burjaten (0,3 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 03.2016c).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Wiederkehrende Medienberichte zu Übergriffen zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für das Jahr 2014 einen Rückgang der offiziell bekannt gewordenen Gewaltverbrechen gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen. Waren 2013 noch 235 Verbrechen unter Anwendung von Gewalt gegen Minderheiten gemeldet worden, wurden 2014 164 solche Taten verzeichnet. Über 20% der Anzeigen auf dem Moskauer Wohnungsmarkt richten sich explizit nur an "Russen" oder "Slawen" (AA 05.01.2016).

Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).

(AA - Auswärtiges Amt, 05.01.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, 03.2016c, Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft

Rüdisser, V., 11.2012, Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds

Mutterschaftskapital und Kindergeld

2007 stellte die russische Führung einen Maßnahmenkatalog vor, der mit Zuschüssen und Betreuungsplätzen zum einen den Frauen die Mutterschaft ans Herz legt und zum anderen durch bessere medizinische Infrastruktur die Lebensdauer der Russen verlängern soll. Für Mütter ist seither ab dem zweiten Kind das sogenannte Mutterschaftskapital vorgesehen. Umgerechnet rund 7500 € erhalten die Frauen, Mittel die zweckgebunden vom vierten bis zum 25. Geburtstag des Kindes eingesetzt werden müssen. Mit den nicht bar auslösbaren Zertifikaten können Familien in die Ausbildung des Nachwuchses investieren, die eigene Wohnsituation verbessern oder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Mit den Zertifikaten kann auch die Altersvorsorge der Mutter aufgestockt werden. Darüber hinaus bezahlt der Staat Geburtsprämien, bezuschusst Kindergartenplätze und hat das Elterngeld erhöht. Flankierend hat Moskau den Mutterschutz im Arbeitsmarkt ausgebaut (Wirtschaftsblatt 08.09.2014, vgl. IOM 06.2014; MDZ 17.08.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014). Das Mutterschaftskapital war zunächst bis Ende 2016 geplant, aufgrund des Erfolgs wird jetzt darüber diskutiert, die zeitliche Beschränkung ganz aufzuheben. Auch soll das Geld für die Geburt des dritten und weiterer Kinder ausgezahlt, sowie alleinerziehende Väter in gleichem Maße gefördert werden, wie Mütter. Wladimir Putin erklärte zum bisher bestehenden Gesetz, das Programm "Mutterschaftskapital" hätte seine Effektivität bewiesen. Allerdings müsse es nach 2016 runderneuert werden, um zielgerechter wirken zu können (MDZ 17.08.2013, vgl. Pension Fund o.D.).

Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 06.2014).

Mutterschaft:

(Gannuschkina, Swetlana, 03.12.2014, UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

IOM - International Organisation of Migration, 06.2014, Länderinformationsblatt Russische Föderation

IOM - International Organisation of Migration, 08.2015, Länderinformationsblatt Russische Föderation

MDZ - Moskauer Deutsche Zeitung, 17.08.2013, Kritische Tage in der Duma, http://www.mdz-moskau.eu/kritische-tage-der-duma

Pension Fund of the Russian Federation (o.D.): Maternity (Family) Capital, http://www.pfrf.ru/en/matcap

Wirtschaftsblatt, 08.09.2014, Die Russen werden wieder mehr, http://wirtschaftsblatt.at/home/meinung/3866502/Die-Russen-werden-wieder-mehr)

Sexuelle Minderheiten

Homosexualität ist in Russland kein Straftatbestand (ÖB Moskau 10.2014). Seit Juni 2013 gilt in Russland das Gesetz zum Verbot der Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen. Als Sanktionen sieht das Gesetz Geldstrafen sowie die Schließung von Medien, die diese Propaganda verbreiten, vor. Im September 2014 entschied der russische Verfassungsgerichtshof, dass das Gesetz nicht gegen die russische Verfassung verstößt. In einem Bericht von Human Rights Watch vom Dezember 2014 stellt die Organisation fest, dass das Gesetz zu einem Ansteigen der Gewalt und Belästigung von LGBTI geführt hat. Anti-LGBTI Gruppierungen haben das Gesetz u.a. als Rechtfertigung für Kampagnen gegen einzelne Personen in öffentlichen Positionen (z.B. Lehrer) benutzt. Die russischen Behörden, kommen ihrer Verpflichtung, gegen homophobe Gewalt vorzugehen und diese zu ahnden, nicht nach. Im September 2014 wurde das Sankt Petersburger LBGTI Festival "Queer-Fest" durch Proteste und Bombendrohungen gestört. 2015 wurde die Durchführung einer Gay- Pride-Parade in Moskau zum wiederholten Male verboten. Schon 2011 wurde Russland deswegen im Fall Alekseyev vs. Russland vom EGRM verurteilt. Mehrere LGBTI-Organisationen befinden sich derzeit im Register der sogenannten ausländischen Agenten des Justizministeriums (ÖB Moskau 10.2015). .

Menschen, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgeschlechtlichen und Intersexuellen (LGBTI) einsetzen, sind weiterhin mit extrem feindseligen Bedingungen konfrontiert. Berichte über die Diskriminierung von LGBTI sind an der Tagesordnung. Am 25.3.2015 entschied ein Gericht in St. Petersburg, das von der Journalistin Elena Klimova gegründete Online-Projekt Children 404 zur Unterstützung von LGBTI-Jugendlichen müsse geschlossen werden. Im Juli 2015 verurteilte ein Gericht in Nischni Tagil (Oblast Sverdlovsk) die Journalistin zu einer Geldstrafe von 50.000 Rubel (rund 580 Euro) wegen "Propaganda von nichttraditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen". Am 2.10.2015 hob ein Gericht in St. Petersburg die Sperrung der Internetseite wieder auf. Die Behörden verstießen weiterhin gegen das Recht von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgeschlechtlichen und Intersexuellen, sich friedlich zu versammeln. Im Mai 2015 versuchte der Aktivist Nikolai Alekseev in Moskau eine nicht genehmigte Pride-Parade durchzuführen. Dabei kam es zu Zusammenstößen mit homophoben Gegendemonstrierenden. Drei LGBTI-Aktivisten wurden zu je zehn Tagen Haft verurteilt, darunter auch Nikolai Alekseev. In St. Petersburg konnten einige öffentliche LGBTI-Aktionen durchgeführt werden, ohne dass die Polizei eingriff (AI 24.02.2016).

Die Behörden versagten dabei, homophobe und transphobe Gewalt zu verfolgen (HRW 27.01.2016).

(AI - Amnesty International, 24.02.2016, Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html

HRW - Human Rights Watch, 27.01.2016, World Report 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/318397/457400_de.html

ÖB Moskau, 10.2014, Asylländerbericht Russische Föderation

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation

Bewegungsfreiheit

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 05.01.2016, vgl. US DOS 13.04.2016, FH 27.01.2016).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.04.2016). Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 05.01.2016).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 05.01.2016).

AA - Auswärtiges Amt, 05.01.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

FH - Freedom House, 27.01.2016, Freedom in the World 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html

U.S. Department of State, 13.04.2016, Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html

Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die .föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 05.01.2016).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 08.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 01.2015).

AA - Auswärtiges Amt (05.01.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien

DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the

Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf

DIS - Danish Immigration Office, 08.2012, Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insb. wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500), Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 10.2015).

Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.07.2014).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft, dass Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft von den Behörden häufig benachteiligt werden. Zu den in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Schikanen gehören:

Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 05.01.2016).

Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 01.2015).

Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Wolgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner (DIS 08.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen .und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

(AA - Auswärtiges Amt, 05.01.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAA Staatendokumentation, 20.04.2011, Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

DIS - Danish Immigration Service, 11.10.2011, Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf

DIS - Danish Immigration Service, 08.2012, Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf

DIS - Danish Immigration Service, 01.2015, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe, 25.07.2014, Russland:

Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,

http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf

Gefälschte Dokumente

In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 01.2015).

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind (AA 05.01.2016).

AA - Auswärtiges Amt, 05.01.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

DIS - Danish Immigration Service, 01.2015, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf

Grundversorgung/Wirtschaft

Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 08.2015).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 04.2016b).

(GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH 04.2016b, Russland, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/russland/wirtschaft-entwicklung/#c17548, IOM - International Organisation of Migration, 08.2015, Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 04.2016a).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt (ÖB Moskau 10.2015).

Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung. Um dem zu begegnen und den islamistischen Militanten den ideologischen Nährboden zu entziehen, hat die russische Regierung Initiativen in Medien gestartet und in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden Programme zur De-Radikalisierung und zum interkulturellen Dialog entwickelt. Der langfristige Erfolg solcher Maßnahmen bleibt dabei abzuwarten, in jedem Fall aber wird seitens Moskau versucht dem Nordkaukasus eine Perspektive zu schaffen (Zenithonline 10.02.2014).

(GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900,

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation

Zenithonline, 10.02.2014, Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017

Tschetschenien

Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7.8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der 1. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel (landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015).

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (es wird davon ausgegangen, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen) (AA 05.01.2016).

AA - Auswärtiges Amt, 05.01.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

ÖB Moskau, 10.2015, Asylländerbericht Russische Föderation)

Sozialbeihilfen

Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 08.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 03.2016c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 06.2014).

MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird:

Renten

Familienhilfe:

Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten

Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:

Behinderung

Wohnungswesen

Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen

Arbeitslosenhilfe

Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 08.2015).

Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:

BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.03.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2016c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft

IOM - International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

IOM - International Organisation of Migration (08.2015):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 06.2014).

Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

Notfallbehandlung

Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

Stationäre Behandlung

Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 08.2015)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 06.2014).

(IOM - International Organisation of Migration, 06.2014, Länderinformationsblatt Russische Föderation

IOM - International Organisation of Migration, 08.2015, Länderinformationsblatt Russische Föderation

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 03.2016a, vgl. GIZ 03.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.05.2016b).

Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 03.2016c).

Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 08.2015).

Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

Notfallbehandlung

Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

Stationäre Behandlung

Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 08.2015)

AA - Auswärtiges Amt, 03.2016a, Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html

AA - Auswärtiges Amt, 25.05.2016b, Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft

IOM - International Organisation of Migration, 08.2015, Länderinformationsblatt Russische Föderation

ÖB Moskau, 10.2014, Asylländerbericht Russische Föderation

Tschetschenien

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 05.01.2016).

Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.06.2012).

Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 01.2015, vgl. hierzu auch Medikamente).

Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 03.2016a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 01.2015).

(AA - Auswärtiges Amt, 05.01.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

AA - Auswärtiges Amt, 03.2016a, Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 10.2013, Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

DIS - Danish Immigration Service, 01.2015, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 03 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf

Landinfo, 26.06.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf)

Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind "Achkhoy-Martan RCH" (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH" (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.03.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital 'Samashki', "Psychiatric Hospital 'Darbanhi'", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium 'Chishki'" (BDA CFS 31.03.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny",

"Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny",

"Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny",

"Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.03.2015). .

BDA - Belgium Desk on Accessibility, 31.03.2015; Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI)

Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (z.B. PTBS, Depressionen, akutes Stresssyndrom, Panische Störungen, Schizophrenie etc.)

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Behandlungen durch einen Psychologen/Psychiater sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754).

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sindt follow-up und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.03.2015).

Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTSD zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979).

(MedCOI (11.3.2015): BMA 6551

MedCOI (7.11.2014): BMA 6051

MedCOI (1.4.2016): BMA 7979

MedCOI (1.4.2016): BMA 7980

MedCOI (26.2.2016): BMA 7754

MedCOI (31.3.2015): BDA, Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Report, S. 23)

Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS/Hepatitis C/Tuberkulose

HIV/AIDS ist in der Russischen Föderation mittels antiretroviraler Medikamente behandelbar, beispielsweise im Moscow HIV Center (BMA 7828) oder auch im Center of AIDS and infectious diseases prophylaxis and treatment in St. Petersburg (BMA 5411). Dies gilt auch für Tschetschenien, z.B. im Republican HIV center in Grosny (BMA 7927).

Hepatitis C ist sowohl in der Russischen Föderation (BMA 7828), als auch in Tschetschenien behandelbar (BMA 7927). Z.B. im European Medical Center in Moskau (BMA 7828) oder im Republican HIV center in Grosny (BMA 7927).

(Multiresistente) Tuberkulose ist beispielsweise im European Medical Center in Moskau behandelbar (BMA 6591). In Tschetschenien beispielsweise ist Tuberkulose in jedem Teil der Republik behandelbar, z.B. in Gudermes, Naderetchnyj, Shali, Shelkovskyj und Grosny. Es gibt in Grosny auch eine eigene Abteilung für Kinder (BDA 31.03.2015).

MedCOI (27.5.2014): BMA 5411

MedCOI (16.2.2016): BMA 7828

MedCOI (14.4.2016): BMA 7927

MedCOI (24.3.2015): BMA 6591

MedCOI (31.3.2015): BDA, Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Report, S. 23)

Behandlungsmöglichkeiten Drogensucht

Es gibt in der Russischen Föderation ein Drogenersatzprogramm, das zwar nicht mit Methadon erfolgt, sondern durch Alternativen, wie z. B. Buprenorphin, Naloxon, Naltrexon Hydrochlorid, und weitere (BMA 7750).

(International SOS via MedCOI (29.02.2016): BMA 7750)

Behandlungsmöglichkeiten Nierenerkrankungen, Dialyse, Leberzirrhosen und -transplantationen

Nierenerkrankungen und (Hämo)Dialyse sind sowohl in der Russischen Föderation, als auch in Tschetschenien verfügbar (BMA 7878, BDA 31.03.2015). Es werden in Russland auch Transplantationen gemacht, jedoch muss man sich auf eine Warteliste setzen lassen (BDA 31.03.2015). Leberzirrhosen und -transplantationen sind z.B. in Moskau im European Medical Center behandelbar (BMA 7788). In Tschetschenien kann keine .Lebertransplantation durchgeführt werden (BMA 7789). Krankenhäuser und Spitäler haben bestimmte Quoten bez. Behandlungen für Personen (z.B. Lebertransplantation) von anderen Regionen oder Republiken der Russischen Föderation. Um solch eine Behandlung außerhalb der Region des permanenten Aufenthaltes zu erhalten, braucht die Person eine Garantie von der regionalen Gesundheitsbehörde, dass die Kosten für die Behandlung rückerstattet werden (DIS 10.2011).

(DIS - Danish Immigration Service (10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation 12 to 29 June 2011,

https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf, S. 22-24

MedCOI (31.3.2015): BDA, Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Report, S. 26-27

MedCOI (3.3.2016): BMA 7878

MedCOI (8.2.2016): BMA 7788

MedCOI (9.2.2016): BMA 7789)

Medikamente

Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u. a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 08.2015).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 60.2014).

IOM - International Organisation of Migration, 06.2014), Länderinformationsblatt Russische Föderation

IOM - International Organisation of Migration, 08.2015, Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Behandlung nach Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 05.01.2016).

Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 05.01.2016).

(ÖB Moskau, 10.2014, Asylländerbericht Russische Föderation

AA - Auswärtiges Amt (05.01.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahrensgang (siehe Feststellungen 1.1.) ergeben sich aus den vorliegend Akten des Bundesasylamtes bzw. nunmehr Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren in den Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich (siehe Feststellungen 1.2.) ergeben sich aus den vorliegenden erstinstanzlichen Bescheiden und Erkenntnissen (Anmerkung: Kopien liegen im Akt des Beschwerdeführers ein).

2.3. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.3.) ergeben sich aus, im Akt Zahl W147 1261630-2 einliegenden, Kopien der Urteile (siehe dazu weiter unten zu A zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).

2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich (siehe Feststellungen 1.4.) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und seiner Beschwerde. Weiters aus den vier Seiten eines Mutter Kind Passes, ausgestellt am 03.11.2016 welche in Kopie, zusammen mit der Beschwerde, übermittelt wurden, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister). Laut Auszügen aus dem zentralen Melderegister lebte der Beschwerdeführer mit der Frau, mit der er ein Kind gezeugt haben soll, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation, die sich derzeit auf Grund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte legal im Bundesgebiet aufhalte darf, nie im gemeinsamen Haushalt. Dies wurde vom Beschwerdeführer zudem in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.11.2016 bestätigt. Diese Frau war, wie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister beweist, nur bis 11.07.2016 in Österreich gemeldet und ist seither ihrer Meldeverpflichtung in Österreich nicht mehr nachgekommen. Auf einer der vier in Kopie vorgelegten Seiten des Mutter Kind Passes wird eine Adresse in Österreich angegeben, bei der es sich um eine Meldestelle für Obdachlose handelt, wo zwar aktuell 144 Personen gemeldet sind, allerdings nicht diese Frau. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihr besteht.

2.5. Die Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (siehe Feststellungen 1.5.) beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in Verbindung mit aktuellen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation (siehe oben Feststellungen 1.6.). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass sich diesbezüglich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2015, Zahl

W147 1261630-2/15E, etwas entscheidungswesentlich geändert hätte; derartiges konnte auch nicht von Amts wegen festgestellt werden (siehe dazu auch unten zu A zu

Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).

2.6. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.6.) wurden aus gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übernommen. Allerdings wurde der Punkt "1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" (Seiten 8ff des erstinstanzlichen Bescheides), nicht vorangestellt, sondern so wie in den Feststellungen eigentlich vorgesehen, an den dafür vorgesehen Stellen eingefügt. Mangels Relevanz für das konkrete Verfahren wurden einige wenige Passagen der umfassenden Feststellungen (z.B. Waisenhäuser, Dagestan,...) nicht übernommen. Da die Feststellungen ab "KI vom 11.7.2014 - Statement des neuen Emirs bez. Selbstmordattentate (betrifft Abschnitt Abschnitt 3 Sicherheitslage) [...] 26. Politische Lage..."(Seiten 86 bis 114 des erstinstanzlichen Bescheides) bereits überholt sind und ohnehin in den unmittelbar davor getroffenen aktuelleren Feststellungen aufgehen, wurden diese mangels Aktualität ebenfalls nicht übernommen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs.2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 10.04.2015, Zahl

W147 1261630-2/15E, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, in Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 261630-0/9E-XII/36/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm

§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt wurde. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. des Erkenntnisses wurde gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG zu erlassen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkeln, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343f).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, VfGH und EGMR auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, Schutzwürdigkeit des Privatleben, sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, die Teilnahme am sozialen Leben, tatsächliche beruflichen Beschäftigung, Bindungen zum Heimatstaat, strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479;

26.01. 2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).

Der Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Appl. 61292/00, Useinov v. Niederlande, lag ein Fall zugrunde, in dem ein abgewiesener mazedonischer Asylwerber, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Der Fremde wurde auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus verwiesen.

Der Fall Omoregie u.a. v. Norwegen, EGMR 31.07.2008, Appl. 265/07, betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Art. 8 EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegenstünde.

Der Beschwerdeführer gelangte illegal in das Bundesgebiet, befindet sich nunmehr seit insgesamt mehr als zwölf Jahren im Bundesgebiet, wobei ihm ab April 2007 der Status eines Asylberechtigten zukam, sodass schon allein deshalb von einem relevanten Privat- und Familienleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund außergewöhnlicher Umstände insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.

Soziale, wirtschaftliche und persönliche Beziehungen, welche das Privatleben eines Menschen ausmachen, sind beim Beschwerdeführer nicht besonders ausgeprägt. Der Beschwerdeführer hat seinen langjährigen Aufenthalt nicht zur Erlangung eines Schulabschlusses und/oder einer Berufsausbildung genutzt und nur für kurze Zeit legale Arbeit aufgenommen. Der ledige Beschwerdeführer hat in Österreich nicht einmal die Hauptschule abgeschlossen; auch die Führerscheinausbildung brach er ab. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde er fünfmal strafrechtlich verurteilt, wobei insgesamt unbedingte Freiheitsstrafen in der Höhe von drei Jahren und elf Monate verhängt wurden, wodurch auch das Familienleben des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Geschwistern eingeschränkt war. Nach seiner vorletzten Haftentlassung am 15.01.2016 kam der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nach, tauchte unter und entzog sich den österreichischen Behörden. Erst am 25.08.2016 meldete er sich an der Unterkunft seiner Mutter an, nur um sich nach fünf Tag wieder ab- und von 31.08.2016 bis 19.09.2016 an der Adresse einer Schwester obdachlos zu melden. Ab 20.09.2016 kam er seiner Meldeverpflichtung wieder nicht nach und entzog sich neuerlich den österreichischen Behörden, bis er am 17.11.2016, nachdem er sich mit mehreren Personen auf einem Parkplatz verdächtig verhalten hatte, von Polizisten aufgegriffen und inhaftiert wurde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner vorletzten Haftentlassung mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebte. Erst eine Woche nach seiner Haftentlassung am 18.11.2016 meldete er sich am 25.11.2016 an der Adresse seiner Mutter an.

Der ledige Beschwerdeführer gibt an, dass er im Mai 2017 Vater eines Kindes wird, da er mit einer Frau ein Kind gezeugt habe, während er im Bundesgebiet "untergetaucht" war. Da sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit den österreichischen Behörden entzog und sein Asylstatus rechtskräftig aberkannt war, konnte er nicht darauf vertrauen, sein Leben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. Der Beschwerdeführer lebte mit dieser Frau, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, die sich derzeit auf Grund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte legal im Bundesgebiet aufhalten darf, nie im gemeinsamen Haushalt. Diese Frau war nur bis 11.07.2016 in Österreich gemeldet und es besteht seitens des Beschwerdeführers weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihr. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen und akzeptiert werden müsste, dass der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten letztlich versucht hat in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.

Gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet spricht insbesondere seine mehrfache Straffälligkeit, womit dieser zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht willens ist, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass bei der Beurteilung der Strafdelikte als Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die Behörde verpflichtet gewesen wäre, die einzelnen Delikte zu untersuchen, zu bewerten und die Anführung der Aktenzahl der Strafverfahren allein nicht ausreichend zur Beurteilung sei, ob die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK gegeben seien, wird darauf verwiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen in seinem Bescheid diesbezüglich nicht nur auf das rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015, Zahl W147 1261630-2/15E, im Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten verwiesen, sondern daraus auch zitiert hat. Deshalb sei an dieser Stelle nur zusammengefasst daran erinnert, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mehrfach schwere, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht verwerfliche Verbrechen gegen Leib und Leben verübte und infolge seiner Rückfälligkeit und Uneinsichtigkeit als gemeingefährlich einzustufen ist. Er verübte "typische schwere" Verbrechen, nämlich mehrfach schweren bzw. bewaffneten Raub und wurde in diesem Zusammenhang in Anwendung der Jugendstrafbestimmungen verurteilt. Zu Jugendlichen führte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Anwendung auf entsprechende materielle Verwaltungsvorschriften in seinem Erkenntnis vom 30.09.1993, 93/18/0320, unter anderem aus, dass richtigerweise die um die Hälfte herabgesetzte Strafdrohung beachtet hätte werden müssen, da für Jugendliche die Strafdrohungen nach dem StGB nicht gelten würden. Zwei der Straftaten, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, sind nach dem StGB mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, nämlich jeweils mit einem bis zu zehn Jahren, bedroht (§ 142 Abs. 1; § 130 zweiter Satz). Der Beschwerdeführer war damals Jugendlicher im Sinne des § 1 Z 2 JGG; die von ihm begangenen Straftaten waren demnach Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG) und an die Stelle der für erwachsene Fremde geltenden Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren die gemäß § 5 Z 4 JGG vorgesehene Strafdrohung, also ein Strafrahmen bis zu fünf Jahren (ohne Untergrenze). Der VwGH führt in einem ähnlich gelagerten Falls dazu unter anderem aus (VwGH 19.09.1997, 95/19/1568), dass es für die Beurteilung, ob ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß

§ 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz iVm § 10 Abs. 1 Z 4 Fremdengesetz vorliegt, in erster Linie auf die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten ankommt. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015, Zahl W147 1261630-2/15E, ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer auf Grund verübter schwerer Verbrechen zu unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt 3 Jahren und 11 Monaten verurteilt. Bei Bemessung der Strafen für die begangen schweren, bewaffneten Raube wandte das jeweilige Strafgericht aufgrund des damaligen Alters des Beschwerdeführers die Jugendstrafbestimmungen an. Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, sind daher die Art und Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers besonders zu würdigen. Der Beschwerdeführer war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Zuge einer Beschwerdeverhandlung mit seinen Straftaten, darunter seiner Beitragstäterschaft maskiert an einem bewaffneten Raub durch Gebrauch einer Gaspistole teilzunehmen, konfrontiert worden. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers, es sei Halloween gewesen und seien schließlich alle zu dieser Zeit maskiert, musste, ebenso wie die plötzliche Beteuerung seiner Unschuld, als uneinsichtig gewertet werden. Auch die Anmerkung, es habe sich lediglich um eine Dummheit gehandelt bzw. die im damaligen Beschwerdeschriftsatz vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer sei einer Drogen und Spielsucht erlegen, vermochten die zahlreichen Verbrechen des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten handelte es sich überwiegend um strafbare Handlungen gegen Leib und Leben. Neben weiteren Verurteilungen, wie etwa Einbruchsdiebstählen und falscher Zeugenaussage, sowie Begünstigung wurde der Beschwerdeführer wegen begangener Verbrechen des Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 2. Fall StGB in vier Fällen verurteilt (in den erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage wurden als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und eben dezidiert auch "bewaffneter Raub" angeführt). Bei den vom Beschwerdeführer verübten Taten lagen Straftaten vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und erwiesen sich diese Taten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch subjektiv als besonders schwerwiegend. Aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten aufliegenden Strafurteilen war lediglich beispielhaft zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei mehreren Rauben - im Zusammenwirken mit weiteren Tätern - penibel auf die Tatausführung vorbereitete, der Waffengebrauch von seinem Vorsatz mitumfasst war und er sich mit einer Vampirmaske maskierte; er in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Haupttäter ein Opfer von hinten niederschlug, anschließend auf das am Boden liegende Opfer eintrat und Gegenstände wegnahm, wobei das Opfer schwere Körperverletzungen erlitt; er in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein Opfer festhielt, ihm Schläge versetzte und Wertgegenstände wegnahm; er in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein Opfer in den Schwitzkasten nahm, mehrere Faustschläge und Fußtritte versetzte und ihm Bargeld wegnahm. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer, auch lediglich beispielhaft, mehrfach wegen Einbruchsdiebstahles oder etwa wegen Einschlagens von Seitenscheiben, drei Türverglasungen und Versprühen eines Feuerlöschers des öffentlichen Verkehrs verurteilt. Unter Zugrundelegung der Erwägungen in den Strafurteilen waren die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten zweifellos als subjektiv "besonders schwerwiegend" im Sinne obiger Ausführungen anzusehen und das Bundesverwaltungsgericht ging daher in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände von der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10. 1999, 99/01/0288, aus.

Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Strafurteilen und der bereits wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit nunmehr über zwölf Jahren im Bundesgebiet, wurde während dieser Zeit mehrfach wegen Straftaten gegen Leib und Leben verurteilt, trotz der Anwendung der Jugendstrafbestimmungen umfasst der unbedingte Teil der verhängten Freiheitsstrafen drei Jahre und elf Monate. Sein Verhalten lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie, die sich im Lauf der Zeit beträchtlich gesteigert hat, verfügt. Dass er nach wie vor nicht gewillt ist, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten wird dadurch aufgezeigt, dass er nach seiner vorletzten Haftentlassung am 15.01.2016 "untertauchte", sich monatelang den österreichischen Behörden entzog, nur eine Woche von 25.08.2016 bis 31.08.2016 bei seiner Mutter gemeldet war, danach nur bis 20.09.2016 bei einer Schwester obdachlos und ab 21.09.2016 erneut "untertauchte" bis er am 17.11.2016 von Polizisten aufgegriffen wurde. Erst eine Woche nach seiner jüngsten Haftentlassung meldete er sich am 25.11.2016 wieder bei seiner Mutter an. Eine positive Lebensprognose kann auch im Hinblick auf die persönliche Situation des ledigen Beschwerdeführers, welcher seit seiner Einreise in das österreichischen Bundesgebiet nicht in der Lage war, einen Schulabschluss zu erlangen, eine Lehre bzw. eine Berufsausbildung, auch nicht eine Führerscheinausbildung erfolgreich zu absolvieren, nicht erblickt werden. Dass er während er "untergetaucht" war und sich den österreichischen Behörden entzog eine Frau geschwängert haben soll, die nur 11.07.2016 in Österreich gemeldet war uns seither ihrer Meldeverpflichtung in Österreich nicht nachkommt, der Beschwerdeführer nach wie vor arbeitslos und nicht davon auszugehen ist, dass er seinen Unterhalt und/oder den eines Kindes kraft eigener legaler Arbeit bestreiten können wird, trägt nicht zur Verbesserung der Situation bei.

Einer Rückkehrentscheidung steht nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise nach Österreich zunächst aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber legal im österreichischen Bundesgebiet befand. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag gg. Deutschland, 25. 3. 2010, 40.601/05, Rz 55ff.). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der seine frühe Kindheit in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, dort die Grundschule besucht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten und der Sprache vertraut ist.

Demgegenüber kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Beim Beschwerdeführer kommt das große Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten im Bundesgebiet hinzu.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und der Verhütung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Da dem Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, kein Aufenthaltstitel gemäß

§ 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, zu erteilen war; die Voraussetzungen des

§ 10 Abs. 1 Z 4 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegen, da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde, ohne, dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gekommen wäre, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und wie oben ausgeführt die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht ausreichen, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden müssen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre

(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 10.04.2015, Zahl W147 1261630-2/15E, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, davon ausgegangen, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass sich seit dieser Entscheidung diesbezüglich etwas geändert hat, derartiges konnte auch nicht von Amts wegen festgestellt werden, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.

§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der oben genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsstaat über ein soziales Netzwerk. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt schon mehrere Jahre lang nicht mehr in seiner Heimat gewesen ist, dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser dort aufgewachsen ist und die Schule besucht hat. Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor Tschetschenisch und Russisch, sodass seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern würden und von diesem Gesichtspunkt her möglich und zumutbar erscheinen. Es kann somit weder gesagt werden, dass der Beschwerdeführer "entwurzelt" wäre noch, dass er sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Zudem leben noch Onkel und Cousins, zu denen per WhatsApp Kontakt besteht, in Tschetschenien, die den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr unterstützen könnten. Auch darf in diesem Zusammenhang aktuell nicht außer Betracht bleiben, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, sich außerhalb der Teilrepublik Tschetscheniens bei seinem Halbruder, dieser lebt nach seinen Angaben in der niederschriftlichen Befragung am 18.11.2016 in XXXX, niederzulassen. Vor dem Hintergrund, dass sich jedenfalls noch Familienangehörige des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aufhalten kann unter Bedachtnahme auf den familiären Zusammenhalt nicht von einem Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage ausgegangen werden.

Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe oben 1.6.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (§ 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (§ 53 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011).

Das Einreiseverbot kann auch dann mit einer Rückkehrentscheidung verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel/eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates verfügt, eine Rückkehrentscheidung aber aus einem der beiden in

§ 52 Abs. 2 FPG genannten Gründe erlassen werden muss. In solchen Fällen hängt eine unionsweite Geltung des Einreiseverbotes vom Ausgang des Konsultationsverfahrens im Sinne des Artikels 25 SDÜ ab, da eine Ausschreibung im SIS davon abhängt, ob der andere Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel widerruft (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 53 FPG Anmerkung 3).

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in

§ 53 Abs. 2 FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafung nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.03.2011, XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß

§§ 142 Abs. 1, 143 3. Fall, § 142 Abs. 1, §§ 127, 129 Z 1 und 3, 130

4. Fall sowie § 15 iVm

§§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 und 7 StGB in Anwendung der Jugendstrafbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.03.2012, XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß

§§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz 2. Fall und § 15 iVm §§ 142, 143 1. Satz

2. Fall StGB in Anwendung der Jugendstrafbestimmungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. In Einem wurde die Probezeit zur bedingt ausgesprochenen Strafe zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2012, XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 iVm § 299 Abs. 1 und § 288 Abs. 2 StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.03.2012, XXXX wurde über den Beschwerdeführer eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 01.02.2013, XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.01.2015, XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß

§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Damit ist, wie die Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend erkannt hat, der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, erfüllt.

Wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015, Zahl W147 1261630-2/15E, und oben zu A zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mehrfach schwere, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht verwerfliche Verbrechen gegen Leib und Leben verübt und ist infolge seiner Rückfälligkeit und Uneinsichtigkeit als gemeingefährlich einzustufen. Er verübte "typische schwere" Verbrechen, nämlich mehrfach schweren bzw. bewaffneten Raub und wurde in diesem Zusammenhang in Anwendung der Jugendstrafbestimmungen verurteilt. Zwei der Straftaten, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, sind nach dem StGB mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, nämlich jeweils mit einem bis zu zehn Jahren, bedroht (§ 142 Abs. 1; § 130 zweiter Satz). Der Beschwerdeführer war damals Jugendlicher im Sinne des § 1 Z 2 JGG; die von ihm begangenen Straftaten waren demnach Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG) und an die Stelle der für erwachsene Fremde geltenden Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren die gemäß § 5 Z 4 JGG vorgesehene Strafdrohung, also ein Strafrahmen bis zu fünf Jahren (ohne Untergrenze). Der Beschwerdeführer wurde auf Grund verübter schwerer Verbrechen zu unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt 3 Jahren und 11 Monaten verurteilt. Bei Bemessung der Strafen für die begangen schweren, bewaffneten Raube wandte das jeweilige Strafgericht aufgrund des damaligen Alters des Beschwerdeführers die Jugendstrafbestimmungen an. Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, sind daher die Art und Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers besonders zu würdigen. Der Beschwerdeführer war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Zuge einer Beschwerdeverhandlung mit seinen Straftaten, darunter seiner Beitragstäterschaft maskiert an einem bewaffneten Raub durch Gebrauch einer Gaspistole teilzunehmen, konfrontiert worden. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers, es sei Halloween gewesen und seien schließlich alle zu dieser Zeit maskiert, musste, ebenso wie die plötzliche Beteuerung seiner Unschuld, als uneinsichtig gewertet werden. Auch die Anmerkung, es habe sich lediglich um eine Dummheit gehandelt bzw. die im damaligen Beschwerdeschriftsatz vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer sei einer Drogen und Spielsucht erlegen, vermögen die zahlreichen Verbrechen des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten handelte es sich überwiegend um strafbare Handlungen gegen Leib und Leben. Neben weiteren Verurteilungen, wie etwa Einbruchsdiebstählen und falscher Zeugenaussage, sowie Begünstigung wurde der Beschwerdeführer wegen begangener Verbrechen des Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 2. Fall StGB in vier Fällen verurteilt. Bei den vom Beschwerdeführer verübten Taten lagen Straftaten vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und erweisen sich diese Taten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch subjektiv als besonders schwerwiegend. Aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten aufliegenden Strafurteilen war lediglich beispielhaft zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei mehreren Rauben - im Zusammenwirken mit weiteren Tätern - penibel auf die Tatausführung vorbereitete, der Waffengebrauch von seinem Vorsatz mitumfasst war und er sich mit einer Vampirmaske maskierte; er in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Haupttäter ein Opfer von hinten niederschlug, anschließend auf das am Boden liegende Opfer eintrat und Gegenstände wegnahm, wobei das Opfer schwere Körperverletzungen erlitt; er in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein Opfer festhielt, ihm Schläge versetzte und Wertgegenstände wegnahm; er in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein Opfer in den Schwitzkasten nahm, mehrere Faustschläge und Fußtritte versetzte und ihm Bargeld wegnahm. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer, auch lediglich beispielhaft, mehrfach wegen Einbruchsdiebstahles oder etwa wegen Einschlagens von Seitenscheiben, drei Türverglasungen und Versprühen eines Feuerlöschers des öffentlichen Verkehrs verurteilt. Unter Zugrundelegung der Erwägungen in den Strafurteilen waren die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten zweifellos als subjektiv "besonders schwerwiegend" im Sinne obiger Ausführungen anzusehen und das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände von der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10. 1999, 99/01/0288, aus.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl völlig zutreffend im angefochtenen Bescheid dargestellt hat, wurde der Beschwerdeführer nicht nur einmal, sondern fünf Mal in Österreich rechtskräftig verurteilt, sodass die Gefährlichkeitsprognose zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt. Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Strafurteilen und der bereits wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Sein Verhalten lässt darauf schließen, dass er über ein großes Maß an krimineller Energie, die sich im Lauf der Zeit beträchtlich gesteigert hat, verfügt. Dass er nach wie vor nicht gewillt ist, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten wird dadurch aufgezeigt, dass er nach seiner vorletzten Haftentlassung am 15.01.2016 "untertauchte" und sich den österreichischen Behörden entzog. Der Beschwerdeführer war nur von 25.08.2016 bis 30.08.2016 bei seiner Mutter gemeldet, danach von 31.08.2016 bis 20.09.2016 bei seiner Schwester als obdachlos, tauchte dann wieder unter und entzog sich neuerlich den österreichischen Behörden, bis er am 17.11.2016 von Polizisten aufgegriffen wurde. Der Beschwerdeführer verbrachte fast ein Drittel seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich in Strafhaft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu Recht zur Ansicht gelangt ist, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes dringend geboten ist.

Vor dem Hintergrund der Schwere des dargestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seiner Gewaltbereitschaft ist das in Freiheit vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten noch nicht von ausreichend langer Dauer bzw. spricht sein laufendes "untertauchen" nicht dafür, dass man davon ausgehen könnte, die von ihm herrührende Gefahr sei bereits weggefallen oder maßgeblich gemindert. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art nicht ausgeschlossen werden.

Mit den dargestellten Verstößen gegen das österreichische Fremdenrecht und das österreichische Strafrecht hat der Beschwerdeführer mehrfach seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens kann das Bundesverwaltungsgericht keine positive Zukunftsprognose treffen. Die triste finanzielle Situation des Beschwerdeführers, der in Österreich weder seine Schul- noch eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und keiner Erwerbsarbeit nachgeht, lässt eine positive Zukunftsprognose nicht zu.

Der XXXX alte Beschwerdeführer ist ledig und (noch) kinderlos, er soll zwar mit einer Frau, die nur bis 11.07.2016 in Österreich gemeldet war, während der Beschwerdeführer "untergetaucht" war und sich den österreichischen Behörden entzog, ein Kind gezeugt haben, konnte zu diesem Zeitpunkt aber nicht davon ausgehen dauerhaft in Österreich leben zu können. Es leben derzeit seine Eltern und volljährige Geschwister in Österreich. Der Beschwerdeführer hat sich erst wieder am 25.11.2016 an der Adresse seiner Mutter angemeldet, davor war er monatelang "untergetaucht". Darüber hinausgehende persönliche Anknüpfungspunkte hat der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer hat derzeit keine Sorgepflichten im Inland und auch keine beruflichen Bindungen. Er ist weder gesellschaftlich noch am Arbeitsmarkt integriert, hat keine Ausbildung absolviert und wiederholt gewalttätige Straftaten begangen. Auf Grund des Umstandes, dass er trotz rechtskräftigen Verurteilungen weitere Straftaten verübte, der davon ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Verbindung mit seiner unsicheren finanziellen Situation, ist von einer, von der Person des Beschwerdeführers ausgehenden, Gefährdung auszugehen. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seines jahrelangen Aufenthaltes in Österreich, mit Ausnahme des Umstandes, dass er Deutsch spricht, keine großen Anstrengungen zur Integration unternommen hat. Mangels Bereitschaft zur Integration, sowie mangels Willen sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und sich an die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu halten, ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, wenn es im konkreten Fall davon ausgeht, dass auf Grund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag seiner Ausreise, zur Hintanhaltung der schwerwiegenden Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.

Unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers war das für die Dauer von zehn Jahren verhängte Einreiseverbot als angemessen anzusehen, zumal die persönliche Verantwortung des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen Fehlverhalten und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Vielmehr verübte der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg strafbare Handlungen, wobei sich das große Maß an krimineller Energie im Lauf der Zeit beträchtlich steigerte und der Beschwerdeführer nach wie vor als gemeingefährlich einzustufen ist.

Zu Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Wie bereits oben ausgeführt liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor und die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist zulässig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist in seinem Bescheid zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers, der als gemeingefährlich einzustufen ist, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist und das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet während des gegenständlichen Verfahrens, im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, nicht ins Gewicht fällt.

Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern bzw. lässt sich gemäß

§ 24 Abs. 4 VwGVG aus den Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es liegen keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen vor, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätten können, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, die in der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

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