BVwG W167 2134341-1

W167 2134341-1Tribunale amministrativo federale10 gen 2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W167 2134341-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2134341.1.00

Spruch

W167 2134341-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien vom XXXX, betreffend die Ablehnung des Antrags auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:

1. Am 31.05.2016 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 18b ASVG auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Schwiegermutter).

2. Mit Bescheid vom 14.07.2016 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag ab.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.

4. Mit Schreiben vom 05.01.2017 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit Schreiben vom 05.01.2017 eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).

Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.2. wiedergegeben.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.