W183 2138726-1•BVwG W183 2138726-1
W183 2138726-1Tribunale amministrativo federale9 gen 2017
ersatzlose Behebung, Nachzahlungsanspruch, Verfahrenshilfe,<br/>Verjährung, Zahlungsauftrag, Zustellmangel
W183 2138726-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27.09.2016, Zl. 100 Jv 5320/16v-33a, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (BF) brachte am 20.03.2012 eine Klage auf Ehescheidung ein und beantragte gleichzeitig die Bewilligung von Verfahrenshilfe. Mit Beschluss vom 23.02.2012 bewilligte das Gericht die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a-f ZPO.
2. Mit Beschluss vom 05.05.2014 forderte das Gericht die BF auf, zwecks Überprüfung der Nachzahlungspflicht ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis zu übermitteln. Seitens der BF wurde nicht auf diese Aufforderung reagiert. Mit Beschluss vom 10.06.2014 verpflichtete das Gericht die BF gemäß § 71 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung der Beträge, von denen sie einstweilen befreit war.
Beide Beschlüsse wurden an die Adresse XXXX zugestellt und ist die Verständigung darüber dort zur Abholung hinterlegt worden. Beide Beschlüsse wurden nicht behoben und gingen am 04.06.2014 bzw. am 08.07.2014 retour an den Absender. Die BF war, wie sich aus dem im Gerichtsakt inneliegenden Ausdruck einer ZMR-Abfrage vom 14.06.2016 ergibt, von 01.12.2010-19.06.2012 in der XXXX und ab 19.06.2012 an der Adresse XXXX gemeldet.
Der Beschluss vom 10.06.2014 trägt einen mit 02.09.2016 datierten Rechtskraftvermerk.
3. Mit Zahlungsauftrag vom 20.07.2016 (zugestellt an der Adresse der BF in der XXXX ) wurde der BF die Zahlung von Gebühren in einer Gesamthöhe von EUR 557,00 aufgetragen. Mit Schreiben vom 24.08.2016 übermittelte die belangte Behörde den Akt dem Bezirksgericht mit dem Ersuchen, für den Beschluss mit ON 17 (Nachforderung der Gebühren) allenfalls die Bestätigung der Rechtskraft zu erwirken. Mit Schreiben vom 02.08.2016 wandte sich die BF gegen diesen Zahlungsauftrag und wies darauf hin, dass sie schon seit 2,5 Jahren nicht mehr an ihrer alten Adresse wohne.
4. Mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 27.09.2016 (zugestellt am 29.09.2016) wurde der BF erneut die Zahlung von Gebühren/Kosten in der Höhe von EUR 557,00 aufgetragen und begründend ausgeführt, dass ein rechtskräftiger Beschluss vorliege.
5. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27.10.2016 (überreicht am 27.10.2016) begründete die BF im Wesentlichen abermals mit ihrer schwierigen finanziellen Situation als Bezieherin der Mindestsicherung und wies erneut auf ihre Meldedaten (unter Anschluss des Meldezettels) hin.
6. Mit Schriftsatz vom 28.10.2016 (eingelangt am 03.11.2016) legte die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Schreiben vom 05.12.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bezirksgericht um Vorlage des Nachweises über die Zustellung des Beschlusses vom 10.06.2014 (ON 17) bzw. um Vorlage von Nachweisen, aus denen sich die am 02.09.2016 beurkundete Rechtskraft ergebe.
8. Das Bezirksgericht legte (einlangend am 20.12.2016) eine Kopie eines Zustellnachweises vor, aus dem die Hinterlegung und der Beginn der Abholfrist des Schriftstückes am 17.06.2014 hervorgeht. Ein Vermerk lässt erkennen, dass das Schriftstück nicht behoben wurde und "retour an Absender" ging. Zustelladresse war die XXXX . Weitere Nachweise wurden nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die BF war von 01.12.2010 bis 19.06.2012 in der XXXX und seit 19.06.2012 in der XXXX gemeldet. Der Beschluss vom 10.06.2014 (ON 17) betreffend die Nachzahlung von im Wege der Verfahrenshilfe gestundeter Beträge gem. § 71 Abs. 1 ZPO wurde der BF an der Adresse in der XXXX zugestellt und dort nicht von der BF behoben. Bereits die zuvor ergangene Aufforderung vom 05.05.2014 wurde der BF an der Adresse in der XXXX zugestellt und dort nicht behoben.
2. Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den Unterlagen des Grundverfahrens. Insbesondere relevant sind die ON 13 und 17 im Hinblick auf die Zustellverfügung und die mangelnde Behebung sowie Ausdrucke von ZMR-Abfragen vom 19.06.2012 und vom 14.06.2016.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 6b Abs. 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).
3.2.3. Gemäß § 71 Abs. 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe genießende Partei mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist oder die ihr zur Bestreitung ihrer Reisekosten einstweilen aus Amtsgeldern ersetzt worden sind, und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann die Frist nur dann gewahrt werden, wenn der Nachzahlungsbeschluss innerhalb dieser in § 71 Abs. 1 letzter Satz ZPO genannten Frist von drei Jahren der Partei zugestellt wird, weil erst damit die Anordnung der Nachzahlung der Partei gegenüber wirksam wird (siehe auch OLG Wien 12.9.1986, 2 R 253/85).
Voraussetzung für die Bindung der Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen ist, dass der Beschluss über die Verpflichtung der Nachzahlung der Beträge gemäß § 71 ZPO rechtswirksam geworden ist; d.h. eine rechtswirksame Zustellung dieses Beschlusses erfolgt ist. (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/16/0268).
3.2.4. Mit Beschluss vom 10.06.2014 verpflichtete das Gericht die BF gemäß § 71 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung der Beträge von der sie einstweilen befreit war. Dieser Beschluss wurde an die Adresse XXXX zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die BF jedoch an der Adresse XXXX gemeldet. Der Gebührenbeschluss vom 10.06.2014 ist aufgrund fehlerhafter Zustellung nicht in Rechtskraft erwachsen. Die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende Gebührenforderung bestand daher nicht. Die Vorschreibungsbehörde war nicht an den Beschluss vom 10.06.2014 gebunden, da dieser nicht rechtskräftig war.
Gemäß § 71 Abs. 1 letzter Satz ZPO kann nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden, weshalb die Forderung mittlerweile verjährt ist.
Der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) ist daher zu Unrecht ergangen und war dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/16/0268) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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