BVwG W106 2128755-1

W106 2128755-1Tribunale amministrativo federale9 gen 2017

Regest

Antragszeitraum, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung,<br/>Verfahrenseinstellung, Wochendienstzeit - Herabsetzung, Zeitablauf

Testo completo

BVwG W106 2128755-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2128755.1.00

Spruch

W106 2128755-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Andrea EISLER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19.04.2016, Zl. P6/18363/2016, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(09.01.2017)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) steht als Gruppeninspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie steht bei der Polizeiinspektion (PI) XXXX im Exekutivdienst in Verwendung.

Vom 10.09.2015 bis 09.09.2016 war ihre regelmäßige Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 auf 24 Wochenstunden herabgesetzt.

I.2. Mit Schreiben vom 14.02.2016 beantragte die BF die "Verlängerung der reduzierten Wochendienstzeit (60 % der Vollbeschäftigung) ab 10.09.2016 bis 10.09.2017" zur Betreuung ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohnes.

I.3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.04.2016 den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 24 Wochenstunden (60 vH) ab dem 10.09.2016 bis 09.09.2017 ab und begründete dies mit der Personalsituation an der Dienststelle der BF.

I.4. Mit Schreiben vom 27.05.2016 erhob die gewerkschaftlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. In der Begründung rügte sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides und erachtete sich in ihrem subjektiven Recht auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 wegen Unterlassung der Gegenüberstellung ihrer Interessen zu den dienstlichen Interessen als verletzt. Sie beantragte die Stattgebung ihres Antrags auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Zeit vom 10.09.2016 bis einschließlich 09.09.2017 auf 24 Stunden.

I.5. Mit Schreiben vom 08.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 24.06.2016), ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

§ 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausführte, ist eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung dem § 50a BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig (siehe für viele VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024).

Gemäß § 50a Abs. 3 BDG 1979 ist die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Die BF begehrte die Verlängerung der ihr bis 09.09.2016 gewährten Herabsetzung um ein weiteres Jahr, somit vom 10.09.2016 bis 10.09.2017. In ihrer Beschwerde hält sie an diesem beantragten Zeitraum auch fest. Damit ist in eindeutiger Weise der zeitliche Rahmen der beantragten Herabsetzung und somit auch der Prüfungsumfang der Beschwerde gemäß § 27 VwGVG abgesteckt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084, samt zitierter Vorjudikatur).

Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse der BF an der Entscheidung weggefallen und käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Wie bereits ausgeführt, ist eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, unzulässig. Der beantragte und durch den Bescheid konkretisierte, verfahrensmaßgebliche Zeitraum vom 10.09.2016 bis 10.09.2017 ist bereits teilweise verstrichen. Die Rechtsstellung der BF könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da ein neuerlicher bzw. weiterer Antrag von der belangten Behörde auf Grund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt einer neuerlichen Entscheidung zu treffen wäre. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zit. Erkenntnis Ra 2015/12/0024 kommt auch eine Teilstattgebung des Antrags nur für Zeiten, die nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gelegen sind, nicht in Betracht.

Infolge materieller Klaglosstellung der BF wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

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