L502 2107076-1•BVwG L502 2107076-1
L502 2107076-1Tribunale amministrativo federale9 gen 2017
befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensgrundlage,<br/>Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz, Traumatisierung,<br/>wirtschaftliche Situation, Zurückziehung
L502 2107076-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015, FZ. 1048715900-140306121, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.01.2018 erteilt.
IV. Spruchpunkt III des Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 19.12.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 20.12.2014 erfolgte die Erstbefragung des BF an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und wurde das Verfahren in der Folge zugelassen.
3. Am 26.03.2015 wurde der BF an der Regionaldirektion Vorarlberg des BFA niederschriftlich einvernommen.
4. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 27.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß $$ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III).
Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am Postamt mit Beginn der Abholfrist am 30.04.2015.
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 28.04.2015 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde vom BF mit Unterstützung seines Rechtsberaters mit Schriftsatz vom 08.05.2015 in vollem Umfang innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
7. Die Beschwerdevorlage des BFA langte mit 11.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
8. Am 29.05.2015 langte beim BVwG ein Arztbrief den BF betreffend ein.
9. Am 07.09.2015 legte der BF dem BVwG ein handschriftliches Ersuchen um baldige Entscheidungsfindung vor.
10. Am 04.10.2016 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Beisein sowie dem seines Rechtsberaters durch.
11. Mit 07.10., 21.10. sowie 02.11.2016 legte der BF ergänzende Beweismittel vor.
12. Mit Schriftsatz vom 07.12.2016 zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensgemeinschaft sowie ledig. Er stammt aus XXXX , wo er bei seiner Herkunftsfamilie aufwuchs und zwischen 1999 und 2012 die Grund- und die allgemein bildende höhere Schule besuchte, danach besuchte er bis 2014 die Universität und absolvierte ohne Abschluss ein Geografie-Studium, daneben war er als Gelegenheitsarbeiter auf Baustellen tätig.
Der BF leidet ausgelöst durch eine traumatisierende Gewalterfahrung in der Kindheit an einer ausgeprägten Sprechstörung in der Form eines situationsbedingt starken Stotterns.
Der Vater war ehemals als Ingenieur leitender Beamter im irakischen Bildungsministerium und für Vergabeangelegenheiten der Behörde im Rahmen von Bauprojekten verantwortlich. Die Mutter war Angestellte der irakischen Post.
Am 10.11.2014 wurde der BF von unbekannten Tätern, die seinen Vater im Hinblick auf dessen berufliche Stellung erpressten, entführt und misshandelt, nach drei Tagen und der Zahlung von Lösegeld in unbekannter Höhe wurde er von seinen Entführern wieder freigelassen.
Die Mutter sowie zwei jüngere Schwestern und ein älterer Bruder BF hatten zuletzt ihren Wohnsitz in XXXX im Stadtteil XXXX , wo aktuell noch die Großmutter sowie einige entferntere Verwandte des BF leben, während der genaue damalige Aufenthaltsort des Vaters nicht feststellbar war.
Der BF reiste am 30.11.2014 ausgehend von XXXX auf dem Luftweg aus dem Irak in die Türkei und etwa eine Woche später schlepperunterstützt und versteckt in einem LKW aus der Türkei aus und stellte nach illegaler Einreise in das österr. Bundesgebiet am 19.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seither im Bundesgebiet auf.
Die Eltern und die Geschwister des BF halten sich seit Juni 2015 in der Türkei auf. Sie bewohnen dort eine Mietwohnung und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Ersparnissen.
Der BF bezieht seit der Einreise Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist in einer Unterkunft des ÖRK untergebracht. Er geht hierorts keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er erwarb durch seine sozialen Kontakte und den Besuch von Sprachunterricht Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur aktuellen länderkundliche Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.
Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt.
Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum XXXX ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
Die allgemeine wirtschaftliche Lage im Irak ist trotz des Ölreichtums des Landes aufgrund der jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen und der teilweisen Besetzung durch den IS angespannt und weite Teile der Bevölkerung sind für ihr Fortkommen auch auf staatliche Lebensmittelzuteilungen angewiesen. Insgesamt stellt sich die Lage jedoch nicht dergestalt dar, dass jeder Iraker im Falle einer Rückkehr in die Heimat schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit der Gefahr fehlender Existenzmöglichkeiten ausgesetzt wäre.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Beisein des BF in seiner Sache, ergänzende Beweisaufnahmen durch das BVwG und Einsichtnahme in die vom BF beigebrachten Beweismittel.
2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, regionale und familiäre Herkunft des BF konnten aufgrund der diesbezüglich bereits erstinstanzlich festgestellten und schon insoweit unstrittigen Angaben des BF festgestellt werden. Die genaue Namensgebung des BF resultiert im Einzelnen aus der Erörterung dieses Beweisthemas in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen zum Reiseweg und zur Einreise des BF nach Österreich und seiner Antragstellung hierorts sowie zum gg. Verfahrensverlauf stützen sich auf die diesbezüglich in sich konsistenten Angaben des BF und auf den Inhalt des erstinstanzlichen Verfahrensaktes.
Die Feststellungen zum aktuellen familiären und sozialen Leben des BF und seinem Lebenswandel bis dato in Österreich stützen sich auf seine diesbezüglich stringenten und nachvollziehbaren Angaben im Beschwerdeverfahren in Verbindung mit den von ihm im Gefolge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweismitteln.
Die Feststellungen zu den Ereignissen in der Heimat des BF, welche Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand entfalteten, sowie zu seinem aktuellen Gesundheitszustand stützen sich auf seine persönlichen und insoweit im Detail übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt sowie dem BVwG, die im gg. Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgelegten medizinischen Unterlagen und Fotos und den dazu gewonnenen persönlichen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zum Leistungsbezug aus der Grundversorgung für Asylwerber und zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich stützen sich auf die vom BVwG dazu eingesehenen Datenbanken.
2.3. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes um die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak und die dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen:
British Home Office, COI Iraq, Security Situation in XXXX , the South and the Kurdistan Region of Iraq, August 2016;
Institute for the Study of War, Situation Report, October 12-17, 2016;
Institute for the Study of War, The Campaign for Mosul, Dec. 20, 2016, – January 3, 2017;
IOM Iraq, Displacement Tracking Matrix, Round 60, December 2016;
IOM Iraq, Mosul Response Update No. 12, December 08-14. 2016;
IOM Iraq, IDP Populations Settlements Situation, August 2016.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
1. Angesichts der frei von Willensmängeln erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides durch den BF erwuchs dieser in Rechtskraft und war das Beschwerdeverfahren sohin in diesem Umgang einzustellen.
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 4 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
2.2. Der EGMR geht in seiner Rechtsprechung allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
2.3. Der BF leidet, ausgelöst durch eine traumatisierende Gewalterfahrung in der Kindheit, an einer ausgeprägten Sprechstörung in der Form eines starken Stotterns. Kurz vor seiner Ausreise aus dem Irak wurde der BF von unbekannten Tätern, die seinen Vater im Hinblick auf dessen berufliche Stellung erpressten, entführt und misshandelt. Die Mitglieder seiner Herkunftsfamilie, im Einzelnen seine Eltern und seine drei jüngeren Geschwister, haben den Irak im Juni 2015 verlassen und halten sich bis dato nachgewiesener Maßen in der Türkei auf. In der engeren Heimat des BF leben nur noch eine Großmutter sowie einige entferntere Verwandte. Der BF verfügt über keine berufliche Ausbildung und keine berufliche Erfahrung außer jener von vereinzelten Gelegenheitsarbeiten im Baugewerbe.
Für das erkennende Gericht stellt sich, ungeachtet der grundsätzlich im Irak, insbesondere in XXXX , vorhandenen allgemeinen Existenzmöglichkeiten für Rückkehrer, eine allenfalls erzwungene Rückkehr des BF in die Heimat mittels Abschiebung angesichts der bei ihm durch die festgestellten Ereignisse verursachten und ärztlich diagnostizierten Traumatisierung sowie Behinderung, in Verbindung mit einer im Hinblick auf den Aufenthalt seiner Angehörigen außerhalb des Iraks und mangelnder beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten aus individueller Sicht sehr unsicheren wirtschaftlichen Situation, somit unter hier vorliegenden außergewöhnlichen Umständen kumulativ als eine Form unmenschlicher Behandlung dar, die die maßgebliche Schwelle der Eingriffsintensität nach Art. 3 EMRK erreichen würde.
2.4. In Anbetracht dieser Erwägungen war der Beschwerde zu Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3. In Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG war dem BF eine für die Dauer eines Jahr ab Erlassung dieser Entscheidung befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.
4. Folgerichtig war Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ersatzlos aufzuheben.
5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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