W191 2126360-1•BVwG W191 2126360-1
W191 2126360-1Tribunale amministrativo federale5 gen 2017
Rechtsmittelfrist, Unzulässigkeit der Beschwerde, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
W191 2126360-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2015, Zahl 1103228108-160119355, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und verheiratet, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er wurde von den Sicherheitsbehörden der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am 24.01.2016 mangels gültigen Aufenthaltstitels vorläufig festgenommen und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 24.01.2016 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 25.01.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Schwechat Wiener Straße gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus Amritsar, Bundesstaat Punjab, Indien, sei Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs und seit 25.11.2012 verheiratet. Er habe zehn Jahre die Schule besucht und zuletzt als Burger-Verkäufer gearbeitet.
Seinen Reiseentschluss hätte er im Oktober 2015 gefasst und sein Zielland sei Deutschland gewesen, weil dort einige Personen aus seiner Ortschaft wohnen. Er sei mit eigenem Reisepass, den ihm sein Schlepper in Moskau im Quartier abgenommen habe, per Flugzeug von New Delhi nach Moskau und von dort schlepperunterstützt zu Fuß und per LKWs über unbekannte Länder schließlich bis nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass betrunkene Männer in seinem Burgershop randaliert hätten, wobei einer der Männer auf den Kopf gefallen sei, woran er ca. eine Woche später gestorben sei. Seine beiden Söhne hätten den BF zweimal angegriffen und geschlagen. Da sie ihn weiter verfolgt und mit dem Tode bedroht hätten, sei er aus Indien geflüchtet. Bei der Polizei hätte man seine Anzeige nicht aufgenommen, da diese Männer Kontakte zu den Politikern gehabt hätten.
Der BF wurde - wenngleich dies dem Verwaltungsakt nicht leicht nachvollziehbar zu entnehmen ist - unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 19.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er habe ein Kind.
Zu seinem Fluchtgrund befragt machte der BF keine näheren stimmigen Angaben.
Nach einer Erörterung von Länderfeststellungen zur Lage in Indien sagte der BF dazu:
"Ich möchte hier bleiben".
Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.4. Mit Bescheid vom 26.03.2015 [offenbar irrtümlich datiert, richtig 26.03.2015] wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.01.2016 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF extrem vage und unstimmig und unplausibel - wofür mehrere Punkte angeführt wurden - geschildert und somit in keiner Weise glaubhaft machen können.
Im Falle einer Rückkehr nach Indien wäre keine Existenzgefährdung zu erwarten.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 10.05.2016, per Telefax am 11.05.2016 eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation (dem nunmehrigen Vertreter des BF) unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der
Bescheid " ... vom 26.3.2016 , zugestellt am 21.4.2016 ... "
gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" angefochten wurde.
Der BF beantragte sinngemäß, das BVwG möge:
den angefochtenen Bescheid beheben und ihm Asyl gewähren, in eventu
den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu
ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkennen
feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und "feststellen, dass die Voraussetzungen einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem § 55 AsylG vorliegen ...", sowie
"feststellen dass die Voraussetzungen einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem § 57 AsylG vorliegen
...",
In der Beschwerdebegründung wurden hauptsächlich Verfahrensmängel moniert. Der Sachverhalt sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Die Länderfeststellungen seien unvollständig, die Beweiswürdigung sei mangelhaft und nicht schlüssig. Dem BF stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dem BF hätte Asyl oder jedenfalls subsidiärer Schutz gewährt werden müssen.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 18.05.2016 beim BVwG ein.
1.7. Mit Schreiben vom 02.12.2016 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass seine Beschwerde gegen den am 21.04.2016 zugestellten Bescheid am 11.05.2016 - und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 06.05.2016 - offensichtlich verspätet eingebracht worden sei, und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist eine Stellungnahme dazu abzugeben.
1.8. Mit Schreiben ohne Datum, per E-Mail am 23.12.2016 eingebracht, übermittelte der nunmehrige Vertreter des BF seine Vollmacht und nahm Stellung, wobei jedoch keine Aussagen zu den Gründen für die gegenständliche Fristversäumnis gemacht wurden, sondern ausschließlich rechtliche Ausführungen zu § 16 Abs. 1 BFA-VG aus verfassungsrechtlicher Sicht gemacht wurden. Es werde die Ansicht vertreten, dass diese im gegenständlichen Fall präjudizielle Norm verfassungswidrig sei und ergehe daher die Anregung, das BVwG möge die Aufhebung der Norm beim VfGH beantragen. "Öhlinger/Eberhard" folgend seien Gerichte zur Anfechtung verpflichtet, wenn sie "Bedenken" gegen eine anzuwendende Norm hätten.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustellG).
Die maßgebliche Bestimmung des ZustG lautet:
§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG in der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Fassung war die gegenständliche Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BFA einzubringen. Die Frist begann für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 11.05.2016 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 18.05.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Der angefochtene gegenständliche Bescheid des BFA vom 26.03.2015 (offenbar irrtümlich datiert, richtig 26.03.2015), Zahl 1103228108-160119355, wurde dem BF am 11.04.2016 rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 06.05.2016 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 06.05.2016, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.
Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde der BF, datiert mit 10.05.2016, wurde jedoch erst am 11.05.2016 beim BFA eingebracht, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde als verspätet erweist.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des BF abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung bezüglich seines Herkunftsstaates Indien erlassen wurde, war daher (als verspätet) als unzulässig zurückzuweisen.
2.2.3. Zu den Ausführungen im Schreiben des Vertreters des BF ohne Datum, beim BVwG per E-Mail am 23.12.2016 eingebracht:
Der VfGH hat sich zuletzt - aufgrund von Anträgen des BVwG - wiederholt mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 16 Abs. 1 BFA-VG (Rechtsmittelfrist im Asylverfahren) auseinandergesetzt. Er hat zweimal im Rahmen der Normenkontrolle Fassungen dieser Vorschrift als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 24.06.2015, G 171/2015 ua., womit § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben wurde, sowie VfGH 23.02.2016, G 589/2015 ua., womit der Ausdruck "1" in § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 aufgehoben wurde).
§ 16 Abs. 1 samt Überschriften lautet nunmehr (zuletzt novelliert mit BGBl. I Nr. 24/2016, vom 20.05.2016, in Kraft mit 21.05.2016):
Beschwerdeverfahren
Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Darüberhinausgehende weitere Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der geltenden Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG werden nicht als gegeben erachtet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dass verspätet eingebrachte Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen sind, entspricht der Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur der Höchstgerichte.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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