BVwG W164 2118498-1

W164 2118498-1Tribunale amministrativo federale5 gen 2017

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Bindungswirkung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, Rinderprämie, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche, zusätzlicher Beihilfebetrag

Testo completo

BVwG W164 2118498-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2118498.1.00

Spruch

W164 2118498-1/3E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, GZ II/7-ZBB/07-120011283, betreffend den Zusätzlichen Beihilfebetrag 2007, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 28.12.2007, GZ II/7-EBP/07-69517518, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie von € 2.018,11. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Bescheid vom 28.2.2008, GZ II/7-RP/07-100191342, gewährte die AMA dem BF gemäß VO (EG) Nr. 1782/2003 eine Rinderprämie 2007 in Höhe von € 120,72. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid vom 25.6.2008, II/7-RP/07-100665778, gewährte die AMA dem BF gemäß VO (EG) Nr. 1782/2003 eine Rinderprämie 2007 in Höhe von € 157,20, sodass sich ein weiterer noch auszuzahlender Betrag von€ 36,48 ergab. Laut der darin angeführten Rubrik "Kürzung des Prämienbetrages gemäß Art 71a VO(EG) Nr. 796/2004" wies dieser Bescheid Modulationsbeträge von € 3,00 (MUKA), € 3,20 (SP-Inland) und € 1,60 (SP- Drittland) aus. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Gemäß Artikel 10 VO(EG) Nr. 1782/2003 bezahlte die AMA im Jahr 2008 an den BF für das Antragsjahr 2007 einen zusätzlichen Beihilfebetrag von € 114,02, dies ohne Erlassung eines Bescheides.

Der BF war Auftreiber auf die Alm mit der BNr XXXX (XXXX), auf der am 19.9.2012 eine Vorort-Kontrolle durchgeführt wurde.

Mit Bescheid vom 28.3.2013, GZ II/7-EBP/07-119238818, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie von € 1.515,64, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an den BF überwiesenen Betrages an EBP von € 2.018,11 eine Rückforderung von € 502,47 ergab. Diesem Bescheid wurde eine beantragte Fläche von 14,74 ha, davon 8,64 ha anteilige Almfutterfläche, 27,15 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 14,74 und eine ermittelte Fläche von 11,07 ha, davon 4,97 ha anteilige Almfutterfläche zu Grunde gelegt. Es wurde ein Verfall von 3,67 Zahlungsansprüchen ausgesprochen. Zur Begründung dieser Entscheidung berief sich die belangte Behörde auf die genannte Vorort-Kontrolle vom 19.9.2012 betreffend die Alm mit der BNr XXXX und auf interne Überprüfungen des Gesamtbetriebes des BF. Laut ZA-Tabelle "Abzug Modulation" wies dieser Bescheid einen Modulationsbetrag von € 79,77 aus. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013, GZ II/7-ZBB/07-120011283, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2007 einen zusätzlichen Beihilfebetrag von € 87,57 sodass ein Betrag von € 26,45 an ZBB zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Es wurde der Betrag von € 26,45 zurückgefordert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der BF beantragte,

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern , dass

a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist

4. dem BF jedenfalls sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm (en) im Rahmen seines Parteiengehörs vorzulegen

5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen

6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Im Folgenden begründete der BF diese Anträge im Wesentlichen damit, dass die Behörde die Ergebnisse früherer amtlicher Ermittlungen, insbesondere einer Vorortkontrolle aus dem Jahr 2005, ohne Begründung unberücksichtigt lasse und das Ergebnis der letzten Vorort-Kontrolle (Anm.: 19.9.2012) ungeprüft auch auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen habe. Es seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Den BF treffe kein Verschulden an einer überhöhten Beantragung. Die beihilfefähigen Flächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Es habe keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen fehlerhaft sein könnten. Aus der Nichtberücksichtigung der früheren Vorort-Kontrolle sei ein Irrtum der Behörde abzuleiten, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkennen können, da sich die früheren amtlichen Erhebungen der Behörde nun nachträglich als falsch erwiesen hätten. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Ein Irrtum der Behörde sei auch aus der Änderung der Messsysteme und der Messgenauigkeit abzuleiten: die Feststellungen der Behörde zu früheren Wirtschaftsjahren seien auf Basis unzuverlässiger Messmethoden erfolgt. Dem BF sei aber nicht abzuverlangen, dass er über genauere Messmethoden verfügen hätte müssen, als die Behörde. Ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachflächenantrag 2011 sei es zu einer Änderung des Messsystems gekommen. Die Futterfläche habe sich dadurch geändert ohne dass es zu einer Änderung des Naturzustandes gekommen wäre. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die Behörde wende den 2010 eingeführten NLN-Faktor auch auf vor 2010 liegende Wirtschaftsjahre an und verhänge Sanktionen. Den BF treffe aber kein Verschulden an der ungenauen Erhebung von Nichtfutterflächen vor Einführung des NLN-Faktors. Die Antragstellung betreffend die Alm mit der BNr. XXXX habe der Almbewirtschafter vorgenommen. Dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der BF hätte sich keines anderen Bevollmächtigten bedienen können. Der Almbewirtschafter habe sich stets über Digitalisierungsvorhaben informiert und habe die Digitalisierungskraft mit seiner Sachkenntnis unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel unterstützt. Die Zuhilfenahme eines Sachverständigen oder von Geometern wäre angesichts der "ordentlichen Digitalisierung" nicht notwendig gewesen und über die gehörige Sorgfalt hinausgegangen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen. Der BF habe sich ohne gegenteilige Anhaltspunkte auf dessen Angaben verlassen können. Ein allfälliges Verschulden des Almobmannes könne nicht zu einer Bestrafung des BF führen. Die Sanktionen seien empfindlich hoch und würden Strafcharakter i.S.des Art 6 EMRK aufweisen. Eine Bestrafung des BF ohne eigenes persönliches Verschulden würde daher gegen Art. 6 EMRK verstoßen. Auch sei ein offensichtlicher Irrtum i.s. des Art 19 VO 796/2004 gegeben. Schließlich sei Verjährung eingetreten, da der BF im guten Glauben gehandelt habe und seit der Zahlung der Beihilfe mehr als vier Jahre vergangen seien.

Der BF legte eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters XXXX der Alm mit der BNr XXXX vom 8.10.2013 vor, derzufolge im Jahr 2005 durch eine Vorort-Kontrolle 1.225,99 ha Almfutterfläche festgestellt worden seien. Dieses Ausmaß sei im Zuge einer Digitalisierung 2008 in Zusammenarbeit mit der Bezirkslandwirtschaftskammer auf 1.062,87 ha reduziert worden. Nach Einführung des NLN-Faktors 2010 sei - wieder mit Unterstützung eines fachkundigen Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer und eines langjährigen und erfahrenen Hirten der genannten Alm eine Futterfläche von 769,10 ha festgestellt worden. Die Vorort-Kontrolle 2012 habe jedoch eine Futterfläche von nur 529,80 ha ergeben. Bei einer Vorortbegehung im Jahr 2013 mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei eine Futterfläche von 627,80 ha festgestellt worden. Diese sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Dem Almobmann sei von höchster Stelle, also vom zuständigen Bundesminister zugesagt worden, dass bei so genannten "SOKO-Almen" dann, wenn im Zuge einer gemeinsamen Begehung eine Einigung zwischen der AMA und dem Bewirtschafter erzielt werden könne, von jeglichen Sanktionen abzusehen sei. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lauten auszugsweise:

"Artikel 10

Modulation

(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

2005: 3%,

2006: 4%,

2007: 5%,

2008: 5%,

2009: 5%,

2010: 5%,

2011: 5%,

2012: 5%.

[...]."

"Artikel 12

Zusätzlicher Beihilfebetrag

(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.

Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.

[...]

(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.

[...]."

Art. 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:

"TEIL III

MODULATION

Artikel 77

Berechnungsgrundlage für die Kürzung

Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."

"Artikel 79

Zusätzlicher Beihilfebetrag

1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel

III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.

Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit."

Art 73 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

[...]"

Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen Suchbegriff. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Entsprechend Art. 10 der VO (EG) Nr. 1782/2003 wurden die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2007, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Art. 77 der VO (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 der VO (EG) Nr. 1782/2003 einen zusätzlichen Beihilfebetrag (im Folgenden ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Festsetzungsbescheiden, im vorliegenden Fall aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2007, GZ II/7-EBP/07-69517518 betreffend Einheitliche Betriebsprämie lt. der darin angeführten ZA-Tabelle und aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 25.6.2008, II/7-RP/07-100665778, betreffend Rinderprämie laut der Rubrik "Kürzung des Prämienbetrages gemäß Art 71a VO(EG) Nr. 796/2004" ersichtlich.

Die AMA hat dem BF für das Kalenderjahr 2007 einen zusätzlichen Beihilfebetrag in der Höhe von 114,02 € (entsprechend den in den Maßnahmenbescheiden ausgewiesenen Modulationsbeträgen) ausbezahlt.

Durch den Abänderungsbescheid vom 25.6.2008, II/7-RP/07-100665778 hat sich die dem BF zu gewährende Einheitliche Betriebsprämie und damit auch der Modulationsbetrag (wiederum ausgewiesen in der ZA-Tabelle "Abzug Modulation") verringert. Die Summe der den BF (aufgrund des aktuellen Abänderungsbescheides vom 25.6.2008, II/7-RP/07-100665778 und des Rinderprämienbescheides vom 25.6.2008, II/7-RP/07-100665778) treffenden Modulationsbeträge beträgt nun €

87,57.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung an zu viel ausbezahltem ZBB 2007 ergibt sich also mittelbar aus der mit Bescheid vom 25.6.2008, II/7-RP/07-100665778 ausgesprochenen Rückforderung der EBP.

Der BF bekämpft ausdrücklich den Bescheid der AMA 30.10.2013, GZ II/7-ZBB/07-120011283 (betreffend den ZBB 2007), macht zur Begründung aber keine Ausführungen, die geeignet wären, die Rechtmäßigkeit dieser Rückforderung in Zweifel zu ziehen. Vielmehr richten sich die vorgebrachten Beschwerdegründe gegen die Rechtmäßigkeit des die EBP-Rückforderung erledigenden Bescheides vom 25.6.2008, II/7-RP/07-100665778. Diesen Bescheid hat der BF aber nicht innerhalb der Beschwerdefrist angefochten. Der Bescheid vom 25.6.2008, II/7-RP/07-100665778 wurde rechtskräftig. Die vorliegende Beschwerde ist daher insoweit unbegründet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.11.2014, 2013/17/0112 ausgesprochen hat, setzt die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...]den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."

Somit folgt der ZBB zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen, deren Höhe für das Antragsjahr 2007 bereits rechtskräftig feststeht.

Soweit der BF Verjährung einwendet, ist folgendes auszuführen:

VO (EG) 796/2004 enthält eine spezielle Verjährungsbestimmung in Art. 73 Abs. 5. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung gilt für Sanktionen generell die Vierjahresfrist. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde die Übererklärung in den auf 2007 folgenden Jahren 2008 und 2009 fortgesetzt (vgl. die Erk. Des BVwG W164 2103073-1 und W164 2114321-1 vom heutigen Tag). Die am 19.9.2012 durchgeführte Vorort-Kontrolle hat die Verjährung unterbrochen (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Es ist daher keinesfalls Verjährung eingetreten.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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