BVwG W114 2142438-1

W114 2142438-1Tribunale amministrativo federale5 gen 2017

Regest

Behebung der Entscheidung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Vorlageantrag, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W114 2142438-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2142438.1.00

Spruch

W114 2142438-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr.: XXXX, vom 31.05.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2855308010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175199010, betreffend Direktzahlungen 2015, beschlossen:

A)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2855308010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175199010, betreffend Direktzahlungen 2015 wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien zurückverwiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang sowie Feststellungen und Beweiswürdigung:

1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2855308010, wurden XXXX, XXXX, XXXX, BNr.: XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) EUR XXXX Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 gewährt.

2. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 31.05.2016 rechtzeitig Beschwerde erhoben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175199010, gewährte die AMA der BF Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von EUR XXXX.

4. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 03.10.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht.

5. Die AMA legte mit Schreiben vom 12.12.2016 am 19.12.2016 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Beschwerdeverfahrens vor und führte anmerkend aus, dass der vorliegenden Angelegenheit ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliegen würde. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, als gemäß

§ 8i MOG eine Erklärung mittels Formulars nachgereicht worden wäre und in der Beschwerde darauf Bezug genommen wäre. Diese Unterlagen wären sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden. Wäre die AMA noch zuständig könnten diese Unterlagen auch berücksichtigt werden. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.

6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich übereinstimmend aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten einander nicht widersprechenden Verfahrensunterlagen. Zweifel an deren Echtheit oder Richtigkeit liegen nicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.2. Rechtsgrundlagen

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

2.3. Zur Zurückverweisung

In der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht führt die AMA sinngemäß aus, dass nicht auszuschließen sei, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass im Ermittlungsverfahren der AMA der Sachverhalt nicht hinreichend umfassend ermittelt wurde, um darauf aufbauend zu einer rechtskonformen Entscheidung zu gelangen.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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