G303 2129317-1•BVwG G303 2129317-1
G303 2129317-1Tribunale amministrativo federale4 gen 2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G303 2129317-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom 01.06.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 12.02.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Mit der Antragstellung wurden eine Kopie des Schwerbehindertenausweises vom 10.06.2003, ausgestellt vom Versorgungsamt XXXX, und ein Abhilfebescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung XXXX vom 17.03.2005 sowie eine Meldebestätigung in Vorlage gebracht.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2016 wurde, nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 10.05.2016, zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Bruch des rechten Schienbeinkopfes, deutliche Instabilität des rechten Kniegelenkes mit Schmerzen und eingeschränkter Belastbarkeit Es besteht eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes. Die Wahl des höheren Rahmensatzes begründet sich in der ausgeprägten Instabilität des Gelenkes, und der damit verbundenen verminderten Belastbarkeit. Beim Gehen sind permanent Schmerzen vorhanden.
30
2
Chronische Beschwerden in der Lendenwirbelsäule Unterer Rahmensatz. Die seit Jahren bestehenden Schmerzen verstärken sich zunehmend beim Gehen und Sitzen
30
3
Geringe Beeinträchtigung der Gehirnfunktion nach Unfall Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz. Die Beeinträchtigung besteht darin, dass schwierige Wörter nur langsam ausgesprochen werden können und gelegentlich das richtige Wort nicht einfällt
20
4
Bluthochdruck Vorgegebener Rahmensatz bei Therapie mittels eines Kombinationspräparates
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsstörung 2 um eine Stufe steigere. Die sich, ebenfalls beim Gehen verstärkenden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule würden zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Mobilität führen. Bei der Gesundheitsstörung 3 bestehe kein Zusammenhang mit der führenden Gesundheitsschädigung. Die Gesundheitsstörung sei zu gering, somit erfolge keine Steigerung. Die Gesundheitsstörung 4 werde medikamentös gut behandelt und steigere daher nicht.
3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2016 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Damit erfülle der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht, sodass der Antrag vom 12.02.2016 abzuweisen sei.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren. Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Eine Kopie des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 11.05.2016 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
4. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde mit E-Mail vom 12.06.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF. Dieser brachte darin im Wesentlichen vor, dass bei seiner Begutachtung nicht berücksichtigt worden sei, dass sein rechtes Bein um 1 cm kürzer sei. Des Weiteren sei nicht erwähnt worden, dass er an einer "Imprimierung" der "Stirnhöllenvorderwand" rechts leide und dass sich der rechte Tränenkanal nicht spülen lasse. An der rechten Stirnvorderwand habe er ein Taubheitsgefühl, welches bei einem Witterungsumschwung ein Juckreiz auslöse.
Der BF ersuche um eine Überprüfung des Gutachtens und führt an, dass seine Gebehinderung, welche in seinem bisherigen Ausweis mit dem Merkzeichen "G" ausgewiesen wurde, sich nicht verbessert hätte.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.06.2016 wurde dem BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass die Beschwerde nicht eigenhändig unterfertigt gewesen sei. Daher sei ihm aufgetragen worden, binnen zwei Wochen eine eigenhändig unterfertigte Beschwerde an die belangte Behörde zu übermitteln.
5.1. Am 24.06.2016 langte bei der belangten Behörde die oben angeführte, nunmehr seitens des BF unterfertigte, Beschwerde ein.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 04.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
6.1. Am 24.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie der Sachverständige XXXX, der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
Der Amtssachverständige XXXX führte medizinisch zusammengefasst aus, dass die Beinlängenverkürzung keine Erhöhung der Gesamtfunktionsminderung mit sich bringen würde. Die Beschwerden des BF betreffend die Verstopfung des Tränenkanals wären unter der Richtsatzposition 110101 erfasst, wobei der untere Rahmensatz mit 10% zur Anwendung käme. Das Taubheitsgefühl in der rechten Wange und Schläfe wäre unter der Positionsnummer 040402 mit einem Grad der Behinderung von 10% einzuschätzen, da keine motorische Auswirkung auf den Kauakt vorliege. Es ergebe sich aufgrund dieser Leiden keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.
Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen:
? Zustand nach Bruch des rechten Schienbeinkopfes, deutliche Instabilität des rechten Kniegelenkes mit Schmerzen und eingeschränkter Belastbarkeit und Beinlängenverkürzung des rechten Beines (GdB: 30%)
? Chronische Funktionseinschränkung der Augenlider und Bindehäute (GdB: 10%)
? Schädigung des Nervus Trigeminus (GdB: 10%)
? Chronische Beschwerden der Lendenwirbelsäule (GdB: 30%)
? Geringe Beeinträchtigung der Gehirnfunktion nach Unfall (GdB: 20%)
? Bluthochdruck (GdB: 20%)
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert (vH).
Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung des Zentralen Melderegisters und den Angaben des BF.
Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert wurde aufgrund des seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von XXXX und den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2016 festgestellt. Diese sind schlüssig, nachvollziehbar, weisen keine Widersprüche auf und stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch die festgestellten behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung ergeben sich daraus.
Die in der Beschwerde angeführten Leiden, nämlich die Beinlängenverkürzung und die Beschwerden mit dem Tränenkanal sowie das Taubheitsgefühl, wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert und seitens des Sachverständigen gemäß den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung medizinisch bewertet. Laut den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von XXXX sind diese Leiden zu geringfügig, um eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu bewirken.
Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 24.11.2016 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Gegenständlich konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt werden.
Diese Gesamteinschätzung wurde, wie unter Pkt. II.2 näher ausgeführt wurde, auf Grundlage der vorliegenden gutachterlichen Ausführungen vorgenommen. (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Die in der Beschwerde des BF vorgebrachten Leiden wurden dabei berücksichtigt. Diese konnten jedoch aufgrund ihrer Geringfügigkeit keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken.
Gemäß § 3 Abs. 2 der anzuwendenden Einschätzungsverordnung sind auch Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Die in der Beschwerde vorgebrachte Beinlängenverkürzung rechts, die chronische Funktionseinschränkung der Augenlider und Bindehäute und die Schädigung des Nervus Trigeminus sind laut den schlüssigen gutachterlichen Ausführungen von XXXX mit einen Grad der Behinderung von 10 % zu bewerten beziehungsweise ist die Beinlängenverkürzung rechts in der Gesundheitsschädigung GS 1 "Zustand nach Bruch des rechten Schienbeinkopfes" mitumfasst. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass diese Gesundheitsschädigungen im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen.
Der Umstand, dass dem BF in Deutschland (XXXX) ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt und ein Grad der Behinderung von 70 von Hundert ab 05.10.2004 festgestellt wurde, hat für die belangte Behörde und das gegenständliche Verfahren keine Bindungswirkung.
Es konnte somit insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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