BVwG W181 2138702-1

W181 2138702-1Tribunale amministrativo federale3 gen 2017

Regest

ärztlicher Sachverständiger, Fahrtkostenersatz, Mehrbegehren,<br/>Mühewaltung, Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten,<br/>Zeitversäumnis

Testo completo

BVwG W181 2138702-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W181.2138702.1.00

Spruch

W181 2138702-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Präsidenten Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am XXXX zur GZ. XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 1231,-- (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX, GZ. XXXX, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den XXXX an, zu welcher der Antragsteller als Sachverständiger auf dem Fachgebiet XXXX geladen wurde.

2. In der Folge fand am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Antragsteller als Sachverständiger teilnahm.

3. In seiner Honorarnote vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX, legte der Antragsteller seine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:

GEBÜHRENNOTE entsprechend dem GebAG 1975 in der geltenden Fassung (2014) für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 1.9.2016

1. ) Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (Mühewaltung) (§ 34; Abs. 1) 2 Std. 2 Std. Wegzeit ges. 4 Std. a Euro 300,-

1200,-

2. ) Parkgebühr

5,-

3. Fahrtkosten 18kmx2=36km a 0,44

15,84

1. 220,84

20%Mwst.

244,16

1. 465,00 Euro

4. Mit

Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ. XXXX, wurde dem Antragsteller zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass die beantragte Gebühr für Mühewaltung gemäß § 35 Abs. 2 GebAG hinsichtlich der weiteren Erläuterung bzw. Ergänzung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung in einem Prozentsatz zur Mühewaltungsgebühr für die Erstellung des Gutachtens zu bestimmen ist. Zudem wurde er in Hinblick auf die Vergütung der Zeit der Anfahrt bzw. Rückfahrt auf die gesonderte Bestimmung des § 32 Abs. 1 GebAG aufmerksam gemacht sowie in Bezug auf die Vergütung für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs auf die Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte verwiesen. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller unter Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Bestimmung dargelegt, dass sich im gegenständlichen Fall bzw. Verfahren eine Gebührenberechnung von insgesamt € 1.231,00 ergibt.

Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.

5. Der Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller am XXXX ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 GebAG legt weiters fest, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Zu A)

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

1. Zur Mühewaltung

Gemäß § 35 Abs. 2 GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, sofern er das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

Die Gebühr ist dabei in einem Prozentsatz von der Grundleistung zu bestimmen, wobei als Rechnungsgrundlage nicht der Stundensatz heranzuziehen ist, sondern die Mühewaltungsgebühr für das erläuterte Gutachten. Der Prozentsatz wird dabei im Allgemeinen zwischen 33 % und 40 % der Grundleistung liegen (OLG Innsbruck SV 2003/3, 167; SV 2013/3, 167; SV 2008/1, 34, siehe dazu auch Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz 5 zu § 35 GebAG).

Die Mühewaltungsgebühr für die Erörterung des Gutachtens im Rahmen der Verhandlung ist somit in einem Prozentsatz zur Mühewaltungsgebühr für die Erstellung des Gutachtens zu bestimmen. Im gegenständlichen Fall beträgt die Mühewaltungsgebühr für die Erstellung des Gutachtens € 2400,00, welche als Rechnungsgrundlage für die Mühewaltungsgebühr hinsichtlich der Teilnahme an der Verhandlung heranzuziehen ist.

Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX ist zu entnehmen, dass es sich bei der Erörterung des Gutachtens bzw. der anschließenden Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung um ausführliche Ergänzungen gehandelt hat, weshalb ein Prozentsatz in Höhe von 40 % angemessen ist.

Aus diesem Grund ist die Mühewaltungsgebühr im gegenständlichen Verfahren mit € 960,00 zu bestimmen.

2. Zur Wegzeit

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Gemäß Abs. 2 Z 1 leg.cit. besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Bei der beantragten Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung betreffend die Ergänzung bzw. Erläuterung des Gutachtens gemäß § 35 Abs. 2 GebAG handelt es sich um eine Gebühr für Mühewaltung, weshalb der Sachverständige für diese Zeit keinen (gesonderten) Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis hat (vergleiche OLG Wien 28.08.1979, 16 R 132/79; KG Krems 28.07.1981, R 223, 224/81; KG Ried 16.03.1982, R 73/82).

Für die Zeit der Anfahrt bzw. der Rückfahrt steht dem Sachverständigen eine Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG zu. Somit ist die Zeit von der Abfahrt bis zum Beginn der Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht und der Rückfahrt vom Bundesverwaltungsgericht, welche in der Honorarnote mit 2 Stunden angegeben wurde, mit der Gebühr für Zeitversäumnis in Höhe von insgesamt € 45,40 zu vergüten.

3. Zu den beantragten Reisekosten

Gemäß § 28 Abs. 2 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung (€ 0,42/km, gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Reisegebührenvorschrift).

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

1. Gebühr für Müheverwaltung: Gutachtenserörterung in der Verhandlung:

§ 35 Abs. 2

€ 960,00

2. Zeitversäumnis: Anfahrt und Rückfahrt: 2 Stunden zu € 22,70

§ 32 Abs. 1

€ 45, 70

3. Parkgebühr:

€ 5

4. Fahrtkosten 18 km x 2 = 36 km a € 0,42

§ 28 Abs. 2 GebAG iVm § 10 Abs. 3 Z 2 Reisegebührenvorschrift

€ 15,12

Zwischensumme

€ 1025,82

Mehrwertsteuer 20 %

€ 205,16

Zusammen

€ 1230,98

Aufgerundet auf volle 10 Cent

§ 53a Abs. 2 AVG

€ 1231,00

Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit EUR 1231,00 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

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