W120 2014534-1•BVwG W120 2014534-1
W120 2014534-1Tribunale amministrativo federale3 gen 2017
angemessene Frist, Behebung der Entscheidung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung,<br/>Frist, Fristablauf, Kognitionsbefugnis, Mängelbehebung, mangelhafter<br/>Antrag, Mangelhaftigkeit, Nachreichung von Unterlagen,<br/>Nettoeinkommen, Notstandshilfe, Revision zulässig,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit,<br/>Verbesserungsauftrag, Vorlageantrag, Zurückweisung, Zuständigkeit,<br/>Zustellung durch Hinterlegung, Zustellung ohne Zustellnachweis
W120 2014534-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 25. Juni 2014, GZ 0001295685, Teilnehmernummer: XXXX , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 10. September 2014, GZ 0001324111, und Stellung eines Vorlageantrages zu Recht:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 28. April 2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Im dabei verwendeten Antragsformular war eine im Punkt 4 dieses Formulars zur Auswahl stehende "Anspruchsvoraussetzung", nämlich "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz", angekreuzt.
Unter Punkt 10 dieses Formulars wurde unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende
Personen eingetragen: XXXX und XXXX .
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:
(a) ein mit 7. April 2014 datiertes und an XXXX adressiertes Schreiben des AMS,
(b) einen an die Beschwerdeführerin adressierten und mit Februar 2014 datierten Verdienstnachweis,
(c) einen an die Beschwerdeführerin adressierten und mit März 2014 datierten Verdienstnachweis und
(d) eine die Beschwerdeführerin betreffende Dienstgeber-Bestätigung vom 28. April 2014.
2. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 übermittelte die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgende Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen:
"[ ] danke für Ihren Antrag vom 28.04.2014 auf
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
-Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)
-Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:
bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Einkommen von XXXX ab 28. Mai 2014
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.
[ ]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte direkt in unserer Abteilung "Befreiung" unter der Telefonnummer [ ] an."
3. Die belangte Behörde übermittelte mit Datum vom 25. Juni 2014 und ohne Anführung des Satzes "Einkommen von XXXX ab 28. Mai 2014" in der Aufzählung der fehlenden Unterlagen das unter Punkt I.2. dieses Erkenntnisses angeführte Schreiben.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juli 2014 fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass sie zu keinem früheren Zeitpunkt als zu jenem der Bescheiderlassung einen Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erhalten habe. Sowohl der Verbesserungsauftrag als auch der angefochtene Bescheid würden das Datum 25. Juni 2014 tragen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei im Moment arbeitslos und beziehe Notstandshilfe. Es sei der Beschwerdeführerin zudem nicht möglich, eine aktuelle Schulbestätigung zu erhalten. Der Beschwerde beigelegt waren weitere Unterlagen.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. September 2014, zugestellt am 16. September 2014, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der verfahrensgegenständliche Antrag mit dem bekämpften Bescheid zurückgewiesen worden sei. Die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen, datiert mit 12. Mai 2014, sei bei der Beschwerdeführerin nicht eingelangt. Da der belangten Behörde kein entsprechender Zustellnachweis vorliege, sei die Behauptung der Beschwerdeführerin als richtig anzunehmen. Die weitere Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen vom 25. Juni 2014 sei bei der Beschwerdeführerin zur gleichen Zeit eingelangt wie der angefochtene Bescheid. Dies sei schon deshalb nachvollziehbar, da beide Schriftstücke mit demselben Datum versehen seien. Da der Beschwerdeführerin dadurch die fristgerechte Behebung der Mängel nicht möglich gewesen sei, sei die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt. Nachdem mit der Beschwerde nun alle erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen vorliegen würden, sei der Antrag der Beschwerdeführerin in sachlicher Hinsicht geprüft und dabei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der in § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Transferleistungen beziehe und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht erfüllt seien.
7. Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht "Beschwerde" und führte darin im Wesentlichen aus, dass ihr Ehemann Notstandshilfe beziehe und das aktuelle gemeinsame Haushaltsnettoeinkommen nicht den Befreiungsrichtsatz von EUR 1.588,57 übersteige.
8. Die belangte Behörde legte den Akt betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 19. November 2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zum im Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[ ]"
3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl I Nr 159/1999, lautet idF BGBl I Nr 70/2013 auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
[ ]"
Das Rundfunkgebührengesetz idF BGBl I Nr 70/2016 lautet auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[ ]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.
[ ]"
3.1.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lauten auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[ ]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[ ]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtli-cher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufor-dern.
[ ]"
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[ ]"
§ 47 Fernmeldegebührenordnung idF BGBl I Nr 70/2016 lautet:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt."
3.2. Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung:
Die belangte Behörde wies mittels Beschwerdevorentscheidung vom 10. September 2014, zugestellt am 16. September 2014, den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. April 2014 ab, da dieser "in sachlicher Hinsicht geprüft und dabei festgestellt" worden sei, dass die Beschwerdeführerin keine der in § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Transferleistungen der öffentlichen Hand beziehe.
Gegen den "Bescheid" (= die Beschwerdevorentscheidung vom 10. September 2014) erhob die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel ("Berufung" vom 25. September 2014). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN). Das vorliegende Rechtsmittel ist daher als Vorlageantrag zu werten.
§§ 14 und 15 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:
"§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen."
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Zum Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum ursprünglichen Bescheid und zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) ua Folgendes klarstellend fest:
"Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid – im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben."
Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde (Gruber, in Götzl et al [Hrsg], Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte – Kommentierung des VwGVG und der Bestimmungen zum Rechtsschutz vor VwGH und VfGH [2015] § 14 VwGVG Anm 10). Das Ende der zweimonatigen Frist ist mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gegenüber einer Partei des Verfahrens anzusetzen. Wird also in einem Mehrparteienverfahren innerhalb der zweimonatigen Frist auch nur einer Partei die Beschwerdevorentscheidung rechtswirksam zugestellt, ist die Frist gewahrt, auch wenn eine Erlassung gegenüber der beschwerdenführenden Partei erst nach dieser Frist erfolgt. Erfolgt keine solche fristwahrende Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ist die Beschwerdevorentscheidung mit Unzuständigkeit belastet (vgl. Gruber, Das neue Verfahrensrecht § 14 VwGVG Anm 11 f). Unzuständigkeit ist von amtswegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076).
Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid langte (laut unbestritten gebliebenen Ausführungen im bekämpften Bescheid) am 10. Juli 2014 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit am 10. Juli 2014 zu laufen an und endete mit Ablauf des 10. September 2014. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 16. September 2014 per Hinterlegung zugestellt.
Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete daher mit Ablauf des 10. September 2014 (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig, weshalb diese von amtswegen ersatzlos zu beheben war.
3.3. Zur Aufhebung des die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages aussprechenden Bescheides:
3.3.1. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückwies, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. ua VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; konkret zum FeZG: VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205).
Es ist daher im vorliegenden Fall allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.
3.3.2. Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 13 Abs 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).
Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206).
§ 13 Abs 3 AVG gibt der Behörde nicht die uneingeschränkte Ermächtigung, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Ansuchen nach dem Gesetz anzuschließen sind, zu verlangen, sondern erlaubt nur diejenigen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (VwGH 28.05.2013, 2013/05/0008).
Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. zB VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).
Konkret ist folglich zu prüfen, ob, erstens, der verfahrensgegenständliche Antrag in Hinblick auf die Geltendmachung des Vorliegens eines Befreiungsgrundes durch den Bezug einer Leistung gemäß § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen (§ 50 Abs 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung) mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich waren; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs 3 AVG iSd der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.
3.3.3. Schon vor dem Hintergrund, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin lediglich die unter Punkt I.1. angeführten Unterlagen angeschlossen waren, welchen insbesondere der Nachweis des Bezuges einer Leistung gemäß § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung nicht entnommen werden kann, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde als erforderlich erwies.
Der Verpflichtung zur Aufforderung gemäß § 13 Abs 3 AVG ist die belangte Behörde im Beschwerdefall mit ihrem ersten Schreiben betreffend die Nachreichung von Unterlagen vom 12. Mai 2014, GZ 0003701909, grundsätzlich nachgekommen. Gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe diese den ohne Zustellnachweis erteilten Mängelbehebungsauftrag durch die belangte Behörde jedoch nicht empfangen. Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung richtigerweise ausführte, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe eine Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. VwGH 15.05.2013, 2013/08/0032). Die belangte Behörde legte in ihrer Beschwerdevorentscheidung selbst dar, dass kein entsprechender Zustellnachweis vorliegt, weshalb die Behauptung der Beschwerdeführerin über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen ist und der Mängelbehebungsauftrag vom 12. Mai 2014 daher als nicht wirksam erteilt zu qualifizieren ist.
Der zweite Mängelbehebungsauftrag vom 25. Juni 2014, GZ 0003732142, wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ebenfalls ohne Zustellnachweis zugestellt, weshalb gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von der diesbezüglichen Zustellung am 1. Juli 2014 auszugehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der nicht wirksamen Erteilung des ersten Mängelbehebungsauftrages vom 12. Mai 2014 von der Zulässigkeit und der Erforderlichkeit des zweiten Mängelbehebungsauftrages auszugehen(vgl. dazu, dass grundsätzlich die [neuerliche] Übermittlung des Verbesserungsauftrages nicht wirksam den Lauf einer [weiteren] Verbesserungsfrist auslösen kann, VwGH 16.10.2006, 2004/10/0158).
Mit selben Datum wie der zweite Mängelbehebungsauftrag (25. Juni 2014) wurde zudem der verfahrensgegenständliche Bescheid versehen, welcher erneut ohne Zustellnachweise durch die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin übermittelt wurde, weshalb gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von der diesbezüglichen Zustellung am 1. Juli 2014 auszugehen ist.
Da der Mängelbehebungsauftrag vom 25. Juni 2014 erforderlich war und der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 25. Juni 2014 jedoch ohne das vorherige Abwarten des Ablaufs der vierzehntägigen von der belangten Behörde gesetzten Mängelbehebungsfrist erlassen wurde, erfolgte die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags mit dem bekämpften Bescheid vom 25. Juni 2014 durch die belangte Behörde zu Unrecht (vgl. VwGH 18.09.2008, 2008/21/0357).
Der bekämpfte Bescheid vom 25. Juni 2014 war daher aufzuheben.
3.3.4. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Als Folge der auszusprechenden Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt.
Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch ergänzend darauf hinzuweisen, dass Antragstellerin im behördlichen Verfahren die Beschwerdeführerin und nicht XXXX war und daher die von der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch betreffend XXXX schon deshalb nicht als ausreichender Nachweis iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung einzustufen ist, da dieses Schreiben keinen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage betreffend die Beschwerdeführerin darstellt.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu insbesondere aus (VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097): "Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung [...] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfall-bezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (Hinweis B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033)."
Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Zu den vorliegenden Fragestellung, nämlich zur Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes bei Unrechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages und in weiterer Folge Ergehen einer verspätet erlassenen Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde, fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (die Entscheidung des VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, enthält keine Ausführungen zu einer Konstellation wie der vorliegenden) und die Rechtslage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht eindeutig ist (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).
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