BVwG W120 1417354-1

W120 1417354-1Tribunale amministrativo federale3 gen 2017

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, politische Gesinnung, Rückkehrsituation, soziale<br/>Gruppe, subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W120 1417354-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W120.1417354.1.00

Spruch

W120 1417354-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Dezember 2010, Zl 10 06.913-BAG, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 11. November 2015 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.01.2018 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG aufgehoben.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der XXXX Volksgruppe, stellte am 5. August 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.

2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz XXXX und der Stadt XXXX stamme, verheiratet sei und über keine Berufsausbildung und Berufserfahrung verfüge.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er, nachdem er an der Universität XXXX aufgenommen worden und von XXXX in Richtung XXXX gefahren sei, von den Taliban angegriffen und eingesperrt worden sei. Er sei in ein Haus gebracht worden, wo sich weitere 20 Personen befunden hätten. Während eines Kampfes zwischen den Taliban und den NATO-Truppen "befreiten wir uns, und flüchteten". Aus Angst vor den Taliban habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen.

3. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 30. September 2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er als Verwandte in Afghanistan (Stadt XXXX) seine drei Schwestern, seine zwei Brüder und zwei Onkel habe und seine Familie eine Landwirtschaft betreibe. Seine Schwester lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann in Österreich, jedoch habe der Beschwerdeführer zu ihnen keinen Kontakt. Von 1386-1388 habe der Beschwerdeführer in Afghanistan die XXXX Schule besucht. In Afghanistan sei er Student gewesen, und zwar an der Universität "XXXX". Diese befinde sich in der Stadt Lashkar Gah.

Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nur Angst vor den Taliban habe. "Wenn man mich wegschickt und ich ankomme, bringt man mich um. Mein Foto meine Identität ist alles bei den Taliban."

Der Beschwerdeführer verneinte aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und aufgrund seiner politischen Überzeugung verfolgt worden zu seien. "Es gibt nur allgemeine Probleme. Ich persönlich hatte aber keine."

Ergänzend führte der Beschwerdeführer ua wortwörtlich Folgendes aus:

"[...]

F: Seit wann hatten Sie die Absicht Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Als ich wegen der Taliban in Gefangenschaft war. Ich war 20 Tage im Gefängnis.

F: Wann haben Sie festgestellt Afghanistan verlassen zu müssen?

A: Nachdem ich aus dem Gefängnis geflüchtet bin, bin ich 5 Tage später ausgereist.

F: Wann war das genau?

A: Es war 30.1.1389. (lt. Internetrechner 19.4.2010)

F: Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen?

A: Nein.

[...]

F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe!

Anm.: Der AW lächelt.

A: Ich kann das Datum nicht sagen. Es war im Monat Jardi 1388 (Dezember 2009) wo ich meine Reifeprüfung hatte. Es wurden dann am

20. Hut 1388 (11.3.2010) wo die Ergebnisse verkündet werden. Am 4. Hamal 1388 (24.3.2010) machte ich mich auf den Weg nach XXXX.

F: Wie sind Sie dort hingefahren?

A: Mit dem Auto. Nachfrage: Sind Sie selbst gefahren?

Nein mit dem Linienbus.

F: Was passierte weiter?

A: 5 Tage blieb ich dort bis ich meine Inskreptionsbestätigung erhalten habe. Dann hatten wir noch 15 bis 20 Tage Ferien. Nach diesen 5 Tagen wollte ich wieder zurück nach Hause. Am Weg nach Kandaher bin ich mit einem Fahrzeug gefahren das hinten geschlossen war. Zwischen XXXX und Kandahar standen am Weg die Taliban. Ich hatte meine Inskriptionskarte mit.

F: Was passierte weiter?

A: Sie standen vor dem Auto und forderten alle auf auszusteigen. Wir sind ausgestiegen und lagen alle auf dem Boden.

[...]

F: Was ist genau passiert? Schildern Sie mir wie Sie es erlebt haben?

A: Wir sind dort stehengeblieben und sie haben uns durchsucht.

F: Wer hat Sie durchsucht und von wem wurden Sie aufgehalten?

Anm.: Der AW schmunzelt.

A: Die bewaffneten Taliban.

F: Schildern Sie mir wie Sie es erlebt haben?

Anm.: Der AW schmunzelt.

A: Nachdem wir stehengeblieben und durchsucht wurden von den Taliban haben sie nichts bei den anderen gefunden. Nur bei mir. Ich hatte meine Geburtsurkunde und meine Inskreptionskarte bei mir. Daraufhin sagten sie dass die anderen gehen können. Mich haben sie aber nicht gehen lassen. Sie haben mir meine Hände auf den Rücken gebunden. Sie haben mich dann in einen Toyota gesetzt.

[...]

F: Was passierte weiter?

A: Danach blieb ich 20 Tage in dem Gefängnis. Eines Tages gegen abends fand eine bewaffnete Auseinandersetzung statt.

F: Warum hat man nur Sie mitgenommen? Wie können Sie mir dies erklären?

A: Bei den anderen haben sie keine Dokumente gefunden nur bei mir.

F: Warum glauben Sie sollte dies ein Grund sein?

A: Der Grund dafür ist, dass ich Student bin und sie denken wenn ich fertig bin dann werde ich für die Regierung arbeiten, und das wollen sie nicht.

[...]

F: Was passierte weiter?

A: Danach blieb ich 20 Tage in dem Gefängnis. Eines Tages gegen abends fand eine bewaffnete Auseinandersetzung statt.

[...]

A: Als die Schüsse gefallen sind, ist die Bewachung auf einmal verschwunden. Wir haben dann die Türe eingeschlagen und alle sind in verschiedene Richtungen gelaufen.

[...]

A: Meine Augen waren verbunden ich konnte nicht sehen wo ich war. Als ich geflüchtet bin, und in Kandahar angekommen bin, habe ich gewusst dass ich im Distrikt Martscha war. Als die Auseinandersetzung stattfand haben wir die Türe dort eingetreten und sind von dort weggelaufen. Jeder in eine andere Richtung. Ich bin 24 Stunden in den Bergen unterwegs gewesen.

[...]

F: Sie waren dann 24 Stunden unterwegs, was passierte dann weiter?

A: Nach den 24 Stunden habe ich die Orientierung verloren. Ich habe dann eine Strasse gefunden und hab mich hingesetzt. Dort ist ein Auto vorbeigefahren und ich stoppte das Auto. Ich ab den Fahrer gefragt wo er hinfährt und er hat gesagt nach Kandahar. Ich bin mitgefahren.

F: Wie lange sind Sie unterwegs gewesen mit diesem Auto?

A: Es war gegen Abend als ich in das Auto gestiegen bin und gegen 23 Uhr war ich in Kandahar.

[...]

F: Was haben Sie dann in Kandahar gemacht?

A: Ich habe dann dort in einem Hotel übernachtet und am nächsten Morgen fuhr ich nach XXXX.

[...]

A: Ich habe noch einen Grund. Ich war 5 Tage zuhause und war versteckt. Die Leute sind immer wieder in der Nacht aufgetaucht und haben nach mir gefragt.

F: Wann wurde nach Ihnen gefragt und wer hat nach Ihnen gefragt?

A: In diesen 5 Tagen sind sie zwei drei Mal gekommen. Sie haben meine Mutter gefragt wo ich bin. Es waren unbekannte Leute. Meine Mutter kannte sie nicht.

F: Sind Sie zur Polizei gegangen? Haben Sie dies angezeigt?

A: Die Taliban sind mächtiger als die Regierung. Wir sind vom Zentrum weit entfernt.

F: Sie waren in Kandahar warum sind Sie dort nicht zur Polzei gegangen?

A: Selbst in Kandhar gibt es viele Taliban. Um 23 Uhr hatte ich auch nur Angst und am nächsten Morgen fuhr ich ja schon wieder weg.

[...]

Nach vollständiger Rückübersetzung durch den Dolmetscher um 11:19 Uhr.

F: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?

A: Ja, die Grundschule heißt Said Ahmad Alaudin. Ich möchte auch sagen, dass es ungefähr der 30.1.1389 war, an dem ich ausgereist bin. Ich möchte auch korrigieren, dass es nicht 1388 war indem ich die Schule beendet habe. Es war 1389.

F: Wurde alles richtig aufgenommen?

A: Ja, alles stimmt.

[...]"

4. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens betreffend die Situation für Studenten in Afghanistan und deren Bedrohung durch die Taliban.

5. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2010 stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation.

6. Mit Schreiben vom 18. November 2010 erfolgte von ACCORD die Beantwortung der Anfrage. Die Anfragebeantwortung lautet auszugsweise folgendermaßen:

"[...]

  1. Universität ‚XXXX' in Lashkar Gah

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen bezüglich einer Universität namens ‚XXXX' in Lashgar Gah gefunden werden. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Refworld, LexisNexis und Google.

  1. Inskriptionszeiten an afghanischen Universitäten; benötigte Dokumente bei Inskription (genügt eine Kopie der Geburtsurkunde?); Kosten eines Studiums, staatl. Unterstützungen

[...]

In einem Staatenbericht an das UNO-Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom Juli 2009 (CESCR) wird erwähnt, dass gemäß Artikel 43 der Verfassung Bildung für alle Bürger bis zum Hochschulniveau kostenlos zu sein habe. Laut dem Bericht seien alle öffentlichen Bildungseinrichtungen kostenlos. Die Zulassung für Studenten beginne gewöhnlich am 1. Asad (21. Juli) und dauere bis zum Ende von Dalwa (Februar). Jedoch herrsche Mangel an finanziellen Mitteln und es sei schwierig, kostenlosen Zugang zu höherer Bildung zu verwirklichen.

[...]

  1. Gibt es in Sange-e Masha (XXXX/XXXX) die Schulen ‚XXXX' und ‚XXXX'.

Die afghanische NGO Shuhada Organization erwähnt in ihrem Jahresbericht 2007 eine XXXX High School in XXXX:

[...]

  1. Gefährdung von Studenten durch Taliban (Berichte über Angriffe auf Studenten)

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hält in seinem Halbjahresbericht 2010 vom August 2010 fest, es scheine, dass nun mehr Personen wegen Verdachts auf Spionage von Aufständischen entführt und getötet würden als zuvor, darunter auch Schüler bzw. Studenten (engl.: ‚students'):

[...]

BBC berichtet im Mai 2010 über einen Selbstmordanschlag in Kabul, bei dem 18 Personen, darunter laut einem Augenzeugen zahlreiche Frauen getötet worden seien, bei denen es sich um Studentinnen gehandelt habe, die sich auf dem Weg zur Universität befanden. Zu dem Anschlag hätten sich die Taliban bekannt:

[...]

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen bezüglich Gefährdung von Studenten durch Taliban der gefunden werden.

[...]"

7. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19. November 2010 zum Thema "Universität in Lashkar Gah; Universitätsbesuch" hält ua Folgendes fest:

"[...]

Gibt es in Lashkar Gah (Provinz XXXX) eine Universität mit dem Namen ‚XXXX'?

Ist es an dieser Uni möglich Bildungs- und Erziehungswissenschaften zu studieren?

Von Seiten der Staatendokumentation konnten keine Informationen über eine Universität namens ‚XXXX' in Lashkar Gah gefunden werden. Die Recherchen ergaben, dass es in Lashkar Gah eine ‚Bost University' gibt, die derzeit jedoch nur eine Ausbildung im Bereich Landwirtschaft anbietet. Diese Informationen beruhen auf ‚Wikipedia' und sind somit nicht bescheidtauglich. Eine Homepage der ‚Bost University' in Lashkar Gah konnte im Zuge der Recherche nicht gefunden weden.

Am 12.10.2010 erfolgte von Seiten der Staatendokumentation eine Anfrage per E-Mail an das ‚Afghanistan Ministry of Higher Education', jedoch erfolgte von Seiten des Ministeriums keine Antwort.

[...]"

8. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 14. Dezember 2010 gab der Beschwerdeführer ua Folgendes an:

"[...]

F: Sie gaben bei Ihrer Einvernahme am 30.9.2010 angegeben, dass Sie nach der Reifeprüfung zur Universität nach XXXX gingen. Diese Universität hätte den Namen XXXX gehabt und hätte sich in Laschkargah befunden. Sie hätten dort Bildungs- und Erziehungswissenschaften inskripiert. Halten Sie diese Angaben aufrecht?

A: Ja. Was ich gesagt habe ist nicht gelogen. Ich wollte studieren.

F: Sie gaben auch an im Monat Jardi 1388 (Dezember 2009) die Reifeprüfung abgelegt zu haben. Am 4. Hamal 1388 (24.3.2010) wären Sie dann mit dem Linienbus nach XXXX gefahren. Halten Sie auch diese Angaben aufrecht?

A: Ja.

F: Weiters gaben Sie an, 5 Tage dort verblieben zu sein. Dann wären Sie wieder nach Hause gefahren weil Ferien gewesen wären. Was haben Sie konkret in der Universität gemacht?

A: Ich habe dort inskripiert und den Studentenausweis bekommen.

V.: Aufgrund Ihrer Angaben wurde eine Erhebung der Staatendokumentation bezüglich Ihrer Angaben durchgeführt. Wie die Erhebungen ergaben gibt es keine Universität mit dem Namen XXXX. Es konnte eine einzige Universität in Laschkargah erhoben werden. Dort ist es aber auch nicht möglich die von Ihnen angegebene Studienrichtung zu inskripieren. Ihre Angaben dazu waren unwahr. Möchten Sie sich dazu äußern?

Anm.: Der AW schmunzelt.

A: Es kann keine Lüge sein. Ich bin dort hingegangen und ich habe dort inskripiert und hatte die Karte.

[...]

A: Die Aufnahmeprüfung ist schon in Jardi 1388 gemacht.

V.: Sie haben auch heute angegeben am 4. Hamal 1388 (24.3.2010) zur Inskription gefahren zu sein. Wie die Erhebungen ergaben, beginnt die Zulassung für Studenten gewöhnlich am 1. Asad (21. Juli) und endet zum Ende von Dalwa (Februar). Auch in diesem Zusammenhang wurden Ihre Angaben als unwahr festgestellt. Was sagen Sie dazu?

A: Schulen und Universitäten beginnen alle am 4. Hamal.

[...]"

9. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.

10. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30. Dezember 2010, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl erfülle. Es ergebe sich schon aus einem kurzen Blick auf die Wikipedia-Seite der Stadt Lashkar Gah in der Provinz XXXX, dass es dort entgegen den Feststellungen der belangten Behörde durchaus ein Lehrer-Ausbildungsinstitut gebe. Die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens sei jedenfalls unverzichtbar. Dieses werde ergeben, dass die Zulassung für Studenten in Afghanistan nicht am 1. Asad, sondern zu Jahresbeginn (Hamal) stattfinde. Es werden sich sodann auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers als wahr erweisen. Der Beschwerdeführer habe schließlich berichtigend angegeben, dass es sich bei der Prüfung im Monat Djadi 1388 um die Zulassungsprüfung handle und er die Reifeprüfung davor im Monat Qaus (15.-30.) 1388 abgelegt habe. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

11. Mit Schreiben vom 8. September 2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Bestätigung über Inskription des Beschwerdeführers an der Universität XXXX mitsamt beglaubigter Übersetzung". Ergänzend wurde in diesem Schreiben ua ausgeführt, dass der Onkel des Beschwerdeführers diesem mitgeteilt habe, dass die Taliban nach der Flucht des Beschwerdeführers weitere Bewohner des Heimatdorfes des Beschwerdeführers entführt hätten. Die Bewohner und Verwandten dieser Leute würden deshalb den Beschwerdeführer beschuldigen und seine Familie bedrängen.

12. Mit Schreiben vom 4. April 2012 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Deutschkursbestätigungen vor.

13. Mit Telefax vom 27. Februar 2014 brachte der Beschwerdeführer ein "Zeugnis des Betroffenen aus seinem Heimatland", eine Kopie einer Mitgliedskarte und ein erneutes Konvolut an Deutschkursbestätigungen in Vorlage.

14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Jänner 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, innerhalb dieser Frist bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben. Überdies wurde er um Konkretisierung seiner Angaben in der Beschwerde in Bezug auf das sich laut seinen Ausführungen auf der Wikipedia-Seite angeführte und sich in der Stadt Lashkar Gah befindliche Lehrer- und Ausbildungsinstitut ersucht.

15. In der hg am 2. Februar 2015 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übersetzung "Lehrer- und Ausbildungsinstitut [...] NICHT richtig" sei und die Übersetzung von "Tahlim Tarbia" mit Lehrer- und Ausbildungsinstitut "in dieser Form nicht richtig" sei. Der Beschwerdeführer könne jedoch nach der Ausbildung bei der erwähnten Fakultät eine Beschäftigung als Lehrer erlangen. Eine wörtliche Übersetzung, wie vom damaligen Dolmetsch offenkundig vorgenommen, sei jedoch nach Ansicht des Beschwerdeführers in dieser Form nicht richtig. Ein derartiges Institut sei nicht existent, weshalb auch keine Adresse angegeben werden könne. Der Beschwerdeführer sei bei der Fakultät "XXXX" inskribiert gewesen und hätte sich dort fünf Tage aufgehalten. Im Zuge der Stellungnahme werde ein Ausdruck des Fotos, woraus das Gebäude der Fakultät ersichtlich sei mit dem Namen übermittelt. Zudem wurde auch ein Link übermittelt, "welche[m] auch der Name XXXX zu entnehmen" sei. Aus den diesbezüglichen Unterlagen ergäbe sich zudem die Adresse der Universität XXXX.

16. Am 11. September 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:

"[...]

VR: Wo sind Sie geboren?

BF: In XXXX.

VR: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt? (Provinz/Region/Ort)

BF: Ich habe in XXXX im Dorf Tainasar-e Alau Dar ausschließlich gelebt. Ich habe XXXX gelebt und dort die Schule besucht. Ich bin manchmal an andere Orte gefahren u.a. nach XXXX. Dort war ich einmal.

VR: Haben Sie in XXXX jeweils gemeinsam mit Ihrer Familie gelebt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie Verwandte in Afghanistan?

BF: Meine Familie besteht derzeit aus meiner Mutter, meinen 2 Brüder, 3 Schwestern und meiner Ehefrau. Bis auf eine Schwester, die in Österreich lebt, leben meine Angehörigen in Afghanistan in XXXX. Mein Vater ist verstorben.

[...]

VR: Kommen wir zu den Gründen, aus welchen Sie Afghanistan verlassen haben: Bitte schildern Sie diese.

BF: Nachdem Abschluss der 12. Klasse bin ich im Dezember 2009 zur Studiumszulassungsprüfung angetreten. Am 11.3.2010 wurden die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben. Ich wurde auf der Universität in XXXX aufgenommen und bin am 23. oder 24.3.2010 nach XXXX gefahren. Ich habe mich ca. 5 Tage dort aufgehalten, in denen ich mich anmelden musste um einen Studentenausweis zu bekommen. Danach hatten wir ca. 10 bis 15 Tage frei. Ich wollte in diesen Ferien nach Hause zurückfahren. Unterwegs wurde unser Auto von den Taliban angehalten. Die Taliban haben uns aufgefordert aus dem Auto auszusteigen und uns mit dem Gesicht auf den Boden zu legen. Alle wurden durchsucht. Bei den Anderen konnten die Taliban keine Dokumente finden, ich hatte allerdings meinen Studentenausweis und eine Kopie meiner Tazkira dabei. Die Anderen wurden frei gelassen, ich wurde von den Taliban festgenommen und mitgenommen. [BF weint]. Die Taliban haben mit einem Seil meine Hände und mit einem Tuch meine Augen zugebunden. Ich wurde in ein Gebäude gebracht, wir waren ca. 23 Gefangene dort. Sie nahmen mir die Augenbinde ab. Ich hielt mich ca. 20 Tage dort auf. Ich wurde jeden Tag geschlagen. Ich war sehr überrascht, weil ich dort jemanden gesehen habe, der eigentlich im Sicherheitsbereich im Distrikt XXXX tätig war, sein Name lautet Nasim. Wenn ich in den Verhörraum gebracht wurde, konnte ich sehen, dass Nasim immer in Begleitung von 2 Leibwächtern gewesen ist. Er war im Distrikt XXXX im Kriminalbereich tätig.

VR: Kriminalbereich heißt, dass er auf Seiten der Regierung tätig war?

BF: Ja.

VR: Haben Sie diesen Nasim bis jetzt schon mal erwähnt?

BF: Ich wurde in der Erstinstanz befragt, ich konnte lediglich auf die mir gestellten Fragen antworten. Heute haben Sie mir die Gelegenheit gegeben, alles von mir aus, zu erzählen.

BF setzt fort: In den 20 Tagen habe ich Nasim 2 oder 3 Mal dort gesehen. Ich war jedes Mal überrascht darüber. Wir wurden immer wieder verhört, uns wurden Fragen zu den Bewohnern von XXXX gestellt. Man wollte von uns wissen, wer als Lehrer tätig ist und welche Polizeikräfte sich wo unter die Menschen mischen um Informationen zu erhalten. Bei dem Verhör habe ich alles gesagt, was ich wusste. Ich habe ihnen Informationen geben müssen, weil ich Nasim dort gesehen habe. Ich wurde mit einer Kalaschnikow bedroht und gezwungen ihnen Informationen betreffend 4 Personen zu geben. Dabei handelte es sich um örtliche Polizisten. Ihre Namen lautenXXXX und XXXX. Ich habe später einen Brief von meinem Onkel zugeschickt bekommen. Bei meiner 1. Einvernahme konnte ich, außer meiner Tazkira, keine anderen Dokumente vorlegen. Später sind nämlich zwei der vier Polizisten verschwunden. Ihre Familien suchen immer wieder meine Familie auf und machen uns dafür verantwortlich. Als ich in XXXX war, wurde mir von einem Jungen namens XXXX ein Buch gegeben. Der Autor des Buches ist Dr. Masud Ansari oder Soltani, es handelt sich dabei um ein Buch betreffend den Inhalt des Korans. Es ist ein gefährliches Buch. Während meiner Gefangenschaft ist meine Mutter zu XXXX gegangen und hat ihn um Hilfe gebeten. Er ist ein Mitarbeiter des Sicherheitskommandatur in XXXX. Meine Mutter hat ihm mitgeteilt, dass ich lange Zeit verschwunden war und er ihr bei der Suche nach mir helfen soll. Nachdem ich von dort frei gekommen bin und nach Hause gegangen bin ist dieser XXXX zu uns gekommen. Er hat mich gefragt welche Fragen mir, während meiner Gefangenschaft, gestellt worden sind. Ich habe XXXX die Wahrheit gesagt, in dem ich ihm mitgeteilt habe, dass ich die Namen der 4 Polizisten genannt habe. Als XXXX sehr wütend wurde, habe ich hinzugefügt, dass ich gezwungen war die Wahrheit zu sagen, weil ich Nasim dort gesehen hatte. Nach dem Verschwinden der 2 Polizisten sind Leute von der Distriktsleitung in unser Haus gegangen und haben unser Haus durchsucht. Dabei haben sie das Buch gefunden, das ich von XXXX bekommen hatte. XXXX hat dieses Buch mitgenommen.

VR: Wann war das Verschwinden der 2 Polizisten? Waren Sie da in XXXX? Waren Sie da in Gefangenschaft?

BF: Die Beiden sind nach meiner Ausreise nach Afghanistan verschwunden. Ich weiß jedoch nicht, ob ich bereits in Österreich angekommen war oder ob ich noch unterwegs gewesen bin.

VR: Woher wissen Sie das? Wer hat Ihnen das gesagt?

BF: Ein Bewohner von XXXX namens XXXX hat mich angerufen und mich über das Verschwinden der 2 Polizisten informiert. Später habe ich das Schriftstück von meinem Onkel zugeschickt bekommen.

BF setzt fort: Alle 4 bis 5 Tage kommen Leute zu unserem Haus und stellen Fragen. Die Angehörigen der verschwundenen Polizisten bezeichnen uns als Mörder und beschuldigen uns. Ich werde von der Distriktsleitung gesucht, weil bei der Durchsuchung unseres Hauses das Buch gefunden wurde. Dieses Buch ist gefährlich. Darin wird der Islam als falsch bezeichnet und für nichtig erklärt. Ich persönlich hatte keine Zeit dieses Buch zu lesen. Als ich es von meinem Schulkollegen XXXX bekommen habe, hat er mich darüber informiert, dass in diesem Buch Frauenrechte in Islam und die Lebensgeschichte des Propheten Mohamad und auch viele andere Themen erörtert sind. Ich wollte mich über diese Sachen informieren und habe daher dieses Buch mitgenommen. Dieses Buch liegt nun in der Distriktsleitung vor. Ich werde von der Distriktsleitung gesucht. Sie kommen immer wieder in unser Haus um nachzusehen, ob ich da bin. Dieses Buch ist ein Gegenteil zu anderen islamischen Büchern. Afghanistan ist aber ein islamisches Land und daher ist es dort nicht erlaubt ein solches Buch zu besitzen.

VR: Woher wissen Sie, dass die Leute regelmäßig oder immer wieder in Ihr Haus kommen um nachzusehen, ob Sie da sind?

BF: Ich bin über das Mobiltelefon unserer Nachbarn mit meiner Familie in Kontakt und erfahre von meinen Angehörigen, dass immer wieder Leute kommen und nach mir fragen. Sie kommen ohne Voranmeldung, in unterschiedlichen Zeitabständen. Es ist auch vorgekommen, dass unbekannte Personen nachts in unser Haus gekommen sind. Ich bin seit ca. 5 Jahren in Österreich und seither besteht dieses Problem.

[...]

VR: Sie haben zuvor angegeben ‚meine Familie besteht derzeit aus meiner Mutter, meinen 2 Brüdern, 3 Schwestern und meiner Ehefrau'. Ich nehme an, dass es sich dabei, nach Ihrer Auffassung, um eine Art ‚Kernfamilie' handelt. Jetzt legen Sie einen Brief Ihres Onkels vor. Ich würde Sie daher ersuchen, auch anzuführen, welche Verwandten, außer der Kernfamilie, noch in Afghanistan leben.

BF: Außer meiner Kernfamilie, leben noch mein Schwiegervater samt seiner gesamten Familie, mein Onkel väterlicherseits, der mir den Brief zugeschickt hat, samt Ehefrau und Kindern, 2 Onkel mütterlicherseits samt Ehefrauen und Kindern, sowie 2 Tanten mütterlicherseits in XXXX.

VR: Haben Sie, Ihrer Erinnerung nach, erstmals in diesem Brief Kenntnis darüber erlangt, dass 2 Polizisten ums Leben gekommen sind und deren Angehörige Sie dafür verantwortlich machen, dass die Sicherheitskommandatur nach Ihnen sucht wegen des Buches.

BF: Ich habe erstmals in einem Telefonat mit einem Bekannten namens XXXX von den Vorfällen erfahren. Den Brief habe ich später erfahren.

VR: Haben Sie eine ungefähre Vorstellung wann dieses Telefonat stattgefunden hat? War das Telefonat vor der Bescheiderlassung?

BF: Ich habe den Brief und die anderen Dokumente nach dem Erlass des negativen Bescheides bekommen. Vorher hatte ich keinen Kontakt mit meiner Familie. Das ist auch der Grund warum ich die Dokumente nicht bereits bei der Einvernahme vor dem BAA vorgelegt habe.

VR: Bitte schildern Sie mir nochmal die Umstände Ihrer Flucht bis zur Ausreise.

BF: Nach den 20 Tagen in der Gefangenschaft habe ich eines Abends Schüsse gehört. Daraufhin ist der Wächter, der vor der Tür gestanden ist, weggegangen. Es wurde weiterhin geschossen, wir haben die Tür aufgebrochen und sind hinausgegangen. Gegenüber befand sich ein kleiner Wald, ich schätze, dass hinter dem Wald Gefechte stattgefunden haben. Wir sind in alle Richtungen gelaufen. Ich war ca. 24 Stunden lang im Gebirge unterwegs, ich hatte mich verlaufen. Nach 24 Stunden bin ich zu einer Straße gelangt, ich habe dort gewartet bis ein Auto vorbei gefahren ist, ich habe den Fahrer zum Anhalten gebracht und ihn gefragt, wohin er fahren wollte. Der war nach Kandahar unterwegs, ich bin mit ihm nach Kandahar gefahren. Wir sind gegen 23.00 Uhr dort angekommen. Ich habe dort übernachtet und bin am nächsten Tag sehr früh am Morgen nach XXXX gefahren. Ich bin in die Schule gegangen und habe den Direktor um mein Schulzeugnis gebeten. Danach bin ich in mein Heimatdorf Tainasar-e Alau Dar gefahren. Als ich nach Hause gegangen bin, ist nach kurzer Zeit XXXX gekommen. Er hat mich gefragt, wo ich 20 Tage lang gewesen bin. Ich habe ihm alles detailliert geschildert. Er ist wütend geworden und wieder gegangen. Während der nächsten 5 Tage war ich zu Hause versteckt. Tag und Nacht sind jedoch Leute gekommen und haben Fragen gestellt. Nach den 5 Tagen ist eines Abends mein Onkel väterlicherseits zu uns gekommen. Ich konnte nicht mehr in XXXX bleiben. Mein Onkel hat mich ins Zentrum von XXXX gebracht. Unser Zentrum heißt Sang-e Masha. Von dort hat mich mein Onkel mit einem Schlepper weggeschickt.

VR: Warum haben Sie all das im Verfahren bis jetzt nicht vorgebracht?

BF: Ich habe bei der letzten Einvernahme alles geschildert was ich wusste, ich war lediglich 5 Tage nach meiner Gefangenschaft noch in Afghanistan. Von den Vorfällen betreffend das Verschwinden der 2 Polizisten habe ich viel später erfahren. Wenn ich bei der letzten Einvernahme alles gewusst hätte, hätte mein Onkel mir keinen Brief diesbezüglich zugeschickt.

VR: Aber, dass XXXX zu Ihnen gekommen ist, haben Sie nicht erwähnt und dass auch immer wieder Leute zu Ihnen gekommen sind, haben Sie auch nicht erwähnt. (vgl. Aktenseite 143)

BF: Ich habe damals alles gesagt, was ich gewusst habe. Ich habe sehr wohl angegeben, dass 2 oder 3 Mal nachts die Leute zu uns gekommen sind und meine Mutter mit ihnen gesprochen hat. Ich möchte noch einmal betonen, dass mir damals lediglich Fragen gestellt wurden, auf die ich zu antworten hatte und nicht die Gelegenheit gegeben wurde, alles in dieser Form zu erörtern, wie ich es heute gemacht habe.

[...]

VR: Schildern Sie mir noch einmal Ihre Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan?

BF: Als ich damals nach Österreich gekommen bin, hatte ich nur mit den Taliban Schwierigkeiten. Später sind weitere Probleme entstanden. Mittlerweile befürchte ich, dass ich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht nur von den Taliban sondern auch sowohl von der Regierung als auch von den Angehörigen der 2 verschwunden Polizisten verfolgt werde. Wenn mich die afghanische Regierung fasst, dann werde ich bestimmt hingerichtet, weil ich dieses eine Buch zu Hause aufbewahrt hatte. Ich gelte für die Regierung als ein Spion oder jemand der den Islam falsch predigt. Die Angehörigen der verschwundenen Polizisten machen mich dafür verantwortlich und wollen Rache.

VR: Wurden Sie persönlich bedroht in Afghanistan?

BF: Ja, ich wurde persönlich von den Taliban, während meiner Gefangenschaft bei ihnen, bedroht. Abgesehen davon, bestand jederzeit eine Bedrohung weil ich, während der 5 Tage die ich zu Hause versteckt war, im Ort gesucht wurde und nach mir überall, auch bei mir zu Hause, gefragt wurde. Die Taliban setzen sich mittlerweile nicht nur aus Paschtunen sondern auch aus Angehörigen der Volksgruppe der XXXX zusammen. In meinem Heimatdorf gibt es viele XXXX, die sich den Taliban angeschlossen haben und ihnen Informationen zukommen lassen. Bei einer Rückkehr in mein Heimatdorf bin ich jedenfalls gefährdet.

VR: Wer, von diesen Personengruppen, hat nach Ihnen gesucht in diesen 5 Tagen?

BF: Es waren unbekannte Leute, die uns aufgesucht und nach mir gefragt haben. Sie sprachen mit meiner Mutter, sie konnte diese Personen keiner bestimmten Gruppe zuordnen.

[...]"

Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor.

17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. November 2015 wurden der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer die von Seiten des Beschwerdeführers vorlegten und übersetzten Unterlagen zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

18. Sowohl von Seiten der belangten Behörde als auch seitens des Beschwerdeführers langten entsprechende Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

19. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. August 2016 wurden die Verfahrensparteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb dieser Frist bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.

20. In der hg. am 30. August 2016 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich in Hinblick auf seine persönliche Situation keine Änderungen ergeben hätten und es in Afghanistan nach wie vor beinahe täglich zu unzähligen sicherheitsrelevanten Vorfällen komme. Der Beschwerdeführer ersuche daher bei der vorliegenden Entscheidung auf die prekäre Lage in Afghanistan Rücksicht zu nehmen.

21. Von der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist volljährig, nennt sich XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd § 2 Abs 3 AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz XXXX, Stadt XXXX, Dorf Tainasar-e Alau Dar, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. In Afghanistan ist der Beschwerdeführer verheiratet. Seine Geschwister und seine Mutter leben ebenfalls in der Stadt XXXX. Sein Vater ist bereits verstorben.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. In Afghanistan besuchte der Beschwerdeführer die Grundschule und eine höhere Schule. Er verfügt über keine Berufsausbildung und Berufserfahrung.

Er nahm bzw. nimmt in Österreich an zahlreichen Deutschkursen teil. In Afghanistan hat er keine beruflichen Perspektiven. In Österreich leben eine Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers.

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat

1.2.1. Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft wieder integriert wurden (AA 6.11.2015).

Quellen:

1.2.2. Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, XXXX, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015).

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

1.2.2.1. Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Quellen:

1.2.2.2. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Auch in der Provinz XXXX geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in XXXX ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von XXXX bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). XXXX stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil XXXX führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach XXXX als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz XXXX, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz XXXX geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent (ANSO, Quarterly Report vom April 2013).

1.2.2.3. Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keranwa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).

1.2.3. Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Quellen:

Exkurs: Blutrache bzw. Blutfehden

Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss sich die Rache grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben würde, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat (Richtlinien des UNHCR vom 6.08.2013).

Exkurs: Dokumente

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. Unter den soeben genannten Gesichtspunkten besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Nach Erkenntnissen des Dokumentenberaters am Flughafen Kabul werden durch die hohe Prüfqualität der Kontrollbeamten immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).

Gemäß UNHCR, mit Verweis auf einen Zeitungsartikel von The Guardian vom 18.01.2012 mit dem Titel "Boom time for Afghanistan's people smugglers", sind in Afghanistan die verschiedensten Arten von gefälschten Dokumente im Umlauf. Laut der IOM ist es gängige Praxis in Afghanistan Dokumente fälschen zu lassen. Die IOM ist in den Jahren bereits auf viele derartige Dokumente gestoßen. Wie die Menschen in den Besitz dieser Dokumente kommen, ist der IOM nicht bekannt.

Die CPAU gab bekannt, dass es möglich ist, in Afghanistan alle Arten von falschen Dokumenten zu erhalten, und zwar Ausweise, Geburtsurkunden, Führerscheine, Heiratsurkunden, Drohbriefe der Taliban und sogar Zeitungsartikel. Da es teuer und gefährlich ist (Risiko von der lokalen Polizei erwischt zu werden), in Afghanistan an derartige Dokumente zu kommen, tendieren die Menschen dazu, diese bei Agenturen in Pakistan, welche diese herstellen und dann nach Afghanistan übersenden, zu bestellen. In der Stadt Peshawar in Pakistan gibt es einen Straßenmarkt namens Ghesseh-Khani (Bedeutung= Straßenerzähler), wovon eine große Anzahl der durch Afghanen verwendete gefälschte Dokumente stammen. Die CPAU spricht auch davon, dass es Agenturen gibt, die sich offiziell "Reiseveranstalter" nennen und deren Job es ist, "asylum stories" und deren Richtigkeit untermauernde Dokumente Afghanen, welche beabsichtigen in den westlichen Ländern um Asyl anzusuchen, als Paket anbieten.

Auch die UNAMA nimmt an, dass auf dem Schwarzmarkt in Afghanistan alle Arten von gefälschten Dokumenten erhältlich sind (Danish Immigration Service, Afghanistan - Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process vom Mai 2012).

1.2.4. Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer erstatteten weiteren Schriftsätze inklusive vorgelegter Urkunden.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 23. Dezember 2016.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, die nicht nur nähere Details betrafen, sondern auch das gesamte Kerngeschehen, änderte der Beschwerdeführer stetig im Laufe des Asylverfahrens, welcher Umstand nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen vermag.

Das Fluchtvorbringen weicht in der ersten behördlichen Einvernahme vom 30. September 2010, in der Folgeeinvernahme vor der belangten Behörde 14. Dezember 2010, in der Beschwerde vom 30. Dezember 2010 und in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2015 jeweils in wesentlichen Punkten eklatant voneinander ab. Zur Illustration wird im Folgenden auf die entscheidungswesentlichsten Angaben eingegangen:

Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Einvernahme am 30. September 2010 an, dass er 1388 die Lucy Abdul Ghafor Sultani Schule abgeschlossen habe (vgl. AS 47), im weiteren Verlauf führte er nochmals an, im Monat Djadi 1388 (Dezember 2009) die Reifeprüfung abgelegt zu haben (vgl. AS 53), um sich dann am Ende dieser Einvernahme dahingehend zu korrigieren, 1389 die Schule absolviert zu haben. In der Einvernahme am 14. Dezember 2010 bestätigte der Beschwerdeführer wiederum die Angabe, im Monat Djadi 1388 die Reifeprüfung abgelegt zu haben und führte zudem aus, dass er die Aufnahmeprüfung für die Universität ebenfalls im Monat Djadi 1388 gemacht habe (vgl. AS 127). Dass die in der Beschwerde angeführte Berichtigung der Daten durch den Beschwerdeführer (vgl. AS 199), nämlich dass der Beschwerdeführer berichtigend ausgeführt habe, dass es sich bei der Prüfung im Monat Djadi 1388 um die Zulassungsprüfung und bei der Prüfung im Monat Qaus (15.-30.) 1388 um die Reifeprüfung gehandelt habe, tatsächlich stattgefunden habe, ist keiner Niederschrift zu entnehmen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer wiederum aus, von 1386 bis 1388 (2007 bis 2009) das XXXX besucht zu haben (vgl. AS 5 des Verhandlungsprotokolls) und im Dezember 2009 zur Studienzulassungsprüfung angetreten zu sein (vgl. AS 6 des Verhandlungsprotokolls).

Ferner hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 30. September 2010 dargelegt, dass die Universität, an welcher der Beschwerdeführer zu studieren beabsichtigt habe, den Namen "XXXX" getragen habe (vgl. AS 49). In der Beschwerde vom 30. Dezember 2010 wird lediglich ausgeführt, dass es in der Stadt Lashkar Gah "durchaus ein Lehrer- und Ausbildungsinstitut" gebe, von der vom Beschwerdeführer genau bezeichneten Universität ("XXXX") ist nicht mehr die Rede. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2015 vermeint, die "Übersetzung von ‚XXXX' [...] mit Lehrer- und Ausbildungsinstitut" sowie die wörtliche Übersetzung, wie sie vom damaligen Dolmetsch offenkundig vorgenommen worden sei, seien nicht richtig, sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch bei anderen Dolmetschern erkundigt habe und ein derartiges Institut nicht existent sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich in der Beschwerde selbst dieses Terminus bedient hat, dieser Ausdruck auf der Wikipedia-Seite [http://en.wikipedia.org/wiki/Lashkar_Gah; Zugriff am 8. Jänner 2016] verwendet wird und es sich daher nicht um einen nicht der belangten Behörde zurechenbaren Übersetzungsfehler handelt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird diese Universität von Seiten des Beschwerdeführers lediglich als "Universität von XXXX" bezeichnet, der Beiname "XXXX" wird vom Beschwerdeführer nicht mehr erwähnt (vgl. 11 des Verhandlungsprotokolls).

Auch der beigelegte Ausdruck eines Fotos von der Facebook-Homepage [https://www.facebook.com/helmanduniversity?fref=ts] kann nicht als Beweis der Existenz einer derartigen Fakultät dienen, da die angeführte Facebook-Seite die eines Lektors an der Universität in Kabul ist, mit zahlreichen Interessen für Sport und Musik.

Überdies gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 30. September 2010 an, dass er am 30.1.1389 (= 30. Farwardin 1389) aus Afghanistan ausgereist sei (vgl. AS 51), um dieses Ausreisedatum im weiteren Verlauf dieser Einvernahme als "ungefähr der 30.1.1389" (vgl. AS 63) zu korrigieren. Als die belangte Behörde in einer Frage dieses Datum wieder als Ausreisedatum aus Afghanistan nannte (vgl. AS 65), berichtigte es der Beschwerdeführer nicht. In seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er am 4. Hamal 1388 nach XXXX gefahren sei (vgl. AS 53 und 127). Die belangte Behörde und auch der Beschwerdeführer (es wurde weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde und der öffentlichen mündlichen Verhandlung gerügt) gingen fälschlicherweise davon aus, dass der 4. Hamal 1388 der 24. März 2010 sei (richtigerweise ist dies der 24. März 2009). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer wiederum - im Widerspruch zur Einvernahme am 30. September 2010 - an, am 23. oder 24. März 2010 nach XXXX gefahren zu sein (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).

Entscheidend für das Bundesverwaltungsgericht ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 30. September 2010 auf die Frage, ob dieser im Laufe der 20tägigen Gefangenschaft mit niemanden gesprochen habe, ausführte, dass "von XXXX [...] niemand dort" gewesen sei (vgl. AS 57), um in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederum anzugeben, dass er sehr überrascht gewesen sei, dass er dort einen Mann namens Nasim zwei oder drei Mal gesehen habe, der "im Distrikt XXXX im Kriminalbereich" tätig gewesen sei (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Insbesondere aufgrund der zweimaligen konkreten Nachfrage der belangten Behörde während der Einvernahme, ob bzw. warum der Beschwerdeführer nach dem Vorfall mit den Taliban nicht zur Polizei gegangen sei (vgl. AS 59), hätte für den Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit bestanden, die Anwesenheit von Nasim aus XXXX während der Gefangenschaft zu erwähnen.

Des Weiteren legte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 30. September 2010 vor der belangten Behörde dar, dass er sich nach seiner Freilassung fünf Tage lang zuhause versteckt gehalten habe, zwei bis drei Mal in diesen fünf Tagen Leute vorbei gekommen seien und dabei die Mutter des Beschwerdeführers befragt hätten (vgl. AS 59). Erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters vorgebracht, dass nach der Freilassung des Beschwerdeführers Tag und Nacht Leute vorbeigekommen seien und Fragen gestellt hätten, die Mutter des Beschwerdeführers während dessen Gefangenschaft zu einem Mitarbeiter der Sicherheitskommandantur in XXXX namens XXXX gegangen sei, diesen um Hilfe gebeten und mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit verschwunden sei, XXXX nach der Freilassung des Beschwerdeführers zu diesem zu Besuch gekommen sei, dieser sich beim Beschwerdeführer erkundigt habe, welchen Fragen dem Beschwerdeführer während dessen Gefangenschaft gestellt worden seien, der Beschwerdeführer geantwortet habe, dass er in Gefangenschaft die Namen der vier Polizisten offengelegt habe und dazu gezwungen gewesen sei, da er Nasim dort gesehen habe sowie XXXX darüber wütend gewesen und wieder gegangen sei (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Gerade dieser Aspekt verdeutlicht, dass es sich im vorliegenden Fall um eine stetige Steigerung des Fluchtvorbringens handelt, die die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers mitbegründet.

Überdies wurde vom Beschwerdeführer erstmalig in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ins Treffen geführt, dass er den ihn anhaltenden Personen aufgrund der Anwesenheit von Nasim Informationen betreffend vier konkrete Personen namens XXXX und XXXX habe erteilen müssen, er mit einer Kalaschnikow bedroht worden sei und während seines Aufenthaltes in XXXX von einem Jungen namens XXXX ein Buch eines Mannes namens Masud Ansari oder Soltani betreffend den Inhalt des Korans erhalten habe.

In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer jedoch grundsätzlich das "Neuerungsverbot" entgegenzuhalten. Derartige Angaben wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nie getätigt.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht damit konfrontiert, versuchte der Beschwerdeführer diesen Umstand dahingehend zu erklären, dass dieser sehr wohl angegeben habe, dass zwei oder drei Mal nachts Leute zum Beschwerdeführer gekommen seien und mit seiner Mutter gesprochen hätten und er betonen möchte, dass, als ihm während der Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich Fragen gestellt worden seien, auf die der Beschwerdeführer zu antworten gehabt habe und ihm nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, alles in dieser Form zu erörtern, wie er es in der öffentlichen mündlichen Verhandlung habe tun können (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).

Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass dieser im gesamten bisherigen Verfahren (also in beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde) aufgefordert wurde, sämtliche Fluchtgründe anzugeben [vgl. AS 65: arg. "F: Wollen Sie noch etwas ausführen? Haben Sie alles vorgebracht?" - "A: Momentan habe ich nichts zu sagen."; vgl. AS 129: "F: Wollen Sie noch etwas ausführen? Haben Sie alles vorgebracht?" - "A: Nein. Ich habe nichts mehr zu sagen. Was ich gesagt habe ist die Wahrheit."] und ihm daher jedenfalls - auch in Anwesenheit des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers - in ausreichender Weise die Möglichkeit gegeben wurde, alle maßgeblichen Umstände und Fluchtgründe darzulegen. Es sind diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nicht in der Lage gewesen wäre, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben zu tätigen.

Auch in der Einvernahme am 30.9.2010 wurde der Beschwerdeführer gefragt, was im Gefängnis passiert sei. Er erwähnte daraufhin nicht, dass er zu konkreten Sachverhalten befragt worden sei bzw., dass er dort einen ihm bekannten Menschen gesehen hätte. In dieser Einvernahme verwies er auch lediglich auf den Umstand, dass er als Student bedroht worden sei. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die Angaben hinsichtlich der Polizisten getätigt. Für das Bundesverwaltungsgericht spricht diese "Chronologie" nicht für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer muss sich mit seinen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht somit eine Änderung und eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel ziehen. Es entspricht nämlich der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens (beispielsweise in niederschriftlichen Einvernahmen) unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. dazu ua das Erkenntnis vom 6. März 1996, Zl 95/20/0650).

Auch die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, welche sich auf einen Zeitraum nach dessen Ausreise aus Afghanistan beziehen und von welchen der Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides Kenntnis erlangt habe, können den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, da aufgrund der stetigen Änderungen bzw. Steigerung des wesentlichen Kerns des ursprünglichen Fluchtvorbringens durch den Beschwerdeführer und den dadurch hervorgerufenen Widersprüchen diesem insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war (vgl. hingegen dazu, dass Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten nicht geeignet sind, den übereinstimmenden Kern einer gemeinsamen Aussage der Asylwerber zu erschüttern, das Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 1997, Zl 95/20/0303).

Zieht man zudem in Betracht, dass einerseits das besagte "regierungsfeindliche" Buch erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers in dem Haus der Familie des Beschwerdeführers aufgefunden wurde und daher aus der Sicht der Angehörigen der Distriktsleitung ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht darauf geschlossen werden kann, dass das gegenständliche Buch konkret dem Beschwerdeführer und nicht etwa einem seiner Familienangehörigen gehört (der Beschwerdeführer führte im gesamten Verfahren nie ins Treffen, dass er XXXX vom Geschenk dieses Buches berichtet habe) und andererseits das besagte Buch für den Beschwerdeführer keine derartige Bedeutung zu vermitteln schien, um es auf seine Flucht mitzunehmen und er es deshalb im Haus seiner Familie zurückließ, erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht auch deshalb nicht nachvollziehbar, dass konkret dem Beschwerdeführer von den Angehörigen der Distriktsleitung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden sollte.

Geht man weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinen überzeugenden Beleg für die Verfolgung durch die Distriktsleitung vorlegen konnte und sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem zuvor dargestellten Hintergrund insgesamt als nicht glaubwürdig anzusehen ist, kann auch die behauptete Verfolgung aufgrund des Besitzes des in Rede stehenden Buches nicht festgestellt werden.

In Hinblick auf das vorgelegte Schulzeugnis und die "Bestätigung über die Inskription" ist auszuführen, dass - ungeachtet des Umstandes, dass diese Urkunden vom Bundesverwaltungsgericht weder auf ihre Richtigkeit noch auf ihre Echtheit überprüft werden können - diesen vorgelegten Beweismitteln für die Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes keine Relevanz zukommt, da diesen lediglich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 das Abdul Ghafoor Sultani Lyceum abgeschlossen und im Jahre 2009 die Aufnahmeprüfung abgelegt habe. Ein konkretes Abschlussdatum bzw. das genaue Datum der Zulassungsprüfung (arg. "im Jahr 1388 = 2009") geht aus den beiden Urkunden nicht hervor. Ferner ist das Schulzeugnis mit "14/07/2010" datiert; in der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer hingegen vor, nach seiner Freilassung ua in die Schule in XXXX gefahren zu sein und den Direktor der Schule um sein Schulzeugnis gebeten zu haben (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls), welches Ereignis - unbestrittener Weise - jedenfalls vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan [(= 19. April 2010); vgl. AS 51, 63 und 65] stattgefunden haben müsse.

Zudem besagt die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Übersetzung der "Bestätigung über die Inskription": "Nach Bekanntgabe der Ergebnisse wurde ich der Fachrichtung Bildung und Erziehung an der Universität der Provinz XXXX zugeteilt. Aufgrund von Schwierigkeiten konnte ich meine Ausbildung nicht fortsetzen. [...]". In der öffentlichen mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer jedoch, dass er am 23. oder 24. März 2010 (= 3. bzw. 4. Hamal) an der Universität erst die Inskription vornehmen habe lassen und den Studentenausweis bzw. die Inskriptionsbestätigung erhalten habe (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls) und danach noch 10 bis 15 Tage (gemäß den Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung - vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls) bzw. 15 bis 20 Tage (nach seinen Angaben in der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde; vgl. AS

  1. frei gehabt habe; von einem Studienbeginn ist also nicht die Rede. Am Ende der Einvernahme am 14. Dezember 2010 behauptete der Beschwerdeführer wiederum: "Schulen und Universitäten beginnen alle am 4. Hamal." (vgl. AS 129).

Bezüglich des vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Briefes des Onkels des Beschwerdeführers ist darzulegen, dass - ungeachtet des Umstandes, dass dieses Dokument vom Bundesverwaltungsgericht weder auf dessen Richtigkeit noch auf dessen Echtheit überprüft werden kann - diesem vorgelegten Beweismittel für die Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes keine Relevanz zukommt, da der Verfasser dieses Briefes in Bezug auf die Gefangenschaft des Beschwerdeführers lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers widergibt (arg. "Lieber Assadullah, kannst du dich noch daran erinnern, als du vom Gefängnis geflohen bist? Im Gebiet.....( Name des Gebietes nicht leserlich) hast du mir davon erzählt, dass die Taliban dich im Gefängnis sehr viel geschlagen haben und dass sie dich über die Personen, die für den Geheimdienst der Regierung gearbeitet haben, gefragt haben."). Da die Verfolgung durch die Angehörigen der Polizisten als keine iSd Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren ist (vgl. die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung), kommt dem vorgelegten Brief bereits deshalb in Bezug auf dieses Fluchtvorbringen kein Beweiswert zu. Überdies sprach der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Verfolgung durch die Angehörigen von zwei Polizisten (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls), während im vorgelegten Brief von vier "Verfolgern" die Rede ist (arg. "Die Väter und Brüder von Ali Shah und Mohammad Ali, sowie Ashraf und Sulaiman sind auf der Suche nach dir.").

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der stetigen Änderungen und Steigerung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers daher zum Ergebnis, dass die gesamten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sind. Das Fluchtvorbringen erfüllt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Gesamtheit somit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl.

Bezüglich des in der Beschwerde gestellten Antrages auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. das Erkenntnis vom 17. März 2011, Zl 2008/01/0266-8): "Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen." Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um angebotene Beweismittel handelt, sondern ein sogenannter "Erkundungsbeweis" durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, war den oben angeführten Anregungen bezüglich der Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat schon deswegen nicht zu folgen, da es sich - wie bereits dargelegt - bei der vorgebrachten Verfolgung des Beschwerdeführers um keine asylrelevante handelt und daher auch die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens keine Änderung der Entscheidung bewirken würde, weshalb diesem Antrag vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachzukommen war.

2.3. Zum Herkunftsstaat

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zudem wurde den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen weder durch den Beschwerdeführer noch die belangte Behörde entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes

"§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II. 1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A)

Spruchpunkt I.

3.3. Gemäß § 3 Abs 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; vom 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember 2007, Zl 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. September 1993, Zl 93/01/0284; vom 15. März 2001, Zl 99/20/0128, sowie vom 23. November 2006, Zl 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).

3.4. Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösende Ereignisse in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen vor, dass er von den Angehörigen der zwei verschwundenen Polizisten verfolgt werde. Zudem drohe ihm Verfolgung durch die afghanische Regierung, da er ein Buch seines Schulfreundes XXXX erhalten habe (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Ferner werde der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt, da der Beschwerdeführer aus deren Gefangenschaft geflohen sei (vgl. AS 61).

3.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 4. November 1992, Zl 92/01/0560).

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23. September 2014, Zl Ra 2014/01/0058, und vom 11. Juni 1997, Zl 95/01/0627).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. Mai 1996, Zl 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. September 2004, Zl 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23. Jänner 1997, Zl 95/20/0303, sowie vom 28. Mai 2009, Zl 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2003, Zl 2001/20/0457).

Die aufgrund der stetigen Änderung bzw. der Steigerung des Kerns des Fluchtvorbringens bewirkte Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebenden Widersprüche und Ungereimtheiten führen dazu, dass der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte (vgl. zur Schlüssigkeit der Beweiswürdigung bei Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aufgrund dessen Steigerung im Berufungsverfahren ua die Erkenntnisse des VwGH vom 30. November 1992, Zl 92/01/0832, sowie vom 20. Februar 1990, Zl 89/01/0221) und die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. Mai 1996, Zl 95/20/0380).

3.6. Dem Beschwerdeführer ist somit im vorliegenden Fall nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt. Folglich sind bereits deshalb nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl gegeben.

3.7. Abgesehen davon ergibt sich, selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten und abweichenden Fluchtgeschichten bezüglich der Verfolgung durch die Familienangehörigen der zwei verschwundenen Polizisten, betreffend die Verfolgung durch Angehörige der Distriktsleitung aufgrund des Auffindens des besagten Buches sowie hinsichtlich der Verfolgung durch die Taliban, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.7.1. Betreffend die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsgefahr durch die Taliban aufgrund seines Ausbruchs aus deren Gefangenschaft war Folgendes zu erwägen:

Es besteht kein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und dem in der GFK ua aufgezählten Grund der politischen Gesinnung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach aussprach, reicht es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl 96/01/0871). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 408).

Der Beschwerdeführer behauptete jedoch nie, weder sich konkret gegen die Gesinnung der Taliban gewendet zu haben noch konnte er einen Grund nennen, weshalb gerade ihm die Taliban eine gegen sie gerichtete Gesinnung unterstellen könnten. Der Beschwerdeführer vermeint aufgrund seiner Eigenschaft als Student der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein. Die Gründe für die Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers vor den Taliban beruhen jedoch ausschließlich auf nicht näher substantiiert vorgebrachten Annahmen sowie auf Mutmaßungen, die aufgrund ihrer Allgemeinheit und Unbestimmtheit nicht geeignet sind, eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Afghanistan festzustellen (vgl. AS 61; arg. "A: [...] Die Sicherheit in Afghanistan ist sehr schlecht. Es ist auch zur Zeit wo ich in Afghanistan war, drei Studenten die Kehle durchgeschnitten worden und drei Finger. Die Finger deshalb weil sie die Kugelschreiber halten."; "F: Meinen Informationen nach gibt es 12 große Universitäten und einige Fachhochschulen in Afghanistan, wie könnten diese Studenten dann leben, wie können die Universitäten bestehen? - A: Wenn die Taliban es herausfinden ist derjenige in Gefahr. Weil die Taliban wissen, dass derjenige nach dem Studium für die Regierung arbeiten würde.

Das wollen Sie nicht. - F: Dann müssten ja eigentlich alle Bildungseinrichtungen in Afghanistan Ziel der Taliban sein? Anm.:

Der AW schmunzelt. - A: Ja, selbst in XXXX haben sie die Universität angegriffen."; "F: Wie sollte man Sie in einer Stadt wie Kabul finden können? - A: Die Taliban sind überall in Afghanistan. Wenn sie Autos stoppen und die Leute durchsuchen, schauen sie in die Handfläche und wenn die Handfläche glatt ist, dann vermuten sie dass man aus dem Ausland kommt oder mit der Regierung arbeitet. - F: Dass heißt jeder mit glatten Händen hätte Probleme mit den Taliban? - A:

Ja. So ist es dort. Es ist auch möglich dass ganz Afghanistan jetzt unter Kontrolle der Taliban ist. Taliban haben viele Spitzel. Auch in unserem Ort haben die Leute gewusst dass ich aus dem Talibangefängnis geflüchtet bin.").

Hinweise des Vorliegens einer der dem Beschwerdeführer von den Taliban unterstellten feindlichen politischen Gesinnung und einer daraus resultierenden asylrelevanten Verfolgung (vor welcher kein hinreichender staatlicher Schutz bestehe) sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, da dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen war, dass sich das Interesse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers und die erfolgte "Anhaltung" bzw. "Inhaftierung" auf politische Motive seitens der Taliban (vgl. zum Erfordernis der politischen Motivation der Inhaftierung ua das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1993, Zl 92/01/0720) gegründet habe oder der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung eine militärische Ausbildung durch die Taliban erfahren hätte oder die Taliban versucht hätten, ihn zu indoktrinieren oder ihm ihre staatsfeindliche Gesinnung zu oktroyieren, zumal der Beschwerdeführer lediglich Mutmaßungen über die möglichen Beweggründe der Taliban in Hinblick auf dessen Gefangenschaft anzustellen vermochte (vgl. AS 55, arg. "F: Warum hat man nur Sie mitgenommen? Wie können Sie mir dies erklären? - A: Bei den anderen haben sie keine Dokumente gefunden nur bei mir. - F: Warum glauben Sie sollte dies ein Grund sein? - A: Der Grund dafür ist, dass ich Student bin und sie denken wenn ich fertig bin dann werde ich für die Regierung arbeiten, und das wollen sie nicht.").

Selbst der Ausbruch des Beschwerdeführers aus der Gefangenschaft der Taliban vermag - gerade auch vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der bewaffneten Auseinandersetzung - jedenfalls im konkreten Fall keine ihm von den Taliban unterstellte und gegen sie gerichtete politische Gesinnung seinerseits zu begründen, da weder vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde noch für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer hiermit die Zwecke der Taliban vereitelt bzw. in besonderem Maß gegen die Interessen der Taliban verstoßen oder ihnen maßgebliche Schäden zugefügt hätte. Dass die Taliban versucht hätten, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen zu rekrutieren (vgl. zur allfälligen Asylrelevanz bei der Weigerung des Beschwerdeführers, sich den Rekrutierenden anzuschließen, abgeleiteten tatsächlichen oder nur unterstellten politischen Gesinnung die Erkenntnisse des VwGH vom 19. April 2016, Zl Ra 2015/01/0079, sowie vom 15. März 2016, Zl Ra 2015/01/0069; vgl. zur möglichen Asylrelevanz bei Flucht des Beschwerdeführers aus der militärischen Ausbildung als Ausdruck der unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung bei vorhergehender Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch Rebellen das Erkenntnis des VwGH vom 19. September 1999, Zl 95/19/0077) wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Aus der Flucht des Beschwerdeführers aus der "Anhaltung" durch die Taliban ist für das Bundesverwaltungsgericht daher keine - wenn auch nur unterstellte - politische oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers zu erblicken.

Schlussendlich beruht die Annahme des Beschwerdeführers, dass die Taliban die Urheber des vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfalls seien, lediglich auf dessen Mutmaßungen und wurden von ihm zu wenig konkretisiert (vgl. AS 155; arg. "F: Woher wussten Sie dass es Taliban waren? - A: Ich habe in den Medien gesehen wie die Taliban aussehen. Sie waren ja auch bewaffnet. - F: Haben Sie zuvor noch nie einen Taliban gesehen nur in den Medien? - A: Nein, nur im Fernsehen."; vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls: "VR: Woher wussten Sie, dass es die Taliban waren?" - "BF: [...] Die Taliban kann man sehr leicht erkennen, sie sind auf der ganzen Welt bekannt.").

Auch mit dem darüber hinausgehenden Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dass Leute immer wieder in der Nacht aufgetaucht seien und die Mutter des Beschwerdeführers nach diesem befragt hätten (vgl. AS 59; arg. "F: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen? - A: Ich habe noch einen Grund. Ich war 5 Tage zuhause und war versteckt. Die Leute sind immer wieder in der Nacht aufgetaucht und haben nach mir gefragt."), vermochte der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Anknüpfungspunkt zu begründen, da Verfolgungshandlungen, um als asylrelevant qualifiziert werden zu können, eine für die Asylrelevanz erforderliche Intensität erreichen müssen (vgl. zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² [2011] Rz 53-57). Dies ist in Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgungshandlung jedoch nicht der Fall, da der Beschwerdeführer lediglich ins Treffen führte, dass nach ihm gefragt worden sei (vgl. AS 59; arg. "F: Wann wurde nach Ihnen gefragt und wer hat nach Ihnen gefragt? - A: In diesen 5 Tagen sind sie zwei drei Mal gekommen. Sie haben meine Mutter gefragt wo ich bin. Es waren unbekannte Leute. Meine Mutter kannte sie nicht.") und hiermit keine konkrete Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation seinerseits substantiiert aufzuzeigen vermochte, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht.

3.7.2. Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer würde von den Angehörigen der zwei verschwundenen Polizisten verfolgt werden, war Folgendes zu erwägen:

Es können zwar auch von privater Seite ausgehende Verfolgungshandlungen eine asylrelevante Verfolgung im Lichte der GFK darstellen, jedoch kann dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen dem Verfolgerstaat in Folge Billigung der Verfolgungshandlungen Dritter zuzurechnen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 2005, Zl 2002/20/0205), welcher Umstand vor allem dann Relevanz zeigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der GFK genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt werden- Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0208, sowie vom 21. September 2000, Zl 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es auch dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 7. Juli 1999, Zl 98/18/0037; vom 6. Oktober 1999, Zl 98/01/0311, sowie vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256).

Unbedingte Voraussetzung der Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Lichte der GFK durch Dritte im Falle einer etwaigen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Heimatstaates ist jedoch das Vorliegen der Anknüpfung an einen in der GFK normierten Verfolgungsgrund.

Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe Afghanistan aufgrund dessen, dass er von der Familie der zwei verschwundenen Polizisten beschuldigt werde, für deren Verschwinden verantwortlich zu sein, könnte im konkreten Fall ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt an die GFK daher auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gestützt werden, konkret auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" (vgl. ua die Erkenntnisse des VwGH vom 31. Jänner 2002, Zl 99/20/0497; vom 19. Dezember 2001, Zl 98/20/0312, sowie vom 16. April 2002, Zl 99/20/0483).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Dezember 2001, Zl 98/20/0330, sowie vom 24. Juni 2004, Zl 2002/20/0165) können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden. Diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme für ein Familienmitglied entspricht dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber. Die entsprechende Asylrelevanz wird aus dem Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe" abgeleitet.

Dieser vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsgrund vermag zwar nicht dem herkömmlichen Bild der Sippenhaftung iSd einer Ausdehnung staatlicher Verfolgung auf Angehörige entsprechen, jedoch kommt gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich eine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund, und zwar in Form der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters, in Frage (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Februar 2002, Zl 2000/20/0517; vom 12. März 2002, Zl 2001/01/0399; vom 3. Juli 2003, Zl 2001/20/0219; vom 17. Oktober 2006, Zl 2005/20/0198, sowie vom 21. März 2007, Zl 2006/19/0083).

Ein Kausalzusammenhang zwischen der vorgebrachten Verfolgungsgefahr, nämlich jene durch die Familienmitglieder der zwei verschwundenen Polizisten, und dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu der bestimmten sozialen Gruppe "der durch Blutrache bedrohten Familienmitglieder", liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, da der Beschwerdeführer - eigenen Schilderungen zufolge - deshalb verfolgt wird, weil er selbst die Namen der Polizisten preisgegeben habe (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Folglich beruht die vorgebrachte Verfolgungsgefahr auf den (vermeintlichen) "Taten" des Beschwerdeführers selbst und nicht auf den "Taten" seiner Angehörigen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Familienangehöriger eines "Täters", sondern als (vermeintlicher) "Täter" selbst verfolgt wird, wobei hierbei nicht entscheidend ist, ob er tatsächlich der "Täter" ist, oder ob ihm dies nur unterstellt wird (vgl. das Erkenntnis des AsylGH vom 10. Mai 2010, Zl C2 247916-0/2008/9E). Im gegenständlichen Fall richtet sich die eigentliche Rache gegen den (vermeintlichen) "Täter" selbst - nämlich den Beschwerdeführer - und die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr beruht daher nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motive (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 13. November 2014, Zl Ra 2014/18/0011, sowie vom 8. Juni 2000, Zl 2000/20/0141).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 26. November 2014, Zl Ra 2014/19/0059; vom 31. Mai 2006, Zl 2004/20/0474, sowie vom 11. Dezember 1997, Zl 96/20/0045) ist eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keine, die den in der GFK genannten Gründen zugeordnet werden kann. Grundsätzlich bedeutet dies aber nicht, dass in einer solchen Situation einem Begehren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keinesfalls Erfolg beschieden sein kann. Es kommt nämlich entscheidend auch darauf an, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Ist der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu. Das folgt daraus, dass das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist, sodass bei der Beurteilung des Vorliegens eines Konventionsgrundes letztlich auch der Frage nach den Ursachen des Unterbleibens eines solchen Schutzes Bedeutung beigemessen werden muss (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0059). Der Beschwerdeführer erstattete im gesamten Verfahren kein Vorbringen dahingehend, dass ihm von den staatlichen Behörden der entsprechende Schutz verwehrt worden wäre bzw. dass ihm aus konkreten Gründen diesbezüglich kein staatlicher Schutz zuteil wurde. Seine Ausführungen in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 30. September 2010 (vgl. AS 59; arg. "F: Sind Sie zur Polizei gegangen? Haben Sie dies angezeigt? - A: Die Taliban sind mächtiger als die Regierung. Wir sind vom Zentrum weit entfernt. - F: Sie waren in Kandahar warum sind Sie dort nicht zur Polzei gegangen? - A: Selbst in Kandhar gibt es viele Taliban. Um 23 Uhr hatte ich auch nur Angst und am nächsten Morgen fuhr ich ja schon wieder weg.) lassen zudem kein derartiges Vorbringen erkennen.

Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet daher im vorliegenden Fall aus.

3.7.3. Auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf eine Verfolgung durch die Distriktsleitung aufgrund des Auffindens des besagten Buches durch Angehörige der Distirktsleitung im Haus der Familie des Beschwerdeführers (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls) vermochte dieser keinen asylrelevanten Anknüpfungspunkt zu begründen, da Verfolgungshandlungen, um als asylrelevant qualifiziert werden zu können, eine für die Asylrelevanz erforderliche Intensität erreichen müssen (vgl. zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² [2011] Rz 53-57). Dies ist in Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgungshandlung jedoch nicht der Fall, da der Beschwerdeführer lediglich ins Treffen führte, dass Mitarbeiter der Distriktsleitung immer wieder in das Haus der Familie des Beschwerdeführers kommen würden, um "nachzusehen", ob der Beschwerdeführer "da" ist (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls) und hiermit keine konkrete Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation seinerseits substantiiert aufzuzeigen vermochte.

3.8. Da somit die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Spruchpunkt II.

3.9. Gemäß § 8 Abs 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Betreffend eine mögliche Verletzung des Art 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. Februar 2001, Zl 98/21/0427, sowie vom 20. Juni 2002, Zl 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen. (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 26. Juni 1997, Zl 95/21/0294, sowie vom 30. Juni 2001, Zl 97/21/0560).

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. die Erkenntnisse des AsylGH vom 23. Jänner 2012, GZ C1 408601-2/2010; sowie vom 14. Februar 2012, GZ C10 303021-1/2008).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Zl Ra 2016/19/0036, Folgendes aus:

"Bei Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr (‚real risk') einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0060, und vom 24. März 2015, Ra 2014/19/0021, mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009,2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, 2000/01/0443)."

Gemäß § 11 Abs 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

3.10. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG gegeben sind:

Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jene von der Judikatur (insbesondere auch des EGMR) geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche seine Abschiebung nach Afghanistan als eine Verletzung von Art 3 EMRK erscheinen ließe.

Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, gesunden und jungen Mann, bei dem die prinzipielle Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, jedoch muss demgegenüber als maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren Afghanistan verließ und über keine Berufsausbildung und Berufserfahrung verfügt.

Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Provinz XXXX lebt, wo der Beschwerdeführer aufwuchs und die gemäß dem 4. Quartalsbericht des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) aus dem Jahr 2013 als äußerst unsicher eingestuft wird.

Im vorliegenden Fall muss, entgegen der Auffassung der belangten Behörde (vgl. AS 182), mit für die gegenständliche Entscheidung maßgebender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz XXXX zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz als dermaßen unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz XXXX gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Wiederansiedlung des Beschwerdeführers in XXXX scheidet daher aufgrund dieser Erwägungen aus.

Insbesondere auch aufgrund der mit der Wahl des Staatspräsidenten bewirkten notorischen Verschlechterung der Sicherheitslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer (zwangsweisen) Rückkehr in die Provinz XXXX - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose (wirtschaftlich) existenzbedrohliche Lage bzw. in eine für Leib und Leben "prekäre" Situation geraten würde. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine langjährige Abwesenheit von Afghanistan besonders vulnerabel erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich die Erkenntnisse des AsylGH vom 11. Mai 2012, Zl C18 406949-1/2009; vom 14. Februar 2012, Zl C10 303021-1/2008; vom 1. März 2012, Zl C9 405336-3/2010, und vom 11. Juni 2012, Zl C18 413629-1/2010).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 8 Abs 3 iVm § 11 AsylG 2005, etwa in den als verhältnismäßig sicher eingestuften Regionen, zB Kabul, würde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks seinerseits in Afghanistan (vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer ursprünglich aus der Provinz XXXX stammt) und sowie auch in Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. In den verhältnismäßig sicher eingestuften Regionen müsste der Beschwerdeführer nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen.

Die belangte Behörde selbst führte in ihren im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationen aus, dass in Afghanistan die soziale Absicherung traditionell bei den Familien und Stammesverbänden liegt. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (vgl. AS 163).

Der Beschwerdeführer wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, Wohnraum zu suchen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln - insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt - meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Die belangte Behörde führte in ihren im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationen - entgegen ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 6. November 2015 - selbst aus, dass eine Ansiedelung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. AS 152).

Folglich kann daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Da somit in Afghanistan (und auch in Kabul) für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer existenzbedrohenden Situation iSd oben dargestellten Anforderungen besteht, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Folglich war dem Beschwerdeführer die im Spruch angeführte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Spruchpunkt III.

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 nicht mehr vor. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, nämlich die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan, war daher gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG aufzuheben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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