BVwG W148 2111572-1

W148 2111572-1Tribunale amministrativo federale2 gen 2017

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kognitionsbefugnis, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W148 2111572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W148.2111572.1.00

Spruch

W148 2111572-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , vom 22.10.2013 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, AMA Zl. II/7-EBP/12-119895368, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden BF) stellte am 23.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Die BF ist Bewirtschafterin auf der Alm mit der BNr. XXXX (" XXXX alm"), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

Am 15.11.2012 stellte die BF hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX einen Antrag auf rückwirkende Flächenrichtigstellung für den MFA 2012 (korrigierte Almfutterfläche 56,04 ha), welchem seitens der belangten Behörde am 15.01.2013 entsprochen wurde.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) als belangte Behörde vom 28.12.2012, Zl. II/7-EBP/12-118674702, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.398,99 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 9,49 vorhandenen Zahlungsansprüchen (ZA) von einer beantragten Gesamtfläche von 7,31 ha ausgegangen. Die Almfutterfläche konnte vorerst nicht berücksichtigt werden. Die ermittelte Fläche (7,31 ha) entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 27.05.2013 stellte die BF hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX einen weiteren Antrag auf rückwirkende Flächenrichtigstellung für den MFA 2012 (korrigierte Almfutterfläche 41,97 ha), welchem seitens der belangten Behörde am 11.06.2013 entsprochen wurde.

Am 12.08.2013 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass eine Almfutterfläche von 47,28 ha vorhanden gewesen sei.

Mit Schreiben vom 23.08.2013 wurde der BF der diesbezügliche Kontrollbericht übermittelt.

Mit dem angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, AMA Zl. II/7-EBP/12-119895368, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von 1.816,20 EUR gewährt. Dabei wurde auf Basis von 9,49 vorhandenen Zahlungsansprüchen (ZA) von einer beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche von 10,44 ha (davon 3,13 ha anteilige Almfutterfläche) ausgegangen. Begründend wurde ausgeführt, dass maximal diejenige Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden könne.

Mit Schreiben vom 14.10.2013 übermittelte die BF eine Stellungnahme, welcher ein Gutachten und handschriftliche Berechnungsanmerkungen betreffend die Alm mit der BNr. XXXX beigefügt waren.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 17.10.2013 Beschwerde, in der sie (teilweise präventiv) zahlreiche Rechtsverstöße der AMA geltend machte. Begründend führte die BF aus, dass das Ergebnis der VOK nicht korrekt sei, es handle sich vielmehr um ein "Schätzspiel". Mit Stellungnahme vom 12.12.2013 ergänzte die BF ihre Beschwerde und beantragte die bescheidmässige Feststellung der Zahlungsansprüche (2000 bis 2002) und die Anhörung eines Zeugen zur allgemeinen Fehlerhaftigkeit des Mess- und Kontrollsystems. Weiteres wurden Rückforderungen und Sanktionen als gesetzlos, willkürlich und unzulässig angefochten.

Mit Schreiben vom 10.10.2016 wurde der BF die "Beschwerdevorlage" der belangten Behörde im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör zu Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt, worauf die BF jedoch bislang nicht reagiert hat. Weiters legte die belangte Behörde ein Gutachten der ebp Umweltbüro GmbH, Klagenfurt, vor, mit Feststellungen zu einzelnen Schlägen (Flächen).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF mit der BNr. XXXX stellte (per 23.04.2012) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012.

Die BF verfügte für das Antragsjahr 2012 über 9,49 Zahlungsansprüche.

2. Beweiswürdigung:

Die Mehrfachanträge-Flächen 2012 hinsichtlich des Heimbetriebs der BF und der verfahrensgegenständlichen Alm liegen dem Verwaltungsakt bei. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich die beantragten Flächen zu diesem Zeitpunkt und die Höhe der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, welche nicht bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht hier Einzelrichterzuständigkeit.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

Rechtsgrundlagen

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

— ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

— liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

Daraus folgt für die Beschwerde

Im vorliegenden Fall verfügte die BF – wie oben II.1 festgestellt – für das Antragsjahr 2012 über 9,49 Zahlungsansprüche. Da die BF über weniger Zahlungsansprüche als beihilfefähige Fläche verfügte, konnte ihr gemäß Art. 57 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lediglich im Ausmaß der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche (9,49) Einheitliche Betriebsprämie gewährt werden, obwohl sie über mehr beihilfefähige Fläche verfügte.

Dem Vorbringen, dass die belangte Behörde die Feststellung der Zahlungsansprüche für die Jahre 2000 bis 2002 bescheidmässig aussprechen hätte müssen, ist zu entgegnen, dass ein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Festsetzung den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen ist (vgl. ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Der von der BF begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.

Auf die übrigen – teilweise sehr allgemein gehaltenen – Beschwerdegründe (Almleitfaden unionsrechtswidrig, mangelhaftes Messsystem etc.) und die dort angebotenen flächenbezogenen Beweismittel (Zeugen, Urkunden) brauchte nicht mehr eingegangen werden. Selbst bei Vorliegen von noch mehr Flächen hätte der BF Beihilfe nur im Ausmaß der zur Verfügung stehenden ZA gewährt werden können; ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren konnte unterbleiben, weil es zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Überdies gesteht die BF selbst zu (Beschwerde Seite 20), dass keine Rückforderungen bzw. Sanktionen geltend gemacht worden sind; insofern entkräftet sie ihre ergänzende. Stellungnahme vom 12.12.2013.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen liegt umfangreiche Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs vor (vgl. oben II.3. zu A), insbes. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216, VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164 ). Es liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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