W237 2108012-1•BVwG W237 2108012-1
W237 2108012-1Tribunale amministrativo federale30 dic 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer<br/>Schutz, Zurückziehung
W237 2108012-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX, diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zl. 1066525402/150439889, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2016:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX, diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zl. 1066525402/150439889, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2016 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte nach ihrer Geburt im Bundesgebiet durch ihre gesetzlichen Vertreter am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gab dabei an, dass der Antrag als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gelten solle, zumal die Verfahren über die durch ihre Eltern gestellten Anträge auf internationalen Schutz noch unerledigt seien.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 11.05.2015 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. nach Georgien zulässig sei; schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ein "in Österreich nachgeborenes Kind" ihrer im Spruch genannten Eltern sei und keine eigenen Fluchtgründe in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien habe. Ihren Eltern sei ebenso weder der Status von Asylberechtigten noch jener von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Da ihnen gegenüber ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und eine Abschiebung nur im Familienverband erfolgen würde, liege durch Spruchpunkt III. kein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Eine über das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern hinausgehende Bindung der sich im Säuglingsalter befindlichen Beschwerdeführerin an Österreich habe nicht erkannt werden können, weshalb auch keine Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens gegeben sei.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 11.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.
4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 03.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.11.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische und georgische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin sowie jener ihrer Eltern durch. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen (die Beschwerdeführerin ist als "BF3", ihr Vater als "BF1" und ihre Mutter als "BF2" geführt):
"[...]
R: Liegt gegenwärtig ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis vor, das heißt, haben Sie, ohne dass es dem Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, jemand mit Ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt?
BF1 und 2: Ja, wir haben unsere Rechtsberaterin bevollmächtigt, uns im Verfahren - inklusive der heutigen mündlichen Verhandlung - zu vertreten (s. AS 241-245 im Verwaltungsakt des BF1).
[...]
R: Wie geht es Ihrer Tochter, der BF3, gesundheitlich?
BF2: Sie ist gesund.
[...]
R: Haben Ihre Töchter eigene Fluchtgründe?
BF2: Nein, sie sind hier geboren.
Nach Rücksprache mit der BFV ziehe ich als gesetzliche Vertreterin der BF3 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des sie betreffenden Bescheides des BFA vom 11.05.2015 zurück.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?
BF2: Nein.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 29.04.2015, der Einvernahmen der Eltern der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2016 sowie der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die minderjährige Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige Georgiens. Sie wurde am XXXX in Graz als Tochter des georgischen Staatsangehörigen XXXX und der russischen Staatsangehörigen XXXX geboren. Sie leidet unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und lebt in kleinkindlichem Abhängigkeitsverhältnis mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt.
Die Beschwerdeführerin wäre in Georgien mit keiner allgemeinen (Bürger)Kriegssituation konfrontiert; es droht ihr dort auch keine anders gelagerte unmenschliche Behandlung.
1.2. Zum Verfahren der Beschwerdeführerin und jenem ihres Vaters:
1.2.1. Nach ihrer Geburt im Bundesgebiet brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 11.05.2015 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erkannte der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz 2005 nicht zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig sei; schließlich hielt es fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.05.2015 vollinhaltlich Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2016 zog die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin aber die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheids vom 11.05.2015 explizit zurück.
1.2.2. Der Vater der Beschwerdeführerin gelangte am 02.03.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er an Niereninsuffizienz leide, Dialyse-Behandlungen benötige und diese in Georgien sehr schlecht gewesen seien.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 19.03.2015 den Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz 2005 nicht zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig sei; schließlich hielt es fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Der Vater der Beschwerdeführerin erhob gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheids Beschwerde; diesbezüglich führte das Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2016 eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, W237 2104471-1, erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Vater der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf den unstrittigen und auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht angezweifelten Angaben ihrer Eltern im gesamten Verfahren sowie der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie ihrer Geburtsurkunde vom XXXX. Die georgische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin wurde zu keinem Zeitpunkt von den Verfahrensparteien bestritten. Dass es sich bei den unter Pkt. II.1.1. genannten Personen um die Eltern der Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich aus der Kopie der Geburtsurkunde. Ihr Gesundheitszustand konnte entsprechend den Angaben ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung entnommen werden.
Bereits aus dem notorischen Amtswissen ist klar, dass in Georgien keine allgemeine (Bürger) Kriegssituation vorherrscht, von der die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr betroffen wäre. Dass ihr dort eine unmenschliche Behandlung drohen würde, ist somit weder von Amts wegen ersichtlich noch wurde für die Beschwerdeführerin ein diesbezügliches Vorbringen erstattet.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Verfahren der Beschwerdeführerin und jenes ihres Vaters:
2.2.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ergibt sich daraus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin in der mündlichen Verhandlung - nach Rücksprache mit ihrer rechtskundigen Vertreterin - vor dem entscheidenden Richter die klare Aussage machte, die Beschwerde der Beschwerdeführerin im angeführten Umfang zurückzuziehen. Diese Aussage wurde entsprechend protokolliert, wobei die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Verhandlungsniederschrift nach deren Rückübersetzung durch die Dolmetscherin bestätigte.
2.2.2. Die Feststellungen zum Verfahren des Vaters ergeben sich aus den ihn betreffenden Verfahrensakten. Hinsichtlich der Begründung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien und der damit zusammenhängenden Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr wird auf das ihn betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W237 2104471-1, verwiesen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid datiert auf den 11.05.2015. Die am 29.05.2015 per Fax der belangten Behörde übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.
Zu I.)
ad A)
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Mutter der Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 11.05.2015 in der mündlichen Verhandlung aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit in diesem Umfang die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
ad B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Zu II.)
ad A)
3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
3.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.1.2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist,
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist,
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).
Familienangehöriger im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde; die Ehe muss bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden haben.
3.2. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall Folgendes:
3.2.1. Für die - gesunde - Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Gründe vorgebracht, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Betracht kommen ließen. Aus der notorischen Berichtslage zu ihrem Herkunftsstaat Georgien ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dort eine ihre Rechte nach Art. 3 EMRK verletzende Situation zu gewärtigen hätte.
3.2.2. Der Beschwerdeführerin ist der Status der subsidiär Schutzberechtigten allerdings im Wege des Familienverfahrens im Sinne des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuzuerkennen. So war sie zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (und ist sie zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor) das unverheiratete minderjährige Kind ihres Vaters, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W237 2104471-1, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.
Weder wurde die sich im Kleinkindalter befindliche Beschwerdeführerin straffällig noch liegt gegen ihren Vater ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor. Die Fortsetzung des mit diesem bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist auch nicht in einem anderen Staat möglich. Schließlich war der Beschwerdeführerin auch nicht der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal sie ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zurückzog.
3.2.3. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 stattzugeben.
3.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt der Beschwerdeführerin mit vorliegendem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erteilen ist.
3.4. Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos - gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) - zu beheben.
ad B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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