W237 2104468-1•BVwG W237 2104468-1
W237 2104468-1Tribunale amministrativo federale30 dic 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer<br/>Schutz
W237 2104468-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zl. 1019136810/14627075, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2016 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste am 19.05.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation und zu dem o.a. Datum geboren worden zu sein.
Im Zuge ihrer polizeilichen Erstbefragung am 20.05.2014 sowie der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.02.2015 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, um ihrem an Niereninsuffizienz leidenden und dialysebedürftigen Mann, der sich bereits in Österreich befinde, nachzureisen. Sie habe zuvor mit ihrem Mann, einem georgischen Staatsbürger, sowohl in Russland als auch in Georgien zusammengelebt. Nachdem ihr Mann nach Österreich gereist sei, habe sie noch zwei Monate an ihrer Wohnadresse in der Nähe von Moskau gelebt, um ihre Angelegenheiten zu regeln und ihre eigene Ausreise zu organisieren. Am 18.05.2014 sei sie aus der Russischen Föderation ausgereist.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19.03.2015 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei; schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung begründete das Bundesamt damit, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern allein wegen ihres Mannes nach Österreich gereist sei. In der Russischen Föderation sei keine für die Beschwerdeführerin allgemein lebensbedrohliche Situation gegeben; überdies leide die Beschwerdeführerin an keinen schweren Krankheiten. Da ihrem Ehemann ebenso weder der Staus des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, kämen entsprechende Statusgewährungen für die Beschwerdeführerin auch im Wege des Familienverfahrens nicht in Betracht. Sie lebe im Bundesgebiet nur mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt, welcher aber ebenso mit Bescheid vom selben Tag von einer Rückkehrentscheidung betroffen sei. Der durch die Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in ihr in Österreich entfaltetes Privatleben sei nach Lage des Falles statthaft.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 19.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
3. Die Beschwerdeführerin erhob - gemeinsam mit ihrem Mann - gegen die Spruchpunkte II. und III. des angeführten Bescheids das Rechtsmittel der Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die belangte Behörde den genauen Gesundheitszustand des Mannes, seinen Behandlungsverlauf in Georgien sowie seine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich nur unzureichend ermittelt habe. Im georgischen Gesundheitssystem gebe es bedrohliche Mängel, die für den Ehemann der Beschwerdeführerin ein lebensgefährliches Risiko im Falle der dortigen Fortsetzung seiner Dialysebehandlung bedeuteten. Vor allem bestünde für ihn die Gefahr, sich mit Hepatitis zu infizieren. Notwendige Medikamente seien in Georgien zwar grundsätzlich erhältlich, doch hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht die erforderlichen finanziellen Mittel, sich diese auch zu beschaffen; aufgrund seiner physischen Verfassung wäre es ihm zudem nur sehr eingeschränkt möglich, in Georgien einer Arbeit nachzugehen. Sein Gesundheitszustand sowie seine bisher im Bundesgebiet erfolgte Integration sprächen auch im Lichte des Art. 8 EMRK für seinen Verbleib im Bundesgebiet. In diesem Zusammenhang wurde auch die Integration der Beschwerdeführerin hervorgehoben.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 27.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4.1. Mit Schreiben vom 13.10.2016 wurden der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur fallrelevanten Lage in Georgien und der Russischen Föderation geladen.
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.11.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische und georgische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen (die Beschwerdeführerin ist als "BF2", ihr Ehemann als "BF1" geführt):
"[...]
R: Liegt gegenwärtig ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis vor, das heißt, haben Sie, ohne dass es dem Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, jemand mit Ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt?
BF1 und 2: Ja, wir haben unsere Rechtsberaterin bevollmächtigt, uns im Verfahren - inklusive der heutigen mündlichen Verhandlung - zu vertreten (s. AS 241-245 im Verwaltungsakt des BF1).
[...]
Beginn der Befragung von BF1
[...]
R: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
BF1: Nein, weil ich keine Arbeitsgenehmigung habe; außerdem habe ich erhöhten Blutdruck und ein Arm tut mir aufgrund meiner fortlaufenden Dialyse-Behandlungen weh. Deshalb kann ich auch keine schwere Arbeit verrichten; bei der Caritas gäbe es diese Möglichkeit, ich kann sie aber nicht in Anspruch nehmen Mir ist es nicht möglich, schwere Sachen zu heben.
R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
BF1: Als wir nach Österreich kamen, lebten wir in Graz in einer Caritasunterkunft und dort gab es verschiedene Möglichkeiten, etwas zu machen. Ich habe dort als Hausmeister verschiedenes gearbeitet und bekam dafür drei Euro in der Stunde bezahlt.
R: Wie lange haben Sie diese Tätigkeiten ausgeführt?
BF1: Wir waren mehrere Personen dort, die sich immer wieder abgewechselt haben, weil wir arbeiten wollten. Ich habe diese Tätigkeiten ungefähr ein halbes Jahr ausgeführt.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF1: Ich würde jede Arbeit machen, die ich bekäme. Wenn ich vom AMS einen Job bekommen würde, würde ich ihn ausüben; ich kann aber leider nicht alles machen, weil ich Invalide erster Gruppe bin.
R: Haben Sie einen Invaliditätsausweis?
BF1 legt einen Dialyseausweis des AKH Elisabethinen Linz vor.
BF1: Diesen trage ich immer bei mir - wenn es mir irgendwo schlecht geht, dann wissen potentielle Helfer Bescheid, was los ist.
R: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
BF1: Ich habe keine Ausbildungen absolviert.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
BF1: Nein, ich bin in keinem Verein Mitglied oder ehrenamtlich engagiert. Wenn wir Kleidung für die Kinder bekommen und diese Sachen nicht passen, geben wir sie wieder zurück. Auf Nachfrage gebe ich an, auch keine österreichischen Freunde zu haben.
R: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
BF1: Nein.
R: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
BF1: Ja.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
BF1: Ich kann nur sagen, dass ich mich in Österreich sehr wohl fühle. Als ich hierher kam, ging es mir sehr schlecht und ich möchte mich für die Hilfe, die ich hier bekommen habe, bedanken.
R: Sie gaben in ihrer Befragung vor dem BFA an, als Dialyse-Patient zu Behandlungszwecken nach Österreich gekommen zu sein. Bleiben Sie bei dieser Aussage?
BF1: Ja.
R: Wie ist Ihr derzeitiger Gesundheitszustand? Müssen Sie nach wie vor zu Dialyse-Behandlungen?
BF1: Jetzt geht es mir sehr gut und ich gehe nach wie vor drei Mal in der Woche zur Dialyse. Ohne Dialyse würde ich sterben.
R: Wie lange dauert so eine Behandlung jeweils?
BF1: Eine Dialysebehandlung dauert vier Stunden.
R: Gehen Sie in das AKH Elisabethinen Linz?
BF1: Ja, jedes Mal.
R: Zu welcher Uhrzeit gehen Sie denn da hin?
BF1: Ich bin am XXXX eingeteilt: Um XXXX holt mich ein Taxi ab, welches speziell für Dialysepatienten abgestellt ist. Um XXXX bin ich wieder daheim.
R: Wie sieht ihr Alltag aus? Müssen Sie noch zusätzliche Medikamente nehmen oder können sie ihren Alltag normal weiter führen?
BF1: Ich muss noch Medikamente gegen hohen Blutdruck einnehmen und wenn ich nach Hause komme, muss ich mich einige Zeit ausruhen, weil die Dialyse sehr anstrengend für den Körper ist und sehr müde macht.
R: Gibt es eine begleitende Therapie zu ihrem Nierenleiden?
BF1: Nein, es gibt für mein Nierenleiden nur die Dialysebehandlung.
R: Müssen zusätzlich Medikamente wegen anderen Leiden eingenommen werden?
BF1: Ja, ich habe eine Liste, welche Medikamente ich einnehmen muss.
BF1 legt eine Liste von Medikamenten vor, die er jeden Tag einnehmen müsse. Die Liste wird als Anlage 2 in Kopie zum Akt genommen.
R: Geht es Ihnen, wenn Sie nicht zur Dialyse müssen - also an den anderen Tagen -, dann gut, dh. können Sie ihren Alltag normal verbringen?
BF1: Ja, ich fühle mich gut, nur manchmal werde ich müde.
R: Haben Sie Befunde zu Ihrer Erkrankung dabei?
BF1 legt einen Befund aus Georgien (Anlage 3) sowie einen Befund des AKH Elisabethinen Linz (Anlage 4) vor.
R: Seit wann wissen Sie von Ihrem Nierenleiden?
BF1: Etwa seit drei Jahren. Ich habe in Georgien nur drei Monate eine Dialysebehandlung gehabt. Seitdem bin ich in Österreich.
R: Wie sah Ihre Dialysebehandlung in Georgien aus? Sind Sie jeweils in ein Spital in Tiflis gegangen?
BF1: Ja, ich ging selber in das Krankenhaus namens Aramjanz.
R: Wie oft und wo genau? Wie lange dauerte so eine Behandlung jeweils?
BF1: Ich bin dort drei Mal in der Woche hingegangen.
R: Wie lange haben die Behandlungen jeweils gedauert?
BF: Auch vier Stunden, das ist überall gleich.
R: Mussten Sie zusätzlich Medikamente einnehmen?
BF1: Ja, zwei Medikamente musste ich nehmen. Es waren einerseits Medikamente für die Entwässerung meines Körpers - Dialysepatienten können ja keinen Harn produzieren - und andererseits Vitamine.
R: Gab es eine begleitende Therapie?
BF1: Nein, es gab auch dort nur die Dialyse.
R: Wie teuer war diese Behandlung?
BF1: Die Dialyse ist für alle kostenlos, aber die anderen Medikamente, die ich einnehmen muss, die kosten natürlich etwas. Außer Medikamenten, die ich regelmäßig einnehmen muss, brauche ich hin und wieder auch andere Mittel: Einmal im Monat wird das Blut von Dialysepatienten untersucht und manchmal muss man da zusätzlich etwas einnehmen. Die Medikamente werden an meinen Gesundheitszustand immer wieder angepasst.
R: War das auch in Georgien so?
BF1: Ja, dort bekam ich die Medikamente allerdings nicht vom Arzt, sondern ich musste sie mir selbst besorgen.
R: Mussten Sie diese auch selbst bezahlen?
BF1: Ja ich musste diese auch selbst bezahlen, ich habe deswegen immer nur ein Medikament konkret für den Phosphorhaushalt gekauft.
R: Das heißt also, dass Sie begleitend zur Dialysebehandlung immer nur ein Medikament genommen haben, obwohl sie mehrere andere auch nehmen hätten müssen?
BF1: Ja. Ich habe auch ein Medikament gegen hohen Blutdruck nehmen müssen und suchte dabei das günstigste aus.
R: Das klingt ja von der Behandlung ähnlich wie jene in Österreich, warum sind sie dann nach Österreich gekommen?
BF1: Ich habe mich dort sehr schlecht gefühlt und das hat man mir auch angesehen, ich hatte eine sehr schlechte Gesichtsfarbe.
R: Wie sind Sie eigentlich auf die Idee gekommen, dass Sie in Österreich eine bessere Behandlung bekommen würden?
BF1: Ich habe im Internet über Orte mit besseren Behandlungsmöglichkeiten recherchiert.
Es ging mir bei dieser Recherche auch um bessere Aussichten für eine Nierentransplantation.
R: Steht eine solche Nierentransplantation bei Ihnen im Raum?
BF1: Um auf so eine Warteliste zu kommen, muss man einen Status haben; das steht mir noch nicht zu.
BF1 legt einen Arztbrief vor, der als Anlage 5 zum Akt genommen wird.
R: Leiden Sie abgesehen von ihren Nierenproblemen unter anderen Krankheiten?
BF1: Nein.
R: Ihnen wurden gemeinsam mit der Ladung Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien übermittelt; zudem wurde Ihnen ein Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 25.02.2016 über Dialyse-Behandlungsmöglichkeiten in Georgien mitgeschickt. Bisher ging zu diesen Berichten keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
BF1: Ja, ich habe mir das angeschaut. Es ist richtig, dass wir dort drei Medikamente bekommen und eine spezielle Rente in der Höhe von 160 Lari erhalten, das entspricht in etwa 60 Euro. Was in den Berichten steht, ist die Wahrheit.
BFV beantragt eine Frist zur Stellungnahme zu diesen Berichten. R räumt eine Frist von zwei Wochen ein.
R: Ich habe zu ihrem Verfahren vorerst keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?
BF1: Ja, ich möchte Folgendes sagen: Ich bin hierher gekommen, weil ich eine Niere brauche und hoffe auf die Transplantation, weil ich nicht mein ganzes Leben lang an eine Dialyse gebunden sein möchte - ich will am Leben bleiben. In Georgien ist die Transplantation nur möglich unter Familienmitgliedern. Weil ich keine Geschwister habe und meine Mutter auch schon tot ist, habe ich keine Möglichkeiten einer Transplantation. Mein Vater hat uns verlassen, als ich sehr klein war. Diesbezüglich gibt es einen Brief von einem Professor, der bescheinigt, dass als Donor für eine Niere nur ein Verwandter in Betracht komme. Diesen lege ich als Anlage 6 dem Gericht vor, weiters lege ich die Sterbeurkunde meiner Mutter vor (Anlage 7). Darüber hinaus habe ich auch eine Bescheinigung über die Höhe meiner Pension dabei (Anlage 8).
R an BFV: Gibt es Ihrerseits noch Fragen an den BF1?
BFV: Wir haben noch eine Liste vorzulegen - dabei handelt um die Kosten jener Medikamente, die der BF1 derzeit einnimmt (Anlage 9). Außerdem lege ich Fotos über die Zustände im georgischen Krankenhaus vor.
BFV: Können Sie erklären, warum das Medikament Mimpasa auf der Liste der Anlage 9 angeführt ist, nicht jedoch auf der Liste der Anlage 2?
BF1: Ein neuer Arzt hat das Medikament abgesetzt; es kann aber sein, dass ich dieses wieder einnehmen muss. Allein dieses Medikament kostet 300 Euro.
BFV: Können Sie erklären, warum Ihre Tante und Ihre Oma nicht als Spenderinnen in Frage kommen?
BF1: Meine Oma ist schon sehr alt und die Tante ist selbst eine Onkologiepatientin. Sie ist also selbst sehr krank.
Beginn der Befragung von BF2
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der BF2 abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF2: Ich bin gesund und nehme nur Verhütungsmittel. Die zweite Schwangerschaft und die Geburt waren sehr schwer.
[...]
R: Ich gehe davon aus, dass Sie Hausfrau und Mutter sind. Ist das richtig?
BF2: Ja, das ist richtig. Ich habe sogar drei Kinder, das älteste sitzt da hinten. (BF2 verweist auf BF1)
R: Bekommen Sie Ihre finanziellen Mittel durch die Grundversorgung?
BF2: Ja, durch die Grundversorgung. Alle 2 Wochen bekommen wir für die Kinder jeweils 60 Euro und für uns ca. 80 oder 85 Euro pro Person.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF2: Sobald ich die Kinder in einen Kindergarten geben könnte, würde ich dies tun. Dann würde ich Kurse besuchen und die Sprache lernen, um sobald wie möglich in einem Beruf zu arbeiten. Ich würde auch gerne andere Kurse besuchen, um meine Qualifikation zu erhöhen und mich fortzubilden.
R: Haben Sie Ausbildungen in Österreich absolviert?
BF2: Nein, das war nicht möglich.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
BF2: Österreichische Freunde habe ich keine. Bis jetzt nimmt meine Familie die ganze Zeit in Anspruch. Wir versuchen überall selber mit eigenen Deutschkenntnissen durchzukommen, sei dies bei ärztlichen Terminen, beim Einkaufen oder sonst im Alltag. Wir wollen damit unsere Sprachkenntnisse verbessern.
R: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
BF2: Nein.
R: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
BF2: Ja.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
BF2: Ich habe eigentlich nichts zu sagen, möchte aber die Bitte äußern, in Österreich bleiben zu dürfen, denn bezüglich meines Mannes geht es wirklich ums Überleben. Ich habe in Georgien gesehen, wie schlecht es ihm ging. Er kam nach der Dialyse nach Hause und schlief 24 Stunden lang. Es gibt wirklich niemanden in seinem Familienkreis, der ihm eine Niere spenden könnte. Ich habe sogar überlegt, ihm eine Niere zu spenden. Mit den beiden Kindern traue ich mich dies aber nicht; ich möchte nicht, dass wir beide Invaliden werden.
R: Wann und wo haben Sie Ihren Mann kennengelernt?
BF2: Über das Internet, das war im Sommer 2013.
R: Wie lange haben Sie bei Ihrem Mann in Georgien gelebt?
BF2: Fast ein halbes Jahr. Ende Oktober 2013 bin ich nach Georgien gefahren, dann ist mein Mann im März 2014 nach Österreich gereist. Ich bin anschließend nach Russland zurückgekehrt, um meine Angelegenheiten in Ordnung zu bringen. Ich wollte auch noch etwas verdienen, um meine Ausreise zu finanzieren. Ich kann kein Georgisch.
R: Wie konnten Sie solange in Georgien leben, haben Sie ein Visum gehabt?
BF2: In Georgien braucht man kein Visum, weil man am Flughafen eine Einreisegenehmigung für drei Monate bekommt; dann genügt es, wenn man zur Grenze fährt, diese überquert und dann wieder einreist. Dann bekommt man erneut ein Visum.
R: Hat ihr Mann noch bei Ihnen in Russland gelebt?
BF2: Er hat nicht bei mir gelebt, aber nachdem wir uns im Internet kennengelernt haben, kam er einmal einen Freund in Moskau besuchen. Da haben wir uns einige Male getroffen; erst danach bin ich zu ihm nach Georgien gezogen. Konkret war es so, dass er Anfang September zurück nach Georgien fuhr und wir dann sogar kurz den Kontakt zueinander verloren haben. Er hat dann aber angerufen und mir erzählt, dass seine Mutter gestorben ist; danach bin ich zu ihm gereist.
R: Bleiben Sie bei Ihren vor der belangten Behörde getätigten Angaben, wonach Sie keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern Ihrem Mann nach Österreich nachgereist seien, um bei ihm zu sein?
BF2: Ja. Ich kann ihn nicht alleine lassen.
R: Ihnen wurden gemeinsam mit der Ladung Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Russischen Föderation übermittelt. Bisher ging dazu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
BF2: Nein.
R räumt eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ein.
R: Wie geht es Ihrer Tochter, der BF3, gesundheitlich?
BF2: Sie ist gesund.
R: Sie haben eine weitere Tochter. Wie geht es ihr gesundheitlich?
BF2: Auch gut.
R: Haben Sie für ihre zweite Tochter auch einen Asylantrag gestellt?
BF2: Ja, sie hat auch schon einen negativen Bescheid bekommen.
BF2 zeigt R den die zweite Tochter - XXXX, geboren XXXX - betreffenden Bescheid des BFA vom 24.10.2016, mit dem ihr Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
BFV: Können Sie mir erzählen, warum Ihr Mann in das Krankenhaus gekommen und wie es ihm davor und danach gegangen ist?
BF2: In Georgien hatte er schon Probleme mit den Nieren, mit einer Diät und einem vorsichtigen Lebensstil konnte er allerdings gut leben. Er bekam jedoch eine Lungenentzündung und als wir in das Krankenhaus kamen, haben wir dort über seine Nierenprobleme Bescheid gegeben. Wir haben die Ärzte gewarnt, dass er nicht alle Medikamente vertrage. Sie haben aber dort weder ein Lungenröntgen noch Nierenultraschall gemacht. Sie haben nur seine Körperfunktionen abgehört und eine allgemeine Blutanalyse durchgeführt. Er bekam Infusionen und wie sich später herausstellte, waren diese Mittel - harntreibende Wirkstoffe - für ihn sehr schlecht. Sie haben seine Nieren endgültig kaputt gemacht. Nach vier Tagen im Krankenhaus haben sie ihm nochmals Blut abgenommen und uns gesagt, dass alles wieder in Ordnung sei. Nach drei Tagen daheim wurde ihm sehr schlecht und er konnte nicht mehr atmen. Er hatte auch Taubheitsgefühl im Körper. Wir riefen die Rettung und sie haben ihn gleich in das Aramjanz Krankenhaus eingeliefert. Dort hat er seine Symptome beschrieben. Die Ärzte haben ihm Blut abgenommen und gesagt, dass er schon dringend mit der Dialyse beginnen müsse. Aus diesem Grund haben sie ihm am Hals einen Schnitt gemacht und dort mit der Dialyse begonnen. Einen Tag später wäre er bereits gestorben, hätten wir nicht die Rettung gerufen. Die Kaliumwerte in seinem Blut sind gestiegen und er konnte auch nicht mehr atmen. Etwas mehr und er wäre gestorben.
R: Haben Ihre Töchter eigene Fluchtgründe?
BF2: Nein, sie sind hier geboren.
Nach Rücksprache mit der BFV ziehe ich als gesetzliche Vertreterin der BF3 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des sie betreffenden Bescheides des BFA vom 11.05.2015 zurück.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?
BF2: Nein.
BF1: Ich will nochmal sagen, dass ich sehr dankbar bin. Sobald es mir möglich ist, möchte ich eine Arbeit finden und nicht mehr von der Sozialhilfe leben. Ich wünsche mir für meine Kinder eine gute Zukunft.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 20.05.2014, der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015 sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2016, der im Verfahren vorgelegten Dokumente sowie der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige der Russischen Föderation.
Sie lernte ihren Ehemann XXXX, einen georgischen Staatsbürger, im Sommer 2013 über das Internet kennen und heiratete ihn am XXXX in der georgischen Hauptstadt Tiflis. Nach dessen Reise nach Österreich Ende Februar 2014 hielt sich die Beschwerdeführerin noch knapp drei Monate in ihrer Wohnung in der Nähe von Moskau auf. Sie nutzte diese Zeit, um ihre eigene Ausreise im Mai 2014 vorzubereiten. Die gesunde Beschwerdeführerin lebt derzeit mit ihrem Mann und zwei in Österreich geborenen Töchtern im gemeinsamen Haushalt.
Die Beschwerdeführerin wäre in der Russischen Föderation mit keiner allgemeinen (Bürger) Kriegssituation konfrontiert; es droht ihr dort auch keine anders gelagerte unmenschliche Behandlung.
1.2. Zum Verfahren des Ehemanns der Beschwerdeführerin:
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gelangte am 02.03.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er an Niereninsuffizienz leide, Dialyse-Behandlungen benötige und diese in Georgien sehr schlecht gewesen seien.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 19.03.2015 den Antrag des Mannes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz 2005 nicht zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Mannes der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig sei; schließlich hielt es fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Der Ehemann der Beschwerdeführerin erhob gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheids Beschwerde; diesbezüglich führte das Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2016 eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, W237 2104471-1, erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Ehemann der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren unstrittigen und auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht angezweifelten Angaben sowie der im Verfahren in Kopie vorgelegten Dokumente (Führerschein, Geburtsurkunde).
Dass sie ihren georgischen Ehemann, dessen Identität sich aus den in seinem Asylverfahren vorgelegten Dokumenten ergibt, am XXXX in Tiflis heiratete, ist nicht bloß aus ihren eigenen Angaben, sondern auch aus jenen ihres Mannes in dessen Verfahren sowie der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorgelegten Heiratsurkunde ersichtlich. Hinsichtlich des festgestellten Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation in den Monaten vor ihrer eigenen Ausreise konnte ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung gefolgt werden, an denen keine Zweifel hervorkamen. Dies trifft auch auf ihren festgestellten Gesundheitszustand zu.
Bereits aus dem notorischen Amtswissen ist klar, dass in der Russischen Föderation keine allgemeine (Bürger)Kriegssituation vorherrscht, von der die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr betroffen wäre. Dass ihr dort eine unmenschliche Behandlung drohen würde, ist somit weder von Amts wegen ersichtlich noch erstattete die Beschwerdeführerin ein diesbezügliches Vorbringen.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin:
Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus den den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Verfahrensakten. Hinsichtlich der Begründung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien und der damit zusammenhängenden Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr wird auf das ihn betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W237 2104471-1, verwiesen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.03.2015 persönlich zugestellt. Die am 25.03.2015 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
3.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.1.2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist,
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist,
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).
Familienangehöriger im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde; die Ehe muss bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden haben.
3.2. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall Folgendes:
3.2.1. Die - gesunde - Beschwerdeführerin brachte keine eigenen Gründe vor, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Betracht kommen ließen. Aus der notorischen Berichtslage zu ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dort eine ihre Rechte nach Art. 3 EMRK verletzende Situation zu gewärtigen hätte.
3.2.2. Der Beschwerdeführerin ist der Status der subsidiär Schutzberechtigten allerdings im Wege des Familienverfahrens im Sinne des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuzuerkennen. So handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Ehegattin ihres Mannes, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W237 2104471-1, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.
Die Ehegatteneigenschaft lag bereits im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Ehe in Georgien geschlossen wurde, weil § 2 Z 22 AsylG 2005 auf das Bestehen der Ehegatteneigenschaft im Herkunftsstaat abstellt und nicht auf die dortige Eheschließung. Die Beschwerdeführerin hielt sich nach ihrer Eheschließung und vor ihrer Reise nach Österreich noch mehrere Monate in ihrem Herkunftsstaat auf. Es kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte hervor, wonach die in Georgien gültig geschlossene Ehe in der Russischen Föderation keinen rechtlichen Bestand haben sollte (zur "rein rechtliche[n] Komponente" des in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 2 AsylG 2005, K44, 460). Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid daher zu Recht vom Vorliegen eines Familienverfahrens ausgegangen.
Weder wurde die Beschwerdeführerin straffällig noch liegt gegen ihren Ehemann ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor. Die Fortsetzung des mit diesem bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist auch nicht in einem anderen Staat möglich. Schließlich war der Beschwerdeführerin auch nicht der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal sich ihre Beschwerde nur gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids richtet.
3.2.3. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 stattzugeben.
3.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt der Beschwerdeführerin mit vorliegendem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erteilen ist.
3.4. Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos - gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) - zu beheben.
ad B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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