I412 2014272-2•BVwG I412 2014272-2
I412 2014272-2Tribunale amministrativo federale30 dic 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
I412 2014272-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Houdek, Eder Partner KG, Sillgasse 19, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 02.07.2015, AZ: VII-AP1007-13/0186 (Beschwerdevor-entscheidung) betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 ASVG" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2015, GZl.
AZ: VII-AP1007-13/0186 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 21.04.2015 wurde die XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) verpflichtet, gemäß §§ 113 Abs. 1 Z 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die An- und Abmeldung für die Dienstnehmerin Mag. Christine C-H. (in der Folge: Dienstnehmerin), welche im Mai 2012 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei, der belangten Behörde am 12.04.2013 und damit nicht fristgerecht vorgelegt.
2. Die steuerlich vertretene Beschwerdeführerin führte in der rechtzeitig und zulässig erhobenen (als "Einspruch" bezeichneten und an den Landeshauptmann von Tirol gerichteten) Beschwerde aus, dass aufgrund von ELDA-Übermittlungsproblemen sowie wegen teilweise fehlender Versicherungsnummern von Dienstnehmern die Lohnzettel (L16) des Vorjahres erst um einige Tage nach Ablauf der Frist übermittelt werden habe können.
Im Weiteren setzte sie sich mit der Bestimmung des § 113 Abs. 4 ASVG auseinander, in dem sie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die Kriterien des bei dieser Bestimmung zu beachtenden Ermessens darlegte, und wies darauf hin, dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um den ersten Meldeverstoß gehandelt habe und sämtliche Beiträge immer pünktlich abgeführt worden seien.
Außerdem wies sie darauf hin, dass die Adressierung des Schreibens der belangten Behörde vom 21.04.2015 falsch sei, da bei der Beschwerdeführerin niemals die dort bezeichnete Angestellte beschäftigt gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den bekämpften Bescheid aufzuheben und von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abzusehen.
Sie stellte auch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 412 Abs. 6 ASVG.
3. Mit Schreiben vom 11.05.2015 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie zur Begleichung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages nicht in der Lage sei bzw. sie dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.
4. In der Stellungnahme vom 18.05.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass auch das Schreiben der belangten Behörde vom 11.05.2015 falsch adressiert sei, da wieder dieselbe, der Beschwerdeführerin unbekannte Dienstnehmerin angeführt sei. Darüber hinaus sei der bekämpfte Bescheid aufgrund einer falschen Adressierung als Nichtbescheid zu qualifizieren. Die Frage der belangten Behörde nach den Umständen, welche zur verspäteten Übermittlung geführt hätten, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, und zwar deswegen, weil die belangte Behörde in einem ähnlich gelagerten Fall in einer Beschwerdevorentscheidung mitgeteilt habe, dass die Umstände, welche zu einer verspäteten Übermittlung geführt haben, für sie nicht maßgebend seien.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die betreffende Dienstnehmerin im Kalendermonat Mai 2012 fallweise, nämlich am 08.05.2012, am 15.05.2012 und am 22.05.2012, bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei. Die diesbezüglichen An- und Abmeldungen hätten bis spätestens 08.06.2012 übermittelt werden müssen, die Meldungen seien jedoch erst am 12.04.2013 mittels Telefax erstattet worden.
Die Beschwerdeführerin habe in drei weiteren Fällen ihre Meldeverpflichtung verletzt. Sie habe die vollständigen An- und Abmeldungen für dieselbe Dienstnehmerin auch für die Kalendermonate April, Juni und Juli 2012 verspätet übermittelt. In diesen Fällen habe die belangte Behörde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen.
In der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde dar, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung und nicht um eine Strafe handle, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant sei. Vielmehr komme es darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung der gegenständlichen An- und Abmeldung. Probleme bei der Datenübertragung seien dem Dienstgeber zuzuordnen und darüber hinaus nicht geeignet, die Beschwerdeführerin von ihrer Meldeverpflichtung zu befreien.
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die rechtzeitige Übermittlung der Meldung aufgrund der Unkenntnis der Sozialversicherungsnummer der Dienstnehmerin nicht möglich gewesen sei, gehe ins Leere, da deren Sozialversicherungsnummer zum entscheidenden Zeitpunkt im WE-BE-Kundenportal abrufbar gewesen sei.
Zum Einwand in der Beschwerde, der verfahrensgegenständlichen Bescheid sei aufgrund einer falschen Adressierung mit Nichtigkeit behaftet, legte die belangte Behörde dar, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid ordnungsgemäß an die Beschwerdeführerin adressiert und auch zugestellt worden sei. Lediglich das Ersuchen um Rückäußerung der belangten Behörde vom 11.05.2015 weise einen Fehler in der Adressierung auf, dieses sei jedoch unter Bezugnahme auf die Rückäußerung der Beschwerdeführerin als wirksam zugegangen anzusehen und sei somit das Argument der Nichtigkeit beseitigt.
Im gegenständlichen Fall handle es sich um einen sehr langen Verspätungszeitraum von zehn Monaten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde bereits in drei weiteren Fällen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen habe sowie mangels einer anderslautenden Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, erscheine der vorgeschriebene Beitragszuschlag somit als angemessen.
6. Mit Schriftsatz vom 13.07.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend verwies die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in der Beschwerde. Zudem monierte sie wieder, dass es aus verwaltungsökonomischer Sicht unverhältnismäßig sei, dass ein Verfahren wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von lediglich € 40,-- wiederholt werde, zumal der Beschwerdeführerin durch die Erlassung eines "Nichtbescheides" im Jahr 2013 Kosten erwachsen seien.
Die Beschwerdeführerin stellte zudem erneut den Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 412 Abs. 6 ASVG.
7. Mit Schreiben vom 17.07.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.
8. Mit Stellungnahme vom 19.07.2016 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage mit, dass im gegenständlichen Fall ein Verwaltungsmehraufwand von € 83,20 entstanden sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Stundenlohn eines mit der Bearbeitung verspäteter Anmeldungen beauftragten Mitarbeiters durchschnittlich € 29,38 (Stand: 2016) betrage. Zudem seien mehrere Mitarbeiter im Innendienst mit der Verarbeitung von Anfragen zum Versicherungsschutz durch die betroffenen Personen selbst sowie durch die Vertragspartner der belangten Behörde beschäftigt, deren Stundenlohn durchschnittlich € 26,91 (Stand: 2016) betrage. Der reine Verwaltungsaufwand für die Erhebung fehlender Anmeldungen und die Bearbeitung von Versicherungsschutzanfragen sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könne. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand aber bei einer Stunde Erhebung und zwei Stunden Verwaltung pro Fall, woraus sich - basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile - ein Verwaltungsmehraufwand von € 83,20 ergebe.
9. Auf telefonische Anfrage vom 02.09.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass im gegenständlichen Fall keine Verzugszinsen vorgeschrieben worden seien.
10. In der E-Mail vom 15.09.2016 wies die belangte Behörde auf Anfrage darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine Mindestangaben-Anmeldung erstattet habe und die angefallenen allgemeinen Beiträge bei der Dienstnehmerin € 101,49 betragen hätten.
11. Am 03.10.2016 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I412 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Dienstnehmerin war im Kalendermonat Mai 2012 fallweise, nämlich am 08.05.2012, am 15.05.2012 und am 22.05.2012, bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.
1.2. Die Übermittlung der An- und Abmeldungen dieser Dienstnehmerin durch die Beschwerdeführerin erfolgte am 12.04.2013 und somit verspätet. Sie erstattete keine Mindestangaben-Anmeldung.
1.3. Im Zeitraum ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Einlangen der Anmeldung fielen für diese Dienstnehmerin Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt € 101,49 an.
1.4. Bei der gegenständlichen nicht durchgeführten Anmeldung handelt es sich um die vierte Meldeverletzung der Beschwerdeführerin, da die (vollständigen) An- und Abmeldungen für die auch in den Kalendermonaten April, Juni und Juli 2012 fallweise bei ihr beschäftigte Dienstnehmerin verspätet übermittelt wurden.
1.5. Durch den gegenständlichen Meldeverstoß ergab sich ein Verwaltungsmehraufwand von € 83,20.
1.6. Im gegenständlichen Fall wurden keine Verzugszinsen vorgeschrieben.
1.7. Der bekämpfte Bescheid vom 21.04.2015, Zl. 18-2013-BW-MS1Z2-00078, sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2015, Zl. VII-AP1007-13/0186, sind an die Beschwerdeführerin als Bescheidadressatin gerichtet und wurden dieser, bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt.
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
2.2. Dass die Dienstnehmerin im Monat Mai 2012 fallweise bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war und deren Anmeldung verspätet bei der belangten Behörde einlangte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wie sie auch nicht bestreitet, dass sie ihrer Meldeverpflichtung bei dieser Dienstnehmerin in drei weiteren Fällen nicht fristgerecht nachgekommen ist. Dass im gegenständlichen Fall keine Mindestangaben-Anmeldung erfolgte, ergibt sich aus der E-Mail der belangten Behörde vom 15.09.2016.
2.3. Die Höhe der im Verspätungszeitraum angefallenen Sozialversicherungsbeiträge und des Verwaltungsmehraufwandes ergeben sich aus der E-Mail der belangten Behörde vom 15.09.2016 und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.07.2016.
2.4. Dass im gegenständlichen Fall keine Verzugszinsen vorgeschrieben wurden, fußt auf dem Aktenvermerk über das mit der belangten Behörde am 02.09.2016 geführte Telefonat.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung)
§ 471d ASVG in Verbindung mit § 13 der Satzung der Gebietskrankenkasse normiert, dass die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonats liegenden Beschäftigungstage mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 3 darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
3.2.2. Zu klären ist zunächst, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte die Beschwerdevorentscheidung".
Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Daher ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,--.
3.2.3. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde die An- und Abmeldung der betreffenden Dienstnehmerin, wie festgestellt wurde, verspätet. Die Meldung hätte entsprechend der angeführten Bestimmung des § 471d ASVG iVm § 13 der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse bis längstens 08.06.2012 erfolgen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073, die Rechtsansicht, dass eine beschäftigte Person gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden ist, wobei die Anmeldung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG auch in zwei Schritten erfolgen kann:
Mindestangaben-Anmeldung jedenfalls vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:
Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane im Sinne des § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden.
Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. die Erk. des VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).
Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern vielmehr darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2010/08/0146).
Im gegenständlichen Fall war die Dienstnehmerin im Mai 2012 an drei Tagen bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Die Anmeldung wurde erst am 12.04.2013 und somit wesentlich verspätet übermittelt. Es gab auch keine Mindestangaben-Anmeldung.
Die Beschwerdeführerin führt in der als Einspruch bezeichneten Beschwerde lediglich (nicht fallbezogen, weil auf die verspätete Übermittlung von Lohnzetteln bezugnehmend) aus, dass sie kein Verschulden an Problemen bei der ELDA-Übermittlung trifft. Sobald der EDV-Fehler erkennbar gewesen sei, sei die Übermittlung neuerdings erfolgt.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Dienstgeber von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als Betreiberin des ELDA Compentence Centers darüber informiert werden, dass sie sofort nach der Übermittlung einer Meldung ein Übertragungsprotokoll erhalten. Darüber hinaus werden sie besonders darauf hingewiesen, dass ohne Übertragungsprotokoll die Übermittlung als nicht erfolgt gilt.
Dass sie ein derartiges Übertragungsprotokoll erhalten hat, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Versicherungsanstalt auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).
Damit geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die verspätete Anmeldung aufgrund von ELDA-Übermittlungsproblemen, sowie fehlender Versicherungsnummern erfolgte, ins Leere.
Wie festgestellt wurde, richten sich sowohl der Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2015 als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2015 an die Beschwerdeführerin und wurden dieser, bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt, lediglich mehrere im Akt befindliche Schreiben sind an die von der Beschwerdeführerin bezeichnete, betriebsfremde Person (per Adresse der Beschwerdeführerin) gerichtet.
3.2.4. In Bezug auf die Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der Beitragszuschlag eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung darstellt. Für die Bemessung des Beitragszuschlages sind die - der nachfolgenden Ermessensübung gesetzten – objektiven Grenzen maßgebend: Der Beitragszuschlag darf insbesondere weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.
Bei der Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger außerdem die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Im vorliegenden Fall konnte festgestellt werden, dass ein Verwaltungsmehraufwand in Höhe von € 83,20 angefallen ist sowie, dass es zu keiner Vorschreibung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gekommen ist. Die Obergrenze für die Bemessung der Höhe des Beitragszuschlages beträgt somit € 83,20.
Da es zu keiner Vorschreibung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gekommen ist, ist die Höhe der Verzugszinsen als Untergrenze bei der Bemessung der Höhe des Beitragszuschlages nicht zu berücksichtigen.
Dem Argument der Beschwerdeführerin, es sei für sie nicht nachvollziehbar, wodurch der belangten Behörde ein (Verwaltungs-) Mehraufwand entstanden sein soll, ist die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.07.2016 entgegenzuhalten, wonach diese nachvollziehbar darlegt, dass sich bei der Bearbeitung verspäteter Anmeldungen ein durchschnittlicher Verwaltungsmehraufwand von EUR 83, 20 ergibt
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich gegenständlich um die vierte Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin handelt, sowie es sich – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – keineswegs um eine geringfügige Verspätung handelt - kann in der Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 40,-- kein Ermessensmissbrauch gesehen werden. Dies insbesondere auch deswegen, da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder Ausführungen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen getätigt hat, welche eine weitere Herabsetzung rechtfertigen könnten.
Da der vorgeschriebenen Beitragszuschlag in Hinblick auf den vorliegenden Meldeverstoß als angemessen zu werten ist, um die Beschwerdeführerin in Zukunft dazu anzuhalten, ihren Meldepflichten rechtzeitig nachzukommen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.2.5. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Diese wurde von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht ausgeschlossen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
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