BVwG G311 1318227-1

G311 1318227-1Tribunale amministrativo federale30 dic 2016

Regest

Aufenthaltsehe, innerstaatliche Fluchtalternative, Kriegsverbrechen,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, psychische Erkrankung,<br/>real risk, Rechtsschutzstandard, Resozialisierung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG G311 1318227-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.1318227.1.00

Spruch

G311 1318227-1/87E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 und 29.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2005 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend wurde ausgeführt, dass das persönliche Lebensschicksal des Beschwerdeführers unmittelbar mit jenem des XXXX zusammenhänge. Gegen diesen sei vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag ein Kriegsverbrecherverfahren eingeleitet worden. Ausschlaggebend für den weiteren Lebensweg des Beschwerdeführers sei ein Geschehen Ende Mai/Anfang Juni 1993 in XXXX, Montenegro, gewesen. Der Beschwerdeführer sei Unteroffizier einer der Militärpolizei zugeordneten Spezialeinheit, die zur Terrorbekämpfung eingesetzt wurde, gewesen. XXXX sei damals Kommandant des Geheimdienstes KOS gewesen und habe XXXX persönlich den Beschwerdeführer beauftragt, eine Gruppe Paramilitärs, welche unter dem Kommando des XXXX gestanden seien, festzunehmen und diese "Terroristen" allenfalls auch liquidieren. Der Beschwerdeführer habe eine Spezialmunition eingesetzt, das Fahrzeug der Paramilitärs sei dadurch in Brand geraten und seien alle Insassen ums Leben gekommen. Es sei in weiterer Folge zur Suspendierung des XXXX, des Beschwerdeführers und weiterer vier am Zwischenfall beteiligter Personen gekommen. XXXX habe dann das Angebot angenommen im Bosnienkrieg auf Seiten der serbischen Spezialeinheiten als Offizier zu kämpfen. Er habe dort die zweithöchste Position nach General XXXX eingenommen. Der Beschwerdeführer habe das Angebot, sich den serbischen Kräften anzuschließen, abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei dann am 12.08.1994 in Untersuchungshaft genommen und am 12.08.1995 gegen Kaution freigelassen worden. Am 14.08.1995 sei er mit seiner Gattin und den beiden Kindern nach Deutschland geflüchtet. Das Asylverfahren in Deutschland habe negativ geendet. Er sei dort bis 1999 geblieben und nach drei Monaten in Österreich freiwillig nach Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt. In der bosnischen Zeitung "XXXX" sei ein Artikel über ihn erschienen, es wurde darin festgehalten, dass er auf Seiten der Tschetniks gekämpft habe und sich nun als freier Mann in XXXX bewege. Der Beschwerdeführer sei dann aufgrund seiner alten Verbindungen massiv verfolgt worden. Am 25.05.2000 sei seine Wohnungstüre in Brand gesetzt worden und habe an diesem Tag eine Handgranate sein Auto zerstört. Am 10.10.2000 sei er im Cafe

XXXX in XXXX von sechs Personen zusammen geschlagen worden. Er sei dann aufgrund seiner Verletzungen ins Krankenhaus gekommen, dort sei ein Anschlag auf ihn verübt worden. Er habe dem Attentat entkommen können, da er gewarnt worden sei. Er sei dann nach XXXX geflüchtet und habe dort für sechs Monate bei einem Freund gewohnt, dann habe er in XXXX (Kroatien) in einem Cafe gearbeitet. Er habe sich in weiterer Folge aus Sicherheitsgründen eine unbedenkliche, serbisch-orthodoxe Identität zugelegt. Er habe am XXXX.2001 in XXXX eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, die er zuvor kennen und lieben gelernt habe. Aufgrund dieser Eheschließung habe er eine Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangt. 2004 sei er wegen des Verdachtes von Suchtgiftdelikten festgenommen worden. Er könne nicht nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren, da ihm - zwar wahrheitswidrig - unterstellt werde, auf Seiten der extremen Tschetniks gegen die bosnischen Moslems gekämpft zu haben. Sogar die eigenen Tanten des Beschwerdeführers würden sich gegen ihn stellen (Aktenseiten 1ff).

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.07.2005 vor dem Bundesasylamt im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zunächst den im Asylantrag erwähnten Vorfall mit den Paramilitärs an. In der Folge sei es dann zu den bereits beschriebenen Angriffen gegen ihn gekommen (Aktenseite 57 ff).

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.04.2006 vor dem Bundesasylamt im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer zunächst an, alle Fluchtgründe angegeben zu haben. Ergänzen wolle er, dass am 28.01.2006 das Auto seines Vaters verbrannt worden sei, er sei damals das erste Mal nach Hause gefahren. Er wolle gerne etwas richtig stellen. Er habe in der jugoslawischen Armee eine Spezialausbildung erhalten. Er habe 1991 in XXXX gearbeitet und sei dort für ein Jahr als Bodyguard von XXXX tätig gewesen. Ab 1992 sei er bei der Familie XXXX gewesen und habe direkt im Haus der Familie des XXXX gewohnt. Er habe von 27. auf 28.04.1992 einen Anruf von XXXX enthalten, dass in XXXX 5000 Menschen am Fußballplatz gefangen gehalten werden würden. Er habe dann seine Familie in jugoslawischer Armeeuniform gerettet. Er sei ausgebildeter Geometer und habe die Ausbildung 1989 beim Militär abgeschlossen. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer nochmals im Detail den Vorfall mit den Paramilitärs in XXXX an. Am 06.05.2000 sei der Zeitungsartikel herausgekommen, auf der Titelseite sei er mit XXXX zu sehen gewesen. Von seiner Tante XXXX sei die Information gekommen, dass er XXXX ermordet habe. Für seine Tante sei der Beschwerdeführer das Letzte. Nach dem Erscheinen des Zeitungsartikels sei es zu den Verfolgungen gekommen. Er habe in XXXX gelebt und sei in XXXX geboren. (Aktenseite 157 ff)

4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2007 vor dem Bundesasylamt im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er habe noch nicht alle Fluchtgründe genannt. Er sei als Zeuge vor dem Internationalen Gerichtshof im Verfahren gegen XXXX geladen. Er habe in XXXX, bevor er nach Österreich gekommen sei, seinen Namen geändert. Dort sei er nicht viel unterwegs gewesen, er sei fast immer in der Wohnung gewesen. Er sei Bosnier muslimische Glaubens (Aktenseite 301 ff).

XXXX habe ihn damals um 03.00 Uhr angerufen und gesagt der Beschwerdeführer solle die Eltern des Beschwerdeführers retten und er solle einen serbischen Offizier namens XXXX mitnehmen. Er sei am 27.04.1992 mit einem Militärfahrzeug und in militärischer Ausrüstung von Montenegro über Serbien nach Bosnien gefahren, an der Grenze hätten sie schon Probleme gehabt. Sie seien zuerst zum Gemeindeamt und dann in das Stadion gefahren, dort dachten die Menschen, er sei auch Serbe. Seit diesem Zeitpunkt sei er für die moslemischen Nachbarn ein Verräter (Aktenseite 309 ff).

5. Hinsichtlich des behaupteten Vorfalls im Café XXXX stellte die belangte Behörde am 14.09.2006 eine Anfrage an die Staatendokumentation, dazu liegt eine Nachricht des polizeilichen Verbindungsbeamten an der Österreichischen Botschaft in XXXX vom 20.09.2006 vor (Aktenseite 247), wonach diese Anfrage nicht beantwortet werden könne.

6. Über Anfrage des Bundesasylamtes und Vorlage einer Kopie eines Schreibens des Polizeizentrums XXXX vom 28.01.2006 zum behaupteten Vorfall mit dem Auto des Vaters des Beschwerdeführers teilte der Verbindungsbeamte in der Österreichischen Botschaft in XXXX in der Anfragebeantwortung vom 22.08.2007 mit, dass es laut dem Leiter der Kriminalabteilung des Innenministeriums des Kantons XXXX eine derartigen Vorfall nicht gegeben habe, auch sei das besagte Auto nicht abgebrannt. Bei dem vorgelegten Bestätigungsschreiben handle es sich um eine Fälschung. Das Innenministerium habe großes Interesse am Original des Bestätigungsschreibens (Aktenseite 355 ff, Aktenseite 379).

Mit Schriftsatz vom 03.10.2007 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass es ein Irrtum gewesen sei, wenn vorgebracht wurde, eine Original der Polizeibestätigung vom 28.01.2006 sei im Handakt des Rechtsvertreters, dort sei nur eine Kopie.

7. Aktenkundig ist weiters eine Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Landesgendarmeriekommandos XXXX vom 10.11.2004. Er gab an, im Ministerium in Bosnien von einem Bekannten einen falschen Reisepass ohne Gegenleistung erhalten zu haben. Er habe im Sommer 2001 in XXXX XXXX und deren Lebensgefährten kennen gelernt. Gemeinsam seien sie auf die Idee gekommen, er könne XXXX heiraten und so einen Aufenthaltstitel für Österreich erlangen. Die Eheschließung habe nur dem Zweck der Erlangung eines Aufenhaltstitels gedient (Aktenseite 417 ff).

8. Mit Bescheid vom 22.02.2008, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchteil I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil II.), und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina aus. Dagegen wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008, Zl. XXXX, gerichtete Berufung (nunmehr Beschwerde) hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. 101/2003 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.

10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, XXXX, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

In der Begründung wurde zu Verfahrensgang und Sachverhalt wie folgt ausgeführt:

"1. Der Revisionswerber, ein muslimischer Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, beantragte im Sommer 2005 in Österreich Asyl.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er zusammengefasst vor, er sei während des Bürgerkriegs im ehemaligen Jugoslawien in der jugoslawischen Armee als Berufsoffizier und Sicherheitsbegleiter für leitende Offiziere eingesetzt gewesen. In dieser Funktion habe er für General XXXX und Admiral XXXX, denen Kriegsverbrechen an der bosnischen Bevölkerung zur Last gelegt würden, gearbeitet. Der Revisionswerber sei - wie der Öffentlichkeit bekannt sei - im Verfahren vor dem International Strafgerichtshof wegen dieser Verbrechen als wichtigster Zeuge der Verteidigung des XXXX geladen worden. Wegen dieser Umstände werde der Revisionswerber in Bosnien und Herzegowina als Verräter angesehen und er werde deshalb mit dem Tod bedroht. Es habe bereits Attentate auf ihn gegeben: im Mai 2000 sei sein Auto mit einer Handgranate gesprengt worden; im Oktober 2000 sei er in einem Cafe in S tätlich angegriffen und verletzt worden; im Dezember 2000 habe im Krankenhaus von S ein Schussattentat auf ihn stattgefunden; nach seiner Flucht sei im Jänner 2006 auf das Auto seines Vaters in S ein Brandanschlag verübt worden. Bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe ihm die Ermordung. Die Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina seien nicht gewillt, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen. Als er sich an die Polizei um Hilfe gewandt habe, sei ihm lediglich gesagt worden, er müsse nun verantworten, was er getan habe. Er habe die ihm bekannten Namen von Attentätern bekannt gegeben; es sei aber nichts passiert.

2. Mit Bescheid vom 22. Februar 2008 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies den Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Bosnien und Herzegowina aus. In seiner Begründung führte das Bundesasylamt aus, das gesamte Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei aus näher dargestellten Gründen unglaubwürdig. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung ausgesetzt sei. Die staatlichen Behörden der Republik Bosnien und Herzegowina seien willens und fähig, die Bevölkerung zu schützen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Berufung und wandte sich mit näher ausgeführten Argumenten im Einzelnen gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung und insbesondere gegen die Annahme, die Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina seien fähig und willig, den Revisionswerber vor Übergriffen zu schützen. Vor dem Hintergrund seines Vorbringens sei es augenscheinlich, dass in seinem besonderen Fall die Behörden im Herkunftsstaat seine Sicherheit nicht garantieren könnten. Ferner beantragte er die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Im Laufe des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens erstattete der Revisionswerber auch weiteres Vorbringen (etwa zu seiner Zeugenaussage vor dem Internationalen Strafgerichtshof im September 2008 und telefonische Bedrohungen) und nahm zu ihm vorgehaltenen Länderberichten über die Lage im Herkunftsstaat - insbesondere im Hinblick auf die Ressentiments gegenüber Kriegsverbrechern - kritisch Stellung.

4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die als Beschwerde umgedeutete Berufung des Revisionswerbers in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

Es stellte fest, dass der Revisionswerber im Jahr 1987 in die jugoslawische Armee eingetreten sei, wo er für XXXX und XXXX tätig gewesen sei. Der zuletzt Genannte sei im Juni 2010 wegen seiner Beteiligung am Massaker von XXXX vom Kriegsverbrechertribunal in Den Haag wegen Völkermordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Revisionswerber sei im Rahmen dieses Prozesses als Zeuge der Verteidigung einvernommen worden. Der behauptete Angriff auf den Revisionswerber im Cafe im Jahr 2000 und der Brandanschlag im Jahr 2006 hätten nicht stattgefunden. Ob die behaupteten weiteren Angriffe auf den Revisionswerber stattgefunden hätten, könne dahingestellt bleiben. Die Behörden der Republik Bosnien-Herzegowina seien nämlich grundsätzlich gewillt und in der Lage, dem Revisionswerber im Fall etwaiger Übergriffe entsprechenden Schutz zu gewähren. Der Revisionswerber habe selbst angegeben, dass die Polizei, einmal sogar die EUPOL, seine Anzeigen aufgenommen habe.

In seiner Beweiswürdigung legte das BVwG dar, warum es Teile des Fluchtvorbringens für wahr, andere hingegen für unwahr erachtete. Rechtlich folgerte das BVwG, der behauptete Sachverhalt sei selbst bei unterstellter Richtigkeit nicht geeignet, die Zuerkennung von Asyl oder subsidiären Schutz zu rechtfertigen. Zum einen sei von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und - willigkeit der Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat gegen die befürchteten kriminellen Handlungen Dritter auszugehen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die bosnischen Behörden dem Revisionswerber den erforderlichen Schutz verweigern sollten, zumal dieser vorgebracht habe, mehrmals Anzeigen erstattet zu haben, die auch aufgenommen worden seien. Das behauptete Fehlverhalten einzelner Organe sei nicht geeignet, den Unwillen zur Schutzgewährung der Sicherheitsbehörden im gesamten Herkunftsstaat darzustellen. Gegen die Annahme mangelnder Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit staatlicher Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina spreche auch, dass Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat im Sinn der Herkunftsstaaten-Verordnung gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA Verfahrensgesetz (BFA-VG) gelte. Zum anderen lägen die behaupteten Vorfälle im Jahr 2000 schon lange zurück und es habe sich die Lage im Herkunftsstaat nunmehr verbessert. Eine aktuelle Bedrohung maßgeblicher Intensität sei in hohem Maß unwahrscheinlich.

Eine Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt geklärt erscheine."

Der Verwaltungsgerichthof führte weiter aus, im vorliegenden Fall reiche es nicht aus, den Revisionswerber darauf zu verweisen, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina ohnedies seine Anzeigen wegen der behaupteten Attentate aufgenommen hätten. Es greife auch zu kurz, von Fehlverhalten einzelner polizeilicher Organe zu sprechen, wenn dem Revisionswerber von Polizeiorganen in Reaktion auf seine Anzeige gesagt worden sein sollte, er müsse nun verantworten, was er getan habe. Entscheidend sei vielmehr, ob das Vorbringen des Revisionswerbers zutreffe, wonach Personen wie dem Revisionswerber, die in den Augen der Öffentlichkeit für Kriegsverbrechen an der bosnischen Bevölkerung verantwortlich gemacht und als "Verräter" angesehen werden, seitens der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates tatsächlich kein wirksamer Schutz gegen private Verfolgung gewährt werde. Dazu bedürfte es einer Auseinandersetzung mit den realen Gegebenheiten in Bosnien und Herzegowina, die sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen lasse, und die auch nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf die Aufnahme dieses Staates in die Liste der sicheren Drittstaaten ersetzt werden kann.

11. Mit Schreiben vom 07.07.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Übermittlung einer Ermittlungsermächtigung in seinem Herkunftsstaat.

12. Diese wurde mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23.07.2015 retourniert.

Ergänzend zum Beschwerdevorbringen wurde auf einen Artikel in der Tageszeitung XXXX vom 05.04.2015 hingewiesen. Darin seien die wesentlichen Vorgänge tendenziös und verkürzt dargestellt worden. Der im Bericht genannte XXXX sei zwar nicht der Beschwerdeführer, sondern der Bruder des Beschwerdeführers, die Berichterstattung habe ihr Ziel jedoch nicht verfehlt. Im Internet und in den sozialen Netzwerken seien dann Morddrohungen und Lynchaufrufe gefolgt. Diese Reaktionen würden bescheinigen, dass der Beschwerdeführer in Teilen der bosnischen Bevölkerung als Kriegsverbrecher und Verräter gelte. Ihm würden Beteiligungen an serbischen Kriegsverbrechen gegen das bosnische Volk angelastet, es sei unmöglich, dass alle bosnischen Behörden den Beschwerdeführer gegen eine derartige Welle von Antipathie, Feindschaft, Hass und nationalem Chauvinismus sowie Rachegelüsten effektiv schützen könnten. Diese Fragen seien in den Mittelpunkt des nunmehrigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu stellen. Vorgelegt wurde eine E-Mail des Bruders des Beschwerdeführers. Darin führte dieser aus, dass er nach den Reaktionen in der Presse "Angst um uns alle" habe.

Dazu wurden Medienberichte in Österreich und Bosnien sowie die diesbezüglichen Reaktionen vorgelegt.

13. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzung der auf bosnisch bzw. serbisch abgefassten Unterlagen.

14. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2015 erstattete der Polizeiliche Verbindungsbeamte an der Österreichischen Botschaft in XXXX folgende Stellungnahme vom 06.10.2015:

"Die nachfolgend angeführten Informationen wurden aufgrund von Open-Source-Recherchen und den Erfahrungen des ho.

Verbindungsbeamtenbüros zusammengestellt.

Im Jahr 1993 war der BF an einem militärischen Vorfall beteiligt, bei dem vier Paramilitärs ums Leben kamen. Aufgrund dieses Vorfalles wurde der Beschwerdeführer 1994 vom Militärdienst suspendiert und in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen. Gegen Bezahlung einer Kaution wurde der Beschwerdeführer freigelassen.

(Anm.: Diese Angaben können nicht verifiziert werden, da sie während der Kriegshandlungen in BuH stattgefunden haben - es gibt keine näheren geografischen oder zeitlichen Angaben (war dies in Serbien, Montenegro, BuH etc.), war der Vorfall während der Kampfhandlungen etc.)

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er wegen dieser Umstände in Bosnien¬Herzegowina mit dem Tod bedroht werde. So sei im Mai 2000 sein Auto mit einer Handgranate gesprengt worden. Darüber hinaus habe im Dezember 2000 in einem Krankenhaus in XXXX ein Schussattentat auf ihn stattgefunden.

(Anm.: Man kann durch Recherchen in den Open Sources die Behauptung von eineSprengung des Autos oder eines angeblich versuchten Mordanschlages in Sarajevo nicht bestätigen, da zu dieser Zeit die Medien aus BuH noch keine Präsenz im Internet hatten.)

Zu:

Nach der im gegenständlichen Fall ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist entscheidend, ob Personen wie dem Beschwerdeführer, die in den Augen der Öffentlichkeit für Kriegsverbrechen an der bosnischen Bevölkerung verantwortlich gemacht und als "Verräter" angesehen werden, seitens der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates tatsächlich kein wirksamer Schutz gegen private Verfolgung gewährt wird.

Antwort:

20 Jahre nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens von Dayton wurden aufgrund des großen Engagements der internationalen Gemeinschaft ersichtliche Vorschritte in der Gesellschaft erzielt u. a. wurde auch die Rückkehr von Vertriebenen unterstützt und ermöglicht, um die organisierte Vertreibung und ethnische Säuberung während des Krieges teilweise wieder gut zu machen. Die Urteile bei den Gerichtsprozessen im Tribunal in Den Haag haben die politischen und militärischen Hauptverantwortlichen für die ethnische Säuberung und Kriegsverbrechen sanktioniert. In BuH selbst wurden seit 2005 bei der BuH Hauptstaatsanwaltschaft, Abteilung für Kriegsverbrechen, 509 Personen wegen Kriegsverbrechen angeklagt.

Diese Tatsachen haben dazu beigetragen, dass in der Bevölkerung der Begriff "Verräter" eigentlich nicht verwendet wird - dies geschieht heute nur wenn Vertreter extremer politischer Ansichten ihre politischen Opponenten erwähnen.

In BuH kann man, falls man sich privat verfolgt fühlt, dies auf jeder Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft melden und zur Anzeige bringen. Diese Behörden müssen die notwendigen dienstlichen Schritte unternehmen und Maßnahmen durchführen.

Falls diese Maßnahmen nicht den Erwartungen des Anzeigers entsprechen, hat man die Möglichkeit sich an das Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte zu wenden:

BuH Ombudsmann für Menschenrechte:

Webseite (in englischer Sprache verfügbar) http://www.ombudsmen.qov.ba/Default.aspx?id=Qlanq=EN

Der Sitz des Ombudsmanns ist in Banja Luka: Anschrift:

Akademika Jovana Surutke br.13 78000 Banja Luka Bosna i Hercegovina

Tel/Fax: +387 51 303 992

e-mail: bl.ombudsmen@ombudsmen.gov.ba)

mit regionalen Büros in

1. Sarajevo:

Grbavicka br.4 71000 Sarajevo Bosna i Hercegovina

Tel: +387 33 666 006

Fax: +387 33 666 007

e-mail: info@ombudsmen.gov.ba

2. Mostar

Kneza Viseslava b.b.

88000 Mostar Bosna i Hercegovina

Tel: +387 36 334 248 Fax: +387 36 334 249

e-mail: mo.ombudsmen@ombudsmen.gov.ba

3. Brcko

Trg mladih br.8/1 76100 Brcko Bosna i Hercegovina

Tel/Fax: +387 49 217 347

e-mail: br.ombudsmen@ombudsmen.gov.ba

Es kommt auch vor, dass "Geschädigte" ausländische Botschaften in Sarajevo über die Verletzung ihrer Rechte durch die Behörden im Land informieren und dadurch auf ihre Situation aufmerksam machen.

Zu:

Weiters ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, sich mit der Frageauseinanderzusetzen, wie es-geächteten-Personen wie dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina in der heutigen Situation ergehen würde.

Sie werden daher ersucht folgende Fragen, jeweils gesondert für die beiden Entitäten Föderation BIH und die Republika Srpska, bis 09.10.2015 zu beantworten:

  1. Ist bei einer anfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland mit Angriffen auf seine Person zu rechnen?

Eine Recherche in den Open Sources hat gezeigt, dass der BF in den Medien nicht negativ dargestellt wird. Es gab lediglich Artikel über das Dementi seines Bruders nach der Erscheinung des Artikels im XXXX (siehe Anlage). Dabei wurden keine Kommentare registriert, die das Interesse der Bevölkerung in BuH wecken könnten.

Generell kann angemerkt werden, dass obwohl bei der Bevölkerung die psychischen Wunden vom Krieg noch relativ tief sitzen, es keine Aufrufe zu Racheakten gibt. Übergriffe auf Personen, die in einer Region des Landes einer Minderheit angehören, sind sporadische Einschüchterungsversuche die zum Teil von Minderjährigen oder Personen unter Alkoholeinfluss begangen werden - dabei entsteht meistens nur Sachschäden (eingeschlagene Fensterscheiben, beschmierte Außenwände oder Mauern, seltener Brandschäden). Hinter derartigen Einschüchterungsversuchen stehen keine politischen Strukturen. Bei Vorfällen dieser Art wird von den Medien großer Druck auf die Ermittlungsbehörden seitens der Vertreter der Politik, des Staates, der Glaubensgemeinschaften und der Medien ausgeübt, um die Täter rasch auszuforschen. Diese Umstände führen dazu, dass potentielle Täter wahrscheinlich zweimal Nachdenken bevor sie sich auf Taten einlassen, aufgrund deren sie strafrechtlich verfolgt und von der lokalen Bevölkerung geächtet werden.

  1. Wird Personen wie dem Beschwerdeführer seitens der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates tatsächlich kein wirksamer Schutz gegen private Verfolgung gewährt?

Die oben angeführten Möglichkeiten (von den Behörden bis zum Ombudsmann usw,) haben dazu geführt, dass es bei den Behörden (von der lokalen Polizei bis zu den Staatsanwaltschaften) und generell in der Gesellschaft zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Angriffe auf Minderheiten, insbesondere Rückkehrer, gekommen ist. Daher ist nicht zu erwarten, dass die angeführten Behörden eine Anzeige oder Ersuchen um Schutz einfach ignorieren würden. In den vergangenen 10 Jahren haben die Behörden in BuH viele Erfahrungen im Bereich der "Gefahreneinschätzung" gesammelt und können den Anforderungen solcher Situationen entsprechen.

Dies trifft auf beide Entitäten, die Föderation BIH und die Republika Srpska, gleichermaßen zu.

In den beiden Entitäten gibt es verschiedene (untereinander unabhängige) Polizeiagenturen an die man sich mit dem Ersuchen um Schutz wenden kann. In der Entität Föderation BIH:

1. Kantonale Polizei in den 10 Kantonen der Entität Föderation BIH

2. Föderale Polizeibehörde (für alle 10 Kantone zuständig)

3. SIPA (das hiesige Bundeskriminalamt mit territorialer Zuständigkeit im ganzen Bundesgebiet)

In der Entität Republika Srpska:

1, Polizei des Innenministeriums der Entität Republika Srpska

2. SIPA

Abschließend wird angeführt, dass der Beschwerdeführer in Ljubovija (Serbien) geboren wurde und damit grundsätzlich einen Antrag auf serbische Staatsbürgerschaft stellen könnte."

15. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladungsbeschlüssen vom 14.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung am 03.12.2015 an. Unter einem wurde die Stellungnahme des Verbindungsbeamten mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme bis 18.11.2015 übermittelt.

16. Dazu langte der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27.11.2015 ein. Die durchgeführten Ermittlungen seien allgemeiner Natur und geben keinen Aufschluss über die individuelle Verfolgungsgefährdung des Beschwerdeführers. Der Verbindungsbeamte zeichne ein falsches Bild der politischen und gesellschaftlichen Situation im Herkunftsland bezüglich Hassgefühlen gegenüber jenen Menschen, die als Mittäter der ethnischen Säuberungen und Kriegsverbrechen am bosnischen Volk angesehen werden. Es gebe keine Erfahrungswerte, wie es Personen mit dem konkreten Gefährdungsprofil nach 14-jähriger Abwesenheit bei einer Rückkehr nach BiH oder in die Republika Srpska ergehe. Dem Rechtsvertreter sei es nicht gelungen mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer sehr schlechten psychischen Verfassung, das langandauernde Asylverfahren habe ihn nervlich zermürbt. Der Beschwerdeführer sei völlig mittellos, es werde die Beigebung eines Verfahrenshelfers für die Verhandlung beantragt. In eventu werde beantragt, dem Beschwerdeführer in der Verhandlung einen Rechtsberater zur Seite zu stellen.

17. Mit Schriftsatz vom 30.11.2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass zu einem noch nicht bekannten Zeitpunkt (jedenfalls nach dem 07.05.2014) in das Ferienhaus der Eltern des Beschwerdeführers etwas außerhalb von XXXX eingebrochen worden sei. Dabei sei nichts entwendet worden, die Wände seien jedoch mit Blut verschmiert worden. In der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers in XXXX sei es 2014 zu einem Wasserrohrbuch mit einem katastrophalen Wasserschaden gekommen, der Schaden sei jedoch nur in der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers aufgetreten, was auf eine Sabotageakt schließen lasse. Im Café der Schwester des Beschwerdeführers sei es zu einer Explosion der Kaffeemaschine gekommen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei Morddrohungen und einer Hasskampagne ausgesetzt, weshalb er sich aus allen sozialen Medien zurückgezogen habe. Eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer sei derzeit nicht möglich. Es werde beantragt, die Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln, diesen neuerlich zu laden und ihm die Möglichkeit zu geben, mit einem Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 2 FPG an der Verhandlung teilzunehmen.

18. Der Vertagungsbitte wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers sowie der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, als Zeuge teilnahmen. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Seitens des Rechtsvertreters wurde zunächst der Antrag auf Bereitstellung eines Rechtsberaters zurückgezogen.

Der Rechtsvertreter führte weiter aus:

"Der Beschwerdeführer (BF) ist unsteten Aufenthaltes, er wechselt seine Wohnsitze und wohnt teilweise bei Freunden, bei denen ist er jedoch nicht gemeldet. Er lebt von der Grundversorgung.

Die Berichterstattung im XXXX, in der - obgleich der BF niemals Leibwächter des "obersten Kriegsverbrechers" XXXX gewesen ist - ein direkter Bezug zu XXXX hergestellt wurde, was sogar in Österreich heftige negative Leserreaktionen ausgelöst hat, hatte zur Folge, dass in den bosnischen Medien eine nochmalige Sinnverfälschung und Vereinfachung erfolgt ist. Indem der BF dort in Großaufmachung, auch mit Bildern unterlegt, als Hauptleibwächter des XXXX gezeichnet wird. Bosnien ist auch heute noch ein Pulverfass. Im Großteil der Haushalte befinden sich Faustfeuerwaffen, es gibt sehr viele Anschläge und Verbrechen mit Waffen, die bosnische Polizei ist trotz aller Verbesserungsbemühungen weiterhin ineffizient. Allgemein bekannt ist, dass durch ein Dementi eine einmal verbreitete Mitteilung nicht zurückgeholt werden kann. Wer in Bosnien in der Öffentlichkeit den Ruf hat der "Hauptleibwächter" des XXXX gewesen zu sein, ist in einer Weise gegenüber Angriffen auf Leib und Leben exponiert, dass ein Schutz durch Sicherheitskräfte undenkbar ist. Diese Berichterstattung kommt einem de-facto Todesurteil gleich. Wie der Zeuge berichten wird, waren es Personen in Bosnien, denen diese Berichterstattung zur Kenntnis gelangt ist, in der der Vorname des BF mit jenem des Bruders ausgetauscht wurde und der Familienname mit dem ersten Buchstaben angeführt war, problemlos möglich binnen kurzer Zeit herauszufinden, dass in Wahrheit der BF gemeint ist und der tatsächlich Leibwächter gewesen ist. Die Familie des BF ist in Bosnien durchaus bekannt, der BF selbst würde im Falle einer Rückkehr binnen kurzem erkannt und identifiziert werden, es kann auch kein Zufall sein, dass seit 2002 Familienangehörige in Vorfälle involviert waren, die darauf hindeuten, dass als Revanche für den Verräter Anschläge auf das Sacheigentum der Familienangehörigen begangen wurden, die in ihrer Gesamtheit mit bloß kriminellen Motiven nicht mehr erklärt werden können. Besonders zu erwähnen ist hier der Anschlag auf das Ferienhaus der Eltern, bei welchem trotz der großen Armut im bosnischen Volk keinerlei Sachwerte entwendet wurden, sondern es der unbekannten Täterschaft alleine darum ging, ihre Wut zu entladen und gleichzeitig ein Zeichen des Terrors zu setzen. Zur teilweisen Unfähigkeit der bosnischen Polizei sei ein Beispiel aus jüngster Zeit angeführt, es handelt sich um einen Vorfall vor 1 bis 2 Wochen, die Polizei erschien um wegen eines angezeigten Diebstahles zu ermitteln, anlässlich dieser Amtshandlung wurde das Einsatzfahrzeug der Polizisten gestohlen, die Polizei musste zu Fuß auf den Posten zurückkehren. Auch die Tatsache dass der BF im Prozess gegen XXXX als Zeuge für den Angeklagten aufgetreten ist, ist ganz leicht recherchierbar, im Internet lässt sich sogar die gesamte Aussage mit vollem Namen des BF nachlesen. Insgesamt ergibt sich die Gefährdung des BF aus einer Kulminierung folgender Risikofaktoren:

I. Die Tatsache, dass der BF während des Krieges in Bosnien mit seinen ethnischen Gräueltaten am bosnischen Volk auf Seiten der Serben gestanden ist, was die Folge davon war, dass er nachdem der Krieg ausgebrochen war, gar keine Alternative mehr hatte als im Militärdienst zu bleiben, weil er sonst auch seinen Familienangehörigen gefährdet hätte.

II. Die Tatsache, dass der BF Leibwächter eines wegen Kriegsverbrechens zu lebenslanger Haft verurteilten serbischen Offiziers gewesen ist.

III. Die Tatsache, dass der BF am 09.05.1992 zu einem Zeitpunkt als die serbischen Milizen tausende Zivilpersonen der Heimatsortschaft des BF "XXXX" im Fußballstadion zusammengetrieben hatten, um in weiterer Folge Frauen und Kinder von Männern zu trennen und an den Männer so dann Folterungen mit anschließenden Tötungen durchzuführen, während Frauen und Kinder in Bussen zur Grenze gebracht wurden. Er kam in serbischer Offiziersuniform für viele ersichtlich ins Stadion kam um nach seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder zu suchen. Er hat sie schlussendlich retten und mit dem Militärgeländefahrzeug der serbischen Armee durch die Straßen vom XXXX in Sicherheit bringen können, wobei er sogar noch einmal zurückkehrte um nach seiner Großmutter zu suchen, er sich somit längere Zeit an diesem Tag in XXXX aufgehalten hat. Das führte mit Sicherheit dazu, dass er erkannt wurde.

IV. Das Auftreten des BF als Zeuge der Verteidigung im Prozess gegen

XXXX vor dem Haager-Tribunal

V. Die sinnverfälschende boulevardartige Darstellung des XXXX vom 05.04.2015 und die dadurch ausgelöste Berichterstattung in bosnischen Medien, sowie die dadurch ausgelöste Weiterverbreitung in sozialen Netzwerken, was nun zur Folge hat, dass der BF als Leibwächter des XXXX gilt.

Aus der oberflächlichen Warte eines lediglich mit Polizeiaufgaben betrauten Verbindungsbeamten lässt sich die tatsächliche Gefährdung und seines jeweiligen persönlichen Umfeldes gar nicht abschätzen, weil es dazu sehr fundierte Kenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten aber auch der Situation bei der bosnischen Justiz sowie einer Analyse von strafbaren Handlungen denen politisch revanchistische Motive zu Grunde liegen bedarf, darüber hinaus auch die "Landschaft" in Bosnien in Bezug auf nationalistische Parteien und Organisationen recherchiert werden müssten, was alles nicht in das Fachgebiet eines Verbindungsbeamten fällt.

Aufgrund der Besonderheit dieses Falles und der enormen Risiken die eine Rückführung des BF und sein familiäres Umfeld hätte, wird beantragt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Experten für die politischen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat des BF mit seinen beiden Entitäten, dies insbesondere zum Beweis auch dafür, dass der BF dort keine Möglichkeit hätte, Schutz vor diesen Bedrohungen bei staatlichen Behörden zu finden, weil er einer besonders gefährdeten Gruppe von Personen angehört, die in einem solch hohen Ausmaß Gefahr laufen zur Zielscheibe eines Angriffes auf Leib und Leben zu werden, dass jeglicher staatlicher Schutz von Vorhinein versagen muss, zumal der BF nicht lebenslänglich und vorbeugend Personenschutz gewährt werden kann."

Über Befragen des Rechtsvertreters gab der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX als Zeuge einvernommen an.

"Ich bin am 04.04.1992 aus XXXX, wo ich studierte, zurückgekehrt. Es hat dann der Krieg begonnen. Ich bin mit meiner Schwester und meiner Mutter zu Hause geblieben. Am 09.05.1992 kam ein serbischer Nachbar namens "XXXX" mit einem Gewehr und holte uns aus dem Haus. Auch unsere Nachbarn wurden aus den Häusern geholt. Wir mussten dann in die Stadt gehen und wurden dort zu einem Fußballstadion gebracht. Eine Bekannte sagte, ihr Baby habe Hunger, ein Tschetnik sagte darauf "Wenn ich euch etwas zu essen gebe, ihr werdet keinen Hunger mehr haben". Wir sind dann vor dem Tor gestanden, ich habe eigentlich immer auf den Boden gesehen, als ich kurz aufblickte, erblickte ich meinen Bruder in serbischer Uniform mit Barrett und einem kurzen Gewehr. Er sprach mit einem anderen serbischen Militär. Ich machte dann auf mich aufmerksam, er kam zu uns her und deutete uns, dass wir mitkommen sollten. Er brachte uns in einen serbischen Militär-Jeep. Wir saßen hinter einer verschlossenen Plane, ich konnte jedoch ab und zu hinausschauen und sah überall das gleiche Bild, nämlich, dass Personen aus ihren Häusern geholt wurden, ich sah Tote. Wir hielten dann kurz an der Grenze zu Serbien, ein paar Kilometer nach der Grenze, in Serbien hielt das Fahrzeug und wir konnten aussteigen. Mein Bruder fragte dann noch nach unseren Verwandten. Ich wusste, dass meine Tante schon geflüchtet war, ging aber davon aus, dass unsere Oma noch da sein musste. Mein Bruder entschloss sich auch meine Oma zu holen. Er fand sie in ihrem Schuppen versteckt. Er kehrte dann nochmals zu unserem Haus zurück um Medikamente für meine Mutter und Kleidung zu holen, aber unser Haus war schon geplündert. Er brachte dann meine Oma zu uns nach Serbien. Wir sind dann gemeinsam mit meinem Bruder nach Montenegro gezogen und haben in seiner Wohnung gewohnt. Mein Vater ist dann auch nachgekommen, das war ca 2 Monate später. Meine Eltern und meine Schwester und ich sind am 21.01.1994 nach Deutschland geflüchtet. Wir haben eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen. Ich lebe nach wie vor in Deutschland. Ich bin Kommunikationsinformatiker. Meine Eltern sind in Pension und wohnen in der Nähe von XXXX. Sie haben dort eine Eigentumswohnung und ca. 30 km entfernt ein Haus. Auch dieses steht in ihrem Eigentum."

Über Befragen der Richterin gab er an:

"Mein Bruder lebte mit seiner Familie (Gattin, 2 Kleinkinder und Oma) noch ein Jahr in Montenegro, sie sind dann 1995 nach Deutschland gekommen. Er hat dort Asyl beantragt, er lebte ungefähr bis 2000 in Deutschland. Er ist dann entweder direkt nach Bosnien oder über Österreich nach Bosnien gelangt. Er blieb dort meinem Wissen nach ein halbes Jahr und kam dann nach Österreich. In dieser Zeit hatten wir kaum Kontakt.

Ich habe jetzt sporadisch Kontakt mit ihm, ich überweise ihm monatlich ca 100 € und teile ihm das kurz per SMS mit. Er bedankt sich dann kurz bei mir. Mehr Kontakt habe ich nicht. Mein Bruder ist in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung, er sucht den Kontakt mit mir nicht. Er ist geschieden, seine Kinder sind erwachsen."

Über weiteres Befragen des Rechtsvertreters gab er an:

"Mein Bruder kam damals unmaskiert ins Stadion. Nach den Zeitungsberichten im April 2015 wurde mir über die sozialen Netzwerke ausgerichtet, dass mein Bruder im Mai 1992 mit den Tschetniks unterwegs gewesen ist. Das heißt man hat ihn eindeutig erkannt.

Es gab immer wieder Vorfälle, die meine Familie betrafen. 2002 war mein Vater in Bosnien um die Wohnung zu renovieren. Er wurde erpresst. Ihm wurde gesagt, für 3000 Mark bekomme er sein Auto wieder. Er sagte mir das am Telefon, ich sagte ihm er solle die Geschichte belassen und mit dem Bus nach Deutschland zurückkehren und hier ein neues Auto kaufen, was er auch gemacht hat.

In den wichtigsten Medien (Printmedien, Nachrichtenagenturen, Internet) im ehemaligen Jugoslawien wurde im April 2015 nach dem XXXXartikel berichtet, dass mein Bruder der Hauptleibwächter von XXXX während des gesamten Krieges war. Dadurch ergaben sich auch die Reaktionen in den sozialen Medien. Vielmehr war es jedoch so, dass er 1991 für die Sicherheit von XXXX und seiner Familie zuständig war. Er hat im selben Haus wie XXXX gewohnt.

In den Medien wurde mein Name zitiert, ich habe Drohungen erhalten, Angriffe auf mich haben nicht stattgefunden. Ich war neben meiner Tätigkeit als Angestellter auch selbstständig und hatte ein eigenes Geschäft. Das habe ich nach dem XXXXartikel geschlossen, weil ich dort abends nicht alleine arbeiten wollte.

Das Haus meiner Eltern in der Nähe von XXXX wurde angegriffen, die Fenster eingeschlagen, die Wände und der Boden mit Blut verschmiert. Wann das genau war, kann ich nicht mehr sagen. Meiner Erinnerung nach war das vor dem XXXXartikel. In den Geschäftsräumen meiner Schwester ist die Kaffeemaschine explodiert, sie hat ein Café vermietet, das war am 24.03.2014.

Es ist öffentlich bekannt, dass mein Bruder in Den Haag ausgesagt hat, ich bekomme die Aussagen meines Bruders übers Internet zugesendet."

Der Rechtsvertreter brachte weiter vor:

"In Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH möchte ich noch Folgendes ausführen.

Ein Mensch mit dem Persönlichkeits- und Gefährdungsprofil des BF, wie es im Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, hat keine Möglichkeit an den in Bosnien eingerichteten staatlichen Sicherheitssystem Schutz wirksam Anteil zu nehmen. Die Solidarisierung mit den Opfern des Krieges reicht auch in die polizeiliche Sicherheitsverwaltung hinein, die maßgeblich von Angehörigen der bosnischen Volksgruppe repräsentiert wird. In der Republik Srpska hindert den BF bereits seine bosnische Herkunft an Erlangung eines wirksamen Schutzes, es wird daher die Einholung eines Gutachtens eines landeskundlichen Sachverständigen beantragt.

Im Übrigen können jene Privatpersonen die dem BF nach Verfolgung trachten, diesen in der Republik Srpska problemlos ausforschen und einen möglicherweise todbringenden Anschlag auf ihn verüben.

Der BF wäre in der Republik ohne jegliches familiäres und soziales Netzwerk, er ist bekennender und praktizierender Muslim, er ist zudem zur Zeit psychisch krank und benötigt dringend medizinische Behandlung. Er würde in der Republik, wo insgesamt sehr schwierige sozioökonomische Bedingungen herrschen, ein isolierter Fremdling sein, der keinen Zugang zu Beschäftigung, zur Gesundheitsversorgung, Wohnraum und den elementarsten, existenziellsten Grundbedürfnissen hätte. Der Ehegatte seiner Tante ist der renommierteste Ballistiker Bosniens und wurde mehrfach als Zeuge in Den Haag angehört. Aufgrund seiner Aussagen wurden mehrere serbische Angeklagte wegen Kriegsverbrechen verurteilt. Diese Personen genießen jedoch in der Republik Ansehen und Sympathie."

Dem Rechtsvertreter wurde der Länderspiegel Bosnien-Herzegowina Stand: September-Oktober 2014 ausgefolgt. Ebenso wurde ihm die Übersetzung der Kommentare in den sozialen Netzwerken ausgefolgt.

19. Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 20.01.2016 eine vierseitige Stellungnahme des Bruders des Beschwerdeführers ein. Er führte darin unter anderem aus, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina ein Angriff mit wahrscheinlichem Todesausgang vorprogrammiert sei, sein Bruder sein dann "zum Abschuss freigegebenes Wild", auch das Leben der restlichen Familie in Bosnien sei dann gefährdet.

20. Mit Schriftsatz vom 25.01.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Folgendes vor:

XXXX, eine Tante des Beschwerdeführers mütterlicherseits, sei Offizierin in der bosnischen Armee gewesen und dann nach dem Krieg Leiterin des Memorial Zentrums in XXXX. Sie sei am XXXX. Jahrestag des Genozides von Srebrenica an einem Gehirnschlag verstorben.

Prof. Dr. XXXX sei Ehemann seiner Tante väterlicherseits. Er sei der beste Ballistiker in Bosnien und schon fünfmal als Experte zu den Kriegsverbrecherprozessen in Den Haag geladen worden und habe etwa gegen XXXX ausgesagt. Hochrangige serbische Politiker und Funktionäre seien aufgrund seiner Expertise zu bis zu lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Ein Bruder der Mutter des Beschwerdeführers sei XXXX ein bekannter Gastronom in Bosnien gewesen, er sei mit 60 Jahren an einem Herzinfarkt verstorben. Er sei 1995 gefangen genommen worden, habe ein Interview für das serbische Fernsehen geben müssen, dabei serbische Wörter verwenden müssen, was großes Aufsehen erregt habe.

21. Mit Schreiben vom 15.12.2015 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an das Österreichische Rote Kreuz/ACCORD mit folgendem Wortlaut:

  1. Lage von Personen, die wegen möglicher Kontakte zu XXXX oder anderen Kriegsverbrechern in BiH geächtet und bedroht werden?

  2. Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden in BiH bei privater Verfolgung solcher Personen.

Der Anfrage waren das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 24.02.2015, die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, die Verhandlungsniederschrift vom 03.12.2015, Zeitungsartikel XXXX samt Leserreaktionen und deren Übersetzung angeschlossen.

22. Mit Schreiben vom 28.01.2016 langte die Anfragebeantwortung von ACCORD mit folgendem Inhalt ein:

"Anfragebeantwortung zu Bosnien-Herzegowina: Lage von Personen, von denen angenommen wird, dass sie Kontakte zu XXXX und anderen der Kriegsverbrechen beschuldigten Personen unterhalten haben; Schutzfähigkeit und - willigkeit der Behörden [a-9445]

28. Jänner 2016

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines forprocessing Country of Origin Information (COi)erstellt.

Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.

Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.

Ein oftmals in Bosnien und Herzegowina tätiger Journalist, von dem keine Erlaubnis zur Nennung seines Namens vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Antwort vom Jänner 2016 Folgendes zu oben genannter Fragestellung:

"Personen mit Kontakten zu XXXX und XXXX haben meiner Ansicht nach in der Republika Srpska nichts zu befürchten, auch wenn sie der bosniakischen Volksgruppe angehören. Bei einer möglichen Gefährdung durch andere kann die Person meiner Ansicht nach mit dem Schutz der Behörden der Republika Srpska rechnen. Dies gilt ganz sicher nicht für die entsprechende Person bei einem Aufenthalt in der bosniakisch-kroatischen Föderation. Mit willkürlichen Handlungen des Staates ist dabei nicht zu rechnen, was allerdings keinen Schutz vor nicht-staatlichen Übergriffen bedeutet. Grundsätzlich aber gilt: Da im gesamten Staatswesen Bosnien-Herzegowina mit seinen beiden Entitäten im Alltag wie im Umgang mit staatlichen Behörden Korruption eine herausragende Rolle spielt, ist meiner Erfahrung nach von einem grundsätzlichen Schutz der betreffenden Person nicht auszugehen." (Journalist, 27. Jänner 2016)

Eine weitere Journalistin, die unter anderem in Bosnien und Herzegowina tätig ist und von der ebenfalls keine Erlaubnis zur Nennung ihres Namens vorliegt, antwortet in einer E-Mail-Antwort vom Jänner 2016 auf die oben genannten Fragestellungen folgendermaßen:

Dies hänge von den einzelnen Fällen und Themen, wie etwa dem Ort oder der Größe der Gemeinschaft (welcher ethnischen Gruppe jemand angehöre und in welcher Entität die Person sich befinde, ob es ein ländliches oder städtisches Gebiet sei, ob es in dem Gebiet während des Krieges zu vielen Kämpfen gekommen sei, ob es ein Mitglied der Mehrheits- oder Minderheitsgemeinschaft sei etc.), den begangenen Verbrechen und den Verbindungen zwischen der betroffenen Person und den Kriegsverbrechern ab:

"I would say this very much depends on individual cases and issues such as the location and size of the community (which ethnic group someone belongs to and which entity are they in, is it urban or rural area, how much fighting took place in the area during the war, whether it is a majority or minority returns community etc), the crimes committed and the links between the person in question and war criminals." (Journalistin, 26. Jänner 2016)

Keine der ethnischen Gruppen in Bosnien und Herzegowina habe laut der Journalistin das Ausmaß der Kriegsverbrechen, die von ihrer eigenen ethnischen Gruppe begangen worden seien, gänzlich anerkannt oder akzeptiert. Daher sei das Risiko von Diskriminierung oder Angriffen gegen jemanden, der einer ethnischen Gruppe angehöre, welche die Mehrheit bilde (etwa ein Serbe, der mit Mladic in Verbindung gebracht werde und in der Republika Srpska lebe), wahrscheinlich minimal. Eine solche Person, die jedoch in einer kleinen Stadt in der Föderation leben würde, könnte einigen Formen der Diskriminierung ausgesetzt sein. In Anbetracht des hohen Levels von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTSD) im Land sei ein Risiko von einzelnen Angriffen in multi-ethnischen Gemeinschaften gegeben, wie es etwa der Fall war bei zwei Schießereien im Jahr 2015 (Zvornik und Rajlovac nahe Sarajevo):

"In terms of location, when it comes to homogeneous communities, none of the ethnic groups in Bosnia and Herzegovina have fully recognised or accepted the extent of war crimes committed by their own ethnic group, thus the risk of discrimination or attacks against someone belonging to a particular ethnic group where such a group is in majority (e.g. a Serb associated with Mladic, living in Republika Srpska) would probably be minimal. However, such a person living in a small town in Federation may be exposed to some forms of discrimination. Considering the high levels of PTSD in the country, risk of isolated attacks in multi-ethnic communities are possible, as was the case with two shootings during 2015 (Zvornik and Rajlovac, near Sarajevo)." (Journalistin, 26. Jänner 2016)

Die Polizeibehörden in Bosnien und Herzegowina seien auf den Entitätsebene organisiert, was bedeute, dass die Polizeikräfte in der Föderation großteils aus Bosniaken und Kroaten bestehen würden und die Polizeikräfte der Republika Srpska großteils aus Serben, so die Journalistin weiters. Gesetzlich seien diese verpflichtet, Schutz zu leisten, jedoch sei sie nicht sicher, in welchem Ausmaß längerfristiger Schutz verfügbar sei, aufgrund der Kapazität und des Fehlens von Ressourcen auf örtlicher Ebene. Darüber hinaus fühle sich eine Person, die einer anderen ethnischen Gruppe angehöre, möglicherweise nicht sicher genug, um Polizisten, die einer anderen ethnischen Gruppe angehören würden, um Schutz zu bitten, da das Vertrauen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen weiterhin sehr schwach sei (insbesondere, wenn die ethnische Gruppe der Polizisten am Wohnort der Person die Mehrheit bilde):

"As for your second question, the police authorities in BH are, as you may know, entity- based, which means that police forces in Federation are mainly composed of Bosniaks and Croats, and police forces in Republika Srpska are mainly composed of Serbs. Legally, they are bound to provide protection, however, I am not certain to what extent would such protection be available for the long-term, due to capacity and lack of resources at the local level. Furthermore, as the multi-ethnic trust is still very weak, a person from the other ethnic group may not feel safe to ask for protection from police which belongs to other ethnicity (particularly if that ethnicity in in majority in the area where they reside)."

(Journalistin,

26. Jänner 2016)

Trotzdem schätzt die Journalistin es als unwahrscheinlich ein, dass eine Person aufgrund dieser Risiken das Land verlassen müsse, in Anbetracht des ethnisch-basierten Föderalismus und weil die Mehrheit der Menschen in einem Gebiet leben würden, wo ihre ethnische Gruppe die Mehrheit bilde. Sie weist jedoch darauf hin, dass jeder Fall einzeln betrachtet werden sollte und die oben genannten Verallgemeinerungen würden sicherlich nicht für Minderheitengruppen oder Personen mit gemischter ethnischer Herkunft gelten, da diese möglicherweise von einer Form der Diskriminierung in beiden Entitäten betroffen seien:

"All of that being said, I would find it unlikely that a person would need to leave the country in face of such risks, considering the ethnic-based federalism in Bosnia today, and that majority of people choose to live in the area where their ethnic group is in majority. However, each case should be treated as unique, and generalisations given above can certainly not apply to minority groups or people who have mixed ethnic origin, as they would probably face some form of discrimination in both entities."

(Journalistin, 26. Jänner 2016)

Das US-Außenministerium US Department of State (USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Juni 2015, dass, obwohl die Häufigkeit physischer Gewalt gegen RückkehrerInnen nach dem Krieg in bedeutendem Ausmaß abgenommen habe, es weiterhin zu einzelnen Angriffen komme. Im April 2014 etwa habe ein Serbe aus Zvornik seinen zurückgekehrten bosniakischen Nachbarn getötet. Örtliche Exekutivbehörden hätten den mutmaßlichen Täter später verhaftet:

"While the rate of physical violence against returnees subsided significantly after the war, isolated attacks continued. For example, in April a Serb from Zvornik killed his Bosniak returnee neighbor. Local law enforcement authorities later arrested the alleged perpetrator and detained him pending the district courts processing of the case." (USDOS,

25. Juni 2015, Section 2d)

In den Medien und im öffentlichen Diskurs seien laut dem USDOS verbreitet Kommentare veröffentlicht worden, die dazu gedacht gewesen seien, Mitglieder anderer ethnischer Gruppen negativ darzustellen, für gewöhnlich in Verbindung mit dem Krieg in den Jahren 1992 bis 1995. Während des Jahres 2014 hätten der Präsident der Republik Srpska und hochrangige Beamte innerhalb seiner politischen Partei sowie weitere Beamte und Führungspersonen in der Republik Srpska trotz Erkenntnissen mehrerer örtlicher und internationaler Gerichte wiederholt bestritten, dass serbische Kräfte 1995 in Srebrenica einen Völkermord begangen hätten:

"There were widespread comments in the media and public discourse designed to paint members of other ethnic groups in negative terms, usually in relation to the 1992-95 war. During the year the RS president and senior officials in his political party, as well as other officials and leaders in the RS, repeatedly denied that Serb forces committed genocide at Srebrenica in 1995, despite the findings of multiple local and international courts." (USDOS, 25. Juni 2015, Section 6)

Balkan Insight (BI), eine führende Nachrichtenwebsite auf der Balkanhalbinsel, berichtet im Oktober 2015, dass dutzende geschützte Zeuginnen in komplexen Fällen von Kriegsverbrechen und organisierter Gewalt zwischen Jänner und Juli 2015 keinen Schutz erhalten hätten, weil eine Kommission zur Sicherstellung des Zeugenschutzprogramms in Bosnien und Herzegowina nicht zeitgerecht eingerichtet worden sei:

"Several dozen protected witnesses in complex war-crimes and organised crime cases were left without protection and support from January to June this year because a commission to ensure the continued implementation of Bosnia and Herzegovina's witness protection programme was not set up in time, BIRN [Balkan Investigative Reporting Network] has learned. [...] Mektic added that during the period from January to June, several people who should have been covered by the witness protection programme told him they had no means to support themselves, that their rents abroad had not been paid and that they were in danger." (BI, 15. Oktober 2015)

Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, erwähnt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2015 (Berichtszeitraum 2014) unter anderem, dass die Polizei Personen bei ihrer Verhaftung nicht vollständig über deren Rechte aufgeklärt habe und Zeugenschutzprogramme seien nicht immer für jene, die sie benötigen würden, verfügbar:

"The judiciary remains susceptible to influence by nationalist political parties and faces pressure from the executive branch. The lack of a single, supreme judicial body and the existence of four separate court systems-for the central state, Republika Srpska, the Federation, and the self-governing Brcko district-contribute to overall inefficiency. The country has made some efforts to reduce its case backlog, but the number of cases pending in the court system remains high. The police do not always fully inform people of their rights upon arrest, and witness protection programs are not always available to those who need them. Prisons are overcrowded and prisoners sometimes face abuse." (Freedom House,

28. Jänner 2015, Abschnitt F)

Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) schreibt in ihrem Jahresbericht vom Februar 2015 zum Zeugenschutz:

"Im April 2014 wurde ein Zeugenschutzgesetz verabschiedet, das jedoch nur für Zeugen galt, die vor dem Staatsgerichtshof von Bosnien und Herzegowina aussagen. Bei Gerichtsverfahren auf der Ebene der Verwaltungseinheiten gab es keine Maßnahmen zur Unterstützung und zum Schutz von Zeugen, ungeachtet dessen, dass etwa die Hälfte aller anstehenden Prozesse wegen Kriegsverbrechen auf dieser Ebene angesiedelt war." (AI,

25. Februar 2015)

Detaillierte Informationen zu den Polizeikräften in Bosnien und Herzegowina finden sich in folgendem Bericht:

• Democratization Policy Council: The Police Forces in BiH - Persistent Fragmentation and Increasing Politicization, November 2015 http://www.democratizationpolicy.org/uimages/AI-

DPC%20BiH%20Security%20Risk%20Analysis%20Paper%20Series%206%20The%20Poli

ce%20Forces%20in%20BiH.pdf

Die deutsche Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS) schreibt im Dezember 2015 Folgendes zur aktuellen politischen Lage in Bosnien und Herzegowina:

"Seit dem 30. November 2015 gibt es eine Reihe von Entscheidungen auf Entitäts- und Staatsebene, die in BuH eine Spirale von Provokationen und Eskalationen bewirkt haben. Bisheriger Höhepunkt war die am 10. Dezember gefällte Entscheidung des Parlamentes der Republik Srpska, (RS) auf mehreren Ebenen nicht mehr mit Institutionen des Staates Bosnien und Herzegowina (BuH) zusammen zu arbeiten. In der Nacht vom 09. zum 10. Dezember wurde beschlossen, dass die Polizei der RS nicht mehr mit der Staatspolizei SIPA (dem bosnischen Bundeskriminalamt, BKA) zusammenarbeiten darf und jede Form der Ermittlung durch Beamte der SIPA auf dem Gebiet der RS zu unterbinden habe. Die Regierung der RS hat ihre Polizei angeordnet, Zugang und Durchsuchungen aller Institutionen der RS und aller kommunalen Institutionen in der RS durch die Beamten von SIPA zu verhindern. SIPA wurde in der RS zu einer verfassungswidrigen Institution der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes von BiH' erklärt. Ihr Handeln sei nach der Verfassung der RS verfassungswidrig. [...]

Gleichsam wurde am 10. Dezember von der Regierung der RS beschlossen, nicht mehr mit der gesamtstaatlichen Staatsanwaltschaft von BiH und dem höchsten Verfassungsgericht von BiH zusammen zu arbeiten. Vorausgegangen war dieser Entscheidung die Verhaftung von fünf Verdächtigen aus der RS und die Durchsuchungen an vier Standorten in der RS - sowie Gebäuden in der Gemeinde Novi Grad und der Polizeistation Novi Grad (RS) am 09. Dezember 2015. Alle fünf Festgenommenen sind der Kriegsverbrechen an der bosniakischen Bevölkerung zwischen 1992 und 1995 verdächtigt. Die Regierung der RS sieht das gemeinsame Handeln der Staatsanwaltschaft von BuH und von SIPA als Verletzung der polizeilichen Kompetenzen der RS an." (KAS, 15. Dezember 2015, S. 1)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 28. Jänner 2016)

• AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Bosnia and Herzegovina, 25. Februar 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/297352/430562_en.html

• BI - Balkan Insight: Bosnian Bureaucratic Failures Endangered Protected Witnesses, 15. Oktober 2015

http://www.balkaninsiqht.com/en/article/bosnian-bureaucratic-failures-endanqered-

protected-witnesses-10-13-2015

• Democratization Policy Council: The Police Forces in BiH - Persistent Fragmentation and Increasing Politicization, November 2015 http://www.democratizationpolicy.org/uimages/AI-

DPC%20BiH%20Security%20Risk%20Analysis%20Paper%20Series%206%20The%20Poli

ce%20Forces%20in%20BiH.pdf

• Freedom House: Freedom in the World 2015 - Bosnia and Herzegovina, 28. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local link/307694/431379 en.html

• Journalist: E-Mail-Auskunft, 27. Jänner 2016

• Journalistin: E-Mail-Auskunft, 26. Jänner 2016

• KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung: Reformprozess in Bosnien und Herzegowina abermals am Scheideweg?, 15. Dezember 2015

http://www.kas.de/wf/doc/kas 43712-544-1-30.pdf?151215093941

• USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Bosnia and Herzegovina, 25. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local link/306348/443623 de.html"

23. Diese wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2016 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 29.02.2016 übermittelt. Weiters wurde er aufgefordert, bis 08.02.2016 bekannt zu geben, ob die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beantragt werde.

24. Die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde sodann mit Schriftsatz vom 08.02.2016 beantragt.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2016 langte eine 16-seitige "eindringliche Stellungnahme des Rechtsvertreters mit Kritik am bisherigen, seitens des Verwaltungsgerichts durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Beweisanträgen sowie Urkundenvorlage" beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Im Detail wurde ausgeführt, es gehe beim Beschwerdeführer um "Leib, Leben, Alles oder Nichts". Er sei aufgrund seiner geistig-seelischen Verfassung und seines Ermattungszustandes nach einem mehr als 10 Jahre dauernden Asylverfahren nicht mehr in der Lage, die Gefahren zu realisieren, die für ihn im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat (gleichgültig in welche Entitäten) entstehen würde. Aufgrund des im zweiten Rechtsgang durchgeführten Beweisverfahrens entstehe beim Rechtsvertreter der Eindruck, dass richterlich noch immer nicht erkannt worden sei, in welcher Gefahr sich der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung befinde. Dieser Eindruck habe sich verstärkt durch "keinesfalls sachgerechte, die Gefährdungsproblematik bagatellisierende Fragestellung" an ACCORD.

In weiterer Folge wurde wiederum auf den bereits mehrfach genannten XXXX-Artikel hingewiesen, in diesem sei die Situation reißerisch und teilweise wahrheitswidrig dargestellt worden. Weiters wurde neuerlich auf die diesbezüglichen Reaktionen im Internet sowie die Stellungnahme des Bruders des Beschwerdeführers verwiesen. Die Anfragebeantwortung sei widersprüchlich. Zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei festzuhalten, dass der VwGH eine Zumutbarkeitsprüfung verlange. Die Anfragebeantwortung von ACCORD sei wenig aufschlussreich. Zur Frage ob der Beschwerdeführer bei in BIH zu erwartenden Gefährdungen Schutz bei staatlichen Behörden finden könnte, gebe die ACCORD-Anfragebeantwortung immerhin einiges her. Der Bruder des Beschwerdeführers habe eine themenspezifische Quellenrecherche durchgeführt, aus welcher sich die Oberflächlichkeit der bisherigen landeskundlichen Untersuchungen betreffend tatsächlicher Gefährdungslage von Rückkehrern ergebe. Es sei erforderlich, eine Gesamtgefährdungsprognose zu erstellen. Unter Verweis auf konkrete Anschläge auf Rückkehrer, die mit Sicherheit nicht in einem Ausmaß gefährdet waren wie der Beschwerdeführer, wäre es schlichtweg unverantwortlich seiner Familie in Bosnien das Risiko aufzubürden, dass es zu einem Anschlag auf seine Familie kommt.

25. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die öffentliche mündliche Verhandlung am 29.04.2016 fort, zu der der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erschien. Auf die Verlesung des Akteninhaltes wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verzichtet. Dieser beantragte die neuerliche Einvernahme des Zeugen XXXX zum Beweis für die aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in beiden Entitäten des Herkunftsstaates und auch zum Beweis einer Unzumutbarkeit des Lebens in der Republik Srpska.

Der Rechtsvertreter hatte den Zeugen stellig gemacht.

Der Zeuge gab an:

"Ich lebe in Deutschland, in der Nähe von XXXX, ich habe in Bosnien Maschinenbau und Psychologie studiert. In Deutschland lebe ich seit März 1994. Ich arbeite als Angestellter in einer Marketingabteilung einer Baufirma. Ich hatte daneben eine eigene Firma, diese habe ich im September 2015 geschlossen. Daneben bin ich hobbymäßig als Jugendtrainer im Fußball tätig. Ich bin mit dem Auto angereist."

Auf Vorhalt der Stellungnahme vom 25.01.2016 durch den Rechtsvertreter gab der Zeuge an:

"Herr Prof. Dr. XXXX ist unser Onkel. Er ist der führende bosnische Ballistiker, er lehrt an der Universität in XXXX. Er hat in Den Haag fünf Mal als Zeuge gegen die Angeklagten, u.a. XXXX, ausgesagt. Er hat dort ausgesagt, dass die serbische Armee gegen die Zivilbevölkerung in XXXX mit Granaten vorgegangen ist, was letztlich auch zu den langen Verurteilungen der Angeklagten geführt hat.

Zur Frage der Gefährdung meines Bruders in der Rep. Srpska, kann ich folgendes sagen: Wir leben in einem kleinen Ort, das ist XXXX und XXXX, es sind ca. 10.000 Einwohner. Mein Onkel stammt auch von dort. Würde mein Bruder dorthin zurückkehren, würde man ihm seine Verwandtschaft mit meinem Onkel und dessen Aussagen in Den Haag negativ auslegen und befürchte ich, dass er dort getötet werden würde.

XXXX war der erste Präsident der Rep. Srpska und ist somit Symbol der Entität der Rep. Srpska. Meines Wissens nach leben ca. 20% Bosnier in der Rep. Srpska, wobei in gewissen Gebieten 100 % Serben leben. Es sind dies sehr arme Menschen, denen es nicht möglich ist, woanders hin zu ziehen, das sind vor allem ältere Frauen, da die Männer gestorben sind. Sollten sie beruflich in der Rep. Srpska zu tun haben, fahren die Bosnier tagsüber in die Rep. Srpska und kehren am Abend wieder in die Föderation zurück. Damit meine ich beispielsweise Beamte oder politische Funktionäre, sie wollen nicht in der Rep. Srpska übernachten.

Die Stimmung ist in XXXX sehr aufgeheizt, dort vor allem. Dazu haben in letzter Zeit drei Ereignisse beigetragen:

1. die Wiederwahl des XXXX

2. der Freispruch des XXXX

3. die Verurteilung des XXXX (K.)

Die Probleme zeigen sich darin, dass vermehrt Rückkehrer und Funktionsträger der islamischen Gemeinschaft Ziel von Angriffen werden, wobei nicht alle Angriffe öffentlich gemacht werden, da viele lieber schweigen um der Familie nicht weiteren Schaden zu verursachen. Die Probleme liegen auf beiden Seiten.

XXXX, ist ebenfalls eine Tante von uns. Sie ist bereits verstorben. Sie hat als Vertreterin der Bosnier während des Genozids mit XXXX verhandelt und starb am XXXX. Jahrestag des Massakers im Jahr 2005. Sie hat durch ihre Aussagen in Den Haag wesentlich dazu beigetragen, dass Massaker in Srebrenica als Genozid anerkannt wurde. Sie war bis zu ihrem Tode Leiterin des Memorial Zentrums in XXXX."

Auf Vorhalt des XXXXartikel vom 05.04.2015, in dem der Beschwerdeführer fälschlicher Weise unter dem Namen des Z XXXX geführt wird und aufgrund dessen der Beschwerdeführer als unmittelbarer Gefolgsmann von XXXX in über 30 Medien dargestellt wurde (in einem proislamischen Medium wurde er als Hauptleibwächter des XXXX dargestellt) gab er an:

"Ich habe in Dementis an über 30 Zeitungen die Sachlage richtig gestellt, es erfolgte überhaupt keine Reaktion. Mein Bruder ist nun in der Wahrnehmung der bosnischen Bevölkerung so verhaftet, wie er in den Medien dargestellt wurde.

Wie explosiv die Stimmung ist, zeigt auch folgender Fall: Präsident VUCIC war 2015 bei den Gedächtnisfeiern in Potocari, er bracht finanzielle Hilfe für Srebrenica mit. All das half ihm nichts, weil ein Foto von ihm aus dem Krieg in Sarajevo mit Gewehr existiert. Das wird ihm noch immer vorgehalten, es kam bei der Gedächtnisfeier zu Tumulten und er konnte sich nur durch die Flucht ins Auto vor den Angriffen retten. Damit will ich nur unterstreichen, dass ein einmal gefasstes Bild aus dem Gedächtnis der Leute nicht auszulöschen ist."

Auf Vorhalt seiner Aussagen in der Verhandlung vom Dezember 2015 gab er an:

"Ich kenne einige Leute, die gesehen haben, dass mein Bruder mich und meine Verwandten im Stadion von XXXX, er war in serbischer Uniform, aus der Menge gerettet hat. Die Leute haben das nicht vergessen, halten ihm und mir das weiterhin vor. Sie nehmen überhaupt nicht zur Kenntnis, dass mein Bruder überhaupt nichts mit irgendwelchen Angriffen auf Bosnier zu tun hatte."

Der Rechtsvertreter führte aus:

"Unter Bezugnahme auf die übersetzten Facebook Kommentare, weise ich darauf hin, dass in Bosnien jeder jeden kennt, so wurde nach dem XXXX Artikel und den veröffentlichten Medien sofort gepostet, dass es sich nicht um XXXX sondern um XXXX handelt und XXXX mit seiner Familie in XXXX lebt. Auch dies zeigt, welcher Gefahr der BF ausgesetzt sein würde, müsste er nach Bosnien zurückkehren."

Über Befragen des Rechtsvertreters, wie der Beschwerdeführer - abgesehen von den Gefährdungen - in der Republika Srpska leben könnte, dies auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand, gab der Zeuge an:

"Mein Bruder war ein gesunder tüchtiger Mann, der nach dem Ausscheiden aus der serbischen Armee weiterhin für die gesamte Familie gesorgt hat und zwar für mich, seine Gattin, seine Kinder, meine Mutter, unsere Oma, er arbeitete in Montenegro als Fischer und als Türsteher. Aufgrund der Kriegswirren ist er auf die schiefe Bahn geraten und haben wir in der gesamten Familie niemanden, der in eine derart schwere Krise geschlittert ist, meine Gattin ist Mathematik-Professorin, meine Schwester ist Frisörmeisterin. Meine Schwester und meine Eltern sind freiwillig nach Bosnien zurückgekehrt.

Mein Bruder ist in einer äußerst schlechten psychischen und physischen Verfassung. Ich habe ihn immer wieder finanziell unterstützt, damit er sich das Leben in einer Pension leisten kann. Zu Silvester hat er am Bahnhof geschlafen, nur im Krankenhaus und auf Reha konnte er sich einigermaßen erholen.

Da es ihm in Österreich schon so schlecht geht, würde sich seine Situation in Rep. Srbska weiter dramatisch verschlechtern, weil er dort niemanden kennt, keine Unterkunft hat und auch keine Arbeit finden würde, zumal die Arbeitslosigkeit dort ohnedies sehr hoch ist, er hätte überhaupt keine Anknüpfungspunkte. Es könnte ihm niemand von bosnischer Seite her helfen, die Serben in der Rep. Srpska sind ihm gegenüber jedenfalls sehr unfreundlich eingestellt.

Mein Bruder war vor dem Krieg in der jugoslawischen Armee ein Kommandant einer Anti-Terror Einheit, die in XXXX stationiert war. Er kommandierte 30 Personen, die andere Einheit mit 30 Personen war in XXXX. 1992 hat er als Kommandant in der jugoslawischen Armee gegen eine Gruppe Tschetniks, die XXXX nahe standen, vorgehen müssen. Es kam zu einer Auseinandersetzung bei der mehrere Personen gestorben sind. In weiterer Folge mussten alle Personen die nicht ethnische Serben waren, die Armee verlassen."

Der Rechtsvertreter brachte vor:

"Ergänzend zu meinem bisherigen Antrag auf Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen wird vorgebracht, dass die aktuelle politische Lage in beiden Entitäten des Herkunftslandes in Bezug auf die nationalen Ressentiments und den Hass auf als Beteiligte an Kriegsverbrechen angesehene Personen derart aufgeheizt ist, dass dem BF im Falle einer erzwungenen Rückkehr in hohen Maße Gefahr für Leib und Leben droht. Dies im Hinblick auf sämtliche bereits vorgebrachten, diese Gefahrenlage gesamthaft nährenden Umstände und es absolut keine Möglichkeit für ihn gebe, sich vor diesen Gefährdungen bei den staatlichen Behörden schützen zu lassen, dies insbesondere im Hinblick auf die Verurteilung von K. und den Freispruch von XXXX sowie die aktuellen Berichte über Übergriffe und Bedrohungen gegenüber Rückkehrern, die bei weitem nicht so exponiert sind wie der Beschwerdeführer. Der länderkundlichen Sachverständige soll beauftragt werden eine themenspezifische Quellenrecherche durchzuführen lassen."

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt innerhalb von 3 Wochen schriftliche Schlussausführungen zu erstatten.

Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Gesundheitszentrums XXXX, wonach der Beschwerdeführer am 27.04.2016 für einen Rehabilitationsaufenthalt aufgenommen werde, sowie der Entlassungsbrief des Uniklinikums XXXX vom 07.03.2016, wonach bei ihm eine Lumboischialgie und eine Hypothyreose festgestellt wurde.

26. Mit Schriftsatz vom 19.05.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Friststreckungsantrag hinsichtlich der Erstattung von Schlussausführungen.

Am 10.06.2016 langten schriftliche Schlussausführungen im Umfang von 21 Seiten ein. Der Beschwerdeführer gelte in der bosnischen Volksgruppe als Verräter. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bestehe die Verpflichtung, die sich aus seiner sogenannten "Verräter-Stellung" ergebende Verfolgungsgefährdung anhand der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zu beurteilen. Dazu würden Ermittlungsergebnisse und Quellen zur Verfügung stehen, wie "Berichtssplitter aus der Accord-Anfragebeantwortung", vom Bruder des Beschwerdeführers recherchierte Quellen sowie die aktuellen Ereignisse um XXXX, XXXX, XXXX und der Umstand, dass Tschetniks in XXXX am 19.02.2016 Feiern zum Massaker abgehalten haben. Die asylrelevanten Rechts- und Schutzgüter des Beschwerdeführers würden daher eine Abschiebung keinesfalls zu lassen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in seinen Recherchen auf keinen einzigen Fall gestoßen, in welchem ein Bosniake, der auf Seite der Serben gekämpft habe, in die Föderation zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht mit den Serben gekämpft, werde aber so wahrgenommen. Gerade der Umstand, dass er seit 20 Jahren keinen vergleichbaren Rückkehrfall gebe, sei der stärkste Beweis, dass es keine als Verräter geltende Person wage in die Föderation zurück zu kehren.

Zu den vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Fragen der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der besonderen Umstände nicht effektiven Schutz durch staatliche Behörde finden könne, dies ergebe sich klar aus der Anfragebeantwortung von ACCORD. Der Beschwerdeführer könne nicht damit rechnen, dass ihn (den Verräter) bosnische Polizisten der Föderation vor Übergriffen Angehöriger ihrer Volksgruppe schützen würden.

Die spezifische Gefährdungslage als Verräter ergebe sich aus mehreren Umständen. Bei einer Abschiebung würde es mit Sicherheit zu einer Berichterstattung in den Medien kommen, er würde dann zur lebenden Provokation werden. Ein einziger "PTBS-Kranker", der sich zu einem Übergriff hinreißen lässt, würden genügen um die schlimmsten Befürchtungen Wirklichkeit werden zu lassen. Es sei im Asylrecht keine zuverlässige Prognose notwendig, es genüge die wohlbegründete Angst davor. In weiterer Folge verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen.

Abschließend werde zur "Absurdität des Hinweises der Richterin auf eine mögliche Fluchtalternative in die Republik Srpska" Stellung genommen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei im Rahmen der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative zu bedenken, dass dieser ein Zumutbarkeitskalkül innewohne. Der Beschwerdeführer leide an Depressivität mit massiven Phasen von Depressionen. Er müsse dann als kranker alleinstehender Mensch in der harten Lebenswirklichkeit der Republik Srpska leben.

27. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12. und 13.07.2016 Internetrecherchen hinsichtlich der Personen XXXX, XXXX und XXXX durch. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden dem Gerichtsakt angeschlossen.

Weiters führte das erkennende Gericht am 13.07.2016 eine Recherche im Internet auf der Website des International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY - www.icty.org) durch. Durch Eingabe des Namens des Beschwerdeführers in der Suchmaschine auf der Startseite der Website gelangt man zur Zeugenaussage des Zeugen XXXX im Verfahren gegen XXXX (XXXX). Die Zeugenaussage des Beschwerdeführers vor dem ICTY konnte nicht eruiert werden.

28. Unter Anschluss dieser Unterlagen betreffend XXXX, XXXX und XXXX richtete das Bundesverwaltungsgericht folgende Anfrage an das Österreichische Rotes Kreuz/ACCORD vom 14.07.2016:

"Kurze Beschreibung des Fallhintergrunds/Kontextes:

In Ergänzung zur Anfrage vom 15.12.2015 sowie der Anfragebeantwortung vom 28.01.2016 hinsichtlich Personen die mit XXXX in Verbindung gebracht werden, wird um eine weitere Anfragebeantwortung ersucht.

Der Beschwerdeführer brachte nun Folgendes vor:

  1. Seine Tante, die jüngere Schwester seiner Mutter, sei XXXX, vormals Offizierin in der bosnischen Armee, sie habe im Juli 1992 als Gefangenen-Vertreterin mit XXXX verhandelt, sei dann Leiterin des Memorial Centers in XXXX gewesen und am XXXX. Jahrestag des Genozids in Srebrenica an einem Gehirnschlag verstorben (siehe dazu Internet-Ausdruck XXXX und XXXX).

  2. Der Gatte der Schwester seines Vaters sei Prof. Dr. XXXX, er sei führender Ballistiker in Bosnien und Herzegowina, habe in Den Haag mehrere Expertisen erstattet, die ua zur Verurteilung des XXXX geführt haben (siehe Ausdruck ICTY).

  3. Ein Onkel mütterlicherseits, XXXX, sei ein führender Gastronom BiH gewesen, mittlerweile verstorben. Er sei 1995 in einem Interview mit dem serbischen TV zur Verwendung der serbischen Aussprache gezwungen worden (siehe Ausdruck taz.de).

  4. Der Beschwerdeführer sei psychisch schwer krank.

Wortlaut der konkreten Fragestellung:

  1. Laut dem vorliegenden Artikel der XXXX war Frau XXXX Buchhalterin im Memorial Center in XXXX? War dies ihre tatsächliche Funktion?

  2. Sind bzw. waren XXXX, XXXX und XXXX der Öffentlichkeit in der Republika Srpska bekannt? Wenn ja, wie wurden sie dargestellt?

  3. Werden mit den drei genannten Personen auch andere Personen in der Öffentlichkeit bzw in den Medien der Republik Srpska in Verbindung gebracht? Wenn ja, wie werden sie dargestellt?

  4. Wie ist die Versorgungslage für psychisch kranke Menschen? Welche Behandlungsmöglichkeiten haben Rückkehrer?"

29. Mit Email vom 29.10.2016 gab ACCORD bekannt, dass der Aspekt, welche Personen mit den in der Anfrage Genannten in Verbindungen gebracht werden, nicht recherchiert werden konnten. Die anderen Aspekte wurde wie folgt dargestellt:

"Anfragebeantwortung zu Bosnien-Herzegowina: 1) Informationen zur Funktion von XXXX im Memorial Center in XXXX; 2) Informationen zur Bekanntheit und der Darstellung von XXXX, XXXX und XXXX in der Öffentlichkeit in der Republika Srpska sowie zu Personen, die mit ihnen in Verbindung gebracht werden [a-9778-1]

29. September 2016

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.

Bitte beachten Sie, dass die in dieser Anfragebeantwortung enthaltenen Übersetzungen aus dem Niederländischen und insbesondere aus dem Bosnischen und Serbischen unter Verwendung von technischen Übersetzungshilfen (automatische Übersetzung durch Google Translator) erstellt wurden. Es ist davon auszugehen, dass diese Arbeitsübersetzungen Ungenauigkeiten und Fehler enthalten, weshalb empfohlen wird, eine Person mit entsprechenden Sprachkenntnissen für die Durchsicht der Originalquellen zu konsultieren.

  1. Informationen zur Funktion von XXXX im Memorial Center in XXXX

Über die der Anfrage beigefügten Ausdrucke von Quellen hinaus konnten folgende Informationen zu dieser Frage gefunden werden: Die niederländische überregionale Tageszeitung Trouw erwähnt in einem Artikel vom Juli 2005, dass eine Frau namens XXXX, die 52 Jahre alt sei, im Gedenkzentrum in XXXX die Buchhaltung mache, so wie sie es früher in der Bremsenfabrik Feros getan habe: "Sinds een jaar houden de medewerkers van wat officieel de Stichting Srebrenica XXXX Herdenkingscentrum en Begraafplaats heet, er kantoor. Ze zijn druk bezig met de voorbereiding van de grote bijeenkomst op 11 juli, waarop de val van Srebrenica tien jaar geleden, wordt herdacht. XXXX

(52) doet de boekhouding. Voor de oorlog deed ze hetzelfde werk, vlak in de buurt, bij remschijvenfabriek Feros." (Trouw, 9. Juli 2005)

Das Neulandmagazin, das sich selbst als unabhängiges multimediales Online- beschreibt, veröffentlicht vermutlich 2012 einen Artikel der Journalistin Renate Metzger-Breitenfellner, der folgende Informationen enthält:

"Amra Begic, 1978 in Srebrenica geboren und aufgewachsen, war 1995 während des Massakers von Srebrenica in Tuzla und musste im serbischen Fernsehen mitansehen, wie die Blauhelmsoldaten der Vereinten Nationen nichts unternahmen, als die serbische Armee den Genozid vorbereitete. 2002 kehrte Amra Begic nach Srebrenica zurück. Die Journalistin Renate Metzger-Breitenfellner kennt Amra Begic schon lange, ihre Geschichte erzählte sie aber erstmals im Dokumentarfilm ‚Srebenica 360°'. [...]

Das Memorial Center, in dem ich arbeite, ist ein sehr spezieller Ort: Hier, in der alten Batteriefabrik, war das Hauptquartier der Vereinten Nationen, hier war das Dutchbat stationiert, das niederländische Blauhelm-Bataillon. [...]

Als ich hier anfing zu arbeiten, hatte ich eine Kollegin, die hiess XXXX. Sie war eine mütterliche, liebenswerte Frau mit langen roten Haaren und blitzblauen Augen, die Schwester von XXXX, dem Hotelbesitzer, den hier alle kennen. Sie hatte in Tuzla Volkswirtschaft studiert, dabei ihren Mann XXXX, einen Chemiestudenten, kennengelernt, ihn drei Jahre später geheiratet.

Beide fanden Arbeit in Srebrenica: sie als Chefbuchhalterin in der Bremsenfabrik, er als leitender Ingenieur in der Zinkfabrik. 1977 wurde XXXX geboren, 1981 XXXX. Das Glück war perfekt. Doch es sollte wenig mehr als zehn Jahre dauern. Gemeinsam mit ihrer Familie hatte XXXX die Entwicklungen im Juli zwar besorgt beobachtet - war jedoch überzeugt davon, dass diese Kämpfe und die Schiessereien nur vorübergehend und schnell zu Ende sein würden. Doch auch die XXXX landeten schließlich in XXXX - und musste ausserhalb des Gebäudes bleiben. Sie wurden nicht eingelassen. XXXX war Mitglied einer Delegation, die am 12. Juli 1995, nach dem Fall von Srebrenica, ins Hotel Fontana nach Bratunac gefahren wurden, um mit XXXX zu verhandeln. Begleitet wurde sie damals von XXXX, Direktor des Gymnasiums, XXXX, Fabrikdirektor aus XXXX und Vater von XXXX, der als Übersetzer fu¿r die Niederländer arbeitete, Oberstleutnant XXXX und zwei niederländischen Offizieren. Die Gruppe wollte XXXX davon überzeugen, den Menschen in XXXX zu helfen, sie mit Wasser, Medikamenten und Nahrungsmitteln zu versorgen - oder sie wenigstens möglichst schnell nach Tuzla zu bringen. XXXX hielt Reden - und machte der Delegation klar, dass es für die Muslime nur eine Möglichkeit gab zu überleben: Sie mussten Srebrenica verlassen.

XXXX war aufrichtig, unerschrocken - und überhaupt nicht feige. Trotzdem hatte sie in diesen Julitagen schreckliche Angst. Angst um das Leben ihrer Familie und um ihr eigenes. Sie war überzeugt, dass

XXXX sie und ihre Lieben umbringen lassen wolle, weil sie ihm gesagt hatte, die Frauen und Kinder aus Srebrenica seien doch unschuldig, er solle ihnen helfen, weil sie ihn angefleht hatte, die Gefangenen zu verschonen, und weil sie beteuert hatte, unter ihnen seien weder Soldaten noch Politiker. Einen Tag nach dem Gespräch mit XXXX - nach einer schlaflosen Nacht, in der sie immer wieder Schreie, Stöhnen, Gewehrsalven und Flüche gehört hatte - bestieg sie mit XXXX und dem vier Monate alten XXXX den Bus nach Tuzla. Ein Soldat sprach sie an. Er gab ihr eine goldene Halskette, ihrer Tochter einen Ring - und ermahnte sie, gut auf die Sachen aufzupassen, in Bratunac würde jemand danach fragen. XXXX ahnte, was das bedeutete: Sie und ihre Tochter waren ‚markiert' worden, sie würden Tuzla nie erreichen.

XXXX war entsetzt und verzweifelt. Sie nahm den Schmuck, sprang aus dem Bus, verliess ihren Sohn, ihre Tochter und ihren Enkel, und rannte zurück zu den Blauhelmen. Sie war ausser sich, sie schrie und weinte. Als man ihr nicht helfen wollte, organisierte sie ein Seil, band das eine Ende um einen Balken, das andere um den eigenen Hals - und sprang in die Tiefe.

Doch der Selbstmordversuch misslang. UN-Soldaten retteten XXXX das Leben. Sie hatten den Vorfall durch das Fenster beobachtet und schnitten den Strick ab. Die Schwestern von ‚Ärzte ohne Grenzen' kümmerten sich um sie und brachten sie fünf Tage später mit einem Konvoi des Internationalen Roten Kreuzes in Sicherheit. Später zeigte sich, dass XXXX mit ihrer Vermutung recht gehabt hatte: Die ganze Zeit über suchten XXXX Männer nach ihr, sie telefonierten, kontrollierten die Busse, sogar die Krankenautos. Und fragten gezielt nach ihr und ihrer Familie. XXXX, ihre Kinder und ihr Neffe überlebten den Krieg, ihr Ehemann wurde ermordet. XXXX kehrte viele Jahre später nach Srebrenica zurück, sie sagte in Den Haag beim Prozess gegen General XXXX, den Kommandanten des XXXX-Corps, als Zeugin aus. Sie arbeitete im Memorial Center, zeigte den Film, erzählte die Geschichte. Im Sommer 2009 erlitt sie einen Hirnschlag, lag zweieinhalb Wochen im Koma - und starb. Zwei Tage später hätte sie in Sarajevo erneut vor Gericht erscheinen und aussagen sollen ... XXXX fehlt mir sehr. Sie war eine grossartige, eine wunderbare Frau. Mit ihrem Humor konnte sie mich immer zum Lachen bringen - auch dann, wenn ich wieder einmal im Büro sass und weinte ..."

(Metzger-Breitenfellner, vermutlich 2012) Es konnten keine weiteren Informationen zu dieser Frage gefunden werden.

  1. Informationen zur Bekanntheit und der Darstellung von XXXX, XXXX und XXXX in der Öffentlichkeit in der Republika Srpska sowie zu Personen, die mit ihnen in Verbindung gebracht werden

Im Folgenden werden Ergebnisse von zeitlich beschränkten Suchen in diversen Quellen (darunter ecoi.net, Refworld, Factiva, BBC Monitoring), inklusive einer Auswahl von bosnischen und serbischen Medienquellen, präsentiert. Auf konkrete Personen, die mit den in der Anfrage gesuchten Personen in Verbindung gebracht werden, sowie auf deren Darstellung in der Öffentlichkeit, konnte nicht eingegangen werden. Auch auf Informationen, die der Öffentlichkeit eventuell bekannt sind, jedoch nicht in den durchsuchten Quellen berichtet werden, konnte nicht eingegangen werden.

Informationen, die bereits in Ihrer Anfrage bzw. den dort angegebenen Quellen erwähnt sind, werden hier nicht berücksichtigt.

..."

Im Anschluss sind die Quellen angeführt. Diese Auflistung liegt dem Gerichtsakt ein.

30. Weiters wurde über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes von ACCORD zur Frage der Behandelbarkeit für psychisch kranke Menschen in der Republika Srpska folgende Anfragebeantwortung erstattet:

"Anfragebeantwortung zu Bosnien-Herzegowina: Republika Srpska:

Versorgungslage für psychisch kranke Menschen und Behandlungsmöglichkeiten [a-9778-2 (9779)]

29. September 2016

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines forprocessing Country of Origin Information (COI)erstellt.

Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.

Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.

In einem Entscheidungstext des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18. Mai 2016 finden sich unter anderem folgende Informationen aus einem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (AA) vom Dezember 2015 im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG:

"Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NROs [Nichtregierungsorganisation] bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächsund Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist in BuH [Bosnien und Herzegowina] weiterhin nur unzureichend möglich. In der RS [Republika Srpska] gibt es laut RS-Gesundheitsministerium sechs Einrichtungen für Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung (auch für Kinder und Jugendliche) bzw. für Drogenabhängige. [...] (AA 30.12.2015)."

(BVwG, 18. Mai 2016)

Eine Anfragebeantwortung der International Organization for Migration (IOM) vom Februar 2016 zur medizinischen Versorgung und zu sozialen Belangen in Zvornik (Republika Srpska) an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) enthält folgende Informationen:

"1. Gibt es in Bosnien und Herzegowina Unterstützungsmöglichkeiten in finanzieller oder anderer Form für körperlich und geistig beeinträchtigte Personen in Region Zvornik/Bosnien- Herzegowina? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß? Wie wird solch eine Unterstützung beantragt? Bitte geben Sie Kontaktdaten (Name, Adresse etc.) an. [...]

1. Das Zentrum für Psychische Gesundheit in Zvornik bietet Menschen mit physischen und psychischen Einschränkungen/Behinderungen Hilfe.

Patienten müssen sich zuerst bei dem Zentrum für Psychische Gesundheit registrieren und dann werden die nächsten Maßnahmen getroffen. Die Patientin benötigt eine Krankenversicherung, andernfalls müssen die Kosten gänzlich von ihr getragen werden.

Center for Mental Health Zvornik Adresse: Sime Perica 2, Zvornik

Kontakt Nummer : +387/56/211-100

2. Außer dem Zetrum für Psychische Gesundheit bieten keine Organisationen Unterstützung für Menschen mit physischen und psychischen Einschränkungen / Behinderungen an.

Das Zentrum für Soziale Arbeit Zvornik bietet registrierten Antragstellern eine geringe finanzielle Unterstützung an. Die öffentliche Krankenversicherung deckt nur einen geringen Teil der Kosten, der Anteil reicht jedoch nicht zum um Kosten des täglichen Bedarfs zu decken.

Center for Social Work Zvornik Adresse: Brace Obradovic b.b.,

Kontakt Nummer: +387 56 210 582" (IOM, 4. Februar 2016, S. 1-2)

In einem NGO-Bericht vom Juli 2013 zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in bestimmten Bereichen in Bosnien-Herzegowina, der von mehreren NGOs verfasst wurde, (ICVA - Initiative and Civil Action, Rights for all et al.), wird erwähnt, dass es laut der Strategie der Republika Srpska für geistige Gesundheit, die 2012 verabschiedet worden sei, ein Zentrum für geistige Gesundheit pro 25.000 Personen geben solle. Zur Zeit des Verfassens des Berichts habe es lediglich 19 Zentren gegeben, drei weitere seien in Vorbereitung gewesen. Interessanterweise seien die Leistungen in den Zentren auch für nicht versicherte Personen verfügbar:

"Mental health strategy of RS [Republika Srpska] that was adopted in 2012 provides that there should be one CMC for every 25,000 people. At present, there are 19 centers for mental health in RS, with three more under preparation. Interestingly, services of the CMCs are available also to uninsured citizens." (ICVA, , Rights for all et al., Juli 2013,

S. 37)

Auf der Webseite des Universitätsklinik-Zentrums der Republika Srpska in Banja Luka wird in einem undatierten Artikel in der Rubrik "Klinik für Psychiatrie" Folgendes angegeben:

"Klinik für Psychiatrie ist ein hochdifferenziertes Referenzinstitut in Republik Srpska, wo diagnostische und therapische Prozeduren für Kinder und Erwachsene mit verschiedenen mentalen Störungen und Krankheiten durchgeführt werden.

In der Klinik wir die übliche hospitale Behandlung, spezialistische und subspezialistische Untersuchungen, Evaluation der therapischen Maßnahmen, Psychopharmakotherapie, psychotherapische Prozeduren (individuelle und gruppenanalytische Therapie, systemische Familientherapie, kognitive Verhaltenstherapie, familiäre Psychotherapie), Teambechandlung und Psychoedukation der Eltern, Psychotherapie der Ehepaare, Psychotherapie der Eltern, Therapie durch Spiele, Edukation und Reedukation des Kindes, gruppenartige Soziotherapie, verschiedene soziotherapische Aktivitäten durchgeführt und alles im Ziele der Resozialisation der Person mit mentalen Störungen, psychiatrische Analyse mit ärztlichem Befund, Teambearbeitung und Aplikation der elektrokonvulsiven Therapie."

(Universitätsklinik-Zentrum der Republika Srpska, ohne Datum a)

Auf einer weiteren undatierten Seite gibt das Universitätsklinik-Zentrum der Republika Srpska in Banja Luka Folgendes an:

"Versicherte des Versicherungsfonds der Republik Srpska

Versicherte des Versicherungsfonds der Republik Srpska können alle Dienstleistungen des Univ.-Klinikums der Republik Srpska mit einer beglaubigten Anweisung des Familienarztes aus der entsprechenden Gesundheitsanstalt nutzen. Die Untersuchungen können Sie an jedem Arbeitstag von 07:00 bis 15:00 Uhr unternehmen, während in einigen Untersuchungsambulanzen auch in der zweiten Schicht die Untersuchungen unternommen werden können. Der Untersuchungstermin muss im voraus festgelegt sein.

Telefonzentrale: 00387 51 342 100

Notfälle melden sich in die Notfallstation welche ihren Dienst 24 Stunden während 365 Tagen leistet. Die Notfallstation leitet der Diagnose nach den Patienten weiter in unsere Anstalt zur weiteren Behandlung. Falls der Patient hospitalisiert wird, muss im Rahmen von 72 Stunden eine Anweisung in die Klinik zugestellt werden."

(UniversitätsklinikZentrum der Republika Srpska, ohne Datum b)

Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen zur Versorgungslage psychisch Erkrankter in Bosnien-Herzegowina

Eine Anfragebeantwortung von IOM vom März 2016 zur medizinischen Versorgung in Tuzla an ZIRF enthält folgende Informationen:

"Der Patient leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Anfrage:

Kann der Patient in Tuzla/der Region behandelt werden und wenn ja, wo genau? Bitte geben Sie die Kontaktdaten (Name, Adresse etc.) der Krankenhäuser und Ärzte an.

Sind die Behandlung und eventuell benötigte Medikamente von einem staatlichen Krankenversicherungssystem abgedeckt? Wie viel muss der Patient zahlen, welche Leistungen sind kostenlos? Wie sind der Zugang, die Kosten, Leistungen, etc.?

Antwort:

Der Patient kann in Tuzla behandelt worden, auch alle notwendigen Medikamente sind in Tuzla verfügbar. Es gibt eine gut ausgestattete Klinik, die Menschen mit posttraumatischer Belastungsstörung behandeln kann. Sie haben auch die notwendigen Kapazitäten, daher muss der Patient nicht in eine Warteliste aufgenommen werden. [...]

Die Kosten für Medikamente und Behandlungen werden vom nationalen Krankenversicherungssystem gedeckt. Der Patient kann, vor allem da er minderjährig ist, problemlos dem Gesundheitssystem beitreten. Für die Anmeldung muss das Zentrum für Soziale Hilfe in Tuzla bei der Ankunft kontaktiert werden, diese werden ihm dann beim Organisieren der Krankenversicherung weiterhelfen." (IOM, 11. März 2016, S. 1-2)

Eine Anfragebeantwortung von IOM vom Februar 2016 zur medizinischen Versorgung in Sarajevo an ZIRF enthält folgende Informationen:

"Der Patient leidet unter einer mittelschweren bis schweren Depressionen nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2010.

Kann der Patient in Sarajevo/Region behandelt werden und wenn ja, wo genau? Bitte geben Sie die Kontaktdaten (Name, Adresse etc.) der Krankenhäuser und Ärzte an. [...]

Sind die Behandlung und die Medikamente von einem staatlichen Krankenversicherungssystem abgedeckt? Wie viel muss der Patient zahlen, welche Leistungen sind kostenlos? Wie sind der Zugang, die Kosten, Leistungen, etc.?

Antwort:

Die Patientin muss sich zuerst bei einem der acht Zentren für mentale Gesundheit (Centre for Mental Health) in Sarajevo registrieren. (http://preventiva.ba/centri/).

Die Patientin kann in Sarajevo behandelt werden:

CCUS (Clinical Centre of University Sarajevo)

Address: Bolnicka 25, Sarajevo Tel: +387/033/297-628

Um behandelt werden zu können ist es notwendig, dass die Patientin eine Krankenversicherung abgeschlossen hat. [...]

Die staatliche Krankenversicherung deckt einen Teil der Behandlungs- und Medikamentenkosten. Dieser Betrag ist nicht hoch genug um die gesamten Behandlungskosten abzudecken, aber die Rückkehrende kann sich beim Zentrum für Soziale Hilfe melden und zusätzliche Unterstützung beantragen." (IOM, 11. Februar 2016, S. 1-2)

Eine Anfragebeantwortung von IOM vom November 2015 zu sozialen Belangen in Travnik an ZIRF enthält folgende Informationen:

"Dienstleistungen, wie Familienhilfe, gibt es in Bosnien-Herzegowina nicht. Jedoch gibt es ein Zentrum für Sozialarbeit (Centre for Social Work), welches Hilfe bieten kann. Dies kann eine kleine finanzielle Unterstützung (30 KM [Konvertible Mark]/Monat) oder eine Beratung umfassen. Sollte der Klient eine geistige Krankheit haben, wird dieser an ein entsprechendes Zentrum verwiesen (Mental Health Centre).

Tatsächlich, kann der Klient auch von sich aus zu diesem Zentrum gehen, um einen Termin mit einem Psychologen, Psychiater oder Sozialarbeiter zu erfragen. Das Zentrum bietet verschiedene Unterstützung an, inklusive Medikamententherapie, Individual-/Gruppen- /Familientherapie, Beschäftigungstherapie, Hausbesuche etc. Personen ohne

Krankenversicherung müssen die Kosten für die Untersuchung selbst zahlen. Diese liegen bei ca. 30 KM pro Besuch.

Personen mit Krankenversicherung müssen weder etwas bezahlen, noch benötigen sie eine Überweisung durch einen Allgemeinmediziner."

(IOM, 13. November 2015, S. 2)

In einer Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation vom Mai 2015 zu posttraumatischer Belastungsstörung in Bosnien und Herzegowina finden sich folgende Informationen:

"Gibt es in Bosnien-Herzegowina die Möglichkeit der Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen?

Gibt es in Bosnien-Herzegowina die Möglichkeit der ambulanten psychologischen/psychiatrischen Behandlung? [...]

Der oben schon erwähnte VB [Verbindungsbeamte] für Bosnien und Herzegowina gibt zu den Fragen 2. und 3. an: Ja, die Möglichkeiten der Behandlung in beiden Fällen bestehen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens: der Patient ist im Unskosanski Kanton der Föderation von BuH [Bosnien und Herzegowina] wohnhaft. Sollte die zuständige Gesundheitsbehörde in diesem Kanton keine Möglichkeit für seine Behandlung haben, würde diese für ihn in jenem Kanton organisiert werden, wo die Behandlungsmöglichkeit besteht, wie z.B. im Kanton Sarajevo, wie unten angeführt. Für die Behandlung, Transport usw. fallen für den Patienten keine Kosten an.

'Mental Health Centre provides specialty-consultative health care through the following services: psycho-social support to the war-traumatised persons, individual and group psychotherapy for traumatised persons, psycho-social help to people in need, home visits, family assistance, specialty-consultative examinations by a psychiatrist and neurologist, as well as examinations for Pension-Disability Commission /IPK/. Regarding the preventive work, this Centre strives to promote mental health in the area of Sarajevo Canton. It cooperates with other departments in the Health Centre and other health institutions in Sarajevo Canton.'

VB des BM.I für Bosnien und Herzegowina (18.5.2015): Auskunft des VB, per Email (zitiert nach: http://www.iudzks.ba/enq/bs-latn-ba/departments/mentalhealthcentre.aspx)"

(BFA Staatendokumentation, 20. Mai 2015, S. 3-4)

Auf der Webseite des Diakonie-Krankenhauses Harz GmbH findet sich eine Meldung vom Juli 2016 mit folgenden Informationen:

"Am Mittwoch, 27.07.2016, besuchte ein Team der psychiatrischen Klinik in Modrica im Norden Bosniens auch das Diakonie-Krankenhaus Elbingerode. [...] In Bosnien gibt es kein differenziertes Behandlungssystem für psychisch kranke Menschen, wie es in Deutschland der Fall ist." (Diakonie-Krankenhaus Harz GmbH, 28. Juli 2016)

Im Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina vom Oktober 2014, das im Auftrag der ZIRF beim deutschen BAMF von der IOM verfasst wurde, finden sich folgende Informationen zur medizinischen

Versorgung psychisch Erkrankter:

"Die medizinische Versorgung ist für die folgenden

Bevölkerungsgruppen kostenlos: [...]

Personen, die unter einer geistigen Störung leiden (gilt nur für Patienten, die sich einer Prüfung durch eine medizinische Expertenkommission unterzogen haben) [...]

Organisation des Gesundheitssystems Das öffentliche Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina ist auf drei Ebenen organisiert.

Die erste Ebene des Gesundheitssystems besteht aus den lokalen Erste-Hilfe Zentren (,ambulanta'), die eingeschänkte medizinische Versorung bieten. [...]

Die zweite Ebene des Gesundheitswesens besteht aus den Gemeinde-Behandlungszentren (,dom zdravlja'). Das Personal der ,dom zdravlja' besteht aus einem Team aus praktischen Ärzten sowie einigen Fach-und Zahnärzten. Die ,dom zdravlja' decken üblicherweise die folgenden medizinischen Bereiche ab: Allgemeinmedizin, Vorschul-Pädiatrie, allgemeine Schulmedizin, Gynäkologie, Tuberkulosekontrolle, Berufskrankheiten, Zahnmedizin, epidemische Erkrankungen und psychiatrische sowie HNO-Behandlungen, Radiologie, medizinische Einstellungsuntersuchungen, regelmäßige medizinische Untersuchungen von Arbeitnehmern und Untersuchungen zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit und vorübergehenden Berufsunfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten. [...]

Die dritte Ebene des Gesundheitswesens besteht aus allgemeinen Krankenhäusern und Fachkliniken (Allgemeines Krankenhaus und Universitätsklinik in Sarajevo, Klinik-Zentrum in Banja Luka und andere Krankenhäuser auf kantonalem/ regionalem Gebiet)." (IOM, Oktober 2014, S. 12-14)

Allgemeine Informationen zur medizinischen Versorgung und dem Versicherungssystem in Bosnien-Herzegowina entnehmen Sie bitte folgender Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2016:

• SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien-Herzegovina:

Behandlung von Asthma und Leukämie , 22. Juni 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file upload/1788 1472213934 bosnia.pdf

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 29. September 2016)

• BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina: Posttraumatische Belastungsstörung, 20. Mai 2015 (verfügbar auf ecoi.net, Login der BFA-Staatendokumentation erforderlich)

http://www.ecoi.net/file upload/1729 1436795869 bosn-rf-mev-posttraumatische-

belastunqsstoerunq-2015-05-20-as.doc

• BVwG - Bundesverwaltungsgericht: Entscheidungstext G311 2006831-1/24E, 18. Mai 2016

https://www.ris.bka.qv.at/Dokumente/Bvwq/BVWGT 20160518 G311 2006831 1 00/B

VWGT 20160518 G311 2006831 1 00.html

• Diakonie-Krankenhaus Harz GmbH: Bosnische Ärzte zum Erfahrungsaustausch in Elbingerode, 28. Juli 2016

https://www.diako-harz.de/service-

menue/aktuelles/detailansicht/archive/2016/07/28/article/bosnische-aerzte-zum-

erfahrunqsaustausch-in-elbinqerode/ch/d63a42f8bfc306d469ba9a30a9155984/

• ICVA - Initiative and Civil Action, , Rights for all et al.: NGO REPORT ON IMPLEMENTATION OF: The Convention on the Rights of Persons with Disabilities in Bosnia and Herzegovina in the following areas:

Awareness Raising (Article 8) Accessibility (Article 9) Equal recognition before the law (Article 12) Access to justice (Article 13) Living independently and being included in the community (Article 19) Education (Article 24) Health (Article 25) Women with disabilities (Article 6), Juli 2013

http://rightsforall.ba/wp-content/uploads/2014/06/NGO-Report-on-Implementation-of-

The-Convention-on-the-Rights-of-Persons-with-Disabilities-in-BiH.pdf

• IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/90

03505/17167698/17369954/Bosnien und Herzegowina %2D Country Fact Sheet 201

4%2C deutsch.pdf?nodeid=17370295vernum=-2

• IOM - International Organization for Migration: Zvornik - Soziale Belange [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 160], 13. November 2015

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/90

03505/17565514/Travnik %2D Soziale Belange%2C 13%2E11.2015.pdf?nodeid=1794

0273vernum=-2

• IOM - International Organization for Migration: Zvornik - Medizinische Versorgung und soziale Belange [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 13], 4. Februar 2016 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/90

03505/17997459/Zvornik %2D Medizinische Versorgung und soziale Belange%2C 04

%2E02.2016.pdf?nodeid=17986408vernum=-2

• IOM - International Organization for Migration: Sarajevo - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 17], 11. Februar 2016 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/90

03505/17997459/Saraievo %2D Medizinische Versorgung%2C 10%2E02.2016.pdf?n

odeid=18026683vernum=-2

• IOM - International Organization for Migration: Tuzla - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 35], 11. März 2016 https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/90

03505/17997459/Tuzla %2D Medizinische Versorgung%2C 10%2E03.2016.pdf?nodeid

=18080888vernum=-2

• SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien-Herzegovina:

Behandlung von Asthma und Leukämie , 22. Juni 2016 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file upload/1788 1472213934 bosnia.pdf

• Universitätsklinik-Zentrum der Republika Srpska: Klinik für Psychiatrie, ohne Datum a https://www.kc-bl.com/De/?page id=1887

Universitätsklinik-Zentrum der Republika Srpska: Institutionelle Behandlung, ohne Datum b https://www.kc-bl.com/De/?page id=6202

31. Diese Unterlagen (Internetrecherche des Bundesverwaltungsgerichtes und Anfragebeantwortung von ACCORD) sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina vom 01.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Verständigung von Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.09.2016 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung übermittelt.

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina vom 01.02.2016 hat folgenden Inhalt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

2. Politische Lage

Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina (BuH) ist in Annex 4 des Friedensabkommens von Dayton festgelegt. Danach überwölbt BuH als Gesamtstaat die beiden als Entitäten bezeichneten Landesteile "Föderation von BuH" (FBuH) und "Republika Srpska" (RS), sowie Distrikt Brcko. Die Präsidentschaft von BuH besteht aus je einem Bosniaken, einem Kroaten und einem Serben; der bosnisch-serbische Kandidat wird auf dem Territorium der RS, die beiden anderen werden auf dem Territorium der FBuH gewählt. Der Vorsitz in der Präsidentschaft wechselt alle acht Monate (AA 10.2015).

Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird schließlich ergänzt durch den im Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden vorgesehenen Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und die ihm unterstehende Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR). Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit rechtlich über den staatlichen Stellen. Er besitzt vom Sicherheitsrat der VN verliehene, sehr weitreichende Vollmachten ("Bonn Powers"), mit denen er u.a. politische Amtsträger entlassen und Gesetze suspendieren kann. Seit 26.3.2009 ist der Österreicher Valentin Inzko Amtsinhaber (AA 30.12.2015). Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht (AA 10.2015).

Seit dem 30.11.2015 gibt es eine Reihe von Entscheidungen auf Entitäts- und Staatsebene, die in BuH eine Spirale von Provokationen und Eskalationen bewirkt haben. Bisheriger Höhepunkt war die am 10.12.2015 gefällte Entscheidung des Parlamentes der Republik Srpska, auf mehreren Ebenen nicht mehr mit Institutionen des Staates BuH (mit der gesamtstaatlichen Staatsanwaltschaft von BuH und dem höchsten Verfassungsgericht von BuH) zusammen zu arbeiten. Vorausgegangen waren dieser Entscheidung die Verhaftung von fünf Verdächtigen aus der RS und die Durchsuchungen an vier Standorten in der RS. Alle fünf Festgenommenen sind der Kriegsverbrechen an der bosniakischen Bevölkerung zwischen 1992 und 1995 verdächtigt (KAS 15.12.2015).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Das Land ist auch 20 Jahre nach dem Krieg entlang ethnischer Linien gespalten, basierend auf den anhaltenden Spannungen zwischen den ehemaligen Kriegsparteien, sowie der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Trennung der Ethnien im politischen und öffentlichen Leben. Die Rivalität der beiden Landeshälften sowie der komplizierte und teure Staatsaufbau behindern auch die wirtschaftliche Entwicklung (BN 14.12.2015). Serbische Nationalisten in der Teilrepublik Srpska drohen immer wieder mit der Abspaltung des Landesteils (BN 13.7.2015).

Seit dem Bosnienkrieg (1992-95) finden sich vermehrt Anhänger des Wahhabismus in der Region. Damals kamen Tausende Mudschaheddin aus Nordafrika, dem Nahen und Mittleren Osten, um auf Seiten der bosnischen Muslime zu kämpfen, viele erhielten danach die bosnische Staatsangehörigkeit. Die Netzwerke aus dieser Zeit sind weiterhin aktiv. Bosnien gilt heute als eine der größten Rekrutierungsstellen für den Islamischen Staat (IS). Insgesamt sollen 2013 und 2014 über 200 Kämpfer nach Syrien ausgereist sein. Im April 2014 wurde ein Gesetz erlassen, wonach die Mitgliedschaft in oder das Anwerben für eine terroristische Gruppierung mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann. Seitdem führt und führte eine Spezialeinheit der Polizei (SIPA) zahlreiche Verhaftungen und Festnahmen von Personen durch, die der Anwerbung von IS-Kämpfern, der Bildung paramilitärischer Gruppierungen oder deren Teilnahme an solchen Gruppen beschuldigt wurden. Im Herbst 2014 kam es in diesem Zusammenhang zu ersten Verurteilungen durch ein bosnisches Gericht (BI 21.1.2016, vgl. BI 23.12.2015, BN 3.8.2015, VB 26.1.2016, Standard 22.12.2015).

Der UN-Sicherheitsrat verlängerte am 10.11.2015 das Mandat der Friedenstruppe EUFOR ALTHEA um ein Jahr (UN 10.11.2015).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Gesamtstaatsverfassung garantiert nicht explizit eine unabhängige Justiz, die Gesetze der beiden Entitäten hingegen schon. Politische Parteien und organisiertes Verbrechen haben die Justiz in politisch sensiblen Fällen teilweise beeinflusst. Obwohl die Nichtumsetzung von Entscheidungen der Obersten Gerichte (inkl. des EGMR) strafrechtliche Konsequenzen hat, sind legislative und exekutive Behörden auf gesamtstaatlicher und Entitätsebene dabei in einigen Fällen säumig (USDOS 25.6.2015).

Mit der Aktualisierung und Annahme einer landesweiten Strategie für die Reform des Justizsektors im September 2015 für den Zeitraum 2014-2018 gibt es einige Fortschritte im Bereich der Justizreform. Allerdings muss die Implementierung der neuen Strategie beschleunigt werden (EK 10.11.2015).

Die Judikative in BuH stellt sich kompliziert dar. In der zentralstaatlich organisierten RS besteht ein Gerichtssystem mit Amtsgerichten, Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der FBuH bestehen Amtsgerichte sowie Kantonsgerichte, das in Sarajevo ansässige Oberste Gericht und ein Verfassungsgericht. Im Bezirk Brcko besteht ein zweigliedriges Gerichtssystem. Der Gesamtstaat BuH verfügt zudem über einen Staatsgerichtshof und ein Verfassungsgericht. Insgesamt existieren in BuH damit über 70 Gerichte. Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen ist nach wie vor ein bedeutendes innenpolitisches Thema. Seit 1993 wurden die während des Balkankriegs begangenen Kriegsverbrechen vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das frühere Jugoslawien (IStGHJ) verhandelt. Seit 2005 gibt der IStGHJ regelmäßig Fälle an die Kammer für Kriegsverbrechen am Staatsgerichtshof ab, die bei ihrer Tätigkeit bislang vom IStGHJ und seit Mitte 2013 von dessen Nachfolgeeinrichtung, dem "International Residual Mechanism for Criminal Tribunals", unterstützt wird. Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BuH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität etc. eine Rolle spielen. Sippenhaft wird in BuH nicht praktiziert (AA 30.12.2015).

Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an die Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nicht-staatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge (Ministry for Human Rights and Refugees) in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum "Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten", welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 26.1.2016).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die Zivilbehörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitsbehörden aus. Überlappende Kompetenzen im Bereich der Durchsetzung von Recht und Ordnung existieren auf Gesamtstaats- und Entitätsebene sowie im Distrikt Brcko, welche jeweils über eigene Polizeikräfte verfügen. Diese komplexe Struktur der Sicherheitskräfte führt manchmal zu mangelnder Koordinierung und zu unklarer Kompetenzaufteilung. In Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, stellt die Regierung für die Sicherheitskräfte Schulungen zur Bekämpfung von Korruption und Missbrauch zur Verfügung bzw. fördert die Einhaltung von Menschenrechten (USDOS 25.6.2015).

Verwaltungstechnisch steht die Polizei unter Kontrolle der zwei Teilrepubliken und teilweise der Kantone. Sowohl die politischen Eliten als auch die ethnischen Gemeinschaften sehen sie als wichtige Stütze für ihre Autonomie innerhalb der Föderation an. Reformiert wurden ebenfalls die Geheimdienste, wodurch die dringend notwendige rechtliche Zuständigkeit weitestgehend geklärt wurde. Der Geheimdienst untersteht nun direkt der Kontrolle des Premierministers. Ebenso wurden Überwachungsmechanismen eingeführt, die vor unrechtmäßigen Übergriffen schützen sollen. Eine umfassende Reform der Streitkräfte BuH sah die Neustrukturierung der Armee vor und führte zu ihrem Neuaufbau zwischen 2003 und 2006. Die gesamtstaatliche Armee besteht heute zum Großteil aus ehemaligen Berufssoldaten. Neben den traditionellen Schutz- und Verteidigungsaufgaben nehmen die bosnischen Streitkräfte aktiv an Friedensmissionen in Afghanistan (NATO) und in der Demokratischen Republik Kongo (UN) teil.

Der Einsatz der seit 1996 im Land aktiven NATO Schutzgruppe SFOR endete im Dezember 2004, im Anschluss übernahm die Europäische Union auch militärische Aufgaben in BuH EUFOR ("Operation Althea"), die bis heute fortdauern. Hierdurch wird zu dem Erhalt eines sicheren Umfeldes beigetragen. BuH strebt eine Mitgliedschaft in der NATO an, eine Einladung steht derzeit jedoch noch aus. Neben dem Militär gibt es zahlreiche weitere Sicherheitskräfte in BuH. Hierzu gehören die staatliche Polizei (Bosnian Police Force - BPF), der Grenzschutz (State Border Service - SBS) mit etwa 2.000 Grenzschützern, die staatliche Informations- und Schutzbehörde (State Information and Protection Agency - SIPA) und der Geheimdienst Bosnien-Herzegowinas (Intelligence and Security Agency of BiH). Parallel zum Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erste Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im ganzen Land zählt (BICC 12.2015).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet solche Praktiken, aber das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) berichtet, dass "die Polizei die Gefangenen manchmal so schwer missbraucht, dass das einer Folter gleichkommt." Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. Allerdings verhindert der politische Druck oft die Nutzung dieser Mechanismen. Während es im Laufe des Jahres 2014 keine Berichte über Straflosigkeit gab, wurde hingegen weiterhin über Korruption innerhalb der Sicherheitsdienste auf Staats- und Entitätsebene berichtet. In Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, stellt die Regierung für die Sicherheitskräfte Schulungen zur Bekämpfung von Korruption und Missbrauch zur Verfügung bzw. fördert die Einhaltung von Menschenrechten (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassung von BuH schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. BuH ist danach an die Antifolterkonvention (1984) und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BuH hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BuH strafbar. Es kommt jedoch nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes im Rahmen von polizeilichen Verhören, Verhaftungen oder innerhalb der Gefängnisse nach wie vor zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma. Diese werden mitunter nicht zur Anzeige gebracht (AA 30.12.2015).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist sowohl auf höchster politischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit verbreitet. Der seit 2003 existierende Staatsgerichtshof von BuH verfügt über spezielle, mit der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität betraute Kammern und Abteilungen. Es hat bislang nur wenige Verurteilungen gegeben (AA 30.12.2015, vgl. AA 11.11.2014).

Korruption ist zwar strafbar, allerdings werden die Gesetze nur unzureichend umgesetzt. Folglich bleibt Korruption oft ungestraft. In der Bevölkerung wird Korruption als endemisch betrachtet, nicht nur in Regierungsstellen, sondern auch im Erziehungs- und Gesundheitsbereich. Im Land gibt es eine Anti-Korruptionskommission. Diese wurde jedoch nicht mit ausreichenden Mitteln versorgt und fehlende Regelungen behinderten sie in ihrer Arbeit (USDOS 25.6.2015).

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Bosnien unter 174 Ländern und Territorien an 80. Stelle mit einer Punkteanzahl von 39 von bestmöglichen 100 (TI 2014).

Am 09.12.2015 fand eine Konferenz zur Bekämpfung von Korruption mit dem Titel "Erfahrungen und Herausforderungen" in Sarajevo statt. Organisiert wurde die Konferenz von Transparency International (TI) und der APIK (Agentur zur Korruptionsbekämpfung in BuH). Nach Aussagen der Vortragenden ist Korruption in BuH immer noch ein sehr großes Problem. Einem Bericht zufolge sind ca. 90 % der staatlichen Institutionen in BuH in irgendeiner Form von Korruption betroffen. Aufgrund des hohen Anteils an Korruption hat die Bevölkerung kein Vertrauen in die staatlichen Institutionen. Postenbesetzungen erfolgen nach politischer Willkür. Bei Verfehlungen gibt es für die betroffenen Personen zumeist keine Konsequenzen. Gesamtstaatlich fehlt es am politischen Willen an der Umsetzung von konsequenten Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung. Bisher gibt es laut Auskunft von Mitarbeitern der APIK noch kein abgeschlossenes gerichtliches Verfahren geschweige denn Verurteilungen. Eine Implementierung einer Antikorruptionsstaatsanwaltschaft ist bisher immer noch nicht erfolgt, obwohl eine dahingehende Vereinbarung bereits letztes Jahr getroffen wurde. Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Sarajewo sagte volle Unterstützung der Staatsanwaltschaft Sarajevo bei der Umsetzung von notwendigen Programmen und Maßnahmen zu. Trotz der oa. Schwierigkeiten sieht TI eine leichte Verbesserung der Situation (VB 26.1.2016).

Quellen:

8. Ombudsmann

Insgesamt gibt es in Bosnien Ombudsmannbüros in Banja Luka, Sarajevo, Mostar, im Distrikt Brcko und eine Außenstelle in Livno (VB 26.1.2016). Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Landesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich (USDOS 25.6.2015).

Einige Fortschritte wurden bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Rolle der Ombudsstelle gemacht. Die Volksanwaltschaft leidet nach wie unter finanziellen und personellen Einschränkungen, die einen negativen Einfluss auf ihre Aktivitäten, insbesondere in Hinblick auf die Umsetzung des Antidiskriminierungsgesetzes haben. Der Ombudsmann ist bei der Erteilung von Empfehlungen relativ aktiv, aber die Implementierungsrate ist in der öffentlichen Verwaltung niedrig (EK 10.11.2015).

Die Zahl der Beschwerden, die beim Ombudsmann für Menschenrechte im Jahr 2014 eingelangt sind, reduzierte sich leicht auf 3.131 Fälle im Vergleich zu 3.170 im Jahr 2013 (Ombudsmann BuH 3.2015).

Quellen:

9. Wehrdienst

Das Militär wird seit 2003 reformiert. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenso im Jahr 2006. Das Militär wurde in eine Freiwilligenarmee umgebaut (AA 30.12.2015, vgl. BICC 12.2015).

Quellen:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nicht-staatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge (Ministry for Human Rights and Refugees) in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum "Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten", welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 26.1.2016).

Laut BuH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.7.2002 ratifiziert. Daneben gelten in BuH noch weitere zahlreiche Menschenrechtsübereinkommen. Gemäß der BuH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet (AA 30.12.2015).

In Bezug auf die Menschenrechte ist BuH mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert. Der rechtliche und institutionelle Rahmen für die Einhaltung der Menschenrechte erfordert erhebliche Verbesserungen und eine effektive Umsetzung von Rechtsvorschriften, insbesondere bezüglich der Antidiskriminierungsmaßnahmen. Politischer Druck bzw. die Polarisierung in den Medien entlang politischer und ethnischer Trennlinien, sind weiterhin Problembereiche. Einschüchterungen und Drohungen z.B. gegen Journalisten und Zeitungsherausgeber kommen vor allem in der RS vor (EK 10.11.2015).

Homosexuelle Handlungen sind nicht strafbar. Das Polizei- und Ordnungsrecht in den Entitäten benachteiligt aber Personen aufgrund ihrer sexuellen Identität als LGBTTI durch eine Generalklausel, die der Polizei bei einer "Bedrohung der öffentlichen Moral" und einer drohenden "Verletzung patriotischer, nationaler, religiöser und moralischer Gefühle der Bürger" Eingriffsrechte gibt (AA 30.12.2015).

Quellen:

11. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in BuH entsprechen in der Regel Europarat-Standards, variieren aber sehr stark zwischen den einzelnen Haftanstalten. Die bisherigen Probleme wie Gewaltanwendung durch das Gefängnispersonal bzw. unter den Inhaftierten selbst, das Fehlen konkreter Verhaltensregeln für das Gefängnispersonal sowie schlechte medizinische Versorgung wurden nach kritischen Berichten verstärkt angegangen. Jugendliche männliche Strafgefangene im Alter von 16 bis 18 Jahren werden in einigen Haftanstalten mit den erwachsenen Strafgefangenen zusammen untergebracht. Nur für jugendliche Strafgefangene unter 16 Jahren werden separate Unterbringungsmöglichkeiten gesucht. Auch Frauengefängnisse fehlen, so dass weibliche Strafgefangene zum Teil in abgetrennte

Bereiche der allgemeinen Gefängnisse eingewiesen werden. Die Umsetzung der vorgeschriebenen Sicherungsverwahrung von Straftätern, die ggf. eine psychologische Behandlung erhalten müssen, erfolgt nicht immer im erforderlichen Umfang (AA 30.12.2015).

Der Bau von zukünftigen, nach europäischen Standards eingerichteten, Staatsgefängnissen schreitet weiter voran (Dnevni Avaz 9.9.2015).

Quellen:

12. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde für alle Strafen abgeschafft (AI 24.5.2012).

Das EMRK-Protokoll Nr. 6 ist in BuH am 01.11.2003 in Kraft getreten; die Todesstrafe wurdehierdurch abgeschafft, aber in der Verfassung der RS ist sie weiterhin zu finden. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen (AA 30.12.2015).

Quellen:

13. Religionsfreiheit

Die Staats- und die Entitätsverfassungen garantieren Religionsfreiheit, die auch in der Praxis geachtet wird. Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung in allen Teilen des Landes aufgrund der Religionszugehörigkeit bzw. von religiösen Minderheiten, sowie über Übergriffe auf religiöse Symbole. Einige politische und religiöse Führer haben den interreligiösen Dialog gefördert (USDOS 14.10.2015).

Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert. Diese Rechte werden auch durchvergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und durch das Religionsgesetz garantiert. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen in Einklang mit dem Religionsgesetz gebracht werden. Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten. Dazu gehört u.a. die Beleidigung von kirchlichen Amtsträgern, die Beschädigung von religiösen Gebäuden und das Verspotten einer Religion. Entsprechende Fälle werden, wenn sie vorkommen, nur schleppend verfolgt und selten aufgeklärt. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion (AA 30.12.2015).

Quellen:

14. Ethnische Minderheiten

Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. In BuH werden 17 nationale Minderheiten anerkannt. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch auf Grund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen. Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz. Demnach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt. In BuH gibt es folgende Minderheiten:

Albaner, Deutsche, Italiener, Juden, Mazedonier, Montenegriner, Polen, Roma, Rumänen, Rusinen, Russen, Slowaken, Slowenen, Tschechen, Türken, Ukrainer und Ungarn. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der Angehörigen von Minderheiten

und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung. Die größte Minderheit in BuH sind die Roma, wobei die Gesamtzahl je nach Quelle stark variiert. Roma können - auch im Vergleich zu Angehörigen anderer Minderheiten - in verschiedenen Bereichen nicht auf ausreichende Unterstützung staatlicher Stellen hoffen (AA 30.12.2015).

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz von Minderheiten sind weitgehend vorhanden, jedoch sind erhebliche Verbesserungen bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte erforderlich. Die nationalen Minderheitenräte sind funktionsfähig, aber ihre Rolle in der Öffentlichkeit bleibt nach wie vor schwach (EK 10.11.2015).

Quellen:

14.1. Roma

Die größte Minderheit in BuH sind die Roma, wobei die Gesamtzahl je nach Quelle stark variiert. Roma können - auch im Vergleich zu Angehörigen anderer Minderheiten - in verschiedenen Bereichen nicht auf ausreichende Unterstützung staatlicher Stellen hoffen. Ursache der Benachteiligung ist u.a., dass lt. Angaben des UNHCR Roma-Kinder häufig nach der Geburt nicht in die öffentlichen Register eingetragen werden, was nach Schätzungen auch dazu führt, dass heute ungefähr 2.000 nicht registrierte Kinder in BuH leben. Lediglich ein Drittel der Roma verfügt über eine Krankenversicherung. Die fehlende Krankenversicherung und Registrierung als Arbeitssuchender gehen oft Hand in Hand. Roma haben größere Schwierigkeiten als andere Bevölkerungsgruppen, einen Arbeitsplatz zu finden. Besonders problematisch sind Fragen der Ansiedlung und Unterkunft. Als Rückkehrer leben Roma häufig in provisorischen Siedlungen mit unzureichenden Versorgungsverhältnissen und mangelnder Hygiene. Für Roma gilt für den Kanton Sarajewo, wie für den Rest Bosnien-Herzegowinas, dass die Inanspruchnahme aller Grundrechte bei Rückkehr grundsätzlich gewährleistet ist. Es gibt keinerlei Hinweise einer institutionellen oder systematischen Diskriminierung der Roma gegenüber anderen Rückkehrern. Bei der OSZE in BuH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Beim Ministerrat von BIH gibt es einen neunköpfigen Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind (AA 30.12.2015).

Die Beobachter schätzen, dass in BuH zwischen 80.000 und 100.000 Roma leben.

Roma sind mit der Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten konfrontiert. Der Staat etabliert mehrere institutionelle Mechanismen, wie Stellen, die für Minderheitenangelegenheiten zuständig sind, wo die Roma als größte ethnische Minderheit Unterstützung vom Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge erhalten. Die Finanzierung der Verbesserung der Lage von Roma wurde mit schätzungsweise USD 1.910.000 gesichert. In den ersten 8 Monaten 2014 profitierten mehr als 330 Roma-Familien von den staatlichen Beschäftigungsprogrammen, 582 Familien erhielten Unterstützung für die Wohnung und 400 Familien profitierten von Infrastrukturverbesserungen in ihren Gemeinden (USDOS 25.6.2015).

Wie in allen Ländern des Westbalkans sind Roma auch in Bosnien und Herzegowina gegenüber anderen Volksgruppen benachteiligt, da eine ausreichende Integration innerhalb der Gesellschaft, dem sozialen Leben, im Bildungsbereich bisher nicht erreicht werden konnte. Insbesondere leiden Kinder unter den Umständen, die ihnen keine gleichberechtigten Chancen im Vergleich zu ihren Altersgenossen aus den anderen Volksgruppen geben. Staat und NGOs sind sich der Lage der Roma bewusst, und durch den Druck von EU und OSZE befassen sich die Behörden aller Ebenen mit Problemen, die Roma betreffen:

Arbeitslosigkeit, Bildung, Lebensumstände, Krankenversicherung etc. (VB 26.1.2016).

Das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge BuH hat am 29.12.2015 bekanntgegeben, KM 2.720.000 für Wohnungen, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung der Roma bereitgestellt zu haben (BuH Ministerium MF 29.12.2015).

Quellen:

15. Frauen/Kinder

Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, sozialem Status usw. ist verboten. Dennoch sind Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen ein weit verbreitetes Problem, das jedoch oft nicht gemeldet und selten von Behörden behandelt und berichtet wird. Der maximale Strafrahmen für Gewalt gegen Frauen beträgt 15 Jahre Gefängnis. Obwohl die Polizei ein Wegweisungsrecht gegen gewalttätige Männer besitzt und eine Spezialausbildung für den Umgang mit Fällen häuslicher Gewalt erhielt, wird diese Bestimmung kaum bzw. falsch angewandt. Vielmehr werden eher Frauen gezwungen, sich in Frauenhäuser zu begeben. Eine staatliche Unterstützung für die Opfer erfolgt aufgrund von Geldmangel kaum. Dies wird durch zahlreiche NGOs, z.B. das Safe Network, das auch zwei Hotlines leitet, bewerkstelligt. Acht Frauenhäuser im Land erhalten staatliche finanzielle und materielle Unterstützung. Das Land unternimmt mehrere Initiativen zur Bekämpfung von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, aber aus Zurückhaltung und Mangel an Information nutzen die Frauen den verfügbaren gesetzlichen Schutz nicht in vollem Umfang (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassung garantiert die Gleichheit von Frauen und Männern vor dem Gesetz. Nach dem Gleichberechtigungsgesetz sind Frauen und Männer unabhängig von ihrem Familienstand in allen gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt. In der konservativen BuH-Gesellschaft sind Frauen jedoch häufig geschlechtsspezifischen Benachteiligungen in Politik,

Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere wenn sie der jeweiligen Minderheitsbevölkerung angehören. Sexuelle Belästigung ist zwar strafbar, findet aber laut Aussage von MR-Organisationen und NGOs dennoch häufig statt. Primär werden Frauen am Arbeitsplatz belästigt, zeigen dies jedoch nur selten an. Trotz der Verabschiedung von Gesetzen zum Schutz vor häuslicher Gewalt auf Entitätsebene im Jahr 2006 ist häusliche Gewalt gegen Frauen in BuH nach wie vor weit verbreitet. Aufgrund des bestehenden gesellschaftlichen Tabus kommt sie jedoch nur selten zur Anzeige. Vergewaltigung (auch in der Ehe) ist strafbar und wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 15 Jahren geahndet.

Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist in BuH zwar grundsätzlich möglich, aber es fehlt auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten. Frauen, die Schutz suchen, können sich zwecks Unterbringung in einem Frauenhaus an die zuständigen Zentren für Sozialarbeit oder in Notfällen an die Polizei wenden. In Banja Luka, Bijeljina, Doboj, Mostar und Sarajewo gibt es Schutzhäuser für Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind (AA 30.12.2015).

In BuH gibt es folgende Institutionen (staatliche, NGOs, einschließlich Roma-Organisationen) die Frauen unterstützen: 1. ZRM "USPJEH" - Ženska Romska Mreža (Netzwerk der Vereine von Romafrauen), http://zrmuspjeh.com.ba/, Webseite in Englisch und lokaler Sprache, 2. UŽR "Bolja buducnost" Tuzla, http://www.bolja-buducnost.com.ba, 3. Udruženje "Romska djevojka-Romani cej" Prnjavor, uromskadjevojka@hotmail.com, msd1997@hotmail.com, 4. UR CZM "NADA" Kakanj, urczmnadakakanj@hotmail.com, 5. UR "Karanfil" Bosanska Krupa, udr.karanfil@outlook.com, 6. UGORI "Budi mi prijatelj" Visoko, http://www.budimiprijatelj.org,

Weitere NGOs die Frauen unterstützen und sichere Häuser betreiben:

1. FLD Sarajevo,

http://www.fld.ba/stranica/improvement-and-protection-of-human-rights,

2. Žene s Une (Bihac), 3. Prihvatilište za žene i djecu u nevolji Mirjam Karitas (Mostar), 4. Medica (Zenica), 5. Udruženje gradana Viva žene (Tuzla), 6. Udruženje Žena BiH.

In BuH gibt es insgesamt neun sichere Häuser, die über eine Kapazität für 173 Personen verfügen (VB 26.1.2016).

Es gibt keine staatlichen Handlungen, die spezifisch gegen Kinder gerichtet sind (AA 30.12.2015). Gewalt gegen Kinder ist ein Problem und wird polizeilich untersucht und verfolgt. Gemeindezentren für Sozialarbeit schützen Kinderrechte, jedoch leiden sie unter finanziellem Mangel und Unterbringungsproblemen bei Kindern, die vor Gewalt in der Familie fliehen. Das Mindestheiratsalter beträgt bei elterlicher Zustimmung 16 Jahre, ansonsten 18 Jahre. Bei gewissen Roma-Gruppen ist die Verheiratung von 12-14-jährigen Kindern üblich (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

16. Bewegungsfreiheit

Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i.d.R. in einen anderen

Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein "Mehrheitsgebiet" ihrer Volksgruppe. In der RS stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar, da die dortige Bevölkerung zum Großteil serbisch ist. Reisende BuH-Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Kinder benötigen eigene Reisedokumente mit Foto und können nicht mehr in die Pässe der Eltern eingetragen werden. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. (30.12.2015).

Die Freiheit sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert, wobei es jedoch in der Praxis zu gewissen Einschränkungen kommen kann (USDOS 25.6.2015). Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich geschützt. Die Rückkehr von Menschen, die während des Bürgerkriegs vertrieben worden sind, bleibt weiterhin ein Problem, obwohl gegenwärtig nur wenige Flüchtlinge versuchen in ihre Häuser zurückzukehren (FH 28.1.2015).

Quellen:

17. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial,

Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist aber der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung niedrig. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in BuH liegt bei umgerechnet unter 500 Euro. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Angaben der Weltbank bei gut 60 %. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend. Die Höhe der Sozialhilfe beträgt zwischen 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung. Armut gilt als einer der Gründe für die erhöhte Kindersterblichkeitsrate (zwischen 9 und 10 Kinder pro 1000 Lebendgeburten) (AA 30.12.2015).

Das größte Wirtschaftspotential bietet der Energiesektor. Das während des Krieges zu rund 60 Prozent zerstörte Stromnetz ist wiederhergestellt. Mittlerweile exportiert BuH wieder Energie. Über komparative Vorteile in der Region verfügt BuH auch im Bereich der Metallverarbeitung. Die meisten neuen Arbeitsplätze werden weiterhin durch Neugründungen im KMU-Sektor (kleine und mittlere Unternehmen) geschaffen, die stark exportorientiert produzieren, da die Binnennachfrage auch auf mittlere Sicht gering bleiben wird. Zu den Erfolgen der Wirtschaftstransformation in Bosnien und Herzegowina zählt der Bankensektor, der zu den stabilsten der Region gehört. Die landwirtschaftliche Erzeugung und Verarbeitung sind Großteils auf einem technisch und qualitativ veralteten Stand. Produkte und Betriebsgröße sind kaum wettbewerbsfähig, es fehlt an einer Lebensmittelverarbeitungs- und Verpackungsindustrie. Nach längeren Anlaufschwierigkeiten hat BuH nun die phytosanitären EU-Mindeststandards erfüllt und kann daher seit September 2015 Milchprodukte in die EU einführen. Ausbau des paneuropäischen Bahn- und Straßenkorridors Vc (Nord-Süd-Autobahn durch BuH von Šamac über Doboj, Zenica, Sarajewo, Mostar bis zur kroatischen Grenze nach Ploce), die Route 2a (Straßenverbindung Gradiška-Banja Luka-Lašva-Travnik), den Flughafen Sarajewo und die Binnenhäfen Bosanski Šamac und Brcko. Der Bereich Tourismus ist im Wachstum begriffen und bietet weiteres Potenzial. BuH ist Mitglied von EBRD, Weltbank und IWF. Das Freihandelsabkommen mit der EFTA trat am 01.01.2015 in Kraft (AA 6.2015).

Die Gesetzgebung in Bosnien-Herzegowina garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen (VB 26.1.2016).

Quellen:

18. Medizinische Versorgung

Alle Bürger in Bosnien-Herzegowina haben das Recht auf Sozialversicherung (beinhaltet: Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung): arbeitslose Personen werden bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt versichert und können so ihr Recht wahrnehmen (VB 26.1.2016).

Das Recht auf eine Krankenversicherung wurde Berufstätigen, Rentnern und ihren Ehepartnern, arbeitssuchenden Personen und ihren Verwandten (Ehepartner und Kinder bis 15 Jahre die beim Arbeitsamt gemeldet sind), behinderten Mitbürgern, landwirtschaftlichen Arbeitern und Personen, die Sozialleistungen beziehen, gewährt. Auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina ist die öffentliche medizinische Versorgung nicht vollständig kostenlos. Tatsächlich muss der Patient einen kleinen Betrag bezahlen, dessen Höhe sich nach der Art der medizinischen Behandlung richtet. Geistig behinderte Personen, erhalten eine staatliche Krankenversicherung. Die Anspruchsberechtigung muss durch eine staatliche medizinische Kommission aus Fachärzten, bestätigt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und einer freiwilligen Zusatzkrankenversicherung für Bürger in Bosnien und Herzegowina, die keine Krankenversicherung im Rahmen einer Rente oder Sozialleistung erhalten.

Die Kosten von mehr als 100 Medikamenten werden vollständig von der Krankenversicherung in Bosnien und Herzegowina bezahlt. Nicht in der Liste enthaltene Medikamente müssen vollständig vom Patienten bezahlt werden. Spezielle Medikamente, die vor Ort nicht verfügbar sind, können durch eine Vereinbarung mit den lokalen Apotheken aus dem Ausland beschafft werden. Die Kosten hierfür sind ebenfalls vom Patienten zu tragen (IOM 10.2014).

Grundsätzlich sind in BuH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz (der Föderation) deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Aufgrund eines am 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesetzes sind alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahren, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahren, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren krankenversichert. Nach Schätzungen des Helsinki- Komitees haben dennoch etwa 60% der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen.

Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BuH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBuH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.

Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gracanica, Tuzla, Olovo (FBuH) und in Slatina (Laktaši) und Teslic, beide in der RS, durchgeführt werden. Die mit deutscher Unterstützung errichtete Einrichtung in Fojnica weist den höchsten Standard auf und ermöglicht eine gefestigte berufliche Wiedereingliederung. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z.B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich.

Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen in BuH, vor allem außerhalb von Sarajewo, in einem schlechten Zustand. Ärzte und Pflegepersonal sind noch ausreichend vorhanden, wandern aber zunehmend ins Ausland ab. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Herzoperationen bei Erwachsenen können oft nur unter Anleitung ausländischer Experten, herzchirurgische Eingriffe an Kindern nur durch ausländische Gastchirurgen durchgeführt werden. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind aber immer noch nicht ausreichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen (AA 30.12.2015).

Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet.

Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NROs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist in BuH weiterhin nur unzureichend möglich. In der RS gibt es laut RS-Gesundheitsministerium sechs Einrichtungen für Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung (auch für Kinder und Jugendliche) bzw. für Drogenabhängige.

In der FBuH gibt es folgende Zentren und Pflegeeinrichtungen:

Anstalt für die Versorgung von geistig behinderten Kindern und Jugendlichen in Pazaric, zwei Anstalten für die Unterbringung von geistig Behinderten in Fojnica, Anstalt für die Erziehung (verhaltensauffälliger) männlicher Kinder und Jugendlicher in Sarajewo, Anstalt des Sozialschutzes in Ljubuski.

Einrichtungen für Drogenabhängige in der FBuH, die (neben kleineren Gesundheitszentren) Substitutions-Programme anbieten, sind: Anstalt für Alkoholismus und andere Abhängigkeiten in Sarajewo, Anstalt für Suchtkrankheiten in Zenica, Zentrum für Prävention und Behandlung von Abhängigkeiten in Mostar, Zentrum für geistige Erkrankungen in Sanski Most, Klinik für Psychiatrie der Uni-Klinik Tuzla, Krankenhaus von Bihac (nach Feuer nicht in Betrieb). Im Distrikt Brcko gibt es einige private Einrichtungen für alte, kranke und behinderte Menschen (bei Mittellosigkeit übernimmt die Sozialbehörde die Kosten), aber keine Pflegeeinrichtungen für psychisch Kranke oder Drogenabhängige (AA 30.12.2015).

Quellen:

19. Behandlung nach Rückkehr

Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung an einem anderen Ort als dem ursprünglichen Wohnort nicht möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der FBiH in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil werden hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z.B. Wehrdienst-, Steuerbescheinigung).

In einzelnen Kantonen wird die Möglichkeit der Registrierung daran geknüpft, dass die Antragsteller Wohnraum in der betreffenden Gemeinde haben; dabei reicht es teilweise auch aus, bei Verwandten oder Bekannten zu wohnen. Registriert die Gemeinde eine Person nicht (z.B. aus Geldmangel der Gemeinde oder wegen fehlender Unterkünfte), hat ein Rückkehrer nach polizeilicher Anmeldung Anspruch auf Registrierung durch das zuständige Flüchtlingsministerium und Unterbringung in einer Sammelunterkunft. Wer dies ablehnt, ist auf sich selbst gestellt. Einige RS-Gemeinden haben sog. "Wohnraumausschüsse" eingerichtet, die Rückkehrern bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sind. Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim BH Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat (AA 30.12.2015).

Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen meist über den Flughafen Sarajewo. Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der RS und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u.a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme darin, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben.

Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z.B. Bosniaken in die RS) oder Mehrheitsgebiete (z.B. Serben in die RS) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit

befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der FBuH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der RS gelegentlich zu schwereren Angriffen. Die meisten Übergriffe in der FBuH ereignen sich in kroatischen Mehrheitsgebieten wie Capljina, Livno und West-Mostar. Selbst Rückkehrer in Gebiete, in denen die eigene Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, sind zuweilen Feindseligkeiten ausgesetzt, da gegen Rückkehrer an sich Vorbehalte bestehen. In Einzelfällen werden Rückkehrer als vermeintlich vermögende und privilegierte

Personen beraubt oder erpresst. Der polizeiliche Schutz für Rückkehrer vor diesen Angriffen ist unzureichend, wie generell die Polizeiarbeit im Land oft wenig effektiv ist. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt (AA 30.12.2015).

Der Ministerrat nahm den Bericht des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge über die Umsetzung der revidierten Strategie der Durchführung des Annex 7 des Dayton-Vertrages an. Von den 1.050.000 registrierten Rückkehrern sind etwa 600.000 oder 67% als Vertriebene und etwa 450.000 oder 43% als Flüchtlinge zu zählen. 220.000 Besitztümer wurden an ihre Vorkriegsbesitzer bzw. an die rechtmäßigen Inhaber zurückgegeben, was einer Umsetzung des Eigentumsgesetzes von 99,9% entspricht. Weiters wurden 330.000 Häuser und Wohnungen restauriert. In den letzten zehn Jahren, seit Bosnien die Zuständigkeit auf diesem Gebiet übernommen hatte, wurden mehr als eine Milliarde Konvertible Mark (KM) in BuH für Rückkehrer investiert, wovon 620 Millionen in die Wiederherstellung von Häusern und beinahe 500 Millionen für ergänzende, nachhaltige Maßnahmen verwendet wurden. Laut Angaben des Ministerrates sind für die kommenden Jahre weitere KM 1,2 Mio. für dauerhafte Lösungen im Bereich Wohnungen notwendig (VB 26.1.2016).

Quellen:

32. Mit Stellungnahme vom 21.10.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2016, brachte der Beschwerdeführer vor, die Recherchen würden bestätigen, dass seine Tante eine wichtige Person im bosnischen Widerstand war. Sie sei keine einfache Büroangestellte gewesen. Bereits die Vielzahl der Suchergebnisse zeigen, dass Prof. XXXX ein Aufdecker der serbischen Kriegsverbrechen sei. Zum Begräbnis des XXXX sei auch der Hohe Repräsentant für Bosnien und Herzegowina, Valentin INZKO, erschienen. Gemäß dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 30.12.2015 fehle es in Bosnien und Herzegowina an der erforderlichen Behandlung. Die Therapien würden sich auf überwiegende auf Medikamentengaben beschränken. Im Rahmen der Recherche seien zwei wesentliche Umstände völlig außer Acht gelassen worden. In Bosnien bzw. der Republika Srpksa würden abertausende von traumatisierten Menschen leben, man würde eine Unmenge derartiger Einrichtungen benötigen um den Bedarf abzudecken. Der Beschwerdeführer, der bereits in Österreich massive Anzeichen der Suizidalität gezeigt habe, würde ein Leben in der Republika Srpska nicht ertragen können. Näheres könne nur ein Gutachter für Psychiatrie herausfinden. Der Rechtsvertreter könne sich allerdings nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer für eine derartige Untersuchung bereit wäre.

33. Mit Stellungnahme vom 21.10.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2016, legte der Rechtsvertreter einen Abschluss-Schriftsatz - Analyse zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers vor.

Vor dem Hintergrund des materiellen Flüchtlingsbegriffes der GFK werde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer ein Recht habe als Asylberechtigter bzw. Konventionsflüchtling anerkannt zu werden:

a. Wohlbegründete Furcht liege regelmäßig dann vor, wenn eine Verfolgung "maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe". Es müssen substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Es sei nicht erforderlich, dass eine tatsächliche Verfolgung bereits stattgefunden habe.

b. Zur Vorverfolgung des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass der Asylantrag am 27.06.2005 gestellt worden sei. Die im ersten Rechtsgang vorgebrachten Verfolgungsereignisse hätten vor dem Asylantrag stattgefunden habe und würden daher eine Vorverfolgung begründen. Das seien der hetzerische Artikel in der Zeitung "XXXX" vom Mai 2000, der Beschwerdeführer sei auf der Titelseite mit XXXX zu sehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann einen Widerruf erwirkt, was seine Feinde dahingehend gedeutet hätten, dass er Geld habe um sich eine wohlwollende Berichterstattung zu erkaufen. Dann seien Drohtelefonate, die genannten Brandanschläge, der Angriff im Café sowie der Mordanschlag im Krankenhaus erfolgt. Seine Verfolgungsexponiertheit werde wegen seines Auftretens als Zeuge für

XXXX vor dem ICTY (International Crimnal Tribunal for the Former Yugoslavia) erhöht. Die Verfolgungsbedrohung sei weiters durch den reißerischen Artikel des XXXX vom 05.04.2015 sowie den Internetreaktionen verschärft worden. Bosnien-Herzegowina sei nicht einmal halb so groß wie Österreich, der Beschwerdeführer könne dort nicht unerkannt leben. Bei einer neuerlichen Rückkehr wäre der Beschwerdeführer wieder in den Schlagzeilen der Medien. Dies seien ausgeprägte substantielle Gründe für eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung im Rückkehrfalle.

c. Die drohenden Verfolgungshandlungen wären schwerwiegend, eingriffsintensiv und mannigfach.

d. Der Beschwerdeführer würde nicht durch den Staat, sondern durch private Akteure verfolgt. Dem "Hasspotential" und "Hasstäterpotential" steht ein Kriegsgeschehen gegenüber, welches in der Tat geeignet sei, Hassgefühle zu schüren und zu befeuern. Um eine Asylgewährung zu versagen müsse auf Dauer Verfolgungssicherheit bestehen, für diese Annahme gebe es keine stichhaltigen Gründe. In beiden Entitäten würden Verfolger des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer würde Gefahr laufen, Zielscheibe psychisch gestörter Täter zu werden. Gemäß Wikipedia sei eine große Mehrheit der vertriebenen Bosniaken und Kroaten nicht zurückgekehrt. Aus der Berichtlage zu Übergriffen gegen Rückkehrer könne daher keinesfalls auf das insoweit bestehende Gesamtgefahrenpotential geschlossen werden.

e. Für die rechtliche Beurteilung sei wesentlich, dass als Herkunftsstaat die Entität der "bosnischen und kroatischen Föderation" anzusehen ist. Die Entität der Republika Srpska sei nur im Rahmen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen.

f. Mangelnde Schutzfähigkeit des bosnischen Staates: Übergriffe können jederzeit und an jedem Ort stattfinden. Ein wirksamer staatlicher Schutz sei praktisch nicht möglich. In der Föderation seien die Polizisten überwiegend der bosnischen Volksgruppe angehörig. Die Anfragebeantwortung von ACCORD zeige, dass ein grundsätzlicher Schutz vor nicht staatlichen Übergriffen nicht möglich sei.

g. Keine Fluchtalternative Republika Srpska: Republik und Förderation seien ineinander verzahnt, die Grenzen offen, potentielle Verfolger können aus der Föderation problemlos in die Republik reisen, dort gäbe es auch eine nicht zu vernachlässigende Zahl von Angehörigen der bosnischen Volksgruppe. Der innerstaatlichen Fluchtalternative wohne ein Zumutbarkeitskalkül inne, es komme auch auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer wäre dort sozial isoliert, es drohe eine massive Aggravierung seines psychischen Krankheitsleides, welches zu einem vollendeten Suizid führe. Die allgemeine Lage in der Republika Srpska sei katastrophal, der Arbeitsmarkt liege am Boden. Diese Analyse decke sich mit der "spontanen intuitiven Beurteilung des Rechtsvertreters, als dieser in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 erstmals mit der Richterin als Option in das Verfahren miteinbezogenen Fluchtalternative "Republika Srpska" konfrontiert wurde". Der Rechtsvertreter habe nicht glauben können, dass die Richterin eine derartige IFA ernsthaft in Erwägung ziehe.

h. Schlussargumente und Schlussappelle: Aufgrund der Einzelfallkonstellation sei eine asylerhebliche Verfolgungsgefährdung evident, schwerwiegend und substantiiert begründet. Der rechtsfreundliche Vertreter habe sich aufgrund von Äußerungen der Richterin nicht des Eindruckes erwehren können, dass diese aus grundsätzlichen Gründen nicht bereit sei, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Sie habe bei beiden Verhandlungen keinen Hehl daraus gemacht.

34. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Aussage des Zeugen XXXX vor dem International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia (ICTY) am

XXXX im Verfahren gegen XXXX, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 23.12.2016 (bei Gericht einlangend) übermittelt. Die diesbezügliche Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 13.07.2016 auf der Website des ICTY (XXXX) durchgeführt. Der Ausdruck liegt dem Gerichtsakt ein. Die Zeugenaussage des Beschwerdeführers vor dem ICTY konnte nicht eruiert werden.

Die Befragung wurde hauptsächlich von einem Rechtsanwalt aus dem Team der Verteidiger des XXXX durchgeführt.

XXXX gab an, er habe bis zum Krieg in XXXX im Innenministerium der Republik Kroatien gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er 1991 beendet, da ab diesem Zeitpunkt für ihn als Serbe kein Platz bei Regierungsbehörden in Kroatien gewesen sei. Über seinen Bruder habe er dann mit XXXX gesprochen, ob er bei der Einheit der Militärpolizei anfangen könne. Anfang November 1991 habe er dort begonnen. XXXX habe jeden ohne Ansehen seiner Volksgruppenzugehörigkeit akzeptiert. Er könne dazu folgendes Beispiel anführen:

XXXX habe sich Anfang Mai 1992 an XXXX gewandt, mit der Bitte um Hilfe, da sich seine Familie in XXXX in Gefahr befinde und die Famile aus der Gefahrenzone gebracht werden müsse. XXXX sei in das Büro von XXXX gerufen worden, XXXX habe ihm (XXXX) dann die Situation dargelegt. Es sei in weiterer Folge auch XXXX ins Büro gekommen. Als erfahrenster Mann in der Einheit habe er (XXXX) zugesagt, dass er das machen werde. Er sei dann mit XXXX und einem Fahrer in Uniform und einem Jeep der Militärpolizei los gefahren. Am nächsten Morgen hätten sie XXXX, das sei in der Republik Serbien an der XXXX gegenüberliegend von XXXX - die XXXX liege dazwischen -, erreicht. In XXXX habe er Mitarbeiter des Krisenstabes gefragt, wie man den Fluss überqueren könne, ihm wurde aufgrund von Gefechten davon abgeraten. In der Zwischenzeit habe XXXX auf der Straße einige Leute getroffen. Einer dieser Menschen habe ihm (XXXX) erzählt, dass seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester in XXXX im Haus eines Freundes des Vaters seien. Als sie zu diesem Hause gekommen seien, hätten sie tatsächlich die seinen Bruder, seine Mutter und Schwester gefunden. Die Mutter von XXXX habe zu weinen begonnen, sie habe sich nieder gekniet und die Stiefel des XXXX geküsst. In weiterer Folge habe die Mutter des XXXX gesagt, dass sich die Großmutter des XXXX noch in XXXX bei seinem Vater befinde und sie hätten keine Informationen über sie. Sie hätten XXXX ohne Schuhe, Kleidung, Ausweise und Geld erreicht. Er (XXXX) habe trotz aller Umstände entschieden, nach XXXX zu gehen. Die Mutter des XXXX habe auch gebeten, sie sollten dort nach den persönlichen Dokumenten und Kleidung suchen. Sie seien dann aufgebrochen und an der serbischen Seite der XXXX, hätte die serbische Polizei gesagt, sie könne sie aufgrund der Kämpfe nicht über die Brücke lassen. Er (XXXX) habe dann die Situation erklärt und hätten sie dann den Fluss überqueren können. Auf der anderen Seite der XXXX am XXXX nach Bratunac seien sie auf Zivilisten, die mit Waffen aus dem 2. Weltkrieg bewaffnet waren, gestoßen. Nach einigen Diskussionen hätten sie passieren und nach XXXX fahren dürfen. Sie seien über Vorschlag des Beschwerdeführers zum Gemeindeamt gefahren, da sich dort der Krisenstab befand, um um Hilfe zu fragen. Nach einigen Schwierigkeiten hätten sie dann das Gemeindegebäude betreten können und seien dann dort auf einen Mann getroffen, den der Beschwerdeführer "Professor" nannte, welcher den Beschwerdeführer auch umarmte. Der Professor hätte sie dann zum Vorsitzenden des Krisenstabes geführt, der sehr in Eile und aggressiv aufgrund der Kämpfe in der Umgebung gewesen sei. Er hätte dem Beschwerdeführer und XXXX abgeraten, das Haus der Familie des Beschwerdeführers und die Großmutter aufzusuchen, er habe jedoch keine Einwände gehabt. Der "Professor" selbst habe sie dann begleitet.

Die Befragung wurde an dieser Stelle durch den Richter mit der Aufforderung unterbrochen, dass diese Details von keiner Relevanz seien.

Der Zeuge XXXX setzte dann fort, dass sie die Dokumente und sonstigen Sachen, um die die Mutter des Beschwerdeführers gebeten habe, gefunden hätten. Dann seien sie zum im Stadtzentrum befindlichen Haus der Großmutter des Beschwerdeführers gefahren. Der Beschwerdeführer habe dann das Haus der Großmutter betreten, während der Zeuge XXXX und der "Professor" auf der Straße blieben. Der Beschwerdeführer konnte seine Großmutter nicht finden und sei auf die Straße gekommen, eine Frau vom Haus gegenüber habe dann gefragt, wonach sie suchen würde. Die Frau sagte dann, dass sich die Großmutter im Keller des Hauses dieser Frau befinden würden, wo sie der Beschwerdeführer dann holte. Sie seien dann mit der Großmutter nach XXXX gefahren. Sie hätten sodann die gesamte Familie zusammengeführt und nach XXXX in Montenegro gebracht. Über all dies hätte er XXXX dann berichtet. Dieser wäre sehr erfreut darüber gewesen, dass die Familie wieder vereint gewesen sei.

35. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Aussage des Zeugen XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 23.12.2016 (bei Gericht einlangend) übermittelt.

36. Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 20.12.2016 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Unter einem wurden Befangenheitsgründe der Richterin (Befangenheitstatbestand § 7 Abs. 1 Z 3 AVG) geltend gemacht sowie ein Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt.

Zunächst wurde zur Zeugenaussage des Zeugen XXXX vor dem ICTY ausgeführt, dass dieser - offenbar um sich selbst zu schützen oder aus sonstigen Gründen - verschwiegen habe, er mit dem Beschwerdeführer und dem Fahrer ins Stadion von XXXX gefahren seien und es ihnen dort gelungen sei Teile der Familie des Beschwerdeführers zu befreien. Die Aussage, dass die Mutter, der Bruder und die Schwester, bereits sicheren Boden in XXXX in Serbien erreicht gehabt hätten, ist frei erfunden. Als Beilage 1 werde die Darstellung des XXXX (Bruder des Beschwerdeführers) übermittelt. Die Aussagen des XXXX in der Verhandlung würden der Wahrheit entsprechen.

In der Folge übte der Beschwerdeführer Kritik an der Verfahrensführung durch die erkennende Richterin im Vorverfahren sowie der Richterin im gegenständlichen Verfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in XXXX in der heutigen Republik Serbien geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und der Volksgruppe der Bosnier muslimischen Glaubens zugehörig. Der Beschwerdeführer spricht Serbisch, Bosnisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer wuchs in XXXX im heutigen Bosnien und Herzegowina, Republika Srpska, auf.

2. Er hat die Ausbildung zum Vermessungstechniker gemacht, welche er 1989 während des Militärdienstes abschloss. Der Beschwerdeführer war in einer Sondereinheit des Armeegeheimdienstes, die für die Bewachung von hochrangigen Armeeoffizieren zuständig war. Von 1990 bis 1991 war er bei General XXXX zur Bewachung. General XXXX war General und Kommandat der Armee der Republika Srpksa in Bosnien und Herzegowina. Seit XXXX ist gegen ihn ein Verfahren vor dem International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY) anhängig.

Ab 1991 war der Beschwerdeführer als Adjutant des XXXX tätig. XXXX war Sicherheitschef der Armee der Republika Srpksa in Bosnien und Herzegowina. Er wurde am XXXX wurde vom ICTY zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieses Prozesses im September 2008 als Zeuge der Verteidigung einvernommen.

3. Anfang Mai 1992 ist der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit

XXXX mit dem serbischen Offizier XXXX in einem Militärfahrzeug und in Militärausrüstung aufgebrochen und hat mit diesen Teile seiner Familie aus Gefahrengebiet XXXX an der XXXX, gerettet. Die Familie wurde dann nach Montenegro gebracht.

4. Im Jahr 1993 war der Beschwerdeführer über Anordnung des XXXX an einem militärischen Vorfall in XXXX beteiligt, bei dem vier Personen, die einer radikalen serbischen Gruppierung (Tschetniks) angehörten, ums Leben kamen. Aufgrund dieses Vorfalles wurde der Beschwerdeführer 1994 vom Militärdienst suspendiert und in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen. Gegen Bezahlung einer Kaution wurde der Beschwerdeführer im Jahr 1995 aus der Haft entlassen und reiste dann gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau und seinen Kindern nach Deutschland, wo er seinen ersten Asylantrag einbrachte, welcher abgelehnt wurde.

5. Seine erste Ehefrau, XXXX, heiratete der Beschwerdeführer XXXX und hat er mit ihr zwei Töchter. Die Scheidung erfolgte im Jahr 1999. Die beiden Kinder sind mittlerweile volljährig. Dass zu diesen Kontakt besteht, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer reiste 1999 aus Deutschland aus und hielt sich für etwa drei Monate bei seiner Tante in Österreich auf.

6. Der Beschwerdeführer reiste 1999 nach Sarajevo und war dort bis Ende 2000 aufhältig. In der Tageszeitung "XXXX" erschien am XXXX.2000 auf der Titelseite ein Bild des Beschwerdeführers mit

XXXX.

7. Der Beschwerdeführer verschaffte sich nach eigenen Angaben 2000 in XXXX, Republika Srpska, eine serbische Identität lautend auf den Namen XXXX, er reiste 2001 unter diesem Namen in das Bundesgebiet ein. Er heiratete am XXXX vor dem Standesamt XXXX die österreichische Staatsangehörige XXXX. Die Eheschließung diente ausschließlich dem Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels. In Hinblick auf diese Eheschließung wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel "Quotenfreie Niederlassungsbewilligung" für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit Österreicher von 31.10.2001 bis 30.10.2002 erteilt, welcher letztlich bis 30.10.2004 verlängert wurde. Diese Ehe wurde am XXXX geschieden und blieb kinderlos.

8. Im aktenkundigen Strafregisterauszug scheinen folgende Verurteilungen auf:

9. Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2010 in der Bundesrepublik Deutschland im Stadtgebiet von XXXX von deutschen Beamten in alkoholisiertem Zustand und ohne aufenthaltslegitimierende Dokumente aufgegriffen. Eine Rücküberstellung nach Österreich ist erfolgt.

10. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise 2001 in XXXX. Der Beschwerdeführer ist nach den Angaben des Rechtsvertreters und seines Bruder psychisch schwer erkrankt, Unterlagen dazu wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Er befand sich aufgrund einer Lumboischialgie und einer Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) von 02.03.2016 bis 07.03.2016 im Uniklinikum XXXX. Am 27.04.2016 wurde der Beschwerdeführer zu einem Rehabilitationsaufhalt im Gesundheitszentrum XXXX aufgenommen (siehe Entlassungsbrief sowie Mitteilung über Aufnahmetermin als Beilage zur Verhandlungsschrift vom 29.04.2016).

Es liegen beginnend ab 2008 kurzfristige Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt von 26.12.2014 bis 16.06.2015 als Arbeiter vor. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

11. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie in Deutschland. Die Schwester und Eltern des Beschwerdeführers leben in XXXX. Die Eltern haben dort eine Wohnung und etwas außerhalb von

XXXX ein Wochenendhaus.

12. Frau XXXX, eine Tante des Beschwerdeführers, war zunächst nach dem Studium der Volkswirtschaft als Chefbuchhalterin in einer Bremsenfabrik in XXXX tätig. Sie war Mitglied einer Delegation von Bosniern, die 1995 mit XXXX über die Situation der bosnischen Bevölkerung verhandelte, nach dem Krieg war sie im Memorial Center in XXXX tätig. Sie ist mittlerweile verstorben.

XXXX ist ein Onkel des Beschwerdeführers und Professor sowie Leiter der Abteilung Verteidungstechnologie an der Universität XXXX. Er sagte als Zeuge vor dem ICTY im Verfahren gegen XXXX aus.

XXXX war ebenfalls ein Onkel des Beschwerdeführers und ein bekannter Gastronom, er führte ein Restaurant und ist nach dem Bosnienkrieg nach XXXX zurückgekehrt.

Dass der Beschwerdeführer in der bosnischen Öffentlichkeit, insbesondere in der Republik Srpska, mit seiner Tante und den Onkeln in Verbindung gebracht wird, wird nicht festgestellt.

13. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer 2000 im Café

XXXX in XXXX von Personen angegriffen und er danach im Spital behandelt wurde, wo ihn dann wiederum drei Personen aufgesucht hätte, von denen er sich mit einem Sprung aus dem Fenster gerettet habe.

14. Zum vom Beschwerdeführer (Einvernahme am 24.05.2006) und Bruder des Beschwerdeführers vorgebrachten Vorfall vom 28.01.2006, bei welchem das Auto des Vaters nach Werfen einer Handgranate abgebrannt sei, ist festzuhalten, dass auch dieser nicht festgestellt werden kann.

15. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für XXXX, wie er selbst am 24.05.2006 angegeben hat, und für XXXX, des geschilderten Vorfalles mit den Tschetnik in XXXX sowie auf Grund seiner Zeugenaussage vor dem ICTY im Verfahren gegen

XXXX in den Augen der bosnisch-muslimischen Öffentlichkeit als mitverantwortlich an Verbrechen an der bosnisch-muslimischen Bevölkerung während des Bosnienkrieges angesehen wird (siehe dazu auch die Ausführungen des VwGH vom XXXX, XXXX).

Nach Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, XXXX, erschien am XXXX.2015 ein Artikel in der Tageszeitung XXXX, in dem berichtet wurde, dass Herr XXXX (Name des Bruders des Beschwerdeführers) im Bosnienkrieg als Offizier der Militärpolizei für die Sicherheit der "Massenmörder" XXXX und XXXX, zuständig gewesen sei. Daraufhin kam es in Internetforen in Österreich und Bosnien zu verschiedenen Postings:

Zu dem genannten XXXXartikel beispielsweise folgende Postings:

In bosnischen Internetforen beispielsweise folgende Postings:

16. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien-Herzegowina:

16.1. Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien-Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

16.2. Zur allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina werden aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgehaltenen Quellen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Bosnien - Herzegowina, Stand: 01.02.2016) die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

16.3. Zur Frage, inwieweit hinsichtlich jener Personen, die in der Öffentlichkeit in Verbindung mit XXXX oder anderen des Kriegsverbrechens beschuldigten Personen gebracht werden, die Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden gegeben ist:

Nach den Angaben des in Bosnien-Herzegowina befindlichen Verbindungsbeamten besteht die Möglichkeit sich bei Bedrohung an jede Polizeidienststelle oder direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Diese Möglichkeiten und die Einrichtung eines Ombudsmann haben dazu geführt, dass es bei Behörden und auch in der Bevölkerung zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Angriffe gegen Rückkehrer gekommen ist. Die Behörden haben eine zehnjährige Erfahrung im Bereich der Gefahreneinschätzung und können den Anforderungen solcher Situationen entsprechen. In beiden Entitäten gibt es verschiedene (voneinander) unabhängige Polizeiagenturen, an die man sich mit einem Schutzersuchen wenden kann.

Die Häufigkeit von Angriffen auf RückkehrInnen nach dem Krieg hat nach den Recherchen von ACCORD signifkant abgenommen.

Zur speziellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates jedenfalls in der Republika Srpska gegeben ist. Dies ergibt sich aus der Anfragebeantwortung von ACCORD, worin ein oftmals in Bosnien-Herzegowina aufhältiger Journalist angab, dass in der Republika Srpska Personen mit Kontakt zu XXXX und XXXX, auch wenn sie der bosnischen Volksgruppe angehören, nichts zu befürchten haben. Bei einer möglichen Gefährdung kann man mit dem Schutz der Behörden in der Republika Srpska rechnen. Folgt man den Ausführungen einer befragten Journalistin ist dies jedenfalls im städtischen Gebiet, somit etwa in XXXX oder in XXXX, wo sich der Beschwerdeführer zuletzt aufgehalten hat, gegeben.

17.4. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Erkrankungen sind die Behandlungsmöglichkeiten in beiden Entitäten gegeben und für den Beschwerdeführer auch zugänglich.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Aktenkundig ist die Anwesenheitsbestätigung des ICTY hinsichtlich des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen über seine militärischen Tätigkeiten und darüber, wem der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit beim Militär zugeordnet war, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.05.2006 Aktenseiten 157 ff des Verwaltungsaktes, Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 07.07.2005 Aktenseiten 57 ff).

Die Feststellungen hinsichtlich der Personen XXXX und XXXX basieren auf dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Teile seine Familie aus dem Kampfgebiet während des Bosnienkrieges in militärischer Ausrüstung mit einem serbischen Offizier gerettet hat, insofern decken sich die Angaben des Beschwerdeführers selbst, seines vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommenen Bruders sowie des vor dem ICTY einvernommenen Zeugen XXXX ausgesagt.

Die Feststellungen hinsichtlich des Vorfalls im Jahr 1993 in XXXX, der Suspendierung und Untersuchungshaft des Beschwerdeführers basieren auf seinem Vorbringen.

Die Feststellungen zu den Eheschließungen, den Kinder, der Reisetätigkeit des Beschwerdeführers sowie der Namensänderung stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers (Niederschrift vor dem Landesgendarmeriekommando XXXX vom 10.11.2004, Aktenseite 417 ff, Einvernahme am 07.07.2005 Aktenseite 57ff sowie den Auszug aus der Fremdeninformationsdatei Aktenseite 437).

Die Feststellungen hinsichtlich der Anhaltung in Deutschland im Juni 2010 stützen sich auf die aktenkundigen Berichte der Bundespolizeiinspektion XXXX vom 16.06.2010. Dass er seit 2001 in Österreich lebt, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gründen auf den vorgelegten Unterlagen sowie dem Vorbringen des Rechtsvertreters und des Bruders des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Sozialversicherungsdatenauszug ein.

Die Feststellungen über den Aufenthalt der Angehörigen des Beschwerdeführers gründen auf den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen betreffend die Verwandschaftsverhältnisse zu XXXX, XXXX und XXXX basieren auf den Zeugenaussagen des Bruders des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen dieser Personen basieren auf den aktenkundigen Medienberichten, den Berichten des ICTY und der Anfragebeantwortung von ACCORD.

Das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie die Zeugenaussagen des Beschwerdeführers lieferten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit mit diesen Personen in Verbindung gebracht wird. Der Beschwerdeführer selbst nahm bei seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde auf seine Tante Bezug, da brachte er zum Ausdruck, dass diese ausdrücklich keinen Kontakt mit ihm wünschte.

Hinsichtlich des behaupteten Vorfalls im Café XXXX stellte die belangte Behörde am 14.09.2006 eine Anfrage an die Staatendokumentation, dazu liegt eine Nachricht des polizeilichen Verbindungsbeamten an der Österreichischen Botschaft in XXXX vom 20.09.2006 vor (Aktenseite 247), wonach diese Anfrage nicht beantwortet werden könne.

Zum behaupteten Vorfall mit dem Auto des Vaters des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass den Aussagen des Zeugen XXXX, der die Angaben seines Bruders bestätigte, folgende aktenkundige Unterlagen gegenüber stehen: Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 11.01.2007 wurden zu diesem Vorfall der Fahrzeugbrief sowie eine Bestätigung der Polizeiverwaltung in XXXX vom 28.01.2006 vorgelegt. Der Rechtsvertreter führte dazu aus, dass sich die Originalunterlagen in seinem Handakt befinden, es würden der belangten Behörde Kopien vorgelegt. Die Staatendokumentation teilte dazu auf Anfrage der belangten Behörde vom 20.08.2007 mit, dass vom Leiter der Kriminalabteilung des Innenministeriums des Kantons XXXX bestätigt wurde, dass sich ein solcher Vorfall nicht ereignet habe und Polizeidienststellen würden Schreiben nicht in dieser Art und Weise abfassen. Das Innenministerium des Kantons XXXX ersuchte deswegen um Vorlage des Originals um eine graphologische Begutachtung vornehmen zu können. Am 07.09.2007 teilte der Rechtsvertreter mit, dass es dem Asylwerber nicht möglich sei, das Original der Anzeige zu beschaffen. Mit Schreiben vom 03.10.2007 teilte der Rechtsvertreter mit, dass nur der Vater des Beschwerdeführers dazu konkrete Angaben machen könne, dieser wolle jedoch nicht in das Asylverfahren hineingezogen werden. Im Übrigen handle es sich bei diesem Vorfall um ein Nebenereignis. Unmittelbare Wahrnehmungen zur Ermittlungstätigkeit der Polizei in Sarajevo konnte der Bruder des Beschwerdeführers auch nicht machen, das erkennende Gericht folgt daher der aktenkundigen Stellungnahme des Innenministeriums des Kantons Sarajevo.

Eine Kopie des genannten Artikels der Tageszeitung XXXX sowie die Postings samt Übersetzung liegen dem Verwaltungsakt ein.

Zur Lage in Bosnien-Herzegowina wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte, der Bericht des Verbindungsbeamten, die Berichte von ACCORD sowie Rechercheergebnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu den genannten Verwandten sowie zur Zeugenaussage des XXXX vor dem ICTY zur Kenntnis gebracht. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Bosnien-Herzegowia ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentlichen Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beweisantrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens war abzuweisen, da der Sachverhalt aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausreichend geklärt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 10.03.2008 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 17.03.2008 beim Unabhängigen Bundessasylsenat eingelangt. Das ab 01.07.2008 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren wird ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, das in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGB. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 27.06.2005 eingebracht. Sein Verfahren ist daher nach dem 01.05.2004 und vor dem 31.12.2005 anhängig geworden, weshalb es nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. /8/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (hier: Erkenntnis) vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu stellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

Es wird im gegenständlichen Erkenntnis davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der bosnisch-muslimischen Bevölkerung mitverantwortlich für die Verbrechen an dieser Volksgruppe während des Bosnien-Krieges gemacht wird. Es wäre nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Begegnung mit radikalisierten Mitgliedern der bosniakischen Volksgruppe von diesen auch real bedrängt und misshandelt würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434; VfGH 09.09.2009, U 591/08). Doch selbst unter Zugrundelegung dieser Annahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Staat Bosnien-Herzegowina nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, eine Verfolgung, welche von Mitgliedern einer bestimmten Volksgruppe ausgeht, zu unterbinden. Aufgrund des Berichtes des Verbindungsbeamten und der Anfragebeantwortung von ACCORD war von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden auszugehen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich außerhalb der Föderation an einem Wohnort in der Republika Srpska niederzulassen und wird dies von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Der Beschwerdeführer verfügt über einen familiären Rückhalt in der bosnischen Föderation und sind Besuche und Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie, auch wenn er in der Republika Srpska lebt, möglich. Er beherrscht die Landessprache. Er hat eine Berufsausbildung als Geometer abgeschlossen und auch in Österreich ist er verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen. Folgt man dem Vorbringen des Rechtsvertreters so ist der Beschwerdeführer derzeit nicht arbeitsfähig. Nach den Länderfeststellungen ist in Bosnien-Herzegowina die Sozialhilfe garantiert und stellen örtliche NGOs Hilfe zur Verfügung. Darüber hinaus haben alle Bürger ein Recht auf Sozialversicherung, welche Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) beinhaltet. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine allfällige Verfolgung im gesamten Staatsgebiet von Bosnien-Herzegowina glaubhaft zu machen, weil er sich selbst bei Vorliegen der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe jedenfalls außerhalb der Föderation niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Bosnien-Herzegowina Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Auch wenn er durch Personen, die ihn aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Verräter sehen, bedroht sein sollte, besteht diesbezüglich eine Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates, dies jedenfalls in der Entität Republika Srpska, es stünde ihm frei, sich dort niederzulassen, zumal er sich bei seinem letzten Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina auch schon in XXXX (Republika Srpksa) aufgehalten hat.

Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, nämlich § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, noch nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21.08.2001, 2000/01/0443, u.a.; siehe auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2009, 132 ff).

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19.02.2004, 99/20/0573, u.a.).

Auch besteht in der Republik Bosnien-Herzegowina (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH 14.10.1998, 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).

Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Aus den Länderfeststellungen in Zusammenhalt mit der Anfragebeantwortung von ACCORD geht auch hervor, dass jedem bosnischen Bürger eine Krankenversicherung zusteht und eine ausreichende medizinische Versorgung auch hinsichtlich der vom Rechtsvertreter behaupteten Erkrankungen zur Verfügung steht.

Weiters ist festzuhalten, dass die Eltern des Beschwerdeführers in Sarajevo leben und sie selbst bei einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Republika Srpksa ihn unterstützen können. Darüber hinaus besteht ein Sozialhilfesystem im Herkunftsstaat. Es ist daher nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund dieser Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Insofern der Beschwerdeführer eine unmenschliche Behandlung durch die Personen der bosniakischen Volksgruppe befürchtet, wurde bereits auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden und das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der Ausspruch der belangten Behörde in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 gilt gemäß § 75 Abs. 8 iVm § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Der Beschwerdeführer hat durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel erlangt. Seiner langen Aufenthaltsdauer und seinen Beschäftigungen in Österreich stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen gegenüber.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Berücksichtigung aller Aspekte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der Rechtslage neu zu prüfen haben.

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