BVwG W170 2131507-1

W170 2131507-1Tribunale amministrativo federale29 dic 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, illegale Ausreise,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W170 2131507-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2131507.1.00

Spruch

W170 2131507-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 15.12.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zl. 1071466503-150590633, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 1.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie habe Syrien wegen der Kriegssituation verlassen; darüber hinaus befürchte die beschwerdeführende Partei im Falle der Rückkehr nach Syrien Probleme, da sich diese - obwohl sie Angestellter der staatlichen Tabakwerke gewesen sei - trotz entsprechender Aufforderung nicht an pro-Assad Demonstrationen beteiligt habe. Schließlich sei ein Bericht über die beschwerdeführende Partei verfasst worden und habe diese befürchtet, als Oppositioneller festgenommen zu werden.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei ihren syrischen Reisepass, ihren syrischen Personalausweis und ihr syrisches Militärdienstbuch vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 5.7.2016, erlassen am 8.7.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe Syrien wegen des Krieges verlassen; es würde keine asylrelevante Verfolgung vorliegen. Das Vorbringen hinsichtlich der drohenden Verhaftung wegen der unterstellten politischen Gesinnung sei wegen Widerspruchs zur Erstbefragung nicht glaubhaft, nach eigenen Angaben müsse die beschwerdeführende Partei als einziger Sohn der Familie keinen Wehrdienst leisten. Eine andere asylrelevante Verfolgung sei nicht vorgebracht worden.

4. Mit am 26.7.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer drohe auf Grund der abermals vorgebrachten Gründe eine asylrelevante Verfolgung. Darüber hinaus drohe der beschwerdeführenden Partei, die Tscherkese sei, auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Minderheit eine asylrelevante Verfolgung.

5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 1.8.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 15.12.2016 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei ihr bisheriges Vorbringen und wurden vor allem die Folgen der rechtswidrigen und - als Staatsangestellter - nicht genehmigten Ausreise der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr nach Syrien thematisiert.

Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.

1.2. XXXX ist im Juni 2014 rechtswidrig aus Syrien ausgereist; er ist im Besitz eines syrischen Reisepasses.

1.3. XXXX hat glaubhaft gemacht, dass er in Syrien Beamter bei den staatlichen Tabakwerken in leitender Funktion war und Syrien ohne die nötige Ausreisebewilligung verlassen hat.

1.4. Verlässt ein Beamter Syrien ohne die nötige Ausreisebewilligung droht diesem eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 3 Jahren; XXXX droht auf Grund seiner leitenden Stellen im Falle der Rückkehr eine Haftstrafe.

Diese Haft ist in Syrien potentiell mit Folter bzw. unmenschliche Behandlung verbunden; dies impliziert, dass XXXX eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird.

1.5. XXXX könnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser ist in der Hand des syrischen Regimes.

1.6. XXXX hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründen sich im Wesentlichen auf die vorgelegten, unbedenklichen Ausweise und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:

Die Feststellungen hinsichtlich der rechtwidrigen Ausreise und hinsichtlich des Besitzes eines syrischen Reisepasses gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Diese wurde in der mündlichen Verhandlung hiezu näher befragt und hat hinsichtlich der gegenständlichen Umstände im Vergleich zur Einvernahme vor dem Bundesamt gleichbleibende Angaben gemacht hat.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.:

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien ein Beamter in leitender Funktion war, ergeben sich einerseits auf dem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen im Asylverfahren und andererseits auf Grund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung.

Dieser Eindruck fußt auf mehreren Komponenten. Einerseits war der beschwerdeführenden Partei offensichtlich in keiner Weise der Bezug zur Asylrelevanz ihres diesbezüglichen Vorbringens klar, sodass diese aus subjektiver Sicht keinen Grund sah, diesbezüglich die Unwahrheit zu sagen. Andererseits konnte die beschwerdeführende Partei verschiedene Prozesse und Abläufe an ihrem Arbeitsplatz nachvollziehbar schildern; für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts bestand daher kein vernünftiger Zweifel an der Glaubhaftmachung dieses Vorbringensteils.

2.4. Beweiswürdigung zu 1.4.:

Die erste der gegenständlichen Feststellungen fußt im Wesentlichen auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.1.2015, "Syrien - Bewilligung von Auslandsreisen", die ausführt, dass für syrische Staatsbedienstete die Pflicht besteht, eine Auslandsreise bewilligen zu lassen, widrigenfalls sie mit einer Geldstrafe und einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren zu rechnen haben. Da der Beschwerdeführer eine leitende Funktion innehatte, ist zumindest objektiv nachvollziehbar, dass er im Falle der Rückkehr nach Syrien mit einer Gefängnisstrafe rechnet.

Hinsichtlich der Feststellung, dass Haft in Syrien mit Folter und/oder unmenschlicher Behandlung verbunden ist, ist einerseits auf die allgemeine Berichtslage und andererseits auf die einschlägigen, notorischen Presseberichte zu verweisen.

2.5. Beweiswürdigung zu 1.5.:

Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungs-gerichtes bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat.

2.6. Beweiswürdigung zu 1.6.:

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keine Asylausschluss- oder

-endigungsgründe verwirklicht hat, gründet sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer genehmigungslosen Ausreise aus Syrien, obwohl die beschwerdeführende Partei Beamter war. Die unverhältnismäßige, potentiell mit Folter verbundene Strafe für diese Ausreise impliziert eine zumindest unterstelle politische Gesinnung. Somit droht der beschwerdeführenden Partei Verfolgung auf Grund ihrer zumindest unterstellten politischen Gesinnung (vgl. etwa VwGH 21.3.2001, 99/20/0520).

3. Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus möglich wäre, dieser aber in der Hand des Regimes ist und dieses der Verfolger der beschwerdeführenden Partei ist, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht

4. Da darüber hinaus keine von der beschwerdeführenden Partei verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

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