progetti
W132 2108768-1•BVwG W132 2108768-1
W132 2108768-1Tribunale amministrativo federale28 dic 2016
Fahrtkostenersatz, Gebührenfestsetzung, Mühewaltung, nichtamtlicher<br/>Sachverständiger, Sachverständigengebühr, Zeitversäumnis
W132 2108768-1/41Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zur GZ. XXXX beschlossen:
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom 12.04.2016 und 21.09.2016 werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit
€ 2.223,30 (inkl. USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fachgebiet "Berufskunde", wurde mit Beschluss vom XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens bestellt. Der Sachverständige wurde ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:
1a) Art und Ausmaß der Tätigkeiten und die Frequenz des Anfalles.
1b) Ausstattung der zu reinigenden Räumlichkeiten und Gegenstände, wie zB Anzahl, Höhe und Länge der zu reinigenden Regale, Beschaffenheit der zu reinigenden Maschinen.
1c) Atmosphärische und klimatische/umweltbedingte Arbeitsbedingungen
(geschlossene Räume / im Freien)
1d) Art und Ausmaß der körperlichen, geistigen und seelischen Anforderungen an die Dienstnehmerin.
Hinsichtlich messbarer (quantifizierbarer) Be- und Einschränkungen der vollen Arbeitsfähigkeit wird um genaue Spezifikation (in Kilogramm, Stunden, Wochen, Häufigkeit der Tätigkeit, usw.) ersucht.
2a) Art und Ausmaß der der Arbeitnehmerin zumutbaren Tätigkeit im Hinblick auf den Gesamtumfang des Tätigkeitsbereiches lt. Punkt 1).
2b) Art und Ausmaß der der Arbeitnehmerin nicht zumutbaren Tätigkeit im Hinblick auf den Gesamtumfang des Tätigkeitsbereiches lt. Punkt 1).
2. Mit Schriftsatz vom XXXX, welcher am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:
1. Gebühr für Aktenstudium gem. § 36 € 25,00
2. Teilnahme an einer Verhandlung gem. § 35 Abs. 1 3. Gebühr für Mühewaltung gem. § 23 Abs .1:
Explorative Untersuchung der DN, Untersuchung der geistigen
Leistungsfähigkeit und des Schulungspotenzials durch Test-
untersuchung, Exploration des Tätigkeitsbildes mit daraus
abgeleitetem Belastungsprofil, Untersuchung des Arbeitsplatzes
beim DG, Befundaufnahme durch strukturiertes und teilstrukturiertes
Interview einer Dienstgebervertreterin, Fotodokumentation,
Auswertung der Protokolle, Literaturrecherche, Erstattung des
Gutachtens, Textkorrekturen, insgesamt 8 1/2 Std. á € 130,00 €
1105,00
4. Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 32 Abs. 1 € 22,70
a) Schreibgebühr (Zi 3)
52 Steiten Original á € 2,00 € 104,00
5 Seiten Kopierkosten - Anhang á € 0,20 € 1,00
b) Barauslagen, Porto, Tel., Fax, Kopien, RDB, Datenbanken € 20,90
Zwischensumme € 1278,60
20% USt. € 255,72
Endsumme € 1534,32
gerundet gem. § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent € 1534,40
Die Gebührennote wurde der Beschwerdeführerin zur allfälligen Äußerung binnen zwei Wochen zugestellt. Einwendungen gegen die Höhe der Gebühren wurden nicht erhoben.
3. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug der nichtamtliche Sachverständige das von ihm erstellte und mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte Gutachten mündlich vor und beantwortete an ihn gerichtete Fragen.
4. Mit Schriftsatz vom XXXX, welcher am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:
1. Gebühr für Aktenstudium gem. § 36 2. Teilnahme an einer Verhandlung gem. § 35 Abs. 1 3. Gebühr für Mühewaltung gem. § 34 Abs .1:
Vorbereitungszeit auf die Verhandlung durch Vorbereitung
auf die schriftl. Fragen der Parteien im EÖ-Antrag, 1 Std. á €
130,00 € 130,00
Teilnahme an der Verhandlung, Erörterung des Gutachtens,
teilweise Gutachtenerstattung in der Verhandlung
1 Std. € 130,00
4. Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 32 Abs. 1
Zeitversäumnis Fahrzeit 5 Std. à € 28,20 € 141,00
a) Schreibgebühr (Zi 3)
b) Barauslagen, Porto, Tel., Fax, Kopien, RDB, Datenbanken
c) Fahrtkosten 4040 Linz - 1030 Wien - 4040 Linz
à 206 km, insges. 412 km à € 0,42 € 173,04
Zwischensumme € 574,04
20% USt. € 114,81
Endsumme € 688,85
gerundet gem. § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent € 688,90
Die Gebührennote wurde der Beschwerdeführerin zur allfälligen Äußerung binnen zwei Wochen zugestellt. Einwendungen gegen die Höhe der Gebühren wurden nicht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen. Gemäß § 25 Abs. 1 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem, dem Sachverständigen erteilten Auftrag.
Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.
Zu A)
Gemäß § 39 Abs. 3 GebAG kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt und gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben werden oder die nach Abs. 1a zu verständigenden Parteien auf Einwendungen verzichten, 1. ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder 2. bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen. Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Z 1 ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Abs. 1a gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen.
Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.
Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht dem Sachverständigen eine Gebühr für Mühewaltung für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Diese Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe sowie nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen würde, mindestens aber mit € 20,-- für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
§ 34 Abs. 3 Z 3 GebAG normiert im Zusammenhang mit der Gebühr für Mühewaltung Folgendes:
"Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde."
In Anbetracht der akademischen Expertise und der Richtwerte in § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG sind für das Bundesverwaltungsgericht der oben angeführte Honorarnote und dessen Stundensatz nachvollziehbar und entsprechen somit dem GebAG. Die Zeitangaben eines Sachverständigen sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird.
Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Gemäß § 33 Abs. 1 GebAG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 €, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt.
Gemäß § 35 Abs. 1 hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €.
Ergänzt gemäß § 35 Abs. 2 der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
Die Zeit der Vorbereitung der Gutachtenergänzung ist mit der Mühewaltungsgebühr zu entlohnen, wenn es nicht nur um das Studium der Akten und des eigenen Gutachtens geht, sondern vorab übermittelte Fragen samt Beilagen vorzubereiten sind (OLG Wien SV 2008/2, 90 zust Krammer; vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, SDG, GebAG und verfahrensrechtliche Vorschiften, 3. Auflage, § 35 Rz 7).
Die Bestimmung des Abs 2 hat ihre Rechtfertigung darin, dass der Aufwand einer Erläuterung oder Ergänzung eines bereits erstatteten Gutachtens regelmäßig geringer ist als für das Gutachten selbst. Der SV kann auf Vorarbeiten zurückgreifen, die er für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens geleistet hat (OLG Innsbruck SV 2003/3, 167; SV 2005/2 115; o Ob 177/98p; 16 Ok 6/07 = SV 2008/1, 33 zust Krammer). Deshalb dürfen die Gebühren für die Gutachtensergänzung insgesamt die Gebühren für das Gutachten selbst nicht übersteigen (RIS-Justiz RS0110396; 16 Ok 6/07 = SV 2008/1, 33 zust Krammer; OLG Wien SV 2008/2, 90 zust Krammer). Über den anzuwendenden Stundensatz sagt diese Bestimmung hingegen nichts aus: Ein SV, der über eine einzige Frage Aufklärung gibt, darf für die (wegen der Vorarbeiten kürzere) Zeit der Aufklärung denselben Stundensatz wie für das gesamte Gutachten in Rechnung stellen (OLG Wien SV 2008/2, 90 zust Krammer). § 35 Abs 2 ist Ausdruck des Grundsatzes, dass sich die Gebühr für die Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung in einem angemessenen Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung zu halten hat (16 Ok 6/07 = SV 2008/1, 33 zust Krammer; vgl auch OLG Innsbruck SV 2011/1, 35; vgl. Dokalik/Weber,
Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, SDG, GebAG und verfahrensrechtliche Vorschiften, 3. Auflage, § 35 Rz 8).
Gemäß § 31 GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen, dazu zählt auch die von der Sachverständigengebühr zu entrichtenden Umsatzsteuer.
Der Umfang der geltend gemachten Gebühren für Mühewaltung gemäß § 34, der Gebühren der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG, der Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß § 35, der Fahrtkosten gemäß § 27 iVm § 28 sowie der Gebühr für sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.
Die Gebührenbeträge waren gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.
Die Gebühren des Sachverständigen in der Höhe von EUR 1534,40 sowie EUR 688,90, jeweils gerundet auf volle 10 Cent gemäß § 53a Abs. 2 AVG, waren daher antragsgemäß und insgesamt mit EUR 2.223,30 (inkl. USt) zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.