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W211 2139365-1•BVwG W211 2139365-1
W211 2139365-1Tribunale amministrativo federale27 dic 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W211 2139369-1/5E
W211 2139367-1/2E
W211 2139366-1/2E
W211 2139365-1/2E
W211 2139344-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerden der
XXXX, geboren am XXXX, Zl. XXXX,
XXXX, geboren am XXXX, Zl. XXXX,
XXXX, geboren am XXXX, Zl. XXXX,
XXXX, geboren am XXXX, Zl. XXXX,
XXXX, geboren am XXXX, Zl. XXXX,
alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX beschlossen:
A)
Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den beschwerdeführenden Parteien der ihnen mit Bescheiden vom XXXX.2006 (betreffend die erste, vierte und fünfte beschwerdeführende Partei), vom XXXX.2012 (betreffend die dritte beschwerdeführende Partei) und vom XXXX.2010 (betreffend die zweite beschwerdeführende Partei) zuerkannte Status von Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht.
Das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, erteilte den beschwerdeführenden Parteien am XXXX.2016 einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 Abs. 8 NAG (Daueraufenthalt-EU).
Mit Schreiben vom XXXX.2016 wurde die erste beschwerdeführende Partei und ein Zeuge sowie die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
Am XXXX.2016 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Teilnahme der ersten beschwerdeführenden Partei, einer Dolmetscherin für die russische Sprache und eines Zeugen statt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und nach eingehender Erörterung der rechtlichen Konsequenzen zog die erste beschwerdeführende Partei für sich und ihre Kinder die gegenständlichen Beschwerden zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH E vom 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie VwGH B vom 29.4.2015, Fr 2014/20/0047 hinsichtlich eines Verfahrens außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens).
§ 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Da die gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit der Zurückziehung der Beschwerden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom XXXX.2016 beendet sind, sind sie einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit ist eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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