BVwG W112 2118086-1

W112 2118086-1Tribunale amministrativo federale27 dic 2016

Regest

Abschiebungsnähe, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Untertauchen,<br/>Verhältnismäßigkeit

Testo completo

BVwG W112 2118086-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2118086.1.01

Spruch

W112 2118086-1/33E

W112 2118087-1/29E

W112 2118088-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, 2. XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, und 3. XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, alle vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015,

1. Zl. 1051228309-151916766, 2. Zl. 1051229208-151916847 und 3. Zl. 1051229110-151914780, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 03.02.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.02.2015 führte der Erstbeschwerdeführer aus, am 05.10.2014 gemeinsam mit seinem Vater und seiner Schwester nach Beirut/Libanon gefahren und in weiterer Folge nach Algier geflogen zu sein. Von dort seien sie gemeinsam nach Marokko und Spanien gereist. Letztlich seien sie mit dem Flugzeug nach Wien gekommen. Sein Vater und seine Schwester seien ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 20.02.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien. Mit Schreiben vom 14.04.2015 akzeptierte das Königreich Spanien seine Verantwortlichkeit im vorliegenden Fall unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin

III-VO.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt vom 07.05.2015 bekräftigte der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater und seiner volljährigen Schwester nach Österreich gekommen zu sein; der Rest der Familie sei in Syrien verblieben. Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Spanien, der eingelangten Zustimmung zur Aufnahme und der geplanten weiteren Vorgehensweise gab der Erstbeschwerdeführer an, er wolle auf keinen Fall nach Spanien zurückkehren; sie seien über zwei Monate dort gewesen. Die Behandlung des spanischen Volkes sei unbeschreiblich unmenschlich. In Spanien herrsche große Kriminalität und man werde dort ständig belogen. Ebenso bekomme man etwa nicht das korrekte Retourgeld zurück. Sie seien dort erniedrigt worden und der Vater sei von der Polizei beim Haus des Schleppers vor seinen Augen geschlagen worden. Sie hätten sie ins Gefängnis bringen wollen, aber nachdem der Vater Schmiergeld an die Polizei bezahlt habe, habe man sie gehen lassen. In Spanien sei es nicht viel anders als in Syrien und man werde immer erniedrigt. Es könne sein, dass das Bundesamt nur Gutes über Spanien wisse, aber die Realität sehe anders aus. Man könne auch im Internet recherchieren, wie schlecht die syrischen Flüchtlinge in Spanien behandelt würden. In Spanien hätten sie nicht um Asyl angesucht, da sie nicht in Spanien hätten bleiben wollen. Gegen die Behandlung des Vaters hätten sie nichts unternommen, da die Polizei das Geld genommen habe und verschwunden sei. Auf genauen Vorhalt der Lageanalyse zur Aufnahme- und Asylsituation in Spanien gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass es nicht normal sei, dass so ein Land wie Spanien zur EU gehöre. Er würde lieber nach Syrien zurückkehren, als in Spanien zu leben. Es sei ihm lieber in Syrien zu sterben, als all die Erniedrigungen und Beschimpfungen, die er in Spanien erlebt habe, zu ertragen. Die Länderfeststellungen stünden nur auf dem Papier, aber die Realität sehe anders aus und Spanien sei ein korruptes Land.

Mit Bescheid vom 18.04.2015 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.02.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Erstbeschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Festgehalten wurde, dass der Erstbeschwerdeführer an keinerlei schweren medizinischen Problemen leide und über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Erstbeschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Gegen den Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer Beschwerde, worin er auf die verdichtete schlechte Situation in Spanien und vor allem die menschenunwürdige Behandlung durch die spanische Polizei hinwies. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte würden sich lediglich mit allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu spanischen Asylverfahren sowie mit allgemeinen Informationen zur Unterbringungs- und Versorgungslage von Asylwerbern befassen. Speziellere Berichte würden jedoch strukturellere Probleme beim Zugang zum Asylverfahren und auch von gezielten Misshandlungen durch spanische Polizeibeamte gegenüber Asylwerbern berichten. So verwies der Erstbeschwerdeführers unter anderem auf einen Amnesty International Bericht von 2013 sowie weitere dem Internet entnommene Berichte über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie Intoleranz bezogen auf 2013. In Spanien würden dem Antragsteller rassistisch motivierte Übergriffe drohen. Ferner werde von struktureller Islamophobie berichtet. Hiebei bezog sich der Erstbeschwerdeführer auf Berichte betreffend das Jahr 2012. Auch bestätige das US-amerikanische Außenministerium, etwa in seinem Bericht von 2011, systematische rassistische Übergriffe. Der Erstbeschwerdeführer sei sohin im Falle der Überstellung nach Spanien einer Verletzung der ihm in Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedroht.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.06.2015 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt, weil der Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers nicht bekannt war und nicht ermittelt werden konnte.

Am 25.06.2015 teilte Österreich Spanien mit, dass der Erstbeschwerdeführer untertauchte und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängerte.

2. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 03.02.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.02.2015 führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, am 05.10.2014 gemeinsam mit ihrem Vater und ihrem Bruder nach Beirut/Libanon gefahren und in weiterer Folge nach Algier geflogen zu sein. Von dort seien sie gemeinsam nach Marokko und Spanien gereist. Letztlich seien sie mit dem Flugzeug nach Wien gekommen. Sie sei mit dem Boot in die EU eingereist, sie wisse nicht wann und wo genau. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Ihr Vater habe die Reise organisiert, sie sei mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen. Im Herkunftsstaat habe sie im Bundesland XXXX gelebt, dort habe der IS die Übermacht. Sie seien von dort geflohen. Sie habe in DAMASKUS die Universität besucht und habe Probleme, weil alle glauben würden, dass sie dem IS angehöre. Das tue sie aber nicht und wolle damit auch nichts zu tun haben. Ihr Vater mache sich Sorgen, dass ein Mann sie entführe und auch vergewaltige. Sie habe im Falle der Rückkehr Angst um ihr Leben und ihre Zukunft.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.02.2015 ein Aufnahmeersuchen an Spanien. Mit Schreiben vom 13.04.2015, eingelangt am 14.04.2015, akzeptierte das Königreich Spanien eine Verantwortlichkeit im vorliegenden Fall unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt vom 07.05.2015 bekräftigte die Zweitbeschwerdeführerin, bisher wahre Angaben gemacht zu haben. Sie verfüge über keine weiteren Beweismittel. Sie sei ledig und mit ihrem Bruder und Vater nach Österreich gekommen. Sie habe sonst keine weiteren Verwandten in der EU. Es entspreche den Tatsachen, dass sie illegal nach Spanien gereist sei. Sie wolle auf keinen Fall nach Spanien zurück, weil die Behandlung dort ähnlich unmenschlich sei wie in Syrien. Man werde dort erniedrigt, von der spanischen Bevölkerung schlecht behandelt bzw. nicht menschlich behandelt und es gebe dort keine Zukunft, man könne dort nicht studieren. Die Polizei behandle die Flüchtlinge sehr schlecht und es komme zu Übergriffen. Sie hätten bei einem Schlepper gewohnt, als die Polizei das Haus gestürmt habe und sie schlagen habe wollen. Der Vater habe sich vor sie gestellt, daraufhin sei er geschlagen worden. Er habe Schmiergeld zahlen müssen, damit man sie habe laufen lassen. Sie hätten gegen den Übergriff nichts unternommen, weil sie nicht in Spanien bleiben hätten wollen, dort sei alles korrupt. Normalerweise dürfe Spanien nicht zur EU gehören, weil die Länderfeststellungen nicht mit ihren Erlebnissen übereinstimmten. Ihre Tante habe in Spanien um Asyl angesucht und bekomme dort überhaupt keine Unterstützung. Sie wolle auf keinen Fall nach Spanien zurück. Für den Fall, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt werden solle, wolle sie ihre Dokumente zurückhaben, damit sie nach Syrien zurückkehren könne.

Mit Bescheid vom 18.04.2015 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 03.02.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Festgehalten wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin an keinerlei schweren medizinischen Problemen leide und über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Der Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 18.05.2015 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Am 25.06.2015 teilte Österreich Spanien mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin untertauchte und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängerte.

3. Der am XXXX geborene Drittbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, beantragte am 03.02.2015 zum ersten Mal die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.02.2015 gab der Drittbeschwerdeführer auf Befragen an, am 05.10.2014 gemeinsam mit seiner Tochter und seinem Sohn in einem Taxi nach Beirut/Libanon gefahren und von dort weiter nach Algier geflogen zu sein. Danach seien sie mit dem Taxi nach Marokko gereist und von dort mit dem Boot nach Spanien. Von Spanien aus seien sie auf dem Luftwege nach Wien-Schwechat gereist. Im Bundesgebiet seien sohin auch sein Sohn und seine Tochter aufhältig. Weitere Familienangehörige, nämlich seine Ehegattin und ein weiterer Sohn und eine weitere Tochter, seien im Herkunftsland verblieben.

Das Bundesamt richtete am 20.02.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien.

Mit Schreiben vom 13.04.2015 akzeptierte das Königreich Spanien seine Verantwortlichkeit im vorliegenden Fall unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Drittbeschwerdeführers vor dem Bundesamt vom 07.05.2015 führte der Drittbeschwerdeführer zentral aus, mit seinen beiden volljährigen Kindern nach Österreich gekommen zu sein; seine Frau und die beiden minderjährigen Kinder seien nach wie vor in Syrien. Außer den genannten mitreisenden volljährigen Nachkommen habe er im Bereich der Europäischen Union oder in Österreich keinerlei verwandtschaftliche Bindungen.

Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit dem Königreich Spanien, der eingelangten Zustimmung zur Aufnahme und der geplanten weiteren Vorgehensweise, erklärte der Drittbeschwerdeführer, nicht nach Spanien zurückkehren zu können; seine Kinder hätten dort keine Zukunft und sie könnten dort nicht weiter studieren. Man bekomme überhaupt keine Unterstützung dort und er wundere sich, dass Spanien überhaupt zur EU gehöre. Im Weiteren habe der Drittbeschwerdeführer angegeben, dass sein Cousin und seine Cousine in Spanien seien und diese hätten ihm geraten, nicht in Spanien zu bleiben, da man als Flüchtling keine Unterstützung bekomme. Sie seien in Spanien von der Polizei sehr schlecht behandelt worden. Die Polizei habe sie zuerst verhaften wollen und als sie ihnen dann Schmiergeld bezahlt hätte, hätte man sie gehen lassen. Die Schlepper würden mit der Polizei kooperieren. Es herrsche große Kriminalität durch die Marokkaner in Spanien und er hätte deshalb Angst um seine Kinder. Konkretisierend habe der Drittbeschwerdeführer ausgeführt, dass sie in Spanien aufgegriffen worden seien und er sei von der Polizei mit Stöcken geschlagen worden sei. Man habe auch seine Kinder schlagen wollen und habe er sich davor gestellt. Dann sei der Schlepper gekommen und habe gesagt, man müsse Schmiergeld an die Polizei zahlen, damit man gehen könne. Gegen die Polizeiübergriffe habe er nichts unternommen, da man sich dagegen nicht wehren könne. Sie hätten sich ca. zweieinhalb Monate in Spanien aufgehalten. Der Schlepper habe ihnen Unterkunft gegeben und habe sie mit Lebensmitteln versorgt. Dem Drittbeschwerdeführer sei sodann Einsichtnahme in eine Zusammenfassung der Asyl- und Aufnahmesituation in Spanien geboten worden und er habe ausgeführt, dass die Länderfeststellungen zum Großteil nicht stimmen würden und gehe es den Flüchtlingen dort sehr schlecht; man brauche nur im Internet über die schlechte Behandlung der syrischen Flüchtlinge in Spanien recherchieren und komme es immer wieder zu Übergriffen durch die Polizei. Weiters würden Flüchtlinge von den Spaniern sehr negativ behandelt werden; das würden Fotos im Internet beweisen, weshalb er nicht nach Spanien zurückkehren wolle.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2015 wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.02.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Drittbeschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen den Bescheid erhob der Drittbeschwerdeführer Beschwerde, worin der Drittbeschwerdeführer auf die verdichtete schlechte Situation in Spanien und vor allem die menschenunwürdige Behandlung durch die spanische Polizei hinweist. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte würden sich lediglich mit allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu spanischen Asylverfahren sowie mit allgemeinen Informationen zur Unterbringungs- und Versorgungslage von Asylwerbern befassen. Speziellere Berichte würden jedoch strukturellere Probleme beim Zugang zum Asylverfahren und auch von gezielten Misshandlungen durch spanische Polizeibeamte gegenüber Asylwerbern berichten. So verwies der Antragsteller unter anderem auf einen Amnesty International Bericht von 2013 sowie weitere dem Internet entnommene Berichte über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie Intoleranz bezogen auf 2013. In Spanien würden dem Drittbeschwerdeführer rassistisch motivierte Übergriffe drohen. Ferner werde von struktureller Islamophobie berichtet. Hiebei bezog sich der Antragsteller auf Berichte betreffend das Jahr 2012. Auch bestätige das US-amerikanische Außenministerium, etwa in seinem Bericht von 2011, systematische rassistische Übergriffe. Der Drittbeschwerdeführer sei sohin im Falle der Überstellung nach Spanien einer Verletzung der ihm in Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedroht.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.06.2015 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt, weil der Aufenthaltsort des Drittbeschwerdeführers nicht bekannt war und nicht ermittelt werden konnte.

Am 25.06.2015 teilte Österreich Spanien mit, dass der Drittbeschwerdeführer untertauchte und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängerte.

4. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 04.09.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, in dem er angab, dass er nicht mehr nach Syrien zurück könne, weil sein Heimatbezirk von radikalen Islamisten zerstört worden sei. Dies sei ihm seit zwei Monaten bekannt. Er habe sich seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren in Serbien aufgehalten und sei nach Österreich zurückgekommen, weil er einen Asylantrag stellen wolle. Er sei mit dem Auto nach Österreich zurückgefahren, der Fahrer sei sehr freundlich gewesen und er habe nichts dafür zahlen müssen. Der Fahrer und die Fahrtstrecke seien ihm unbekannt, er wisse nicht, ob er auch in Ungarn gewesen sei. Er sei in Wien bei einer Moschee angekommen und nach Traiskirchen gefahren, wo er sich in der Erstaufnahmestelle gemeldet habe. Er habe in Serbien keinen Asylantrag gestellt. In Spanien sei er unmenschlich und unfreundlich behandelt worden. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Staat der EU.

Mit Aktenvermerk vom 21.09.2015 stellte das Bundesamt fest, dass dem Antrag des Erstbeschwerdeführers der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukam. Begründend führte das Bundesamt unter Wahrung des Vieraugenprinzips aus, dass der Erstbeschwerdeführer ein Folgeantrag nach einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 gestellt habe und eine aufrechte Anordnung der Außerlandesbringung bestehe. Eine Überstellung in den zuständigen Dublinstaat habe noch nicht stattgefunden. Es wurde weder ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien eingeleitet, noch eine entsprechende Feststellung getroffen. Spanien habe am 13.04.2015 der Übernahme des Erstbeschwerdeführers zugestimmt, die Überstellungsfrist sei mit Schreiben vom 25.06.2015 auf 18 Monate wegen Untertauchens verlängert worden. Da die Überstellung noch nicht stattgefunden habe und die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei, sei Spanien weiterhin zuständig. Das aktuelle Länderinformationsblatt vom Juni 2015 ergebe, dass seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage für Dublin-Rückkehrer eingetreten sei. Da die aufenthaltsbeendende Maßnahme alle Familienangehörigen betreffe, sei ein Selbsteintritt aus den Gründen des Art. 8 EMRK oder aus anderen Gründen nicht geboten. Die Kopie der serbischen Meldebestätigung sei keine glaubwürdige Bestätigung für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der EU-Mitgliedstaaten. Daher seien keine Gründe hervorgekommen, die einen Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründen würden. Daher seien die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 gegeben. Die Verfahrensanordnung gemäß § 11 Abs. 7 BFA-VG wurde dem Erstbeschwerdeführer nachweislich zugestellt.

Mittels Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da von der Zuständigkeit Spaniens ausgegangen werde. Der Abschiebeauftrag erging am 24.09.2015 für den 02.10.2015, am 29.09.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer festgenommen und betreffend seine Flugtauglichkeit untersucht.

Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte der Erstbeschwerdeführer durch seinen Rechtsberater die Feststellung, dass seinem Folgeantrag der faktische Abschiebeschutz zukomme, weil die Zuständigkeit Spaniens zur Führung seines Antrages auf internationalen Schutz untergegangen sei. Er vermute, dass Österreich Spanien die Beweise für seinen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten nicht vorgelegt habe, insbesondere nicht die amtliche Meldebestätigung aus Serbien. Es gebe zudem weitere Beweismittel wie Einkaufsrechnungen, serbische SIM-Karten, Fahrkarten und eine Bestätigung der Bank, bei der er Geld gewechselt habe.

Weites führte der Erstbeschwerdeführer in einem Schreiben vom selben Tag aus, dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer im April 2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, dabei sei dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der Staat X für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Nach negativem Abschluss des Verfahrens seien die Beschwerdeführer aus Österreich ausgereist und hätten sich am 26.05.2015 bei der serbischen Polizei in XXXX registriert, wie die "Confirmation of Registration of Residency (Stay) of the Foreigner" zeige. Die Beschwerdeführer seien dort registriert und von Freund*innen unterstützt worden. Sie hätten sich bis zu ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 03.09.2015 in XXXX aufgehalten. Sie seien am 23.05.2015 nach Serbien ausgereist hätten sich dort bis zum 03.09.2015 aufgehalten, sohin hätten sie das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen und somit sei Spanien nicht mehr zur Führung der Verfahren zuständig, sondern Österreich. Es werde daher die Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte und die Zulassung des Verfahrens beantragt.

Das Bundesamt beauftragte am 30.09.2015 Ermittlungen in Serbien und der Erstbeschwerdeführer wurde am 01.10.2015 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.

Am 05.11.2015 teilte die Österreichische Botschaft in Serbien mit, dass die Beschwerdeführer den serbischen Grenzkontroll- und Aufenthaltsbehörden unbekannt seien. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Formulare seien im angeführten Zeitraum von den Behörden in XXXX nicht verwendet worden. Es gebe einen Beamten mit dem Namen des auf den von den Beschwerdeführern vorgelegten Formularen aufscheinenden Sachbearbeiters, aber der sei an diesem Tag nicht im Dienst gewesen. Der auf den Formularen aufscheinende Unterkunftsgeber habe seinen Angaben zufolge den Beschwerdeführern nie Quartier gegeben, sie nicht angemeldet und keinen Kontakt zu ihnen gehabt.

Am 17.11.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe bisher wahre Angaben gemacht; über weitere Beweismittel verfüge er nicht. Er habe keine Verwandten im Bereich der EU außer den übrigen Beschwerdeführern (die Mutter, eine Schwester und ein Bruder befänden sich weiterhin in Syrien) und lebe mit niemandem in Lebensgemeinschaft. Er und seine Familie hätten die Gesetze der Dublin-Verordnung befolgt und seien für ca. 100 Tage ausgereist. Nach 100 Tagen seien sie wieder direkt nach Österreich eingereist. Es sei nach dem Dublingesetz das erste Land, das für ihren Asylantrag zuständig sei. Er wolle auf keinen Fall nach Spanien zurück, zu Spanien wolle er sich nicht äußern, das Land sei korrupt. Er würde lieber nach Syrien zurückkehren. Er sei Student und wolle studieren. In Spanien gebe es keine Zukunft für ihn und sei ein Studium nicht möglich. Flüchtlinge würden dort schlecht, unmenschlich behandelt. Man habe dort keine medizinische Versorgung, selbst das Land sei dort korrupt. Zum Beispiel habe er Zahnschmerzen gehabt und habe sich behandeln lassen wollen, aber das sei nicht möglich gewesen. Er habe aber nur beim Schlepper nach einem Arzt gefragt, nicht bei den Behörden. Der Schlepper habe ihn in ein Krankenhaus gebracht, wo man ihm gesagt habe, dass man ihn ohne Aufenthaltstitel nicht behandeln könne. Er wolle nicht nach Spanien zurück, sonst wäre er nicht für 100 Tage aus der EU ausgereist und dann wieder nach Österreich eingereist. Er habe sich ca. 2 Monate in Spanien aufgehalten, genau wisse er das nicht, das sei vor einem Jahr gewesen. Er sei in einem Schlepperquartier in Granada und an einem unbekannten Ort gewesen und am Flughafen von Madrid. Am 21.05.2014 seien sie nach Wien gefahren, am 22.05.2015 mit einem Taxi direkt zur serbisch-ungarischen Grenze. Sie seien über die grüne Grenze gegangen und weiter bis nach XXXX . Dort hätten sie zufällig einen Mann getroffen, der sie mitgenommen habe und bei dem sie wohnen hätten können. Laut diesem Mann seien sie am 28.05.2015 bei der Polizei registriert worden. Auf den Vorhalt des Ermittlungsergebnisses gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht stimme. Der Mann habe einen Polizisten zu ihnen nach Hause gebracht, der habe sie zur Polizeistation mitgenommen, eine Passkopie angefertigt und sie registriert bzw. gemeldet. Sie hätten ihm einfach vertraut. Zu seinem Privat- und Familienleben gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in Wien studieren, in Österreich bleiben und seine Familie nachholen wolle.

Mit Aktenvermerk vom 18.11.2015 wurde erneut unter Einhaltung des Vieraugenprinzips festgestellt, dass dem Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 zukommt. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Erstbeschwerdeführer ein Folgeantrag nach einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 gestellt habe und eine aufrechte Anordnung der Außerlandesbringung bestehe. Eine Überstellung in den zuständigen Dublinstaat habe noch nicht stattgefunden. Es wurde weder ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien eingeleitet, noch eine entsprechende Feststellung getroffen. Spanien habe am 13.04.2015 der Übernahme des Erstbeschwerdeführers zugestimmt, die Überstellungsfrist sei mit Schreiben vom 25.06.2015 auf 18 Monate wegen Untertauchens verlängert worden. Da die Überstellung noch nicht stattgefunden habe und die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei, sei Spanien weiterhin zuständig. Das aktuelle Länderinformationsblatt vom Juni 2015 ergebe, dass seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage für Dublin-Rückkehrer eingetreten sei. Da die aufenthaltsbeendende Maßnahme alle Familienangehörigen betreffe, sei ein Selbsteintritt aus den Gründen des Art. 8 EMRK oder aus anderen Gründen nicht geboten. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, weil er die Bedingungen für die legale Einreise und den legalen Aufenthalt in Österreich nicht erfülle, insbesondere sei er nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage des erforderlichen Reisedokuments eingereist. Als Beweis für sein Vorbringen, sich mehr als drei Monate lang in Serbien aufgehalten zu haben, habe der Erstbeschwerdeführer die Kopie einer serbischen Meldebestätigung vorgelegt. Dem Ermittlungsergebnis entsprechend scheinen die Beschwerdeführer aber nicht in den serbischen Evidenzen auf, das Formular sei im entsprechenden Zeitraum in der angeführten Gemeinde nicht verwendet worden und der angeführte Sachbearbeiter sei an diesem Tag nicht im Dienst gewesen. Der angebliche Vermieter kenne die Beschwerdeführer nicht. Die übrigen Beweismittel lägen im Großteil nur in Kopie vor, seien zum Großteil nicht personifiziert und nicht geeignet, den Aufenthalt in Serbien von über drei Monaten zu belegen. Es liege kein Grund für einen Selbsteintritt vor. Die Verfahrensanordnung gemäß § 11 Abs. 7 BFA-VG wurde dem Erstbeschwerdeführer nachweislich zugestellt.

Am 30.11.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer mit Blick auf eine für 02.12.2015 terminisierte Überstellung auf Grund eines Festnahmeauftrages festgenommen. Die versuchte Abschiebung scheiterte, da die Beschwerdeführer 15 Stück Großgepäck mitbrachten, das Problem des Übergepäcks nicht gelöst werden konnte und die Beschwerdeführer einen Flug ohne Gepäck verweigerten.

5. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 04.09.2015 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz, in dem sie angab, dass sie nicht mehr in ihren Heimatbezirk in Syrien zurückkehren könne, weil dieser auch bereits von radikalen Islamisten bzw. IS-Anhängern zerstört worden sei. Wenn sie zurückkehren würde, hätte sie Angst um ihr Leben. Dies seien die Gründe für ihren neuerlichen Antrag, die im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien; diese Gründe seien ihr seit ca. 2 Monaten bekannt. Sie habe sich seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren in Serbien aufgehalten und sei nach Österreich zurückgekehrt, weil sie hier einen Asylantrag stellen wolle. Sie sei mit ihrem Vater und ihrem Bruder von Serbien mit einem ihr unbekannten Freund ihres Vater mit dem Auto über eine ihr unbekannte Route nach Österreich gefahren; der Fahrer habe sie freundlichkeitshalber mitgenommen, sie wisse nicht, wie sie gefahren seien. Den Fahrer kenne sie nicht, sie habe für die Fahrt nichts zahlen müssen. Gegen eine Überstellung nach Spanien spreche, dass sie dort unmenschlich behandelt worden seien und sie sich in Spanien nicht willkommen oder gern gesehen fühle.

Mit Aktenvermerk vom 21.09.2015 stellte das Bundesamt fest, dass dem Antrag der Zweitbeschwerdeführerin der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukam. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Folgeantrag nach einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 gestellt habe und eine aufrechte Anordnung der Außerlandesbringung bestehe. Eine Überstellung in den zuständigen Dublinstaat habe noch nicht stattgefunden. Es sei weder ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien eingeleitet, noch eine entsprechende Feststellung getroffen worden. Spanien habe am 13.04.2015 der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, die Überstellungsfrist sei mit Schreiben vom 25.06.2015 auf 18 Monate wegen Untertauchens verlängert worden. Da die Überstellung noch nicht stattgefunden habe und die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei, sei Spanien weiterhin zuständig. Das aktuelle Länderinformationsblatt vom Juni 2015 ergebe, dass seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage für Dublin-Rückkehrer eingetreten sei. Da die aufenthaltsbeendende Maßnahme alle Familienangehörigen betreffe, sei ein Selbsteintritt aus den Gründen des Art. 8 EMRK oder aus anderen Gründen nicht geboten. Die Kopie der serbischen Meldebestätigung sei keine glaubwürdige Bestätigung für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der EU-Mitgliedstaaten. Daher seien keine Gründe hervorgekommen, die einen Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründen würden. Daher seien die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 gegeben. Die Verfahrensanordnung gemäß § 11 Abs. 7 BFA-VG wurde der Zweitbeschwerdeführerin nachweislich zugestellt.

Mittels Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da von der Zuständigkeit Spaniens ausgegangen werde. Der Abschiebeauftrag erging am 24.09.2015 für den 02.10.2015, am 29.09.2015 wurde die Zweitbeschwerdeführerin festgenommen und betreffend seine Flugtauglichkeit untersucht.

Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte die Zweitbeschwerdeführerin durch ihren Rechtsberater die Feststellung, dass ihrem Folgeantrag der faktische Abschiebeschutz zukomme, weil die Zuständigkeit Spaniens zur Führung ihres Antrages auf internationalen Schutz untergegangen sei. Sie vermute, dass Österreich Spanien die Beweise für ihren Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten nicht vorgelegt habe, insbesondere nicht die amtliche Meldebestätigung aus Serbien. Es gebe zudem weitere Beweismittel wie Einkaufsrechnungen, serbische SIM-Karten, Fahrkarten und eine Bestätigung der Bank, bei der sie Geld gewechselt habe.

Weites führte die Zweitbeschwerdeführerin in einem Schreiben vom selben Tag aus, dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer im April 2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, dabei sei dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der Staat X für die Prüfung ihres Antrages zuständig sei. Nach negativem Abschluss des Verfahrens seien die Beschwerdeführer aus Österreich ausgereist und hätten sich am 26.05.2015 bei der serbischen Polizei in XXXX registriert, wie die "Confirmation of Registration of Residency (Stay) of the Foreigner" zeige. Die Beschwerdeführer seien dort registriert und von Freund*innen unterstützt worden. Sie hätten sich bis zu ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 03.09.2015 in XXXX aufgehalten. Sie seien am 23.05.2015 nach Serbien ausgereist hätten sich dort bis zum 03.09.2015 aufgehalten, sohin hätten sie das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen und somit sei Spanien nicht mehr zur Führung der Verfahren zuständig, sondern Österreich. Es werde daher die Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte und die Zulassung des Verfahrens beantragt.

Das Bundesamt beauftragte am 30.09.2015 Ermittlungen in Serbien und die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 01.10.2015 aus der Verwaltungsverwahrshaft entlassen.

Am 05.11.2015 teilte die Österreichische Botschaft in Serbien mit, dass die Beschwerdeführer den serbischen Grenzkontroll- und Aufenthaltsbehörden unbekannt seien. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Formulare seien im angeführten Zeitraum von den Behörden in XXXX nicht verwendet worden. Es gebe einen Beamten mit dem Namen des auf den von den Beschwerdeführern vorgelegten Formularen aufscheinenden Sachbearbeiters, aber der sei an diesem Tag nicht im Dienst gewesen. Der auf den Formularen aufscheinende Unterkunftsgeber habe seinen Angaben zufolge den Beschwerdeführern nie Quartier gegeben, sie nicht angemeldet und keinen Kontakt zu ihnen gehabt.

Am 17.11.2015 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe bisher wahre Angaben gemacht; über weitere Beweismittel verfüge sie nicht, ihre Handys seien gestohlen worden. Sie habe keine Verwandten im Bereich der EU außer den übrigen Beschwerdeführern und lebe mit niemandem in Lebensgemeinschaft. Sie wolle auf keinen Fall nach Spanien zurück, wenn es dort gut wäre, wären sie nicht nach Österreich gekommen. Die Länderfeststellungen würden nicht zutreffen, Flüchtlinge würden dort auf die Straße gesetzt. Das wisse sie von ihren Verwandten, die schon lange in Spanien leben würden. Außerdem habe sie einen in Spanien lebenden Cousin wegen der Kriminalität dort verloren. Sie wolle generell nicht nach Spanien. Ihr Onkel und seine Kinder seien spanische Staatsangehörige und wollten dennoch nicht dort bleiben. Sie seien jetzt nach Syrien gegangen, weil sie nicht in Spanien bleiben wollten. Ihr Cousin sei an Drogen gestorben. Sie seien ca. 2 bis 2,5 Monate in Spanien geblieben, an die genauen Daten könne sie sich nicht erinnern. Sie seien die ganze Zeit bei einem Schlepper gewesen, sie wisse aber nicht, wie der Ort heiße. Sie seien aber 5-6 Stunden gefahren, um nach Madrid zum Flughafen zu gelangen. Nach dem Asylverfahren in Österreich seien sie bis 04.09.2015 in Serbien gewesen. Am 21.05.2015 seien sie von der Steiermark nach Wien gefahren und von dort mit dem Taxi an die ungarisch-serbische Grenze. Sie seien danach mehrere Stunden zu Fuß über die grüne Grenze marschiert, bis sie zu einem Ort namens XXXX gekommen seien, wo sie zufällig einen Mann getroffen hätten, der sie mit zu sich genommen habe. Ein paar Tage später habe er einen Polizisten gebracht, der mit ihnen zur Polizeistation gegangen sei, wo sie sich registrieren hätten lassen. Die Meldebestätigung sei echt, der Polizist habe sie vor ihren Augen geschrieben. Auf den Vorhalt des Ermittlungsergebnisses gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, was sie dazu sagen solle. Das stimme nicht und sie könne es sich nicht erklären. Sie habe noch weitere Beweismittel gebracht und könne sich nicht erklären, warum das bei der Recherche so herausgekommen sei und warum der Polizist und der Hausbesitzer leugnen würden. Ihre Aussagen würden der Wahrheit entsprechen, sie wolle nichts korrigieren. Der Rechtsberater gab an, dass Spanien von der geänderten Sachlage nicht informiert worden sei und es sei nicht anzunehmen, dass Spanien bei Übermittlung entsprechender Informationen ebenfalls zugestimmt habe, das Konsultationsverfahren sei mangelhaft. Die Zweitbeschwerdeführerin gab schließlich an, dass sie endlich Gewissheit haben wolle, was mit ihnen passiere, weil ihre Familie, die sich noch in Syrien befinde, in großer Gefahr schwebe.

Mit Aktenvermerk vom 18.11.2015 wurde erneut unter Einhaltung des Vieraugenprinzips festgestellt, dass dem Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 zukomme. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Folgeantrag nach einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 gestellt habe und eine aufrechte Anordnung der Außerlandesbringung bestehe. Eine Überstellung in den zuständigen Dublinstaat habe noch nicht stattgefunden. Es wurde weder ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien eingeleitet, noch eine entsprechende Feststellung getroffen. Spanien habe am 13.04.2015 der Übernahme der Zweitbeschwerdeführerin zugestimmt, die Überstellungsfrist sei mit Schreiben vom 25.06.2015 auf 18 Monate wegen Untertauchens verlängert worden. Da die Überstellung noch nicht stattgefunden habe und die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei, sei Spanien weiterhin zuständig. Das aktuelle Länderinformationsblatt vom Juni 2015 ergebe, dass seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage für Dublin-Rückkehrer eingetreten sei. Da die aufenthaltsbeendende Maßnahme alle Familienangehörigen betreffe, sei ein Selbsteintritt aus den Gründen des Art. 8 EMRK oder aus anderen Gründen nicht geboten. Sie sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, weil sie die Bedingungen für die legale Einreise und den legalen Aufenthalt in Österreich nicht erfülle, insbesondere sei sie nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage des erforderlichen Reisedokuments eingereist. Als Beweis für ihr Vorbringen, sich mehr als drei Monate lang in Serbien aufgehalten zu haben, habe die Zweitbeschwerdeführerin die Kopie einer serbischen Meldebestätigung vorgelegt. Dem Ermittlungsergebnis entsprechend scheinen die Beschwerdeführer aber nicht in den serbischen Evidenzen auf, das Formular sei im entsprechenden Zeitraum in der angeführten Gemeinde nicht verwendet worden und der angeführte Sachbearbeiter sei an diesem Tag nicht im Dienst gewesen. Der angebliche Vermieter kenne die Beschwerdeführer nicht. Die übrigen Beweismittel lägen im Großteil nur in Kopie vor, seien zum Großteil nicht personifiziert und nicht geeignet, den Aufenthalt in Serbien von über drei Monaten zu belegen. Es liege kein Grund für einen Selbsteintritt vor. Die Verfahrensanordnung gemäß § 11 Abs. 7 BFA-VG wurde der Zweitbeschwerdeführerin nachweislich zugestellt.

Am 30.11.2015 wurde die Zweitbeschwerdeführerin mit Blick auf eine für 02.12.2015 terminisierte Überstellung auf Grund eines Festnahmeauftrages festgenommen. Die versuchte Abschiebung scheiterte, da die Beschwerdeführer 15 Stück Großgepäck mitbrachten, das Problem des Übergepäcks nicht gelöst werden konnte und die Beschwerdeführer einen Flug ohne Gepäck verweigerten.

6. Der Drittbeschwerdeführer stellte am 04.09.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, in dem er angab, dass sich seine Mutter, seine Gattin und seine minderjährigen Kinder weiterhin in Syrien befinden würden. Es habe sich für ihn in Syrien nichts verändert, er und seine Familie würden bedroht und er habe weiterhin Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie und Kinder. Auf die Frage, ob er neue Gründe habe, die im entschiedenen Verfahren noch nicht berücksichtigt worden seien, gab er an, dass im Februar 2015 sein Bezirk in Syrien noch nicht so stark vom Regime und vom IS bedroht worden sei, nunmehr sei eine Rückkehr nicht möglich, da sein Bezirk bereits zerstört worden sei. Seine Familie in Syrien sei bereits in großer Gefahr. Darüber sei er seit ca. 2 Monaten in Kenntnis. Er sei jetzt drei Monate lang in Serbien gewesen, die Meldebestätigung lege er bei. Er sei nach Österreich zurückgekehrt, weil er hier Asyl für sich und seine Familie beantragen wolle. Er sei von Serbien mit einem unbekannten Mann, der kein Geld verlangt habe, sondern ihn als Freund mitgenommen habe, nach Budapest gebracht habe. Dort habe er einen kurzen Stop gemacht und sei mit ihm weiter nach Österreich gefahren, wo er ihn bei einer Moschee in Floridsdorf aussteigen habe lassen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er wieder nach Traiskirchen fahren müsse; er sei mit der Badner Bahn nach Traiskirchen gefahren. In Serbien habe er keinen Asylantrag eingebracht. Gegen eine Überstellung nach Spanien spreche, dass er dort nicht menschenwürdig behandelt und schlecht aufgenommen worden sei. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat.

Mit Aktenvermerk vom 21.09.2015 stellte das Bundesamt fest, dass dem Antrag des Drittbeschwerdeführers der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukam. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Drittbeschwerdeführer ein Folgeantrag nach einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 gestellt habe und eine aufrechte Anordnung der Außerlandesbringung bestehe. Eine Überstellung in den zuständigen Dublinstaat habe noch nicht stattgefunden. Es wurde weder ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien eingeleitet, noch eine entsprechende Feststellung getroffen. Spanien habe am 13.04.2015 der Übernahme des Drittbeschwerdeführers zugestimmt, die Überstellungsfrist sei mit Schreiben vom 25.06.2015 auf 18 Monate wegen Untertauchens verlängert worden. Da die Überstellung noch nicht stattgefunden habe und die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei, sei Spanien weiterhin zuständig. Das aktuelle Länderinformationsblatt vom Juni 2015 ergebe, dass seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage für Dublin-Rückkehrer eingetreten sei. Da die aufenthaltsbeendende Maßnahme alle Familienangehörigen betreffe, sei ein Selbsteintritt aus den Gründen des Art. 8 EMRK oder aus anderen Gründen nicht geboten. Die Kopie der serbischen Meldebestätigung sei keine glaubwürdige Bestätigung für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der EU-Mitgliedstaaten. Daher seien keine Gründe hervorgekommen, die einen Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründen würden. Daher seien die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 gegeben. Die Verfahrensanordnung gemäß § 11 Abs. 7 BFA-VG wurde dem Drittbeschwerdeführer nachweislich zugestellt.

Mittels Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Drittbeschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da von der Zuständigkeit Spaniens ausgegangen werde. Der Abschiebeauftrag erging am 24.09.2015 für den 02.10.2015, am 29.09.2015 wurde der Drittbeschwerdeführer festgenommen und betreffend seine Flugtauglichkeit untersucht.

Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte der Drittbeschwerdeführer durch seinen Rechtsberater die Feststellung, dass seinem Folgeantrag der faktische Abschiebeschutz zukomme, weil die Zuständigkeit Spaniens zur Führung seines Antrages auf internationalen Schutz untergegangen sei. Er vermute, dass Österreich Spanien die Beweise für seinen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten nicht vorgelegt habe, insbesondere nicht die amtliche Meldebestätigung aus Serbien. Es bebe zudem weitere Beweismittel wie Einkaufsrechnungen, serbische SIM-Karten, Fahrkarten und eine Bestätigung der Bank, bei der er Geld gewechselt habe.

Weites führte der Drittbeschwerdeführer in einem Schreiben vom selben Tag aus, dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer im April 2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, dabei sei dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der Staat X für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Nach negativem Abschluss des Verfahrens seien die Beschwerdeführer aus Österreich ausgereist und hätten sich am 26.05.2015 bei der serbischen Polizei in XXXX registriert, wie die "Confirmation of Registration of Residency (Stay) of the Foreigner" zeige. Die Beschwerdeführer seien dort registriert und von Freund*innen unterstützt worden. Sie hätten sich bis zu ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 03.09.2015 in XXXX aufgehalten. Sie seien am 23.05.2015 nach Serbien ausgereist hätten sich dort bis zum 03.09.2015 aufgehalten, sohin hätten sie das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen und somit sei Spanien nicht mehr zur Führung der Verfahren zuständig, sondern Österreich. Es werde daher die Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte und die Zulassung des Verfahrens beantragt.

Das Bundesamt beauftragte am 30.09.2015 Ermittlungen in Serbien und der Drittbeschwerdeführer wurde am 01.10.2015 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.

Am 05.11.2015 teilte die Österreichische Botschaft in Serbien mit, dass die Beschwerdeführer den serbischen Grenzkontroll- und Aufenthaltsbehörden unbekannt seien. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Formulare seien im angeführten Zeitraum von den Behörden in XXXX nicht verwendet worden. Es gebe einen Beamten mit dem Namen des auf den von den Beschwerdeführern vorgelegten Formularen aufscheinenden Sachbearbeiters, aber der sei an diesem Tag nicht im Dienst gewesen. Der auf den Formularen aufscheinende Unterkunftsgeber habe seinen Angaben zufolge den Beschwerdeführern nie Quartier gegeben, sie nicht angemeldet und keinen Kontakt zu ihnen gehabt.

Am 17.11.2015 wurde der Drittbeschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Drittbeschwerdeführer an, er habe bisher wahre Angaben gemacht und keine neuen Beweismittel. Außer seinen Kindern habe er in Österreich niemanden. Er lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er wolle in Österreich bleiben. Er habe Angst um seine Kinder, weil er seinen Cousin wegen Drogen verloren habe. Er habe in Spanien gelebt und dort Drogen konsumiert. Die Behandlung in Spanien sei sehr schlecht. Man könne als Tourist nach Spanien reisen, aber nicht als Flüchtling. Zu den Länderfeststellungen gab der Drittbeschwerdeführer an, dass alles nicht stimme. Man werde in Spanien auf die Straße gesetzt und bekomme nicht die Möglichkeit, die Sprache zu lernen. Flüchtlinge hätten nicht die Möglichkeit, eine Ausblidung zu machen oder zu studieren. Seine Kinder hätten dort kein Zukunft, weil sie dort keinerlei Unterstützung bekommen würden, die Flüchtlinge dort bekämen gar keine Unterstützung. Verwandte von ihm wären in Spanien gewesen, aber wegen der schlechten Versorgung nach Deutschland gereist. Er selbst sei ca. einen Monat lang in Spanien gewesen. Er habe sich dort in Granada bei Verwandten aufgehalten. Er sei in einem Asyllager gewesen, aber wegen der schlechten Versorgung von dort geflüchtet. Er habe sich ca. 15 Tage im Lager aufgehalten, aber dort weder einen Asylantrag gestellt, noch Dokumente vorgelegt. Sie seien dann mit einem Schlepper von Melillia nach Malaga geflohen und danach die ganze Zeit in einem Schlepperquartier gewesen; sie seien sowohl in Melillia als auch in Malaga in einem Schlepperquartier gewesen. Danach seien sie ca. 20 Tage bei Verwandten in Granada gewesen, bis sie der Schlepper abgeholt und zum Flughafen in Madrid gebracht habe. Er könne mit seinen Kindern nicht in Spanien leben, weil er Angst um sie habe. Wenn er in Spanien wohnen müsste, müsste er in Slums oder Ghettos leben, dort sei es sehr schlecht. Von Österreich sei er mit dem Taxi über Ungarn nach Serbien gereist, am 22.05.2015 mittags seien sie von Wien weggefahren. Der Taxifahrer sei Ägypter gewesen. Danach seien sie über die grüne Grenze eine Weile zu Fuß gegangen. Sie hätten unterwegs ihnen entgegenkommende syrische Flüchtlinge getroffen, die ihnen den Weg gewiesen hätten. Am nächsten Tag seien sie in einen Ort in Serbien gekommen, dessen Namen er nicht kenne. Dort hätten sie zufällig einen Mann auf der Straße getroffen, der sie mitgenommen habe und sie hätten sich dort etwas gemietet. Er heiße XXXX und habe ihnen gesagt, dass sie sich mit der österreichischen Asylverfahrenskarte in Serbien nicht anmelden könnten. Der Ort, wo sie gelebt hätten, heiße XXXX . XXXX habe ihre Reisepässe kopiert und sie bei der Polizei angemeldet; dies beweise die Polizeibestätigung. Auf den Vorhalt des Ermittlungsergebnisses gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er sich das nicht erklären könne, XXXX habe ihm die Bestätigung von der Polizei gebracht, sie seien mehr als drei Monate lang in Serbien gewesen. Er sei in Serbien gewesen, mehr könne er dazu nicht sagen. Er wolle mit seinen Kindern gern in Österreich bleiben. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde gar nicht in sein Privat- und Familienleben eingreifen, aber er könne in Österreich vielleicht arbeiten. Der Vertreter gab in der Einvernahme an, dass das Rechercheergebnis keineswegs ein Negativbeweis für den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Serbien sei. Dass der Hausbesitzer die Anmeldung der Familie informell erledigt habe, damit die Familie ein Schriftstück in der Hand habe, aber gleichzeitig nicht bei der Polizei auffallen wolle, sei nachvollziehbar, wenn der Hausbesitzer selbst deswegen nicht bei den Behörden bekannt sein wolle. Es sei ebenfalls verständlich, warum er vor fremden Personen bestreite, syrische Flüchtlinge unterzubringen. Davon abgesehen seien auch die übrigen Beweismittel in Betracht zu ziehen, ua. könne die Behörde auch mit den Ärzten sprechen, die die Familie behandelt hätten. Im Gesamten gesehen sei aus den Beweismitteln der Aufenthalt der Familie in Serbien belegt. Er ersuche daher um Zulassung des Verfahrens, ggf. auch aus humanitären Gründen. Der Rechtsberater schloss sich diesen Ausführungen an.

Mit Aktenvermerk vom 18.11.2015 wurde erneut unter Einhaltung des Vieraugenprinzips festgestellt, dass dem Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 zukommt. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Drittbeschwerdeführer ein Folgeantrag nach einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 gestellt habe und eine aufrechte Anordnung der Außerlandesbringung bestehe. Eine Überstellung in den zuständigen Dublinstaat habe noch nicht stattgefunden. Es wurde weder ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien eingeleitet, noch eine entsprechende Feststellung getroffen. Spanien habe am 13.04.2015 der Übernahme des Drittbeschwerdeführers zugestimmt, die Überstellungsfrist sei mit Schreiben vom 25.06.2015 auf 18 Monate wegen Untertauchens verlängert worden. Da die Überstellung noch nicht stattgefunden habe und die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei, sei Spanien weiterhin zuständig. Das aktuelle Länderinformationsblatt vom Juni 2015 ergebe, dass seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage für Dublin-Rückkehrer eingetreten sei. Da die aufenthaltsbeendende Maßnahme alle Familienangehörigen betreffe, sei ein Selbsteintritt aus den Gründen des Art. 8 EMRK oder aus anderen Gründen nicht geboten. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, weil er die Bedingungen für die legale Einreise und den legalen Aufenthalt in Österreich nicht erfülle, insbesondere sei er nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage des erforderlichen Reisedokuments eingereist. Als Beweis für sein Vorbringen, sich mehr als drei Monate lang in Serbien aufgehalten zu haben, habe der Drittbeschwerdeführer die Kopie einer serbischen Meldebestätigung vorgelegt. Dem Ermittlungsergebnis entsprechend scheinen die Beschwerdeführer aber nicht in den serbischen Evidenzen auf, das Formular sei im entsprechenden Zeitraum in der angeführten Gemeinde nicht verwendet worden und der angeführte Sachbearbeiter sei an diesem Tag nicht im Dienst gewesen. Der angebliche Vermieter kenne die Beschwerdeführer nicht. Die übrigen Beweismittel lägen im Großteil nur in Kopie vor, seien zum Großteil nicht personifiziert und nicht geeignet, den Aufenthalt in Serbien von über drei Monaten zu belegen. Es liege kein Grund für einen Selbsteintritt vor. Die Verfahrensanordnung gemäß § 11 Abs. 7 BFA-VG wurde dem Drittbeschwerdeführer nachweislich zugestellt.

Am 30.11.2015 wurde der Drittbeschwerdeführer mit Blick auf eine für 02.12.2015 terminisierte Überstellung auf Grund eines Festnahmeauftrages festgenommen. Die versuchte Abschiebung scheiterte, da die Beschwerdeführer 15 Stück Großgepäck mitbrachten, das Problem des Übergepäcks nicht gelöst werden konnte und die Beschwerdeführer einen Flug ohne Gepäck verweigerten.

7. Mit Mandatsbescheid vom 02.12.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Erstbeschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Darin führte das Bundesamt aus, dass sein Antrag auf internationalen Schutz vom 03.02.2015 mit Bescheid vom 18.05.2015 zurückgewiesen und gegen ihn eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen worden sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2015 abgewiesen worden. Seit 21.05.2015 sei der Erstbeschwerdeführer unbekannten Aufenthalts gewesen und habe am 04.09.2015 einen Folgeantrag gestellt. Mit Aktenvermerk vom 21.09.2015 sei festgestellt worden, dass dem Antrag der faktische Abschiebeschutz nicht zukomme. Im Zuge der Festnahme am 29.09.2015 zur Abschiebung am 01.10.2015 habe der Erstbeschwerdeführer Unterlagen zum Beweis seines Aufenthalts in Serbien vorgelegt. Am selben Tag sei er enthaftet worden. Die Überprüfung der Authentizität dieser Unterlagen habe eindeutig ergeben, dass diese nicht geeignet seien, den Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten zu belegen. Mit Aktenvermerk vom 18.11.2015 sei festgestellt worden, dass dem Antrag der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukomme. Der Erstbeschwerdeführer sei am 30.11.2015 zwecks Abschiebung nach Spanien festgenommen worden. Er habe die Abschiebung am 02.12.2015 vereitelt.

Das Bundesamt stellte fest, dass der Erstbeschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, gemeinsam mit den anderen beiden Beschwerdeführer nach Österreich eingereist sei, keiner Arbeit nachgehe und nicht selbsterhaltungsfähig sei. Er habe am 04.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und die spanischen Behörden hätten einer Übernahme des Erstbeschwerdeführers zugestimmt. Diese Zustimmung sei weiterhin aufrecht. Der Beschwerdeführer sei am 30.11.2015 auf Grund eines Festnahmeauftrages festgenommen worden und habe die Überstellung am 02.12.2015 vereitelt. Während des ersten Verfahrens habe er seine Mitwirkungspflicht durch Untertauchen verletzt. Während des zweiten Verfahrens habe er keine authentischen Beweismittel vorgelegt, die seinen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate belegen sollten. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu sichern und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten. Es sei auf Grund seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich dem Verfahren entziehen und in die Anonymität untertauchen werde. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, es bestünden auch keine familiären Bindungen zu Österreich. Die Verfahren seiner Schwester und seines Vaters befänden sich ebenfalls im Status einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und [gemeint wohl: die Abschiebungen] seien daher ebenfalls zulässig. Von einer Integration könne auf Grund der kurzen Gesamtaufenthaltsdauer nicht ausgegangen werden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das bisherige Verhalten des Erstbeschwerdeführers eindeutig zeige, dass er in die Illegalität abtauchen und einen erneuten Abschiebeversuch nach Spanien vereiteln würde, würde er nicht in Schubhaft genommen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, die über einen dauerhaften Aufenthaltstitel verfügen oder über ausreichend Barmittel, um ihren eigenen Unterhalt zu sichern. Er wäre auf die Unterstützung des Staates angewiesen. Für die Behörde stehe fest, dass weiterhin Spanien für sein Verfahren zuständig sei. Spanien habe sich bereit erklärt, sein Verfahren weiterzuführen und habe der Übernahme zugestimmt. Die Schubhaft werde verhängt, um die Überstellung sicherstellen zu können. Auf Grund der mehrfachen Asylantragstellung in Österreich könne nicht erkannt werden, dass der Erstbeschwerdeführer gewillt sei, den Anordnungen der Behörde nachzukommen, dies zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits gewusst habe, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht gesichert sei, zumal er mehrfach über das Dublin-Regime belehrt worden sei. Es müsse ihm daher klar gewesen sein, dass ein dauerhafter Verbleib im Bundesgebiet nicht legal zu erreichen sei. Bereits durch die zweifache Antragstellung sei ein erheblicher Missbrauch indiziert. In Anbetracht seines bisherigen Verhaltens – die mehrfache Asylantragstellung, das monatelange Abtauchen in die Illegalität und die Nichtvorlage authentischer Beweismittel – bestehe zweifelsfrei erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO. Er habe die Asylanträge offensichtlich nur gestellt, um seinen Aufenthalt im Schengengebiet zu sichern. Aus seinem bisherigen Verhalten sei zu ersehen, dass er nicht gewillt sei, sich an die Rechtsvorschriften zu halten. Er sei im Bundesgebiet nie von sich aus gemeldet gewesen. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass er haftunfähig sei. Zum Entscheidungszeitpunkt bestehe ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Es bestehe kein Grund für die belangte Behörde anzunehmen, dass er sich dem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Er verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei auch sonst in keiner Hinsicht integriert. Er sei unterstands- und beinahe mittellos und verweigere teilweise die Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er nicht gewillt sei, nach Spanien zurückzukehren. Er sei notorischer Mehrfachantragsteller. Er sei sohin zweifellos nicht gewillt, nach Spanien zurückzukehren. Es bestehe sohin ganz erhebliche Fluchtgefahr. Er habe die Abschiebung am 02.12.2015 nach Spanien vereitelt, da er nicht gewillt gewesen sei, ohne sein Großgepäck den Flug anzutreten. Es stehe sohin fest, dass dies einen weiteren Versuch darstelle, alles Mögliche zu unternehmen, um die gebotene Überstellung nach Spanien zu verhindern. Rechtlich sei sichergestellt, dass eine Überstellung nach Spanien nicht vorgenommen werde, wenn sein psychischer oder physischer Zustand dies nicht zulasse. Auf Grund der amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen der Flugtauglichkeitsprüfung sei davon auszugehen, dass einer neuerlichen Überstellung auch keine gesundheitlichen Probleme zugrunde lägen.

Aus der persönlichen Situation des Erstbeschwerdeführers sei zu schließen, dass in seinem Fall ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe und Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 5 und 9 FPG vorliege. Die Sicherung des Verfahrens sei erforderlich, weil sich der Erstbeschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das öffentliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben und den Verpflichtungen gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit der Schubhaft ergebe daher auch in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Die Verhängung des gelinderen Mittels der finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Erstbeschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslagen gefunden werden, da auf Grund der persönlichen Lebenssituation des Erstbeschwerdeführers und seines geschilderten Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während er sich auf freiem Fuß befinde, ausschließe. Es sei auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass er haftfähig sei, da sonst nicht für denselben Tag ein Abschiebetermin fixiert worden wäre.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Erstbeschwerdeführer die XXXX , als Rechtsberater beigegeben.

8. Mit Mandatsbescheid vom 02.12.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Darin führte das Bundesamt aus, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 03.02.2015 mit Bescheid vom 18.05.2015 zurückgewiesen und gegen sie eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen worden sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2015 abgewiesen worden. Seit 21.05.2015 sei die Zweitbeschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts gewesen und habe am 04.09.2015 einen Folgeantrag gestellt. Mit Aktenvermerk vom 21.09.2015 sei festgestellt worden, dass dem Antrag der faktische Abschiebeschutz nicht zukomme. Im Zuge der Festnahme am 29.09.2015 zur Abschiebung am 01.10.2015 habe die Zweitbeschwerdeführerin Unterlagen zum Beweis ihres Aufenthalts in Serbien vorgelegt. Am selben Tag sei sie enthaftet worden. Die Überprüfung der Authentizität dieser Unterlagen habe eindeutig ergeben, dass diese nicht geeignet seien, den Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten zu belegen. Mit Aktenvermerk vom 18.11.2015 sei festgestellt worden, dass dem Antrag der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukomme. Die Zweitbeschwerdeführerin sei am 30.11.2015 zwecks Abschiebung nach Spanien festgenommen worden. Sie habe die Abschiebung am 02.12.2015 vereitelt.

Das Bundesamt stellte fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht österreichische Staatsbürgerin sei, gemeinsam mit den anderen beiden Beschwerdeführer nach Österreich eingereist sei, keiner Arbeit nachgehe und nicht selbsterhaltungsfähig sei. Sie habe am 04.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und die spanischen Behörden hätten einer Übernahme der Zweitbeschwerdeführerin zugestimmt. Diese Zustimmung sei weiterhin aufrecht. Die Zweitbeschwerdeführerin sei am 30.11.2015 auf Grund eines Festnahmeauftrages festgenommen worden und habe die Überstellung am 02.12.2015 vereitelt. Während ihres ersten Verfahrens habe sie ihre Mitwirkungspflicht durch Untertauchen verletzt. Während des zweiten Verfahrens habe sie keine authentischen Beweismittel vorgelegt, die ihren Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate belegen sollten. Sie verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um ihren Unterhalt zu sichern und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Im bisherigen Verfahren habe sie sich unkooperativ verhalten. Es sei auf Grund ihres bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass sie sich dem Verfahren entziehen und in die Anonymität untertauchen werde. Sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, es bestünden auch keine familiären Bindungen zu Österreich. Die Verfahren ihres Bruders und ihres Vaters befänden sich ebenfalls im Status einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und [gemeint wohl: die Abschiebungen] seien daher ebenfalls zulässig. Von einer Integration könne auf Grund der kurzen Gesamtaufenthaltsdauer nicht ausgegangen werden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das bisherige Verhalten der Zweitbeschwerdeführerin eindeutig zeige, dass sie in die Illegalität abtauchen und einen erneuten Abschiebeversuch nach Spanien vereiteln würde, würde sie nicht in Schubhaft genommen. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich, die über einen dauerhaften Aufenthaltstitel verfügen oder über ausreichend Barmittel, um ihren eigenen Unterhalt zu sichern. Sie wäre auf die Unterstützung des Staates angewiesen. Für die Behörde stehe fest, dass weiterhin Spanien für ihr Verfahren zuständig sei. Spanien habe sich bereit erklärt, ihr Verfahren weiterzuführen und habe der Übernahme zugestimmt. Die Schubhaft werde verhängt, um die Überstellung sicherstellen zu können. Auf Grund der mehrfachen Asylantragstellung in Österreich könne nicht erkannt werden, dass sie gewillt sei, den Anordnungen der Behörde nachzukommen, dies zu einem Zeitpunkt, in dem sie bereits gewusst habe, dass ihr weiterer Aufenthalt in Österreich nicht gesichert sei, zumal sie mehrfach über das Dublin-Regime belehrt worden sei. Es müsse ihr daher klar gewesen sein, dass ein dauerhafter Verbleib im Bundesgebiet nicht legal zu erreichen sei. Bereits durch die zweifache Antragstellung sei ein erheblicher Missbrauch indiziert. In Anbetracht ihres bisherigen Verhaltens – die mehrfache Asylantragstellung, das monatelange Abtauchen in die Illegalität und die Nichtvorlage authentischer Beweismittel – bestehe zweifelsfrei erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO. Sie habe die Asylanträge offensichtlich nur gestellt, um ihren Aufenthalt im Schengengebiet zu sichern. Aus ihrem bisherigen Verhalten sei zu ersehen, dass sie nicht gewillt sei, sich an die Rechtsvorschriften zu halten. Sie sei im Bundesgebiet nie von sich aus gemeldet gewesen. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass sie haftunfähig sei. Zum Entscheidungszeitpunkt bestehe ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Es bestehe kein Grund für die belangte Behörde anzunehmen, dass sie sich dem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Sie verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei auch sonst in keiner Hinsicht integriert. Sie sei unterstands- und beinahe mittellos und verweigere teilweise die Kooperation mit der Behörde. Sie halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da sie nicht gewillt sei, nach Spanien zurückzukehren. Sie sei notorischer Mehrfachantragsteller. Sie sei sohin zweifellos nicht gewillt, nach Spanien zurückzukehren. Es bestehe sohin ganz erhebliche Fluchtgefahr. Sie habe die Abschiebung am 02.12.2015 nach Spanien vereitelt, da sie nicht gewillt gewesen sei, ohne ihr Großgepäck den Flug anzutreten. Es stehe sohin fest, dass dies einen weiteren Versuch darstelle, alles Mögliche zu unternehmen, um die gebotene Überstellung nach Spanien zu verhindern. Rechtlich sei sichergestellt, dass eine Überstellung nach Spanien nicht vorgenommen werde, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand dies nicht zulasse. Auf Grund der amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen der Flugtauglichkeitsprüfung sei davon auszugehen, dass einer neuerlichen Überstellung auch keine gesundheitlichen Probleme zugrunde lägen.

Aus der persönlichen Situation der Zweitbeschwerdeführerin sei zu schließen, dass in ihrem Fall ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe und Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 5 und 9 FPG vorliege. Die Sicherung des Verfahrens sei erforderlich, weil sich die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihres Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das öffentliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben und den Verpflichtungen gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit der Schubhaft ergebe daher auch in ihrem Fall, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Die Verhängung des gelinderen Mittels der finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation der Zweitbeschwerdeführerin schon von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslagen gefunden werden, da auf Grund der persönlichen Lebenssituation der Zweitbeschwerdeführerin und ihres geschilderten Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sie sich auf freiem Fuß befinde, ausschließe. Es sei auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass sie haftfähig sei, da sonst nicht für denselben Tag ein Abschiebetermin fixiert worden wäre.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Zweitbeschwerdeführerin die XXXX , als Rechtsberater beigegeben.

9. Mit Mandatsbescheid vom 02.12.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Drittbeschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Darin führte das Bundesamt aus, dass sein Antrag auf internationalen Schutz vom 03.02.2015 mit Bescheid vom 18.05.2015 zurückgewiesen und gegen ihn eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen worden sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2015 abgewiesen worden. Seit 21.05.2015 sei der Drittbeschwerdeführer unbekannten Aufenthalts gewesen und habe am 04.09.2015 einen Folgeantrag gestellt. Mit Aktenvermerk vom 21.09.2015 sei festgestellt worden, dass dem Antrag der faktische Abschiebeschutz nicht zukomme. Im Zuge der Festnahme am 29.09.2015 zur Abschiebung am 01.10.2015 habe der Drittbeschwerdeführer Unterlagen zum Beweis seines Aufenthalts in Serbien vorgelegt. Am selben Tag sei er enthaftet worden. Die Überprüfung der Authentizität dieser Unterlagen habe eindeutig ergeben, dass diese nicht geeignet seien, den Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten zu belegen. Mit Aktenvermerk vom 18.11.2015 sei festgestellt worden, dass dem Antrag der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukomme. Der Drittbeschwerdeführer sei am 30.11.2015 zwecks Abschiebung nach Spanien festgenommen worden. Er habe die Abschiebung am 02.12.2015 vereitelt.

Das Bundesamt stellte fest, dass der Drittbeschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, gemeinsam mit den anderen beiden Beschwerdeführern nach Österreich eingereist sei, keiner Arbeit nachgehe und nicht selbsterhaltungsfähig sei. Er habe am 04.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und die spanischen Behörden hätten einer Übernahme des Drittbeschwerdeführers zugestimmt. Diese Zustimmung sei weiterhin aufrecht. Der Drittbeschwerdeführer sei am 30.11.2015 auf Grund eines Festnahmeauftrages festgenommen worden und habe die Überstellung am 02.12.2015 vereitelt. Während des ersten Verfahrens habe er seine Mitwirkungspflicht durch Untertauchen verletzt. Während des zweiten Verfahrens habe er keine authentischen Beweismittel vorgelegt, die seinen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate belegen sollten. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu sichern und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten. Es sei auf Grund seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich dem Verfahren entziehen und in die Anonymität untertauchen werde. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, es bestünden auch keine familiären Bindungen zu Österreich. Die Verfahren seiner Tochter und seines Sohnes befänden sich ebenfalls im Status einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und [gemeint wohl: die Abschiebungen] seien daher ebenfalls zulässig. Von einer Integration könne auf Grund der kurzen Gesamtaufenthaltsdauer nicht ausgegangen werden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das bisherige Verhalten des Drittbeschwerdeführers eindeutig zeige, dass er in die Illegalität abtauchen und einen erneuten Abschiebeversuch nach Spanien vereiteln würde, würde er nicht in Schubhaft genommen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, die über einen dauerhaften Aufenthaltstitel verfügen oder über ausreichend Barmittel, um ihren eigenen Unterhalt zu sichern. Er wäre auf die Unterstützung des Staates angewiesen. Für die Behörde stehe fest, dass weiterhin Spanien für sein Verfahren zuständig sei. Spanien habe sich bereit erklärt, sein Verfahren weiterzuführen und habe der Übernahme zugestimmt. Die Schubhaft werde verhängt, um die Überstellung sicherstellen zu können. Auf Grund der mehrfachen Asylantragstellung in Österreich könne nicht erkannt werden, dass der Drittbeschwerdeführer gewillt sei, den Anordnungen der Behörde nachzukommen, dies zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits gewusst habe, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht gesichert sei, zumal er mehrfach über das Dublin-Regime belehrt worden sei. Es müsse ihm daher klar gewesen sein, dass ein dauerhafter Verbleib im Bundesgebiet nicht legal zu erreichen sei. Bereits durch die zweifache Antragstellung sei ein erheblicher Missbrauch indiziert. In Anbetracht seines bisherigen Verhaltens – die mehrfache Asylantragstellung, das monatelange Abtauchen in die Illegalität und die Nichtvorlage authentischer Beweismittel – bestehe zweifelsfrei erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO. Er habe die Asylanträge offensichtlich nur gestellt, um seinen Aufenthalt im Schengengebiet zu sichern. Aus seinem bisherigen Verhalten sei zu ersehen, dass er nicht gewillt sei, sich an die Rechtsvorschriften zu halten. Er sei im Bundesgebiet nie von sich aus gemeldet gewesen. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass er haftunfähig sei. Zum Entscheidungszeitpunkt bestehe ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Es bestehe kein Grund für die belangte Behörde anzunehmen, dass er sich dem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Er verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei auch sonst in keiner Hinsicht integriert. Er sei unterstands- und beinahe mittellos und verweigere teilweise die Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er nicht gewillt sei, nach Spanien zurückzukehren. Er sei notorischer Mehrfachantragsteller. Er sei sohin zweifellos nicht gewillt, nach Spanien zurückzukehren. Es bestehe sohin ganz erhebliche Fluchtgefahr. Er habe die Abschiebung am 02.12.2015 nach Spanien vereitelt, da er nicht gewillt gewesen sei, ohne sein Großgepäck den Flug anzutreten. Es stehe sohin fest, dass dies einen weiteren Versuch darstelle, alles Mögliche zu unternehmen, um die gebotene Überstellung nach Spanien zu verhindern. Rechtlich sei sichergestellt, dass eine Überstellung nach Spanien nicht vorgenommen werde, wenn sein psychischer oder physischer Zustand dies nicht zulasse. Auf Grund der amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen der Flugtauglichkeitsprüfung sei davon auszugehen, dass einer neuerlichen Überstellung auch keine gesundheitlichen Probleme zugrunde lägen.

Aus der persönlichen Situation des Drittbeschwerdeführers sei zu schließen, dass in seinem Fall ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe und Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 5 und 9 FPG vorliege. Die Sicherung des Verfahrens sei erforderlich, weil sicher der Drittbeschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das öffentliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben und den Verpflichtungen gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit der Schubhaft ergebe daher auch in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Die Verhängung des gelinderen Mittels der finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Erstbeschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslagen gefunden werden, da auf Grund der persönlichen Lebenssituation des Drittbeschwerdeführers und seines geschilderten Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während er sich auf freiem Fuß befinde, ausschließe. Es sei auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass er haftfähig sei, da sonst nicht für denselben Tag ein Abschiebetermin fixiert worden wäre.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Drittbeschwerdeführer die XXXX , als Rechtsberater beigegeben.

10. Mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 03.12.2015, eingebracht am 04.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, erhoben die Beschwerdeführer durch ihren gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführer seien Flüchtlinge aus Syrien. Die belangte Behörde behaupte, die Verhängung von Schubhaft wäre notwendig, weil Fluchtgefahr bestehen würde. Die Beschwerdeführer befänden sich im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft. Die Beschwerdeführer hätten sich zu keinem Zeitpunkt vor den Behörden verborgen. Sie seien auch nach ihrer früheren Inschubhaftnahme sofort wieder in die zugewiesene Unterkunft zurückgekehrt und hätten allen behördlichen Aufforderungen Folge geleistet. Die Prüfung der familiären und sozialen Situation der Beschwerdeführer sei nicht einmal ansatzweise erfolgt. Der anhängige Antrag auf internationalen Schutz, sei noch nicht einmal in erster Instanz entschieden. Die Beschwerdeführer hätten das Gebiet der Dublinstaaten für mehr als drei Monate verlassen. Die Begründung der Behörde für die Weigerung, den Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrem Aufenthalt in Serbien Glauben zu schenken, seien nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut, wie den beiliegenden Unterschriftenlisten zu entnehmen sei. Sie hätten zahlreiche österreichische Freunde, die sich intensiv um sie kümmern würden. Warum das Bundesamt Gegenteiliges behaupte, sei unverständlich, wenngleich schon der allgemein sehr emotional wirkende Tonfall im Bescheid kaum Anlass dazu gebe, eine objektive Behandlung des Falles der Beschwerdeführer seitens der Behörde anzunehmen.

Höchstgerichtlich sei klargestellt, dass es für Festnahme, Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gebe. Die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft seien daher rechts- und verfassungswidrig. Der Anhaltung in Schubhaft ermangle es ebenso einer Notwendigkeit und einem Zweck. Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei von der belangten Behörde unterlassen worden. Die fehlende Ausreisewilligkeit vermöge nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen.

Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument, die Beschwerdeführer hätten ihrer Verpflichtung, Österreich [zu verlassen] nicht Folge geleistet, sei nicht stichhaltig, ebensowenig die im Bescheid wiederholt und intensiv geäußerte, beleidigende Behauptung, die Beschwerdeführer hätten rechtsmissbräuchlich gehandelt, nach ihrem Aufenthalt in Serbien einen zweiten Asylantrag in Österreich zu stellen. Abgesehen davon, dass die überzogene Ausdrucksweise der Behörde im angefochtenen Bescheid offenbar lediglich dazu diene, über die fehlende Substanz der Begründung der Notwendigkeit der Schubhaft im Fall der Beschwerdeführer hinwegzutäuschen, sei zu betonen, dass über den anhängigen Asylantrag nach wie vor keine Entscheidung getroffen worden sei. Wenn die Behörde dermaßen überzeugt davon sei, den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Serbien wiederlegen zu können, sei es nicht verständlich, warum es mit aller Kraft ihre Abschiebung betreibe, anstatt einfach einen diesbezüglichen Bescheid zu erlassen und den Beschwerdeführern die Gelegenheit zu bieten, die Argumentation des Bundesamtes durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass das Bundesamt gezielt einer derartigen Überprüfung aus dem Weg zu gehen versuche, zumal die Begründung, warum den Beschwerdeführern kein Glauben geschenkt werde, keineswegs überzeugend sei. Diesbezüglich werde eine dem Bundesamt übermittelte Stellungnahme beigelegt. Von den Beschwerdeführern sei ein ganzes Konvolut an Beweismitteln zum Beleg ihres Aufenthalts in Serbien vorgelegt worden – SIM-Karten, Rechnungen von Zahnarztbesuchen usw. – die von der belangten Behörde nicht einmal angenommen worden seien. Den Beschwerdeführern lediglich auf Grund des Verhaltens des Vermieters, der selbst ein intensives persönliches Interesse daran habe, dass die serbischen Behörden nicht erfahren, dass er (ohne Steuern zu zahlen) syrischen Flüchtlingen gegen Bezahlung Unterkunft zu bieten, [keinen Glauben zu schenken,] sei völlig unverständlich. Dies umso mehr, als wie gesagt, die Abschiebung der Beschwerdeführer betrieben werde, bevor überhaupt noch eine schriftliche Begründung der Behörde für die Annahme, die Beschwerdeführer wären nicht in Serbien gewesen, vorliege. Dass die Aussage des Vermieters in Serbien und die Täuschung der Beschwerdeführer über die behördliche Anmeldung an sich einen solchen Beweiswert hätte, der die ausführliche Erzählung der Beschwerdeführer über ihre Fahrt nach und ihre Erlebnisse in Serbien und den Berg an Beweismitteln, die die Beschwerdeführer vorlegten, übertreffen würden, könne jedenfalls nicht angenommen werden. Dennoch vermeine die Behörde anscheinend, nicht einmal eine Erklärung für diese Annahme bieten zu müssen. Die Rechtmäßigkeit dieses Handelns seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen erscheine angebracht.

Anzumerken sei überdies, dass das Interesse der Beschwerdeführer, dass ihr Asylverfahren in Österreich geführt werde, in Anbetracht der Lebensumstände von Flüchtlingen in Spanien und der Situation ihrer in Syrien verbliebenen Familienmitglieder jedenfalls subjektiv absolut nachvollziehbar sei. Auch wenn dies nicht Prüfungsrahmen des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Verfahren umfasse, sei dies dennoch in Betracht zu ziehen im Hinblick darauf, dass das Bundesamt seine Behauptung, die Beschwerdeführer hätten die österreichische Rechtsordnung "missbraucht" gerade darauf stützt. Tatsächlich seien die Beschwerdeführer jeder Ladung gefolgt, hätten nach der Zurückweisung ihres Asylantrages das Gebiet der EU verlassen und seien seit ihrer Rückkehr nach Österreich stets für die Behörden greifbar gewesen. Wie das Bundesamt daraus eine Begründung der Fluchtgefahr glaube konstruieren zu können, sei absolut nicht nachvollziehbar. Insbesondere, als das Bundesamt wie beschrieben die intensiven sozialen Kontakte der Beschwerdeführer überhaupt nicht in Betracht gezogen habe, was gerade zur Beurteilung der Fluchtgefahr natürlich von höchster Bedeutung sei.

Festzustellen sei, dass die Beschwerdeführer wegen ihres Interesses, dass ihr Asylverfahren in Österreich geführt werde, keinerlei Fluchtgefahr darstellten. Es sei richtig, dass sie in Österreich bleiben wollen würden, legal und offiziell. Sich vor den Behörden in welcher Weise auch immer zu verbergen, würde diesem Wunsch zuwiderlaufen.

Widersprochen werde im Übrigen auch der Behauptung, die Beschwerdeführer hätten den Abschiebeversuch [gemeint wohl: das Scheitern des Abschiebeversuchs] am 02.12.2015 zu verantworten. Dass die österreichischen Behörden falsche Flugtickets für die Beschwerdeführer gekauft hätten, könne den Beschwerdeführer ebensowenig vorgeworfen werden, wie ihre Weigerung, ihr Gepäck in Österreich zurückzulassen. Ohnehin erschließe sich nicht die Relevanz dieses Vorfalles bezüglich der Frage der Fluchtgefahr. Ob die Beschwerdeführer dem zuständigen Organwalter des Bundesamtes sympathisch seien oder ob er eine wohlwollende oder ablehnende Meinung zu ihrem Verhalten in Österreich habe, könne für die Beurteilung der Notwendigkeit der Inschubhaftnahme nicht entscheidenden sein. Die Beschwerdeführer wären im Falle der Rückkehr nach Spanien höchstpersönlich von unmenschlicher Behandlung iSd Art. 3 EMRK betroffen.

Die "Sicherung der Abschiebung" sei daher gegenwärtig nicht zulässig, weil erstens keinerlei Fluchtgefahr bestehe und andererseits die Frage, ob die Beschwerdeführer wie sie sagten drei Monate in Serbien waren und ob die Zuständigkeit für die Prüfung ihrer Asylanträge auf Österreich übergegangen sei, noch nicht einmal ansatzweise geklärt sei.

Allenfalls hätte auf jeden Fall mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Die Beschwerdeführer seien Flüchtlinge aus einem Kriegsgebiet und hätten bis zu ihrer Verhaftung in Grundversorgungsquartieren gewohnt und würden nicht zuletzt auf Grund ihrer vielen österreichischen Freunde auch weiterhin eine ortsübliche Unterkunft bewohnen, sollten sie aus der Haft entlassen werden. Warum ein Quartierplatz keine ausreichende Sicherung des Verfahrens wäre, könne die belangte Behörde nicht erklären, zumal eine Fluchtgefahr überhaupt nicht bestehe, weil die Beschwerdeführer wie beschrieben in Österreich bleiben wollten. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführer wie dargestellt eine tiefe soziale Verbundenheit zu Österreich besäßen und ebenso ein stabiles Auffangnetz, das sicherstellen würde, dass sie für die Behörde greifbar seien. Dass sich die Beschwerdeführer verbergen könnten, oder am Verfahren nicht mitgewirkt hätten, werde von der Behörde im Übrigen zwar behauptet, aber in keiner Wiese nachvollziehbar begründet. Abgesehen von den faktischen Fehlern im angefochtenen Bescheid, etwa über das Bestehen eines sozialen Auffangnetzes, sei nicht erkennbar, inwieweit die Behörden auch nur ansatzweise die gesetzlichen Bestimmungen zur Schubhaft auf den [die] Beschwerdeführer angewendet habe. Von "ultima-ratio", wie im Bescheid zusammenhanglos stehe, könne hier überhaupt keine Rede sein.

Wie in der Zeitschrift Migralex 02/2015 in einem Artikel behandle, stelle sich die Frage, ob die Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheid überhaupt rechtmäßig sei und ob dies dem Legalitätsprinzip der österreichischen Verfassung und dem Unionsrecht nicht widerspreche. Die Problematik liege einerseits darin, dass in § 76 Abs. 3 PFG [FPG] die Fluchtgefahr nur generalklauselartig definiert sei, was der Behörde einen zu großen Spielraum beim Ermessen einräume im Hinblick auf das Recht auf persönliche Freiheit. Andererseits erscheine das beschleunigte Mandatsverfahren ohne adäquates Ermittlungsverfahren als unzureichend in Anbetracht der Rückführungs- und Aufnahmerichtlinie, die eine sachliche und rechtliche Begründung einer Inschubhaftnahme erfordere. Beide Punkte seien gerade für die Verfahren der Beschwerdeführer äußerst wichtig, weil erstens das Ermittlungsverfahren zu ihrem Aufenthalt in Serbien noch nicht abgeschlossen sei, und zweitens, die von der Behörde vorgebrachte Begründung für die Beurteilung der Fluchtgefahr absolut nicht überzeugend sei und gerade dazu überhaupt keine Ermittlungen angestellt worden seien, nicht einmal eine Befragung der Beschwerdeführer, bei der sie Argumente zu ihren Gunsten vorbringen hätten können.

Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, eine Befragung der Beschwerdeführer, eine Nachfrage bei der Grundversorgungsstelle sowie die Einvernahme von Zeugen über das Sozialleben der Beschwerdeführer in Österreich.

Es werde beantragt, die Schubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Da die belangte Behörde den Bescheid vollziehen könne und wolle sowie die momentane Macht dazu habe, werde dringend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Aufgrund der ungeklärten Rechtslage und der nicht einheitlichen Judikatur sei die aufschiebende Wirkung unbedingt notwendig. Beantragt werde auch, die Beschwerdeführer von der Eingabegebühr auf Grund ihrer finanziellen Lage (keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände, und keine relevanten Barmittel) zu befreien. Die Eingabengebühr widerspreche der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Im beigelegten Schriftsatz führen die Beschwerdeführer aus, dass die von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit zu beurteilen seien. Zur Aussage ihres ehemaligen Vermieters, die Beschwerdeführer nicht zu kennen und zur Meldebestätigung hätten die Beschwerdeführer eine sinnvolle Erklärung angeboten, nämlich dass der Vermieter selbst die Antragsteller über die Echtheit der Meldebestätigung getäuscht habe, um behördlicher Aufmerksamkeit zu entgegen. Solle dennoch unrichter[weise] eine Zuständigkeit Spaniens angenommen werden, werde festgestellt, dass die Behandlung von Flüchtlingen in Spanien eine Abschiebung der Beschwerdeführer als nicht zumutbar erscheinen lasse und jedenfalls aus humanitären Gründen um einen Selbsteintritt in das Verfahren ersucht werde. Die Beschwerdeführer hätten angegeben, dass sie in Spanien keine Chance hätten auf eine ausreichende humanitäre Versorgung und sie sich dort nicht sicher fühlten. Die vom Bundesamt vorgehaltene Länderinformation vermöge die Bedenken der Antragsteller nicht zu zerstreuen und könne eine ausreichende Lebensgrundlage der Beschwerdeführer nicht aufzeigen. Die Beschwerdeführer stammten aus Syrien und somit aus einem Land, wo es keine staatlichen Strukturen mehr gebe, die in Anbetracht der immer weiter eskalierenden Bürgerkriegslage dem Einzelnen Schutz, Lebensgrundlage etc bieten könnten. Die vorgehaltenen Länderfeststellungen sagten, dass bloß "in der Regel" Schutz vor Abschiebung in Länder, in denen der Asylwerber bedroht wäre, gewährt werde. Das Bundesamt gehe damit nicht davon aus, dass in Spanien der Art. 2 und 3 EMRK als absolute Rechte betrachtet werden. Die Beschwerdeführer seien konkret daher in Spanien nicht sicher. Diese Einschätzung decke sich mit ihren persönlichen Erklärungen, wonach sie nicht einmal ausreichende humanitäre Versorgung in Spanien erhalten hätten. Die Grundversorgung sei in Spanien nicht einmal für Schwangere, Kinder und Kranke sichergestellt. Auf derartige Leistungen bestehe kein Rechtsanspruch. Die Grundversorgung sei aber ein elementares Recht. Spanien habe gemäß den Länderfeststellungen des Bundesamtes die EU-Richtlinie zu den Mindestanforderungen zur Unterbringung von Flüchtlingen nicht umgesetzt. Die notorischen Feststellungen des Bundesamtes sprächen auch von erfolgreich geführter Stimmungsmache gegen Fremde, die dazu geführt habe, dass "alle Migranten ohne Papiere aus der staatlichen Krankenversorgung ausgeschlossen" worden seien, nachdem die Gesundheitsministerin persönlich medienwirksam Propaganda gegen diese (besonders schutzbedürftige) Personengruppe gemacht habe. Auch aus den gegenständlich vorgehaltenen Feststellungen ergebe sich keine diesbezügliche Änderung zum Besseren. Die Behandlung nur von Notfällen sei nicht ausreichend. Mehr werde in Spanien aber auch nicht gewährt. Gemäß § 5 AsylG 2005 seien somit Faktoren und Gründe vorhanden, die darauf schließen lassen würden, dass ein Schutz vor Verfolgung und unmenschlicher Situation in Spanien für Asylwerber nicht gegeben sei. Beantragt werde daher eine personenbezogene Anfrage an Spanien, in welcher Weise die Antragsteller persönlich untergebracht und versorgt würden. Falls Spanien tatsächlich zur humanitären Versorgung bereit wäre, würde es gewiss eine solche Bestätigung schicken. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe ausgesprochen, dass eine Überstellung von besonders Vulnerablen sowie von Asylwerbern aus besonderen Herkunftsstaaten (dazu gehöre zweifellos Syrien) in bereits überlastete Mitgliedstaaten vermieden werden solle. Allenfalls wäre, wie von der Rechtsberaterin beantragt, eine aktualisierte Anfrage an Spanien zu stellen, ob sie trotz der Angaben der Beschwerdeführer über ihren Aufenthalt in Serbien bereit seien, sie aufzunehmen. Möglicherweise würde Spanien zu einer anderen Ansicht diesbezüglich gelangen, als Österreich, wenn ihnen die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen übermittelt würden. Um die Zulassung der Verfahren der Antragsteller werde geben.

Unter einem legten die Beschwerdeführer eine Unterstützungsliste von Personen vor, die sich für den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich aussprechen, und eine weitere Liste von Personen, die angeben, die Beschwerdeführer im Rahmen des Deutschunterrichts im Quartier der Grundversorgung kennengelernt zu haben. Sie seien motivierte Schüler und besonders liebenswert. Durch ihren besonderen Willen zur Integration seien sie davon überzeugt, dass die Beschwerdeführer eine Bereicherung für die Gesellschaft seien. Sie hätten innerhalb kürzester Zeit Freundschaften geschlossen und große Fortschritte beim Spracherwerb gemacht. Es werde ersucht, die Abschiebung zu stoppen.

Mit Schreiben vom 06.12.2015 wurden weitere diesbezügliche Unterschriften vorgelegt.

11. Das Bundesamt übermittelte am 04.12.2015 die Akten und erstattete jeweils eine Stellungnahme, in der es die Abweisung bzw. die Zurückweisung der Beschwerden beantragt.

Begründend führt das Bundesamt gleichlautend mit den angefochtenen Bescheiden aus, dass die ersten Asylverfahren der Beschwerdeführer negativ abgeschlossen und eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten nicht nach Spanien überstellt werden können, weil diese seit dem 21.05.2015 untergetaucht gewesen seien. Der Aufenthaltsort sei nicht bekannt gewesen und habe auch nicht festgestellt werden können. In diesem Verfahren würden die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten sich in Serbien aufgehalten und somit das Gebiet der Mitgliedsstaaten für mehr als drei Monate verlassen. Es sei festgestellt worden, dass den neuerlichen Anträgen auf internationalen Schutz kein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Die Beschwerdeführer seien nach der Vorlage von Beweisen, dass sie sich in Serbien aufgehalten hätten, aus der Schubhaft entlassen worden. Im Wege von Ermittlungen in Serbien sei festgestellt worden, dass die Beweismittel nicht dazu geeignet gewesen seien, einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Serbien zu belegen. Den Beschwerdeführern sei im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör hiezu gegeben worden. Erneut sei in einem Aktenvermerk umfassend geprüft worden, dass ihnen kein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Die Beschwerdeführer seien am 30.11.2015 festgenommen worden. Die für 02.12.2015 vorgesehene Überstellung sei von den Beschwerdeführern grundlos wegen Übergepäcks vereitelt worden. Auf Grund des bisher gezeigten Verhaltens sei naheliegend, dass sich die Beschwerdeführer erneut dem Verfahren entziehen würden und eine Überstellung erneut nicht möglich sein würde. Die Gründe hiefür seien im Bescheid ausführlich dargelegt worden. Die Beschwerdeführer sein nie in Serbien gewesen, das ergebe sich aus dem Ermittlungsergebnis vom 05.11.2015. Die Angaben der Beschwerdeführer würden keinen glaubhaften Kern aufweisen. Sie versuchten, durch alle möglichen Mittel einen Verbleib in Österreich zu determinieren und hätten am 02.12.2015 die gebotene Überstellung nach Spanien grundlos verweigert. Dies ergebe sich aus dem Protokoll der Landespolizeidirektion XXXX betreffend die versuchte Abschiebung. Die Beschwerdeführer hätten keine soziale Verankerung in Österreich und hielten sich erst seit kurzer Zeit in Österreich auf. Trotz der rechtskräftigen Anordnung der Außerlandesbringung im Erstverfahren seien die Beschwerdeführer nicht aus eigenem Antrieb bzw. eigener Bereitschaft in den zuständigen Mitgliedstaat Spanien zurückgekehrt, sondern hätten vielmehr geradezu rechtswidrig, unter erheblichen Missbrauchstatbestand (Angabe Aufenthalt in Serbien für länger als drei Monate) neuerlich einen Antrag eingebracht. Bei den Beschwerdeführern gebe es keine maßgeblichen sozialen Verankerungen im Bundesgebiet, das sie erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältig seien. Die Haftfähigkeit sei im Rahmen der Festnahme erklärt worden. Die Schubhaft werde so kurz wie möglich gehalten. Sie sei am 02.12.2015 verhängt worden und die Überstellung nach Spanien sei bereits für den 21.12.2015 vorgesehen. Sohin sei der Verbleib in Schubhaft nur für kurze Zeit gewährleistet.

12. Mit Erkenntnis vom 11.12.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 22a Abs. 1 BFA-VG ab, stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, wies die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG ab und die Anträge der Beschwerdeführer auf Befreiung von der Eingabengebühr zurück. Die Erhebung einer Revision gegen das angefochtenen Erkenntnis wurde zugelassen.

Das Erkenntnis wurde den Beschwerdeführern persönlich durch Übernahme sowie zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters am selben Tag zugestellt.

13. Am 14.12.2015 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Darin führten sie aus, dass das Bundesamt davon ausgehe, dass ihre Abschiebung nach Spanien nicht grundrechtswidrig sei. Sie hätten zuletzt in der Einvernahme und in der Schubhaftbeschwerde darauf aufmerksam gemacht, dass die Zuständigkeit zur Behandlung ihrer Anträge auf Österreich übergegangen sei und dass allenfalls seitens Spaniens eine erneute Zustimmung wegen ihres Aufenthalts in Serbien und eine individuelle Einzelfallzusage einzuholen sei um sicherzustellen, dass es dort tatsächlich – für die Beschwerdeführer persönlich – ein Quartier samt ausreichender humanitärer Versorgung gebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies jedoch kommentarlos nicht für notwendig erachtet. Die Beschwerdeführer erachten es als willkürliche und unsachliche Ungleichbehandlung von Fremden untereinander, wenn einerseits Flüchtlinge von Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie Spanien in andere Mitgliedstaaten umverteilt würden – nämlich weil beispielsweise Spanien nicht mehr mit der Versorgung zurande komme – die Beschwerdeführer aber in die andere Richtung geschickt würden und Österreich die Dublin-Verordnung für bestimmte Länder wie Ungarn völlig ignoriere. Zur Beurteilung der Frage der Fluchtgefahr verlasse sich das Bundesverwaltungsgericht einzig auf die Erklärungen des Bundesamtes, ohne die Beschwerdeführer oder die zahlreichen österreichischen Personen, die zur Unterstützung ihres weiteren Aufenthalts in Österreich aufgerufen hätten, anzuhören. Wäre eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, hätte erkannt werden müssen, dass die Beschwerdeführer überhaupt kein Interesse daran hätten, sich zu verstecken, zumal die Überstellungsfrist nach der Rechnung des Bundeamtes ohnehin noch bis Ende 2016 laufen würde. Auf diese entscheidende Frage der eigentlichen Notwendigkeit der Schubhaft sei auch im angefochtenen Erkenntnis nur textbausteinhaft eingegangen worden, ohne ihre konkreten Umstände in Erwähnung zu ziehen, zumal das Gericht sie wenigstens diesbezüglich persönlich anhören hätte müssen. Alleine auf Grund ihres zweiten Asylantrages in Österreich anzunehmen, dass eine Fluchtgefahr bestehe, überzeuge jedenfalls nicht, zumal ihre ständige Kooperation mit den zuständigen Behörden nicht in Frage stehe, und die Beschwerdeführer weiterhin darauf bestehen, dass ihre Angaben bezüglich des Aufenthalts in Serbien der Wahrheit entsprächen. Diesbezüglich betonen die Beschwerdeführer auch weiterhin, dass die Annahme, sie hätten über ihren Aufenthalt in Serbien gelogen, keiner anfechtbaren behördlichen Prüfung unterzogen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht meine, dies stelle kein Problem dar, weil die behördliche Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen sei, was jedoch nichts daran ändere, dass die Behauptung des Bundesamtes bislang nicht einmal schriftlich vorliege und die Beschwerdeführer dieser Behauptung nicht substantiiert entgegen treten könnten, da sie bloß aus den mündlichen Bemerkungen in der Einvernahme Annahmen anstellen könnten. Die Vorgehensweise der Behörde in ihrem Fall, schnell eine Abschiebung zu effektuieren, bevor die Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, die behördlichen Behauptungen, welche diese auch immer konkret sein mögen, zu bestreiten, erscheine als eklatant rechtswidrige Umgehungshandlung, die dazu dienen solle, die Beschwerdeführer loszuwerden, um den Arbeitsaufwand zu minimieren. Auch zu den im angefochtenen Erkenntnis aufgestellten Behauptungen bezüglich ihres Aufenthaltes in Serbien werde festgestellt, dass das Gericht erstens die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer nicht ohne persönliche Anhörung nicht beurteilen könne [gemeint wohl: beurteilen könne], zumal ein Bescheid darüber nicht vorliege, und zweitens die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts dazu nicht schlüssig sei. Das Konvolut an Beweismitteln, dass die Beschwerdeführer vorlegen, hätte als Gesamtes beurteilt werden müssen, und nicht bloß die Aussage des – eigene Interessen verfolgenden – Vermieters als unumstößliche Wahrheit akzeptieren dürfen. Die Frage der allgemeinen Zulässigkeit der Verhängung der Schubhaft wie im Fall der Beschwerdeführer vorgebracht sei überdies vom Bundesverwaltungsgericht keiner Prüfung unterzogen worden.

14. Die Beschwerdeführer stellten am 17.12.2015 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Bekämpfung dieses Erkenntnisses an den Verfassungsgerichtshof. Diese wurden mit Beschlüssen vom 17.02.2016 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

15. Die Schubhaft der Beschwerdeführer endete am 21.12.2015 infolge begleiteter Flugabschiebung nach Spanien.

16. Der Verwaltungsgerichtshof leitete die Anträge am 29.12.2015 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Anträgen mit Beschlüssen vom 05.01.2016 Folge. Mit Bescheiden der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13.01.2016 wurde den Beschwerdeführern – ihrer Anregung folgend – ihr gewillkürter Vertreter als Verfahrenshelfer zur Seite gestellt.

17. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 23.01.2016, den Beschwerdeführern zugestellt zu Handen ihres gewillkürten Vertreters und Verfahrenshelfers, wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 04.09.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Spanien zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG werde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet; gemäß § 61 Abs. 2 FPG sei die Abschiebung nach Spanien zulässig.

In diesen Bescheiden wird u.a. festgestellt, dass auf Grund der Angaben der Beschwerdeführer im Erstverfahren und auf Grund der Zustimmungserklärung Spaniens vom 13.04.2015 feststehe, dass die illegale Einreise der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung über Marokko kommend über Spanien erfolgt sei und die Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt keinesfalls länger als drei Monate das oben angeführte Gebiet verlassen hätten. Festgestellt werde, dass sich Spanien mit Schreiben vom 13.04.2015 gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig erklärt habe. Die Beschwerdeführer seien am 04.09.2015 nach Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hiezu aus, dass auf Grund der Zustimmungserklärung Spaniens sowie den damit in Einklang stehenden und widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Erstverfahren feststehe, dass Spanien das Land der Europäischen Union sei, über welches die illegale Einreise der Beschwerdeführer in die Europäische Union erfolgt sei. Konkret seien sie von Marokko kommend nach Spanien eingereist. Auf Grund der Zustimmung Spaniens für ihr Verfahren ergebe sich weiters der seit diesem Zeitpunkt bestehende und bis in die Gegenwart andauernde und ununterbrochene Aufenthalt in der Europäischen Union, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Spaniens für ihr Asylverfahren nicht eingetreten sei. Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich somit die Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für ihr Asylverfahren. Soweit die Beschwerdeführer im laufenden Verfahren angegeben hätten, dass sie sich für länger als drei Monate außerhalb der Europäischen Union, genauer gesagt in Serbien, befunden hätten, werde diesen Angaben kein Glauben geschenkt. Die von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachte Kopie der Meldebestätigung für Serbien sei keine glaubwürdige Bestätigung, dass sie für mehr als drei Monate das Gebiet der Europäischen Union verlassen hätten. Auf Grund des Berichtes des österreichischen Verbindungsbeamten in Serbien vom 05.11.2015 stehe fest, dass die Unterlagen der Beschwerdeführer gefälscht gewesen seien. Die weiteren Schriftstücke von Serbien (Zahnarztbestätigungen, Rechnungen, Wechselkursbestätigungen und Prepaidcard) seien Großteils nicht im Original vorhanden, Großteils nicht personifiziert und daher nicht geeignet, den Aufenthalt der Beschwerdeführer von über drei Monaten in Serbien zu belegen. Angesichts dieser Tatsache sei es in keiner Weise schlüssig, dass sich die Beschwerdeführer für länger als drei Monate (im Zeitraum Mai 2015-September 2015) in Serbien befunden hätten und danach wieder nach Österreich eingereist seien.

Diese Bescheide erwuchsen mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

18. Mit Schriftsatz vom 29.02.2016 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch einen Substituten, Revision und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Beschluss vom 01.03.2016 wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht Folge gegeben, da die Schubhaft infolge Abschiebung bereits am 21.12.2015 endete und der angefochtene Fortsetzungsausspruch sohin keinem Vollzug mehr zugänglich war.

19. Mit Erkenntnis vom 15.09.2016, hg. eingelangt am 13.10.2016, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis mit Ausnahme des Spruchpunktes A.IV. (Zurückweisung der Anträge auf Befreiung von der Eingabengebühr) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Revision zwar nicht ausdrücklich auf bestimmte Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses eingeschränkt sei, in Bezug auf Spruchpunkt A.IV. (Zurückweisung der Anträge auf Befreiung von der Eingabengebühr) aber keinerlei Vorbringen enthalte und auch in den Revisionspunkten lediglich eine Verletzung der Rechte auf "Nichtanhaltung in Schubhaft", "Nichtfortsetzung der Schubhaft" und "Anwendung gelinderer Mittel" geltend gemacht werde. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Revision nicht auch gegen den – von den anderen Spruchpunkten trennbaren – Spruchpunkt A.IV. richte.

Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG machten die revisionswerbenden Parteien unter anderem ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes geltend, weil das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, obwohl in der Beschwerde Tatsachen vorgebracht und Beweisanträge gestellt worden seien, für deren Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Raum gewesen wäre. Die Revision erweise sich schon aus dem genannten Grund als zulässig und berechtigt: Das Bundesverwaltungsgericht habe das Absehen von der beantragten Verhandlung damit begründet, dass der Sachverhalt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine. Dies treffe indes nicht zu: Die revisionswerbenden Parteien hätten im gesamten Verfahren behauptet, sich für mehr als drei Monate in Serbien aufgehalten und dazu bereits vor dem Bundesamt Beweismittel (etwa Rechnungen und eine Meldebestätigung) vorgelegt zu haben. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesamtes in den Schubhaftbescheiden beschränke sich jedoch auf die Aussage, die revisionswerbenden Parteien hätten keine "authentischen" Beweismittel vorgelegt, die ihren Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten für länger als drei Monate belegten. In ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bestritten die revisionswerbenden Parteien die entsprechenden Feststellungen des Bundesamtes substantiiert und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung einschließlich ihrer Einvernahme zum Beweis ihres Aufenthalts in Serbien. Das Bundesverwaltungsgericht selbst habe der Frage dieses Aufenthalts außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft Relevanz zugemessen, und zwar zum einen insoweit, als ein solcher mehr als dreimonatiger Aufenthalt gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO die (nach Art. 13 Dublin III-VO begründete) Zuständigkeit Spaniens beseitigt hätte (was ungeachtet der noch aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen gewesen wäre); zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht mit diesen – letztlich als unwahr erachteten – Behauptungen der revisionswerbenden Parteien auch eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren im Sinn des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG begründet. Dementsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht eine umfangreiche eigene Beweiswürdigung in Bezug auf die strittige Frage des Aufenthalts in Serbien vorgenommen. Dies hätte aber am Maßstab des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Raum für die Erörterung der vorgelegten Beweismittel gewesen wäre und ein persönlicher Eindruck von den revisionswerbenden Parteien hätte gewonnen werden können, erfolgen dürfen. Das angefochtene Erkenntnis sei daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.

20. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Beschwerdeführern zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters – die Beschwerdeführer halten sich seit 21.12.2015 nicht mehr in Österreich auf, ihr Aufenthaltsort ist unbekannt – Parteiengehör ein. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässigen – Beschwerden erwogen:

Spruchpunkt IV. des Erkenntnisses vom 11.12.2015 erwuchs in Folge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2016 in Rechtskraft. Gegenstand des Verfahrens im zweiten Rechtsgang sind sohin die Bescheide des Bundesamtes vom 02.12.2015 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2015 bis 21.12.2015, 07:15 Uhr, sowie die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz.

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest; der Drittbeschwerdeführer ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers. Sie sind volljährige syrische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürger. Die Beschwerdeführer verfügten zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens.

Die Beschwerdeführer reisten 2014 illegal nach Spanien ein und von dort im Februar 2015 nach Österreich weiter, wo sie am 03.02.3015 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz stellten, die mit Bescheiden vom 18.04.2015 zurückgewiesen wurden. Gegen die Beschwerdeführer wurde unter einem eine Anordnung der Außerlandesbringung nach Spanien angeordnet. Der Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin erwuchs in Rechtskraft. Die Beschwerden von Erst- und Drittbeschwerdeführer gegen diese Bescheide wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 18.06.2015 als unbegründet abgewiesen. Die Erkenntnisse wurden durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

Die Beschwerdeführer tauchten am 21.05.2015 aus ihrem Quartier der Grundversorgung unter. Ihr Aufenthaltsort bis 04.09.2015 ist unbekannt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer zwischen 21.05.2015 und 04.09.2015 der Anordnung der Außerlandesbringung nachkamen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer für mehr als drei Monate im Zeitraum Mai-September 2015 in Serbien aufhältig waren.

Die Beschwerdeführer stellten am 04.09.2015 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Diese wurden mit Bescheiden vom 22.01.2016 vom Bundesamt wegen der Zuständigkeit Spaniens zur Führung der Asylverfahren zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet; es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Spanien zulässig ist. Den Folgeanträgen kam kein faktischer Abschiebeschutz zu.

Die Beschwerdeführer stellten keine Anträge auf internationalen Schutz in anderen Staaten. Spanien stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 13.04.2015 ausdrücklich zu. Die Zustimmung Spaniens war im Folgeantragsverfahren weiterhin gültig. Österreich teilte Spanien am 25.06.2015 das Untertauchen der Beschwerdeführer mit; die Überstellungsfrist betrug 18 Monate. Die Zuständigkeit Spaniens ging seit dem 13.04.2015 nicht unter.

Die Beschwerdeführer wurden am 29.09.2015 im Hinblick auf eine für den 02.10.2015 terminisierte Überstellung nach Spanien festgenommen, aber infolge notwendiger Ermittlungen enthaftet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer diesen Abschiebeversuch vereitelten.

Die Beschwerdeführer wurden am 30.11.2015 im Hinblick auf eine für den 02.12.2015 geplante Überstellung nach Spanien festgenommen. Die Beschwerdeführer verweigerten die Überstellung mit Hinweis auf ihr Übergepäck, das nicht mittransportiert hätte werden können.

Die Beschwerdeführer befanden sich während des ersten Asylverfahrens bis 21.05.2015 in Grundversorgung, dann wurden sie wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet. Sie verfügten über keinen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich bis 22.09.2015. Nach der zweiten Asylantragstellung befanden sich die Beschwerdeführer seit 04.09.2015 wiederum in Grundversorgung. Am 16.11.2015 wurden die Beschwerdeführer in ein anderes Quartier der Grundversorgung überstellt.

Die Beschwerdeführer waren in Österreich nie legal erwerbstätig und verfüg¿ten hier im Gegensatz zu Spanien über keine Familienangehörigen. Sie besuchten Deutschkurse in ihrem ersten Quartier der Grundversorgung im zweiten Verfahren und schlossen in diesem Rahmen Freundschaften.

Die Beschwerdeführer sind unbescholten. Sie befanden sich 02.12.2015-21.12.2015, 07:15 Uhr, in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Die begleitete Überstellung nach Spanien wurde am 21.12.2015 durchgeführt.

Die Beschwerdeführer waren haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Angaben zu den Asylverfahren der Beschwerdeführer und den Dublin-Konsultationen ergeben sich aus den beigeschafften Akten; soweit das Bundesamt von einer Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den ersten Asylbescheid spricht, handelt es sich um einen klaren Kopierfehler.

Die Angaben zu den Beschwerdeführern, ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, beruflichen und sozialen Verankerung beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer.

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Strafregisterauszügen, ihre melderechtliche Situation aus dem ZMR und der Bezug von Grundversorgung aus dem GVS.

Dass die Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung am 21.05.2015 verließen, ergibt sich aus dem GVS-Auszug. Dass es sich um ein Untertauchen handelt, ergibt sich daraus, dass sich die Beschwerdeführer nicht abmeldeten und der Behörde weder die aktuelle Adresse bekannt gaben, noch einen Zustellbevollmächtigten namhaft machten.

Dass sich die Beschwerdeführer nicht für zumindest drei Monate (Mai – September 2015) in Serbien aufgehalten haben, ergibt sich aus den rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamtes vom 22.01.2016.

Der belangten Behörde ist beizutreten, wenn sie davon ausging, dass den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz kein faktischer Abschiebeschutz zukam: Gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 kommt einem Folgeantrag nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen den Asylwerber eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3) und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4). Die Beschwerdeführer stellten Folgeanträge nach zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 und gegen sie wurde eine Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG erlassen. Da die Beschwerdeführer nicht aus Österreich ausgereist sind und die Überstellungsfrist nicht abgelaufen ist, da Österreich Spanien vom Untertauchen der Beschwerdeführer in Kenntnis setzte, bestand die Zuständigkeit Spaniens fort, die Beschwerdeführer verfügten über kein Familienleben in Österreich und hielten sich im Hinblick auf ihr Privatleben erst sehr kurz (weniger als ein Jahr) in Österreich auf, weshalb Art. 8 EMRK einer Überstellung nicht im Wege stand. Ein Verfahren gemäß § 19 Abs. 2 BFA-VG wurde gegen Spanien nicht eingeleitet und die Lage in Spanien hat sich zwischen April 2015 und Dezember 2015 auf Grund der vom Bundesamt in den Einvernahmen vom 17.11.2015 den Beschwerdeführern vorgehaltenen Länderberichten nicht entscheidungsrelevant geändert; auch die Beschwerdeführer brachten keine diesbezüglich relevanten Änderungen vor.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer den ersten Abschiebeversuch am 02.10.2015 durch die Vorlage der Beweismittel erst während der Anhaltung im Rahmen der Festnahme vereitelten, wie das Bundesamt ausführte. Insbesondere die serbischen Meldezettel, die zu den Ermittlungen der Behörde Anlass gaben, die zur Enthaftung der Beschwerdeführer führten, legten diese bereits bei der Erstbefragung vor und die belangte Behörde würdigte diese bereits im Aktenvermerk vom 18.09.2015. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die vorgelegten Beweismittel nicht einmal angenommen, geht damit ins Leere. Umgekehrt kann nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde für den zweiten Abschiebeversuch falsche Tickets gebucht hätte, weshalb der Abschiebeversuch gescheitert sei; für diese Beschwerdebehauptung findet sich keinerlei Anhaltspunkt.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit gründen sich auf die amtsärztliche Untersuchung vor der geplanten Abschiebung, wonach die Beschwerdeführer gesund waren; dies wurde in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Der Drittbeschwerdeführer gab zwar im Anamnesebogen an, Suizidgedanken zu haben, aber weder vom Amtsarzt noch vom beigezogenen Psychiater konnte eine Gefährdung des Drittbeschwerdeführers festgestellt werden, weshalb davon auszugehen war, dass der Drittbeschwerdeführer nicht selbstmordgefährdet war.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden (vgl. VfSlg. 17.891/2006, 18.058/2007, 18.143/2007). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einem Mandatsbescheid entsprechend Art. 9 Abs. 2 RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

4. Die Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Zu A.I.) Beschwerden gegen die Schubhaftbescheide und die Anhaltung in Schubhaft

1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Die Beschwerdeführer stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Sie wurden zur Sicherung der Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG nach Spanien in Schubhaft genommen; dabei handelte es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin-III-Verordnung. Art. 28 Dublin-III-VO war daher auf die vorliegenden Sachverhalte anzuwenden.

Die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin III-VO fanden auf Fälle wie die vorliegenden, in denen sich die Asylwerber zum Zeitpunkt des Konsultationsverfahrens nicht in Schubhaft befanden, nicht Anwendung.

Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf Fälle anwendbar, in denen die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft waren: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.

2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Hat Österreich die Frist zur Überstellung nach Art. 29 Dublin-III-VO offensichtlich versäumt und wurde es somit zur Führung des Asylverfahrens zuständig, ist die ursprüngliche (nicht fristgerecht umgesetzte) Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 von den Asylbehörden unverzüglich, auch von Amts wegen wieder aufzuheben (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0509; 07.08.2012). Das steht regelmäßig, auch wenn eine solche Aufhebung noch nicht erfolgt ist, der Schubhaftnahme eines Fremden nach § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung – zumal im Sinn des oben Gesagten offen bliebe, in welchen Staat eine solche Abschiebung aktuell erfolgen könne – entgegen. Da Österreich Spanien am 25.06.2015 vom Untertauchen der Beschwerdeführer informierte und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wurde, war die Überstellungsfrist im zu prüfenden Zeitraum noch offen.

Es lagen auch sonst keinerlei Umstände vor, auf Grund welcher offensichtlich gewesen wäre, dass mit der Überstellung der Beschwerdeführer tatsächlich zu rechnen war: Spanien erteilte seine ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 13.04.2015. Es wurde nach dem ersten Asylverfahren keine Überstellung durchgeführt, weil die Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts waren; die Überstellungsversuche am 02.10.2015 und 02.12.2015 scheiterten. Die Beschwerdeführer verließen Österreich nicht für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum. Die Zustimmung Spaniens war nach wie vor gültig, die Zuständigkeit Spaniens war weiterhin aufrecht.

Die in Rechtskraft erwachsenen Anordnungen der Außerlandesbringung nach Spanien waren weiterhin durchführbar und durchsetzbar (s. § 12a Abs. 6 AsylG 2005), den Folgeanträgen der Beschwerdeführer vom 04.09.2015 kam faktischer Abschiebeschutz nicht zu. Die Folgeanträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 22.01.2016 wegen der Zuständigkeit Spaniens zurückgewiesen und erwuchsen mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen, mit der Anordnung der Außerlandesbringung verbundenen Entscheidung im Asylverfahren wenden, geht dieses Vorbringen am Beschwerdegegenstand vorbei, da im Schubhaftverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138).

3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen, es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Verhängung der Schubhaft, ins Leere. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen das Wort "insbesondere" in § 76 Abs. 3 FPG wenden, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Fluchtgefahr nur auf die ohnedies explizit aufgezählten Tatbestände stützte, weshalb die von den Beschwerdeführern relevierten Bedenken gegen die demonstrative Aufzählung der Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr in den Fällen der Beschwerdeführer ohnedies nicht schlagend werden.

3.1. Soweit die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide im Spruch auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a FPG stützte, handelte es sich um offensichtliche Schreibfehler, da sich aus der Begründung der Bescheide unzweifelhaft ergab, dass die Schubhaft jeweils auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt war; § 76 Abs. 2a FPG gehörte bereits seit 18.06.2015 nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Es ist auch unzutreffend, wenn die belangte Behörde die Schubhaft nur zur Sicherung der Abschiebung verhängte: Da das zweite Asylverfahren der Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen war, diente die verhängte Schubhaft auch der Sicherung des zweiten Asylverfahrens. Dies allein reicht jedoch nicht hin, um den Bescheid rechtswidrig erscheinen zu lassen. Das Beschwerdevorbringen, es habe an einem Zweck für die Schubhaftverhängung gemangelt, kann jedenfalls nicht beigetreten werden.

Soweit die Beschwerde releviert, dass die belangte Behörde während der Anhaltung in Schubhaft noch nicht bescheidmäßig über die Folgeanträge abgesprochen hatte, ist auf die Entscheidungsfrist der Behörde zu verweisen, die noch nicht abgelaufen war. Dass die im ersten Verfahren erlassenen Anordnungen der Außerlandesbringung bereits während der anhängigen Verfahren über die Folgeanträge effektuiert werden konnten, war die Konsequenz des Nichtzukommens des faktischen Abschiebeschutzes, wobei § 12a Abs. 1 AsylG 2005 idgF anders als in der VfSlg. 19.841/2014 und EGMR 06.06.2013, Fall Mohammed, Appl 2283/12, zugrunde liegenden Fassung auch auf die Änderung der Lage im Zielstaat Bezug nimmt, weshalb diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Folgeanträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 22.01.2016, sohin innerhalb der Entscheidungsfrist, wegen der Zuständigkeit Spaniens zurückgewiesen; sie erwuchsen in Rechtskraft.

3.2. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr zunächst zutreffend darauf, dass die Beschwerdeführer am Verfahren nicht mitwirkten (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG):

Das unzutreffende Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten sich über drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten, weshalb die Zuständigkeit Spaniens untergegangen sei, stellt ein Verhalten dar, das geeignet ist, die Überstellung zu behindern. Nach dem ersten Asylverfahren konnten die Anordnung der Außerlandesbringung nicht effektuiert werden, da die Beschwerdeführer bereits bei Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht unbekannten Aufenthalts waren. Gleiches gilt für die Mitnahme von 15 großen Gepäckstücken (im Depot-Verzeichnis sind noch 20 kleine Gepäckstücke zusätzlich verzeichnet) bei der Festnahme zur Effektuierung der Überstellung durch die mit den Usancen des Flugverkehrs vertrauten Beschwerdeführer. Von einer bloßen Ausreiseunwilligkeit, die die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. VwGH 20.11.2008, 2006/21/0048; 20.11.2008, 2006/21/0071; 28.05.2008, 2007/21/0246), konnte daher im Fall der Beschwerdeführer nicht mehr gesprochen werden (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588).

3.3. Unzutreffend ist es jedoch, dass die belangte Behörde die Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 2 FPG stützte: Nach dieser Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Darauf stützte sich die belangte Behörde jedoch nicht. Vielmehr führte sie aus, dass Fluchtgefahr bestand, weil eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und die Beschwerdeführer sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatten. Dies stellt jedoch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG dar.

Auch wenn das Beschwerdevorbringen zutrifft, dass die Beschwerdeführer allen Ladungsterminen nachkamen und während des aktuellen Verfahrens auch nach der ersten Festnahme ins Quartier der Grundversorgung zurückkehrten und sich dem Verfahren nicht entzogen, ist festzustellen, dass das Verhalten der Beschwerdeführer darauf gerichtet war, die Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern: Das Bundesamt führte zutreffend aus, dass die Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens während des ersten Asylverfahrens unabgemeldet aus dem Quartier der Grundversorgung verschwanden und dadurch eine Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme umgingen.

3.4. Des Weiteren stützte das Bundesamt die Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 5 FPG, wonach Fluchtgefahr besteht, wenn den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde.

Dass gegen die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestand, trifft zu.

3.5. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind, und kam zutreffend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen zu Österreich hatten, noch eine legale Erwerbstätigkeit ausübten oder über einen gesicherten Wohnsitz und Existenzmittel außerhalb der Grundversorgung verfügten.

Die Beschwerde bringt zutreffend vor, dass die Existenz der Beschwerdeführer durch die Grundversorgung gesichert war. Dem Bescheid stand die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein Gewicht zukomme, die sich auf Asylwerber bezog, die Anspruch auf Grundversorgung hatten, (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 28.02.2007, 2007/21/0512), weil fraglich war, weshalb Fremde diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen sollten (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391, 2007/21/0512) jedoch dennoch nicht entgegen, weil die Beschwerdeführer gegen Ende ihres ersten Asylverfahrens, als die Wahrscheinlichkeit einer Überstellung nach Spanien greifbar wurde, die Unterstützung aufgaben und in die "Anonymität" untertauchten. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass die Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügten, auf Grund welcher anzunehmen war, dass sie sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen würden. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Bindung der Beschwerdeführer an ihre Unterstützer, die sie aus dem Deutschkurs in dem Quartier, in dem sie sich zweieinhalb Monate aufgehalten hatten, kannten, so stark war, dass sie sie daran gehindert hätte, vor dem nächsten wahrscheinlichen Überstellungstermin wieder in die Anonymität unterzutauchen.

3.6. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle der Beschwerdeführer erhebliche Fluchtgefahr bestand.

4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:

Die Dublin III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die Beschwerde bringt insbesondere vor, dass mit der Unterkunftnahme im Quartier der Grundversorgung das Auslangen gefunden hätte werden können, weil die Beschwerdeführer auch nach dem ersten gescheiterten Überstellungsversuch ins Quartier der Grundversorgung zurückgekehrt seien und am weitere Verfahren partizipiert hätten. Dass der Fremde während seines Asylverfahrens in der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung verblieben ist, um dort den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuwarten, steht der Annahme, der Beschwerdeführer werde sich der Abschiebung entziehen, nicht entgegen, wenn der Fremde infolge des – gescheiterten – Abschiebeversuches zur Kenntnis nehmen musste, dass ihm ein derartiges Abwarten in Österreich gerade nicht ermöglicht werden sollte (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Genau dies war der Unterschied zwischen den beiden Überstellungsversuchen: Während die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweismittel zunächst übersah, im Zuge der Festnahme darauf aufmerksam wurde und Ermittlungen diesbezüglich einleitete und für die Beschwerdeführer Hoffnung auf eine Verlängerung ihres Aufenthaltes in Österreich bestand, bestand nach dem Vorhalt des diesbezüglichen Ermittlungsergebnisses in der Einvernahme, dem neuerlichen Aktenvermerk betreffend den faktischen Abschiebeschutz und dem gescheiterten zweiten Überstellungsversuch für die Beschwerdeführer die hohe Wahrscheinlichkeit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Vor diesem Hintergrund konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten der Beschwerdeführer manifestierte, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen der Beschwerdeführer an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe die Prüfung der Verhältnismäßigkeit unterlassen, trifft somit nicht zu, die belangte Behörde hat die Interessen der Beschwerdeführer gegen die öffentlichen Interessen zutreffend abgewogen.

5. Mit der Durchführung der Überstellung war den gesamten Anhaltezeitraum über tatsächlich und innerhalb der Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 3 Dublin-III-VO zu rechnen; die Überstellung wurde innerhalb von drei Wochen ab Inschubhaftnahme auch tatsächlich durchgeführt. Die belangte Behörde betrieb die Überstellung durch begleitete Abschiebung zügig und die Schubhaft dauerte weniger als drei Wochen, weshalb auch die Dauer gemäß Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin III-VO nicht unverhältnismäßig war (vgl. VwGH 05.07.2012, 2012/21/0034; 19.05.2011, 2008/21/0527).

Die Beschwerdeführer waren haftfähig. Auch im Übrigen lagen keine Umstände vor, die die Haft unverhältnismäßig erscheinen ließen.

6. Aus diesen Gründen waren die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

7. Da die Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft am 21.12.2015, 07:15 Uhr, auf Auftrag der belangten Behörde endete, ist im Verfahren über die seit 13.10.2016 wieder am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerden kein Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen; für eine neuerliche Inschubhaftnahme hätte es eines neuen Bescheides der zuständigen Behörde bedurft (vgl. e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138;

19.03. 2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162;

15.12. 2011, 2010/21/0292). Schon aus diesem Grund konnte ein Abspruch über die Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

Zu A.II.) Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Aufwandersatz stellte, war ihr kein Kostenersatz zuzusprechen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben: Die Nachfrage an die Grundversorgungsstelle konnte unterbleiben, da nicht in Zweifel gezogen wird, dass die Beschwerdeführer nach der ersten Festnahme am 01.10.2015 wieder in ihr Quartier der Grundversorgung zurückkehrten; das Untertauchen aus der Grundversorgungsstelle im ersten Asylverfahren stellen umgekehrt auch die Beschwerdeführer nicht in Zweifel. Die Einvernahme von Zeugen über das Sozialleben der Beschwerdeführer in Österreich konnte unterbleiben, da nicht in Zweifel steht, dass die Beschwerdeführer in ihrem ersten Quartier der Grundversorgung an Deutschkursen teilnahmen und dort Freunde fanden, aber einige Wochen vor der zweiten Festnahme in ein Quartier der Grundversorgung in einer anderen Stadt überstellt wurden. Weiterhin ist unstrittig, dass die Beschwerdeführer vor der Inschubhaftnahme Grundversorgung bezogen, also zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht auf private Unterstützer angewiesen waren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erhebung dieser Beweise konnte daher unterbleiben.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer nicht über drei Monate in Serbien aufhältig waren, gründet sich im Gegensatz zum ersten Rechtsgang auf die zwischenzeitig erlassenen, rechtskräftigen Bescheide des Bundesamtes vom 22.01.2016, die die Beschwerdeführer auch nicht in Beschwerde zogen, nicht auf eine eigene Beweiswürdigung des Bundesverwaltugnsgerichts.

Was die beantragte Einvernahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung anbelangt, konnte die mündliche Verhandlung auch in dieser Hinsicht unterbleiben, da die Beschwerdeführer seit der Überstellung nach Spanien am 21.12.2015 unbekannten Aufenthalts sind und ihnen im Wege ihres gewillkürten Vertreters und Verfahrenshelfers Parteiengehör eingeräumt wurde (vgl. VwGH 26.02.2009. 2007/09/0363; 14.10.2011, 2008/09/0325; 15.12.2011, 2009/09/0088), welches jedoch nicht in Anspruch genommen wurde.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mangelt.

Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar, die Revision daher nicht zulässig. Auch im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabengebühr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90). Es liegt jedoch ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt A.I. vor.

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