BVwG I407 2141638-1

I407 2141638-1Tribunale amministrativo federale27 dic 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, sicherer Herkunftsstaat

Testo completo

BVwG I407 2141638-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I407.2141638.1.00

Spruch

I407 2141638-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol vom 18.11.2016, Zahl 15-1096981506/151792668 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.1. Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides vom 18. November 2016 erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz ab.

2.2. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Beschwerde vom 05. Dezember 2016 ergänzt durch die Beschwerde vom 07. Dezember 2016 eingebracht von der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH (FN 272779x), Steinergasse 3/12, 1170 Wien gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer stammt aus Marokko, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II 177/2009 zuletzt geändert mit BGBl II 47/2016.

Der Beschwerdeführer ist illegal im November 2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, somit ist sein Aufenthalt in Österreich als sehr kurz zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines Familienlebens oder verwandtschaftsähnlicher Beziehungen in Österreich nicht behauptet. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben in seinem Herkunftsstaat. Er steht sowohl mit den Eltern als auch mit den Geschwistern, mit denen er ein gutes Verhältnis hat, regelmäßig in Kontakt.

Das Beschwerdevorbringen, in seinem Heimatland wegen Alkoholkaufs und –konsum bestraft zu werden, stellt keine asylrelevante Verfolgung i.S. der GFK dar.

Eine Bestrafung wegen des behaupteten Eingriffs in die sexuelle Integrität behauptet der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde. In der Einvernahme vom 09. November 2016 war von einer Betretung durch die Behörde bei einer nach marokkanischem Recht außerehelichen strafbaren sexuellen Beziehung unter nichtverheirateten Personen nie die Rede. Vor der Behörde gab der Beschwerdeführer an, wegen der Anwesenheit einer Frau in seiner Wohnung zwar nicht bestraft worden zu sein, sondern der Polizei Geld gegeben zu haben. Es ist nicht anzunehmen, dass bloße Begegnungen oder die bloße Beziehung eines ledigen Mannes (hier: des Beschwerdeführers) mit einer ledigen Frau oder die Schilderung, in welchem Verhältnis er zu der Frau steht, die mit ihm gemeinsam lebte, aber nicht verheiratet war, eine grundrechtsrelevante Verfolgung i. S. der Art. 2, 3 oder 8 EMRK in Marokko nach sich ziehen können.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner als Beschwerdeergänzung aufzufassenden Beschwerde vom 07. Dezember 2016 vorbringt, von Privaten verfolgt worden zu sein, so ist ihm entgegenzuhalten, dass von einer solchen Bedrohung in seinen Einvernahmen im Administrativverfahren nie die Rede war. Hier hat er lediglich angegeben, nach gesellschaftlichen Normen leben zu müssen und sich vor seiner Familie und der Gesellschaft "rechtfertigen" zu müssen, was nicht als asylrelevante Bedrohung gelten kann.

Soweit in der Beschwerde ins Treffen geführt wird, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seiner Existenz gefährdet, weil er allein auf sich gestellt sei, ist dem zu erwidern, dass es ihm immerhin gelungen ist, den Schlepperlohn in der Höhe von 1.100,- Euro aufzubringen, sodass nicht anzunehmen ist, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Marokko in eine existentielle Notlage geraten wird.

Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte.

3. Daher war der Beschwerde vom 05. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zu prüfen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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