BVwG W112 2138106-1

W112 2138106-1Tribunale amministrativo federale23 dic 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, ordentliche Revision, Schubhaft

Testo completo

BVwG W112 2138106-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2138106.1.01

Spruch

W112 2138106-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA XXXX, der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2016, Zl. W112 2138106-1/9Z, schriftlich ausgefertigt am 07.11.2016, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2016, Zl. W112 2138106-1/9Z, schriftlich ausgefertigt am 07.11.2016, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015, Zl. 1117663105/161450144, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragte die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete diesen Antrag wie folgt:

"Wie bereits oben ausgeführt liegt keine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 FPG vor und scheint die Verhängung der Schubhaft im Lichte der Verhältnismäßigkeit, der Erkrankung des RW, als auch hinsichtlich der Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks unstatthaft. Zwar gibt es ein Interesse an einem geordneten Fremdenwesen doch überwiegen die Interessen des RW im Lichte der gravierenden Einschneidung in das Recht auf die persönliche Freiheit die Interessen der Republik an der möglicherweise nicht oder erst zu einem die Maximaldauer der Schubhaft iSd § 80 FPG überschreitenden Zeitpunkt durchsetzbaren Entscheidung und stellt das Verbleiben in Schubhaft sohin einen unverhältnismäßigen Nachteil für den RW dar. Es wird sohin gestellt der weitere Antrag der Verwaltungsgerichtshof möge der vorliegenden Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuerkennen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

3. Die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage im Wesentlichen beibehalten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGG § 30 K 4).

Wird dem Aufschiebungsbegehren stattgegeben, so darf der neue Schubhafttitel nicht länger vollzogen werden und der in Schubhaft angehaltene Fremde ist zu enthaften. Das steht einerseits in einem Spannungsverhältnis zu dem der Schubhaft immanenten Sicherungsinteresse. Andererseits wirkt diese Enthaftung aber auch insoweit endgültig, als eine neuerliche Inhaftnahme auf Basis des Fortsetzungsausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-VG nach Abschluss des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Revision erfolglos bleibt, nicht in Betracht kommt. Dem "Vorwegnahmeverbot" der Entscheidung in der Hauptsache (Potacs, Vorläufiger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Aspekte, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), 45) wird damit widersprochen. Diese Umstände gebieten es, bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung in Schubhaftfällen einen strengen Maßstab anzulegen (VwGH 12.08.2016, Ra 2016/21/0251).

Der Antrag stützt sich auf das Vorbringen, dass keine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG vorliege und die Verhängung der Schubhaft im Lichte der Verhältnismäßigkeit, der Erkrankung des Revisionswerbers, als auch hinsichtlich der Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks unstatthaft erscheine.

Der Antrag, der auch selbst keine Haftunfähigkeit des Revisionswerbers behauptet, sondern nur die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung auf Grund des Gesundheitszustands (vgl. VwGH 12.08.2016, Ra 2016/21/0251) und der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks in Frage stellt, vermag auf Grund der Haftfähigkeit des Revisionswerbers vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes sowie auf Grund der hinreichend wahrscheinlichen Durchführung der aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer vor dem Hintergrund der Identifizierung des Revisionswerbers durch die Delegation der algerischen Botschaft am 03.11.2016 nicht aufzuzeigen, die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung ergäbe für den Revisionswerber einen durch die Fortdauer der Haft bewirkten unverhältnismäßigen Nachteil. Eine Änderung der Umstände betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht in mündlicher Verhandlung festgestellte Fluchtgefahr behauptet der Revisionswerber zudem nicht.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht Folge zu geben.

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