W240 2137497-1•BVwG W240 2137497-1
W240 2137497-1Tribunale amministrativo federale22 dic 2016
Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute
W240 2137497-1/5E
W240 2137498-1/5E
W240 2137499-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX 3.) XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.09.2016, Zl. 1099185407-152009341 (ad 1.), Zl. 1099185505-152009317 (ad 2.), und Zl. 1125589007-161234417 (ad 3.), beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2137497-1 und die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2137498-1 sind ein Ehepaar und die Eltern der in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin zu W240 2137499-1. Alle sind afghanische Staatsangehörige.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 16.12.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine Eurodac-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung der vorzitierten Beschwerdeführer am 20.12.2015 in Griechenland.
Am 21.03.2016 gab der Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung insbesondere an, sie hätten vor rund einem Monat beschlossen, den Iran zu verlassen. Ein bestimmtes Reiseziel hätten er und seine Ehefrau dabei nicht gehabt. Vom Iran aus seien sie über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangt. Dann hätten sie versucht, nach Deutschland weiterzureisen, jedoch hätten die deutschen Behörden sie wieder nach Österreich zurückgebracht.
Zu ihrem Aufenthalt in Kroatien führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er dort einen Tag lang gewesen wäre. Dabei seien sie durch Kroatien durchreist. Sie seien in den jeweils von ihnen durchreisten Ländern nicht lange gewesen und könnten daher nicht viel über diese Länder sagen. Es würde auch nichts dagegen sprechen, wenn sie in eines der von ihnen durchreisten Länder zurückkehren müssten, aber sie würden nunmehr hier in Österreich bleiben wollen.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte bei ihrer Erstbefragung im Wesentlichen aus, sie hätten vor rund zwei Wochen beschlossen den Iran zu verlassen und nach Österreich zu reisen. Vom Iran aus seien sie dann über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangt. Zu ihrem Aufenthalt in Kroatien führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie dort einen Tag lang gewesen und erkennungsdienstlich behandelt worden wären. Durch Kroatien seien sie lediglich durchgereist. Sie seien in den jeweils von ihnen durchreisten Ländern nicht lange gewesen und könnten daher nicht viel über diese Länder sagen. Es würde auch nichts dagegen sprechen, wenn sie in eines der von ihnen durchreisten Länder zurückkehren müssten, aber ihr Reiseziel sei Österreich gewesen.
Am 21.12.2015 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zum weiteren Verfahren zugelassen.
Am 14.03.2016 richtete das BFA ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.
Mit Schreiben vom 19.05.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr auf Basis von Art. 13
Abs 1 Dublin-III-Verordnung zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.
Am 16.06.2016 erfolgten die Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem BFA. Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei im Wesentlichen gesund und leide lediglich unter Migräne und habe Zahnprobleme. Er wolle nicht nach Kroatien zurück. Er und seine Frau würden unter psychischen Problemen leiden und seine Frau habe bereits zwei Mal versucht sich umzubringen. Seiner Frau sei bereits bei der Ankunft in Österreich Medikamente verschrieben worden, diese nehme sie jedoch wegen ihrer Schwangerschaft nicht ein. In Kroatien hätten sie ein paar Stunden gewartet, bis sie weitergereist seien. Er hätte nicht unterscheiden können, an welcher Grenze sie sich gerade befunden hätten. Seine Frau sei sehr durcheinander gewesen und es sei ihr nicht gut gegangen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab am 16.06.2016 im Wesentlichen an, sie leide an Depressionen, wisse jedoch nicht, ob sie wegen der Schwangerschaft, der langen Reise oder aufgrund des Umstandes, dass sie alleine seien, depressiv sei. Sie weine oft. Sie nehme keine Medikamente. Es wurde der Mutter-Kind-Pass vorgelegt. Sie könne sich in ihrer derzeitigen Situation nicht vorstellen, nach Kroatien zu gehen. Ihr Baby komme in einer Woche auf die Welt. In Kroatien hätten sie nur einige Stunden auf die Weiterreise gewartet.
In einem mit 17.06.2016 datierten Schriftsatz wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass in ihrem Verfahren eine Zuständigkeit Kroatiens vorliegen würde. Kroatien würde zu keinem Zeitpunkt auf Basis der Kriterien des Kapitel III der Dublin-VO eine Zuständigkeit zukommen. Eine solche Vorgehensweise, bei der ein Aufnahmegesuch in Hoffnung oder Erwartung auf dessen Nicht-Beantwortung gestellt werden würde, um eine vermeintliche Zuständigkeit durch Verfristung, aber unter Missachtung bzw. Fehlanwendung der Kriterien der Verordnung, zu erreichen, stehe nicht im Einklang mit der Verordnung. Die Zuständigkeit Österreichs würde sich im Wesentlichen daraus ergeben, dass sich bei der hier vorliegenden Reiseroute nach den Kriterien der Verordnung zunächst ausschließlich eine Zuständigkeit Griechenlands auf Basis der erstmaligen illegalen Einreise feststellen lasse. Die Endigung der Zuständigkeit von Griechenland sei nicht eingetreten, jedoch sei eine Überstellung nach Griechenland aufgrund der weiterhin bestehenden systematischen Mängel ausgeschlossen. Daher sei Österreich gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung der zuständige Mitgliedstaat.
Am 23.06.2016 wurde ein weiterer Schriftsatz übermittelt, in welchem die Beschwerdeführer sich im Wesentlichen nochmals gegen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA aussprachen. Sie würden die Absicht bekräftigen, hier in Österreich bleiben zu wollen und könnten daher einer Entscheidung gem. § 5 AsylG und einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien nicht zustimmen. Nochmals wurde auf den psychisch labilen Zustand der Ehefrau und auf deren Schwangerschaft hingewiesen.
Am XXXX2016 brachte die Zweitbeschwerdeführerin den Drittbeschwerdeführer zur Welt. Für diesen stellte sie am 09.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 22.09.2016 wurde die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich bei der Erstaufnahmestelle West einvernommen. Zusammengefasst gab sie an, dass sich der Antrag für ihr Kind auf die Gründe, welche bereits im eigenen Verfahren angegeben worden seien, beziehe. Die Zweitbeschwerdeführerin legte einen Mutter-Kind-Pass vor und führte aus, dass der Drittbeschwerdeführer in Kürze einen Untersuchungstermin habe. Sie sei psychisch angeschlagen gewesen und wegen psychischer Probleme im Spital aufhältig gewesen. Ihr seien Medikamente verschrieben worden. Weil sie stille, wolle sie, dass die Hebamme über die Medikamenteneinnahme entscheide. Es sei geplant, dass sie wieder ihren Psychiater aufsuche. Sie habe bereits früher psychische Probleme gehabt, welche sich nunmehr verschlechtert hätten. Sie habe die Schlaftabletten nicht mehr einnehmen dürfen und daher sei die Situation schwieriger geworden, da sie überhaupt nicht mehr schlafen hätte können. Ihre psychische Lage habe sich verschlechtert.
Am 26.09.2016 wurde eine schriftliche Stellungnahme übermittelt, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, sie könnten zur Lage in Kroatien keine Angaben tätigen, zumal sie während der Reise nur einige Stunden in Kroatien gewesen wären. Sie seien zusammen mit vielen anderen Flüchtlingen auf der "Balkanroute" unterwegs gewesen und hätten das Ziel gehabt, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Die österreichischen Behörden hätten sie auch einreisen lassen. Sie seien schon ca. zehn Monate in Österreich und würden sich hier sicher fühlen. In Kroatien hätten sie keinen Asylantrag gestellt bzw. hätten sie dies nicht vorgehabt und sie hätten nur aus Registrierungszwecken ihre Fingerabdrücke dort abgeben müssen. Als sie auf der "Balkanroute" gereist wären, wäre es allgemein so gewesen, dass sie alle Grenzen hätten passieren dürfen und nach Österreich weitergereist wären. Bezüglich der Versorgung in Kroatien wurde ausgeführt, dass sie Angst hätten, dass wegen der sehr geringen Versorgungsleistungen ihr Baby dort nicht gut versorgt werde.
Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurden insbesondere vorgelegt:
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurden insbesondere vorgelegt:
Hinsichtlich des in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführers wurden insbesondere vorgelegt:
Mit den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß
§ 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wurde vom BFA festgestellt, dass die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens mit 15.05.2016 gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO auf Kroatien übergegangen sei und dies mit Anschreiben vom 19.05.2016 den zuständigen kroatischen Behörden bekanntgegeben worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Drittbeschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Im Bescheid wurde insbesondere festgestellt, dass sich im Verfahren der Eltern die Zuständigkeit Kroatiens ergeben habe und Kroatien für die Durchführung seines Asylverfahrens gem. Art 20 Abs. 3 der Dublin III VO zuständig sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden, die mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurden. Darin wird unter anderem darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer geltend gemacht hätten, auf der sogenannten "Westbalkanroute" über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien nach Österreich gekommen zu sein. Die Verbringung von Griechenland nach Österreich sei größtenteils behördlich organisiert gewesen. Insbesondere der letzte Teil der Route, nämlich jener von Kroatien über Slowenien nach Österreich sei behördlich organisiert gewesen und habe mit Zügen und Bussen stattgefunden. So gesehen könne man hier nicht einmal von einer illegalen Einreise ins österreichische Bundesgebiet sprechen. Nach Beurteilung der vorliegenden Beweismittel und der Angaben bei der Erstbefragung sei am 21.12.2015 die Zulassung zum Verfahren in Österreich erfolgt. Die Zuständigkeit für die Verfahren sollte damit an eine Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übergegangen sein. Die Beschwerdeführer seien jedoch überraschenderweise am 16.06.2016 wieder durch die Erstaufnahmestelle West einvernommen worden. Dabei sei ihnen mitgeteilt worden, dass Kroatien aufgrund von Verfristung vom 15.05.2016 nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens am 14.03.2016 für die Durchführung des Verfahrens bezüglich der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei und in der Folge seien gegenständliche Bescheide erlassen worden, mit welchen die Anträge als unzulässig zurückgewiesen worden seien und die Außerlandesbringung zu Unrecht für zulässig erachtet worden sei. Es sei unzulässig, dass sie zunächst zum Verfahren zugelassen worden seien und einige Zeit später dann aber ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet werde. Durch diese Vorgehensweise, bei der zwar eine Zulassung zum Verfahren erfolgt sei, dann aber doch von der Erstaufnahmestelle das Verfahren, quasi wie ein Zulassungsverfahren geführt worden sei, seien auch die Bestimmungen über die verpflichtende Rechtsberatung gem. § 49 BFA-VG i Vm § 29 Abs. 4 AsylG umgangen worden. Die Beschwerdeführer seien bis zur Einvernahme vom 16.06.2016 völlig im Umklaren darüber gelassen worden, dass im gegenständlichen Fall Dublin-Konsultationen mit Kroatien geführt worden seien, da sie weder eine entsprechende Mitteilung erhalten hätten und sie keinen Rechtsberater zur Seite gestellt bekommen hätten, der sie etwa darüber aufklären hätte können.
Sie seien zwar nur für ein paar Stunden in Kroatien gewesen, hätten aber mitbekommen, dass es Asylwerbern dort nicht so gut gehe. Der neugeborener Sohn leide an Nierenproblemen. Er sei deswegen auch schon bei einer Untersuchung im Krankenhaus gewesen. Man habe aber gesagt, dass er noch zu klein für eine Behandlung sei und habe vorerst einen Termin für 08.11.2016 vereinbart. Die Zweitbeschwerdeführerin leide unter psychischen Schwierigkeiten. Gerade sie mache sich große Sorgen darüber, dass in Kroatien keine adäquate medizinische Behandlung des Drittbeschwerdeführers im Asylverfahren durchgeführt werden könne. Eine Überstellung nach Kroatien würde die ohnehin bereits sehr angespannte psychische Verfassung der Zweitbeschwerdeführerin weiter strapazieren und der Erstbeschwerdeführer befürchte, dass die Lage eskalieren könnte. Es wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Einreise nach Österreich in organisierter Form mit Zügen und Bussen erfolgt sei.
Zusammen mit der Beschwerde wurde eine fachärztliche Stellungnahme hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, datiert mit 05.10.2016, mit der Feststellung, wonach die Zweitbeschwerdeführerin unter multiplen Belastungsfaktoren leide, welche Schlafstörungen indizieren sowie innere Unruhe und Nervosität, vorgelegt.
Mit Beschluss vom 24.10.2016 des BVwG wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.
Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
"§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) [...]
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2)-(3) [...]"
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."
Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch die belangte Behörde ist verfahrensgegenständlich § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verfassungsgerichtshof hat vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidungen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
In den angefochtenen Bescheiden begründete das BFA die Zuständigkeit Kroatien damit, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hätten, das BFA am 14.03.2016 ein Konsultationsverfahren gem. Artikel 13 Abs. 1 der Dublin III-VO mit Kroatien eingeleitet habe und mit Schreiben vom 19.05.2016 den zuständigen kroatischen Behörden bekannt gegeben worden sei, dass mit 15.05.2016 die Zuständigkeit gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO auf Kroatien übergegangen sei.
Von den Beschwerdeführern wurde zusammengefasst vorgebracht, sie könnten zur Lage in Kroatien keine Angaben tätigen, zumal sie während der Reise nur einige Stunden in Kroatien gewesen wären. Sie seien zusammen mit vielen anderen Flüchtlingen auf der "Balkanroute" unterwegs gewesen und hätten das Ziel gehabt, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Die österreichischen Behörden hätten sie auch einreisen lassen. In Kroatien hätten sie keinen Asylantrag gestellt bzw. hätten sie dies nicht vorgehabt und sie hätten nur aus Registrierungszwecken ihre Fingerabdrücke dort abgeben müssen. Als sie auf der "Balkanroute" gereist wären, wäre es allgemein so gewesen, dass sie alle Grenzen hätten passieren dürfen und nach Österreich weitergereist wären.
Im diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10):
"[...] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlichen Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.
Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert.
[...] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.
[...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG). [...]"
Überdies wird diesbezüglich auch auf das aktuelle Vorabentscheidungsersuchen durch den Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016 betreffend die - in Bezug auf Dublin-Verfahren zu Kroatien aufgetretene - Problematik der rechtlichen Einordnung einer "faktisch geduldeten Einreise bzw. organisierten Durchreise" verwiesen. Der VwGH hat aus Anlass zweier bei ihm anhängiger Revisionen im Sinne dieses Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien mehrere ergänzende Vorlagefragen zur Vorabentscheidung an den EuGH herangetragen, die darauf abzielen, die von mehreren Staaten an der "Balkanroute" geduldete Ein- und Durchreise von Schutzsuchenden nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung rechtlich richtig einzuordnen. Im Vorlagebeschluss beantragt der VwGH auch die Behandlung des Vorabentscheidungsersuchens im beschleunigten Verfahren, um rasch Klarheit für die betroffenen Schutzsuchenden und die Behörden über die Zuständigkeit für die Behandlung der Asylanträge zu schaffen.
Aus den Feststellungen in den bekämpften Bescheiden ergibt sich, dass der Grenzübertritt der Beschwerdeführer nach Kroatien zu einem Zeitpunkt erfolgt sein muss, als die West-Balkanroute geöffnet war. In diesem Kontext hat es das BFA vor dem Hintergrund der zitierten, jüngst ergangenen Judikatur des VwGH verabsäumt, Feststellungen zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die EU, insbesondere nach Kroatien, zu treffen, und konkrete Ermittlungen dazu, ob es sich bei der Durchbeförderung der Beschwerdeführer durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, durchzuführen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren in weiterer Folge den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, insbesondere der unter psychischen Beschwerden leidenden Zweitbeschwerdeführerin und des in Österreich geborenen und an gesundheitlichen Beschwerden leidenden Drittbeschwerdeführers, dahingehend zu prüfen hat, ob allenfalls stationäre Aufenthalte erforderlich sind bzw. eine dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführer vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. VfGH E 294/2015 vom 19.06.2015 mit Hinweis auf VfSlg. 18.407/2008).
Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch die allenfalls zwischenzeitig erfolgen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer zu berücksichtigen zu haben.
Den angefochtenen Bescheiden haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um insbesondere klären zu können, ob es sich bei den gegenständlichen Verfahren um gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte handelt, wie jener der dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegt.
Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen unvermeidlich erscheinen. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor der belangten Behörde ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Das Unterlassen von Ermittlungen macht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung der angezeigten Ermittlungen nötig.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Da der maßgebliche Sachverhalt jedoch noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtene Bescheide des BFA gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen.
Es ist abschließend ausdrücklich darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall eine Behebung der angefochtenen Bescheide des BFA einzig deshalb gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (und nicht gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG) zu erfolgen hat, weil das BFA die gegenständlichen asylrechtlichen Zulassungsverfahren unter Verweis auf das mit Kroatien geführte Konsultationsverfahren (zumindest vorübergehend) zugelassen hatte (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208,).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.
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