BVwG W202 2111465-1

W202 2111465-1Tribunale amministrativo federale22 dic 2016

Regest

Familienleben, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>private Verfolgung, Privatleben, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Sicherheitslage, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W202 2111465-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W202.2111465.1.00

Spruch

W202 2111465-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zahl 1047202802-140247010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass er in der Arbeit einige Leute kennengelernt habe, sie hätten ihm vorgeschlagen, gegen gute Bezahlung bei ihm zu Hause für sie etwas aufzubewahren. Der Beschwerdeführer sei dahintergekommen, dass es sich dabei um Waffen handle und habe abgelehnt. Deswegen hätten sie ihn mit dem Umbringen bedroht, falls er nicht zustimmen würde. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen müssen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.

Am 08.04.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen.

Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:

"F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja. Es geht mir gut.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten die Medikamente oder Behandlung benötigen?

A: Nein.

LA: Sind Sie einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

VP: Ja.

F: Haben Sie noch weitere personenbezogenen Dokumente besorgt?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Weil ich nichts habe. Ich glaube, dass ich eine Tazkira habe, weitere Unterlagen habe ich nicht und hatte ich nie.

F: Wo ist besagte Tazkira?

A: Die Tazkira habe ich mitgenommen. Ich habe sie auf dem Weg verloren. Jetzt habe ich sie nicht mehr.

F: Sie sagten vorhin, dass Sie glauben eine Tazkira zu haben, jetzt sagen Sie Sie hätten sie verloren?

A: Ich meine damit, es wurde eine Tazkira für mich ausgestellt. Ich kann jederzeit ein Duplikat beantragen. Es würde wahrscheinlich einfach eine ausgestellt.

F: Machen Sie das bitte!

A: Ja.

F: Bis wann ist Ihnen das möglich?

A: Ich kann Ihnen nicht sagen wie lange es dauert. Ich weiß wohin ich mich wenden kann. Ich kümmere mich darum.

Erklärung: Sie haben am 05.12.2014 beim Bezirkspolizeikommando Oberpullendorf um Asyl ersucht. Sie wurden daraufhin am 05.12.2014 vor der oben angeführten Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d. h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Die Angaben waren nicht vollständig. Bei der EB ging es mir nicht wirklich gut. Ich war lange unterwegs, erschöpft und müde. Zusätzlich bekam jeder von uns vom Schlepper eine Pille. Ich stand bei der EB immer noch unter dem Einfluss von besagter Pille. Wenn man das einnimmt, spürt man einige Tage weder Hunger noch Durst. Man kann einfach durchlaufen. Das war meine Situation. Deshalb habe ich wohl nicht alles gesagt.

F: Sie haben diese Pille bewusst genommen?

A: Ich war in den Händen des Schleppers, ich musste tun was er von mir verlangt. Alle nahmen das ein. Das war Befehl des Schleppers.

F: Warum haben Sie das Protokoll unterschrieben obwohl es offenbar nicht vollständig war?

A: Man hat gesagt ich solle unterschreiben, deshalb habe ich unterschrieben. Die Angaben sind nicht falsch, sie sind nicht vollständig.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Name: XXXX

Geburt: bei der Ankunft sagte ich, ich sei 17 Jahre, mein Geburtsdatum kenne ich nicht, geboren bin ich in Kabul

F: Lebten Sie Ihr ganzes Leben in Afghanistan?

A: Mit ca 7 Jahren bin ich zusammen mit meiner Familie in den Iran gereist. Dort besuchte ich 5 Jahre eine Grundschule. Dann wurde ich nach Afghanistan abgeschoben. Dann war ich bis zu meiner Ausreise in Afghanistan.

Körpergröße: XXXX

Augenfarbe: XXXX

Religionsbekenntnis: Moslem / Sunnite

Volksgruppe: Tadschike

Familienstand: ledig, keine Kinder

F: Wissen Sie warum Sie ursprünglich in den Iran gereist sind?

A: Das weiß ich nicht so genau. Ich war ein Kind. Ich glaube damals war dort Krieg.

Schule: in Afghanistan habe ich keine Schule besucht, im Iran konnte ich in Teheran 5 Jahre in die Grundschule

Ausbildung: keine Ausbildung, gearbeitet habe ich, aber keinen Beruf erlernt

F: Was haben Sie in Afghanistan gearbeitet?

A: Ich habe für ca 1 Jahr in einem Teppichgeschäft gearbeitet. Davor nichts.

F: Bis wann zu Ihrer Ausreise war es Ihnen möglich diesen Beruf auszuüben?

A: Die letzten 50 Tage vor meiner Ausreise habe ich nicht gearbeitet.

F: Wie haben Sie gelebt in Afghanistan?

A: Ich lebte zusammen mit meiner Familie in Kabul in einer Mietwohnung.

Finanzielle Situation in Afghanistan: schlecht

Familienangehörige in Afghanistan: Vater: XXXX, ca 45 Jahre; Mutter:

XXXX, ca 40 Jahre; Schwester: XXXX: ca 15 Jahre müsste stimmen;

Bruder: XXXX verstorben

F: Wann ist er verstorben?

A: Er war erst 4 oder 5 Jahre alt. Er starb in Afghanistan kurz nach unserer Abschiebung.

F: Warum ist er gestorben?

A: Er spielte draußen mit anderen Kindern. Die anderen Kinder haben dann etwas gemacht, er ist dann davongelaufen. Er wurde von einem wilden Hund gebissen. Er erlag diesen Verletzungen.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

A: Ja selten, nachgefragt gebe ich an, dass ich sei vor ca 1 Monat angerufen habe. Ihnen ging es wirklich nicht gut. Ich habe wenig Geld, sonst würde ich öfters anrufen. Meine Familie hat gar kein Geld um mich anzurufen.

F: Warum geht es Ihrer Familie nicht gut?

A: Meine Eltern haben in Afghanistan meinetwegen Probleme. Die Leute waren hinter mir her. Sie lassen meine Familie nicht in Ruhe.

F: Was haben sie gesagt als Sie das Letzte Mal mit Ihnen telefonierten?

A: Sie sagten sie hätten Probleme und Schwierigkeiten. Sonst nichts mehr.

Bezugspersonen in Österreich: nein

Bezugspersonen im EU-Raum: nein

Angaben zum Fluchtweg:

F: Halten Sie Ihre Angaben, die Sie bei der Erstbefragung Ihren Reiseweg betreffend gemacht haben, vollinhaltlich aufrecht?

A: Ja, ich bleibe dabei.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: War Österreich Ihr Zielland?

A: Ja.

F: Warum?

A: In Griechenland sprachen immer alle positiv über Österreich. Zum Glück wurde ich hier von der Polizei aufgegriffen.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Haben Sie noch irgendwelche Dokumente, Schriftstücke, Ihr Fluchtvorbringen betreffend dabei?

A: Nein.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werdem Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?

A: Nein.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)

A: Nach der Rückkehr nach Afghanistan hatten wir dort immer finanzielle Schwierigkeiten. Ca 1 Jahr vor meiner Ausreise aus Afghanistan fand ich endlich Arbeit. Ich arbeitete in einem Teppichgeschäft als Hilfsarbeiter. Viele Kunden gingen ein und aus. Ich lernte dann ein paar Männer kennen. Sie sprachen mich an und fragten mich warum ich hier arbeite, wieviel ich monatlich verdiene und wie es mir finanziell geht. Ich sagte, dass ich finanziell nicht gut aufgestellt bin und meiner Familie finanziell helfen müsse. Nach einigen Gesprächen meinten sie sie hätten für mich ein gutes Jobangebot. Ich hätte viel leichter viel mehr verdienen können. Ich sagte was ich tun solle. Sie sagten sie würden von Deutschland Autos nach Afghanistan importieren. Sie suchten junge Kräfte, so wie ich. Ich hätte vielleicht immer wieder mal nach Herat reisen sollen um dort Autos abzuholen. Ich glaubte ihnen nicht. Darüberhinaus sagte ich ihnen, dass ich in Kabul arbeiten müsse. In Herat kann ich nicht arbeiten. Diese jungen Leute meinten, dass ich Kabul nicht verlassen müsse. Sie geben mir einige Sachen, diese Sachen solle ich bei mir zuhause lagern. Sie würden mir dann später sagen was ich damit zu tun hätte oder ob ich sie ihnen geben muss. Ich habe verstanden, dass diese Leute mit den Taliban zusammenarbeiten. Sie waren gegen die afghanische Regierung aktiv und unterstützten die Taliban. Sie schlugen vor, dass ich bei mir zuhause ihre Waffen deponiere. Irgendwann würden sie dann diese Waffen von mir zurückverlangen. Ich habe diese Leute zuerst nicht sonderlich ernst genommen. Sie kamen und gingen jedoch immer wieder und wiederholten immer denselben Vorschlag. Ich sprach dann mit meiner Familie darüber. Sie waren besorgt, ich auch. Dieses ganze Jobangebot war nur ein Vorwand. Sie wollten dass ich Waffen für sie verstecke, damit sie mich unter Druck setzen können, mich für sich gewinnen können. Sie suchten junge Kräfte für die Taliban. Als ich dann "Nein" sagte, bedrohten sie mich. Sie bedrohten mich mit dem Tod, sie würden meine Schwester und Mutter vergewaltigen. Sie würden mich nicht in Ruhe lassen. Eines Tages kam es zu einem heftigen Streit zwischen mir und diesen Männern vor unserem Teppichgeschäft. Sie schlugen mich massiv, ich verletzte mich schwer, vor allem meine Hoden. So schwer, dass alles im Krankenhaus behandelt werden sollte. Mir wurden mehrere Fußtritte verpasst. Ich wurde dann im Krankenhaus XXXX in Kabul operiert. Nach der OP hoffte ich, dass ich nichts mehr von ihnen hören würde. Einige Zeit verging. Ich hoffte sie haben mich vergessen. Das war aber nicht so. Ich fing wieder an zu arbeiten, die Männer tauchten abermals auf. Sie sagten zu mir, dass ich gar kein Afghane sei. Mein Gesichtsausdruck und mein Dialekt seien so gar nicht afghanisch. Sie boten mir viel Geld an und ich lehnte dies ab. Das würde zeigen dass ich gar kein Geld brauchen würde, da ich ohnehin ein Spion sei und kein echter Afghane. Sie wollten mich auch sexuell belästigen. Sie wollten mich für "Baccha Baazi" anlocken. In Afghanistan gibt es eine falsche Tradition. Und zwar dass man die Jungen zu einigen Festen bringt. Diese Burschen müssen dort tanzen, manchmal ganz nackt, manchmal halbnackt. Die dort anwesenden Männer genießen das. So werden diese männlichen Kinder sexuell ausgenützt und angerührt. So etwas hatten sie auch mit mir vor. Ich sprach mit meiner Mutter darüber, hatte Angst. Ich wurde einfach nicht in Ruhe gelassen. Sie haben mir alles Mögliche an Angeboten gemacht um mich anzulocken. Ich lehnte stets ab, sie kamen immer wieder. Meine Mutter machte sich große Sorgen und meinte diese Männer würden mich früher oder später umbringen wenn ich nicht kooperieren würde. Sie meinte dass ich bereits einen Sohn verloren hatte, sie möchte nicht einen weiteren Sohn verlieren und schickte mich ins Ausland.

F: Warum haben Sie diese Männer nicht getötet obwohl Sie sie oft auch nach Ihrem Krankenhausaufenthalt gesehen haben?

A: Sie wollten mich lebendig. Sie wollten mich ausnutzen. Meine Leiche hätte ihnen nichts gebracht.

F: Also befürchten Sie nicht von diesen Leuten getötet zu werden?

A: Sie werden mich vielleicht nicht umbringen, sie werden mich aber vielleicht zwingen Frauenkleider zu tragen und zu tanzen. Sie haben mich bereits schwer verletzt. Ich war 2-3 Monate in stationärer Behandlung. Entweder ich werde ihr Sexsklave oder sie werden mich schwer verletzen.

F: Waren Sie 2 oder 3 Monate in stationärer Behandlung?

A: 1 Monat war ich im Krankenhaus in Behandlung. 2 Monate war ich zuhause.

F: Wie oft haben Sie diese Männer gesehen nach Ihrem Krankenhausaufenthalt?

A: 2x kamen sie und redeten mit mir normal. Beim 3. Mal haben sie mich bedroht und wir haben uns verbal heftig gestritten. Ich habe ihnen angedeutet dass ich verstanden habe was sie von mir wollen und das nie für sie machen werde. Sie waren wütend und haben mich wild beschimpft und bedroht.

F: Was passierte weiter?

A: Das wars. Sie haben mich aber immer weiter verfolgt, auch bei mir zuhause angeklopft. Sie haben nicht aufgegeben.

F: Gesehen haben Sie sie dann nicht mehr?

A: Jeden Tag. Regelmäßig.

F: Das heißt es hat nach dem Krankenhausaufenthalt mehr wie 3 Aufeinandertreffen gegeben?

A: Ja. Sie waren ständig hinter mir her.

F: Wieso sagten Sie vorhin Sie hätten sie nur 3x gesehen nach dem Spitalsaufenthalt?

A: Sie haben mich 2x angesprochen und 1x verbal bedroht. Ansonsten waren sie immer hinter mir her. Es wurde nicht immer gesprochen aber sie waren da.

F: Wieviele Männer waren das?

A: 4. Die Hauptperson war 1. Insgesamt waren es 4.

F: Wie haben Sie festgestellt, dass es einen Chef gegeben hat?

A: Er hatte immer das Sagen, er hatte immer das letzte Wort. Alle schauten nur auf ihn.

F: Beschreiben Sie besagte 4 Männer so gut Sie können!

A: 2 waren ganz jung. 1 Mann war ein wenig älter. Die 4. Person habe ich nie gesehen. Er war meist im Auto und stieg nie aus. Sie gingen dann meistens zu ihm und fragten nach weiteren Anweisungen. Sie sprachen Dari mit einem starken Pashtu-Akzent. Untereinander sprachen sie nur Pashtu.

F: In welchem Auto ist er gesessen?

A: Keine Ahnung. Es war ein gutaussehendes Auto.

F: Wann haben Sie bemerkt dass das Talibanleute sein könnten bzw. sind?

A: Seit sie über die Waffen sprachen hatte ich eine Ahnung davon. Wer sollte dort Waffen heimlich verstecken. Ich ging davon aus, dass es sich um Taliban handelt.

F: Wissen tun Sie es nicht?

A: Nein. Wissen kann ich es nicht. Es steht ihnen nicht auf die Stirn geschrieben.

F: Warum haben Sie sich nicht anderweitig Hilfe gesucht? Polizei zB?

A: Das ist lächerlich wenn ma glaubt, dass ich von der afghanischen Polizei Hilfe bekommen hätte. Die Leute die genug Geld hatten um die Polizei mit Bestechungsgeld zu bezahlen trauen sich zur Polizei zu gehen. Ansonsten wird man von der Polizei angelächelt.

F: Woher wissen Sie das?

A: Ich habe das dort gesehen und dort gelebt. Das weiß dort jeder.

F: Wieviel haben Sie monatlich verdient?

A: 5000 Afghani.

F: Damit war das Leben in Afghanistan wie?

A: Nur 6000 Afghani im Monat zahlten wir Miete. Weiteres können sie sich vorstellen.

F: Dann schlagen Sie von vornherein so ein lukratives Angebot aus. Warum?

A: Ich habe ihnen nicht vertraut. In Afghanistan sagt man das oft, dass man Geld bekommt. Das sind nur leere Versprechungen. Warum sollte ich solchen Leuten vertrauen.

F: Wie lange bräuchten Sie von Kabul nach Herat?

A: Ich weiß es nicht.

F: Warum wissen Sie das nicht?

A: Ich bin diese Strecke nie gefahren.

F: Woher wissen Sie dass diese Leute gegen die afghanische Regierung aktiv sind?

A: Sie haben es gesagt. Sie haben sich so ausgedrückt, man merkte es Ihnen an. Ich war ca. 16 Jahre alt, sie sprachen schlecht über die Regierung. Sie sagten sie bräuchten neue starke Kräfte. Was soll man darunter verstehen.

F: Was befürchten Sie konkret wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? Warum fühlen Sie sich nirgends dort sicher?

A: Ich habe große Angst vor diesen Männern. Ich habe große Angst dass ich in Afghanistan vergewaltigt oder sexuell ausgenutzt werde. Ich sprach zuletzt mit meiner Mutter. Sie sagte, dass ein Mann zu uns nachhause gekommen sei und nach mir gefragt hätte. Ich war dort bereits 2 Monate aus Afghanistan weg. Sie suchen nach wie vor nach mir. Sie werden ihre Drohungen wahrmachen wenn sie mich dort finden.

F: Ihre Familie lebt aber nach wie vor genau dort?

A: Sie hatten mit mir Probleme, nicht mit meiner Familie. Sie wollten mich und nicht meine Familie.

F: Sie haben aber auch Ihnen damit gedroht Ihre Mutter und Ihre Schwester zu vergewaltigen?

A: Ja, sie haben mich damit erpresst.

F: Soweit gekommen ist es nie?

A: Nein.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein.

LA: Sie haben bereits die Länderfeststellungen zu Afghanistan, Ihren individuellen Fluchtgrund betreffend, ausgehändigt bekommen und eine Stellungnahme fristgerecht eingereicht. Da Sie heute keine neuen Gründe für Ihre Ausreise aus Afghanistan anführten, sehen wir davon ab Ihnen, Ihr individuelles Vorbringen betreffend die Feststellungen vorzulegen, diese vor Ort durch die Dolmetscherin übersetzen zu lassen und Sie vor Ort eine Stellungnahme dazu abgeben zu lassen. Was sagen Sie dazu?

A: Man hat mir nur kurz erklärt worum es geht. Ich habe nichts Spezielles über diese sexuellen Übergriffe, speziell auf junge Burschen (Baccha Baazi) gefunden. Das ist mein eigentlicher Fluchtgrund. Daher habe ich nichts zusätzlich zu sagen.

LA: Dahingehend ist anzuführen, dass in den Länderfeststellungen wenig bis gar nichts über die von Ihnen ins Treffen geführten sexuellen Übergriffe auf junge Burschen zu lesen ist. Wir werden uns über die Staatendokumentation nach den von Ihnen vorgebrachten sexuellen Übergriffen, speziell auf Burschen, erkundigen und werden Ihnen dann erneut eine Ladung zukommen lassen um sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.

F: Wann das Ihr eigentlicher Fluchtgrund ist, warum haben Sie das bei der EB nicht erwähnt?

A: Ich sagte anfangs, dass es mir wirklich nicht gut gegangen ist. Der Polizeibeamte sagte mehrfach, dass es heute um den Fluchtweg gehen würde. Meine weiteren Fluchtgründe könne ich vor dem BFA schildern. Darüberhinaus möchte ich noch anmerken dass die Dolmetscherin bei der EB weiblich war und ich mich etwas geschämt habe.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Von der Grundversorgung.

F: Was machen Sie an einem normalen Tag in Österreich?

A: 3x in der Woche haben wir einen Deutschkurs, wir spielen Fußball, ich gehe oft Joggen. So verbringe ich meinen Tag.

F: Was würden Sie, bei Verbleib in Österreich, hier arbeiten?

A: Ich habe vor hier zu lernen, ich will mich weiterentwickeln, Fortschritte machen. Ich war nur wenige Jahre in der Schule und das auch nicht so wirklich. Ich hoffe hier bleiben zu dürfen, mich anpassen zu können und mich hier sinnvoll einzubringen.

F: Sind Sie mit eventuellen amtwegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja, damit bin ich einverstanden.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen sonst von Bedeutung erscheint?

A: Nein. Ich habe alles gesagt.

[...]

F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

A: Nein, ich hatte keine Probleme.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

A: Nein."

Das BFA holte in der Folge eine Stellungnahme der Staatendokumentation zur Praxis Baccha Baaazi ein, übermittelte diese an den Beschwerdeführer und gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2015 diesbezüglich eine Stellungnahme ab.

Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Inhalt dieser Anfragebeantwortung und wies auf die schwierige Sicherheits- und Versorgungslage hin.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers seitens der entscheidenden Behörde durch seine oberflächlichen, teils widersprüchlichen, sowie generell unplausiblen Ausführungen in seiner Gänze für nicht glaubhaft befunden würde. So seien bereits sämtliche seiner Angaben in Bezug auf sexuelle Übergriffe durch die Mitglieder der Taliban für nicht glaubhaft zu befinden gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass es sich dabei um seinen eigentlichen Fluchtgrund handeln würde. Dahingehend sei auszuführen, dass es bereits in keinster Weise nachvollziehbar sei, dass Mitglieder der Taliban Derartiges von ihm hätten verlangen sollen. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei eindeutig zu entnehmen, dass solche Praktiken in erster Linie von Regierungsmitgliedern, Polizeichefs oder auch reichen Geschäftsmännern ausgeübt würden. Zu Zeiten des Taliban-Regimes in Afghanistan seien besagte Praktiken verboten gewesen. Vor diesem Hintergrund wirkten seine ohnehin sehr konstruierten sowie nachgeschobenen Ausführungen äußerst unplausibel und würden daher in keinster Weise für glaubhaft befunden werden.

Generell sei anzuführen, dass sämtliche seiner Ausführungen in Bezug auf die angeblichen Bedrohungen bzw. Übergriffe durch die Mitglieder der Taliban derart oberflächlich sowie in keinster Weise plausibel ins Treffen geführt worden seien, sodass seinen dahingehenden Ausführungen kein Glauben geschenkt werde. So sei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme in der Lage gewesen, von sich aus konkrete, lebensnahe und somit glaubhafte Angaben zu machen. Er habe stets von ein paar Männern gesprochen, die ihn aufgesucht hätten, einige Gespräche mit ihm geführt hätten, er zwei bis drei Monate im Krankenhaus gewesen sei, danach sei abermals einige Zeit vergangen, besagte Männer seien in der Folge immer wieder zu ihm gekommen. Erst als er aufgefordert worden sei, detaillierte Angaben zu machen, habe er seine Ausführungen konkretisiert. Es werde bei Schilderung von tatsächlich Erlebtem seitens des Amtes davon ausgegangen, dass er von sich aus und ohne explizit gefragt zu werden, detaillierte und somit glaubhafte Angaben machen könnte. Durch den Umstand, dass ihm das zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA möglich gewesen sei, würde seinen Ausführungen durch die Behörde kein Glauben geschenkt.

Trotz konkreter Nachfrage sei es ihm nicht möglich gewesen, die angeblichen Bedroher genauer zu beschreiben. So sei er während der Einvernahme vor dem BFA aufgefordert worden, besagte Personen, die er nach eigenen Angaben über einen längeren Zeitraum regelmäßig gesehen hätte, so gut zu beschreiben, wie es ihm möglich wäre. Seine dahingehenden Angaben hätten sich aber abermals auf äußerst oberflächliche sowie auffallend ausweichende Schilderungen beschränkt. Anstatt die Chance zu nutzen und detaillierte und somit lebensnahe Angaben zu machen, habe er dahingehend schlicht angegeben, dass eine Person jung und die anderen ein wenig älter gewesen seien. Anschließend habe er über ihr Fahrzeug gesprochen, das er trotz Nachfrage ebenfalls nicht genauer habe beschreiben können, sowie über ihren Akzent. Die Behörde gehe davon aus, dass er besagte Personen sicherlich genauer hätte beschreiben können, hätte er bei seinen dahingehenden Angaben der Wahrheit die Ehre gegeben. Abschließend bleibe auszuführen, dass auf Grund seiner oberflächlichen sowie teils nicht nachvollziehbaren Angaben, seine Fluchtgeschichte für nicht glaubhaft befunden werde.

Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass die von ihm geschilderten Vorfälle bzw. die von ihm vorgebrachte Gefährdung auf Grund angeblicher Bedrohung durch Mitglieder der Taliban als nicht glaubhaft zu werten gewesen sei. Darüber hinausgehend habe er angegeben, keine Probleme mit staatlichen Behörden oder Institutionen gehabt zu haben. Er habe daher nicht glaubhaft machen können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe oder er einer wohlbegründeten Furcht vor solcher ausgesetzt gewesen wäre. Daraus resultierend und aus dem Umstand, dass auch seine persönlichen Merkmale nichts anderes feststellen ließen, habe in seinem Fall internationaler Schutz nicht gewährt werden können.

Zu Spruchteil II. führte das BFA aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwas das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung, habe er nicht behauptet und lägen auch hierfür keine Anhaltspunkte vor. Die Behörde gehe davon aus, dass es ihm als arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann möglich wäre, in Afghanistan Arbeit - wenn auch nur als Tagelöhner - zu finden und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Es könne davon ausgegangen werden, dass ihm zumindest die Möglichkeit zur Durchführung von Hilfsarbeiten und Gelegenheitsjobs zum Erlangen des für ihn lebensnotwendigen Einkommens offen stehe. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass bei ihm auch keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihm gemäß § 57 Asylgesetz eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen gewesen sei, zumal weder sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr geduldet sei, noch er Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel sei. Hinsichtlich Artikel 8 EMRK führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwägung durch und kam zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz komme daher nicht in Betracht.

Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage in seinem Fall 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Dem Beschwerdeführer werde seitens der Taliban die Weigerung, Waffen für sie zu deponieren, vorgeworfen. Infolge dessen sei ihm mit der Vergewaltigung der Schwester und der Mutter gedroht worden, zudem sei er so brutal zusammengeschlagen worden, dass er an den Hoden habe operiert werden müssen. Selbst nach dem Krankenhausaufenthalt sei er weiterhin bedroht worden und er sollte als Sexsklave arbeiten. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Ausführliche Berichte zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden seien im Bescheid nicht angeführt. Zudem habe die Behörde zur Sicherheitslage in Kabul relativ knappe Länderfeststellungen getroffen. In der Folge wurden Ausführungen zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden und zur aktuellen Sicherheitslage in Kabul getätigt. Obwohl die Stellungnahme am 26.06.2015 nachweislich vom CARITAS-Center aus rechtzeitig an die Behörde gefaxt worden sei, stelle die Behörde fest, dass die zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstrichen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die rechtzeitig eingebrachte Stellungnahme des Beschwerdeführers bezüglich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.03.2013 bezüglich der Praxis zu "Baccha Baazi", "tanzende Jungs" in Afghanistan, durch die Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Familie bereits seit drei Monaten nicht mehr erreicht und wisse nicht, wo sich diese befinde. Kabul eigne sich für den Beschwerdeführer als innerstaatliche Fluchtalternative nicht, da er vor seiner Flucht in besagter Stadt der Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Eine weitere Stadt in Afghanistan eigne sich nicht als innerstaatliche Fluchtalternative.

Auf Grund der nach wie vor prekären Situation in Afghanistan bestehe für den Beschwerdeführer jedenfalls die reale Gefahr, bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden. Zudem habe der Beschwerdeführer mittlerweile keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, da er sie seit drei Monaten nicht mehr erreichen könne und sich große Sorgen um sie mache. Der Beschwerdeführer wisse also nicht, wie die Sicherheitslage aussehe und ob seine Familie noch in Kabul lebe und ob er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Unterstützung von ihnen bekommen könnte. Es bestehe also die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt wäre. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Ausbildung außer der Grundschule und auch keinen Beruf erlernt, sodass er mit großer Wahrscheinlichkeit nicht für sich selbst sorgen könne.

Der Beschwerdeführer sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Er möchte gerne eine Ausbildung als Tischler machen und anschließend in diesem Bereich arbeiten. Zudem mache der Beschwerdeführer gerne Fitness und habe bereits österreichische Freunde gefunden.

Am 15.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"RI: Erzählen Sie mir was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Ich hatte dort ein Problem. Es gab Leute, die mich zwingen wollten Sachen zu tun, mit denen ich nicht einverstanden war. Sie wollten, dass ich Waffen von einem Ort zu einem anderen bringe, da habe ich nicht mitgemacht.

RI: Ist das alles?

BF: Ja, mein Leben war in diesen Zusammenhand in Gefahr. Wenn ich nicht mitmache, würde ich von diesen getötet werden.

RI: Können Sie das etwas konkretisieren? Wann ist das passiert? Was genau ist vorgefallen?

BF: Ich habe damals in einer Teppichfirma gearbeitet. In diesen Zusammenhang habe ich mit einigen Leuten von meinem Arbeitsplatz Bekanntschaft gemacht. Die Leute schlugen mir vor, dass ich Waffen von diesem Ort an einen anderen bringe. Das ist der Grund, dass ich meine Heimat verlassen habe.

RI: Ist das alles, was Sie dazu erzählen können?

BF: Ich muss ehrlich sagen, ich bin ein bisschen im Stress.

RI: Sie müssen mir nur erzählen, was in Ihrer Heimat vorgefallen ist?

BF: Das war der Grund, die Leute haben mich bedroht und meine Familie. Meine Familie lebt zurzeit in der Schweiz.

RI: Wann hat das ganze begonnen, dass Sie bedroht wurden?

BF: Ca. 8 bis 9 Monate bevor ich meine Heimat verlassen habe.

RI: Wer hat Sie konkret bedroht?

BF: Ich kenne diese Leute nicht so genau, dass ich nennen kann, wer diese waren. Ich wurde aber bedroht.

RI: Von wie vielen Leuten wurden Sie bedroht?

BF: Meistens kamen sie zu zweit. Es waren aber nicht immer dieselben Leute. Mir war dann im Laufe der Zeit klar, dass sie mich benutzen wollten, da wollte ich nicht mitmachen.

RI: Ist das jemals zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen?

BF: Nein, es ist nicht zu Handgreiflichkeiten gekommen.

RI: Sind manchmal auch mehr als 2 Personen gekommen?

BF: Natürlich, manchmal waren es auch viele Leute, sie kamen auch mit dem Auto, aber meistens waren es nur zwei.

RI: Wie viele Leute sind da gekommen, wenn Sie von vielen Leuten sprechen?

BF: Es waren sehr viele Leute im Auto, es kam aber nur eins bis zwei raus, aber es waren sehr viele Leute.

RI: Konkret wie viele es waren können Sie nicht sagen?

BF: Nein, es ist mittlerweile viel Zeit vergangen.

RI: Was konkret wollten diese Leute von Ihnen?

BF: Die wollten von mir genau, dass ich die Sachen, die diesen Leuten gehörten, für einige Zeit aufbewahre.

RI: Was waren das für Sachen?

BF: Ich glaub Pistolen oder Waffen. Da wir nicht mitmachen wollten, weiß ich nicht genau, um welche Sachen es sich gehandelt hätte, aber ich nehme an, dass es sich um Waffen gehandelt hätte.

RI: Wollten die Leute sonst noch etwas von Ihnen?

BF: Nachdem ich mit der Zusammenarbeit mit den Leuten nicht einverstanden war, ging die Sache in eine andere Richtung, es ging um Sex.

RI: Was meinen Sie damit?

BF: Soweit ich von anderen Leuten von den Leuten gehört habe, waren diese Sexsklavenhalter und zwar im Homosexuellen Bereich.

RI: Wie hat sich das geäußert, wie kamen Sie auf die Idee, dass die Leute, das von Ihnen wollten?

BF: Sie haben mir wortwörtlich gesagt, dass ich mit einem oder mehreren schlafen muss, ansonsten werde ich umgebracht.

RI: Wann hat man das erstmalig zu Ihnen gesagt?

BF: Als ich diese Leute zum ersten Mal getroffen habe, vergingen zwei bis drei Monate und dann haben sie erstmalig über derartige Sachen mit mir gesprochen.

RI: Was war letztlich der Auslöser, dass Sie Ihre Heimat verlassen haben?

BF: Ich hatte immer das Gefühl, dass ich von denen verfolgt werde, ich war mir sicher, dass sie hinter mir her sind.

RI: Zu welcher Gruppierung gehörten diese Leute?

BF: Das weiß ich nicht.

RI: Beim BFA haben Sie angenommen, dass es die Taliban sind.

BF: Bei meiner Einvernahme beim BFA habe ich gesagt, dass die Leute Turban getragen haben, dass Sie Taliban sind habe ich nicht gesagt. Aber da die Taliban meist Turban tragen, könnten es die Taliban gewesen sein.

RI: Warum haben Sie beim BFA auch angegeben, dass es eine tätliche Auseinandersetzung gegeben hat, bei der Sie verletzt wurden? Heute haben Sie gesagt, dass es keine tätliche Auseinandersetzung gegeben hat.

BF: Das stimmt, das hab ich gesagt, dass ich geschlagen worden bin. Ich trage auch noch Narben davon.

RI: Warum haben Sie dann bei mir gesagt, dass es keine Auseinandersetzung gegeben hat?

BF: Kann sein, dass ich das eine Sekunde nicht richtig verstanden habe, aber ich bin tatsächlich von denen geschlagen worden.

RI: Wann war denn das?

BF: Das war ganz gegen Ende, dass ich geschlagen wurde. Es war kurz bevor ich die Heimat verlassen habe. Sie haben mir gesagt, das nächste Mal würde ich es nicht überleben.

RI: Danach hatten Sie keinen Kontakt mehr zu diesen Personen?

BF: Nein, nachher nicht mehr. Ich war kurz an einem anderen Platz versteckt. Danach habe ich meine Heimat verlassen.

RI: Beim BFA haben Sie aber gesagt, dass Sie nachher noch dreimal Kontakt zu diesen Leuten hatten.

BF: Ja das stimmt, das war aber kein Kontakt, sie sind zu unserem Haus gekommen.

RI: Haben Sie diese Personen gesehen bzw. haben diese Leute auch Sie gesehen?

BF: Nein, die Personen haben mich nicht gesehen, sonst wäre ich tot.

RI: Beim BFA haben Sie gesagt, zweimal kamen sie und redeten mit mir normal, beim dritten Mal haben sie mich bedroht und wir haben uns verbal gestritten.

BF: Ich erinnere mich ehrlich gesagt nicht so genau. Es fällt mir schwer darüber zu sprechen.

RI: Sind Sie nach dieser tätlichen Auseinandersetzung auch behandelt worden?

BF: Ich war beim Arzt.

RI: Bei welchem Arzt waren Sie?

BF: In der Nähe unserer Nachbarschaft hat ein Arzt gearbeitet.

RI: Wie heißt dieser?

BF: Ich weiß es jetzt nicht, wie dieser Arzt geheißen hat.

RI: Wie lange waren Sie bei diesem Arzt?

BF: Beim Arzt war ich nicht sehr lange, ca. eine Stunde, vielleicht auch weniger.

RI: Waren Sie sonst noch wo in Behandlung?

BF: Nein.

RI: Beim BFA haben Sie auch gesagt, dass Sie einen Monat im Spital gewesen wären.

BF: BF überlegt. Ich weiß nicht was ich dazu sagen soll. Ich habe damals gesagt, dass ich verletzt worden bin, ich war aber nicht im Krankenhaus sondern zu Hause. Wenn man zu Hause verletzt liegt ist das wie im Krankenhaus.

RI: Wer von Ihrer Familie lebt zurzeit noch in Afghanistan?

BF: In Afghanistan niemand, meine Familie lebt in der Schweiz.

RI: Wer ist das alles von Ihrer Familie?

BF: Meine Mutter, Schwester und mein Vater.

RI: Haben Sie noch sonstige Verwandte in Afghanistan?

BF: Nein.

RI: Was ist mit Onkeln und Tanten?

BF: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits gehabt, ich glaube er ist nach Russland gezogen, ich glaube nach Moskau.

RI: War dieser Onkel noch zu Hause als Sie in Afghanistan waren?

BF: Ja, er war auch noch bei uns.

RI: Was ist mit anderen Verwandten? Cousin, Cousinen?

BF: Ich habe auch Cousins und Cousinen, aber sie befinden sich nicht in Afghanistan. Mein Onkel mütterlicherseits hatte auch Kinder, er ging mit seinen Kindern nach Russland.

RI: Sprechen Sie Deutsch?

BF: (Auf Deutsch) Ich kann schon ein bisschen reden.

RI: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?

BF: (Auf Deutsch) Ich habe einen Deutschkurs A1 gemacht. Ich mache jetzt A2.

RI: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

BF: (Auf Deutsch) Nein, ich habe keine Familie.

RI: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: (D übersetzt): Ich wohne bei der Caritas. Ich habe eine Freundin.

Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben seiner Freundin vor, das als Beilage ./1 zum Akt genommen wird.

RI: Leben Sie mit Ihrer Freundin in einer gemeinsamen Wohnung?

BF: (Auf Deutsch) Nein, ich wohne bei der Caritas, ab und zu besuche ich meine Freundin am Wochenende. Sie geht arbeiten und hat keine Zeit unter der Woche.

RI: Ist gegen Sie ein Strafverfahren anhängig?

BF: Ja, es war eine Auseinandersetzung, ein Streit, deshalb war ich auch bei Gericht. Die Antwort war jedoch positiv, sodass alles erledigt ist. Das Schreiben habe ich heute aber nicht mit.

RI: Haben Sie österreichische Freunde, abgesehen von Ihrer Freundin?

BF: Die Familie meiner Freundin kenne ich, sonst habe ich keine.

RI: Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF: Nein, ich darf nicht arbeiten, ich würde aber gerne arbeiten.

RI: Weisen Sie irgendein soziales Engagement auf, gehen Sie in Vereine oder sonstige Organisationen?

BF: Wenn ich von der Caritas wo hingeschickt werde schon, ansonsten nicht. Ich würde auch gerne Tischler werden, ich habe mich dafür auch eingeschrieben. Nächsten Monat fange ich an. Auch die Schwester meiner Freundin und ihre Eltern haben Unterstützungserklärungen für mich verfasst, ich habe sie aber heute nicht mit.

RI: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF: Nein. Ich bitte Sie nur, dass ich eine Chance kriege, ein ruhiges Leben zu führen."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses.

Er ist in Kabul geboren und hat auch die letzten Jahre vor seiner Ausreise in Kabul gelebt. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Grundschule. Im letzten Jahr vor seiner Ausreise arbeitete er in einer Teppichfirma. Ca. im August 2014 verließ der Beschwerdeführer sein Heimatland und reiste im Dezember 2014 ins Bundesgebiet ein, wo er am 04.12.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet seit ca. einem Jahr eine Freundin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Er lebt mit dieser nicht in einer Wohngemeinschaft, sondern wohnt der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung bei der CARITAS. Ab und zu besucht er seine Freundin am Wochenende. Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit nach, nimmt an Veranstaltungen nur teil, wenn er von der CARITAS wohin geschickt wird, ansonsten geht der Beschwerdeführer in keinerlei Vereine oder sonstige Organisationen. Der Beschwerdeführer spricht mittlerweile ein bisschen Deutsch, er hat einen Deutschkurs auf Niveau A1 erfolgreich absolviert und besucht derzeit einen Deutschkurs auf Niveau A2. Seine Eltern und seine Schwester haben mittlerweile ebenfalls Afghanistan verlassen.

Zu Afghanistan:

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).

Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).

UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).

Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)

Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).

Flüchtlinge in Afghanistan:

Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten.

(Bericht des Deutschen auswärtigen Amtes)

UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn die Person von bedeutender Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung profitieren kann. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung sind alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen.

Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig.

Pakistan und Iran nehmen weiterhin die größte afghanische Flüchtlingsbevölkerung mit insgesamt geschätzten 2,5 Millionen Menschen auf. Seit 2002 sind mehr als 5,8 Millionen afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt, was mehr als 20 % der afghanischen Bevölkerung ausmacht.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender)

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan: Baccha Baazi "tanzende Jungs" vom 18.März 2013

Regionale Verbreitung der Praxis

Die Zeitung Die Welt berichtet in einem Artikel vom August 2010 Folgendes zur Praxis Baccha Baazi ("tanzende Jungen"):

"Nazir Alimi, ein Kinderrechts-Aktivist aus Mazar i-Sharif, verfasste im Auftrag von Kinderschutzorganisation UNICEF einen Bericht über das Baccha-Baazi-System. Alimi recherchierte, dass die Jungentänze vor allem im Norden Afghanistans stattfinden, im Einflussgebiet tadschikischer und usbekischer Warlords. Aber auch in südlichen Regionen, und in der Hauptstadt Kabul sei es weit verbreitet.

Im Einsatzgebiet der deutschen Bundeswehr, in den Regionen Kunduz und Mazar i-Sharif, so bestätigte auch die UN, gehört Baccha Baazi zum Alltag und werde offen ausgelebt: ‚Hunderte Männer kommen dort zusammen. Einige bringen ihre Jungen, die dann nacheinander tanzen. Nach der Party, gegen 2 Uhr nachts, haben die Jungen dann Sex mit ihren Herren.'" (Die Welt, 27. August 2010)

Laut einem Artikel des Institute for War and Peace Reporting (IWPR) vom Oktober 2011 habe der Vorsitzende des Jugendinformationszentrum in der Provinz Balkh die Verwicklung von mächtigen Personen in die Praxis "Baacha Baazi" bestätigt. Der Sprecher der Polizei der Provinz Balkh, Sher Jan Doranai, habe angegeben, dass sexueller Missbrauch und Kinderhandel in der Provinz Balkh nicht existiere, möglicherweise gebe es derartige Fälle in den nördlichen Provinzen:

"Mohammad Nazer Alemi, a child protection campaigner who heads the Youth Information Centre in Balkh province, confirmed that powerful individuals and officials were sometimes implicated in the abuse. He said he was in possession of a documentary film which no media outlet would agree to air, because it showed the involvement of powerful individuals. He referred to the tradition of 'bacha bazi' or dancing boys, kept by powerful older men and made to perform at private parties. 'They not only force them to dance but also sexually abuse them,' he said. Sher Jan Doranai, spokesman for police headquarters in Balkh, said sexual abuse and child trafficking did not exist in Balkh province at all. 'Perhaps such cases exist in other northern provinces, but not in Balkh,' he said, insisting that the police carried out their duties of child protection to the full." (IWPR, 15. Oktober 2011)

Laut einem Artikel von BBC vom September 2010 habe der stellvertretende Polizeichef der Provinz Jowzjan bestritten, dass es weiterhin zur Praxis von Baccha Baazi komme. Laut einem Parlamentsabgeordneten aus Nordafghanistan würde die Praxis in fast jeder Region Afghanistan vermehrt auftreten. Er habe die Behörden aufgefordert, die Praxis zu unterbinden, jedoch würden diese nicht einschreiten. Die Beamten seien zu beschämt, um die Existenz der Praxis einzugestehen. Der Vorsitzende der Independent Human Rights Commission in Kabul, Musa Mahmudi, habe angegeben, dass die Praxis in vielen Teilen Afghanistans alltäglich sei, jedoch gebe es keine Studien zur Anzahl der landesweit missbrauchten Kinder. Der Autor des Artikels schreibt, dass jedem Afghanen, mit dem er gesprochen habe, die Praxis bekannt gewesen sei. Viele hätten ihn zu überzeugen versucht, dass die Praxis nur in abgelegenen Gebieten ausgeübt werde. Er habe jedoch auf einer Feier in Kabul, die weniger als eine Meile vom Hauptquartier der Regierung entfernt stattgefunden habe, einen 40-jährigen Mann getroffen, der drei "tanzende Jungen", im Alter zwischen 15 und 18 Jahren gehabt habe:

"There have been very few attempts by the authorities to clamp down on the bachabaze tradition. Muhammad Ibrahim, deputy Police Chief of Jowzjan province, denies that the practice continues. 'We haven't had any cases of bachabaze in the last four-to-five years. It doesn't exist here any more,' he says. 'If we find any man practising it we'll punish them.' According to Abdulkhabir Uchqun, an MP from northern Afghanistan, the tradition is not just alive, but steadily growing. 'Unfortunately it is the on the increase in almost every region of Afghanistan. I asked local authorities to act to stop this practice but they don't do anything,' he says. 'Our officials are too ashamed to admit that it even exists.' [...]

The Independent Human Rights Commission in Kabul is one of the few organisations that has attempted to address the bachabaze practice.

The group's head, Musa Mahmudi, says while it is common in many parts of Afghanistan there have been no studies to determine how many children are abused across the country. [...]

Every Afghan I spoke to knew about bachabaze. Many tried to convince me that it exists only in remote areas. But I went to a party late at night in the old quarter of Kabul, less than a mile from the government's headquarters. It was there that I met Zabi (again not his real name), a 40-year-old man who is proud to have three dancing boys. 'My youngest bacha is 15 and the oldest is 18. It wasn't easy to find them. But if you want it badly - you will find them,' he says." (BBC, 7. September 2010)

General Asadollah Amarkhil, der Sicherheitschef der Provinz Kundus, habe laut einem Artikel von Reuters vom November 2007 angegeben, dass die Praxis seit Jahren in der Provinz verbreitet sei:

"'It is sad to state that this practice that includes making boys dance, sexual abuse and sometimes even selling boys, has been going on for years,' said General Asadollah Amarkhil, the security chief of Kunduz province. 'We have taken steps to stop it to the extent that we are able,' he said." (Reuters, 19. November 2007)

Möglichkeit für ehemalige Baccha Baazi sich in einem anderen Landesteil, etwa in Kabul, niederzulassen

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu oben genannter Fragestellung gefunden werden. Informationen zur Verbreitung der Praxis in Kabul oder anderen Landesteilen entnehmen Sie bitte dem Punkt "Regionale Verbreitung".

Gefährdete Altersgruppe

Die FAZ berichtet im Mai 2011 Folgendes:

"In Afghanistan halten sich einflussreiche Männer Jungs im Alter zwischen elf und sechzehn Jahren zum erotischen Zeitvertreib. Die UN wollen dagegen vorgehen. Doch das ‚Knabenspiel' hat Tradition."

(FAZ, 23. Mai 2011)

"Der Bacha, ein elf Jahre alter Junge, sei von sich aus gekommen, sagt der Leibwächter, so wie sich schon viele Jungen aus mittellosen Familien angeboten hätten. Er habe seinen Eltern vorgelogen, dass er als Wanderarbeiter nach Iran gehe. Alle drei Monate kehre er heim, bringe seiner Familie Geld." (FAZ, 23. Mai 2011)

Die Welt schreibt im August 2010 Folgendes:

"Der Jungen-Tanz (Baccha Baazi) wird nach Angaben von Unicef seit Jahrhunderten praktiziert. Kleine Jungen bis zum Alter der Pubertät werden demnach versklavt und zu Tänzern für Sexpartys ausgebildet.

[...]

‚Es handelt sich um Kindersklaverei', sagt ein UN-Mitarbeiter. ‚Einige Kinder werden von ihrem Zuhause oder von den Straßen verschleppt und dann einem Mann gegeben, um ihn sexuell zu befriedigen.' [...]

Sobald bei den tanzenden Jungen der Bartwuchs einsetzt, tauscht ihr Besitzer sie gegen einen jüngeren Knaben (baccha bereesh - ‚Junge ohne Bart') aus. Der pubertierende Bacchi wird dann nach jahrelangem Missbrauch verstoßen und oft mit einer älteren Frau verheiratet, die keine Jungfrau mehr ist und kaum Chancen hätte, in der streng islamischen Gesellschaft einen Ehemann zu finden." (Die Welt, 27. August 2010)

"Oft würden die Jungen, im Alter zwischen 10 und 15 Jahren, offiziell für die Polizei- und Armeekräfte rekrutiert und dienten nebenbei als Sexsklaven der Polizeichefs oder Militärs." (Die Welt, 27. August 2010)

BBC berichtet im September 2010, dass die Jungen bis zu 12 Jahre jung sein könnten. BBC zitiert im selben Artikel jedoch einen Jungen, der angegeben habe, im Alter von zehn Jahren mit dem Tanzen auf Hochzeitsfeiern begonnen zu haben, als sein Vater gestorben sei:

"The men behind the practice are often wealthy and powerful. Some of them keep several bachas (boys) and use them as status symbols - a display of their riches. The boys, who can be as young as 12, are usually orphans or from very poor families. [...] Omid (not his real name) is 15 years old. His father died in the fields, when he stepped on a landmine. As the eldest son, it's his job to look after his mother - who begs on the streets - and two younger brothers. 'I started dancing at wedding parties when I was 10, when my father died,' says Omid." (BBC, 7. September 2010)

Reuters zitiert im November 2007 Shir Mohammad aus der Provinz Sar-e Pol. Er sei erst 14 Jahre alt gewesen, als er von einem usbekischen Kommandanten zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei. Ein weiterer Junge, Ahmad Jawad, der 17 Jahre alt sei, sei seit zwei Jahren bei einem wohlhabenden Grundstücksbesitzer, um zu tanzen und "mit seinem Eigner zu spielen":

"'I was only 14-years-old when a former Uzbek commander forced me to have sex with him,' said Shir Mohammad in Sar-e Pol province. 'Later, I quit my family and became his secretary. I have been with him for 10 years, I am now grown up, but he still loves me and I sleep with him.' Ahmad Jawad, aged 17, has been with a wealthy landowner for the past two years. 'I am used to it. I love my lord. I love to dance and act like a woman and play with my owner,' he said." (Reuters, 19. November 2007)

Konkrete Gefährdungslage für Baccha Baazi

Die FAZ schreibt im Mai 2011 Folgendes:

"Wenn überhaupt einmal gegen das System der Bacha Bazi vorgegangen wird, dann trifft es meistens nur die Knaben, nie ihre Peiniger. Einem Bericht der afghanischen Menschenrechtskommission zufolge verbüßen zwölf Prozent der männlichen Insassen von Jugendgefängnissen eine Strafe wegen Homosexualität oder Ehebruchs, keiner von ihnen ist älter als dreizehn Jahre. Im Jugendgefängnis von Kundus saß bis vor kurzem ein Tanzknabe ein, der von zwei rivalisierenden Milizchefs begehrt wurde. Er galt als besonders prestigeträchtig. Der Streit eskalierte, zwei Kämpfer wurden getötet. Das brachte dem Jungen eine Haftstrafe von sechs Jahren ein. Er sei schließlich der Grund für den Mord gewesen, hieß es."

(FAZ, 23. Mai 2011)

Die Welt schreibt im August 2010 Folgendes:

"Der Jungen-Tanz (Baccha Baazi) wird nach Angaben von Unicef seit Jahrhunderten praktiziert. Kleine Jungen bis zum Alter der Pubertät werden demnach versklavt und zu Tänzern für Sexpartys ausgebildet. Meist stammten sie aus ärmlichen Familien auf dem Land, würden als Waisen von der Straße geholt oder schlichtweg entführt. Die ‚Bacchis', so der Name der tanzenden Jungen, würden zum Eigentum mächtiger Kriegsfürsten, lokaler Polizeichefs und reicher Geschäftsmänner." (Die Welt, 27. August 2010)

"'Es handelt sich um Kindersklaverei', sagt ein UN-Mitarbeiter. ‚Einige Kinder werden von ihrem Zuhause oder von den Straßen verschleppt und dann einem Mann gegeben, um ihn sexuell zu befriedigen.' Als Statussymbole besäßen mächtige Männer häufig sogar mehrere solcher Jungen: ‚Es ist nicht ungewöhnlich dass diese Jungen bei solchen Events herumgereicht werden, um Sex mit den erwachsenen Männern zu haben.' [...] Zur Zeiten der Taliban-Herrschaft seien die Jungentänze offiziell verboten worden. Mittlerweile aber floriert dieses ‚Unterhaltungsgewerbe' wieder. Die UN berichtet von Händlern, die DVDs von Baccha-Baazi-Abende anböten. Einige Zuhälter hätten sich auf das Tanz-Training der Jungen spezialisiert und zwängen die Kinder nach dem Tanz zur Prostitution." (Die Welt, 27. August 2010)

"Den ‚Herren' noch vor der Pubertät zu verlassen, gelingt nur sehr wenigen Bacchis. Häufig hat dies tödliche Konsequenzen. Nicht wenige Bacchis werden von ihren Schändern umgebracht, die Mörder tarnen es meist als Unfall. ‚Es gab einen Fall in Kandahar im vergangenen Jahr, wo ein Junge vor dem Mann geflohen ist, der ihn besaß', sagt ein Menschenrechtler WELT ONLINE. ‚Es endete darin, dass sieben Jungen aus Rache umgebracht wurden.'" (Die Welt, 27. August 2010)

Human Rights Watch (HRW) berichtet im Februar 2013, dass in der Provinz Herat kürzlich ein Fall aus dem Oktober 2012 bekannt geworden sei, bei dem ein 13-jähriger Junge, nachdem er des Geschlechtsverkehrs mit zwei erwachsenen Männern in einem Park beschuldigt worden sei, zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Laut einem Vorsitzenden von HRW müsse die afghanische Regierung umgehend Schritte zum Schutz von Kindern vor sexuellen Übergriffen, darunter durch die Praxis Baacha Baazi, einleiten. Die Behandlung von vergewaltigten Jungen als Verbrecher unterminiere alle Regierungsmaßnahmen zum Schutz von Kindern:

"In Afghanistan's western Herat province, in an October 2012 case that only recently came to light, a court convicted a 13-year-old boy on moral crimes charges, and sentenced him to one year in juvenile detention after he was accused of having sex with two adult men in a public park. [...]

'When a man has sex with a 13-year-old child, the child is a victim of rape, not a criminal offender,' said Brad Adams, Asia director. 'The Afghan government should never have victimized this boy a second time, but instead should have released him immediately with urgent protection and assistance.' [...]

In spite of Afghanistan's strict prohibitions on sex outside of marriage, the United Nations and other organizations have documented numerous instances of sexual abuse of boys through a practice known as 'bacha bazi.' The phrase, which translates as 'boy play,' refers to boys who work as dancers, performing at parties attended by men, and typically living under the protection of a military commander or other patron. Afghan culture typically prohibits women or girls from dancing for a male audience. While their role as entertainers can be innocent, in many instances these boys are also the victims of sexual assault and abuse.

'The Afghan government needs to take urgent steps to protect children from sexual assault, including boys who are abused through the practice of bacha bazi,' Adams said. 'Treating boys who have been raped as criminals undermines all government efforts to protect children from abuse.'" (HRW, 10. Februar 2013)

Schutzwilligkeit der Behörden und Einschreiten der Behörden

Die FAZ schreibt im Mai 2011 Folgendes:

"Die Versuche, diesen Kindesmissbrauch zu bekämpfen, sind so alt wie die Anfänge des modernen afghanischen Staates. Da die meisten Knabenspieler einflussreiche Männer sind, war das nie sonderlich erfolgreich. Die Vereinten Nationen (UN) haben dennoch einen neuen Versuch unternommen. Die UN-Sondergesandte für Kinder in bewaffneten Konflikten, Radhika Coomaraswamy, hat die afghanische Polizei auf eine schwarze Liste gesetzt. Auf ihr sind Kriegsparteien verzeichnet, die Kinder rekrutieren oder sexuell missbrauchen. In Coomaraswamys Jahresbericht 2010 werden die vom Westen unterstützten afghanischen Sicherheitskräfte nun in einem Atemzug mit Al Qaida im Irak und der obskuren Lord's Resistance Army in Uganda genannt. Das ist zwar peinlich für die Regierung in Kabul, aber weil die UN nur von der ‚Rekrutierung Minderjähriger' sprechen und nicht von systematischem Kindesmissbrauch durch die afghanischen Sicherheitskräfte, kann Präsident Hamid Karzai sein Gesicht wahren.

Im Kleingedruckten des Berichts herrscht aber doch Klarheit: ‚Manche Kommandeure auf Distriktebene umgehen den formalen Rekrutierungsprozess und heuern Jungen an, darunter auch für sexuelle Zwecke.' [...]

Ende Januar hat die Regierung in Kabul sich mit den UN auf einen Aktionsplan geeinigt. Mit dessen Hilfe sollen die Rekrutierung von Minderjährigen und deren sexueller Missbrauch verhindert werden. Kabul verpflichtet sich, den UN-Inspekteuren freien Zugang zu allen Polizeistationen zu gewähren, auch unangemeldet. Täter sollen vor Gericht gestellt werden können. [...]

Dee Brillenburg Wurth ist für den Schutz von Kindern bei der UN-Mission in Afghanistan zuständig. Drei Tage nach der Vereinbarung des Aktionsplanes reiste sie in die entlegene Provinz Urusgan. ‚Dort wusste jeder von dem Aktionsplan', sagt sie. Der Führer einer Stammesmiliz habe ihr berichtet, dass er sieben minderjährige Kämpfer nach Hause geschickt habe, ein lokaler Polizeichef habe ihr versichert, dass der Teejunge mit den kindlichen Gesichtszügen tatsächlich schon 22 Jahre alt sei. Frau Wurth glaubt, dass die Regierung es ernst meint, an schnelle Erfolge glaubt sie aber nicht. Die Opfer müssten um ihr Leben fürchten, wenn sie ihre Peiniger anzeigten. ‚Solange es kein Reintegrationsprogramm für diese Kinder gibt, können wir ihren Schutz nicht sicherstellen.'

Die Mühlen der afghanischen Justiz mahlen langsam. Das musste auch der ehemalige Staatsanwalt von Kundus, Hafizullah Khaliqyar, erleben, der das System der Bacha Bazi bekämpften wollte. Vor zwei Jahren veranlasste er zahlreiche Razzien. Dabei ließ er auch den Musiker Feruz Kunduzi festnehmen, der mit illegalen Bacha-Bazi-Videos berühmt geworden ist. Der Lautenspieler verkehrt in höchsten gesellschaftlichen Kreisen. Für saftige Gagen spielt er auf Bacha-Bazi-Partys. Er blieb nicht lange im Gefängnis. Einflussreiche Männer wie Maulana Saidkhili, der inzwischen ermordete Polizeichef von Kundus, Khalil Andarabi, der Polizeichef der Provinz Fariyab, und der afghanische Vizepräsident, Mohammad Qasim Fahim, machten sich für ihn stark. Wenig später war Staatsanwalt Khaliqyar seinen Posten los. ‚Dieser Fall ist der Grund, warum ich noch immer keinen Job habe', sagt er." (FAZ, 23. Mai 2011)

"Vor dem Krieg gegen die Sowjetunion war es üblich, dass der Vater eines Tanzknaben um Einverständnis gefragt werden musste. Im Krieg jedoch wurden viele Jungen entführt, die Mudschahedin-Kämpfer nahmen sich ihre Bachas mit Gewalt, und Knabentanz entwickelte sich zu einem beliebten Zeitvertreib für Krieger, die ihre Familien über viele Monate nicht zu Gesicht bekamen. Die Mudschahedin von damals sind heute afghanische Polizisten." (FAZ, 23. Mai 2011)

Die Welt schreibt im August 2010 Folgendes:

"'Offenbar waren und sind die Warlords, besonders die der Nordallianz, die Haupttäter', berichtet der UN-Mitarbeiter. ‚Aber es gibt genug Beweise dafür, dass auch die afghanischen Sicherheitskräfte die ‚tanzenden Jungen' benutzen.' Oft würden die Jungen, im Alter zwischen 10 und 15 Jahren, offiziell für die Polizei- und Armeekräfte rekrutiert und dienten nebenbei als Sexsklaven der Polizeichefs oder Militärs. Bis in die hohen Kreise der afghanischen Politik wisse man um die Baccha-Baazi-Partys und entschuldige diese als kulturelle Tradition. ‚Wenn ich das Thema Baccha Baazi bei Gesprächen in diplomatischen Runden angesprochen habe, war es, als hätte ich ein Tabu gebrochen', sagt Radhika Coomaraswamy, die UN-Sonderbeauftragte für Kinder in bewaffneten Konflikten. Baccha Baazi werde nie geleugnet, es sei lediglich etwas worüber man nicht spreche." (Die Welt, 27. August 2010)

BBC schreibt in einem Artikel vom September 2010, dass ein Junge, der von der Praxis Baccha Baazi betroffen sei, angegeben habe, dass er nicht zur Polizei gehen könne, da es sich um mächtige Männer handle. Die Polizei könne nichts gegen sie machen:

"I ask him what happens when people take him to hotels. He bows his head and pauses for a long time before answering. Omid says he is paid about $2 for the night. Sometimes he is gang raped. I ask him why he doesn't go to the police for help. 'They are powerful and rich men. The police can't do anything against them.'" (BBC, 7. September 2010)

Der UNO-Generalsekretär schreibt in seinem Bericht an den UNO-Sicherheitsrat (UN Security Council, UNSC) vom Februar 2011, dass es Berichte über sexuelle Misshandlung und Ausbeutung insbesondere von Jungen durch bewaffnete Gruppen gegeben habe, darunter in Form der Praxis von Baacha Baazi. Derartige Zwischenfälle und ihr Zusammenhang seien schwer zu dokumentieren. Am 16. Juni 2009 seien Berichten zufolge zwei Polizeibeamte in der Provinz Ghazni wegen der Entführung eines 12-jährigen Jungen verhaftet worden. Es sei berichtet worden, dass der Junge an einem Kontrollpunkt festgehalten und gezwungen worden sei, nachts für die Männer zu tanzen. Im September 2009 sei ein Soldat der afghanischen nationalen Armee verhaftet und beschuldigt worden, einen 15-jährigen Jungen in Kabul vergewaltigt zu haben. Am 6. November 2009 sei ein 16-jähriger Junge Berichten zufolge in der Provinz Herat von Grenzpolizisten vergewaltigt worden:

"Isolated reports were received of sexual violence committed against children by members of the Afghan National Security Forces. Moreover, there continued to be reports of children, especially boys, being sexually abused and exploited by armed groups, including through the practice of baccha baazi (dancing boys). Such incidents and their context were difficult to document, and further efforts will be made to fully research and investigate these allegations. On 16 June 2009, in Qara Bagh district, Ghazni province, it was reported that police officials from a police checkpoint on the Kabul-Kandahar Highway were arrested for the kidnapping of a 12-year-old boy. It was reported that the boy had been kept at the checkpoint and forced to dance for the men during the nights. In September 2009, an Afghan National Army soldier was arrested and accused of raping a 15-year-old boy in Kabul city. On 6 November 2009, a 16-year-old boy was reportedly raped by border police at the Islam Qala border in Herat province." (UNSC, 3. Februar 2011, S. 10)

Grundsätzlich vorgesehene Strafen

Die Welt berichtet im August 201 Folgendes:

"Bislang folgten in Afghanistan auf den systematischen sexuellen Missbrauch der Tanzjungen kaum juristische Konsequenzen. Ab und an wurde ein Mann der Vergewaltigung für schuldig befunden, in der Regel erhielt er aber nur eine geringe Haftstrafe.

Erst nachdem die UN-Kinderschutzbeauftragte Radhika Coomaraswamy die Baccha-Baazi-Praxis im Februar 2010 bei einer Pressekonferenz in Afghanistan ansprach, reagierte die Regierung in Kabul. Am 18. Juli 2010 nahm eine Kommission ihre Arbeit auf, die den Schutz von Kindern in Afghanistan verbessern soll. Der Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Jungen, auch durch Afghanistans Sicherheitskräfte, steht auf der Agenda.

‚Es ist ein Schritt in die richtige Richtung', so die Kinderschutz-Beraterin der UN in Afghanistan, Dee Brillenburg. Generell aber müsse mehr Aufklärung über das System Baccha Baazi stattfinden." (Die Welt, 27. August 2010)

HRW berichtet im Februar 2013, dass 2009 das Gesetz zur "Eliminierung von Gewalt gegen Frauen" verabschiedet worden sei, das den Begriff "Vergewaltigung" als Straftat eingeführt habe. Eine große Einschränkung sei, dass sich das Gesetz nur auf Vergewaltigung von Frauen oder Mädchen beziehe. Es gebe keine vergleichbaren Vorschriften betreffend eines Vergewaltigungsverbots gegenüber Männern und Jungen. HRW fordert die afghanischen Gesetzgeber auf, das Strafgesetz zu überarbeiten:

"In 2009, Afghanistan enacted the Law on Elimination of Violence Against Women, which for the first time introduced the term 'rape' as a criminal offense under Afghan law. The law imposed sentences similar to the 5-to-15-year sentences for pederasty and sex between people who are not married to each other. Although some alleged rapists have been prosecuted under this law, in 2012, Human Rights Watch documented repeated incidents in which prosecutors pursued criminal charges against alleged rape victims for engaging in extramarital sex. Prosecutors told Human Rights Watch that they had pursued criminal charges in such cases because they did not believe victims who said they had been raped, or they believed the victims were of 'bad character.'

Since the law's passage, specialized units responsible for prosecuting crimes against women and children have been established in several Afghan provinces with support from international donors. The UN in 2012 documented numerous cases of sexual assault of boys and girls, including sexual assault of boys by armed men and in detention centers.

A major limitation of the 2009 law is that it refers only to the rape of women or girls. There is no comparable specific prohibition on rape of men and boys. A wide-ranging revision of Afghanistan's penal code has been planned for several years, but there has been little progress in drafting a new law.

'Afghan lawmakers should move forward promptly in revising the Penal Code to provide better protection for both victims and criminal suspects,' Adams said. 'The revision should ensure that rape is seen as a serious crime, whether committed against men and boys or women and girls, and that victims are not treated as criminals.'" (HRW, 10. Februar 2013)

Akzeptanz von Baacha Baazi durch Familien und Gesellschaft

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche nur wenige Informationen zu oben genannter Fragestellung gefunden werden.

Die Welt berichtet im August 2010 Folgendes:

"Gegen eine geringe Geldsumme oder um sich Vorteile zu verschaffen, gäben die Familien ihre Söhne an die lokalen Kommandeure und Milizchefs ab. Die meisten afghanischen Eltern aber seien inzwischen froh, so ein UN-Mitarbeiter, wenn sie einen hässlichen Jungen bekämen, weil diesem dann das Schicksal eines ‚Bacchis' erspart bliebe. [...]

‚Das Stigma haftet ihnen aber weiterhin an', so ein Kinderschutzbeauftragter der UN, ‚Viele verlassen daher ihre Gemeinden und Familien für immer.'

In der Provinz Logar verstieß ein Hotelbesitzer seinen Bacchi nach fünf Jahren sexueller Ausbeutung. Die Familie des Teenagers hatte Geld für dessen Dienste erhalten, wurde aber von der Dorfgemeinde missachtet und verspottet. Daraufhin verließ der Junge sein Dorf und seine Familie." (Die Welt, 27. August 2010)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem bloß diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, denen nicht konkret entgegen getreten wurde, eine Stellungnahme zu den mit der Ladung übermittelten in Aussicht genommenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan erfolgte nicht. Der Bericht der Staatendokumentation fasst eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammen und zeigt daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan. Ebenso handelt es sich beim Deutschen Auswärtigen Amt wie beim UNHCR um Quellen, an deren Seriosität keinerlei Zweifel bestehen. Die Feststellungen zu "Baccha Baazi" ergibt sich schon aus der vom BFA herangezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die inhaltlich seitens des BF nicht bestritten wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf das, wie unten aufgezeigt, völlig unglaubwürdige Vorbringen des BF zu einer konkreten Gefährdungssituation nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in diesem Zusammenhang einer Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre bzw. wäre. Soweit der BF in seiner Beschwerde auf die schwierige Sicherheitssituation in Afghanistan verweist, ist festzuhalten, dass sich dies nicht von den getätigten Feststellungen unterscheidet. Da, wie unten näher dargestellt, eine konkrete Bedrohungssituation nicht festgestellt werden konnte, stellt sich entgegen den Beschwerdeausführungen die Frage nach einer weitergehenden Ermittlungstätigkeit betreffend die Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden nicht.

Das Vorbringen, wonach eine konkrete Gefährdungssituation in Afghanistan bestanden habe bzw. besteht, konnte nicht festgestellt werden. So ist schon das Bundesamt davon ausgegangen, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichts durchwegs bestätigt.

So blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht im Verhältnis zu den Aussagen beim BFA in einer Art und Weise widersprüchlich, dass nur davon ausgegangen werden kann, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in Afghanistan nicht der Wahrheit entspricht. Der Beschwerdeführer gab beim BFA zu Protokoll, dass er von den ihn bedrohenden Personen in einer Art und Weise zusammengeschlagen worden sei, dass er an den Hoden habe operiert werden müssen und er einen Monat lang habe im Spital bleiben müssen, wogegen er vorerst befragt beim Bundesverwaltungsgericht, ob es jemals zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, angab, nein, es sei nicht zu Handgreiflichkeiten gekommen. Über Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht, dass er beim BFA angegeben habe, dass es eine tätliche Auseinandersetzung gegeben habe, bei der er verletzt worden sei, gab er dann beim Bundesverwaltungsgericht plötzlich an, das stimme, das habe er gesagt, dass er geschlagen worden sei, er trage auch noch Narben davon, er konnte jedoch nicht plausibel erklären, warum er dann zuvor beim Bundesverwaltungsgericht ausgesagt hatte, dass es keine Auseinandersetzung gegeben habe. Gab der Beschwerdeführer beim BFA an, dass er im Hinblick auf seine Verletzung einen Monat im Spital gewesen sei, so behauptete der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, dass er nach der tätlichen Auseinandersetzung bei einem Arzt in der Nachbarschaft behandelt worden sei, er dort ca. eine Stunde, vielleicht auch weniger gewesen sei. Auf die Frage, ob er auch sonst noch wo in Behandlung gewesen sei, führte er aus, "nein". Im Verfahren erster Instanz ging der Beschwerdeführer immer davon aus, dass es sich bei den Personen, die ihm nachstellten, um die Taliban gehandelt hätte, in der Beschwerde ist dann dezidiert davon die Rede, dass es sich um die Taliban gehandelt hätte, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht befragt angab, dass er nicht wisse, zu welcher Gruppierung diese Leute gehört hätten, über Vorhalt seiner diesbezüglichen Aussagen beim BFA gab er dann an, dass er bei seiner Einvernahme beim BFA gesagt habe, dass die Leute einen Turban getragen hätten, dass sie Taliban seien, habe er nicht gesagt, aber da die Taliban meist Turban tragen würden, könnten es die Taliban gewesen sein, doch hatte der Beschwerdeführer beim BFA unter anderem ausgesagt, "Ich habe verstanden, dass diese Leute mit den Taliban zusammenarbeiten, sie waren gegen die afghanische Regierung aktiv und unterstützen die Taliban", "sie suchten junge Kräfte für die Taliban", sowie in der Beschwerde ausgeführt, "konkret wird ihm seitens der Taliban die Weigerung, Waffen für sie zu deponieren, vorgeworfen". Hatte der Beschwerdeführer beim BFA noch ausgesagt, dass er, nachdem er von diesen Leuten zusammengeschlagen worden sei, noch dreimal Kontakt zu diesen Leuten gehabt habe, führte er beim Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass er, nachdem er geschlagen worden sei, keinen Kontakt mehr mit diesen Personen gehabt habe, er sei kurz an einem anderen Platz versteckt gewesen, danach habe er seine Heimat verlassen. Über Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben gab er beim Bundesverwaltungsgericht dann an, das sei kein Kontakt gewesen, sie seien zu ihrem Haus gekommen, über Nachfrage gab er an, gesehen habe er diese Personen nicht, sonst wäre er tot, wogegen er jedoch beim BFA aussagte, dass die Personen nach seinem Krankenhausaufenthalt zweimal gekommen seien und mit ihm normal geredet hätten, beim dritten Mal hätten sie ihn bedroht und sie hätten sich verbal gestritten, sodass auch insoferne grob widersprüchliche Aussagen trotz mehrerer Vorhalte weiterhin bestehen blieben.

Insgesamt betrachtet liegt ein grob widersprüchliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation vor, weshalb dieses nicht als Sachverhalt festgestellt werden konnte.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht glaubhaft, weshalb eine solche konkrete Bedrohungssituation nicht festgestellt werden konnte.

So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Hinsichtlich seiner Volksgruppe und Religionszugehörigkeit machte der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung geltend und lässt sich auch sonst keine solche erkennen.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist aber nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134-7 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR: Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Der EGMR hat diese Rechtsprechung im jüngst ergangenen Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben dargetan hat sich aus der Beweiswürdigung ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, weshalb keinerlei Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, erkannt werden können. Demzufolge ergibt sich auch hier aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine relevante Verfolgungsgefahr. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, ergibt sich aber auch aus der allgemeinen Lage keine konkrete Verfolgungsgefahr. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen.

Hinsichtlich der Sicherheits- und der Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen können, dass sie relevant sein könnten, ist festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist. Aus den Feststellungen ergibt sich hinsichtlich Kabuls zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt ist durch Anschläge auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen der Beschwerdeführer jedenfalls kein derartiges Ziel darstellt. Es kann aus den Feststellungen zu Kabul jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder, der dort lebt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre. Hinsichtlich der Versorgungslage in Kabul ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst nach seinen Angaben jedenfalls einen Bezug zu Kabul aufweist, er sich dort in den letzten Jahren vor seiner Ausreise aufgehalten hat und zudem im letzten Jahr vor seiner Ausreise auch gearbeitet hat, sodass sich nach den allgemeinen Feststellungen zur Situation von Rückkehrern zwar eine schwierige Situation erkennen lässt, die jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass der Beschwerdeführer dort in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.

So ergibt sich aus den Feststellungen, dass UNHCR selbst im Fall einer inländischen Fluchtalternative davon ausgeht, dass alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben können. Anhaltspunkte, warum dies für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der sich selbst nach seinen Angaben in den letzten Jahren vor seiner Ausreise dort aufgehalten und im letzten Jahr vor seiner Ausreise in einer Teppichfirma gearbeitet hat, nicht möglich sein sollte, bestehen nicht.

Zudem ergibt sich aus den Feststellungen, dass seit 2002 mehr als 5,8 Millionen afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt sind, weswegen ebenfalls nicht erkannt werden kann, dass generell für Rückkehrer, etwa nach Kabul, bereits eine Situation bestünde, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten ließe, dass der Beschwerdeführer in eine lebensbedrohliche Notlage geriete, zumal sich den Berichten zur allgemeinen Situation Derartiges nicht entnehmen lässt.

Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von

Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Auch hier ist auf das Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hinzuweisen, worin der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten hat, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Ebenso ist hier auf die neueste diesbezügliche EGMR Judikatur zu verweisen, in der der EGMR diese Rechtsprechung im jüngst ergangenen Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt hat (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07) (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3mwN).

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine ausreichenden Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 (1996) Art. 8 Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung i. S. d. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass er seit einem Jahr im Bundesgebiet eine Freundin hätte, jedoch lebt er mit dieser laut seinen eigenen Angaben nicht in einem gemeinsamen Haushalt, weshalb nicht vom Vorliegen einer schützenswerten Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ausgegangen werden kann, sodass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht erkannt werden kann, zumal der Beschwerdeführer im Übrigen keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet hat. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Rückkehrentscheidung jedenfalls, selbst wenn man von einem bestehenden Familienleben im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Freundin hat, ausgeht, geboten:

So hält sich der Beschwerdeführer erst seit Ende Dezember 2014 im Bundesgebiet auf, er spricht zwar bereits etwas Deutsch, hat einen Deutschkurs auf Niveau A1 absolviert und besucht derzeit einen Deutschkurs für eine Prüfung auf Niveau A2, er hat seit einem Jahr eine Freundin und wird auch von der Familie seiner Freundin unterstützt, doch ist dem entgegen zu halten, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet noch als relativ kurz darstellt, und sich dieser Aufenthalt bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte, sodass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er im Bundesgebiet eingegangene Bindungen nicht wird aufrecht erhalten können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Freundin und deren Familie keinerlei Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern pflegt, er im Bundesgebiet keiner Arbeit nachgeht, er von der Grundversorgung lebt, er von sich auch aus kein soziales Engagement aufweist, in keinerlei Vereine oder sonstige Organisationen geht, sondern nur an Veranstaltungen teilnimmt, wenn ihn die CARITAS dazu auffordert, sodass nicht von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden kann. Insbesondere ist nochmals zu betonen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet noch verhältnismäßig kurz aufhältig ist, er den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht hat, dort sozialisiert wurde und die Sprachen seines Heimatlandes spricht, sodass auch unter Berücksichtigung der im Heimatland herrschenden Verhältnisse nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet derart verwurzelt und seiner Heimat derart entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könnte.

Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005.

Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

Da sohin seitens der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der erste Satz des Spruchteiles III. (bloß) zu lauten hat, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I 1974/78), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, weil nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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