BVwG W201 2123153-1

W201 2123153-1Tribunale amministrativo federale22 dic 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W201 2123153-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W201.2123153.1.00

Spruch

W201 2123153-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den KOBV, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.10.2015, OB:

94749261800014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Von Amts wegen erfolgte durch die belangte Behörde überprüft, ob bei Herrn XXXX (in der Folge BF) die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin vorliegen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde mit Bescheid vom 29.10.2015 gemäß Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass die BF die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das von ihr eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 23.09.2015, wonach der Grad der Behinderung beim BF nunmehr 30% beträgt.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 09.09.2015, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Letztbegutachtung 08/2014: damaliger Gesamtgrad der Behinderung 50 % (Handgelenksarthrose rechts 02.02.02 40 %, leichtgradige depressive Episode 30 %, chronische Lumbalgie 20 %).

Seit der Letztbegutachtung keine neu aufgetretenen Erkrankungen und keine weiteren Operationen.

Derzeitige Beschwerden:

Berichtet über eine Verschlechterung im Bereich des rechten Handgelenks, er solle noch einmal operiert werden, das möchte er dzt. jedoch nicht, berichtet über Schmerzen im Bereich des Handgelenks und weiters Gefühlsstörungen in den Fingern, berichtet über Verspannungen und Schmerzen im Bereich der linken Brust, diese werden auf die

Überlastung der linken Hand zu rückgeführt, Schmerzen am Rippenansatz sowie im Bereich des Schulterblattes, er sei heuer 2 x beim Orthopäden deswegen in Behandlung gestanden, im Bereich der LWS wird über wiederholte Schmerzen, vor allem beim Bücken und Heben, berichtet.

Von psychischer Seite nach wie vor Therapie mit Trittico, er habe probiert, es abzusetzen, dies sei nicht gelungen, Psychotherapie mache er sporadisch, er sei schon in XXXX und in XXXX gewesen, das habe jedoch keinen Effekt gebracht, er könne genauso gut mit seiner Frau sprechen.

Schmerzmitteleinnahme bedarfsorientiert, in der Arbeit tgl.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Trittico 150 mg 0-0-0-1, Novalgin-Tropfen bei Bedarf (an bis zu 6 Tagen/Woche, 10 - 20 Tropfen, 1 x tgl.), Voltaren retard 100 mg 4 x wöchentlich, bei Schmerzmitteleinnahme Pantoprazol, Handgelenksschiene rechts im Schmerzfall, am Wochenende nicht, Nachtlagerungsschiene rechtes Handgelenk

Sozialanamnese:

erlernter Beruf: Heizungsbauer, VB beim Bundesheer, verheiratet, 2 Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

20150907 Behandlungsbestätigung Fr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie - war am 18.04.2013 und am 26.05.2014 in der Ordination, (Originalbefund)

20140703 Dozent Dr. XXXX, Facharzt plastische Chirurgie - Infiltration hat 6 Monate gut gewirkt, eine nochmalige Infiltration wird vom Patienten nicht gewünscht, aus handchirurgischer Sicht besteht die Möglichkeit der Herausnahme des Erbsenbeins, in der gegebenen Situation die Behandlungsmethode der Wahl und hätte für die Handfunktion keine relevanten Nachteile, möchte dzt. allerdings nicht nochmals operiert werden, (Originalbefund)

20140123 Ambulanzbrief Orthopädisches Spital XXXX - Arthralgie rechtes Handgelenk, sollten sich die Beschwerden einmal wieder einstellen, neuerliche Wiedervorstellung, nochmalige Infiltration, wahrscheinlich Refixation des TFCC-Komplexes, sollten die Beschwerden weiter anhalten, ist doch davon auszugehen, dass der TFCC in irgendeiner Form vom Processus styloideus abgerissen ist, (Originalbefund)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand;

adipös

Größe: 176,00 cm Gewicht: 86,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf, Hals: äußerlich unauffällig Stamm: Thorax symmetrisch, seitengleiches Vesikuläratmen über beiden Lungen, Eupnoe, Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, Bauchdecke weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenzen Obere Extremitäten:

Schultern stehen gerade, Schürzen- Nackengriff bds. ausführbar, der Muskelmante! symmetrisch seitengleich ausgeprägt (OA 34 cm, UA 28 cm, Handgelenk 18 cm, Rechtsdominanz), Beweglichkeit in den Schulter- und Ellenbogengelenken und im linken Handgelenk altersentsprechend unauffällig, der Faustschluss bds. komplett, der Feingriff bds. fest, die Daumenopposition links bis zum Kleinfinger, rechts bis zum Ringfinger durchführbar, inspektorisch keine Atrophie der kleinen Handmuskulatur, die Gelenkskonturen jedoch unscharf, aktiv höhergradig eingeschränkte Beweglichkeit, passive Bewegungsprüfung wird bei Schmerzempfindlichkeit nicht durchgeführt Untere Extremitäten: Muskulatur symmetrisch kräftig ausgebildet, Becken steht gerade, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand bds problemlos, Beweglichkeit in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken unauffällig, Zehenbeweglichkeit frei, Durchblutung oB Wirbelsäule:

die Achse im Lot, verstärkte Brustkyphose, Lendenlordose betont, Kopfrotation nach beiden Seiten 70°, KJA0/20 cm, Reklination flüssig, Rumpfdrehung und - seitneigung nicht eingeschränkt, FBA 30 cm, Schober 10/14, Lasegue negativ, paravertebrale Muskulatur in allen Abschnitten kräftig ausgeprägt, ohne Hartspann oder Druckdolenz Neurologie: die MER allseits lebhaft auslösbar (RPR rechts nicht geprüft), Gefühlsstörung im Bereich des rechten Handgelenks, sonst keine sensomotorischen Defizite

Gesamtmobilität - Gangbild: betritt die Ordination frei gehend, trägt Konfektionsschuhe, das Gangbild frei, flott, harmonisch, mit unbehinderter Abrollbewegung, ein selbstständiges An- und Auskleiden ist zügig möglich, keine wesentliche Störung der Feinmotorik beobachtbar (problemloses Schließen der Uhr mit der rechten Hand)

Status Psychicus:

allseits orientiert, Gedankengang nachvollziehbar, erreicht das Ziel, die Stimmung leicht negativ getönt, der Affekt stabil, die Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen erhalten

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

schwergradige Funktionseinschränkung Handgelenk einseitig fixer Rahmensatz

02.06. 24

30

2

geringgradige Funktionseinschränkung Wirbelsäule oberer Rahmensatz bei belastunginduzierten Schmerzen

02.01. 01

20

3

affektive Störung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei ausreichender Stabilität unter Medikation

03.06. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 30v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da diese ihrem funktionellen Ausmaß nach nicht eine einschätzungsrelevante negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden aufweisen.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 wird entsprechend den Vorgaben um eine Stufe reduziert, da eine Korrektur der Richtsatzposition notwendig ist. Die für dieses Leiden dezidiert vorgesehenen Position (Funktionseinschränkung Handgelenk einseitig) ist mit einem oberen Rahmensatz von 30% beschränkt und dieser berücksichtigt, alle aus dem Leiden resultierenden Defizite. Eine generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates liegt nicht vor und daher kann die entsprechende Position auch keine weitere Anwendung finden. Leiden 2 wurde um eine Stufe reduziert, da eine Leidensbesserung eingetreten ist (niedrig frequente, unregelmäßige psychiatrische Kontrollen, Beendigung der Psychotherapie, Auslangen mit Medikation). Leiden 3 wurde analog dem Vorgutachten eingeschätzt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Ergibt sich aus der reduktion der Leiden 1 und 2.

[El

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung

Herr

XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen;

IEIJA ? NEIN

3. Die belangte Behörde hat dem BF mit Schreiben vom 28.09.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.

4. Der durch den KOBV vertretene BF übermittelte einen Einspruch zu den Ermittlungsergebnissen, welcher am 27.10.2015 (Einlaufstempel) bei der belangten Behörde einlangte. Er führte aus, im Leidenszustand sei keine Besserung eingetreten. Es bestünde eine schwere Funktionseinschränkung des Handgelenkes und darüber hinaus multisegmentale spondylosen, Periarthopathia humeroscapularis links sowie rezidivierende Cervicalgie und Dorsalgie. Auch die depressive Störung habe sich nicht gebessert, der BF sei zwar unter Medikation stabil, es sei jedoch nach wie vor eine sozialen Rückzugstendenz zum bemerkten, sondern dass die entsprechende Richtsatzposition weiterhin mit 30 v.H. zu bewerten gewesen wäre. Da zudem Schädigungen im Bereich der Wirbelsäule sowie der linken Schulter vorlegen, wäre der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin mit 50 v.H. festzustellen gewesen.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.10.2015 wurde durch die belangte Behörde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v. H. beträgt und der Beschwerdeführer damit nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.

6. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF am 11.12.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, beim BF sei keine Besserung der Leidenszustände eingetreten. So bestünde nach wie vor eine schwergradige Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes. Eine Besserung sei nicht eingetreten und eine Korrektur dieser Richtsatzposition aufgrund eines Irrtums im Vorgutachten ohne der Nachweis einer Besserung sei nicht möglich. Auch im Hinblick auf die psychische Erkrankung sei keine Besserung eingetreten. Es bestehe eine Dauermedikation und der BF nehme eine Psychotherapie in Anspruch. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 23.09.2015 sei unrichtig und mangelhaft. Das eingeholte Allgemein medizinische Sachverständigengutachten sei nicht geeignet, die orthopädischen bzw. die psychiatrischen Leiden prozentmäßig einzustufen.

7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eines FA für Orthopädie sowie einer FÄ für Neurologie und Psychiatrie eingeholt.

5.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 24.08.2016, wird nach einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese und Beschwerden:

Seit dem letzten h.o. Gutachten vom 9.9.15 sind folgende Änderungen eingetreten: zwischenzeitlich Rehabilitation in XXXX vom 15.2. bis 7.3.16. es sei eine leichte Schmerzbesserung eingetreten.

Derzeit hätte er Schmerzen an der rechten Schulter beim Anheben des Armes, diese Beschwerden haben sich bei der Rehabilitation verbessert, seien aber nicht ganz verschwunden. Er hätte Schmerzen am Ellbogen "von den Sehnen ausgehend". Schmerzen am Handgelenk aussenseitig, Schmerzen am Daumensattelgelenk bei vermehrter Belastung. Bewegungseinschränkung im Handgelenk rechts.

Er könne sich selbständig anziehen, er könne auch Gegenstände hochheben, hätte aber Schmerzen bei PC-arbeit und beim Schreiben. Er müsse immer eine Handgelenksorthese tragen.

Medikamente und Hilfsmittel:

Medikamente: Novalgin Tropfen, bei Bedarf Voltaren ret. 100 mg Tbl., Trittico Tbl. Handgelenksorthese rechts

Status:

174 cm, 88 kg Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 1 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich

BWS: gerade

LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich FBA: 3 cm

Obere Extremitäten: Rechtshänder

Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich,

Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: Extension 15°, Flexion 30°, blande Narbe streckseitig, Finger: o.B.

Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk:

frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Kraft- und Faustschluss: bds. frei Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich Untere Extremitäten:

Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil OSG: frei

Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil OSG: frei Varicen: keine Füße: bds. o. B.

Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Gangbild: frei Gehbehelf:

keiner

Einschätzung:

1. Schwere Funktionseinschränkung im Handgelenk rechts 02.06.24 30%

2, Affektive Störung 03.06.01 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, bei ausreichender Stabilität unter Medikation

3. Geringgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 02.01.01 20%

Unterer Rahmensatz dieser Position, da eine endlagige funktionelle Einschränkung vorliegt

GesGdB 30%, da das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen geringer funktioneller Zusatzrelevanz nicht erhöht wird.

Befunde:

Befundbericht Dr. XXXX 12.10.15 (Abi.167): Cericalgie, Dorsalgie, Periarthritis humeroscapularis links, Spondylosen, partielle Handwurzelarthrodese

Stellungnahme:

Im Vergleich zum GA vom 11.3.14 wird das Leiden 1 um 1 Stufe geringer eingeschätzt, da dies der EVO entspricht und eine höhere Einschätzung aus orthopädischer Sicht nicht gerechtfertigt ist.

Die Periarthritis humeroscapularis links wird heute nicht angegeben, die Schmerzen an der rechten Schulter und dem rechten Ellenbogen führen zu keiner funktionellen Einschränkung und erreichen somit keinen GdB.

Neurologischerseits wird das Leiden 2 um 1 Stufe geringer eingeschätzt ( siehe neurologisches GA)

Der GesGdB wird daher konsekutiv um 2 Stufen herabgesetzt.

Im Vergleich zum GA 1. Instanz vom 9.9.15 ist aus orthopädischer Sicht keine Änderung eingetreten.

Neurologischerseits keine Änderung zum GA 1. Instanz Der GesGdB bleibt unverändert.

Dauerzustand, keine Nachuntersuchung erforderlich.

Der BF ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen betrieb geeignet.

GesGdB gilt ab 9.9.2015."

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 24.08.2016, wird nach einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Vorgutachten:

VGA 28 08 2002: Gesamt GdB 30v H

VGA 25 05 2010: Gesamt GdB 30 v H

VGA 03 08 2012: Gesamt GdB 40 v H

VGA Dr. XXXX 11 03 2014 Abi. 138-141 Gesamt GdB 50 v H

VGA Dr. XXXX 09 09 2015 Abi. 147-152 Gesamt GdB 30 v H

Anamnese:

AE als Kind

1990 Handbruch rechts (Freizeitunfall) - wegen Fehlbehandlung habe er 1991 operiert werden müssen- mit Verwendung eines Knochenspanes aus der rechten Hüfte 1993 Metallentfernung aus der Hand Handbeweglichkeit verschlechterte sich

2009 neuerliche Operation im Handbereich, dazwischen Therapien und Kuren

2012 Arbeitsunfall mit Sturz mit neuerlichem Bruch der Hand rechts. Es wurden von AUVA

keine Dauerfolgen bezüglich dieses Bruches bewertet.

Knochenmarksödeme in der Hand

2013 neuerliche Operation und 2013 nochmals OP mit Nagelentfernung Erbsenbein sei nekrotisch geworden Er solle jetzt nochmals operiert werde

Seit 2013 Kribbeln der Fingerspitzen 1-3 rechts und teilweise auch Handrücken. Eine NLG Messung bei V.a. CTS sei einmal gering und einmal unauffällig gewesen.

Schmerzen im HWS und Schulter/ Rückenbereich links seit 2015, viele Therapien

Ab 2013 wurde ein psychiatrischer FA aufgesucht weil es dem Bf wegen der langen Krankengeschichte der rechten Hand psychisch schlecht gegangen sei. Er habe Schlafstörungen, Suizidgedanken gehabt. Er erhielt Tabletten, 2014 auch Gesprächstherapie.

Die Psychiaterin habe 2013 eine stat. Behandlung in XXXX an der Psychiatrie angeregt, dies wollte der Bf aber nicht.

11/2015 Wechsel der Gesprächstherapeutin

Rehabilitation XXXX XXXX 15 02- 07 03 2016

Nikotin: 1-2 Zigarillo Alkohol: abends Bier

Jetzige Beschwerden:

Er habe fast immer Schmerzen in der rechten Hand. Schmerzen im rechten Arm und Schultern bds, Rückenbereich und links an der Brust.

Schlaf: mit dem Trittico sei der Schlaf ein auf und ab.

Medikamente:

Trittico 150 0-0-1, Novalgin 20-30gtt ca. jd. 2. Tag wenn er frei habe, wenn er arbeite täglich, Voltaren b. Bed. ca. 2x1 Woche Psychiatrisch FA Kontrolle dzt. keine Gesprächstherapie insgesamt 2- 3x seit 11/15

Sozialanamnese:

VS, HS, Poly, Heizungsbauer mit LAP, arbeitete in diesem Beruf bis 1994.

Ab dann beim Bundesheer angestellt, als Kraftfahrer, dann dort Straßenmeister.

Nach AU 2012 Diensttauglichkeitsuntersuchung wo gesagt wurde er dürfe das nicht mehr machen. Jetzt beim BH in Werkzeugausgabe tätig.

Viele Kurse, Ausbildung A3- C Prüfung 2014 beim Bundesheer, ausgebildeter IVermesser. Im Frühling sei ein Vermesser in Pension gegangen, er habe gehofft, dass er nachrücke. Es komme aber nicht dazu, weil der Posten zusammengelegt werde. Er sei Zivilist beim BH. Deswegen sei er hier, weil er einen geschützten Arbeitsplatz brauche.

BH habe den BF in Pension schicken wollen, er wolle aber nicht. Man habe ihm gesagt, er könne auch in Vorarlberg arbeiten.

Er habe dann einen Pensionsantrag gestellt, dieser sei abgelehnt worden.

Er sei auch 2x gekündigt worden, dies sei wieder revidiert worden, war beim AMS und Fit to work.

DV aufrecht, 40 Stunden Verheiratet, 2 Söhne (XXXX, XXXX)

Befunde:

es werden nur Befunde, die das nervenfachärztliche Gebiet betreffen, angeführt:

Arbeitspsychologische Stellungnahme fit2work 02 12 2013 Abi. 106:

psychische

Belastungen explorierbar Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt Befund Psych FA Dr. XXXX 19 03 2013 (Abi. 110): Dg.: reakt. Depressio bei chron. Schmerzsyndrom

Psychotherapiebestätigung Mag. XXXX 19 03 2014 Abi. 134: Dg:

Anpassungsstörung

Psychotherapiebestätigung Fr. XXXX 25 03 2014 Abi. 135: ,...6 Therapieeinheiten 13 01- 24 03 2014

Psychotherapie Kassa Eingang Mag. XXXX 18 11 2015 (kein Abi.)

Zur gegenständlichen Untersuchung werden neue Befunde vorgelegt diese werden

nachfolgend aufgelistet aber nicht berücksichtigt und werden in Kopie im Akt beigelegt:

Arztbrief XXXX XXXX 15 02- 07 03 2016: Dg:Arthralgie re Handgelenk, multiple Voroperationen, Z.n. Kahnbein Fraktur rechts und Scaphoid 1990, Septumplastik 1997, Four Corner Fusion rechts 3/13, Cervikalsyndrom, chron. Lumbalgie, Omarthralgie rechts bei periarthropathia humeroscapularis rechts

Status:

Größe: 1.74 Gewicht: 88 Rechtshänder Stuhl/ Miktion: unauffällig

Psych.: bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage etwas gedrückt, ausgeglichen, etwas labil, in beiden Bereichen affizierbar; Affekte:

angepasst, keine produktive Symptomatik

Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig

OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriffund Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Angabe von subj. Parästhesien Fingerspitze 1-3 rechts, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, der rechte Arm wird nicht ganz in Supinationsstellung gebracht wegen Schmerzen Hand, Finger- Nase-Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeieigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mitteilebhaft auslösbar, keine

Pyramidenzeichen UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke-Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR, ASR) seitengleich mitteilebhaft, keine

Pyramidenzeichen Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger

Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen

Gesamteindruck- Gangbild:

Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung

Führerschein vorhanden, fährt auch selbst, ist mit dem Auto hergekommen

Handgelenksschiene rechts

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig

Gut geh- stehfähig

Beurteilung und Stellungnahme:

Ad2.1)

Es wird in den Einwendungen des BF vom 03 12 2015 Abi. 169 beschrieben, dass im Hinblick auf die psychische Erkrankung keine Besserung eingetreten sei. Es bestehe eine Dauermedikation (Trittico) und es wird Psychotherapie in Anspruch genommen, eine Besserung sei auch in diesem Punkt nicht eingetreten.

Im VGA vom 11 03 2014 Abi. 141 wurde eine leichtgradige Depression reaktiv und Schlafstörungen mit GdB 30% bewertet. Es ist vermerkt, dass die Tritticotherapie rezent etabliert wurde und Psychotherapie in Anspruch genommen wird.

Im VGA 09 09 2015 Abi. 149 wurde um 1 Stufe reduziert bei Dg. affektive Störung, da nur niedrigfrequente, unregelmäßige psychiatrische Kontrollen, Beendigung der Psychotherapie, Auslangen mit Medikation vorliegen.

In der heutigen Untersuchung wird weiterhin angegeben, dass die schlafanstoßende Therapie mit Trittico eingenommen wrid, eine psychiatrisch fachärztliche Behandlung liegt nicht vor, eine niedrigfrequente Psychotherapie wird wahrgenommen.

Eine fachärztliche Befunduntermauerung wird nicht vorgelegt.

In der gegenständlichen Untersuchung ist die Stimmung gedrückt, die Affizäerbarkeit erhalten, die kognitiv mnestischen Leistungen sind unauffällig.

Eine Therapieeskalation ist seit 3/ 2014 nicht vorliegend, die soziale Integration ist erhalten, eine psychiatrisch stationäre Therapie war nicht erforderlich.

Daher besteht keine Änderung gegenüber dem Sachverständigengutachten Abl. 147-152 vom 09 09 2015.

Ad 2.3)

Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich

Ad 2.4)

BF ist in Folge des Ausmaßes seines Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder integrativen Betrieb geeignet.

Ad2.5)

Der GdB der das nervenfachärztliche Gebiet betrifft, ist ab 09 09 2015 anzunehmen

Gesamt GdB siehe orthopädisches VGA"

5.2. Mit Schreiben vom 22.09.2016 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis längstens 11.10.2016 zu äußern. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie den Angaben des BF.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des BF gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF durch die Sachverständigen sowie auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines FA für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie, Dr. A XXXX sowie ein Sachverständigengutachten einer FÄ für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX nach einer persönlichen Untersuchung des BF. Diese eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der vorhergehenden persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die bisher vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als im Sachverständigengutachten auf den Leidenszustand des BF ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden des BF erfolgte. Die Angaben des BF konnten auch auf diese Weise objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesen trat der BF nicht entgegen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der BF mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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