BVwG W173 2125837-1

W173 2125837-1Tribunale amministrativo federale22 dic 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W173 2125837-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2125837.1.00

Spruch

W173 2125837-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.3.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 3.2.2016 stellte Frau XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage eines Konvoluts von medizinischen Unterlagen und Befunden. Als Gesundheitsschädigungen gab die BF Hydrocephalus, Hallux und Achillessehnenspaltung und –verlängerung an.

2. Im von der belangen Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.1.2016 in Zusammenhang mit der Feststellung der Begünstigteneigenschaft der BF nach dem BEinstG führte Dr. XXXX B XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF im Gutachten vom 22.1.2016 im Wesentlichen aus:

" Anamnese: Hydrocephalus internus, ventriculoabdomineller Shunt bei Z.n. Hirnblutung, Hemiparese links, Shunt Revision 2000, Hallux OP 2004 und 2005

Derzeitige Beschwerden: in letzter Zeit bemerke sie, dass sie den linken Arm stärker an sich ziehe, z.B. bei einfachen Tätigkeiten oder bei Nervosität. Vom Bahnhof sei sie mit dem Taxi hergefahren, da sich das linke Bein verkrampfe bei weiterem Gehen. Wiederkehrende physikalische Therapie, (Strom Therapie, Laufband, Abrollen ), aktuell neue Serie. Radfahren können sie nicht, da sie kein Gleichgewicht halten könne.

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Physikalische Therapie.

Sozialanamnese: VS, HS, HASCH. Sie arbeite bei der XXXX im Büro. LG

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

FLAG 29.1.08: postpartale Hirnblutung und Hydrocephalus internus, der geshuntet werden musste. Hemiparese links gering bis mittelgradig ausgeprägt.

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand:

normal, Größe: 156,00cm, Gewicht: 48,00 kg, Blutdruck: 100/70

Klinischer Status-Fachstatus: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.

Kopf, Hals: keine Stauungszeichen, keine Lippenzyanose, keine Atemnot.

Thorax: Herz und Lunge unauffällig

Abdomen: Leber am Rippenbogen, keine Resistenzen tastbar, Abdomen weich, keine Abwehrspannung.

Wirbelsäule, Becken: die Wirbelsäule ist nicht klopfempfindlich, keine Myogelosen, kein muskulärer Hartspann. Der Verlauf ist gerade, keine verstärkte Kyphose der BWS.

HWS: Kinn-Jugulumabstand 1 Querfinger, Retroflexion nicht eingeschränkt. Seitenneigung und Rotation nach rechts und links nicht eingeschränkt.

BWS: Seitneigung bis Fibulaköpfchen, Brustkorb Drehung mit Blick zurück möglich, LWS: Fingerbogenabstand 10cm, Schoberindex 10/15. Beckenstand gerade.

Obere Extremität, Schulter: die Schulterbeweglichkeit ist frei, der Nackengriff ist durchführbar, der Schürzengriff ist durchführbar. Muskuläre Verschmächtigung des linken Armes geringe Spastizität. Tpyische Beugehaltung mit Pronationstendenz des linken Armes, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke sind frei beweglich. Beidseits fester und vollständiger Faustschluss.

Untere Extremität: Verschächtigung des linken Beines um 3 cm, Spastische Toniuserhöhung. Die Hüft-, Knie- und Fußgelenke frei beweglich und bandstabil. Beine können im Liegen selbstständig gestreckt von der Unterlage gehoben werden. Grobe Kraft lire. Linkes Bein kälter. Spitzfußstellung und Innenrotation des linken Fußes. Dorsalflexion links eingeschränkt.

Gesamtmobilität-Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe mit Einlagen und Höhenausgleich. Geht frei ohne Hilfsmittel. Auffälliges Gangbild mit vermehrter Innenroation des linken Beines und Strecktendenz. Aufstehen ohne Abstützen, Zehen-Fersengang links deutlich eingeschränkt. Einbeinstand links nur kurzzeitig durchführbar. An- und Endkleiden zügig und selbstständig.

Status Psychicus: Bewusstseinsklar, voll orientiert, gut affizierbar, Affekte angepasst, Stimmungslage ausgeglichen und stabil

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

01

Hemiparese links, Zustand nach mehrmaligen Korrektur-Operationen (Tenotomien, Hallux valgus), liegender Shunt Unterer Rahmensatz berücksichtigt die laufende Therapieerfordernis und die Belastungseinschränkung beim Gehen

04.01. 02

50%

Gesamtgrad der Behinderung 50v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

.

X Dauerzustand.

.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitseinschränkungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionseinschränkungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Durch die Hemiparese ist zwar das Gehen erschwert, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist, unter Verwendung entsprechender Hilfsmittel, aber dennoch möglich, ebenso das Ein- und Aussteigen.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

"

3. In der Folge wurde der BF ein unbefristeter Behindertenpass mit deinem Gesamtgrad der Behinderung von 50% am 16.2.2016 ausgestellt.

4. Am 25.2.2016 beantragte die BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigungen oder Blindheit" in den Behindertenpass und die Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO (Parkausweis) unter Vorlage von medizinischen Unterlagen.

5. Mit Bescheid vom 11.3.2016 wurde der Antrag der BF vom 25.2.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Begründung auf die eingeholten medizinischen Gutachten 12.1.2016. Über den Antrag auf Ausstellung eines §29b-Ausweises (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzliche Voraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" nicht vorliege.

6. Mit e-mail vom 22.4.2016 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.3.2016. Begründend wurde vorgebracht, dass sie sich auf Grund ihrer Erkrankung nicht schmerzfrei bewegen könne. Auch kurze Wegstrecken könnten von ihr nicht schmerzfrei bewältigt werden. Im Bein habe sie links starke Krämpfe, die für sie die Bewältigung einer längeren oder kürzeren Stecke ohne Hilfsmittel nicht zulassen würden. Ein Parkausweis würde ihre Lebenssituation erleichtern. Angeschlossen war ein weiterer medizinischer Befund des orthopädischen Zentrums vom 18.3.2016.

7. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 9.5.2016 wurde auf Grund des Vorbringens der BF vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF führte Dr. XXXX

K XXXX , FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, im Gutachten vom 27.7.2016 auszugsweise aus:

" .

Anamnese und Beschwerden:

Seit dem letzten h.o. Gutachten am 12.1.16 sind folgende Änderungen eingetreten: beim Gehen Schmerzen im linken Vorfuß und Achillessehenbereich, weiters würden Wadenkrämpfe vorliegen.

Sie könne nur einige Meter gehen (hat aber die Strecke vom Lift in das Untersuchungszimmer ca. 30 Meter gut zurückgelegt), das Stiegensteigen sei über 1 Stockwerk möglich, es wird kein Gehbehelf verwendet. Orthopädische Schuhe werden getragen.

Medikamente und Hilfsmittel:

Medikamente: keine, orthopädische Schuhe werden getragen.

Status:

156 cm, 50 kg Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 2 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich

BWS: gerade

LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich

FBA: 20 cm

Obere Extremitäten: Rechsthänderin

Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich,

Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Links: Schultergelenk: Abduktion bis 150° möglich, Ellenbogengelenk:

frei, Handgelenk: endlagig eingeschränkt, Finger: endlagige Bewegungseinschränkung aller Gelenke

Kraft- und Faustschluss: re. frei, li. eingeschränkt

Kreuz- und Nackengriff: re. möglich, li. endlagig eingeschränkt

Untere Extremitäten: Muskelverschmächtigung des linken Beines

Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40

Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil

OSG: frei

Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil OSG: frei Varicen: keine

Füße: re. o.B., li. leichte Spitzfußstellung

Zehen- und Fersenstand: re. möglich, li. nur angedeutet möglich, sehr unsicher Gangbild: Hinken links Gehbehelf: keiner

Diagnosenliste:

Hemiparese links, Zustand nach mehreren Korrekturoperationen, liegender Shunt

Befunde:

Befund Orthopädie XXXX 18.3.16 (Abl.22): CP mit Hemisyndrom links, Muskeldystrophie

Stellungnahme:

  1. : Aus orthopädischer Sicht können kurze Wegstrecken ohne Unterbrechung und ohne Gehbehelf zurückgelegt werden, die subjektiven Angaben einer Gehstrecke von nur einigen Metern scheinen sehr unrealistisch - zudem die BF auch das Sozialministeriumservice zu Fuß verlässt und den Gehsteig in normalem Tempo entlanggeht. Die BF ist mit orthopädischen Schuhen gut versorgt und verwendet keine Hilfsmittel.

2): wie oben

3): es liegt eine deutliche Einschränkung der linken unteren Extremität vor, das gehen ist jedoch ohne Gehbehelf mit orthopädischen Schuhen möglich

4): Nein

5): Soweit aus orthopädischer Sicht beurteilbar: nein

6): wie o.a. ist aus orthopädischer Sicht eine Wegstrecke von ca. 300 Metern aus eigener Kraft bewältigbar, es wird kein Gehbehelf verwendet. Das ein- und Aussteigen ist möglich, zudem auch das Stiegensteigen über 1 Stockwerk möglich ist.

7): Von Dr. S XXXX wird bestätigt, dass die maximale Gehstrecke 100 Meter beträgt, dies scheint aus Sicht der heutigen Untersuchung nicht realistisch. Die von der BF im Schreiben vom 25.4.16 angeführten Hilfsmittel werden weder heute verwendet, noch werden bei der Anamneseerhebung Hilfsmittel angegeben, sodass freies Gehen unter Hinken links heute möglich ist.

"

8. Die BF wurde mit Schreiben vom 30.8.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 v.H. Der BF wurde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H am 16.2.2016 ausgestellt.

1.2. Mit Antrag vom 25.2.2016 beantragte die BF die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in ihren Behindertenpasse und die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Dazu stützte sich die belangte Behörde auf das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX B XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.1.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, und im Rahmen des vorhergehenden Verfahrens zur Feststellung der Begünstigeneigenschaft nach dem BEinstG von der belangten Behörde eingeholt worden war. Mit Bescheid vom 11.3.2016 wurde die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" - gestützt auf das Gutachten vom 12.1.2016 – abgewiesen. In der Begründung wurde zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO ausgeführt, dass es dafür an der grundsätzlichen Voraussetzung der Gewährung der beantragten Zusatzeintragung fehle. Der Bescheid vom 11.3.2016 wurde von der BF mit Beschwerde vom 22.4.2016 bekämpft.

1.3. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX K XXXX , FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 27.7.2016 eingeholt, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte. Die medizinische Sachverständige hat keine erheblichen Funktionseinschränkungen der BF objektiviert, die einer zumutbaren Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch die BF entgegenstehen. Es wurden keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und keine schwer anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder hochgradige Sehbehinderungen oder Blindheit bei der BF festgestellt, die gegen eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF sprechen.

1.4. Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den ergänzenden fachärztlichen Gutachten.

Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde im schlüssigen Sachverständigengutachten vom 27.7.2016 (Dr. XXXX K XXXX , FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF durch die Sachverständige Dr. XXXX K XXXX , FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 27.7.2016, mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Gutachterin hat sich auch mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Befunden nachvollziehbar und ausführlich auseinander gesetzt. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann das Vorbringen der BF in der Beschwerde nicht überzeugen.

Die BF leidet zwar unter Einschränkungen der linken unteren Extremitäten. Dass die BF – wie von ihr behauptet – lediglich eine maximale Gehstrecke von 100 Meter bewältigen könne, konnte nicht von der Sachverständigen objektiviert werden. Dafür spricht dass die BF ohne weiters das Sozialministeriumservice zu Fuß verließ und in normalem Tempo den Gehsteig entlanggehen konnte. Mit orthopädischen Schuhen ist das Gehen sogar ohne weitere Gehhilfe unter Hinken links möglich. Auch bei der persönlichen Untersuchung der BF durch die Sachverständige Dr. XXXX K XXXX , FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, verwendet die BF keine Gehhilfe. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF jedenfalls eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft bewältigen kann.

Da die BF selbst bei der persönlichen Untersuchung durch die genannte Sachverständige einräumte, dass für sie Stiegensteigen über ein Stockwerk möglich ist, kann die BF jedenfalls Niveauunterschiede überwinden, um in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aussteigen. Auch der sichere Transport der BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet. Die BF kann sich auch an Haltegriffen festhalten, da sie an keinen erheblichen Einschränkungen der oberen Extremitäten leidet.

Auch die Sachverständige, Dr. XXXX B XXXX , kam in ihrem Gutachten vom 12.1.2016 zum selben Ergebnis. Darin wurde die BF, die Konfektionsschuhe mit Einlagen und Höhenausgleich trug, als frei gehend ohne Hilfsmittel, mit auffälligem Gangbild mit vermehrter Innenrotation des linken Beines und Strecktendenz beschrieben. Aufstehen war ohne Abstützen möglich.

Erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten liegen damit nicht vor. Die BF kann eine ausreichende Wegstrecke von mindestens 300-400m mit orthopädischen Schuhen aus eigener Kraft zurücklegen, in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel aussteigen und sicher transportiert werden.

Gegen das abschließende Gutachten der Sachverständigen von Dr. XXXX K XXXX , FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 27.7.2016 hat die BF im Rahmen des ihr dazu eingeräumten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. Vielmehr hat sie von einer Stellungnahme abgesehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß § 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in

§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).

Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Dem abschließenden zusammenfassenden Gutachten vom 27.7.2016 trat die BF auch nicht mehr entgegen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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