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W131 2141255-2•BVwG W131 2141255-2
W131 2141255-2Tribunale amministrativo federale22 dic 2016
Antragszurückziehung, Ausscheidensentscheidung,<br/>Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebühren, Rückzahlung,<br/>Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde
W131 2141255-2/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem von der anwaltlich vertretenen
Antragstellerin XXXX (= ASt) eingeleiteten Nachprüfungsverfahren
betreffend das Vergabeverfahren der Pensionsversicherungsanstalt (=
AG) "Remedy Wartungsleistungen, Proj.Nr. 2016/24" und dem diesbezüglichen Nichtigerklärungsbegehren wider eine Ausscheidensentscheidung beschlossen:
A)
Das Nachprüfungsverfahren gegen die Ausscheidensentscheidung, wie beim Bundesverwaltungsgericht zu obiger Geschäftszahl W131 2141255-2 protokolliert, wird ebenso wie das diesbezügliche gemäß § 319 BVergG behängende Gebührenersatzverfahren nach den diesbezüglich jeweiligen Antragszurückziehungen eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Die Antragstellerin (ASt) zog - nach Einbringung eines Nachprüfungsantrags am 05.12.2016 - mit einem per ERV am 21.12.2016 nach Amtsstundenende eingereichten Schriftsatz (jedenfalls auch) sämtliche noch beim BVwG offenen Anträge iZm der Anfechtung der zu ihren Lasten ergangenen Ausscheidensentscheidung zurück und begehrte - von der Justizverwaltung zu erledigend, siehe idZ § 3 BVwGG iZm der hier anstehenden Justizverwaltungssache, wie insb auch durch § 11 Abs 1 Z 33 GeO der Gerichte I. und II. Instanz historisch begriffsinhaltlich prädeterminiert - die Rückzahlung von Pauschalgebühren im gesetzlichen Ausmaß, wobei der Rückzahlungsantrag vom BVwG iSd § 6 AVG weitergeleitet werden wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bis 21.12.2016 noch zu erledigenden Anträge betreffend Nachprüfung der Ausscheidensentscheidung und der Gebührenersatzantrag wurden entsprechend dem objektiven Sinn der Zurückziehungseingabe zurückgezogen.
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG idF BGBl I 2016/7 liegt insoweit für die Verfahrenseinstellung bei Zurückziehung von Nachprüfungsanträgen und iZm Gebührenersatzverfahren nach § 319 BVergG Einzelrichterzuständigkeit vor
Nach § 311 BVergG wendet das BVwG iZm Nachprüfungsverfahren mangels Sonderverfahrensvorschriften im BVergG das VwGVG und subsidiär das Verfahrensrecht des AVG an.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG die Einstellung von Verfahren nach Zurückziehung einer Beschwerde (bzw hier eines Nachprüfungsantrags) nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe insoweit VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal insoweit eine Parteierklärung (hier Zurückziehungsschriftsatz) einer Beurteilung dahin unterzogen wird, dass die Partei mit der als rechtsgültig beurteilten Zurückziehung ihr Rechtsschutzziel nicht weiter verfolgen will; und es idZ nicht denkunmöglich erschiene, dass eine derartige Parteierklärung von (irgend-) einer Verfahrenspartei auch anders gesehen werden könnte.
Dementsprechend ergeht gegenständlicher Einstellungsbeschluss zur Klarstellung der Verfahrenssituation.
(Betreffend die nunmehr gemäß § 318 Abs 1 Z 7 BVergG teilweise gebotene Rückzahlung der Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag ergeht iSd § 6 AVG eine gesonderte Mitteilung an die zuständige Justizverwaltungseinheit des BVwG.)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
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