W121 2119636-1•BVwG W121 2119636-1
W121 2119636-1Tribunale amministrativo federale22 dic 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W121 2119636-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am XXXX geboren sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. Er habe nur für ein Jahr die Dorfschule in seinem Heimatdorf XXXX besucht und könne weder schreiben noch lesen. Von seiner Geburt bis zum Jahr XXXX habe er in seinem Heimatdorf mit seiner Familie gelebt. Danach sei er illegal mit seiner Familie in den Iran eingereist und habe in der Stadt Boshier im Iran gelebt. In Afghanistan habe er gelegentlich als Landarbeiter gearbeitet. Im Iran habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vor ca. sechs Monaten habe er mit Hilfe eines Schleppers den Iran verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist, wo er gestern angekommen sei. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Seine Reise ab dem Iran habe er selbst organisiert. Er sei in einem Reisezug nach Österreich eingereist. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass seine Familie wegen einer Feindschaft die Heimat verlassen und in den Iran flüchten habe müssen. Den Grund für diese Feindschaft kenne er nicht. Da ihm im Iran Rückschiebung nach Afghanistan gedroht hätte, habe er auch dieses Land verlassen müssen. In seiner Heimat habe er niemanden mehr, der für ihn sorgen könne. Außerdem habe er Angst vor den Feinden seiner Familie.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit einer Rechtsberaterin sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Mutter seit ca. vier Jahren im Iran lebe. Sein Vater sei vor drei Jahren verstorben. Er habe keine Verwandten in Europa. Er hätte telefonischen Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Seit er in Österreich eingereist sei, hätte er aber keinen Kontakt mehr zu ihr, da er ihre Telefonnummer verloren habe. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass in seinem Fall zwecks Bestimmung seines tatsächlichen Lebensalters ärztliche Untersuchungen (Röntgenuntersuchung) als erforderlich erachtet werden und ihm mit seiner Zustimmung eine diesbezügliche Ladung ausgefolgt.
Im Ergebnis konnte das angegebene Alter des Beschwerdeführers aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
Die Bezirkshauptmannschaft XXXX (Sozialreferat), welche die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer übernommen hatte, hat die Caritas der XXXX als Vertreter im Asylverfahren bevollmächtigt.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er afghanischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der Hazare angehöre und Moslem (Schiit) sei. Er sei ein Jahr in die Schule gegangen und ledig. Er habe in XXXX gelebt und sei vor ungefähr sechs Jahren in den Iran ausgereist. Dort habe er vier Jahre in der Stadt XXXX gelebt. Vor ca. zwei Jahren sei er aus dem Iran ausgereist. Die ganze Flucht hätte ungefähr USD 8.000 gekostet. Seine Mutter und sein Onkel mütterlicherseits hätten ihm das Geld gegeben. Er habe niemanden mehr in seinem Heimatland, Afghanistan. Im Iran würden sein Onkel und seine Tante mütterlicherseits in Busher leben. Sein Vater und eine Schwester seien verstorben. Seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder würden ebenfalls im Iran leben. Weitere Angehörige in anderen Ländern habe er nicht. Seine Familie hätte ein kleines Grundstück in seinem Heimatland, das seinem Vater gehört hätte. Wem dieses Grundstück nun gehört, wisse er nicht. Es habe immer Streitigkeiten darüber gegeben. Im Iran besäße seine Familie nichts. Er habe Angst nach Afghanistan zurückzukehren, da sein Vater Feinde dort hätte.
Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei einem Verbleib im Iran irgendwann nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. In Afghanistan sei seine gesamte Familie unterdrückt worden. Aus diesem Grund sei seine Familie in den Iran gegangen. Sie seien von einem weitschichtiger Verwandten seines Vaters unterdrückt worden. Er habe nicht in die Schule gehen dürfen und immer arbeiten müssen. Seine Eltern hätten ebenfalls immer schwer arbeiten müssen. Der Verwandte habe auf diese Art und Weise seine Macht gezeigt. Er habe XXXX geheißen und in seiner Ortschaft gewohnt. Den Nachnamen kenne der Beschwerdeführer nicht. Dieser habe das Grundstück der Familie in Besitz nehmen wollen. Überdies sei er ein einflussreicher Mann, der im Distrikt tätig sei. Wegen der Unterdrückung sei er mit seiner Familie in den Iran ausgereist. Sein Vater sei in Afghanistan verstorben. Sie seien im Iran gewesen. Der Mann habe ihnen gedroht, dass sie nicht nach Afghanistan zurückreisen dürften.
Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuerst angegeben habe, dass sein Vater in den Iran ausgereist sei, in weiterer Folge aber in Afghanistan verstorben sei, gibt der Beschwerdeführer an, dass sein Vater im Iran gearbeitet habe, jedoch öfters nach Afghanistan zurückgekehrt sei, um auch dort als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Er sei vor vier Jahren verstorben. Der Beschwerdeführer glaube, dass sein Vater in einen Kanal reingefallen sei. Er wisse es jedoch nicht genau. Der Beschwerdeführer sei im Iran als Hilfsarbeiter am Bau in XXXX tätig gewesen. Er habe aber nicht den ganzen Tag gearbeitet, sondern vier bis fünf Stunden täglich. Am Freitag habe er frei gehabt. Er habe Angst vor einer Rückkehr in seinen Heimatstaat, da er Angst vor dem einflussreichen Mann habe und Hazare sei. Der Beschwerdeführer besuche die Schule in XXXX sowie einen Deutschkurs. Überdies mache er auch XXXX.
Befragt durch den gesetzlichen Vertreter, gibt der Beschwerdeführer an, dass seine Familie durch den einflussreichen Mann mit dem Tod bedroht worden sei, als sie in Afghanistan waren. Seine Mutter habe es erfahren, ihm sei es aber nie erzählt worden. Befragt, wie er davon erfahren habe, gibt der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Mutter gesagt hätte, dass sie nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könnten, da ihr leben dort in Gefahr sei. Im Falle einer Rückkehr könne er nicht mehr an seiner Wohnadresse wohnen, da er dort keinen mehr habe. Es seien dort auch Dschihadisten sowie Feinde (der einflussreiche Mann namens Abdul Hamid).
Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen hinsichtlich seiner Integration in Österreich vor.
Am XXXX langte beim BFA eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Zusammengefasst wurde durch auszugsweise Wiedergabe von Länderberichten und ähnlichen Entscheidungen auf den langjährigen Aufenthalt im Iran, auf die Situation von Afghanen im Iran und auf die Sicherheitslage in der Heimatprovinz der Eltern des Beschwerdeführers in Afghanistan verwiesen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).
Festgestellt wurde im Bescheid im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und shiitischer Moslem sei. Seine Identität stehe mangels Vorlage von originalen Identitätspapieren nicht fest. Der Beschwerdeführer sei in Österreich ohne Familienangehörige aufhältig. Er habe keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Er habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Der Ausreisegrund sei, dass er mit der Hoffnung auf ein besseres Leben, sein Heimatland verlassen habe. Das BFA habe nicht feststellen können, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe.
Es habe jedoch festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinem Herkunftsland aufgrund der allgemeinen Lage in eine bedrohliche Situation geraten könnte. Er könne in Afghanistan auf keinerlei soziales Umfeld oder familiären Rückhalt zurückgreifen. Als alleinstehender minderjähriger Rückkehrer wäre er in der momentanen Sicherheits- und Wirtschaftslage in Afghanistan wohl kaum in der Lage, sich zu reintergrieren und Arbeit bzw. Wohnraum zu finden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er somit in einer aussichtslosen Lage. Eine Bedrohung nach § 8 AsylG liege somit vor. Dem Beschwerdeführer werde daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht feststehe. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit würden sich auf die diesbezüglich glaubhaften und nicht widersprüchlichen Angaben stützen. Die Angaben betreffend seine familiäre Situation seien schlüssig; glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Österreich ohne familiäre Bezugspunkte aufhältig sei.
Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darstellen können, dass er in Afghanistan wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Er habe zum Fluchtgrund befragt keine asylrelevanten Gründe für sich behauptet. Zu seinem persönlichen Grund, warum er seinen Heimatstaat verlassen hätte, habe er angegeben, dass seine Eltern von einem entfernten Verwandten unterdrückt worden seien. Er wäre ein einflussreicher Mann gewesen und seine Eltern hätten immer schwer arbeiten müssen. Persönlich hätte er nicht in die Schule gehen dürfen und hätte auch immer arbeiten müssen. Sonst sei nichts gewesen. Vor ca. sechs Jahren wären dann seine Eltern, mit zwei Schwestern, einem Bruder und ihm in den Iran gegangen. Auf die Frage des BFA hin, ob er in Afghanistan persönlich angegriffen und bedroht worden sei, habe er geantwortet, dass der Vater in Afghanistan verstorben sei. Sie seien im Iran gewesen und der einflussreiche Mann hätte ihnen gedroht, dass sie nicht nach Afghanistan zurückreisen dürften. Persönlich hätte er keine Probleme gehabt. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer keine persönliche Bedrohung vorgebracht. Erst auf Nachfrage seiner gesetzlichen Vertretung hin, ob seine Familie mit dem Tod bedroht worden sei, habe er angegeben, dass ihm seine Mutter mitgeteilt habe, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan das Leben in Gefahr sei. Das BFA geht davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers nie mit dem Tod bedroht worden sei. Dass seine Familie in seinem Heimatland kleinere Probleme gehabt habe, sei durchaus vorstellbar. Eine asylrechtliche relevante Verfolgung habe er jedoch nicht vorbringen können. Überdies sei es nicht nachvollziehbar, dass sein Vater obwohl er nach seinen Angaben mit dem Tod bedroht worden sei, wieder zurück nach Afghanistan zur Arbeit gegangen sei. Zusammenfassend sei bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorgehe, dass er in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen wäre.
Den Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan sei zu entnehmen, dass eine Rückkehrgefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 vorliege. Es könne zum derzeitigen Zeitpunkt aufgrund der noch ständig in Afghanistan und seinem Wohngebiet bzw. Aufenthaltsbereich stattfindenden Anschläge, der schlecht Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate und mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr in sein Heimatland von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation gesprochen werden.
Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt fristgerecht eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.
Diese öffentliche mündliche Verhandlung am XXXX gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende Richterin, BF = Beschwerdeführer):
"(...)
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Mein Vater hat mich, eigentlich die gesamte Familie in den Iran gebracht. Mein Vater, meine Mutter, meinen Bruder sowie meine zwei Schwestern. Wir hatten Probleme in Afghanistan. Mein Vater hatte eine Feindschaft mit einem Mann namens XXXX. Es gab dort Grundstückstreitigkeiten, es ging aber auch um ein Haus. Der XXXX hat uns schlecht behandelt, er hat uns als seine Sklaven benutzt, uns dazu gezwungen für ihn zu arbeiten. Mein Vater ist einige Male in den Iran gefahren und wieder zurück in die Heimat gekommen. Wie gesagt hat dieser Mann uns schlecht behandelt, mein Vater hat dann mithilfe eines Schleppers uns in den Iran gebracht.
R: In der Beschwerde führten sie aus, dass sie immer arbeiten mussten und nicht in die Schule gehen durften.
BF: Ich habe ca. XXXX die Schule besucht. Auch ich musste viel arbeiten. Ich habe in der Landwirtschaft ausgeholfen aber auch auf die Tiere aufgepasst. Die Tiere waren Schafe, Kühe. Mein Vater hat sich im Iran aufgehalten, meine Mutter hat auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hat Weizen, Mais, Kürbisse und Grünzeug angebaut und die Tiere haben das dann als Futter bekommen. Ich selber habe nichts angebaut, ich habe nur ausgeholfen und Hilfsarbeiten gemacht. Ich habe auf den Feldern aufgeräumt. Während alles angebaut wurde sind dort die Sachen herumgelegen und ich musste sie aufräumen und schlichten. Ich habe viel gearbeitet.
R: Hat der Vater auch in der Landwirtschaft gearbeitet?
BF: Nein mein Vater hat als Hilfsarbeiter im Iran gearbeitet.
R: Wie alt waren sie ungefähr wie ihr Vater die Familie verlassen hat?
BF: Ich war entweder XXXX oder XXXX Jahre alt.
R: Können Sie sich noch daran erinnern wie er weg war?
BF: Ich kann mich eigentlich nicht daran erinnern wie alt ich war als wir die Heimat verlassen haben und in den Iran gezogen sind. Ich kann mich auch daran erinnern, dass ich im Iran gearbeitet habe.
R: Lebt ihr Vater noch?
BF: Nein, mein Vater ist etwa vor XXXX Jahren in Afghanistan verstorben. Er ist in einen Brunnen hineingefallen, man weiß nicht ob man ihn hineingestoßen hat.
R: Ist er je gefunden worden?
BF: Die Dorfbewohner haben mir erzählt, dass er in einen Brunnen hineingefallen ist. Niemand konnte sagen ob der hineingestoßen wurde.
R: Was war in der Familie für eine Feindschaft?
BF: Den Namen habe ich ihnen bereits gesagt, es war der XXXX. Er war ein wohlhabender Mann. Er war wohlhabend, hatte viel Geld und Leute die ihn unterstützt haben und für den Staat gearbeitet haben.
R: Sind Sie bzw. Ihre Familie mit dem Tot bedroht worden?
BF: Ja.
R: Wer hat die Familie bedroht?
BF: Meine Mutter hat uns das erzählt, dass wir bedroht worden sind, ich selber weiß aber nichts davon. Ich hatte eine ältere Schwester, sie war 2 Jahre alt als sie verstorben ist. Ich weiß nicht ob sie krank war oder warum sie verstorben ist.
R: Wer hat die Familie bedroht?
BF: Meine Mutter erzählte, dass mein Vater eine Feindschaft mit XXXX hatte. Dann ist die Familie in den Iran gekommen, meine Mutter, meine 2 Schwestern und mein Bruder leben im Iran, ich lebe hier.
R: Warum ist ihr Vater immer wieder nach Afghanistan zurückgekehrt?
BF: Weil wir in Afghanistan waren, seine Familie. Einige Male wurde er von den iranischen Polizisten angehalten und nach Afghanistan abgeschoben. Jetzt lebt meine Mutter bei meinem Onkel mütterlicherseits im Iran.
R: Was befürchten Sie wenn sie wieder nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Wir sind damals aus Afghanistan in den Iran gezogen wegen der Feindschaft.
R: Können Sie schon ein bisschen Deutsch sprechen?
BF: ein bisschen.
R: Können Sie XXXX erzählen was sie den ganzen Tag machen?
BF (auf Deutsch): Ich bin früh aufstehen, dann Frühstücken und dann in den Deutschkurs nach XXXX. Ich habe jeden Tag Deutschkurs außer Samstag und Sonntag.
R: Was tun Sie sonst den ganzen Tag?
BF: Ich übe weiterhin Deutsch und spiele nebenbei Fußball, jeden Montag spiele ich Volleyball.
R: Spielen Sie in einem Verein Fußball oder in einer Gruppe?
BF: Nur mit anderen Burschen in der Gruppe.
R: Welche Rolle spielen Sie am Feld?
BF: Ich bin Stürmer.
R: Was möchten Sie in Österreich für einen Beruf ausüben?
BF(auf Deutsch): Ich möchte Mechaniker oder Elektriker werden.
VR stellt fest, dass der BF geringe Deutschkenntnisse aufweisen.
VR ersucht die BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den/die BF bzw. etwaigen Anträgen.
BFV: Hätten Sie Angst, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren müssten, allein auf der Straße allein zu leben?
BF: Ja, meine Familie lebt im Iran. In Afghanistan habe ich niemanden.
(...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des vorliegenden Aktes, des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am XXXX von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan und am XXXX geboren ist. Der Beschwerdeführer spricht die Sprache Dari. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Schiit. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Grund für die Flucht war die Furcht des Beschwerdeführers vor Bedrohungen durch einen Verwandten namens XXXX aufgrund von Grundstückstreitigkeiten. Dieser hat die gesamte Familie des Beschwerdeführers gezwungen, für ihn zu arbeiten und sie mit dem Tod bedroht. Überdies hat er den Beschwerdeführer daran gehindert, die Schule zu besuchen. Der Beschwerdeführer ist Halbwaise, da sein Vater gestorben ist und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und hat in seinem Heimatland Afghanistan infolge der Flucht seiner Familie keinerlei soziales Netzwerk mehr. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieses Familienkonflikts, der sich wegen Streitigkeiten bezüglich des Grundstückes noch erhärtete, Bedrohungen im Herkunftsstaat ausgesetzt.
Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Präsidentschaftswahlen
Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).
Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).
Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).
Zur Person Ashraf Ghani
Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität Kabul. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitetete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität Kabul. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).
Parteien
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).
Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).
Quellen:
(IMMap 12.10.2014)
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Wahlen 2014
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).
Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Drogenanbau
In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).
Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).
Quellen:
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Quellen:
Ghazni
Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).
Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).
Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz Ghazni die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.000. Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden
1. 701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Kandahar
(iMMap 14.3.2014)
Die südliche Provinz Kandahar, ist bekannt als kommerzielles Zentrum des Landes. Im Norden grenzt Kandahar an die Provinz Uruzgan, im Süden an Beluchistan und die Durandlinie, im Osten an die Provinz Zabul und im Westen an die Provinz Helmand (Pajhwok o.D.u).
Kandahar zählt zu den volatilen Provinzen im Süden Afghanistans, wo Gruppen von regierungsfeindlichen bewaffneten Aufständischen regelmäßig aktiv sind (Khaama Press 8.9.2014; vgl. Khaama Press 16.7.2014). 13% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2013 fanden in der Provinz Kandahar statt (UN GASC 7.3.2014). In der Provinz werden in manchen Gegenden Antiterror-Operationen durchgeführt (Khaama Press 27.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014).
Der Talibanaufstand behindert die Provinz Kandahar, ihr Potential als Tourismusdestination zu nutzen. Jedoch arbeitet die Regierung daran, die Stadt wieder in ihrem ehemaligen Glanz erscheinen zu lassen, da sie ein beliebtes Zentrum für Wirtschaftsleute und Reisende ist (CAO 7.10.2014).
Der Großteil (89%) der gesamten Opiumproduktion im Jahr 2013 wurde in neun Provinzen Afghanistans registriert, zu denen auch Kandahar zählt (UN GASC 7.3.2014)
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 29% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 1.662 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Security Forces (ANSF)
Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:
afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).
Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).
Quellen:
http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2014_09/20140901_140901-Backgrounder-Afghanistan_en.pdf, Zugriff 25.9.2014
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 31.3.2014; vgl. OHCHR 10.1.2014). Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 27.2.2014). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 10.1.2014). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 31.3.2014).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institute 27.1.2004). Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind Berichten zufolge unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 31.3.2014).
Die Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) behauptet aufgrund von Interviews mit Inhaftierten und Verteidigern, dass afghanische RichterInnen Geständnisse von Inhaftierten oft selbst dann akzeptieren, wenn jene dem Gericht erklärten, das Geständnis sei durch Folter erzwungen worden (AIHRC 17.3.2012). Diese Vorfälle betreffen angeblich auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) Festgenommene und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).
Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht (USDOS 27.2.2014). Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 27.2.2014). Im September 2013 befahl Präsident Karzai, die Errichtung eines neuen Regierungskomitees um die Haftbedingungen zu untersuchen (HRW 21.1.2014). Im Februar 2013 wurde durch Regierungsuntersuchungen, die Anschuldigungen von Misshandlungund Folter bestätigt. Daraufhin erließ Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches folternde Beamte zur Rechenschaft zieht (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013). Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012).
In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen, zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013).
Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischenverwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgetzt (FH 19.5.2014).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Während Regierungsbeamte einigermaßen kooperativ sind und auf deren Sichtweise eingehen, gibt es Fälle von Einschüchterung von Menschenrechtsgruppen durch Regierungbeamte (USDOS 27.2.2014).
Die Arbeit von 287 internationalen und 1.911 afghanischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), aber auch 4.000 Vereinen im Jahr 2013 wird üblicherweise nicht von den Behörden in einem formalen Sinn eingeschränkt. Die Möglichkeiten dieser Gruppen frei und effektiv zu arbeiten werden durch die Sicherheitslage behindert. Es gab im Jahr 2013 dreimal so viele Angriffe gegen MitarbeiterInnen von NGOs wie im Jahr 2012, mit mindestens 36 Toten. 2012 waren es 11 Tote. Auch stieg die Zahl der Entführungen und Verschleppungen stark an. AktivistInnen der Zivilgesellschaft, speziell, jene, die sich mit Menschenrechten bzw. Rechenschaftsangelegenheiten befassen, sind weiterhin Bedrohung und Belästigungen ausgesetzt (FH 19.5.2014). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Bedingungen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt gegenüber der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013). Unter anderem wurden während des Untersuchungsjahres 2013 fünf afghanische Entwicklungshelfer des "International Rescue Committe" entführt und getötet, gemeinsam mit einem lokalen Beamten in der Provinz Herat. Sechs afghanische MitarbeiterInnen einer französischen Wohlfahrtseinrichtung wurden in der Provinz Faryab getötet, einen Tag nachdem drei lokale Entwicklungshelfer durch eine Bombe in der Provinz Uruzgan getötet worden waren (FH 19.5.2014).
Systematische Angriffe auf NGOs und afghanische NGO-MitarbeiterInnen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US-finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationalen Währungsfonds kooperieren. Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazitäten haben (DIS 5.2012). Einheimische warnen für NGOs arbeitende Verwandte, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Dies betrifft auch MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).
Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Im Rahmen der Menschenrechtsarbeit von EUPOL (European Union Police Mission in Afghanistan), konzentriert sich diese auf die Unterstützung des Innenministeriums und der unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC), indem sie Mechanismen der internen und externen Aufsicht stärkt und entwickelt. Im Jahr 2010 initiierte EUPOL einen Dialog über die Errichtung eines unabhängigen afghanischen Polizei-Ombudsmanns als externen Aufsichtsmechanismus für Menschrechtsverletzungen der Polizei (EUPOL 8.12.2010).
Quellen:
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 31.3.2014).
Quellen:
10.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion
Man muss zwischen Desertion und unerlaubter Abwesenheit unterscheiden. Desertion bedeutet das Fliehen aus einer Kriegszone, während einer Militäroperation oder das Unterstützen des Feindes. Davon hätte es nur wenige Fälle in den vergangen Jahren gegeben. Logistische, familiäre und persönliche Probleme führen zu unerlaubter Abwesenheit. Die Soldaten kehren später wieder in ihre Stützpunkte zurück. Es gibt auch andere Gründe, wenn z.B. der Vater eines Soldaten stirbt, muss er eventuell die Verantwortung für die Familie übernehmen. Dazu ist er berechtigt (Afghanistan Today 3.4.2011). Es gibt eine langjährige Regelung, die das Bestrafen von Deserteuren verbietet. Die Regel, welche einem Dekret von Präsident Hamid Karzai entstammt, diente zur Verstärkung der Rekrutierung und erlaubte eine gewisse Flexibilität während der Erntezeit, wenn die Anzahl der Deserteure besonders hoch ist (WP 1.9.2011).
Zur Desertionsrate gibt es unterschiedliche Angaben: Laut afghanischem Verteidigungsministerium waren im Jahr 2012 die Desertionsraten signifikant niedrig, jedoch noch immer bei 10 - 15%. Desertion unterliegt saisonalen Schwankungen. In manchen Monaten ist sie häufiger, in anderen gibt es sie nicht (Military 18.12.2012). Ein Kommandant der ISAF gab an, dass ungefähr 50.000 Mann bzw. 26% jährlich desertieren (South China Morning Post 19.12.2012).
Desertion ist auch ein Problem innerhalb der Polizei, dies jedoch auf einem niedrigeren Niveau mit rund 8% (Military News 18.12.2012).
Tod und Verwundung sind Gründe, warum die afghanische Polizei und Armee tausende Mann aufgrund von Desertion verlieren. Die Abgangsrate macht es notwendig, dass jährlich 50.000 neue Soldaten rekrutiert werden, um den Verlust wieder gut zu machen (BBC 14.6.2013).
Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion. Afghanische Soldaten verlassen ohne Erlaubnis das Militär, um ihren Familien zu helfen (NYT 27.6.2011). Ein gängiges Phänomen ist, dass Soldaten, die z.B. fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden, schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten, nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 31.3.2014).
Die Desertationsraten innerhalb der Armee und Polizei sinken laut offiziellen Vertretern. Auch die Alphabetenrate verbessert sich weiterhin (Military News 11.4.2014).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 31.3.2014).
Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 27.2.2014).
Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
In der afghanischen Verfassung ist die Presse- und Meinungsfreiheit in Artikel 34 verankert (USDOS 27.2.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt (AA 31.3.2014). Afghanistan konnte sich auf dem World Press Freedom Index um einen Platz verbessern und landete auf Platz 128 von 180 Ländern (Reporters Without Borders 31.1.2014). Jedoch sind Einflussnahme und Bedrohung durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien, Sicherheitsorgane und lokale Machthaber an der Tagesordnung. Besonders die Themen Landraub, Korruption und Wahlfälschung waren 2013 Anlass für Auseinandersetzungen und gewalttätige Übergriffe (AA 31.3.2014).
Im April 2013 unterstrich das Informationsministerium (MoIC) per Direktive das Verbot von Rundfunksendungen, welche islamische Werte und die afghanische Kultur verletzten. Damit reagierte es auf die Forderung des Rates von Religionsgelehrten, Ulema, "unmoralische Medieninhalte", insbesondere freizügige Fernsehsendungen (z.B. "Afghan Star"), einzuschränken. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit (AA 31.1.2014). Trotz Hindernissen publizierten Printmedien unabhängig Magazine, Newsletter und Zeitungen, jedoch war die Reichweite gering. Eine Vielzahl an Leitartikeln und Tageszeitungen kritisieren offen die Regierung. Aufgrund des hohen Grades an Analphabetentum, bevorzugen die meisten BürgerInnen Fernsehen oder Radio gegenüber Printmedien. Das Radio bleibt aufgrund der Zugänglichkeit weiterhin weitverbreitet (USDOS 27.2.2014).
Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen (AA 31.3.2014).
Medienvielfalt und -freiheit sind in Kabul deutlich höher als anderswo im Land, aber manche lokale Älteste und Warlords üben gegenüber unabhängigen Medien in ihren Gegenden eine begrenzte Toleranz. Dutzende Private Radiostationen und mehrere private Fernsehstationen sind derzeit in Betrieb, die eine Vielzahl von Ansichten verbreiten und oft auch die Regierung kritisieren (FH 19.5.2014).
Die afghanischen Medien veränderten sich und breiteten sich auch weiterhin aus, aber sie waren großen Herausforderungen ausgesetzt, inklusive körperlicher Attacken und Einschüchterung. Trotz eines Mediengesetzes aus dem Jahr 2007, welches darauf abzielte die Pressefreiheit zu verdeutlichen und Eingriffe der Regierung zu begrenzen, wurde eine wachsende Zahl von JournalistInnen aufgrund kritischer Berichterstattung verhaftet, bedroht oder belästig. Afghanistan bleibt weiterhin ein gefährlicher Ort für Journalisten. Laut dem "Committee to Protect Journalists" gab es im Jahr 2013 keine Tötungen von Journalisten (FH 19.5.2014). Jedoch zählt die afghanische Medienrechtsorganisation NAI für 2013 drei Ermordungen von Journalisten und 41 gewalttätige Übergriffe. Am 22. Januar 2014 wurde der für den afghanischen Radiosender Bost und vormals auch für die New York Times tätige afghanische Journalist Noor Ahmad Noori in Lashkar Gah in der Provinz Helmand ermordet aufgefunden (AA 31.3.2014).
Laut Angaben des internationalen "Committee to Protect Journalists" wurden seit 1992 25 Journalisten in Afghanistan getötet, davon 22 seit 2001. Die Vorfälle werden kaum staatlich verfolgt. Gewerkschaften bieten bislang wenig Schutz, da sie entlang ethnischer und regionaler Grenzen zersplittert sind. Eine Perspektive bietet hier der kürzlich geschaffene Dachverband "Afghan Journalist Federation", unter dem neun Gewerkschaften, zahlreiche Medien und NGOs zusammenkommen (AA 31.3.2014).
Im März 2014 wurden drei JournalistInnen in Afghanistan getötet, unter ihnen die deutsche Photojournalistin Anja Niedringhaus, der Reporter für Sveriges Radio Nils Horner und der hochrangige Korrespondent der Agence France-Press Sardar Ahmad (HRW 4.4.2014).
Die geltende Mediengesetzgebung ist im Mediengesetz von 2009 festgelegt. Journalisten befinden sich seit Monaten in einer Auseinandersetzung mit der Regierung über eine mögliche Verschärfung des Gesetzes. Der Stabschef des Präsidenten, Karim Khorram, vormals selbst Minister für Information, schreibt dem aktuellen Minister Raheen einen restriktiven medienpolitischen Kurs vor. Die konservative Behörde zur Regulierung von Medien ist das "High Media Council" (HMC). Es untersteht dem MoIC und entscheidet über Programm, Budget und Leitung der staatlichen Medien, über die Vergabe von Sendelizenzen und kann Sender abmahnen, die gegen den Islamvorbehalt verstoßen oder die "Einheit des Landes" gefährden. Im HMC sitzen dreizehn Mitglieder, davon zwei gewählte Journalistenvertreter. Die übrigen Mitglieder werden vom MoIC ernannt (AA 31.3.2014).
Quellen:
Die afghanische Verfassung garantiert das Recht der Versammlungsfreiheit (Artikel 36) (FH 19.5.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Dennoch gibt es einige Restriktionen, die von Region zu Region unterschiedlich aufrechterhalten werden. Polizei und anderes Sicherheitspersonal wenden gelegentlich exzessive Gewalt gegen Demonstranten an (FH 19.5.2014)
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed aber auch für die Gewährleistung von Frauenrechten. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber bisweilen oder werden von Einzelpersonen gezielt dazu genutzt, gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Am 2. Mai 2013 kam es zu Verhaftungen friedlicher Demonstranten in Kabul, welche gegen das Versagen der Regierung bei der Verfolgung der durch "Warlords" begangenen Verbrechen, und dem Vorwurf von Misshandlungen protestierten (AA 31.3.2014).
Quellen:
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Angaben zufolge, sind keine Fälle bekannt in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien (AA 31.3.2014 vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Die afghanische Verfassung des Jahres 2004 garantiert das Vereinigungsrecht, welche auch politische Parteien erlaubt, solange sie nicht militärische oder paramilitärische Strukturen aufweisen und nicht gegen die "Prinzipien des Islams" gerichtet sind. Parteien basierend auf ethnischer und regionaler Zugehörigkeit, Sprache oder Konfession waren ebenfalls erlaubt (AGMRT 7.3.2013 vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Quellen:
Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar (AA 31.3.2014).
Quellen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki (USDOS 27.2.2014).
Aus einem Bericht von UNAMA, dem eine einjährige Studie von Oktober 2011 bis Oktober 2012 in 89 Anstalten in 30 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen, Folter in Gefängnissen in Afghanistan nach wie vor vorherrschend ist und ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem darstellt (UNAMA 1.2013, vgl. AIHRC 17.3.2012).
Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingung und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten. AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es keine angemessene Ernährung, oder Wasserversorgung, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken in den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet (USDOS 27.2.2014).
Staatspräsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffend (AA 31.1.2014).
Quellen:
Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar (ICOMPD 1.2013).
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei zusätzlichen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 31.3.2014).
Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zum Tode verurteilt (AA 31.3.2014).
Quellen:
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).
Quellen:
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
16.2. Christen und Konversionen zum Christentum
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung (AA 31.3.2014). Die christliche Gemeinde zählt 2.000 - 3.000 Personen (USDOS 28.7.2014).
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat (USCIRF 30.4.2013; vgl. AA 31.3.2014), wird manchmal Anklage gegen Konvertiten erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden (USCIRF 30.4.2013). Einer von diesen beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.4.2014).
Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten (USDOS 28.7.2014). Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 31.3.2014).
Berichten zufolge, gab es im Untersuchungszeitraum keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert. Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.4.2014).
Die einzig öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013).
Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 31.1.2014). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).
Es gibt keine christlichen Schulen (USDOS 28.7.2014), es wurde jedoch von einem christlichen Spital in Kabul berichtet (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).
Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (BBC 15.10.2014).
Quellen:
.cnn.com/2014/04/24/world/asia/afghanistan-violence/, Zugriff 10.9.2014
Es wird angenommen, dass Sikhs vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sind. Bis 1992 stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Emigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft landesweit reduziert (RAWA 17.6.2013). Der Vizepräsidenten des Sikh- und Hindurates in Afghanistan gibt an, dass nur noch ein paar tausend Sikhs in Afghanistan übrig sind (RAWA 19.8.2014). Führer der religiösen Minderheiten schätzen, dass etwa 685 Sikh-Familien und 30 Hindu-Familien in Afghanistan leben, gemeinsam werden sie auf etwa
4. 500 Personen geschätzt (USDOS 28.7.2014).
Obwohl es der lokalen Hindu- und Sikhpopulation erlaubt ist ihren Glauben öffentlich zu praktizieren, sind sie Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremationen geht und es kommt zu Belästigungen während größerer religiöser Festivitäten (USDOS 28.7.2014).
Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Dieser Sitz soll mit einem Hindu geteilt werden (RFL 19.8.2014). Präsident Karzai unterzeichnete ein Dekret, das einen Sitz für Sikh im Unterhaus bei den Parlamentswahlen 2015 garantieren sollte (RFL 19.8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014 und Khaama Press 14.12.2013). Das Dekret war zwar im Einklang mit Absatz 79 der afghanischen Verfassung und dem Wahlgesetz, jedoch argumentierten afghanische Abgeordnete, dass das Dekret gegen den Paragraphen 83 der Verfassung verstoße, welcher besagt, dass Mitglieder des Parlaments durch Wahlen gewählt werden müssen (Khaama Press 14.12.2013). Der endgültige Beschluss war mit Ende des Jahres 2013 noch ausstehend (USDOS 27.2.2014). Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, an den Wahlen für das Unterhaus 2010 teilzunehmen. Sie verlor zwar, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt (New Indian Express 15.02.2013).
USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbesserte: Es ist den Sikhs und Hindus erlaubt, ihren Glauben zu leben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst verrichten (USCIRF 30.4.2013). Allerdings sind sie auch weiterhin Diskriminierungen am Arbeitsmarkt und an öffentlichen Schulen ausgesetzt. Hindus und Sikhs haben ungleichen Zugang zu Regierungsanstellungen (USDOS 28.7.2014).
Unter dem Talibanregime war die Religionsfreiheit der Sikhs eingeschränkt und die Kremation verboten. Obwohl das Verbot nicht mehr in Kraft ist, sind Begräbnisriten ein großes Problem. Es gab öffentliche Auflehnung gegen das Verwenden des 120 Jahre alten Krematoriums in Qalacha im Südosten von Kabul (IWPR 11.7.2013). Es gibt regelmäßig Berichte, dass afghanische Behörden und lokale BewohnerInnen die Sikhs davon abhalten Kremationszeremonien für ihre Toten durchzuführen (USCIRF 30.4.2014). Obwohl sie ihren Glauben öffentlich ausüben dürfen, waren sie mit Problemen konfrontiert, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremationen geht (USDOS 28.7.2014). Ein Sikhrepräsentant des Oberhauses hat eine Initiative gestartet, im Osten von Kabul eine Stadt für Sikhs und Hindus zu bauen, vollständig mit Schulen und einem Krematorium. Jedoch hat der Bau noch nicht angefangen und die Unterstützung ist schwach (USCIRF 30.4.2014).
Sikhs und Hindus haben die Möglichkeit sich an Schlichtungsstellen wie z.B. das Spezialgericht für Land- und Besitzfragen ("Special Land and Property Court") zu wenden, jedoch fühlen sie sich Berichten zufolge ungeschützt (USDOS 19.4.2013). Berichte zu gezielten Diskriminierungen gegen Sikhs und Hindus durch die Regierung sind nicht bekannt, im Gegensatz zu Bahai und Apostaten (USDOS 20.5.2013).
Es gibt zwei aktive Gurdwaras (Glaubenstätten der Sikhs) in Kabul und neun in anderen Teilen des Landes. Es gibt noch vier hinduistische Mandirs (Tempel) in drei Städten: zwei in Kabul einer in Jalalabad und einer in Helmand (USDOS 28.7.2014).
Es gibt von der Regierung unterstützte Schulen für Sikhs in Kabul und Nangarhar. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt durch begrenzte Finanzierung Schulen der Sikhs, inklusive LehrerInnen für den Grundschullehrplan. Einige Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen. Hindus haben keine eigenen Schulen, senden ihre Kinder aber manchmal in Sikh-Schulen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
AnhängerInnen des Baha'i-Glaubens praktizieren seit ungefähr 150 Jahren ihren Glauben in Afghanistan. Die Gemeinschaft ist hauptsächlich in Kabul und mit wenigen Baha'is in Kandahar vertreten. Es gibt keine klaren Zahlen über die Mitglieder der Baha'i-Gemeinschaft, da sie ihren Glauben nicht öffentlich praktizieren. Schätzungen zufolge besteht die Baha'i-Gemeinschaft aus etwa 2.000 Personen (USDOS 28.7.2014).
Im Mai 2007 befand das Generaldirektorat für Fatwas, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie ist. Auch wurden alle Muslime, die zum Baha'i-Glauben konvertieren zu Abtrünnigen erklärt (USCIRF 30.4.2014; vgl. FH 1.2013). Damit gefährdete es den rechtlichen Status der Gemeinschaft (FH 1.2013).
Lokale Baha'is bekunden ihren Glauben nicht öffentlich und versammeln sich auch aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Haft oder Tod nicht offen, um den Gottesdienst abzuhalten (USDOS 28.7.2014).
Es gibt einen jüdischen Bürger in Afghanistan (USDOS 28.7.2014; vgl. USDOS 27.2.2014), jedoch keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 31.3.2014). Ethnische Identität war auch weiterhin ein sensibles Thema in Afghanistan (MRG 3.7.2014). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 27.2.2014).
In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 28.7.2014). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.2.2014). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Paschtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Quellen:
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 28.7.2014). Sie macht etwa 27% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CIA 24.6.2014).
Der im März verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike. Wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition (CSR 11.7.2014). Der Hauptführer der Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah, einer der zwei Kandidaten bei den Präsidentschaftswahlen 2014 (CRS 28.7.2014; vgl. DW 26.4.2014).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Quellen:
Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Quellen:
Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der BürgerInnen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 27.2.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 27.2.2014).
Bewegungsfreiheit in Bezug auf Frauen siehe Kapitel 18.
Quellen:
Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen Naturkatastrophen und irregulärer Arbeitsbedingungen (USDOS 27.7.2014).
Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014)
Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014).
In Afghanistan haben IDPs aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).
Im November 2013 hat das afghanische Kabinett eine nationale Grundsatzspolitik bezüglich Binnenvertreibung (National Policy on Internal Displacement - IDP Policy) angenommen, die den Begriff IDP definiert und dessen Recht auf eine dauerhafte Lösung des Problems anerkennt (IDMC 5.2014; vgl. IDMC 2.2014). Dies beinhaltet: das Recht der IDPs und rückkehrender Flüchtlinge auf adequate Unterbringung in städtischen Gegenden (darunter Maßnahmen bezüglich Zwangsräumung und Kündigungsschutz); das Problem informeller Siedlungen wird ebenso benannt, wie das Recht der IDPs gemäß afghanischer Verfassung, sich in jedem Teil des Landes niederzulassen und die Verantwortung der nationalen, Provinz-, Bezirks- und Kommunalenbehörden (IDMC 2.2014).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).
Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).
Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).
Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).
Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).
Quellen:
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Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 31.3.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 31.3.2014).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014).
Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014)
Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.3.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden
5. 161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.6.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt (AA 31.3.2014).
Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Folgende nationale und internationale Organisationen sind im afghanischen Gesundheitsbereich tätig:
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. In den südlichen Provinzen haben aufgrund des andauernden Konfliktes, 50-60% der Bevölkerung Schwierigkeiten beim bzw. haben gar keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85% der Bevölkerung leben in Bezirken in denen grundlegende Gesundheitsleistungen angeboten werden (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).
Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).
Quellen:
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).
Quellen:
24.1. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Im Jahr 2011 wurden in Europa 12.225 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge registriert. Von diesen waren 5.655 - also 46% - aus Afghanistan (RAWA 19.8.2013). Im Jahr 2012 haben mehr als 21.300 unbegleitete oder von den Eltern getrennte Kinder, zum Großteil aus Afghanistan und Somalia, in Europa um Asyl angesucht. Dies ist laut UNHCR die höchste Zahl seit dem Jahr 2006 (UNHCR 19.8.2013).
Waisenhäuser
Es gibt 16.700 Kinder in den Waisenhäusern in Afghanistan, 440 dieser Kinder sind in Kandahar (WP 10.8.2012). In der Provinz Nangahar gibt es laut UNAMA neun Waisenhäuser, in denen hunderte Waisen, inklusive Mädchen leben und lernen (UNAMA 18.4.2013).
Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht. Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 70 Wohngemeinschaften für Waisen, die vor allem die Berufsausbildung von Kindern unterstützten, die aus armen Familien stammen - 30 dieser Waisenhäuser wurden privat finanziert, währen 40 von ihnen von der Regierung über NGOs unterstützt wurden. NGOs berichteten, dass 80% der vier- bis 18-jährigen in den Waisenhäusern nicht wirklich Waisen sind, sondern aus Familien stammen, die nicht für Essen, Behausung und Schule aufkommen konnten. Es wurde berichtet, dass Kinder in den Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt wurden und manchmal Menschenhandel mit ihnen betrieben wurde. Auch hatten Kinder in den Waisenhäusern nicht immer Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen oder Bildung (USDOS 19.4.2013).
Waisenhäuser werden von unterschiedlichen Organisationen betrieben, wie z.B: RAWA (Revolutionary Association of the Women of Afghanistan), The Afghan Orphan Project, Waisenhaus Afghanistan und Shelter Now Germany (RAWA 22.8.2006; The Afghan Orphan Project o.D.; Shelter Now o.D.)
Quellen:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Sprache und zu Herkunftsort ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers in den vorhergehenden Einvernahmen und mit denen in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen ebenso wenig wie die belangte Behörde entgegen.
Die Feststellungen betreffend die Lebensumstände und die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben bei den Befragungen vor dem Bundesasylamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem schlüssigen und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren detailliert, schlüssig und plausibel. Er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck.
Auf Grundlage der Einvernahme vor dem BFA und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen.
So war das Vorbringen des Beschwerdeführers zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem BFA nachvollziehbar die Gründe für die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen geschildert. Zusammen mit dem klaren und schlüssigen Vortrag des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers hat dieser glaubhaft dargelegt, dass er wegen seiner Angehörigkeit zur Familie seines Vaters der Bedrohung durch die Familie des Verwandten XXXX (Zwangsarbeit, Todesdrohung, Blutrache) ausgesetzt war.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass das BFA zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände nachvollziehbar vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung allenfalls in Zweifel gezogen hätten.
Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen kohärent erzählt hat sowie, dass seine Schilderungen den Ergebnissen der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht widersprechen.
Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage bzw. gewillt sein würden, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Den Länderfeststellungen wurde nicht in substantiierter Wiese widersprochen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. 1. 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A)
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie:
Zur Frage der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen
Gruppe hat der VwGH ausgesprochen:
"Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe' handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen ‚Rasse, Religion und Nationalität' überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten." (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197)
Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verlassen seines Heimatlandes, nämlich auf Grund seiner Bedrohung bzw. Verfolgung als Mitglied seiner von Todfeindschaften bedrohten Familie, glaubhaft ist, und somit einer der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe, welcher als asylrelevant zu beurteilen ist, vorliegt.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe", nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077 ua.).
Zwar kommt nach der ständigen Judikatur des VwGH einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz nur dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. etwa VwGH 21.04.2011, 2011/01/0100, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059, mwN).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Verfolgungsgefahr jedoch um eine solche aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe seiner Familie (Bedrohung durch Blutrache).
Mangels Vorliegen anderer Anhaltspunkte ist unter Zugrundlegung des glaubhaft gemachten Sachverhaltes anzunehmen, dass die Gefahr der Verfolgung und erheblicher Eingriffe durch den Verfolger dem Beschwerdeführer aktuell weiterhin droht. Nach Lage des Falles ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der BF angesichts der ihn bedrohenden Gefahr in Afghanistan ausreichend geschützt werden kann.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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