BVwG L525 2129968-2

L525 2129968-2Tribunale amministrativo federale22 dic 2016

Regest

Aufenthaltsrecht, Ehe, Ermittlungspflicht, Folgeantrag, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rechtskraftwirkung, Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG L525 2129968-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L525.2129968.2.00

Spruch

L525 2129968-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zl. XXXX :

A) I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 16.12.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.4.2012, GZ. E13 425.054-1/2012-9E, und die dortigen Entscheidungsgründe. Die Entscheidung erwuchs am 8.5.2012 in Rechtskraft.

I.2. Am 24.4.2014 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom 19.7.2016, GZ. L516 2129968-1/3E gemäß I. § 68 Abs. 1 AVG sowie II. §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, 9 BFA-VG und § 52 FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Vermeidung wird auf die dortige Begründung verwiesen.

I.3. Am 21.10.2016 stellte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 29.11.2016 wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I), ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II) und § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III). Der Bescheid wurde dem Vertreter BF am 2.10.2016 zugestellt.

I.5. Mit Schriftsatz vom 10.12.2016 erhob der BF gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. Mit Beschwerdeergänzung vom gleichen Tag wurde die Beschwerde dahingehend ausgedehnt, als dass auch die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides bekämpft werden.

I.6. Die Beschwerde samt den Verfahrensakten langten am 16.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen:

II.1.1. Der BF führte in seinem ersten Antrag vom 16.12.2011 zusammengefasst aus, er habe Pakistan vor ungefähr zwei Jahren verlassen, da die Lage dort sehr schlecht sei, es täglich Bombenanschläge gebe, die wirtschaftliche Lage sehr schlecht sei und er nach Europa gekommen sei, um hier zu arbeiten. Er fürchte sich auch vor Angehörigen der Volksgruppe Jatt, da diese mit Unterstützung der Polizei in seinem Dorf Geld von den Dorfbewohnern wolle und er nichts zu essen habe. Der Vater habe für seine Ausreise das Elternhaus verkauft, und es sei von ihnen auch eine Anzeige gegen die Jatt bei der Polizei erstattet worden, welche jedoch nichts unternommen habe. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei von kriminellen Schutzgelderpressern umgebracht worden, da kein Schutzgeld bezahlt worden sei. Ein Umzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen und die Jatt hätten ihn auch überall gefunden. Er hätte nicht ausziehen können aus seinem Dorf, da er kein Geld habe. Er wolle nicht nach Pakistan, da er kein Essen habe, er sich nichts leisten könne und dort sterben müsse. Hier in Europa werde Tausenden geholfen. Man könne auch ihm helfen, einer mehr oder weniger mache nichts aus. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohungssituation in dessen Heimat mit näherer Begründung als nicht glaubhaft, führte des Weiteren aus, dass die vom Beschwerdeführer als Ausreisegrund genannten wirtschaftlichen Motive nicht in Zusammenhang mit asylrelevanten Gründen stehend seien und ging darüber hinaus davon aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.

II.1.2. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 24.04.2014 anlässlich seiner Erstbefragung am 26.04.2014 aus, er habe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.04.2012 Österreich nicht verlassen, die alten Fluchtgründe seien aufrecht, doch die Lage habe sich verschlechtert. Seine Familie in der Heimat sei von jenen Personen bedroht worden, von denen der Beschwerdeführer verfolgt worden sei. Man wolle seinen Aufenthaltsort erfahren und habe deshalb seinen Bruder ungefähr drei Monate zuvor attackiert und beschossen, als sich jener geweigert habe, diesen bekannt zu geben. Sein Bruder sei mit drei Schüssen in den Bauch und ins Bein getroffen und schwer verletzt ins Spital eingeliefert worden. Wie es dem Bruder aktuell gehe, könne er nicht angeben. Er rechne auch, bei einer Rückkehr wegen seiner illegalen Ausreise von der Polizei festgenommen und eingesperrt zu werden und von den Personen, von denen er verfolgt werde, umgebracht zu werden. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe in Pakistan nur noch mit seinem Bruder, welcher in einem Heim lebe, Kontakt. Der letzte Kontakt zu diesem sei ungefähr drei Monate zuvor gewesen. Seine Mutter lebe noch im Elternhaus, der Vater sei von den Leuten, mit welchem der Beschwerdeführer Probleme gehabt habe, im November 2015 erschossen worden, und wo seine drei anderen Brüder seien, wisse er nicht. Er sei nach seiner ersten negativen Entscheidung im Asylverfahren aufgrund der von ihm im Folgeantrag angeführten Probleme nicht nach Pakistan zurückgekehrt. Er erinnere sich nicht mehr, welche Fluchtgründe er bei seinem ersten Asylantrag vorgebracht habe, da dies schon lange her sei. Bevor er nach Österreich gekommen sei habe er Probleme mit diesen Leuten gehabt; das Hauptproblem sei gewesen, dass man Geld vom Beschwerdeführer und seiner Familie verlangt habe. Es sei ein Mann gewesen, der mit seinen zwei Brüdern Geld von Leuten verlangt habe und ansonsten diese geschlagen habe. Die Probleme des Beschwerdeführers seien noch aufrecht, weshalb auch dessen Vater geschlagen und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers habe ihm dies im letzten Jahr im November erzählt. Der Vater sei erschossen und im November 2015 im Dorf begraben worden. Was dem Vater genau passiert sei, könne er nicht erzählen. Jener Mann und seine Brüder würden den Beschwerdeführer wollen, da es polizeiliche Probleme gebe. Er habe viel vergessen. Er habe sich beschweren wollen, doch sei nichts gemacht worden. Die drei Gegner hätten vom Beschwerdeführer Geld gewollt, er sei dann zur Polizei gegangen und habe sich beschwert; sie hätten gewollt, dass er seine Anzeige zurückziehe. Sonst könne er nichts über die Gegner sagen. Die Gegner hätten Geld gewollt und auch die Grundstücke. In Österreich verteile er Zeitungen bei der Mediaprint, verdiene ungefähr 600,-- Euro/Monat, habe eine Deutschkursbestätigung für das Niveau A1 und beginne nun mit dem A2-Kurs, habe diverste Empfehlungsschreiben, einen Mietvertrag sowie einen Arbeitsvertrag für den Fall, dass er Asyl erhalte. Familiäre oder soziale Bindungen habe er in Österreich nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte im zitierten Erkenntnis fest, dass der BF den Folgeantrag weitgehend auf die alten Fluchtgründe stütze. Soweit der BF nunmehr neue gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen behauptet habe, die sich seinen Angaben zufolge bereits zum Zeitpunkt vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 8.5.2012 ereignet hätten, so würden solche Tatsachen zu keiner neuen Sachentscheidung führen. Darüber hinaus erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung des BFA, wonach die Bedrohungssituation des BF unglaubwürdig sei, als nachvollziehbar. Der BF habe sich bei der Einvernahme des BFA nicht mehr an seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren erinnern können. Der BF habe keinerlei Details nennen können und auch keine Beweismittel zur Vorlage gebracht. Der BF habe pauschal behauptet, er werde in ganz Pakistan Probleme mit den Behörden haben. Daraus lasse sich aber keine Bedrohung iSd GFK ableiten, es sei widersprüchlich zu den Länderfeststellungen und nicht glaubhaft. Der BF ist den Feststellungen des BFA in seiner Beschwerde nicht konkret entgegengetreten. Soweit der BF die Sterbeurkunde des Vaters vorgelegt habe sei darauf verwiesen, dass diese ausweise, dass der Vater des BF eines natürlichen Todes und zwar am 24.2.2016 und nicht im November 2015 verstorben sei. Der BF habe nicht behauptet, dass die Eintragungen auf der Urkunde falsch wären, womit das Bundesverwaltungsgericht auch keinen Grund sehe, daran zu zweifeln. Das neue Vorbringen weise somit keinen glaubhaften Kern auf.

II.1.3. Im nunmehr gegenständlichen dritten Antrag vom 21.10.2016 brachte der BF bei der Ersteinvernahme vor, er habe vor kurzem von Freunden erfahren, dass sein Vater ermordet wurde. Deshalb sei sein Leben in Gefahr. Er habe dies am 2.8.2016 erfahren. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA am 15.11.2016 gab der BF zunächst an, er habe eine 37-jährige Freundin aus der Slowakei. Sie heiße I. R., er glaube sie habe am 17.9. Geburtstag und sie wohne seit ca. einem Monat mit dem BF zusammen in Wien. Sie sei vor ca. 1 Monat nach Wien gezogen und arbeite nicht. Der BF habe seine Freundin vor ca. 1.5 Jahren über facebook kennen gelernt und sie hätten bis dahin jeden Tag via facebook Kontakt gehabt. Die Beziehung bestehe seit ca. 1.5 Jahren. Der BF sei zurzeit arbeitslos, früher habe er als Zeitungsverkäufer ca. € 600,- im Monat verdient. Der BF habe den A1 Kurs abgeschlossen und wolle arbeiten.

Der BF brachte vor, er habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, da er Angst habe, abgeschoben zu werden. Er habe mit seiner Mutter telefoniert, die ihm gesagt habe, dass er nicht zurückkommen solle. Die Gegner seines Vaters hätten bereits seinen Vater ermordet, nun hätten sie es auf den BF abgesehen. Seine alten Fluchtgründe seien nicht mehr aufrecht. Sein neuer Fluchtgrund sei, dass sein Vater ermordet worden sei. Nachgefragt gab der BF an, dass er seine alten Fluchtgründe nicht mehr ernst nehme. Die Täter, der Onkel des BF und dessen beiden Söhne, würden nunmehr warten, bis der BF nach Pakistan zurückkehre. Der Großvater des BF habe sein Vermögen vor seinem Tod nicht aufgeteilt. Ein Grundstück sei nach dem Tod des Großvaters an den Vater des BF gegangen und habe sich dieser darum gekümmert. Der Onkel habe aber auch einen Teil des Grundstücks haben. Ein namentlich genannter Freund des BF habe ihm gesagt, dass der Onkel und seine Cousins Gespräche über den BF führen würden und dass sie ihn töten würden, wenn er zurück nach Pakistan komme. Das Grundstück sei derzeit unbewohnt. Der BF habe am 2.8.2016 erfahren, dass sein Vater gestorben sei, an diesem Tag habe der Freund des BF ihn angerufen. Der BF habe auch bei der letzten Einvernahme am 6.4.2016 die Todesurkunde des Vaters vorgelegt. Auf den Widerspruch, wie er sich erklären könne, dass er am 6.4.2016 die Todesurkunde des Vaters vorlegen habe können, aber erst am 2.8.2016 vom Tod seines Vaters erfahren habe, führte der BF aus, er sei bei der letzten Einvernahme sehr gestresst und nervös gewesen und er es im März 2016 über seinen Freund erfahren habe, dass sein Vater tot sei. Sein Freund habe dann vom Bruder des BF die Todesurkunde organisiert.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2016 nahm der BF Stellung zu den Länderfeststellungen und brachte dabei vor, die Reisefreiheit sei insofern zu relativieren, als dass neben den großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten einer Migration innerhalb Pakistans, Personen wie der BF sich nicht in anderen Landesteilen Pakistans bewegen könnten, sondern häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt seien. Der BF wäre aufgrund seines Alters real gefährdet von den Taliban als Kämpfer eingezogen zu werden und sei die Lebensgrundlage des BF außerhalb der Heimatregion aufgrund des gänzlichen Fehlens von familiären und sozialen Kontakten extrem prekär. Darüber hinaus sei die Befürchtung des BF von den Behörden keinen Schutz zu erhalten und verfolgt zu werden gerechtfertigt, da die Behörden korrupt seien und die damit einhergehende Benachteiligung von niedrigen Bevölkerungsschichten evident sei. Darüber hinaus sei der BF in Österreich selbsterhaltungsfähig und beruflich verwurzelt.

II.1.4. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29.11.2016 führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe sich in der Einvernahme am 15.11.2016 mehrmals in gravierende Widersprüche verwickelt. Der BF habe im jetzigen Verfahren behauptet vom Tod des Vaters erst am 2.8.2016 erfahren zu haben, und in der Einvernahme am 6.4.2016 bereits eine Ahnung vom Tod des Vaters gehabt zu haben. Der BF habe sich im Laufe der Einvernahme in weitere Widersprüche verwickelt. Er habe weiters angegeben, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Alleine dieser Umstand lasse das BFA zum Schluss kommen, dass das Fluchtvorbringen einem gedanklichen Konstrukt entspringen würde und dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zukomme. Weder die persönliche Situation noch die allgemeine Lage im Herkunftsland hätte sich seit dem Erstverfahren geändert. Zum gegenständlichen Verfahren sei angemerkt, dass die vom BF vorgebrachten Gründe bereits im Zeitpunkt des Vorverfahrens bestanden hätten, es sei keine relevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Eine Integrationsverfestigung sei nicht feststellbar.

II.1.5. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, im gegenständlichen Bescheid vom 29.11.2016 sei nur sehr kurz ausgeführt, warum dem Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern zugebilligt werden könne. Die Verweise auf die angeblichen Widersprüche in den Aussagen des BF seien unspezifiziert. Ebenso sei die Sicherheitslage eine völlig andere, da der BF keine relevanten Anknüpfungspunkte mehr in seiner Heimat habe, die ihm eine innerstaatliche Fluchalternative ermöglichen würde. Der Verweis im bekämpften Bescheid, die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe seien unglaubwürdig, weil ihm bereits im Vorverfahren nicht geglaubt worden sei, sei völlig unverständlich, weil das die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht entbinde, sondern auch, weil der BF Umstände vorbrachte, deren Tatsachen außer Zweifel stünden und Beweismittel vorlegte um seine Gefährdungssituation zu belegen. Zur Situation in Pakistan sei festzustellen, dass sich die Situation seit der Entscheidung des ersten Asylverfahrens wesentlich geändert habe. Der BF habe darüber hinaus mittlerweile geheiratet und führe ein schützenswertes Familienleben in Österreich.

II.1.6. Der BF führt in Österreich den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, stammt aus Nathkalan in Gujranwala in der Provinz Punjab und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2011 in Österreich ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und hat in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, jedoch keine Diplomprüfung vorgewiesen. Der BF ist arbeitslos und mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet.

II.1.7. Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren seine Heiratsurkunde vom 25.11.2016, ausgestellt vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Korneuburg, in Kopie vor.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den bis dato insgesamt drei Anträgen des BF auf internationalen Schutz, zum gegenständlich angefochtenen Bescheid, zur Beschwerdebegründung, zu seiner Person und Herkunft, seiner Einreise nach und seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu den vom Beschwerdeführer zur im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsverfahrensakten des BFA zu den vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes sowie dem hg Verfahrensakt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zu A) Spruchpunkt I – Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.3.1.1. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:

"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

II.3.1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

Als Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.4.2012, GZ E13 425.054-1/2012-9E, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde und welches am 8.5.2012 in Rechtskraft erwuchs (VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und führte weiters aus, dass die wirtschaftlichen Motive des BF im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Pakistan keinen asylrelevanten Sachverhalt darstellen würden. Darüber hinaus liege auch kein Sachverhalt im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK vor und stelle die Ausweisung des BF keine Verletzung von Art. 8 leg. cit. dar.

Soweit der BF im gegenständlichen Verfahren nunmehr vorbringt, dass sein Vater von seinem Onkel getötet worden sei, wurde diesem Vorbringen seitens des BFA mit nachvollziehbarer Begründung kein glaubhafter Kern zugebilligt. Soweit der BF vorbringt, er hätte im Zuge der Einvernahme vor dem BFA beim letzten Folgeantrag am 6.4.2016 bereits eine Ahnung vom Tod des Vaters gehabt und gleichzeitig eingesteht, dass er erst am 2.8.2016 vom Tod des Vaters durch einen näher genannten Freund erfahren habe, wird die Einschätzung des BFA, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, vom erkennenden Gericht geteilt. Der BF habe sich im gegenständlichen Verfahren mehrmals in Widersprüche verwickelt, alleine dieser Umstand lasse die Behörde zum Schluss kommen, dass das Fluchtvorbringen einem gedanklichen Konstrukt entspringe. Eben so wenig sei im Verfahren ein gemäß § 8 AsylG relevanter Umstand hervorgekommen. Weder im Hinblick auf die persönliche Situation des BF noch auf die allgemeine Lage im Herkunftsland sei eine relevante Änderung des Sachverhalts eingetreten. Angemerkt wird, dass dem Vorbringen, dass der Vater getötet worden sei, bereits im letzten hg. Verfahren (vgl. das hg Erkenntnis vom 19.7.2016, GZ L516 2129968-1/3E) mit der Begründung, dass die vom BF selbst vorgelegte Sterbeurkunde des Vaters als Todesursache einen natürlichen Tod bescheinigte, keine Glaubwürdigkeit zugebilligt wurde.

Die Beschwerde tritt den Feststellungen des BFA nicht konkret entgegen, sondern beschränkt sich auf das pauschale Vorbringen, das BFA hätte den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Die Beschwerde nahm auch die Gelegenheit nicht wahr zum bisherigen Vorbringen nähere und präzise Angaben zu machen bzw. Beweismittel vorzulegen. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es das Vorbringen des BF, dass nämlich sein Vater ermordet worden sei, als nicht glaubhaft qualifiziert hat. Dass der Vater des BF bereits im Februar 2016 verstorben ist, wurde bereits im ersten Folgeantrag als glaubwürdig qualifiziert. Warum der BF nunmehr angibt, vom Tod seines Vaters erst im August 2016 erfahren zu haben, ist nicht nachvollziehbar. Der BF tritt auch den Feststellungen des ersten – rechtskräftigen – Folgeantragsverfahrens nicht entgegen, wonach sein Vater eines natürlichen Todes verstorben ist. Der BF bringt im Ergebnis über weite Strecken einen ähnlichen Sachverhalt wie beim ersten Folgeantrag vor. Dem BFA ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass dem Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern zukommt. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Behörde hätte im bekämpften Bescheid dem BF nicht geglaubt, dass er nach Pakistan zurückgekehrt sei, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal der BF selbst vor der Behörde angab, seit 2011 ununterbrochen in Österreich aufhältig zu sein. Nicht nachvollziehbar ist außerdem, warum sich die Behörde damit auseinandersetzten hätten sollen, dass die pakistanischen Behörden beim Schutz von Minderheiten wie Achadis, Christen oder Schiiten häufig versagen würden, behauptete der BF nicht einmal von einer Behörde verfolgt zu sein.

II.3.1.3. Zur gegenwärtigen Situation in Pakistan ist zudem auf die im angefochtenen Bescheid des BFA enthaltenen Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insbesondere zu den Themen Sicherheitsbehörden, allgemeine Menschenrechtslage, Behandlung nach Rückkehr sowie Grundversorgung/Wirtschaft zu verweisen. Der BF ist den Feststellungen des BFA im Schriftsatz vom nicht substantiiert entgegengetreten. Dass der BF einem realen Risiko ausgesetzt wäre, von den Taliban als Kämpfer eingezogen zu werden, ist auf Grundlage der Länderberichte nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall stammt der BF aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des BF gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der BF im vorliegenden Fall nicht erbracht und der nicht näher begründete pauschale Vorwurf des BF, die Behörde habe sich nicht mit der derzeitigen allgemeinen Lage, insbesondere der Sicherheitslage, auseinandergesetzt, erweist sich als unberechtigt.

II.3.2. Zu A – Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:

II.3.2.1. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr.87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

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Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Die Behörde ist verpflichtet das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich abzuwägen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. die vom VfGH im Erkenntnis vom 29.9.2007, GZ B328/07 angeführte Rechtsprechung des EGMR).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zuletzt das Erk. vom 2.8.2016, GZ Ra 2016/20/0152, mwN). Das nach Art. 8 MRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 MRK geschützte Familienleben (VwGH vom 9.9.2013, GZ 2013/22/0220, mwN).

II.3.2.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

Die Beschwerde bringt vor, auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens erfolgte nur eine unzureichende Behandlung seines Vorbringens seitens der Behörde. Der BF spreche bereits Deutsch und habe sich "gut eingelebt". Er sei selbsterhaltungsfähig und habe umfangreiche soziale Kontakte in Österreich. Mittlerweile habe der BF auch geheiratet.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg:

Der angefochtene Bescheid enthält zunächst noch die Feststellung, dass der BF mit einer slowakischen Staatsbürgerin zusammen lebe und dass weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Behörde stellte darüber hinaus fest, dass der BF keinerlei Beweismittel über den gemeinsamen Haushalt vorlegen konnte. Die Interessensabwägung des BFA im angefochtenen Bescheid beschränkt sich danach allerdings weitgehend auf die Feststellung, dass der BF sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus hätte bewusst sein müssen als er die Beziehung zu seiner damaligen Freundin einging und dass eine Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Freundin auch in Pakistan mittels Brief und Mailverkehr möglich sei. Der BF brachte allerdings bereits in der Niederschrift vor dem BFA vor, dass er seit 1,5 Jahren mit seiner Freundin zusammen sei und diese auch zusammen leben würden. Eine Auseinandersetzung mit der Intensivität der Beziehung, etwa durch Befragung der damaligen Freundin über die Intensivität der Beziehung, erfolgte überhaupt nicht. Ebensowenig erfolgte eine Überprüfung oder Befragung der Angaben des BF zum gemeinsamen Haushalt mit der Slowakin.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. So ein Fall liegt gegenständlich vor, zumal sich die Behörde mit der längeren – behaupteten – Beziehungsdauer des BF mit seiner slowakischen Freundin (mittlerweile: Ehefrau) und dem gemeinsamen – behaupteten – Haushalt überhaupt nicht auseinander gesetzt hat und eine tatsächliche Interessensabwägung aller zu berücksichtigen Prüfungselemente des Art. 8 EMRK nur ansatzweise vorgenommen hat.

Darüber hinaus legte der BF mitsamt seiner Beschwerde eine Heiratsurkunde mit der Freundin vor.

§ 54 Abs. 1 NAG stellt fest, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt berechtigt sind. Gemäß § 57 NAG gelten für Angehörige von Österreichern die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Damit setzt Österreich die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) um, die in diesem Zusammenhang näher zu betrachten ist:

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die RL 2004/38/EG berufen kann, stellte der EuGH im Urteil vom 25.07.2008, Metock, C-127/08, fest, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen der RL 2004/38/EG berufen zu können. Vielmehr kann sich dieser Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19.12.2008, Sahin, C-551/07, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die RL 2004/38/EG berufen kann, dahingehend, dass die RL 2004/38/EG auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält.

Das BFA wird sich im fortgesetzten Verfahren insbesondere mit der Frage zu beschäftigen haben, ob die Ehefrau des BF über einen unionsrechtlichen Aufenthaltstitel gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügt und ob die Ehefrau des BF von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.

Die vom BFA in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Rückkehrentscheidung war daher zu beheben.

Da die Rückkehrentscheidung aus den dargestellten Gründen zu beheben war, konnte auch Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides keinen Bestand haben, weshalb dieser ebenso zu beheben war.

II.3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B) UnZulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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