L513 2140625-1•BVwG L513 2140625-1
L513 2140625-1Tribunale amministrativo federale22 dic 2016
Frist, Verspätung, Vorlageantrag, Zustellung
L513 2140625-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Ried vom 31.10.2016, GZ: XXXX, betreffend Versagung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 31.08.2016 bis 13.09.2016, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 iVm § 15 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Kontrolltermins für den Zeitraum vom 31.08.2016 bis 13.09.2016 versagt.
1.2. In der gegen den bekämpften Bescheid vom 16.09.2016 mit Schriftsatz vom 25.09.2016 fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie wegen Übersiedlungstätigkeiten bereits in Ried gewesen wäre. Den Termin beim AMS hätte sie "per Mail" abgesagt, mit der Begründung, dass sie bis Mitte September in Ried wohne und am Umziehen wäre. Sie hätte keine Antwort erhalten, dass es nicht passe. In Reichersberg hätte man so gut wie keinen Empfang mit österreichischen Telefon- und Internetanbietern. Sie müsste sich daher einen neuen Anbieter suchen.
Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2016, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass im Parteiengehör die Beschwerdeführerin wegen der Nichteinhaltung der Kontrollmeldung am 31.8.2016 erklärte, dass sie mit Mitte September in den Bezirk Ried übersiedle. Sie wäre zum Zeitpunkt des Kontrolltermins mit Übersiedlungsarbeiten beschäftigt gewesen. Die Anmeldung an der neuen Adresse wäre erst mit 14.9.2016 möglich gewesen. Am 30.8.2016 hätte sie eine Erinnerung des Termins durch das AMS per SMS erhalten. Sie hätte rückantworten wollen, dass sie den Termin nicht einhalten könne, eine Rückantwort per SMS wäre jedoch nicht möglich gewesen, da kein Empfang.
In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass eine Entschuldigung des Terminversäumnisses nur aus triftigen Gründen erfolgen könne. Dies wäre bei Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu einer Behörde etc. Den Nachweis über einen Hinderungsgrund am 31.8.2016 hätte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht erbringen können.
Die Wiedermeldung bzw. Geltendmachung des Fortbezugs wäre am 14.9.2016 erfolgt, sodass zu Recht vom 31.8.2016 bis 13.9.2016 keine Notstandshilfe gewährt werden konnte.
1.4. Mit Schreiben vom 20.11.2016 (bei der Behörde eingelangt am 24.11.2016) begehrte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.5. Mit 28.11.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verfahrensakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 31.10.2016, GZ: XXXX, rechtmäßig am 03.11.2016 durch Hinterlegung zugestellt wurde.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am 17.11.2016.
Der Vorlageantrag langte am 24.11.2016 bei der belangten Behörde ein.
Der Vorlageantrag wurde verspätet eingebracht.
Sämtliche Zustellvorgänge sind dem angeschlossenen Verwaltungsakt zweifelsfrei (Zustellnachweise sind dem Akt angeschlossen) entnehmbar.
Das Einlangen des Vorlageantrages am 24.11.2016 ist durch Eingangsstempel der belangten Behörde auf dem Vorlageantrag dokumentiert. Darauf ist eindeutig erkennbar, dass von der Beschwerdeführerin der Vorlageantrag am 20.11.2016 (also auch schon verspätet) verfasst wurde und am 24.11.2016 beim AMS eingelangt ist.
3.1. Zuständigkeit, Verfahren und Entscheidungsbefugnis:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG (AlVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices durch einen Senat, dem neben dem Vorsitzenden zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Absatz 1). Über Bescheidbeschwerden hat es unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Abs 2 Ziff 1).
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung des Vorlageantrages eindeutig aus der Aktenlage, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war.
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage der Rechtsmäßigkeit des Vorlageantrages wegen Verspätung.
3.3.1. Gemäß §§ 14 sowie 15 VwGVG gilt:
Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
3.3.2. Hinsichtlich der Zustellung behördlicher Erledigungen und verspäteter Vorlageanträge gilt:
Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 22 AVG iVm § 17 VwGVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
Gemäß § 32 Absatz 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN).
Gemäß § 15 Abs 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.
3.3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2016, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführerin mittels Verständigung über die Hinterlegung am 03.11.2016 zugestellt. Eine aufrechte Meldung an der Zustelladresse der Beschwerdeführerin ist zum Zeitpunkt der Hinterlegung gegeben gewesen.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete am 17.11.2016. Der Vorlageantrag langte am 24.11.2016 bei der belangten Behörde ein.
Der Vorlageantrag wurde somit verspätet eingebracht und ist dieser daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010;
24.3. 2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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