L513 2126147-1•BVwG L513 2126147-1
L513 2126147-1Tribunale amministrativo federale22 dic 2016
Dienstverhältnis, Entgelt, Gefälligkeitsdienst,<br/>Geringfügigkeitsgrenze, Notstandshilfe, Sonderzahlung
L513 2126147-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Stefan GLASER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Schärding vom 11.04.2016, GZ. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Erhebungen der Finanzpolizei gem. § 89 Abs. 3 EStG 1988 eingeleitet, wonach eine anonym bleibende Person der Finanzpolizei am 14.12.2015 persönlich mitgeteilt habe, dass der arbeitslose AlVG-Bezieher XXXX (folgend kurz auch "WF") jeden Tag schwarz auf verschiedenen Baustellen arbeiten würde. Dieser würde auch öfter von einem grünen Opel mit Passauer Kennzeichen abgeholt werden. Am 07.01.2016 sei um ca. 07.00 Uhr wieder bei der Finanzpolizei angerufen und mitgeteilt worden, dass WF heute vermutlich auf der Baustelle des Beschwerdeführers (folgend kurz auch "BF"), XXXX, anzutreffen wäre. Noch am gleichen Tag sei um 08.45 Uhr beim diesbezüglichen Wohnhausrohbau in der XXXX durch die Ermittlungs- und Erhebungsbeamten der Finanzpolizei eine Kontrolle gem. § 12 AVOG durchgeführt worden. Der angezeigte Schwarzarbeiter WF und der BF seien bei Trockenbauarbeiten (Verspachtelung von Gipskartonplatten) angetroffen worden. Es werde dort ein Privathaus errichtet. Eine Anmeldung des WF zur Sozialversicherung seien weder vom BF noch dessen Gattin vorgenommen worden. Laut SV-Abfrage beziehe WF seit 23.01.2015 laufend Notstandshilfe. Mit dem BF und WF seien jeweils eine niederschriftliche Befragung durchgeführt worden.
Kurz zusammengefasst habe der BF angegeben, dass WF den ersten Tag seit ca. 08.00 Uhr auf der Baustelle wäre, Hilfsarbeiten und Verspachtelungen durchführen würde, WF bei seinen Eltern als Untermieter wohnen würde, er gewusst habe, dass WF Arbeitslosengeld beziehe und ihn nicht zur Sozialversicherung angemeldet hätte, da WF keine Geld bekomme, er Baumeister wäre und WF bis jetzt noch nie für ihn gearbeitet hätte, es ein Freundschaftsdienst wäre und WF nichts bekommen würde, das Arbeitsmaterial von ihm bereitgestellt werden würde und er und seine Gattin die Eigentümer des Grundstücks wären.
WF habe in seiner Niederschrift angegeben, dass er als Gegenleistung für die Arbeit von den Eltern des BF eine warme Mahlzeit erhalten und vermutlich eine Gratiswäsche bekommen würde, er Innenausbauten mit Rigipsplatten durchgeführt hätte, er die Beschäftigung dem AMS nicht gemeldet hätte, er von der Meldepflicht gewusst, dies aber vergessen hätte, sonst noch nicht für den BF gearbeitet hätte, bei Innenausbauarbeiten für Herrn XXXX in XXXX mit Dienstleistungsscheck bezahlt worden wäre, diese Beschäftigung dem AMS gemeldet worden wäre, er zu Fuß zur Baustelle gekommen wäre und auch keinen Führerschein besitzen würde, er gesundheitliche Probleme hätte und eine längere Beschäftigung gar nicht aushalten würde.
Bei der Besichtigung der Baustelle habe sich der Eindruck ergeben, dass die Rigipsarbeiten ziemlich abgeschlossen sein dürften.
Weiters sei am 13.01.2016 beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) nachgefragt worden, ob WF nach der Kontrolle noch eine Meldung erstattet hätte. Dort sei mitgeteilt worden, dass er für den 08. und 09. Jänner 2016 (aber nicht für den 07.01.2016) eine Beschäftigung in der XXXX gemeldet hätte und mit Dienstleistungsscheck bezahlt würde.
Am Kontrolltag sei mit dem BF über dieses Thema gesprochen worden und diesem mitgeteilt worden, dass solche Innenausbau-Arbeiten nicht mit dem Dienstleistungsscheck entlohnt werden könnten. Es seien dazu sogar die Erläuterungen kopiert und übergeben worden.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei bei WF der Bezug einer Leistung nach dem AlVG festgestellt worden.
2. Am 26.01.2016 wurde WF vor dem AMS zu der Betretung am 07.01.2016 niederschriftlich befragt und gab er hierbei zu Protokoll, dass er die Beschäftigung am 07.01.2016 dem AMS nicht gemeldet hätte, da er dies einfach vergessen hätte. Ansonsten sei in dieser Angelegenheit nichts mehr hinzuzufügen.
3. Mit Bescheid des AMS vom 03.02.2016, GZ: 2473 020465, wurde der BF gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm. § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von €
321,80 verpflichtet.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass WF am 07.01.2016 bei Arbeiten auf der Baustelle des BF von Kontrollorganen der Finanzpolizei angetroffen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er durch den BF als Arbeitgeber (Beschäftiger) nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Der Berechnung des Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung sei der Kollektivvertrag für angelernte Arbeiter im Baunebengewerbe zu Grunde gelegt worden.
4. Mit Schreiben vom 03.03.2016 erhob der BF innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde und wurde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Darin führte der BF aus, dass das AMS keine Feststellungen getroffen habe, ob ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorliege. Tatsächlich liege ein solches aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht vor. Aus den Aussagen des BF bzw. des WF ergebe sich, dass WF erstmals am 07.01.2016 um 08.00 Uhr beim Privathaus des BF gearbeitet habe. Die Betretung sei um 09.45 Uhr [richtig: 08.45 Uhr] erfolgt. Weiters ergebe sich aus diesen Beweisergebnissen, dass eine unentgeltliche Hilfstätigkeit lediglich an diesen Tag vorgelegen habe. Eine derartige unentgeltliche Hilfstätigkeit (im Rahmen einer privaten unentgeltlichen Hilfe aufgrund persönlicher Bekanntschaft, weil WF schon seit Jahren bei den Eltern des BF wohne) begründe keinesfalls ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG.
5. Am 15.03.2016 übermittelte das AMS die Unterlagen der Finanzpolizei an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu bis spätestens 31.03.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
6. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 31.03.2016 führte der BF aus, dass die vorliegenden Beweisergebnisse die in der Beschwerde ausgeführte Auffassung, dass kein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorliege, bestätigen würde. Demgemäß habe WF erstmalig am 07.01.2015 [richtig: 07.01.2016] bei Rigipsarbeiten geholfen. WF wohne bei den Eltern des BF. Die Tätigkeit sei unentgeltlich gewesen. Der Umstand, dass WF bei den Eltern Essen bekomme, sei nicht außergewöhnlich und habe WF bei den Eltern des BF, bei denen er wohne, schon öfters ein Essen bekommen bzw. mitgegessen.
Der Umstand, wonach ein Mitbewohner der Eltern dem BF unentgeltlich auf seiner privaten Baustelle ausnahmsweise bei der Durchführung von Arbeiten behilflich sei, begründe keinesfalls ein Arbeitsverhältnis gem. § 4 Abs. 2 ASVG.
Die Herren der Finanzpolizei hätten WF anlässlich der Intervention mitgeteilt, dass er auch unentgeltlich nicht mitarbeiten dürfe und habe WF demgemäß nach einer ¿ Stunde die Baustelle verlassen. Soweit in der Anzeige der Finanzpolizei ausgeführt werde, dass WF am 08.09.2015 [richtig: 08.01.2016] eine Beschäftigung in der XXXX gemeldet und mit Dienstleistungsscheck bezahlt worden sein soll, so treffe dies keinesfalls zu. Abgesehen von der ¿ Stunde am 07.01.2016 habe WF auf der zuvor genannten Baustelle keine Tätigkeiten durchgeführt.
7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 11.04.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde vom 03.03.2016 abgewiesen und dem BF gem. § 25 Abs. 2 AlVG ein Sonderbeitrag iHv €
321,80 in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben wurde.
Darin stellte das AMS zunächst eingehend den bisherigen Sachverhalt dar.
In rechtlicher Hinsicht führte das AMS sodann aus, dass unstrittig sei, dass WF während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von Organen des Finanzamtes im Zuge einer Kontrolle am 07.01.2016 um 08.45 Uhr bei der ausgeübten Tätigkeit - Rigips-Arbeiten im Innenbereich - auf der Baustelle des BF angetroffen bzw. betreten worden sei. Eine zeitgerechte Meldung durch den BF an den zuständigen Träger der Krankenversicherung sei nicht erfolgt. Die Kontrolle der Finanzpolizei sei aufgrund einer anonymen Anzeige durchgeführt worden.
Insoweit in der Beschwerde bestritten und eingewandt werde, dass eine derartige unentgeltliche Hilfstätigkeit (im Rahmen einer privaten unentgeltlichen Hilfe aufgrund persönlicher Bekanntschaft, weil WF schon seit Jahren bei den Eltern des BF wohne) keinesfalls ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG begründe, so sei darauf hinzuweisen, dass Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG sei, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sei. Werde jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sei die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden würden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen würden.
Gegenständlich stehe außer Streit, dass am 07.01.2016 ein Prüfeinsatz der Finanzpolizei durchgeführt worden sei und im Rahmen dieses Prüfeinsatzes der Betretene bei Rigips-Arbeiten im Innenbereich eines Rohbaues, somit bei Arbeiten für den BF betreten worden sei, sodass nach vorgenannten Grundsätzen von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen sei.
Unstrittig sei auch, dass der BF das reglementierte Gewerbe als Baumeister ausübe und der Betretene bei Rigips-Arbeiten im Innenbereich des Privathauses des BF angetroffen worden sei. Das Arbeitsmaterial und Werkzeug stamme vom BF. Bezüglich des Entgelts habe der BF erklärt, dass WF für seine Arbeit nichts bekommen würde. Es wäre ein Freundschaftsdienst. WF habe erklärt, dass er für die Arbeitsleistung eine warme Mahlzeit bei den Eltern des BF bekommen würde, wo er auch wohne, sowie könne er vermutlich einmal gratis seine Wäsche waschen. WF würde den BF schon ca. sechs Jahre kennen und wäre gefragt worden, ob er die Abluftrohre mit Gipsplatten verkleiden könnte.
Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit komme es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart worden oder eine solche Vereinbarung unterblieben sei. Im Zweifel gelte für die Erbringung von Dienstleistungen nämlich ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Sei die Höhe des Entgelts nicht festgelegt worden, so sei ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach sei Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese müsse ausdrücklich und erwiesenermaßen – wenigstens nach den Umständen konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285). Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).
Das Vorbringen des BF hinsichtlich der Unentgeltlichkeit werde dadurch relativiert, dass der Betretene seinen Angaben zu Folge von den Eltern des BF, bei denen der Betretene wohne, eine warme Mahlzeit erhalten würde und vermutlich gratis seine Wäsche gewaschen würde.
Die Behauptung des BF, es habe sich nur um eine unentgeltliche Hilfstätigkeit im Rahmen einer privaten Hilfe aufgrund persönlicher Bekanntschaft gehandelt, werde damit begründet, dass der Betretene schon seit Jahren bei den Eltern des BF wohne. Die freundschaftlichen Bande zwischen dem Betretenen und dem BF bzw. das Bestehen eines besonderen Naheverhältnisses, über den Umstand hinaus, dass WF bei den Eltern des BF wohne, habe der BF nicht näher spezifiziert.
Die Angaben des Betretenen am 08.01.2016 gegenüber dem AMS - Meldung eines Dienstverhältnisses im Rahmen eines Dienstleistungsschecks für den 08.01. und den 09.01. in der XXXX - lassen nicht auf einen kurzfristigen Gefälligkeitsdienst schließen.
Darüber hinaus sei mit dem Dienstleistungsscheck, wenn auch unzulässigerweise für diese Art der Tätigkeit, ein Entgelt verbunden.
Die Einwendungen würden nichts am Umstand ändern, dass ein Dienstverhältnis, das sozialversicherungspflichtig gewesen sei, vorgelegen sei, da es gleichgültig sei, ob das Entgelt tatsächlich ausbezahlt worden sei oder nicht, da der Betretene aufgrund seiner Tätigkeit einen Entgeltanspruch gehabt habe.
Erfolge in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Krankenversicherungsträger, so sei dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des AMS ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage diene der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gelte, der Anspruchslohn.
8. Am 26.04.2016 stellte der BF fristgerecht den Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen werde, dass der BF in der Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es sich um eine unentgeltliche Hilfstätigkeit aufgrund persönlicher Bekanntschaft handle. Die persönliche Bekanntschaft beruhe darauf, dass WF schon seit Jahren bei den Eltern des BF wohne.
Betreffend des Wäschewaschens führe WF in seiner Einvernahme ausdrücklich an, dass er jetzt vermutlich dafür einmal die Wäsche waschen könne. Es handle sich daher um eine nicht vereinbarte Erwartungshaltung. Vereinbart sei die Unentgeltlichkeit gewesen. Es möge aber durchaus sein, dass die Eltern des BF über eine entsprechende Anfrage WF die Wäsche waschen lassen bzw. ihm auch eine Mahlzeit – wie schon des Öfteren – geben würden, d. h. WF mitessen lassen.
Der BF habe selbst in seiner Einvernahme ausdrücklich angeführt, dass WF nichts bekomme und es sich um einen Freundschaftsdienst handle. Die vereinbarte Unentgeltlichkeit werde nicht nur in der Beschwerde, sondern auch in der Stellungnahme angeführt.
Nochmals werde darauf hingewiesen, dass die Ausführungen, wonach der Betretene am 08.01.2016 gegenüber dem AMS angegeben hätte, WF im Rahmen eines Dienstleistungsschecks für den 08.01. und 09.01. für die XXXX gemeldet zu haben, völlig unrichtig seien. Solches sei nie erfolgt. Es könne sich dabei nur um einen Irrtum handeln. WF habe keineswegs im Rahmen eines Dienstleistungsschecks am 08.01. und 09.01. in der XXXX gearbeitet. WF habe abgesehen von der festgestellten Tätigkeit am 07.01.2016 zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Tätigkeiten für den BF verrichtet.
Diesbezüglich werde nochmals auf die beantragte Einvernahme des WF bzw. des BF verwiesen.
9. Im Akt befinden sich des Weiteren die Niederschrift der Finanzpolizei mit dem Beschwerdeführer vom 07.01.2016, die Niederschrift der Finanzpolizei mit WF vom 07.01.2016, eine Gesprächsnotiz des AMS vom 08.01.2016, ein Auszug aus dem Grundbuch vom 13.01.2016, ein Foto von WF und zwei Fotos der Baustelle, ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (Stichtag: 04.03.2016) und Ausdrucke zum bisherigen Versicherungs- und Bezugsverlauf des WF.
10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 13.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
11. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.08.2016 wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
WF wurde am 07.01.2016 um 08.45 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei arbeitend für den BF bei Trockenbauarbeiten (Verspachtelung von Gipskartonplatten) beim Wohnhausrohbau am XXXX an der Adresse XXXX, betreten. Die genannte Person war an diesem Tag seit ca. 08:00 Uhr beschäftigt, indem sie Hilfsarbeiten und Verspachtelungen verrichtete.
Zum Zeitpunkt der Betretung war die oben genannte Person nicht als Dienstnehmer des BF zur Sozialversicherung angemeldet.
WF stand seit 23.01.2015 laufend im Bezug von Notstandshilfe. Er hat seine Tätigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Schärding nicht gemeldet.
Ein Entgelt für die Tätigkeit am 07.01.2016 wurde im Vorhinein nicht vereinbart. Dessen ungeachtet war WF am 07.01.2016 beim BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt.
Der BF hat für WF vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt, obwohl eine diesbezügliche Verpflichtung bestand.
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die vom BF in der Beschwerde vom 03.03.2016 geltend gemachten Verfahrensmängel durch die Beschwerdevorentscheidung saniert sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die belangte Behörde zwar gehalten ist, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen (vgl. VwGH, 10.06.2009, GZ. 2007/08/0142).
Den im Verfahren vom AMS berücksichtigten Beweismitteln, wie etwa den Aussagen des BF und des WF sowie den eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Finanzpolizei, wurde vom BF weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag konkret und substantiiert entgegen getreten.
Insoweit wurde seitens des AMS den Angaben des BF und des WF in den Niederschriften vom 07.01.2016 - neben den dienstlichen Wahrnehmungen der Finanzpolizei - richtigerweise besonderes Gewicht beigemessen, zumal es tatsächlich der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Personen bei Betretungen noch etwas unüberlegter hinsichtlich der (rechtlichen) Konsequenzen sind und aus diesem Grunde viel eher die Wahrheit zu Protokoll geben. Wenn die belangte Behörde also den Ausführungen des BF und des WF anlässlich der Betretung Glauben schenkte und sie zur Grundlage ihrer Feststellungen machte, kann darin keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erkannt werden.
Die Betretung von WF wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung festgestellt. Der BF gab vor der Finanzpolizei an, WF habe seit 08.00 Uhr diverse Hilfs- und Verspachtelarbeiten durchgeführt. Ähnlich schilderte auch WF, dass er seit 08.00 Uhr Innenausbauarbeiten mit Rigipsplatten durchgeführt habe.
In keiner Weise wird zunächst vom BF die Betretung von WF bei den im Vorabsatz erläuterten Tätigkeiten bestritten. So gab der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter in seiner Beschwerde selbst an, WF habe erstmals am 07.01.2016 um 08.00 Uhr auf der Baustelle des BF gearbeitet bzw. führte er in der Stellungnahme vom 31.03.2016 aus, dass WF erstmalig am 07.01.2015 [richtig: 07.01.2016] bei Rigipsarbeiten geholfen habe. Insofern ist die Tätigkeit von WF auf der Baustelle am 07.01.2016 völlig unstrittig.
Was die obige Feststellung zur persönlichen Abhängigkeit von WF anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser in unbestrittener Weise am 07.01.2016 um 08:00 erscheinen musste - laut den Angaben des BF wartete WF auf diesen am 07.01.2016 bereits auf der Baustelle - und an einen Arbeitsort (Wohnungsrohbau in der XXXX) gebunden war; auch wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens verneint, dass WF seine Arbeit den Weisungen des BF entsprechend zu verrichten hatte. Im Hinblick auf die oben festgestellte wirtschaftliche Abhängigkeit von WF ist darauf hinzuweisen, dass der BF in unbestrittener Weise die Verfügungsmacht über die Betriebsmittel (speziell das Arbeitsmaterial und Werkzeug) inne hatte und der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit von WF unmittelbar dem BF zukam.
Die rechtsfreundliche Vertretung des BF tritt lediglich der Entgeltlichkeit der Tätigkeit von WF entgegen. So brachte der BF in der Beschwerde vor, eine derartige unentgeltliche Hilfstätigkeit (im Rahmen einer privaten unentgeltlichen Hilfe aufgrund persönlicher Bekanntschaft, weil WF schon seit Jahren bei den Eltern des BF wohne) begründe kein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG; in seinem Vorlageantrag verwies die rechtsfreundliche Vertretung des BF dann nochmals darauf, dass es sich um eine unentgeltliche Hilfstätigkeit aufgrund persönlicher Bekanntschaft handle. Der BF habe selbst in seiner Einvernahme ausdrücklich angeführt, dass WF nichts bekomme und es sich um einen Freundschaftsdienst handle. Die vereinbarte Unentgeltlichkeit werde nicht nur in der Beschwerde, sondern auch in der Stellungnahme angeführt. Bei diesen in der Beschwerde, der Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs und dem Vorlageantrag getroffenen Ausführungen bezüglich der Frage, ob im Rahmen des Betriebes des BF ein Dienstverhältnis zwischen dem BF und WF vorliegt, handelt es sich allerdings im Wesentlichen, um eine abweichende rechtliche Beurteilung des von AMS im Zuge des angefochtenen Bescheides geschilderten Sachverhalts und wird diese Frage im Zuge der rechtlichen Beurteilung abzuklären sein.
Der Bezug der Notstandshilfe ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung und wurde im Übrigen auch weder von WF noch vom BF bestritten. Dass er seine Tätigkeit für den BF zuvor nicht dem AMS gemeldet hatte, wird seitens des WF ebenso wenig bestritten.
Der Umstand, dass der BF für WF vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt hatte, wurde vom BF auch niemals bestritten.
Insoweit der BF im Übrigen sowohl in der Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs als auch im Vorlageantrag - entgegen der im Akt befindlichen Gesprächsnotiz des AMS vom 08.01.2016 - in Abrede stellt, dass am 08.01.2016 eine Meldung seitens des WF an das AMS erfolgte, wonach dieser am 08.01.2016 und 09.01.2016 gegen Erhalt eines Dienstleistungsschecks auf der Baustelle in der XXXX beschäftigt gewesen sein soll, so bleibt festzuhalten, dass dies ohnehin dahingestellt bleiben kann, zumal von Seiten des BF jedenfalls nie bestritten wurde, dass WF am 07.01.2016 die zuvor genannten Tätigkeiten auf dieser Baustelle ausführte.
Abschließend ist anzumerken, dass bezüglich der im Vorlageantrag gestellten Anträge auf Einvernahme des BF und des WF nicht konkret dargelegt wurde, inwieweit die die nochmalige Einvernahme des BF bzw. des WF zu einem anderen, für den BF günstigeren Ergebnis hätte führen können. So haben der BF und WF ihre Ansichten bereits im bisherigen Verfahren kundgetan und wurden auch schon vom AMS gewürdigt. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde die Sachverhaltsrelevanz einer nochmaligen Äußerungsmöglichkeit nicht konkret aufgezeigt (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099; VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).
Resümierend sind die vom AMS getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung hinreichend tragfähig um die rechtliche Subsumtion zu stützen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ist für zumindest vier Wochen rückzufordern.
Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist gemäß § 25 Abs. 2 3. Satz AlVG dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit.a), wer selbständig erwerbstätig ist (lit.b) und wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist (lit.d).
Gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) wird zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
Gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
3.4. Der Verwaltungsgerichtshof geht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 21.06.2000, G 78/99) davon aus, dass es sich bei der Sanktion des § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern bereits dem Gesetzeswortlaut nach um eine beitragsrechtliche Regelung, die einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vorsieht (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).
Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die dieser Regelung (wenngleich pauschalierend und daher vergröbernd) zugrundegelegte Annahme über eine durchschnittliche Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses, noch gegen die Höhe der Sonderbeiträge. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).
§ 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG räumt der Behörde seinem klaren Wortlaut nach kein Ermessen hinsichtlich der Höhe des Sonderbeitrags ein (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).
Das Unterbleiben einer zeitgerechten Meldung setzt aber voraus, dass diese Meldung aufgrund der Art der Beschäftigung überhaupt gesetzlich geboten gewesen wäre. Das ist aber nur bei einer tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit der Fall. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 25, Rz 543; vgl. auch VwGH 26.11.2008, Zl. 2008/08/0118).
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).
Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).
Folgende Erwägungen lassen sich aus den genannten Bestimmungen auf den gegenständlichen Beschwerdefall anwenden:
WF, der im Bezug von Notstandshilfe stand, wurde am 07.01.2016 auf einer Baustelle bei Hilfs- und Verspachtelarbeiten bzw. Innenausbauarbeiten mit Rigipsplatten durch Organe der Finanzpolizei betreten.
WF gab bei den finanzpolizeilichen Erhebungen an, dass er seit 08:00 Uhr für den BF gearbeitet, aber - abgesehen von einer warmen Mahlzeit und einer eventuellen Waschmöglichkeit bei den Eltern des BF - keine Entlohnung erhalten habe. Die fehlende Entlohnung wurde auch vom BF bestätigt.
Der BF hat vor Arbeitsantritt WF nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Zudem hatte WF diese Tätigkeit dem Arbeitsmarktservice nicht angezeigt.
Es entspricht auch, wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Arbeiten auf einer Baustelle, wie die gegenständlichen Hilfs- und Verspachtelarbeiten bzw. Innenausbauarbeiten mit Rigipsplatten, üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden.
Insoweit ist auch die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von WF iSd § 4 Abs. 2 ASVG zu bejahen: Wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargestellt, erschien dieser am 07.01.2016 um 08:00 in der XXXX und war an einen Arbeitsort (Wohnhausrohbau) gebunden; auch wurde nie bestritten, dass er seine Arbeit den Weisungen des BF entsprechend zu verrichten hatte. Des Weiteren wird angemerkt, dass generell bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wozu auch die von WF hauptsächlich ausgeführten Arbeiten zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0213, mwN). Darüber hinaus wird festgestellt, dass Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen idR von geringer Aussagekraft ist. Schließlich hatte der BF die Verfügungsmacht über die Betriebsmittel (etwa auch Arbeitsmaterial und Werkzeug) inne und kam der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit von WF unmittelbar dem BF zu, sodass auch die wirtschaftliche Abhängigkeit von WF gegeben ist.
Was das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit anbelangt, so wurde dieses vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF bestritten. Demnach habe es sich von Seiten des WF um eine unentgeltliche Hilfstätigkeit aufgrund einer persönlichen Bekanntschaft gehandelt, da WF schon seit vielen Jahren bei den Eltern des BF wohne. Es möge aber durchaus sein, dass die Eltern des BF über eine entsprechende Anfrage den WF die Wäsche waschen lassen bzw. ihm auch eine Mahlzeit - wie schon des Öfteren - geben würden, d.h. WF mitessen lassen, weshalb die ausgeübte Tätigkeit im Ergebnis ein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst gewesen sei.
Das Dienstverhältnis ist im Zweifel entgeltlich (vgl. OGH vom 7. Februar 1978, Arb. 9665). Eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit kann aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen (vgl. OGH vom 6. Oktober 1970, Arb. 8817 u.a.), sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist (vgl. dazu etwa WILHELM, Entgeltliche und unentgeltliche Arbeitsverhältnisse, in:
Tomandl, Hrsg., Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 1 ff, insbesondere 16 f). Unentgeltliche Dienstverhältnisse in diesem Sinne werden eher selten sein, und wenn, dann aus ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. WILHELM, aaO, 16 f; KOCEVAR, Unentgeltliche Dienstleistungen, DRdA 1975, 77 ff). Die Unentgeltlichkeitsabrede würde bei solchen Dienstverhältnissen in der Regel Motiven entspringen, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen würden. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (VwGH 25.09.1990, 89/09/0334, VwGH 27.04.1993, 93/08/0007).
Als Gefälligkeitsdienste bzw. Freundschaftsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (vg.l VwGH vom 13.11.2013, Geschäftszahl 2011/08/0099; vom 17.09.2013, Geschäftszahl 2011/08/0390). Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Jedenfalls liegt hier ein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst schon deshalb nicht vor, weil allein auf Grund des Umstandes, wonach WF seit Jahren bei den Eltern des BF - in Untermiete - wohne, keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung zwischen dem BF und WF dargelegt wurde, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares Motiv bilden könnte. Die unsubstantiierte und nicht näher ausgeführte Behauptung des BF, es habe sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt, ist für sich genommen daher nicht ausreichend um einen freiwilligen unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen, zumal der BF diese freundschaftlichen Bande zwischen ihm und WF nicht näher konkretisiert hat. So waren der BF und WF nicht einmal in der Lage übereinstimmend anzugeben, wie lange sie sich kennen würden. Der BF sprach in seiner niederschriftlichen Einvernahme von ca. acht bis zehn Jahren, WF hingegen in seiner niederschriftlichen Einvernahme von ca. sechs Jahren. Im Übrigen wusste der BF auch nicht, ob WF auf anderen Baustellen gearbeitet habe, was aber von einem engen Freund durchaus erwartet werden könnte. Von einer persönlichen jahrelangen Bekanntschaft (wie zwischen WF und dem BF) ist im Regelfall - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht zu erwarten, dass diese im Rahmen des Betriebes des BF derartige Gefälligkeitsdienste leistet. Andere Motive, die die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten in wirtschaftlicher, sozialer und emotionaler Sicht nachvollziehbar erscheinen ließen, hat der BF nicht genannt.
Insbesondere konnte auch die Kurzfristigkeit des behaupteten Freundschaftsdienstes nicht entsprechend dargelegt werden, zumal aus den Einvernahmen des BF und des WF hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vor Arbeitsbeginn an WF zwecks Verkleidung der Abluftrohre mit Gipsplatten in vorausplanender Weise herangetreten ist und die Arbeitsleistung des WF für den Beschwerdeführer somit ausdrücklich vereinbart wurde. Unter diesen Gesichtspunkten hält die Unentgeltlichkeit einer sachlichen Rechtfertigung nicht stand.
Daher ist die vorliegende, zu beurteilende Tätigkeit auch nicht als Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren, worunter gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eben lediglich kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste zu subsumieren sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285; VwGH 14.01.2010, Zl. 2009/09/0276).
Auch wenn, wie gegenständlich, für die Arbeitsleistung keine Entgeltvereinbarung getroffen wurde und diese unentgeltlich erbracht wurde, ist im Zweifel jedenfalls ein angemessenes Entgelt für die Dienste bedungen (vgl. § 1152 ABGB; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).
In rechtlicher Hinsicht ändert daher der Umstand, dass vorher eine Geldleistung nicht vereinbart wurde, nichts daran, dass WF gem. § 1152 ABGB Anspruch auf den kollektivvertraglichen bzw. angemessenen Lohn hatte. Insofern ist dessen ungeachtet von Entgeltlichkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG zu sprechen.
Es wurde insgesamt seitens des BF kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, dass die Vermutung für ein Dienstverhältnis widerlegt hätte.
Vor diesem Hintergrund liegen gegenständlich sämtliche Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung vor: WF wurde - als Empfänger von Notstandshilfe - bei einer Tätigkeit gem. § 12 Abs. 3 lit a AlVG durch öffentliche Organe - konkret: der Finanzpolizei - betreten und hatte seine Tätigkeit zuvor dem AMS nicht angezeigt (§ 25 Abs. 2 erster Satz AlVG). Es gilt somit die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass die Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt war (§ 25 Abs. 2 erster Satz AlVG). Der BF wiederum hat für WF vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt (§ 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG).
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der BF gegen die konkrete Berechnung des Sonderbeitrages keine Einwände erhoben hat, sodass diese auch nicht Prüfungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (§ 17 VwGVG).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Sonderbeitrag gemäß § 25 Abs. 2 AlVG im Hinblick auf die Beschäftigung von WF vorgeschrieben und ist die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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