BVwG I410 2139356-1

I410 2139356-1Tribunale amministrativo federale22 dic 2016

Regest

Beschwerde, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG I410 2139356-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I410.2139356.1.00

Spruch

I410 2139356-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016, Zahl 1044857701/140152019, betreffend Antrag auf internationalen Schutz beschlossen

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2015 wurde er von der belangten Behörde am 18.01.2016 zu seinen Fluchtgründen einvernommen.

Mit Bescheid vom 04.02.2016, Zahl 1044857701/140152019, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG nach Nigeria" zulässig ist (Spruchpunkt III). Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Zustellung ( §21 ZustG, Zustellung zu eigenen Handen) zugestellt und nach einem erfolglosen Zustellversuch an der im ZMR registrierten Meldeadresse am 10.02.2016 beim Postpartner XXXX hinterlegt. Die Abholfrist begann am 11.02.2016. Am 25.02.2016 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt.

Eine am 07.03.2016 per Telefax (an eine unrichtige Fax-Nummer) übermittelte Beschwerdeschrift gegen diesen Bescheid ist bei der belangten Behörde nicht eingelangt.

Mit Schriftsatz vom 24.08.2016 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist verbundene Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 04.02.2016 ein.

Mit Bescheid vom 11.10.2016, Zahl 1044857701/140152019, wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" ab (Spruchpunkt I) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 Absatz 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, die aufschiebende Wirkung zu.

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.11.2016 fristgerecht Beschwerde.

Mit Schreiben vom 08.11.2016, eingelangt am 11.11.2016, legte die belangte Behörde diese Beschwerde gemeinsam mit der mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen, hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.2016, Zahl 1044857701/140152019, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Erkenntnis vom 22.12.2016, GZ I410 2139356-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags durch Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2016, Zahl 1044857701/140152019, gerichtete Beschwerde vom 02.11.2016 als unbegründet ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der in Punkt I dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

2.1. Der Beschwerdeführer hat gegen den angefochtenen Bescheid erst am 24.08.2016 Beschwerde erhoben. Die bei der belangten Behörde nicht eingelangte, am 07.03.2016 übermittelte Beschwerdeschrift hat hier aufgrund der durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.12.2016, GZ I410 2139356-1/2E, bestätigten Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2016, Zahl 1044857701/140152019, außer Betracht zu bleiben. Die Beschwerde erweist sich damit jedenfalls wegen Versäumung der Beschwerdefrist als verspätet, sodass sie als unzulässig zurückzuweisen ist.

2.2. Dabei kann es – auch im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde – dahingestellt bleiben, ob die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht vorliegend anhand der im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides bis zur teilweisen Aufhebung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015, BGBl I 70/2015, durch Erkenntnis des VfGH vom 23.02.2016, G 589/2015 ua, kundgemacht mit BGBl I 17/2016 am 31.03.2016, in Geltung gestandenen zweiwöchigen Beschwerdefrist oder – infolge des mit dieser Aufhebung verbundenen Ausspruchs des VfGH, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist – anhand der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG zu beurteilen ist.

Beide Fristen waren nämlich – und zwar unabhängig davon, ob man in Anwendung des § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes von einer Zustellung des hinterlegten angefochtenen Bescheids mit dem ersten Tag der Abholfrist (11.02.2016) oder erst im Zeitpunkt seiner tatsächlichen Ausfolgung an den Beschwerdeführer (25.02.2016) ausgeht – zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 24.08.2016 bereits mehrere Monate abgelaufen.

2.3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.