I404 2125762-1•BVwG I404 2125762-1
I404 2125762-1Tribunale amministrativo federale22 dic 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
I404 2125762-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, ausgestellten Behindertenpass vom 22.04.2016 (Passnummer: 1577354) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 21.11.2011 wurde Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) ein zunächst bis 31.08.2012 befristeter Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 v. H. festgesetzt.
Am 06.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt. Dem Bescheid lag ein Gutachten von Dr. A M, einem Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
"
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr
GdB
1
COPD, Nikotinabusus, Schlafapnoesyndrom Einschätzung nach Vorgutachten bei fehlenden zusätzlichen Befunden und entsprechend der subjektiven funktionellen Beschwerden
30 %
2
Epilepsie
30 %
3
Diabetes mellitus Typ II
20%
4
Arterieller Hypertonie
10 %
5
Deg. WS Veränderungen speziell im HWS Bereich
30 %
6
Zn Schulterop mit min Bewegungseinschränkung bds°
20%
7
Zustand nach Magenbypass Op bei morbider Adipositas
20 %
8
Gonarthrosen bds
20 %
Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H.
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung laufend Nr. 2-8 um drei Stufen erhöht.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:
Kahnbeinbruch vor 30 Jahren"
2. Mit formularmäßigem Vordruck, beim Sozialministerium, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), eingelangt am 27.10.2015, beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Als Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer psychische Gesundheitsschädigungen, Epilepsie, "beide Schultern abgerissen", Karnbeinbruch (gemeint wohl: Kahnbeinbruch), "kein Magen mehr" und eine geschädigte Wirbelsäule an.
Ebenfalls am 27.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass.
3. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten von Dr. C N, einem Facharzt für Psychiatrie, vom 30.03.2016 eingeholt, in welchem nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
"
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr
GdB %
1
Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion
20
2
Epilepsie
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Es besteht passagere episodenhafte Verschlechterung der Symptomatik durch äußere Belastung (Menschenmengen)
Mehr als 3 Jahre Anfallsfreiheit unter antikonvulsiver Therapie"
4. Des Weiteren wurde von der belangten Behörde ein Gutachten von Dr. M O, einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 15.04.2016 eingeholt, in welchem nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
"
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr
GdB %
1
Funktionseinschränkungen beider Schultern bei Zustand nach hinterer Schulterluxation und subakromiales Impingementsyndrom Endlagige diskrete Bewegungseinschränkung und positive Impingementsymptomatik beider Schultern bei erhaltener Beweglichkeit und subjektiven Schmerzen. Die aktive Elevation und Anteversion übersteigt 120°
20%
2
Arterieller Hypertonie Gute Einstellung unter Monotherapie ohne evidente Folgeschäden
10 %
3
Zustand nach offener Ösophagojejunostomie Einschätzung nach vorbestehendem Grad der Behinderung bei fehlender funktioneller oder subjektiver Änderung
20 %
4
Gastroösophagealer Reflux Grad I bis II Mäßige subjektive Beeinträchtigung
20 %
5
Zustand nach Cholezystektomie 2012 Richtsatzgebundene Einschätzung bei geringen funktionellen Beschwerden
10 %
6
Nichtalkoholische Fettleber Richtsatzgebundene Einschätzung bei fehlenden funktionellen Beschwerden und ohne Komplikationen
10 %
7
COPD und Schlafapnoesyndrom Einschätzung nach Vorgutachten bei fehlenden zusätzlichen Befunden und entsprechend der subjektiven funktionellen Beschwerden
30 %
8
Gonarthrosen beidseits Subjektive Schmerzen bei Bewegung und Belastung. Die Beweglichkeit und Stabilität beider Kniegelenke ist vollständig erhalten und das Gangbild normal.
20 %
9
Chronisch degeneratives Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom Anhaltende subjektive Dauerschmerzen mit passenden und deutlichen morphologischen Degenerationszeichen ohne neurologische Ausfallserscheinungen an mehreren Wirbelsäulenabschnitten mit maßgeblichen und glaubhaften Einschränkungen im Alltag mit vermindeter objektiver Wirbelsäulenfunktion
40 %
10
Hautnarben mit Pigment- und Texturstörung Auffällige, großflächige, zum Teil instabile und entstellende Narben der Bauch- und Thoraxwand bei Zustand nach mehrfachen visceralchirurgischenn Eingriffen und tiefer Verbrennung im Kindesalter
20 %
11
Zustand nach Kahnbeinbruch Handgelenk rechts Endlagige schmerzfreie Bewegungseinschränkung der Gebrauchshand mit fallweisem Belastungsschmerz aber regulärer Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit
10 %
12
Kryptogene Epilepsie mit Grand-Mal-Anfällen
20 %
13
Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Depression
20 %
Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Als führendes Leiden manifestiert sich die subjektive und objektive Beeinträchtigung der Wirbelsäule als Degenerationsfolge unter Ifd. Nr. 9. Die Leiden 2, 5, 6 und 11 bleiben aufgrund ihrer Geringfügigkeit und fehlenden funktionellen Beeinträchtigungen unbeachtlich. Die Leiden 2 und 8 bedingen eine negative wechselseitige Beeinflussung am Bewegungsapparat und verursachen eine Potenzierung der Einschränkung der funktionellen Gesamtkapazität. Für die Leiden 3, 4 und 7 ergibt sich eine klare objektive aber nur geringe subjektive Funktionseinschränkung. Die entstellend wirkenden großflächigen Narben unter Ifd. Nr. 10 sind durch Anpassung und Gewöhnung integriert und führen auch durch Unabhängigkeit zu keiner weiteren maßgeblichen Funktionseinschränkung und werden als solche auch nicht beklagt. Die Ifd. Nr. 12 und 13 aus dem Fachbereich der Psychiatrie wurden fachärztlich begutachtet und entsprechend eingeschätzt. Von einer negativen Beeinflussung ist auszugehen zumal die Symptomatik der Agoraphobie vom Antragsteller als vordergründig und wesentlich beschrieben werden. Der Gesamtgrad der Behinderung erhöht sich ausgehend vom höchsten Einzelleiden um 2 Stufen.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Diabetes mellitus Typ II (Zuckerwert normal, keine antidiabetische Therapie)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Eine konkrete Bewegungs- und Funktionsprüfung des Bewegungsapparates ist in keinem der Vorgutachten verzeichnet. Konkrete Veränderungen sind daher nur unvollständig abzuschätzen. Mutmaßlich haben sich die Leiden an Wirbelsäule und Schultern eher verschlechtert, was zum chronisch degenerativen Verlauf und der vom Antragsteller subjektiv empfundenen Einschränkung passt. Die Schulterbeweglichkeit ist annähernd frei, der subjektive Leidensdruck in etwa gleich bleibend. Im Rahmen des Vorgutachtens sind weder Schulter- noch Rückenschmerzen als aktuelles Beschwerdebild beschrieben. Bildgebend, subjektiv funktionell, objektiv klinisch und den Einschätzungsrichtlinien der EVO untergeordnet, war das chronisch therapieresistente Hals- und Lendenwirbelsäulenleiden im oberen Rahmensatzwert als Hauptleiden zu definieren. Schulter- und Knieleiden ergeben sich in ihrer Einschätzung aus dem gemessenen Bewegungsumfang, der Gebrauchsfähigkeit und dem Gangbild und zeigen seit der letzten Begutachtung einen gleich bleibenden Verlauf. Zur arteriellen Hypertonie, COPD, Ösophagojejunostomie liegen keine neuen Angaben oder Befunde vor. Sie werden vom Antragsteller auch nicht als zunehmend oder verschlechtert empfunden oder geschildert. Objektiv klinisch zeigt sich ein zur bisherigen Einschätzung passendes Bild. Die Zuckerkrankheit scheidet bei-anamnestisch-normalen Blutzuckerwerten und fehlender Dauermedikation als einstufungsrelevantes Leiden zur Gänze aus. Als bisher nicht bewertetes Einzelleiden tritt die multiple, großflächige und entstellende Narbenbildung im selben Prozentsatz hinzu, ohne wesentlich subjektive Schmerzen oder Beschwerden auszulösen. Die gastroösophageale Refluxerkrankung ist im Vorgutachten nicht berücksichtigt, erscheint aber geringe bis mäßige, anamnestisch erhebbare funktionelle Beeinträchtigungen zu verursachen und wird entsprechend dem dokumentierten Stadium unter Zugrundelegung der Empfehlung der EVO bewertet. Eine deutliche Überschneidung mit den aus dem Leiden 3 resultierenden Beschwerden und Symptomen ist höchst wahrscheinlich. Die Leiden 5, 6 und 11 werden in der EVO geführt und dementsprechend bewertet. Sie führen bei Geringfügigkeit und fehlender Funktionseinbuße zu keinem Einfluss auf die Gesamtsicht. Das psychiatrische Kalkül zu den beiden 12 und 13 ist in Abl. 65 dokumentiert und wird übernommen.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Aus Sicht der funktionellen Bewertung zeigt sich keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Von den in Vielzahl vorliegenden Einzelleiden liegen lediglich die Leiden 1,3, 4,7, 9, 12 und 13 über der Geringfügigkeit, führen zu einer Funktionseinschränkung, und kommen daher als Grundlage für die Bemessung des Gesamtgrades der Behinderung in Betracht. Dabei lässt sich Leiden 9 als führendes Leiden definieren, das durch weitere Leiden aus dem orthopädischen (1 und 8), internistischen (3, 4 und 7) und dem psychiatrischen (12 und 13) Komplex beeinflusst wird. Eine Überschneidung der Leiden 12 und 13 sowie der Leiden 3 und 4 liegt dabei vor (in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung in Abl. 65).
Bezogen auf die, als Grundlage heranzuziehenden allgemeinen Anforderungen am freien Arbeitsmarkt bzw. ihnen vergleichbare altersentsprechende Anforderungskriterien, erhöht sich die Auswirkung der einzelnen Einschränkung durch das Leiden 9 damit um 2 Stufen auf 60 %."
5. Am 22.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer erneut ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde gleichbleibend mit 60 % festgesetzt.
6. Gegen diesen Behindertenpass hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Grad der Behinderung gleichbleibend mit 60 % als zu gering eingeschätzt worden sei. Bereits aus den fachärztlichen (psychiatrischen) Stellungnahmen von Dr. R vom 28.09.2016 und 08.10.2016 gehe hervor, dass seine psychischen Leiden (Angstzustände mit Schweißausbrüchen insbesondere bei Menschenansammlungen, Lärmsituationen etc.) trotz Medikation weiterhin erheblich seien. Auch erhalte er aufgrund seiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit Kurzem eine Berufsunfähigkeitspension. Als Beweis lege er Kopien von aktuellen medizinischen Gutachten anlässlich seiner Pensionierung bei. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer zwei Gutachten bei, welche im Rahmen des Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension und Pflegegeld bei der der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, erstellt wurden. Ein Gutachten wurde von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.01.2016 erstellt und beinhaltet die Diagnosen:
"1.) Inpingementsyndrom der Schulter bds mit Instabilität nach stattgefundener bds Schulterluxation bei epileptischen Anfall.
2. ) Belastungs-und Ruheschmerzen der Hals- und Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen.
3. ) Chron. Fistel Abdomen nach mehrfachen operativen Eingriff (Magenbypass, Bauchdeckenbruch).
Das zweite Gutachten wurde von Doktor C N, einem Facharzt für Psychiatrie, nach Untersuchung am 20.01.2016 erstellt und enthält folgende Diagnosen:
"Anpassungsstörung mit Angst und depressive Störung gemischt,
Agoraphobie mit Panikstörung"
7. Mit Schreiben vom 06.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. In der Folge übermittelte Dr. C N im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eine ergänzende medizinische Stellungnahme vom 06.07.2016. Zur Frage, warum er die Anpassungsstörung und Agoraphobie unter die Positionsnummer 03.05.01 (Störungen leichten Grades) und einem Grad der von Behinderung von 20 % eingestuft habe, führte Dr. C N aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 und im Jahr 2012 von Dr. A M untersucht worden sei und aufgrund mehrerer somatischer Beschwerden glaubhaft ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden sei. Im Jahr 2013 sei im Rahmen einer erstmaligen fachärztlichen psychiatrischen Einschätzung seinerseits aufgrund beantragter Steuerbefreiung und vorgelegter Befunde der behandelnden Fachärztin für Neurologie, Dr. B., aufgrund der geschilderten psychischen Beschwerden erstmalig eine Agoraphobie vermutet worden, von ihm entsprechend bestätigt, als leichtgrad ausgeprägt eingeschätzt (03.04.01) und mit einem GdB von 10 % beurteilt worden. Eine diesbezügliche damals empfohlene Therapie sei nicht umgesetzt worden. Im September 2015 sei der Beschwerdeführer bei Frau Dr. D R vorstellig geworden, die laut vorliegendem Befund eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion diagnostiziert habe und eine Behandlung mit Adiuvin 100 mg sowie Seroquel 25 mg vorgeschlagen habe. Laut einem zweiten Befund derselben Ärztin vom Oktober 2015 sei diese Diagnose neuerlich gestellt und mit unveränderter Medikation weiterbehandelt worden, wobei eine Besserung der Schlafqualität attestiert worden sei. Des Weiteren seien in diesem Befund auch agoraphobische Reaktionen erwähnt worden. Eine störungsspezifische Psychotherapie sei nicht erwähnt worden. In seiner zweiten Untersuchung vom 20.01.2016, also drei Monate nach der 2. Behandlung von Frau Dr. D. R., seien ebendiese neuen Befunde von Frau Dr. D R berücksichtigt worden, die psychiatrische Diagnose entsprechend angepasst (Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion ICD F 43.2) und in der Exploration die angegebenen agoraphobischen Tendenzen beschrieben worden. Entsprechend sei die Codierung lt. EVO verändert (03.05.01) worden. Die prozentuelle Bewertung sei entsprechend der Leitlinie mit 20 % eingeschätzt worden, da die Beschwerden passager mit episodenhafter Verschlechterung auftreten würden.
10. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs die ergänzende medizinische Stellungnahme von Dr. C N und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Des Weiteren forderte das Bundesverwaltungsgericht beide Parteien auf, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder ob darauf verzichtet werde. Im Falle, dass keine Mitteilung erfolge, ziehe das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
11. Mit E-Mail vom 28.11.2016 machte der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch und führte aus, dass Dr. C N nicht alle Verletzungen und Krankheiten mitberücksichtigt habe. Durch Probleme mit den Schultern könne er nicht mehr als 5 kg heben und könne er des Weiteren aufgrund von Wirbelverletzungen nicht lange gehen. Auch sein "Karn Bein" (gemeint wohl: Kahnbein) sei verletzt. Des Weiteren habe er keinen Magen und keine Galle mehr, seine Knie seien schon operiert worden und stehe eine neuerliche Operation im Raum. Unter Berücksichtigung aller seiner Leiden, stehe ihm die Befreiung zu. Dies nicht nur aufgrund seiner Epilepsie, welche eine große Rolle spiele. In Bezug auf die Medikation, welche Dr. C N anspreche, sei auszuführen, dass er keinen Magen mehr habe und daher nicht mehr alle Medikamente vertrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.3. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionsbeeinträchtigungen:
1.4. Es besteht eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 2 und Leiden 8 sowie zwischen Leiden 12 und 13, weshalb das führende Leiden 9 um zwei Stufen erhöht wird.
1.5. Bei dem Beschwerdeführer liegt somit weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 Prozent vor.
2.1. Die Feststellungen bezüglich des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von Dr. M O, einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 15.04.2016 und von Dr. C N, einem Facharzt für Psychiatrie, vom 30.03.2016 sowie der durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden ärztlichen Stellungnahme des Dr. C N vom 06.07.2016.
Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Im vorliegenden Verfahren wurden die Sachverständigengutachten des Dr. M O sowie des Dr. C N samt ergänzender Stellungnahme als vollständig und schlüssig beurteilt.
Die getroffenen Einschätzungen des Dr. M O basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung.
Der Gutachter ist auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass sich die Leiden 2 und Leiden 8 sowie die Leiden 12 und 13 wechselseitig negativ beeinflussen, weshalb es zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um 2 Stufen kommt. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die Leiden 2, 5, 6 und 11 aufgrund ihrer Geringfügigkeit und fehlenden funktionellen Beeinträchtigung außer Betracht bleiben.
Der Gutachter hat auch ausführlich zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten Stellung genommen und ausgeführt, warum sich der Gesamtgrad der Behinderung nicht geändert hat.
Da sich aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers sowie den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden keine körperlichen Funktionseinschränkungen ergeben, welche nicht bereits im Sachverständigengutachten von Dr. M O umfassend und nachvollziehbar berücksichtigt wurden, hat das erkennende Gericht von einer neuerlichen Begutachtung der körperlichen Funktionseinschränkungen des schlüssigen Gutachtens abgesehen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere kein Vorbringen erstattet, welches die Einstufung der orthopädischen und internistischen Leiden in Zweifel ziehen konnten.
In seiner Beschwerde bezog sich der Beschwerdeführer insbesondere auf seine psychischen Funktionseinschränkungen. Diesbezüglich wurde eine ergänzende medizinische Stellungnahme des Dr. C N eingeholt und hat sich dieser eingehend mit der psychischen Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Insbesondere begründete Dr. C N ausführlich, weshalb er die Positionsnummer 03.05.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. herangezogen hat.
Die ergänzende medizinische Stellungnahme von Dr. C N wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt und führte dieser diesbezüglich insbesondere aus, dass Dr. C N. seine körperlichen Funktionseinschränkungen außer Betracht gelassen habe. Dazu ist anzumerken, dass Dr. C N ausschließlich dazu beauftragt wurde, die psychischen Funktionseinschränkungen zu beurteilen.
Trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er nicht alle Medikamente vertrage, sind Therapiemaßnahmen, welche auch eine allfällige (auf den Beschwerdeführer abgestimmte) Medikation mit einschließen, als durchführbar und zumutbar zu werten.
Der Beschwerdeführer ist den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten herangezogen sowie eine ergänzende ärztliche Stellungnahme des Dr. C N eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen berücksichtigt. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Des Weiteren ist auf den Umstand hinzuweisen, dass gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen hat. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung gehört. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch das erkennende Gericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder ob darauf verzichtet werde, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) -Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 4 der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl II 261/2010 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
3.2.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten des Dr. M O vom 15.04.2016 (in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten des Dr. C N sowie der ergänzenden Stellungnahme des Dr. C N in Bezug auf die psychischen Funktionsbeeinträchtigungen) der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 v.H. eingeschätzt. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit gegeben, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Gutachter Dr. M O hat ausführlich dargelegt, warum es zu keiner Gesamtänderung des Grades der Behinderung gekommen ist.
Bei dem Beschwerdeführer liegen daher die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht vor, sondern ist vielmehr gleichbleibend von einem Grad der Behinderung von 60 v. H. auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
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