BVwG G307 2129974-1

G307 2129974-1Tribunale amministrativo federale22 dic 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, öffentliches<br/>Interesse, Schlepperei, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Testo completo

BVwG G307 2129974-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2129974.1.00

Spruch

G307 2129974-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2016, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu XXXX, vom XXXX.2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016 wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß §§ 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Abs. 4 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren, wobei zwei Jahre bedingt auf drei Jahr nachgesehen wurden, verurteilt.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.05.2016 wurde der BF unter Verweis auf die obgenannte Verurteilung über die in Aussicht genommene Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem in einem die Möglichkeit einer dahingehenden Stellungnahme eingeräumt.

Mit Eingabe vom 01.06.2016, nahm der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) hiezu Stellung.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 24.06.2016, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

4. Mit per E-Mail am 08.07.2016 beim BFA eingebrachter, mit 07.06.2016 datierter Eingabe, erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Die gegenständliche Beschwerde und die diesbezüglichen Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 14.07.2016 beim BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) ist rumänischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Der BF reiste am 13.03.2013 ins Bundesgebiet und ist seit dem XXXX.2014 im Besitz einer Anmeldebescheinigung.

1.3. Der BF lebte seit 20.12.2015 bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn, welche allesamt die rumänische Staatsbürgerschaft innehaben und über Anmeldebescheinigungen verfügen, im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet.

1.4. Der Lebensmittelpunkt des BF lag vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Rumänien, wo er die Schule besuchte, den Beruf des Elektrikers erlernte und zuletzt als solcher gearbeitet hat.

1.5. Im Herkunftsstaat leben weiterhin der Vater des BF sowie weitere Verwandte, zu denen er Kontakt hält.

1.6. Im Bundesgebiet hält sich zudem die Mutter des BF auf, welche seit dem 04.09.2014 ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit dem BF bis zu dessen Inhaftierung gelebt hat.

1.7. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016, wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß §§ 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Abs. 4 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren, wobei zwei Jahre bedingt auf drei Jahr nachgesehen wurden, verurteilt.

Der Verurteilung lag der Umstand zu Grunde, dass der BF in sechs Angriffen im Zeitraum zwischen Juli 2015 und XXXX.2015 in XXXX und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig die rechtswidrige Ein- bzw. Durchreise einer größeren Zahl von Fremden, welche sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhielten, und zwar von zumindest 29 syrischen Staatsangehörigen, in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs, nämlich in die Bundesrepublik Deutschland, mit dem Vorsatz gefördert habe, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt in Höhe von zumindest € 6.000,00 unrechtmäßig zu bereichern, indem er im Auftrag eines gesondert verfolgten Täters teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren abgesondert verfolgten Täterin Schlepperfahrten durchgeführt habe.

Die Möglichkeit der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest wurde seitens des erkennenden Strafgerichtes gemäß § 266 Abs. 1 StPO für den längstens in § 46 Abs. 1 StGB genannten Zeitraum aberkannt.

Als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit, die vollinhaltlich reumütig geständige Verantwortung, der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die auf Fahrertätigkeiten beschränkte Mitwirkung an den Taten, als erschwerend die Mehrfachqualifikationen gewertet.

Darüber hinaus liegt dem BF zu Zahl XXXX eine Verurteilung des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX.2015, wegen des Einschleusens von Ausländern zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 1/2 Jahren zur Last.

Dieser Verurteilung lag der Umstand zu Grunde, dass der BF am XXXX.20015 über Auftrag der gesondert verfolgten Organisatorin, gegen ein Entgelt von EUR 1.000,- insgesamt 12 Flüchtlinge unter Verwendung von zwei PKW von Budapest über Österreich nach Deutschland geschleppt habe, wo der BF im Zuge einer Kontrolle festgenommen wurde.

Es wird festgestellt, dass der BF die zu seinen Verurteilungen geführt habenden Straftaten begangen hat.

1.8. Der BF ist gesund und ging zeit seiner Einreise im Bundesgebiet Erwerbstätigkeiten nach.

1.9. Der BF wird seit XXXX.2016 in der Justizanstalt XXXX angehalten.

1.10. Mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, wurde die bedingte Entlassung des BF aus dessen Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren am XXXX.2016 festgelegt.

1.11. Der Sohn des BF besucht im Bundesgebiet die Schule und wird vom Logopädischen Dienst des Magistrates XXXX aufgrund von Sprachentwicklungsstörungen behandelt und lebt mit seiner erwerbstätigten Mutter weiterhin im gemeinsamen Haushalt.

1.12. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus aufweist oder einen Deutschsprachkurs besucht und eine dahingehende Sprachprüfung abgelegt hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Vaterschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die gemeinsame Haushaltsführung des BF mit dessen Lebensgefährtin (im Folgenden: LG), dem gemeinsamen Sohn und der Mutter des BF sowie der Zeitpunkt seiner Aufnahme beruhen auf einem Auszug aus dem ZMR, dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und ergibt sich der Besitz von Anmeldebescheinigungen der Genannten aus der Vorlage von Kopien dieser seitens des BF.

Die Einreise des BF ins Bundesgebiet beruht auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden sowie einem Auszug aus dem ZMR und ergibt sich der Besitz eine Anmeldebescheinigung aus der Vorlage einer diesbezüglichen Kopie seitens des BF.

Der Schulbesuch des BF in Rumänien, dessen ebendortige Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde sowie den unbeeinsprucht gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, und ergibt sich der bis zur gegenständlichen Einreise in Rumänien gelegene Lebensmittelpunkt aus den zuvor genannten Feststellungen. Darüber hinaus wurden seitens des BF keine Sachverhalte dargelegt, welche dieser Annahmen im Wege stehen könnte.

Das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat beruht auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde.

Der Aufenthalt der Mutter des BF im Bundesgebiet sowie dessen Besitz einer Anmeldebescheinigung beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, dessen sich damit deckenden Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde und ergeben sich aus dem Inhalt des aktuellen ZMR-Auszuges.

Die Verurteilungen des BF samt deren näheren Ausführungen folgen der Ausfertigung des obzitierten Urteils des LG XXXX, sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich), und ergibt sich die bedingte Entlassung des BF aus dessen Freiheitsstrafe, samt deren Modalitäten, aus einer Ausfertigung des obzitierten Beschlusses des LG XXXX.

Die Feststellung, dass der BF die zu seinen Verurteilungen geführt habenden Straftaten begangen hat, beruht auf dem obzitierten schlüssigen Urteil des LG XXXX, dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie dem Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, wonach er die Begehung der Straftaten nicht bestreitet.

Der Gesundheitszustand des BF beruht auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie dem Sachverhalt, dass der BF zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vor dessen Inhaftierung ebendort erwerbstätig war und folgt die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich dem Inhalt des ihn betreffenden Sozialversicherungsauszuges.

Die Anhaltungen des BF in Justizanstalten im Bundesgebiet beruhen auf einem ZMR Auszug.

Die Feststellungen zum Schulbesuch und zur ärztlichen Behandlung des Sohnes des BF sind dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde sowie den in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Unterlagen zu entnehmen.

Die gemeinsame Haushaltsführung der LG des BF und des Sohnes ergibt sich aus dem Inhalt des ZMR-Auszugs und folgt die Berufstätigkeit der LG des BF dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie den vom BF in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Unterlagen.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF beruht auf der Stellungnahme vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.

Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde Reue zum Ausdruck zu bringen versucht, so kann diesem insofern kein Glauben geschenkt werden. Sein Handeln steht im Widerspruch zur Judikatur des VwGH, welcher gerade im Verbrechen der Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden, eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verortet (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0254). Entgegen der Beschwerdeansicht ist im Handeln des BF sehr wohl eine Verletzung der Grundinteressen des Staates Österreich zu erblicken, weil dieser damit keine Bereitschaft zeigte, dessen Schuld reflektierend, sich mit seinen Taten und seiner Verantwortung hiefür auseinanderzusetzen. So lässt sich der gesamten Beschwerdeschrift nicht entnehmen, inwiefern der BF sich reuig zeigt. Der bloße, nicht näher ausgeführte Verweis darauf, Reue zu zeigen, allein genügt angesichts des vom BF getätigten Versuches, schuldmindernde Umstände aufzuzeigen und die Verwerflichkeit der von ihm begangenen Taten zu verleugnen, nicht hin, um als Beweis für eine tatsächliche Einsicht des BF angesehen werden zu können. So fehlt es dem BF einer nachvollziehbaren Einsicht in seine Taten und damit einhergehend auch einer diesbezüglichen Auseinandersetzung mit diesen, weshalb eine tatsächliche Reue des BF nicht nachvollzogen werden kann.

Darüber hinaus verkennt der BF, dass das Einschleusen Fremder aus Syrien in das Bundes- und Unionsgebiet vor dem Hintergrund der in Syrien teils agierenden Terrormilizen - etwa für den Islamischen Staat - aufgrund der dadurch bewirkten Verunmöglichung, Fremde einer sicherheitsbehördlichen Kontrolle zuführen zu können, die Möglichkeit des unkontrollierten Einsickerns subversiver Individuen in das österreichische Staatsgebiet bzw. die Europäische Union eröffnet. Diese kann jedenfalls zu einer zumindest potentiellen Gefährdung von neben den jenen des Staates stehenden Interessen Dritter führen. Insofern kann nicht ohne weiters gesagt werden, dass die Schleppung Fremder keinesfalls Interessen Dritter beeinträchtigen könne.

Wenn der BF auch mit seiner Ansicht im Recht ist, den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF die Straftaten aufgrund eines finanziellen Engpasses begangen habe und sich daraus auf dessen Rückfall schließen ließe, entbehre jeglicher Begründung, so kann - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt werden wird - daraus dennoch nichts für den BF gewonnen werden.

Insofern der BF in seiner Beschwerde vermeint, zu seinen Verwandten in Rumänien, insbesondere zu seinem Vater seit dem Jahre 2002, keinen Kontakt mehr zu pflegen, so ist ihm dessen Vorbringen vor der belangten Behörde am 01.06.2016 entgegenzuhalten, wonach er vermeinte, telefonischen Kontakt zu seinem Vater zu halten und zudem einen Urlaub teils zur Pflege familiärer Anknüpfungspunkte in Rumänien genutzt zu haben. Sohin kann dem BF kein Glauben geschenkt werden, wenn dieser nunmehr von einem völligen Abbruch seiner Kontakte zu seinen im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten spricht. So lässt sich nämlich logisch nicht nachvollziehen, weshalb der BF vor der belangten Behörde dessen Kontakthaltung zu seinen Verwandten in Rumänien behaupten hätte sollen, wenn dies nicht der Wahrheit entsprochen hätte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF vor der belangten Behörde vermeinte, nur sporadisch den Kontakt zu den genannten Verwandten gesucht zu haben. Vielmehr kann angesichts der familiären Bande davon ausgegangen werden, dass selbst zeitweise Kontaktaufnahmen zu nahen Verwandten, insbesondere zu einem Elternteil, das familiäre Band einer Eltern-Kind-Beziehung aufrechtzuerhalten vermöge.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und

Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

3.1.3. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1. 4 Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei in sechs Fällen sowie mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX wegen der Einschleusung Fremder ins das Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland in einem Fall, verurteilt.

Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0254; 20.08.2013, 2013/22/0097; 21.02.2013, 2011/23/0192; 07.02.2008, 2006/21/0343), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher/unionsrechtlicher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF, sich durch die Ausnützung anderer und den Anschluss an eine kriminelle Vereinigung eine wiederkehrende Einnahmequelle zu erschließen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin.

Wenn der BF auch nicht als Organisator der Straftaten in Erscheinung trat, so kann dennoch nicht gesagt werden, dass diesem eine nur geringe Schuld treffe. Vielmehr hat der BF im Wissen um die Rechtswidrigkeit seiner Handlungen und Ausnutzung menschlichen Leidens durch seine Taten, nämlich der Beförderung von Fremden über die Grenzen der Europäischen Union hinweg, die tatsächliche Einschleusung von Fremden bewirkt und damit einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Straftaten beigetragen. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF nicht nur einmal, sondern insgesamt 7 Mal Schlepperfahrten vorgenommen hat, um sich dadurch eine weitere Einnahmequelle zu erschließen. Vor dem Hintergrund, dass der BF zum Zeitpunkt der Straftaten erwerbstätig war und keine finanzielle Engpässe vorgelegen sind, erweist sich dessen Verhalten trotz fehlender finanziellen Bedürftigkeit als einzig auf die Befriedigung niederer Bereicherungsgelüste ausgerichtet. Dies lässt den Schluss zu, dass der BF seine Interessen, hier die Befriedigung von Bereicherungsgelüsten, über jene der Republik Österreich und deren Gesellschaft stellt und unter Missachtung der Rechte anderer die Befriedigung eigener - rechtswidriger - Interessen sucht.

So hielten den BF selbst dessen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie die Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet nicht von der wiederholten Begehung strafgerichtlich verpönten Verhaltens ab. Vielmehr nahm der BF wissentlich den möglichen Verlust all dessen in Kauf.

Sohin lässt sich nicht nachvollziehen, inwiefern der BF aufgrund seiner bestehenden familiären Anknüpfungspunkte sowie bisheriger Erwerbstätigkeiten von der neuerlichen Begehung von Straftaten abgehalten werden sollte, zumal dies schon zuvor nicht der Fall war.

Auch die vom BF in dessen Beschwerde beteuerte Reue vermag daran nichts zu ändern. Wie bereits ausgeführt, lässt der BF vielmehr nicht erkennen, inwiefern er tatsächlich das Unrecht seiner Taten einsieht, zumal er in der gegenständlichen Beschwerdeschrift, einzig seine Schuld sowie die von ihm begangenen Taten an sich zu verharmlosen versucht, ohne jedoch dessen eigene Verantwortlichkeit und Einsicht näher zu thematisieren.

Selbst aus der bedingten Entlassung des BF aus der Strafhaft am XXXX.2016 kann noch auf kein Wohlverhalten in Zukunft geschlossen werden. So darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem BF ein Rechtsanspruch auf eine bedingte Entlassung zukommt (vgl. Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB7, Rz 2) und diese nicht als Akt der Gnade oder eine Art Geschenk missverstanden werden darf, sondern die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe als Vollzug in Freiheit, sohin als Vollzug des Strafrestes unter der Kontrolle des Gerichtes anzusehen ist (vgl. ebd. Rz 3). Insofern das erkennende Strafgericht sohin den Ausspruch einer dreijährigen Freiheitsstrafe, wobei dieses den unbedingten Vollzug eines Teils dieser im Ausmaß von einem Jahr sowie den Ausschluss des vollständigen Vollzuges dieser im elektronisch überwachten Hausarrest für nötig erachtet hat, kommt zum Ausdruck, dass selbst das Strafgericht eine Gefährlichkeit des BF erkannt hat, welcher es zu begegnen galt. Daran vermag die vom Strafgericht hervorgehobene Geständigkeit des BF nichts zu ändern, zumal er sich mit dieser - den Anschein der Selbstlosigkeit ausschließend - die Rechtswohltat des § 43a Abs. 4 StGB erschlossen hat. Eingedenk der vom BF gegenständlich nicht substantiiert vermittelten Reue, kann aus dem Geständnis und der Mitwirkung des BF vor dem Strafgericht, in fremdenrechtlicher Hinsicht nichts für diesen gewonnen werden.

Im Ergebnis kann dem BF sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343: hinsichtlich der Rückfälligkeitsannahme bei gewerblicher Schlepperei)

Der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum erweist sich, insbesondere angesichts der dazwischen gelegenen bzw. aufrechten Inhaftierung (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332: hinsichtlich der nicht Berücksichtigung in Haft zugebrachter Zeiten) als zu kurz, um daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können. So liegen zwischen der Letzten Tat des BF und dessen Verurteilung bloß 6 Monate, welche angesichts der Tatwiederholungen und finanziellen Ausrichtungen der Taten vor dem bisher Ausgeführten, für ein Wohlverhalten des BF in Zukunft nicht sprechen können. So ist darauf zu verweisen, dass der BF bei seiner letzten Tat am XXXX.2015 in Deutschland betreten wurde und sohin ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten ist, was wohl dessen Möglichkeit der unbemerkten Überschreitung von Außengrenzen, und damit einhergehend dessen Tätigkeit als Schlepper wesentlich eingeschränkt hat. Das wiederum lässt vor dem Hintergrund des Unvermögens des BF dessen tatsächliche Reue und Tateinsicht aufzuzeigen, den Schluss zu, dass das Ende der Delinquenz des BF einzig in der Betretung begründet ist und nicht auf dessen Freiwilligkeit beruht.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener im Bereich der Schlepperei (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0254; 20.08.2013, 2013/22/0097; 21.02.2013, 2011/23/0192; 07.02.2008, 2006/21/0343), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben und öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF nicht rechtfertigen.

So weist der BF zwar aufgrund seiner familiären und sozialen Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK auf, doch muss dieses angesichts des vom BF gesetzten Verhaltens und der in Strafhaft zugebrachten Zeit eine Relativierung hinnehmen. So steht der Umstand der Inhaftierung naturgemäß der Aufrechterhaltung intensiver Kontakte im Wege und hat der BF durch dessen, seinen Aufenthalt in Österreich gefährdendes Verhalten, dessen Bereitschaft, seine Bezugspunkte in Österreich, seinen Bereicherungsgelüsten unterzuordnen, aufs Spiel gesetzt.

Vor dem Hintergrund des erst kurzen Aufenthaltszeitraumes des BF in Österreich (vgl. VwGH 08.03.2008, 2004/18/0354, wonach dieser selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet) und dem vom BF aufgezeigten Unwillen, sich an österreichische Gesetze zu halten und sich in Österreich zu integrieren, vermag der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet erwerbstätig war, allein keinesfalls für eine tiefgreifende Integration zu sprechen. So vermochte der BF auch keine Belegung von Sprachkursen oder gar das Vorliegen von -kenntnissen nachzuweisen.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin zum einen der Umstand, die aufgrund seines in strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere im Hinblick auf das Verbrechen der Schlepperei (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0254; 20.08.2013, 2013/22/0097; 21.02.2013, 2011/23/0192; 07.02.2008, 2006/21/0343), sohin den Interessen der Republik Österreich und deren Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. So kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit sowie überwiegenden Sozialisation und familiären Anknüpfungspunkte in Rumänien keine großen Problemen hinsichtlich seiner Wiederintegration im Herkunftsstaat begegnen wird.

Was das Kindeswohl betrifft, ist davon auszugehen, dass der Sohn des BF eine hinreichende Versorgung und Pflege seitens seiner Mutter - wie bisher auch - erfahren wird. So befindet sich dieser in deren Obhut, findet dessen logopädische Betreuung selbst im Falle der Rückkehr des BF nach Rumänien keinen Abbruch und kann der BF seinen Sohn auch über Grenzen hinweg allfällig finanzielle Unterstützung zuteilwerden lassen. Zudem steht es dem BF offen, den Kontakt zu seiner Frau und seinem Sohn über Nutzung grenzüberschreitender Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten, sowie über Besuchsfahrten seiner Frau in deren gemeinsamen Herkunftsstaat zu pflegen.

Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines auf sechs Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesen ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Wenn auch eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch das Verhalten des BF hervorgerufen wurde und dieser einer Gefährdung für die genannten öffentlichen Interessen darstellt, so kann gegenständlich eine Notwendigkeit zur unmittelbaren Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes nicht erkannt werden. Vielmehr ist dem BF die Möglichkeit einzuräumen seine Ausreise und Rückkehr nach Rumänien vorzubereiten und seine familienrechtlichen Angelegenheiten zu regeln, weshalb der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann.

Der Ausspruch eines Durchsetzungaufschubs vor der Ausreise eines Fremden ist jedoch - als Alternative zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - mit dem Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes untrennbar verbunden. Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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