BVwG G306 2103925-2

G306 2103925-2Tribunale amministrativo federale22 dic 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, Behebung der Entscheidung, geänderte<br/>Verhältnisse, Gefährdungsprognose, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, wesentlicher Verfahrensmangel, Zeitpunkt

Testo completo

BVwG G306 2103925-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2103925.2.00

Spruch

G306 2103925-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der damaligen Bundespolizeidirektion XXXX, am 20.06.2007, Zl. XXXX, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), idF BGBl. I Nr. 100/2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf die Verurteilungen des BF durch das BG XXXX, Zl. XXXX, am XXXX2006 wegen § 88 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe sowie das LG XXXX, Zl. XXXX, am XXXX2007 wegen §§ 127, 12 3. Alternative StGB, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 3 und 4. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, erlassen und erwuchs dieses nach Abweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde durch die damalige Sicherheitsdirektion XXXX, Zl. XXXX vom XXXX2010, nach Zustellung am 15.11.2010, in Rechtskraft.

1.2. Mit neuerlichem Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2012, rechtskräftig am XXXX2013, wurde der BF erneut wegen §§ 12 3. Fall, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

1.3. Laut Mitteilung der JA XXXX wurde mit Beschluss des LG XXXX als Vollzugsgericht, Zl. XXXX, vom XXXX2014, gemäß § 133a Abs. 2 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe des BF vorläufig abgesehen und kehrte dieser am XXXX2015 in seinen Herkunftsstaat zurück.

1.4. Mit Eingabe vom 26.06.2014 stellte der BF mittels seines seinerzeitigen Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) den Antrag auf Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes.

Zusammengefasst brachte der BF im Wesentlichen vor, im Zeitraum 16.02.2005 bis 15.02.2015 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein und sich seine Lebensumstände insofern geändert hätten, als er nunmehr mit einer österreichischen Staatsbürgerin in einer Lebensgemeinschaft lebe und die Heirat mit dieser geplant sei. Sohin erweise sich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot im Rahmen einer Interessensabwägung nicht der Rechtlage entsprechend.

Mit ergänzendem Schreiben vom 09.10.2014, vermeint der BF mit Frau XXXX bereits in Österreich eine Lebensgemeinschaft begonnen und auch gelebt zu haben sowie durch das erteilte Aufenthaltsverbot ihm nunmehr die Möglichkeit der Fortführung dieser Beziehung genommen worden sei. Auch sei es seiner Lebensgefährtin nicht zumutbar ins Ausland zu verziehen, zumal diese österreichische Staatsbürgerin, in XXXX wohnhaft und sozialversichert sei.

Zur Untermauerung der Angaben zur genannten Person wurden zudem mehrere Unterlagen in Vorlage gebracht.

1.5. Mit Schreiben vom 11.02.2015 wurde der BF seitens des BFA über dessen Absicht den obzitierten Antrag des BF, aufgrund seiner neuerlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, abzulehnen in Kenntnis gesetzt und räumte diesem in einem die Möglichkeit der Stellungnahme binnen 14 Tagen ein.

1.6. Mit am 26.02.2015 beim BFA eingegangenem Schreiben nahm der BF erneut auf seine Situation Bezug und vermeinte aufgrund der Krebserkrankung seiner damaligen Ehefrau, von welcher er seit 2010 getrennt sei, und fehlender Reife straffällig geworden zu sein, dies jedoch bereue. Er sei seit 1999 in Österreich aufhältig, habe jahrelang als Taxifahrer gearbeitet und sei mit seiner jetzigen Lebensgefährtin seit November 2011 zusammen. Auch pflege er zum Sohn seiner Lebensgefährtin eine Vaterschaft ähnliche Beziehung und möchte er sein abgebrochenes Studium in Österreich fortsetzen.

1.7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 27.02.2015, an die Zustellbevollmächtigte des BF durch Hinterlegung zugestellt am 04.03.2015, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass, angesichts des Umstandes in einem Zeitpunkt in dem bereits ein Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen worden sei, dieser erneut innerhalb von sechs Jahren zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, von keiner rechtsstreuen Einstellung des BF ausgegangen werden könne. Daran vermöge auch dessen bedingte Entlassung aus der Strafhaft und dessen freiwillige Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nichts zu ändern. Sohin bestünde weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs, welche das Aufrechterhalten des Aufenthaltsverbotes im vollen Umfang bedinge.

Darüber hinaus hätten die persönlichen Interessen des BF, insbesondere aufgrund der Beziehungsaufnahme zu seiner jetzigen Lebensgefährtin in einem Zeitpunkt, in dem ihm die Unsicherheit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund bereits erlassenen Aufenthaltsverbotes bewusst gewesen sei, hinter jene der Öffentlichkeit zurückzutreten.

1.8. Mit am 12.03.2015 beim BFA eingelangtem Schreiben, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und beantragte die Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes bzw. dessen räumliche Geltung für den gesamten Schengenraum.

Die - seine Stellungnahme vom 26.02.2015 inhaltlich wiederholende - Beschwerde begründend, brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, aufgrund der Krebserkrankung seiner damaligen Ehefrau, von welcher er seit 2010 getrennt sei, sowie fehlender Reife straffällig geworden zu sein, er dies jedoch bereue. Gegenwärtig halte er sich in Bosnien und Herzegowina auf, sei jedoch von 1999 an in Österreich aufhältig gewesen, habe jahrelang als Taxifahrer gearbeitet und sei mit seiner jetzigen Lebensgefährtin seit November 2011 zusammen. Auch pflege er zum Sohn seiner Lebensgefährtin eine Vaterschaft ähnliche Beziehung und möchte er sein abgebrochenes Studium in Österreich fortsetzen.

1.9. Mit Erkenntnis des BVwG, G307 2103925-1/2E, vom 26.03.2015, wurde die zuvor genannte Beschwerde des BF gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Schreiben am 05.01.2016 beim BFA eingelangtem Schreiben stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des zuvor erwähnten unbefristeten Aufenthaltsverbotes.

Darin brachte dieser zusammengefasst im Wesentlichen vor, sich seinerzeit seit 07.09.1999 in Österreich aufgehalten zu haben, am XXXX2001 von einer österreichischen Familie adoptiert worden sowie seit 16.03.1999 durchgehend erwerbstätig gewesen zu sein, seine Taten zu bereuen, seit 2014 von seiner Familie getrennt zu wohnen, seine Lebensgefährtin mittlerweile am XXXX2015 geheiratet zu haben und sich die Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes aufgrund Art 8 EMRK als unumgänglich erweise.

3. Mit Schriftsatz vom 12.07.2016 setzte das BFA den BF über die in Aussicht genommene Zurückweisung des zuvor genannten Antrages des BF in Kenntnis und forderte diesem in einem zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auf.

Eine Stellungnahme langte bis dato bei der belangten Behörde nicht ein.

4. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 23.08.2016, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen.

5. Mit am 15.09.2016 beim BFA eingelangtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim BVwG. Darin wurde - sinngemäß - die Behebung des gegen den BF verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbotes beantragt und zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass sich viel geändert habe, er seit 2014 von seiner Familie getrennt lebe, er keine Bedrohung mehr darstelle, er mittlerweile verheiratet sei und nunmehr ein Kind gemeinsam mit seiner jetzigen Frau erwarte.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 21.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 125 Abs. 16 FPG normiert, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben.

Gemäß § 125 Abs. 25 bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können diese nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Da das gegenständliche gemäß § 60 FPGalt erlassene Aufenthaltsverbot sowohl vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 38/2011 als auch BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurde, hat dieses gegenwärtig noch immer Gültigkeit und ist verfahrensgegenständlich zur Beurteilung des vom BF gestellten Aufhebungsantrages § 69 Abs. 2 und 3 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 heranzuziehen.

3.2. Zur Stattgebung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

"Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm. anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0295; 5.7.2005, 2005/21/0093; 25.4.2007, 2004/20/0100) und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheid zumindest möglich ist (vgl. VwGH 3.11.2004, 2004/18/0215; 5.7.2005, 2005/21/0093; 12.9.2006, 2003/03/0279). Die Behörde hat eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen (Vgl. Thienel4 234). Zu beurteilen ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 18.5.2004, 2001/06/0038; 25.4.2006, 2006/06/0038; 21.6.2007, 2006/10/0093). Eine Modifizierung der Sachlage (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391); 30.6.2005, 2005/18/0197), die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; vgl. auch VwGH 7.8.2002, 2002/08/0120; 25.4.2007, 2004/20/0100; Raschauer, Rechtsdurchbrechungen 287f)."(Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 26)

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

3.2.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag des BF auf Aufhebung des seinerzeit gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

3.2.3. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Der mit "Voraussetzung des Aufenthaltsverbot" betitelte - zum Zeitpunkt der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gültige - § 60 FPG idF. BGBl. I Nr. 100/2005 lautete:

"(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter

Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,

zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe

von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung

beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung

1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, i.V.m. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG),

BGBl. I - Ausgegeben am 16. August 2005 - Nr. 100 58 von 118

www.ris.bka.gv.at

BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG,

gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein

bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, oder gemäß

den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder

mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs-

und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes

oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden

ist;

3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit,

oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche

Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution

geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig

verurteilt worden ist;

5. Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;

6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine

Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes

gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;

7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre

rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als

sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

8. von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle

des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

nicht ausüben hätte dürfen;

9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines

auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im

Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat;

10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung

ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch

das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;

11. binnen 12 Monaten nach Durchsetzbarkeit einer Ausweisung ohne die besondere Bewilligung

nach § 73 wieder eingereist ist;

12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation

(§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört

hat;

13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten, insbesondere

durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf

zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit

gefährdet oder

14. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den

Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten

von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine

solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen

des § 73 StGB entspricht.

(4) Einer Verurteilung nach Abs. 2 Z 1 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine

Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit

ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit

von höherem Grad beruht.

(5) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer Geschäftsstelle

des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

(6) § 66 gilt."

Der mit "Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes und Rückkehrverbotes" betitelte - zum Zeitpunkt der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gültige - § 63 FPG idF. BGBl. 100/2005 lautete:

"(1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5

und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist

auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der

Durchsetzbarkeit zu laufen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.1.2. Ein Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FrPolG 2005 alt (vgl. E 8. November 2006, 2006/18/0323; E 18. Februar 2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung "der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FrPolG 2005 alt - vorsieht (vgl. § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 betreffend die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige). Die dargestellte Prognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt." (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

In den Verfahren zur Erlassung - ebenso wie zur Aufhebung - fremdenpolizeilicher Maßnahmen (Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot) ist eine Beurteiung iSd. Art 8 EMRK vorzunehmen, die auch einer Überprüfung druch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugeführt werden kann. (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131)

Auch im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist eine Interessensabwägung nach § 61 FrPolG 2005 idF. FrÄG 2011 vorzunehmen, wenn durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird (Hinweis E 22. Mai 2013, 2013/18/0035)" (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033.)

Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 22. Jänner 2013, 2012/18/0185; E 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat."

(VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009)

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde stattzugeben und dies aus folgenden Gründen:

So hat die belangte Behörde - gestützt auf dessen seinerzeitig ergangenen den (Erst) Antrag des BF auf Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes ablehnenden, durch das BVwG mit Erkenntnis vom 26.03.2016 bestätigten Bescheid vom 27.02.2015 - festgestellt, dass eingedenk des fehlenden Vorbringens neuer Sachverhalte seitens des BF, eine unveränderter Sachlage im Hinblick auf das rechtskräftig erledigte Vorverfahren bestünde. Das bloße Vorbingen nunmehr verheiratet zu sein, vermöge an dieser Sicht nichts zu ändern, zumal die besagte Beziehung in einem Zeitpunkt eingegangen worden sei, zu welchem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein hätte müssen.

Wenn die belangte Behörde darauf gestützt ausführt, dass gegenständlich trotz Verstreichens eines ein Jahr übersteigenden Zeitraumes seit der letzten - bezughabenden - Entscheidung des BFA, in jenem sich der BF im Ausland aufgehalten, sich sohin den sich aus dem gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbot ergebenden rechtlichen Verpflichtungen entsprechend verhalten hat, derselbe entscheidungsrelevante Sachverhalt vorliege, und sich eine Zurückweisung des Antrage des BF sohin gemäß § 68 AVG als verpflichtend erweise, verkennt die belangte Behörde, dass gerade bei Aufenthaltsverboten/Einreiseverboten sich deren Dauer/Befristung, gestützt auf das Verhaltens des BF, über die Anstrengung einer Gefährdungsprognose zu bemessen haben, und daher vorfallsfreie Zeitläufe jedenfalls der Beachtung bedürfen und demzufolge auch wesentlich sind. (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009).

Der seit der Entlassung und Ausreise des BF verstrichene Zeitraum ist sohin eingedenk der vom BF vor der belangten Behörde dargetanen Reue bzw. dementierten aktuellen Gefährlichkeit als ein die seinerzeit angenommene Gefährlichkeit des BF - grundsätzlich - beeinflussen könnender Sachverhalt anzusehen. Dabei hat auch der Umstand, dass der BF geheiratet hat insofern Beachtung zu erfahren, als einerseits damit einhergehen könnende familiäre Verantwortungsverhältnisse - grundsätzlich - auch Einfluss auf die - für die Gefährlichkeit des BF beachtlich sein könnende - Einsicht und Reue des BF nehmen können, und andererseits, eine Veränderung/Vertiefung des auch in Aufenthaltsverbotsaufhebungsverfahren beachtlichen Familienlebens des BF iSd. Art 8 EMRK (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033; 30.07.2015, Ra 2014/22/0131) eingetreten ist.

Dass letzten Endes die vorgebrachten Sachverhalte die Annahme eines die tatsächliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigenden Wegfalles der maßgeblichen seinerzeitigen Entscheidungsgründe allenfalls nicht zu stützen vermögen, ändert nichts daran, dass ein neuer berücksichtigungswürdiger Sachverhalt dennoch vorliegt, zumal es verfahrensgegenständlich bloß auf den Umstand ankommt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gilt (vgl. VwGH (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0295; 5.7.2005, 2005/21/0093; 25.4.2007, 2004/20/0100) und demzufolge die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheid zumindest möglich wäre (vgl. VwGH 3.11.2004, 2004/18/0215; 5.7.2005, 2005/21/0093; 12.9.2006, 2003/03/0279), sowie nicht - gegenständlich aufgrund der Beachtlichkeit von die Persönlichkeit und das Verhalten des BF beeinflussen könnender Umstände, wie Zeiträume des Wohlverhaltens und Änderungen im selbst in einem Aufenthaltsverbotsaufhebungsverfahren Beachtlichkeit zukommenden Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK, nicht vorliegende - unerhebliche Nebenumstände betroffen sind. (vgl. VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; vgl. auch VwGH 7.8.2002, 2002/08/0120; 25.4.2007, 2004/20/0100)

So führte die belangte Behörde, das Vorliegen einer geänderten Sachlage indirekt eingestehend, im angefochtenen Bescheid - eine inhaltliche Prüfung vornehmend - sogar aus, dass der seit der letzten Verurteilung des BF verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen sei, um daraus auf einen Gesinnungswandel des BF schließen zu können.

Eingedenk des seit der seinerzeitigen negativen Bescheidung des (Erst) Antrages des BF auf Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes durch Erkenntnis des BVwG am 26.03.2016, verstrichenen Zeitraumes zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde, dem seitherigen Auslandsaufenthaltes des BF bei gleichzeitiger Beachtung von Einreise- und Aufenthaltsnormen durch diesen, sowie der wiederholten Beteuerung von Reue und Dementierung einer aktuellen Gefährlichkeit, gepaart mit veränderten, familiäre Verantwortungsverhältnisse betreffenden, Sachverhalten iSd. Art 8 EMRK, kann sohin verfahrensgegenständlich nicht gesagt werden, dass eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - iSd. der obzitierten Judikatur - nicht eingetreten ist.

Insofern steht der Umstand des Vorliegens eines geänderten Sachverhaltes einer Zurückweisung des gegenständlichen (Zweit-) Antrages des BF auf Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entgegen und ist der Beschwerde sohin spruchgemäß stattzugeben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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