BVwG W236 2142286-1

W236 2142286-1Tribunale amministrativo federale21 dic 2016

Regest

Abschiebung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Festnahmeauftrag,<br/>Kostentragung, Maßnahmenbeschwerde, Schubhaft

Testo completo

BVwG W236 2142286-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.2142286.1.00

Spruch

W236 2142286-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 27.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.10.2011, FZ. 11 06.393-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Antrag sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.). Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 22.05.2012, Zl. C12 422.288-1/2011/7E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die gegen ihn angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet durchsetzbar sei und er innerhalb von 14 Tagen auszureisen habe, andernfalls seine Ausreiseverpflichtung mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen (Abschiebung) zwangsweise durchgesetzt werde.

2. Im Rahmen seiner Einvernahme am 10.07.2012 zur "Regelung bzw. Sicherung der Ausreise – Heimreisezertifikat-Formalitäten – Anregung zur freiwilligen Ausreise – Verwaltungsstrafe" vor der Bundespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er keine Dokumente habe. Er sei vor ca. zwei Monaten auf der Botschaft gewesen, habe jedoch nichts erhalten. Eigentlich sei er zwei Mal dort wegen eines Reisepasses gewesen. Es sei ihm aber gesagt worden, dass keine Pässe ausgestellt würden. Ein Heimreisezertifikat habe er nicht beantragt, man brauche Beweise, aber er habe niemanden in Indien. Bezüglich einer Ausreisewilligkeit habe er sich wegen seiner Probleme in Indien keine Gedanken gemacht. Es gebe keinen Kontakt zu einer Rückkehrhilfe. Er sei nur deswegen auf der Botschaft gewesen, da er sich wegen eines Passes erkundigen habe wollen. Von Seiten seiner Vertretung wurde vorgebracht, dass am 03.07.2012 beim VfGH ein Verfahrenshilfeantrag gestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass ein Heimreisezertifikat beantragt werde und eine Abschiebung beabsichtigt sei, sobald dieses vorliege.

3. Im Zuge dieser Einvernahme wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die indische Botschaft ausgefüllt. Am 17.07.2012 wurde vom Fremdenpolizeilichen Büro im Wege des Bundesministeriums für Innere ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die indische Vertretungsbehörde gerichtet.

4. Mit Ladungsbescheid vom 05.04.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Identitätsfeststellung durch die Konsularabteilung der indischen Botschaft am 12.04.2016 geladen. Dieser Ladung leistete der Beschwerdeführer keine Folge.

5. Für den 03.05.2016 wurde ein weiterer Vorführtermin in der Konsularabteilung der indischen Botschaft festgesetzt. Mit Festnahmeauftrag vom 14.04.2016 erteilte das Bundesamt den Auftrag, den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG wegen Nichtbefolgung des Ladungsbescheides (§ 46 Abs. 2a FPG) festzunehmen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, zu überstellen. Die Landespolizeidirektion Wien werde den Beschwerdeführer dann der Konsularabteilung der indischen Botschaft vorführen, wodurch die Festnahme beendet sein werde. Gleichzeitig erging ein Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers in XXXX.

6. Mit Email vom 14.04.2016 teilte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass sein Mandant zwar einen Ladungsbescheid für den 12.04.2016 zur Identitätsüberprüfung erhalten habe, der Vertreter der indischen Botschaft jedoch ausgeblieben, der Termin somit frustriert geblieben und der Beschwerdeführer weggeschickt worden sei. Es sei ihm empfohlen worden, sich mit der indischen Botschaft in Verbindung zu setzen, was der Beschwerdeführer auch gemacht habe. Wegen fortgeschrittener Zeit sei eine Vorsprache auch dort nicht möglich gewesen. Zurzeit sei das Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft" bei der Magistratsabteilung 35 anhängig.

7. Laut Polizeibericht vom 03.05.2016 habe der Festnahmeauftrag vom 14.04.2016 nicht vollzogen werden können, da der Beschwerdeführer im Zeitraum von 05.00 bis 12.00 Uhr trotz mehrmaliger Versuche an oben genannter Meldeadresse nicht habe angetroffen werden können.

8. Laut Bericht des Bundesministeriums für Inneres vom 03.05.2016 habe der Beschwerdeführer, da dieser an seiner Meldeadresse nicht angetroffen habe werden können und seine Festnahme somit nicht möglich gewesen sei, dem Konsulat nicht vorgeführt werden können.

9. Mit Erhebungsersuchen vom 18.05.2016 erbat das Bundesamt bei der Landespolizeidirektion Wien mittels Hauserhebung festzustellen, ob der Beschwerdeführer an oben genannter Meldeadresse noch wohnhaft oder bereits verzogen sei. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 02.06.2016, habe an der Meldeadresse die Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen werden können. Diese habe angegeben, dass sie mit dem Beschwerdeführer in Scheidung lebe und er in die Wohnung nicht zurückkehren werde. Zudem bestehe gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot wegen einer Handgreiflichkeit. Der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers habe nicht eruiert werden können bzw. sei dieser der Ehefrau nicht bekannt.

10. Am 02.08.2016 konnte der Beschwerdeführer von der Polizei doch an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Er wurde in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, gebracht. Im Zuge seiner daran anschließenden Einvernahme im Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes gab der Beschwerdeführer an, dass nur ca. zwei Wochen ein Betretungsverbot gegen ihn an seiner Meldeadresse bestanden habe und er seit ca. zwei Monaten wieder an dieser Adresse wohne. Das Scheidungsverfahren sei eingestellt worden. Er habe keinen Reisepass, nur einen Führerschein. Er sei nur im Besitz einer Reisepasskopie, welche er auch bei der Magistratsabteilung 35 vorgelegt habe. Er habe bei der Magistratsabteilung 35 einen neuen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und habe bis zum 15.08.2016 Zeit, die Mängel (der Beschwerdeführer hatte den Antrag nicht wie in § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG, persönlich eingebracht) in diesem Antrag zu beheben (das diesbezüglich Schreiben der Magistratsabteilung 35 vom 18.07.2016 legte der Beschwerdeführer vor).

Dem Beschwerdeführer wurde ein Ladungsbescheid für den 09.09.2016 zur Identitätsfeststellung durch die Konsularabteilung der indischen Botschaft übergeben.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer wegen Anhängigkeit des Heimreisezertifikatverfahrens entlassen.

11. Mit Email vom 02.08.2016 teilte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass derzeit ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Magistratsabteilung 35 anhängig sei. Die Festnahme und beabsichtigte Außerlandesschaffung würde einen gravierenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben darstellen. Sofern es nicht möglich sei bei der Magistratsabteilung 35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erwirken, würde der Vertreter dem Beschwerdeführer empfehlen, die freiwillige Heimreise anzutreten, um eine allfällige Sperrwirkung einer Rückkehrentscheidung zu vermeiden.

12. Bei dem Termin vor der Konsularabteilung der indischen Botschaft konnte der Beschwerdeführer eindeutig identifiziert werden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung zugesagt.

13. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.09.2016 teilte die Magistratsabteilung 35 dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut abzuweisen, da der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sei. Da er zudem in Scheidung lebe, könne er nicht mehr als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Z 1 Abs. 9 NAG qualifiziert werden.

14. Am 24.10.2016 forderte das Bundesamt ein Flugticket für den Beschwerdeführer nach Neu Delhi an. Da die Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine Vorlaufzeit von 4 Wochen benötige, könne der Flugtermin frühestens in vier Wochen liegen. In weiterer Folge wurde ein Flug für den 23.11.2016 gebucht.

15. Zur Durchführung der geplanten Abschiebung erließ das Bundesamt am 27.10.2016 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG für den 21.11.2016, 18:00 Uhr. Gleichzeitig erging auch ein Durchsuchungsauftrag für die oben genannte Meldeadresse des Beschwerdeführers. Weiters erließ das Bundesamt am 27.10.2016 einen Abschiebeauftrag-Luftweg.

16. Am 11.11.2016 wurde der Beschwerdeführer einvernehmlich von seiner Ehefrau geschieden.

17. Laut Polizeibericht vom 22.11.2016 habe der Beschwerdeführer im Zeitraum von 21.11.2016 bis 22.11.2016 nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden können. Bei einer durchgeführten Hauserhebung hätten mehrere befragte Hausparteien angegeben, dass der Beschwerdeführer nach unbekannt verzogen sei.

18. Am 15.12.2016 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005. Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

? seine indische Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung;

? Bestätigung der indischen Botschaft in Wien vom 10.08.2016, dass der Beschwerdeführer um Neuausstellung seines Reisepasses angesucht habe;

? ein Diplom über die bestandene Prüfung Grundstufe Deutsch A2;

? den zivilgerichtlichen Beschluss über die einvernehmliche Scheidung vom 11.11.2016.

19. Am 15.12.2016 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ("Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt."). Begründend wird darin ausgeführt, dass für den Festnahmeauftrag maßgebend gewesen sei, dass ein durchsetzbarer Titel für eine Abschiebung vorliege. Eine Abschiebung sei auch bereits vorgesehen gewesen, habe jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht umgesetzt werden können.

20. Laut Polizeimeldung vom 15.12.2016 seien die Beamten am 15.12.2016, 11:10 Uhr, telefonisch von einem BFA-Referenten bezüglich eines schriftlichen Festnahmeauftrags kontaktiert worden. Sie hätten sich im Anschluss daran in das Bundesamt begeben und dort um 11:15 Uhr die Festnahme gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Danach sei dieser belehrt, durchsucht und festgenommen worden.

21. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zur "Bestrafung im Verwaltungswege – Schubhaft – Abschiebung" am 15.12.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht davon in Kenntnis sei, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Auf Vorhalt, dass er bereits am 10.08.2016 eine Information zur verpflichtenden Ausreise bekommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er davon nicht in Kenntnis sei. Er arbeite hier als Zeitungszusteller und verdiene ca. € 600. Er sei bei seiner Frau mitversichert gewesen, nunmehr sei er selbstversichert. Er habe geheiratet, habe aber keinen Aufenthaltstitel bekommen. Man habe ihm gesagt, er müsse von Indien aus einen Antrag stellen. Da seine Eltern nicht mehr leben, könne er nicht nach Indien zurück. Er verstehe Deutsch und habe im Jahr 2014 einen Deutschkurs gemacht. Er sei geschieden und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie in Indien lebe nicht mehr. Er sei nicht in Kenntnis, dass sein damaliger Vertreter bereits am 12.02.2016 einen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe. Da er jetzt geschieden sei, habe er einen Antrag auf humanitären Aufenthalt stellen wollen. Auf Vorhalt, dass ihm bereits im Rahmen der Einvernahme am 04.12.2015 mitgeteilt worden sei, dass er das Land verlassen müsse, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals noch verheiratet gewesen sei und einen Aufenthaltstitel gewollt habe. Die Wegweisung von seiner Meldeadresse habe er bekommen, da er und seine Frau arbeitslos gewesen seien, es habe immer wieder Streitereien gegeben. Seine Frau habe ihn zuerst geschlagen, da habe er zurückgeschlagen. Auf Vorhalt, dass er seine Abschiebung am 23.11.2016 vereitelt habe, gab der Beschwerdeführer an, sich bei einem Freund aufgehalten zu haben. Für die behördliche Anmeldung an dessen Adresse XXXX, am 23.11.2016 habe er sich mit seinem Führerschein ausgewiesen. Einer Abschiebung werde er sich nicht widersetzen. Wenn er ausreise müsse, dann werde er ausreisen. Er habe nur an seiner Meldeadresse noch Sachen, die er gerne holen würde.

22. Mit Bescheid vom 15.12.2016, Zl. IFA-557460402/VZ:161681928, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag um 16:00 Uhr, zugestellt, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung.

23. Gegen die Festnahme am 15.12.2016 mittels Festnahmeauftrag, Zl. IFA 557460402-161681928, erhob der Beschwerdeführer am 15.12.2016 Beschwerde (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.12.2016), in welcher er ausführte, dass er sich seit fünf Jahren im Bundesgebiet befinde. Er wohne an einer ortsüblichen Unterkunft, habe gute Deutschkenntnisse und das A2-Deutschdiplom. Er führe ein Familienleben mit seiner österreichischen Ehefrau und deren Kind. Die Ehe sei allerdings am 11.11.2016 einvernehmlich geschieden worden. Aufgrund dessen sei die Magistratsabteilung 35 nicht mehr für seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung zuständig. Der Beschwerdeführer sei am 15.12.2016, um 10:30 Uhr beim Bundesamt persönlich vorstellig geworden, um einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 einzubringen. Die Unterlagen für den Antrag seien vorerst entgegen genommen worden, um sie dem verantwortlichen Referenten zu zeigen. Eine Bestätigung über die Antragstellung sei dem Beschwerdeführer ohne weitere Erklärung nicht ausgehändigt worden. Nach einer Wartezeit von etwa 20 Minuten sei eine Referentin in Begleitung von zwei Sicherheitsbeamten gekommen und habe den Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters festgenommen. Die Referentin habe von einer geplanten Abschiebung am 27.10.2016 gesprochen (zu diesem Zeit habe es aber noch eine aufrechte Ehe gegeben).

Der Beschwerdeführer habe bisher allen behördlichen Ladungen Folge geleistet. Er sei auch gemäß Ladungsbescheid der Behörde am 09.09.2016 bei der indischen Botschaft vorstellig gewesen. Er habe auch selbst am 10.08.2016 einen Reisepass bei der indischen Botschaft beantragt. Dies sei auch durch den Attaché (Passport) bestätigt. Die Festnahme erweise sich daher als unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe aus eigenem Antrieb die Behörde aufgesucht, um einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich sehr gut integriert. Er sei jederzeit durch die behördliche, ordnungsgemäße Meldung am Wohnsitz sowie über die Rechtsvertretung erreichbar gewesen.

Es werde daher beantragt, nach mündlicher Verhandlung a) die Festnahme für rechtswidrig zu erklären; b) der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten in Höhe von € 737,60 bzw. bei Durchführung einer Verhandlung in Höhe von € 922,00 zu ersetzen.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer (neuerlich) das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis vor.

24. Da das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer von der indischen Botschaft mit einer Gültigkeit bis 20.12.2016 ausgestellt worden war, forderte das Bundesamt am 16.12.2016 ein Flugticket für den Beschwerdeführer an. Daraufhin wurde ein Flug für den 18.12.2016, um 22:45 Uhr, nach Delhi gebucht. Über diesen Flugtermin wurde der Beschwerdeführer am 16.12.2016 in Kenntnis gesetzt.

25. Aus dem Polizeibericht über die Effekteneinholung der persönlichen Sachen des Beschwerdeführers am 16.12.2016 ergibt sich, dass dessen Sachen nicht wie von ihm in der Einvernahme am 16.12.2016 angegeben in XXXX abgeholt wurden, sondern vielmehr in XXXX.

26. Das Bundesamt legte am 16.12.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2016 eingelangt) die Verwaltungsakten vor und führte neuerliche den oben dargestellten Verfahrensgang aus. Beantragt werde a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen; b) den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.

27. Laut polizeilicher Meldung vom 18.12.2016 musste die Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weigerung im Flugzeug einen Sitzplatz einzunehmen abgebrochen werden ("Rechtfertigung: Ich werde nicht fliegen"). Mehrmaligen Aufforderungen sich kooperativ zu verhalten wurde seitens des Beschwerdeführers nicht Folge geleistet. Der Beschwerdeführer wurde ins Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, rücküberstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Peron des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens, seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer war von 04.01.2014 bis 11.11.2016 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet. Die Ehe wurde einvernehmlich geschieden.

1.2. Zur Festnahme:

Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012, Zl. C12 422.288-1/2011/7E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die gegen ihn angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet durchsetzbar ist und er innerhalb von 14 Tagen auszureisen habe, andernfalls seine Ausreiseverpflichtung mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen (Abschiebung) zwangsweise durchgesetzt werde. Gegen den Beschwerdeführer besteht somit seit 05.06.2012 rechtskräftig eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nie nachgekommen und hat auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht.

Bereits am 17.07.2012 wurde vom Fremdenpolizeilichen Büro im Wege des Bundesministeriums für Innere ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die indische Vertretungsbehörde gerichtet.

Der Beschwerdeführer leistete der Ladung zur Identitätsfeststellung durch die Konsularabteilung der indischen Botschaft am 12.04.2016 keine Folge.

Ein weiterer Vorführtermin in der Konsularabteilung der indischen Botschaft am 03.05.2016 konnte ebenfalls nicht eingehalten werden, da der Beschwerdeführer trotz Festnahmeauftrag und mehrmaliger Versuche an seiner Meldeadresse in XXXX, nicht angetroffen werden konnte.

Ein Erhebungsersuchen vom 18.05.2016 des Bundesamtes bei der Landespolizeidirektion Wien ergab, dass der Beschwerdeführer laut seiner Ehefrau mit dieser in Scheidung lebe und zudem gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot wegen einer Handgreiflichkeit bestehe. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers konnte nicht eruiert werden.

Erst am 02.08.2016 konnte der Beschwerdeführer von der Polizei doch an seiner Meldeadresse angetroffen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, gebracht werden. Dort wurde ihm ein Ladungsbescheid für den 09.09.2016 zur Identitätsfeststellung durch die Konsularabteilung der indischen Botschaft übergeben und der Beschwerdeführer wieder entlassen.

Bei diesem Termin vor der Konsularabteilung der indischen Botschaft konnte der Beschwerdeführer eindeutig identifiziert werden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung zugesagt.

Am 24.10.2016 forderte das Bundesamt ein Flugticket für den Beschwerdeführer nach Neu Delhi an; ein Flug wurde für den 23.11.2016 gebucht. Die Konsularabteilung der indischen Botschaft stellte ein Heimreisezertifikat, gültig bis 20.12.2016, für den Beschwerdeführer aus.

Zur Durchführung der geplanten Abschiebung erteilte das Bundesamt am 27.10.2016 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG für den 21.11.2016, 18:00 Uhr. Auch dieser Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, da der Beschwerdeführer neuerlich trotz mehrmaliger Versuche nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte. Eine durchgeführte Hauserhebung ergab, dass der Beschwerdeführer laut mehreren befragten Hausparteien nach unbekannt verzogen sei.

Am 15.12.2016 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.

Mit Festnahmeauftrag vom 15.12.2016 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführer am 15.12.2016 um 11:15 Uhr festgenommen und bis 16:00 Uhr desselben Tages festgehalten. Danach wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben sowie aufgrund seiner durch die Kosnularabteilung der indischen Botschaft am 09.09.2016 festgestellten Identität.

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.2. Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde:

3.2. 1 Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG lautet:

"(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."

§ 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. Nr. 622/1992, idgF, lautet:

"(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,

2. Angehörige der Gemeindewachkörper,

3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und

4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind."

Der Beschwerdeführer wurde von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 15.12.2016 um 11:15 Uhr in den Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.

Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 BFA-VG lautet:

"§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben."

3.2.2. Das Bundesamt erließ am 15.12.2016 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG (Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor:

Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer seit Mai 2012 bekannt ist, dass er das österreichische Bundesgebiet zu verlassen hat, da dem Beschwerdeführer mit dem, seinen Asylantrag abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012 mitgeteilt wurde, dass die gegen ihn angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet durchsetzbar ist und er innerhalb von 14 Tagen auszureisen habe, andernfalls seine Ausreiseverpflichtung mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen (Abschiebung) zwangsweise durchgesetzt werde. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens Österreich dennoch nie verlassen und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat.

Bereits am 14.04.2016 musste das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG zur Vorführung bei der Konsularabteilung der indischen Botschaft am 03.05.2016 erlassen, da der Beschwerdeführer einem Ladungsbescheid für den 12.04.2016 zu einem solchen Termin nicht nachgekommen war (Soweit der damalige Vertreter des Beschwerdeführers in einem Email vom 14.04.2016 ausführte, dass der Beschwerdeführer bei der Botschaft vorstellig gewesen, jedoch der Vertreter der indischen Botschaft ausgeblieben sei, so muss diesem Vorbringen der Bericht der indischen Botschaft über die Identitätsfeststellung vom 13.04.2016 entgegen gehalten werden. Aus diesem ergibt sich klar, dass dieser Termin nicht nur tatsächlich stattgefunden hat, im Zuge dieses Termins konnte auch bei zahlreichen (erschienenen) Personen die Identität festgestellt werden. Dies wäre bei "Ausbleiben" der Vertreter der indischen Botschaft jedoch keinesfalls möglich gewesen.). Da der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse mehrmals nicht angetroffen werden konnte, konnte der Festnahmeauftrag nicht vollzogen werden. Der Termin bei der Konsularabteilung der indischen Botschaft am 03.05.2016 zur Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers verstrich daher neuerlich. Auch im Rahmen eines Erhebungsersuchens vom Bundesamt an die Landespolizeidirektion vom 18.05.2016 konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht eruiert werden. Laut Polizeibericht vom 02.06.2016 konnte von der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers nur in Erfahrung gebracht werden, dass diese mit dem Beschwerdeführer in Scheidung lebe und er in die Wohnung nicht zurückkehren werde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers konnte nicht eruiert werden. Erst am 02.08.2016 konnte der Beschwerdeführer von der Polizei an seiner Adresse angetroffen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt werden, wo ihm eine Ladung zur Konsularabteilung der indischen Botschaft für den 09.09.2016 zur Identitätsfeststellung übergeben und er im Anschluss daran wieder entlassen wurde. Dem Termin am 09.09.2016 kam der Beschwerdeführer auch tatsächlich nach, weswegen in weiterer Folge seine Identität von der indischen Botschaft festgestellt und die Ausstellung einer Heimreisezertifikates zugesagt wurde. Das Bundesamt veranlasste sodann eine Flugbuchung für den Beschwerdeführer am 23.11.2016 nach Neu Delhi und erließ am 27.10.2016 erneut einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG für den 21.11.2016. Auch dieser Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, da der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte. Die Abschiebung am 23.11.2016 nach Indien musste daher abgebrochen werden. Der Beschwerdeführer war daher ganz offensichtlich und entgegen der Ausführungen in der Beschwerde zwar behördlich gemeldet, an dieser Meldeadresse jedoch nicht erreichbar. Dem Bundesamt war es daher nicht möglich, der Person des Beschwerdeführers habhaft zu werden, da dieser es unterließ, sich an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort zu melden. Zudem ist der Beschwerde unter Hinweis auf die obigen Ausführungen entgegen zu halten, dass sich auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe bisher allen behördlichen Ladungen Folge geleistet, als nicht den Tatsachen entsprechend erweist.

In Anbetracht des bisher seitens des Beschwerdeführers gesetzten Verhaltens konnte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags am 15.12.2016 um 11:10 Uhr somit gerechtfertigt davon ausgehen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen. Der Festnahmeauftrag und die daran anschließende Festnahme erweisen sich daher als gerechtfertigt.

Lediglich am Rande wird hier angemerkt, dass über den Beschwerdeführer am 15.12.2016 um 16:00 Uhr die Schubhaft verhängt wurde und der Festnahmeauftrag sowie die Festnahme damit auch in einer ex post Betrachtung legitim waren.

3.3. Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.3.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG) Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach gemäß § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

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