W228 2017546-1•BVwG W228 2017546-1
W228 2017546-1Tribunale amministrativo federale21 dic 2016
Beschädigtenrente, Erwerbsfähigkeit, Herabsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
W228 2017546-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1967, 1120 Wien, XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien vom 19.12.2014, OB: XXXX, betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 3. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 1. und 3. werden bestätigt.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die unter laufender Nummer 3 anerkannte Dienstbeschädigung zusätzlich wie folgt neu bezeichnet wird: "Irritation des Nervus tibialis rechts: Kausaler Anteil: 1/1; MdE: 10vH"
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Bescheid vom 02.03.1999, OB. XXXX, die mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Steiermark vom 18.04.1996 zuerkannte Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 vH gemäß §§ 21,23, 46b und 70 HVG sowie § 22 und 56 Abs. 2 und 3 Z 2 HVG iVm § 98 Abs. 1 und 4 HVG mit Wirksamkeit vom 01.03.1997 unter Zugrundelegung einer MdE von 100 vH neu bemessen. Die Beschädigtenrente beträgt ab diesem Zeitpunkt monatlich S 12.337,-, ab 01.01.1998 monatlich S 12.501.- und ab 01.01.1999 monatlich S 12.689.-. Weiters werden die bisher geleisteten Familienzuschläge gemäß §§ 26 und 70 HVG ab demselben Zeitpunkt mit monatlich je S 1.234.-, ab 01.01.1998 mit monatlich je S 1.250.- und ab 01.01.1999 mit monatlich je S 1.269.- neu bemessen.
Die Dienstbeschädigung wird wie folgt neu bezeichnet:
1. Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks rechts mit Sprunggelenksarthrodese und Morbus Sudeck;
2. Irritation des Nervus peronäus profundus rechts;
3. Irritation des Nervus tibialis rechts;
4. Operationsnarben im Bereich des rechten Sprunggelenk- und Vorfußbereiches.
Es ergebe sich folgende Richtsatzeinschätzung:
Lfd. Als Dienstbeschädigung Position Der Gesamt- Die Er- MdE
Nr. (§ 2 HVG) wird festgestellt in den leidenszustand mittlung ge-
Richtsätzen stand (kausaler der MdE mäß
zu § 21 HVG und nicht für die DB §21
kausaler Anteil erfolgt HVG
zusammen) nach dem
bedingt eine Hundert-
MdE von satz
und unteren Sprunggelenks rechts mit Sprunggelenks-
arthrodese und Morbus
Sudeck
peronäus profundus
rechts
tibialis rechts
im Bereich des rechten T.1.li.
Sprunggelenk- und Vor-
Fußbereiches
In weiterer Folge fand am 18.11.2014 eine amtswegige Nachuntersuchung des Beschwerdeführers statt. In dem auf dieser Nachuntersuchung beruhenden ärztlichen Sachverständigengutachten wurde wie folgt ausgeführt:
"Status
47-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Größe 175/Gew.67. Der Gang flott, mäßig hinkend mit gestörtem Abrollmechanismus rechts
Caput: Äußerlich unauffällig
Collum: Äußerlich unauffällig
Wirbelsäule: Normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz. KJA 1/20, HWS Rot. bds. 80°, Seitneigen bds. 30°, FBA 25cm, Seitneigen bds. 40°, Rotation frei
Thorax: Äußerlich unauffällig, symmetrisch
Abdomen: In Thoraxniveau, Bauchdecken weich, unauffälliger Palpationsbefund
Obere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar.
Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluss bds. suffizient und kräftig.
Untere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, mäßige Muskelverschmächtigung rechts, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung, unauffällige Haut- verhältnisse im Sprunggelenksbereich rechts, kein Hinweis auf M. Sudeck. Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar. Reaktionslose OP-Narben rechtes Sprunggelenk, die mediale Narbe als berührungsempfindlich angegeben.
Umfangmaße OS re 36cm, li 38cm, US re 32cm, li 34cm
Hüft- und Kniegelenke bds. frei beweglich, Kniegelenke bandfest. OSPG rechts in rechtem winkle versteift, USPG versteift. Linkes Sprunggelenk frei beweglich. Zehen frei beweglich. Zehen- und Fersenstand sowie Einbeinstand rechts unsicher, Hocke durchführbar.
Dienstbeschädigung:
1. Komplette Versteifung des rechten oberen und unteren 136 40% 1/1 40% Sprunggelenks rechts nach Arthrodese
Oberer Rahmensatz, da oberes und unteres Sprunggelenk versteift mit mäßiger Muskelverschmächtung und Gangstörung
2. Irritation des Nervus peronaeus profundus rechts 490 10% 1/1 10% Oberer Rahmensatz entsprechend dem Ausmaß der Irritation
3. Irritation des Nervus tibialis rechts 495 20% 1/1 20%
4. Reizlose Operationsnarben im Bereiche des rechten 702 0% 1/1 0%
Sprunggelenks
Die GesMdE beträgt 40%, da die führende MdE 1 durch 2 und 3 nicht weiter erhöht wird, da bei Sprunggelenksversteifung die Nervenläsion ohne Auswirkung ist und keine zusätzliche Funktionsstörung bedingt.
Gegenüber Vergleichsgutachten deutliche Besserung eingetreten, da kein M. Sudeck mehr objektivierbar ist. Besserung mit Untersuchungszeitpunkt anzunehmen. Dauerzustand."
Am 19.12.2014 erließ das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid.
Unter Spruchpunkt 1) wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 02.03.1999, OB. XXXX, gewährte Beschädigtenrente gemäß § 21, 23, 46b, 56 Abs. 2, 3 Ziffer 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in geltender Fassung, mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von vierzig vom Hundert (40vH) auf monatlich € 401,50 gemindert.
Unter Spruchpunkt 2) wurde von Amts wegen gemäß § 2 HVG, in geltender Fassung, die unter laufender Nummer 1 anerkannte
Dienstbeschädigung wie folgt neu bezeichnet: Komplette Versteifung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks nach Arthrodese.
Kausaler Anteil: 1/1. Ein Morbus Sudeck liegt nicht mehr vor.
Unter Spruchpunkt 3) wurden die gewährten Familienzuschläge gemäß §§ 26 und 70 HVG, in geltender Fassung, mit gleichem Zeitpunkt eingestellt.
Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Mit rechtskräftigem Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 02.03.1999 wurden beim Beschwerdeführer für die als Dienstbeschädigungen anerkannten Gesundheitsschädigungen 1. Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks rechts mit Sprunggelenksarthrodese und Morbus Sudeck; 2. Irritation des Nervus peronäus profundus rechts; 3. Irritation des Nervus tibialis rechts;
4. Operationsnarben im Bereich des rechten Sprunggelenk- und Vorfußbereiches unter Zugrundelegung des sich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.05.1998 ergebenden Befundes sowie unter Berücksichtigung der berufskundlichen Beurteilung gemäß § 22 HVG eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 100 vH zuerkannt. Nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.11.2014, das als schlüssig befunden und in freier Beweiswürdigung diesem Bescheid zugrunde gelegt wurde, sei im Befund der anerkannten Dienstbeschädigung gegenüber dem Vergleichsgutachten vom 11.05.1998 insoferne eine maßgebende Veränderung eingetreten, als eine deutliche Besserung festgestellt werden konnte, da kein Morbus Sudeck mehr objektivierbar sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage vierzig (40) vH. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit werde gemäß § 56 Abs. 3 Ziffer 1 HVG mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird. In der Folge wurden diverse Ausführungen zur Berechnung der Beschädigtenrente getätigt und wurde ausgeführt, dass die neu bemessene Beschädigtenrente nach einer MdE vom 40 vH daher monatlich € 401,50 betrage. Zur Beschädigtenrente gebühre Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen ein Familienzuschlag von je 10 vH der Beschädigtenrente. Da der Beschwerdeführer ab Minderungszeitpunkt nicht mehr als Schwerbeschädigter im Sinne des HVG gelte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid vom 19.12.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, einlangend am 13.01.2015, Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen das fachärztliche Gutachten von Herrn Dr. XXXX vehement Einspruch erhoben werde, da wesentliche Einschränkungen gar nicht angeführt seien. Dabei handle es sich zum Beispiel um Morbus Sudeck, was laut Befunden als dauerhaftes Leiden beschrieben werde. Nur durch regelmäßige physiotherapeutische Hilfe sowie Therapie nach TCM sei es dem Beschwerdeführer gelungen, mit den körperlichen Folgeerscheinungen bzw. den im Alltag durchaus vorhandenen körperlichen Einschränkungen besser umzugehen. Dies sei natürlich zusätzlich mit enormen Kosten verbunden. Es werde daher um eine neuerliche ärztliche Begutachtung ersucht.
Der Beschwerde wurde ein Arztbrief der Reha Klinik Radkersburg Maria Theresia vom 10.08.2012 beigelegt.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 28.04.2016 übermittle die Pensionsversicherungsanstalt, der Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag entsprechend, ein ärztliches Gesamtgutachten zum Antrag auf Weitergewährung einer bis 29.02.2012 befristeten Invaliditätspension vom 13.02.2012 sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 14.07.2011, das ursprünglich zur Pensionierung des Beschwerdeführers geführt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.05.2016 die belangte Behörde um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises - basierend auf persönlicher Untersuchung - ersucht. Folgendes ist zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:
Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Befundes mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Beurteilung der Kausalität (§ 2 HVG)
Anerkannte Dienstbeschädigung/en, Abl. 609;
Auf die Begründung der Einschätzung der MdE innerhalb des Rahmensatzes und des kausalen Anteiles ist besonders zu achten.
Beim Zusammentreffen mehrerer Dienstbeschädigungen ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und diese zu begründen.
Beurteilung, ob die Richtsatzeinschätzung gegenüber der früheren Einschätzung um mindestens eine Stufe abweicht und ob bzw. ab wann und inwiefern sich der medizinische Befund entsprechend der nunmehr festgestellten MdE gegenüber dem Befund, der dem Vergleichsgutachten (Abl. 281/14-281/20) zu Grunde liegt, gebessert bzw. verschlimmert hat oder keine maßgebende Änderung eingetreten ist.
Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers,
Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 614
vorgelegte Befunde bzw. (Privat)Gutachten
Beschwerdeverfahren
Stellungnahme bezüglich der Deckung der Ergebnisse mit den Gutachten der PVA vom 14.07.2011 und vom 14.02.2012 (siehe Akteninhalt des Bundesverwaltungsgerichtes W228 2017546-1/3).
Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis (Abl. 281/14-281/20 und Abl. 603-604) abweichenden Beurteilung.
Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
In dem in Erledigung des Auftrages des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2016 ergangenen Sachverständigengutachten vom 22.08.2016 wurde wie folgt ausgeführt:
"Aktuelle Beschwerden:
Die Beschwerden haben sich nicht geändert.
Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenkes und entlang des rechten Tibialisnerven, stechend, ziehend.
Zucken im rechten Bein tritt plötzlich unabhängig bei Belastung und auch in Ruhe und in der Nacht auf.
Wenn es ganz schlimm ist Zucken auch die Muskeln bis in die Schulterblattregion. Dabei schläft dann auch die rechte Hand bis zum Ring- und Kleinfinger ein. Schrauben Schmerzen nach der Versteifung. Die Schauben werden der schlechten Durchblutung nicht entfernt.
Wetterabhängige Schmerzen.
Orthopädische Schuhe werden derzeit geändert.
Letzte physikalische Therapie:
Vor einer Woche Aku-Meridianmassage, Mob ISG re. HG Rückenmuskulatur. 1-2 x pro Wo.
Thermalwasser wird gut vertragen.
Schmerzstillende Medikamente:
Mundidol 120mg TD = 4x30 mg, Neurontin 600 3x2, Gewadal 10 mg 1x1, Saroten 50 mg 2x1. Alle Täglich.
Sozialanamnese:
Derzeit AMS, Maler+ Anstreicher.
Befunde, Röntgen, MRT:
Mitgebrachte:
Seit 11-2014 keine neuen Rö angefertigt.
Im Akt vorhandene (auszugsweise):
• Arztbrief der orthopädischen Rehabilitation vom 10.8.2012, Bad Radkersburg, Aktenblatt 615-625, Diagnosen:
Chronisches Schmerzsyndrom mit Schulterarmsyndrom, Discusprolaps L5/S1 mit Wurzelirritation L5. Implantationen des peripheren Nervenstimulators, 11.2005 und Arthrodese OSG und USG rechts. Depression, Burnoutsyndrom, Hyperlipidämie.
Orthopädischer Status:
Größe (cm) 175cm
Gewicht (kg) 62 kg
Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ, schlank. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Rechtshänder. Die Haut ist rosig, normal durchblutet, normal temperiert. Im Bereich der OP-Narbe rechter Unterschenkel und oberes Sprunggelenk hypästhetisch verstärkt, berührungsempfindlich. Temperatur normal. Durchblutung, Sensibilität normal.
Gangbild Hinken rechts, planes Aufsetzen des Fußes im Barfußgang. Einbeinstand rechts unsicher, links normal. Zehen- Fersenstand rechts nur angedeutet. Transfer auf die untersuchungsliege gelingt selbstständig, Wendebewegungen selbständig.
Wirbelsäule
Gesamt im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur, mittelkräftig, keine Atrophien, keine Skoliose.
HWS S 30/0/20, R je 70, F je 30
BWS R je 30, Ott normal LWS FBA +30, Schober 10/15. Seitneigen je 10
Grob Hirnnerven frei, an der OE lebhafte Muskeleigenreflexe, an der unteren Extremität Patellarsehnenreflexe normal, Achillessehnenreflex links normal, rechts unsicher auslösbar. Hypästhetisches Areal L5 rechts. Vermehrte berührungsempfindliche Narbe im rechten USG
Obere Extremität
Allgemein Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re S 40/0/180, F 180/0/10, Rotation frei
Schulter li S 40/0/180, F 180/0/10, Rotation frei
Ellbogen re S 0/0/130, R je 80, bandstabil, keine Reizzeichen
Ellbogen li S 0/0/130, R je 80, bandstabil, keine Reizzeichen Handgelenk re S je 60, Radial- und Ulnarduction frei
Handgelenk li S je 60, Radial- und Ulnarduction frei
Langfinger re Frei beweglich
Langfinder li Frei beweglich
Nackengriff Beidseits gut
Schürzengriff Beidseits gut
Kraft Beidseits gut, keine Abschwächung
Fingerfertigkeit
Untere Extremität
Allgemein Normale Beinachse, etwas plumpes Sprunggelenk rechts, seitengleiche Muskulatur. Umfangmaße OS rechts 39, links 39cm. US rechts 32, links 35cm. Sprunggelenke rechts 20, links 20cm. Keine Beinlängendifferenz, normale Durchblutung. Linksbetonte Gebrauchspuren.
Hüfte re S 0/0/130, RE je 30, F je ohne Beschwerden
Hüfte li S 0/0/130, RE je 30, F je ohne Beschwerden
Knie re S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ
Knie li S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ
Ob. Sg Rechts in 90 Grad Neutralstellung eingesteift. Links S 20/0/40 frei beweglich
Unt. Sg In Neutralstellung steif rechts. Links je 5 Grad, ohne Beschwerden
Füße Der Rückfuß rechts ist in Neutralstellung. Eingesteiftes OSG und USG, leichte Sichelfußstellung rechts. Links gerader Rückfuß, normale Längswölbung, Vorfuß unauffällig.
Beurteilung-Fragenbeantwortung- Stellungnahme:
Frage 1:
Diagnosen:
Funktionseinschränkungen DB Pos., MdE, Anteil; MdE
1. Komplette Versteifung des rechten OSG und 136, 40%, 1/1, 40%
USG durch Arthrodese. Oberer Rahmensatz dieser
Positionsnummer, da OSG und USG versteift mit
mäßiger Muskelverschmächigung und Gangstörung
2. Irritation des Nervus peroneus profundus rechts. 490, 10%, 1/1, 10%
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da
vermehrte Hautempfindlichkeit und chronische
Schmerzhaftigkeit.
3. Irritation des Nervus tibialis rechts. 494, 10%, 1/1, 10%
Unterer Rahmensatz + Nachsatz, da rezidivierende
Irritationen, bei jedoch versteiftem Gelenk
4. Reizlose OP-Narben im Bereich des rechten 702, Tabelle 1/1, 0%, 1/1, 0%
Sprunggelenks
Nicht DB: abnützungsbedingter Bandscheibenschaden der LWS.
Frage 2:
Die Änderung im lfd. Punkt 3 ergibt sich durch das vorwiegende Vorliegen der Reizzeichen im Nervenausbreitungsgebiet bei fehlender Gelenksbeweglichkeit. Bei den übrigen als DB anerkannten leiden ergibt sich keine Änderung.
Frage 3:
Der Gesamt MdE beträgt 40 v.H., da Nervenschmerzen und Beschwerden im Bereich des OSG auf der rechten Seite einander Überlappen und dadurch keine Leidensverstärkung gegeben ist. Kein zusätzlicher Funktionsverlust.
Frage 4:
Unter Berücksichtigung des Vergleichsgutachtens Aktenblatt 281/14-20 ist bei der aktuellen Untersuchung das als DB-leiden angegebene Morbus Sudek Leiden aktuell nicht mehr feststellbar. Weder im klinischen Status noch durch Befunddokumentation lässt sich ein derartiges Zustandsbild objektivieren, sodass hier eine Rückstufung erforderlich ist.
Frage 5:
Die im Berufungsschreiben, Aktenblatt 614. angegebene Sudek'sche Erkrankung ist nicht belegbar. Im Rehabilitationsbrief, der als Begründung für die Sudek'sche Erkrankung vorgelegt wird, ist die Sudek'sche Erkrankung weder durch RO-Bilder noch durch Untersuchungsbefunde belegt. Der Entlassungsbericht des Rehabzentrums ist vollständig im Akt, Aktenblatt 615-625, vorhanden. Aus gutachterlicher Sicht muss daher die Sudek'sche Erkrankung gestrichen werden und im gesamten eine Rückstufung vorgenommen werden.
Frage 6:
Die Gutachten im Rahmen des Pensionierungsverfahrens sind für die Beurteilung der Dienstbeschädigung nur bedingt verwertbar. Belegt ist lediglich im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks eine chronische Schmerzhaftigkeit, was durch die Irritation der in diesem Gebiet versorgenden Beinnerven zurückzuführen ist (laufende Diagnose 1 + 2) und entsprechend beurteilt wurde. Die Veränderungen sind in den vorliegenden Beurteilungen entsprechend gewürdigt.
Frage 7:
Zum Vergleichsgutachten Aktenbaltt 281/14-20, ist eine maßgebliche Verbesserung eingetreten, da die Sudek'sche Erkrankung nicht mehr nachweisbar ist und somit als ausgeheilt gelten kann. Somit ist eine Rückstufung hier vorzunehmen. Die Rückstufung wurde bereits in der Vorbeurteilung Aktenblatt 603/604 vorgenommen, sodass aus orthopädischer Sicht im Vergleich zu dieser Beurteilung keine Änderung gegeben ist.
Frage 8:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist."
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.10.2015 dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 22.08.2016 zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme dazu abgegeben.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX.1967 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die anerkannte Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers stellt sich wie folgt dar:
Funktionseinschränkungen DB Pos., MdE, Anteil; MdE
1. Komplette Versteifung des rechten OSG und 136, 40%, 1/1, 40%
USG durch Arthrodese. Oberer Rahmensatz dieser
Positionsnummer, da OSG und USG versteift mit
mäßiger Muskelverschmächigung und Gangstörung
2. Irritation des Nervus peroneus profundus rechts. 490, 10%, 1/1, 10%
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da
vermehrte Hautempfindlichkeit und chronische
Schmerzhaftigkeit.
3. Irritation des Nervus tibialis rechts. 494, 10%, 1/1, 10%
Unterer Rahmensatz + Nachsatz, da rezidivierende
Irritationen, bei jedoch versteiftem Gelenk
4. Reizlose OP-Narben im Bereich des rechten 702, Tabelle 1/1, 0%, 1/1, 0%
Sprunggelenks
Es ist im Befund der anerkannten Dienstbeschädigung gegenüber dem Gutachten vom 11.05.1998, welches dem Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 02.03.1999, OB. XXXX, zugrunde liegt, eine maßgebende Verbesserung des kausalen Leidenszustandes des Beschwerdeführers eingetreten, da bei der unter laufender Nummer 1 anerkannten Dienstbeschädigung kein Morbus Sudeck mehr vorliegt.
Bei der Funktionseinschränkung wird unter laufender Nummer 3 "Irritation des Nervus tibialis rechts" eine Verbesserung von 20% auf 10 % MdE festgestellt.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt nunmehr 40 vH.
Die getroffenen Feststellungen zu der anerkannten Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers basieren auf dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 22.08.2016, welches für das Bundesverwaltungsgericht erstellt wurde. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 22.08.2016 weicht von jenem der belangten Behörde vom 18.11.2014, auf welches sich der angefochtene Bescheid vom 19.12.2014 stützt, in nur einem Punkt ab, und zwar wurde bei der Funktionseinschränkung unter laufender Nummer 3 "Irritation des Nervus tibialis rechts" eine Verbesserung von 20% auf 10 % MdE festgestellt. Somit hat die belangte Behörde die Minderung der Erwerbsfähigkeit korrekt mit 40 vH neu festgelegt, diese verbessert sich aufgrund der Änderung bei der laufenden Nummer 3 nicht weiter.
Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.08.2016 ist in Verbindung mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wird in diesen beiden Gutachten logisch ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Vergleichsgutachtens vom 11.05.1998 das als Dienstbeschädigung angegebene Morbus Sudeck Leiden aktuell nicht mehr feststellbar ist.
Hinsichtlich der Verbesserung bei der Funktionseinschränkung unter laufender Nummer 3 "Irritation des Nervus tibialis rechts" wird das Sachverständigengutachten vom 22.08.2016 aufgrund der aktuelleren Sachverhaltserhebung den Feststellungen zu Grunde geleegt und kommt daher das Gutachten der belangten Behörde in diesem Punkt nicht zur Anwendung.
Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der geeignet war, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen beziehungsweise deren Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine relevante Besserung im kausalen Leidenszustand eingetreten ist, zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung aufgrund der beinahe identen Ergebnisse keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten.
Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten und hat auch keine neuen Befunde vorgelegt. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich.
Gemäß § 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die Bezug habenden Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes lauten:
§ 1. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat: [...]
(2) - (6)...
§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) - (3)...
§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
§ 23. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..
(2) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v.H.
(3) - (5)...
§ 26. (1) Zur Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) gebührt Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen ein Familienzuschlag von je 10 v.H. der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge höher als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag ist aber für jeden Familienangehörigen mindestens in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches auf Familienzulagen gemäß §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, gebühren würde.
(2) - (5)...
§ 46b. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes für verbindlich zu erklären.
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (§ 55) oder der Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen.
(3) Im Falle der Neubemessung von Renten gemäß § 56 und von Familienzuschlägen gemäß § 26 Abs. 1 zweiter Satz sind die Renten und Familienzuschläge rückwirkend ab dem im Abs. 2 zweiter Satz angeführten Zeitpunkt anzupassen.
(3) - (9)...
§ 56 (1) Die Beschädigtenrenten, Erhöhungsbeträge, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, die Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, das Kleider- und Wäschepauschale und Hinterbliebenenrenten sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen.
(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 12, des § 24 Abs. 8 und des § 46b folgende Ausnahmen: 1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;
(4) - (6)...
(7) Der Neubemessung der Beschädigtenrente wegen einer maßgebenden Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit ist die zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder der letzten Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 festgestellte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Im gegenständlichen Fall hat sich im Vergleich zu dem Sachverständigengutachten vom 11.05.1998, welches dem Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 02.03.1999 zugrunde gelegt ist, basierend auf den aktuellen Untersuchungen vom 18.11.2014 und 22.08.2016 eine Herabsetzung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit und somit eine Änderung des Sachverhaltes ergeben.
Aufgrund der Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit - wie oben ausgeführt MdE nunmehr 40 vH - hat die belangte Behörde zu Recht die dem Beschwerdeführer gewährte Beschädigtenrente unter Zugrundelegung einer MdE von 40 vH auf monatlich € 401,50 gemindert, da kein Morbus Sudeck mehr vorliegt. Die Verbesserung bei der Funktionseinschränkung unter laufender Nummer 3 "Irritation des Nervus tibialis rechts" hatte keinen weiteren Einfluss auf die Gesamt-MdE von 40 vH.
Gemäß § 26 Abs. 1 HVG gebührt Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen ein Familienzuschlag von je 10 v.H. der Beschädigtenrente. Zumal gemäß
§ 23 Abs. 2 HVG Beschädigte mit einer MdE von 50 v.H. oder darüber als Schwerbeschädigte gelten, gilt der Beschwerdeführer ab dem Minderungszeitpunkt nicht mehr als Schwerbeschädigter im Sinne des HVG und hat die belangte Behörde daher zu Recht die gewähren Familienzuschläge mit gleichem Zeitpunkt eingestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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